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„ 2 97 Bereicherung, entscheidet das Gericht unter Würdigung aller Umstände verzeugung. a9 5* Srger Uebers vvrsälich oder aus Fahrlässigkeit einen Anderen zur Veranstaltung eines Nachdrucks veranlaßt, hat die im §. 18 fest⸗ gesetzte Strafe verwirkt, und ist den Urheber oder dessen Rechtsnach⸗ folger nach Maßgabe der §S. 18 und 19 zu entschädigen verpflichtet, und zwar selbst dann, wenn der Veranstalter des Nachdrucks nach §. 18 nicht strafbar oder ersatzverbindlich sein sollte.
Wenn der Veranstalter des Nachdrucks ebenfalls vorsätzlich oder aus Fahrlässigkeit gehandelt hat, so haften Beide dem Berechtigten idarisch. ] (eh.e Strafbarkeit und die Ersatzverbindlichkeit der übrigen Theil⸗ nehmer am Nachdruck richtet sich nach den allgemeinen gesetzlichen
Vorschriften. b 8 Die vorräthigen Nachdrucks⸗Exemplare und die zur wider⸗ rechtlichen Vervielfältigung ausschließlich bestimmten Vorrichtungen, wie Formen, Platten, Steine, Stereotypabgüsse ꝛc., unterliegen der Einziehung. Dieselben sind, nachdem die Einziehung dem Eigen⸗ thümer gegenüber rechtskräftig erkannt ist, entweder zu vernichten oder ihrer gefährdenden Form zu entkleiden und alsdann dem Eigenthümer zurückzugeben. 1 Wenn nur ein Theil des Werkes als Nachdruck anzusehen ist⸗ so erstreckt sich die Einziehung nur auf den als Nachdruck erkannten Theil Werkes und die Vorrichtungen zu diesem Theile. ¹ Die Einziehung erstreckt sich auf alle diejenigen Nachdrucks⸗Exem⸗ lare und Vorrichtungen, welche sich im Eigenthum des Veranstalters des Nachdrucks, des Druckers, der Sortimentsbuchhändler, der gewerbs⸗ maäßigen Verbreiter und desjenigen, welcher den Nachdruck veranlaßt hat S 20), befinden. . 8 Die Einziehung tritt auch dann ein, wenn der Veranstalter oder Veranlasser des Nachdrucks weder vorsätzlich noch fahrlässig gehandelt hat (§. 18). Sie erfolgt auch gegen die Erben desselben. Es steht dem Beschädigten frei, die Nachdrucks⸗Exemplare und Vorrichtungen ganz oder theilweise gegen die Herstellungskosten zu übernehmen, insofern nicht die Rechte eines Dritten dadurch verletzt
d sährdet werden. LesghrDas Vergehen des Nachdrucks ist vollendet, sobald ein Nachdrucks⸗Exemplar eines Werkes den Vorschriften des gegenwärtigen Gesetzes zuwider, sei es im Gebiete des Norddeutschen Bundes, sei es außerhalb desselben, hergestellt worden ist. 1 Im Falle des bloßen Versuchs des Nachdrucks tritt weder eine Bestrafung noch eine Entschädigungsverbindlichkeit des Nachdruckers ein. Die Einziehung der Nachdrucksvorrichtungen (§. 21) erfolgt auch in diesem Falle. 1 8 viesens vʒegen S süüber ceirn Sheksöüighn der Strafe über das hö esetzliche Maß (§. ni att. e böchge Lecri in . Fällen des §. 7 Littr. a die Angabe der Quelle oder des Namens des Urhebers vorsätzlich oder aus Fahrlässig⸗ keit unterlassen wird, so haben der Veranstalter und der Veranlasser des Abdrucks eine Geldstrafe bis zu 20 Thalern verwirkt. Eine Umwandlung der Geldstrafe in Freiheitsstrafe findet nicht
att. “ h Eine Entschädigungspflicht tritt vvcht . §. 25. Wer vorsätzlich Exemplare eines Werkes, we
des
welche den Vor⸗ schriften des gegenwärtigen Gesetzes zuwider angefertigt worden sind,
innerhalb oder außerhalb des Norddeutschen Bundes gewerbemäßig feilhhaält verkauft oder in sonstiger Weise verbreitet, ist nach Maßgabe des von ihm verursachten Schadens den Urheber oder dessen Rechts⸗ nachfolger zu entschädigen verpflichtet und wird außerdem mit Geld⸗ strafe nach §. 18 bestraft.
