— 8 Beilage zum Koͤniglich Preußischen Staats⸗Anzei s 8 1 5 8 8 Freitag den 10. Juni 1 “ 1— 8 8
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11½ 17036 Reglement zur Ausführung des Wahlgesetzes für den Reichstag des 10 133 6 orddeutschen Bundes vom 31. Mai 1869. (Bundesge 8 4 b28 Vom 28. Ma11876. Frät. Fr 19) 1 Der Bundesrath hat auf Grund des §. 15 des Wahlgese 1 den Reichstag des Norddeutschen Bundes 1. 31. Mai lbgeseh c sür sen/ 8 Seenbe, für das ganze Bundesgebiet gültige Wahlregle⸗ men len. §. 1. Für jede Gemeinde (Ortskommune, selbständigen . bezirk u. s. w.) ist gemäß §. 8 des Gesetzes und 1-. 88 unter Litt. A. anliegenden Formulars von dem Gemeindevorstande Kommunevorstande, Ortsvorstande, Inhaber eines selbständigen utsbezirks, Magistrate u. s. w.) die Wählerliste doppelt aufzustellen. In berselben sind alle nach den §§. 1, 3 und 7 des Gesetzes Wahl⸗ berechtigte in alphabetischer Ordnung zu verzeichnen. Jedoch dürfen in den Städten die Wählerlisten auch in der Art angefertigt werden, daß die Straßen nach der alphabetischen Reihenfolge ihrer Namen, innerhalb derselben die Häuser nach ihrer Nummer und nur inner⸗ halb jedes Hauses die Wähler alphabetisch geordnet werden. 8 61 Csseli ge 8i 89 Fen des Stimmabgebens in mehrere tzirke .7 des Reglements), erfolgt Bählerlisten naes 8 eecsnfs Wezithen .“ ie dem Beurlaubtenstande angehörigen Militärpersonen (66. 1 13, Nr. 4, Absatz 2 und §. 15 des Gesetzes, betreffend die 8.din2 tung zum Kriegsdienste, vom 9. November 1867 — Bundesgesetzbl. 5. de1, — enerdinaie 2 “ eingetragen. .2. erliste ist zu Jederma i 88 dae am wvszutcen zu J nns Einsicht mindestens er Tag, an welchem die Auslegung beginnt, ist na des §. 8 des Gesetzes von der zuständigen Behörde feist. nach Bcagh⸗ dem Gemeindevorstande unter Hinweisung auf 8 3 des Reglements, 120an6 b 5 in Pslc die Auslegung stattfindet, 1 e der letzteren in ortsübli 1oen — wap süblicher Weise bekannt zu — die Wählerliste ist von dem Gemeindevorstande mit einer Be⸗ 958 klBöeinigung darüber zu versehen, daß und wie lange die Auntr e⸗ 928 geschehen, sowie daß die vorstehend und im §. 8 des Reglements vor⸗ 7 keeschriebenen ortsüblichen Bekanntmachungen erfolgt sind. 29 † 3. Wer die Liste für unrichtig oder unvollständig hält, kann 1188g dies innerhalb acht Tagen nach dem Beginn der gemäß §. 2 des 1088 derge. bekannt gemachten Auslegung derselben bei dem Ge⸗ 1 8 meindevorstande oder dem von demselben dazu ernannten Kommissar 86 8. Üoder der dazu niedergesetzten Kommission schriftlich anzeigen oder zu Protokoull geben, und muß die Beweismittel für seine Behauptungen, s20bh falls dieselben nicht auf Notorietät beruhen, beibringen. 5 lnc, Die Entscheidung darüber erfolgt, wenn nicht die Erinnerung so⸗ 21½6 fort ür begründet erachtet wird, durch die zuständige Behörde. 69718 Sie muß längstens innerhalb drei Wochen, vom Boginn⸗ der Ilibrn Auslegung der Wählerliste an gerechnet, erfolgt und durch Vermitte⸗ 135 ½ 0 lung des Gemeindevorstandes den Betheiligten bekannt gemacht sein.
Bank- und industrie-Akties Div. Pro1868 1869 Berl. Abfuhr. — do. Aquarium. do. do. Br. (Tivoli) do. ½ 8 Badische Bank. do. 8 Berl. Kassen-V. 5 do. Hand.-G. do. Immobilien 1/5. u. 1/11. do. Pferdeh.. 1/4. u. 1/10. 713 — Braunschweig.. do. Bremer 22/6. u. 22/1270 bz Chem. Maschf.. 1/6. u. 1/12. 57 ½ bz Coburg. Kredit. 1/1. u. 1/7. 92 ½ bzç Danz. Privat-B. 4o. 1 Darmstädter...