Die Einziehung der zur gewerbemäßigen Verbreitung bestimmten Nachdrucksexemplare nach Maßgabe des §. 21 findet auch dann statt, wenn der Verbreiter nicht vorsätzlich gehandelt hat.
Der Entschädigungspflicht, sowie der Bestrafung wegen Verbrei⸗ tung unterliegen auch der Veranstalter und Veranlasser des Nachdrucks, wenn sie nicht schon als solche entschädigungspflichtig und straf⸗
§. 26. Sowohl die Entscheidung über den Entschädigungs⸗An⸗ spruch, als auch die Verhängung der im gegenwärtigen Gesetze ange⸗ drohten Strafen und die Einziehung der Nachdrucks⸗Exemplare ꝛc. gehört zur Kompetenz der ordentlichen Gerichte. Die Einziehung der Nachdrucks⸗Exemplare ꝛc. kann sowohl im Strafrechtswege beantragt, als im Civilrechtswege verfolgt werden.
§. 27. Das gerichtliche Strafverfahren ist nicht von Amtswegen, sondern nur auf den Antrag des Verletzten einzuleiten. Der Antrag auf Bestrafung kann bis zur Verkündung eines auf Strafe lautenden Erkenntnisses zurückgenommen werden.
§. 28. Die Verfolgung des Nachdrucks steht Jedem zu, dessen Urheber⸗ oder Verlagsrechte durch die widerrechtliche Vervielfältigung beeinträchtigt oder gefährdet sind.
Bei Werken, welche bereits veröffentlicht sind, gilt bis zum Gegen⸗ beweise derjenige als Urheber, welcher nach Maßgabe des §. 11 Absatz 1, 2 auf dem Werke als Urheber angegeben ist.
Bei anonymen und pseudonymen Werken ist der Herausgeber, und wenn ein solcher nicht angegeben ist, der Verleger berechtigt, die dem Urheber zustehenden Rechte wahrzunehmen. Der auf dem Werke angegebene Verleger gilt ohne weiteren Nachweis als der Rechts⸗ nachfolger des anonymen oder pfeudonymen “
§. 29. In den Rechtsstreitigkeiten wegen Nachdrucks, einschließlich der Klagen wegen Bereicherung aus dem Nachdruck, hat der Richter, ohne an positive Regeln über die Wirkung der Beweismittel gebunden zu sein, den Thatbestand nach seiner freien, aus dem Inbegriff der Verhandlungen geschöpften Ueberzeugung festzustellen.
Ebenso ist der Richter bei Entscheidung der Frage: ob der Nach⸗
handelt hat, an die in den Landesgesetzen vorgeschriebenen verschiedenen Grade der Fahrlässigkeit nicht gebunden. 8 §. 30. Sind technische Fragen, von welchen der Thatbestand des Nachdrucks oder der Betrag des Schadens oder der Bereicherung ah. hängt, zweifelhaft gher mrnag 19 ist der Richter befugt, das Gut⸗ n Sachverständiger einzuholen. Snc vee Staaten des Norddeutschen Bundes sollen aus Gelehrten, Schriftstellern, Buchhändlern und anderen geeigneten Per⸗ sonen Sachverständigen⸗Vereine gebildet werden, welche, auf Erfordern des Richters, Gutachten über die an sie gerichteten Fragen abzugeben verpflichtet sind. Es bleibt den einzelnen Staaten überlassen, sich zu diesem Behufe an andere Staaten des Norddeutschen Bundes anzu⸗ schließen, oder auch mit denselben sich zur Bildung gemeinschaftlicher Sachverständigen⸗Vereine zu verbinden. Die Sachverständigen⸗Vereine sind befugt, auf Anrufen der Be⸗ theiligten über streitige Entschädigungsansprüche und die Einziehung nach Maßgabe der §§. 18 bis 21 als Schiedsrichter zu verhandeln u entscheiden. “ b Das Uündestanzleramt erläßt die Instruktion über die Zusam. mensetzung und den Geschäftsbetrieb der Sachverständigen⸗Vereine. §. 32. Die in den §§. 