Fonds und Staats-FPapierc. Tonsoldirie Anseihe. 1½ ¼⁴ u. 1/1093 bz RRuss. Pr.-Anl. de 1864 5 Freiwillige Anleihe. do. do. de 1866 Staats-Anl. von 1859 do. 5. Anl. Stiegl..
do. v. 1854, 55 do. 6. do. von 1857 do. 93 ⅞ bz do. 9. Anl. Engl. St.
von 1859 do. 93 ½bz do. do. Holl.- von 1856 1⁄1 u. 7 [94 ½bz do. fundirte Anl.. von 1864 14 u. 10 93 ½ bz do. Bodenkredit... do. von 1867 do. 93 ⅞ bz C94 % b] do. Nicolai-Obligat. do. v. 1868 Lit. B. do. 93 1 6bz Russ.-Poin. Schatz.. do. v. 1850, 52 8 83 ½bz E do. do. kleine do. von 1853 83 51 bz froln. Pfandb. III. Em. do. von 1862 83 ½bz 4o. Liquid. do. von 1868 4o. Cert. A. à 300 Fl. 4 Staats-Schuldscheine do. Part. Ob. à500 Fl. 100 ½ 6 Er-4n1.18554100h. Türk. Anleihe 1865. 6 51242b2 do. Letic) Haus. Pr.-Sch. à 0Th. E1“X“ do. Dess. Hredit-B. Kur- u. Neum. Schlgv. Oder-Deichb.-Oblig. Berlin. Stadt-Obligat. do. do. do. do. Danziger do. Schldv. d. Berl. Kaufm. BerlinerF Kur--u. Neumärk. do [ostpreussisehe.. do. de. pommersche.. do. do. Posensche, neue. Sächsische Schlesische — de. Lit. ÄA.. do. neue. Westpr., rittschftl. do. do. do. II. Serie do. do. do. Kur- u. Neumärk. Pommersche. Posenschee (tse. Ke Rhein. u. Westph. [Sächsische Schlesische Fadische Anl. de 1866 do. Pr.-Anl. de 1867 do. 35 Fl.-Oblig...
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1 csep 9. Der Tag der Wahl wird von dem Bundespräsidium fest 1 Die Wahlhandlung begi 16 u ühr 88 Güanctons e 10 Uhr Vormittags und wird Frp er Wahlvorsteher (§. 8 des Reglements) 8
dn. de der Wähler seines Wahlbezirks 5 Protokoführer 9gs is sechs Beisitzer und ladet dieselben mindestens zwei Tage vor
dem Wahltermine ein, bei b des Vd aortans Eee der Wahlhandlung zur Bildung ahlvorsteher, Beisitzer und Protokollführ ine Verqu b⸗ j er erhalten keine dcg Gheeha Sie dürfen kein unmittelbares Staatsamt bekleiden (§. 9 . 11. Der Tisch, an welchem der Wahlv h ist so aufzustellen, daß derselbe von allen Sehen asd, dabnmn S. Auf diesen Tisch wird ein verdecktes Gefäß (Wahlurne) um Hin⸗ e egen der Stimmzettel gestellt. Vor dem Beginn der Abstimmung ha deahc 1ag ahan ,zn überzeugen, daß dasselbe leer ist. is g gahdkat auszutzgenes und des gegenwärtigen Reglements 13 ie Wahlhandlung wird damit eröffnet, d ⸗ vorsteher den Protokollführer und die Beisitzer sec hesdae hhübe 8 an enh. eeae düsc 879 Wahlvorstand konstituirt. er Wahlhandlung dür i Mit⸗ stiecs 8esn Weöhlversandes gemnpärig 1e u.“ ahlvorsteher und der Protokollführer dürfen sich wä der Wahlhandlung nicht gleichzeitig entfernen. c. e brend ihnen vorübergehend das Wahllokal, so ist mit seiner zeitweiligen Vertretung ein anderes Mitglied des Wahlvorstandes zu beauftragen. Dis sttenen ürinrder ö dürfen im Wahllokale weder n üsIo vjagt werben nsprachen gehalten, noch Beschlüsse usgenommen hiervon sind die Diskussionen und Beschlü 8 Wahlrors andes, welche durch die Leitung des ah,geschahsg 8 “ ĩ14. Zur Stimmabgabe sind nur diejenigen zuzula in n veh. l. augemomanen sind (§. 818es Gesegec) ssann, welche esende können in keiner Weise dur 8 8 Raht gelnenen. s ch Stellvertreter oder sonst . 15. er Wähler, welcher seine Stimme abgeben will, tritt an den Tisch, an welchem der Wahlvorstand sitzt, “ seinen Famen und giebt, wenn der Wahlbezirk aus mehr als einer Ortschaft besteht, seinen Wohnort, in Städten, in welchen die Wählerliste nach Haus- nummern aufgestellt ist, seine Wohnung an. II1“I“ Wähler übergiebt, sobald der Protokollführer seinen Namen in der Wählerliste aufgefunden hat, seinen Stimmzettel dem Wahl- vorsteher oder dessen Vertreter (§. 12 des Reglements), welcher densel⸗ ben uneröffnet in das auf dem Tische stehende Gefäß legt.
Der Stimmzettel mu d — b ihm verzeichnete Nam⸗ gus, öftant zusammengefaltet sein, daß der auf
Stimmzettel, bei welchen hiergegen versroßen in, vorr weiche nicht von weißem Papier, oder welche mit einem äußeren Kennzeichen ver⸗
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do. do. B. Portl.-F. Jord. H. Posener Prov... Preussische B.. Pr. Bod. Cr. A. B. do. Hypothenbr. Renaissanee. Rittersch. Priv.. Rostocker... Sächsische ... Säch. Hyp. Pfdbr. Schles. B.-V... Schles. Bergb.-G.
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§ 4. Im Falle einer Berichtigung der Wählerliste sind die Gründe der Streichungen und Nachtragungen am Rande der Liste unter Angabe des Datums kurz zu vermerken. Die etwaigen Belags⸗ ücke sid dem Hauptexemplar der Wählerliste beizuheften. w Beide gleichmäßig berichtigte Exemplare der Wählerliste sind am 2 Tage nach dem Beginne der Auslegung unter der Unterschrift des hemeindevorstandes abzuschließen, das zweite Exemplar unter Hinzu⸗ ügung der amtlichen Bescheinigung völliger Uebereinstimmung mit im Hauptexemplare. Nachdem auf diese Weise die Wählerliste 8ö worden, ist tde spätere Aufnahme von Wählern in dieselbe untersagt. 58. 5. Das Hauptexemplar der Wählerliste nebst den Belags⸗ lcken hat der Gemeindevorstand sorgfältig aufzubewahren, das zweite aʒg egen dem Wahlvorsteher Behufs Benutzung bei der
ellen.
h8 Die Wählerlisten für diejenigen Wahlbezirke, welche aus mehr 1 einer Gemeinde besteben (§. 7 des Reglements', bilden die Wahl⸗ erstecher durch Zusammenheften der ihnen zugehenden Wählerlisten ir einzelnen zu dem Bezirke gehörigen Gemeinden. 1 .6. Die Wahlbezirke zum Zwecke des Stimmabgebens (§. 6 z Gesetzes) werden von den zuständigen Behörden abgegrenzt.
8 7. Jede Ortschaft bildet der Regel nach einen Wahlbezirk für sich.
edoch können einzelne bewohnte Besitzungen und kleine, sowie
sehen sind (§. 10 Absatz 2 des Gesetzes), hat der Wahlvorsteher zurück⸗ uweisen. Insbesondere hat derselbe auch darauf zu achten, daß nicht att eines mehrere Stimmzettel abgegeben werden. 16. Der Protokollführer vermerkt die erfolgte Stimmabgabe edes Wählers neben dem Namen desselben in der dazu bestimmten Rubrik der Wählerliste. §. 17. Um sechs Uhr Nachmittags erklärt der Wahlvorsteher die Abstimmung für geschlossen. Nachdem dieses geschehen ist, dürfen keine Stimmzettel mehr angenommen werden. Die Stimmzettel werden aus der Wahlurne genommen und un⸗ eröffnet gezählt. Ergiebt sich dabei auch nach wiederholter Zählung eine Verschiedenheit von der ebenfalls festzustellenden Zahl der Wähler, bei deren Namen der Abstimmungsvermerk in der Wählerliste ge⸗ macht ist (§. 16 des Reglements), so ist dieses nebst dem etwa zur Auf⸗ klärung Dienlichen im Protokolle anzugeben. 8 §. 18. Sodann erfolgt die Eröffnung der Stimmzettel. 8 Einer der Beisitzer entfaltet jeden Stimmzettel einzeln und über⸗ giebt ihn dem Wahlvorsteher, welcher denselben nach lauter Vorlesung an einen anderen Beisitzer weiter reicht, der die Stimmzettel bis zum Ende der Wahlhandlung aufbewahrt. Der Protokollführer nimmt den Namen jedes Kandidaten in das Protokoll auf, vermerkt neben demselben jede dem Kandidaten zu⸗ fallende Stimme und zählt dieselbe laut. In gleicher Weise führt
166 ½ bz 135 %˖ bz 77 ½ bz . 68 ⅔˖ B 7. 219 ½. . 20 bz 114b z 73 bz
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Ludwigsh.-Bexb Mainz-Ldwgsh., Mecklenburger. Oberhess. v. St. g. Oest. Franz. St. Oest. Nordwestb. Reichenb.-Pard. 4 ⁴ Russ. Staatsb. 5 Südöst. (Lomb.). Schweiz. Westb. Warsch.-Bromb. Wsch. Ldz. v. St. Warschau-Ter.,
do. Wien.