12 und 13 des Gesetzes, betreffend die Errichtung eines obersten Gerichishofes für Handelssachen vom 12. Juni 1869 (Bundesgesetzbl. S. 201)) geregelte Zuständigkeit des Bundes⸗Ober⸗Handelsgerichts zu Leipzig wird auf diejenigen bürger⸗ lichen Rechtsstreitigkeiten ausgedehnt, in welchen auf Grund der Be⸗ stimmungen dieses Gesetzes durch die Klage ein Entschädigungsanspruch oder ein Anspruch auf Einziehung geltend gemacht wird. Das Bundes⸗Ober⸗Handelsgericht tritt auch in den nach den Bestimmungen dieses Gesetzes zu beurtheilenden Strafsachen an die Stelle des für das Gebiet, in welchem die Sache in erster Instanz anhängig geworden ist, nach den Landesgesetzen bestehenden obersten Gerichtshofes, und zwar mit derjenigen Zuständigkeit, welche nach diesen Landesgesetzen dem obersten Gerichtshofe gebührt. “ n den zufolge der vorstehenden Bestimmung zur Zuständigkeit des Inde. Iber⸗Handelsgerichts gehörenden Strafsachen bestimmt sich das Verfahren auch bei diesem Gerichtshofe nach den fuͤr das Gebiet, aus welchem die Sache an das Bundes⸗Ober⸗Handelsgericht gelangt, geltenden Strafprozeßgesetzen. Die Verrichtungen der Staats⸗ anwaltschaft in diesen Strafsachen werden bei dem Bundes⸗Ober⸗ Handelsgericht von dem Staatsanwalt wahrgenommen, welcher die⸗ selben bei dem betreffenden obersten Landesgerichtshofe wahrzunehmen hat. Der bezeichnete Staatsanwalt kann sich jedoch bei der münd⸗ lichen Verhandlung durch einen in Leipzig angestellten Staatsanwalt oder durch einen in Leipzig wohnenden Advokaten vertreten lassen. Strafsachen, für welche in letzter Instanz des Bundes⸗Ober⸗ Handelsgericht zuständig ist, und Strafsachen, für welche in letzter In⸗ stanz der oberste Landesgerichtshof ..“ ist, können in Einem trafverfahren nicht verbunden werden. 4 8 He eeg der §S§. 10, 12 Absatz 2, §. 16 Absatz 2, §§. 17, 18, 21 und 22 des Gesetzes vom 12. Juni 1869 finden auch auf die zur Zuständigkeit des Bundes⸗Ober⸗Haͤndelsgerichts gehoͤrenden Straf⸗ sachen entsprechende Anwendung.
g. Verjährung. 1 §. 33. Die Strafverfolgung des Nachdrucks und die Klage guf Entschädigung wegen Nachdrucks, einschließlich der Klage wegen Be⸗ reicherung (§. 18), verjähren in drei Jahren. Der Lauf der Verjährung beginnt mit dem Tage, an welchem die Verbreitung der Nachdrucks⸗Exemplare zuerst stattgefunden hat. §. 34. Die Strafverfolgung der Verbreitung von Nachdrucks⸗ Exemplaren und die Klage auf Entschädigung wegen dieser Verbreitung (§. 25) verjähren ebenfalls in drei Jahren. 3 Der Lauf der Sö begüinn⸗ nn dem Tage, ie 2 itung zuletzt stattgefunden hat. 1G 8 Vesgeirder Rzdruc und die Verbreitung von Nachdrucks⸗Exem⸗ plaren sollen straflos bleiben, wenn der zum Strafantrage tigte den Antrag binnen drei Monaten nach erlangter Kenntniß zen dem begangenen Vergehen und von der Person des Thäters zu mache ö“ Der Antrag auf Einziehung und Vernichtung der Nach. drucks⸗Exemplare, so wie der zur widerrechtlichen Vervielfältigung ch1 schließlich bestimmten Vorrichtungen (§. 21), ist so lange zulässig, a solche Exemplare und Vorrichtungen vorhanden sind. dhINbash 37. Die Uebertretung, welche dadurch benangen wird, daß 6 den Fällen des §. 7 Littr. a. die Angabe der Quelle oder des Name des Urhebers unterblieben ist, verjährt in drei Monaten. vE Der Lauf der üv. mit dem Tage, an welch ruck zuerst verbreitet worden ist. der G wüshct allgemenen. W Perschgesch. hes eh welche Handlungen die Verjährung unterbrochen were durch ie Een estung des Strafverfahrens unterbricht die Versährun der Entschädigungsklage nicht, und ebensowenig unterbricht ha h stellung der Entschädigungsklage die Verjährung des Strafverfahr
h. Eintragsrolle. 39. Die Eintragsrolle, in welche die in den 88. vorgeschriebenen kg stattzufinden haben, wird dtrath zu Leipzig geführt. 1 18
b §. 10. zmDer Phig gea zu Leipzig ist verpflichtet, auf Antragein Betheiligten die Eintragungen zu bewirken, ohne daß eine ie Nich⸗ Prüfung über die Berechtigung des Antragstellers oder 8 ie Rilch tigkeit der zur Eintragung angemeldeten Thatsachen statifin 86
§. 41. Das Hundesünsterm. d Bhe Set attet.