116 ½8
Ts alche Ortschaften, in welchen Personen, die zur Bildung des Wahl⸗ einer der Beisitzer eine Gegenliste, welche ebenso wie die Wählerliste
,5¾ sersandes geeignet sind, sich nicht in genügender Anzahl vorfin⸗ 8 16 des Reglements) beim Schlusse der Wahlhandlung von dem GeI2gert 1 T. r ste⸗ 1r 58 benachbarten Ortschaften zu einem Wahlbezirke vereinigt, ahlvorstande zu unterschreiben und dem Protokolle beizufügen ist. AIMt zrtschaften in mehrere Wahlbezirke getheilt werden. §. 19. Ungültig sind: 1) Stimmzettel, welche nicht von weißem Friedricbsd'or,I13 ½ bz Dollars 1 12½82 tnei ein Wahlbezirk darf mehr als 3500 Seelen nach der letzten all- Papier oder welche mit einem äußeren Kennzeichen versehen sind, Gold-Kronen. 9 9 ½ bz Imperials p. Pf. 465 6 nen Volkszählung enthalten. — 2) Stimmzettel, welche keinen oder keinen lesbaren Namen enthalten; Louisd'or. 112 6 FFremd. Bankn. 99 kbz ahlvor Die zuständigen Behörden haben für jeden Wahlbezirk den 3) Stimmzettel, aus welchen die Person des Gewählten nicht un⸗ Ducaten p. St. — — sdo. einlösb. nn vorsteher, welcher die Wahl zu leiten hat, und einen Stellver⸗ zweifelhaft zu erkennen ist; 4) Stimmzettel, auf welchen mehr als Sovereigns. 6 24 9et. bz Leipziger99 6 wel isselben für Verhinderungsfälle zu ernennen, sowie das Lokal, Ein Name oder der Name einer nicht wählbaren Person verzeichnet Napoleonsd'or 5 12 ¾ bz Uae. Bankn. 84 1 bz füctemn die Wahl vorzunehmen ist, zu bestimmen. ist; 5) Stimmzettel, welche einen Protest oder Vorbehalt enthalten. Imperials. 5 17 G uss. Bankn. 76 0 und es dies, sowie die Abgrenzung der Wahlbezirke und Tag und §. 20. Die Stimmzettel, über deren Gültigkeit es nach §. 13 des 88 Silber in Barr. u. Sort. p. Pfd. f. Bankpr. Thlr. 29. 26 r . der Wahl (§. 9. des Reglements), ist mindestens acht Tage Gesetzes einer Beschlußfassung des Wahlvorstandes bedurft hat, wer⸗ 577 bz B Zinsfuss d. P. Bank für Wechsel 4, f. Lombard5 pLt. laͤttemn Wahltermin durch die zu amtlichen Publikationen dienenden den, mit fortlaufenden Nummern versehen, dem Protokolle beigeheftet, — 1 er zu veröffentlichen und von den Geindevorständen in orts⸗ in welchem die Gründe kurz anzugeben sind, aus denen die Ungültig⸗ Redaction und Rendantur: Schwieger.
sichtr Weise bekannt zu machen. eitserklärung erfolgt oder nicht erfolgt ist Druck und Verlag der Königlichen Geheimen Ober⸗Hofbuchdruckerei “
(R. v. Decker).
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ltalienische Rente. 5 1/1. u. 1/7./58 ⅛ bz Weimarische 4 ¾
do. Tabaks-Oblig. 6 do. 90 % bz Rumün. Eisenb. 7 ½ 1/1. u. 1/7. 69 bz Rumänier. 8 do.
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7 ⅞ B do. 35 G 5 1/3. u. 1/9. 86 ½ bz 155. a. 1/11. 86 ⅞ G 1/2. u. 1/8. 86 ½ bz 1/¼4. u. 1/¼10.91 ½ 6 do. 89 ½⅔ G 1/5. u. 1/11. 55 B
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do. o. de 1862 do. do. de 1870/5
5 do. Egl. Stücke 1864/5 3
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*) Berichtigung: Gestern 80 ½ bez.