ührüng der Eintragsrolle. Es ist Jedermann gestatzens üͤge aus Füchraggrolhe Einsicht zu nehmen und sich beglaubigte Auszdgc sen⸗ derselben ertheilen zu lassen. Die Eintragungen werden im Bol!
an welchem
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6 und 1 bei dem
drucker oder der Veranlasser des Nachdrucks (§§. 18, 20) fahrlässig ge⸗
blatt für den deutschen Buchhandel und, falls dasselbe zu erscheine
aufhören sollte,
in einer anderen vom Bundeskan ler⸗ stimmenden Zeitung öffentlich bekannt gemacht. “ Zeugnisse, Auszüge u. s. w., welche die Eintragung in die Eintrags⸗ Ze betreffen, sind stempelfrei. 2etg itz bte es e Dagegen wird für jede Eintragung, für jeden Eintragsschein, so⸗ wie für jeden sonstigen Auszug aus der Eintragsrolle eine Gebühr von je . Woten, ündt acse Behm bat der Antragsteller die etwaigen Kosten für die öffentliche Bekanntmachung der Ei 6. 41) zu 1 achung der Eintragung I. Geographische, topographische, naturwissenschaft⸗ architektonische, “ und zvamche scheft. ungen.
1 §. 43. Die Bestimmungen in den §§. 1— 42 finden auch Anwen⸗ dung auf geographische, topographische, naturwissenschaftliche, e. tektonische, technische und ähnliche Zeichnungen und Abbildun en, welche nach ihrem Hauptzwecke nicht als Kunstwerke zu betrachten sind. § 44. Als Nachdruck ist es nicht anzusehen, wenn einem Schrift⸗ werke einzelne Abbildungen aus einem anderen Werke beigefügt wer⸗ den, vorausgesetzt, daß das Schriftwerk als die Hauptsache erscheint und die Abbildungen nur zur Erläuterung des Textes u. s. w. dienen Auch muß der Urheber oder die benutzte Quelle angegeben sein, wi⸗ drigenfalls die Strafbestimmung im §. 24 Platz greift. 8 III. Musikalische Kompositionen. F., 45. Die Bestimmungen in den §§. 1 bis 5, 8 bis 42 finden auch Anwendung auf das ausschließliche Recht des Urhebers zur Ver⸗ vielfältigung mustkalischer Kompositionen.
46. Als Nachdruck sind alle ohne Genehmigung des Urhebers einer musikalischen Komposition herausgegebenen Bearbeitungen der⸗ selben anzusehen, welche nicht als eigenthümliche Kompositionen be⸗ trachtet werden können, insbesondere Auszüge aus einer mustkalischen Komposition, Arrangements für einzelne oder mehrere Instrumente oder Stimmen, sowie der Abdruck von einzelnen Motiven oder Me⸗ lodien eines und desselben Werkes, die nicht künstlerisch verarbeitet sind.
§. 47. Als Nachdruck ist nicht anzusehen: das Anführen einzel⸗ ner Stellen eines bereits veröffentlichten Werkes der Tonkunst, die Aufnahme bereits veröffentlichter kleinerer Kompositionen in ein nach seinem Hauptinhalte selbständiges wissenschaftliches Werk, sowie in Sammlungen von Werken verschiedener Komponisten zur Benutzung in Schulen, ausschließlich der Musikschulen. Vorausgesetzt ist jedoch, daß der Urheber oder die benutzte Quelle angegeben ist, widrigenfalls die Strafbestimmung des §. 24 Platz greift.
§. 48. Als Nachdruck ist nicht anzusehen: die Benutzung eines
bereits veröffentlichten Schriftwerkes als Text zu musikalischen Kom⸗ positionen, sofern der Text in Verbindung mit der Komposition ab⸗ gedruckt wird. Ausgenommen sind solche Texte, welche ihrem Wesen nach nur für den Zweck der Komposition Bedeutung haben, namentlich Texte zu Opern oder Oratorien. Texte dieser Art dürfen nur unter Ge⸗ nehmigung ihres Urhebers mit den musikalischen Kompositionen zu⸗ sammen abgedruckt werden.
Zum Abdruck des Textes ohne Musik ist die Einwilligung des Urhebers oder seiner Rechtsnachfolger erforderlich.
§. 49. Die Sachverständigen⸗Vereine, welche nach Maßgabe des §. 31 Gutachten über den Nachdruck musikalischer Kompositionen ab⸗ zugeben haben, sollen aus Komponisten, Musikverständigen und Musi⸗ kalienhändlern bestehen.
IV. Oeffentliche Aufführung dramatischer, musikalischer
oder dramatisch⸗musikalischer Werke.
„§. 50. Das Recht, ein dramatisches, musikalisches oder drama⸗ tisch-musikalisches Werk öffentlich aufzuführen, steht dem Urheber und dessen Rechtsnachfolgern (§. 3) ausschließlich zu.
In Betreff der dramatischen und dramatisch⸗musikalischen Werke ist es hierbei gleichgültig, ob das Werk bereits durch den Druck ꝛc. veröffentlicht worden ist oder nicht. Musikalische Werke, welche durch Druck veröffentlicht worden sind, können ohne Genehmigung des Urhebers öffentlich aufgeführt werden, falls nicht der Urheber auf dem Titelblatt oder an der Spitze des Werkes sich das Recht der öffent⸗ lichen Aufführung vorbehalten hat.
Dem Urheber wird der Verfaffer einer rechtmäßigen Uebersetzung des dramatischen Werkes in Beziehung auf das ausschließliche Recht zur öffentlichen Aufführung dieser Uebersetzung gleich geachtet.
Die öffentliche Aufführung einer rechtswidrigen Uebersetzung (§. 6) des rechtswidrigen Bearbeitung (§. 46) des Originalwerkes ist
agt.
§. 51. Sind mehrere Urheber vorhanden, so ist zur Veranstal⸗ ehceegre öflegtlichen Aufführung die Genehmigung jedes Urhebers erlich.
Bei musikalischen Werken, zu denen ein Text gehört, einschließlich der dramatisch⸗musikalischen Werke, genügt die Genehmigung des Kom⸗ ponisten allein. 8§. 52. In Betreff der Dauer des ausschließlichen Rechts zur öffentlichen Aufführung kommen die §§. 8 bis 17 zur Anwendung.
„Anonyme und pseudonyme Werke, welche zur Zeit ihrer ersten rechtmäßigen öffentlichen Aufführung noch nicht durch den Druck ver⸗ öffentlicht sind, werden dreißig Jahre vom Tage der ersten rechtmäßi⸗ ber Aufführung an, posthume Werke dreißig Jahre vom
rhebers an gegen unbefugte öffentliche Aufführung geschützt. sej Wenn der Urheber des anonymen oder pseudonymen Werkes oder ein hierzu legitimirter Rechtsnachfolger innerhalb der Frist von dreißig Jahren den wahren Namen des Urhebers vermittelst Eintragung in ie Eintragsrolle (§. 39) bekannt macht, oder wenn der Urheber das 8 erk innerhalb derfelben Frist unter seinem wahren Namen veröffent⸗ cht, so gelangt die Bestimmung des §. 8 zur Anwendung. W §. 53. Bei dramatischen, musikalischen und dramatisch⸗musikalischen erken, welche noch nicht mechanisch vervielfältigt, aber öffentlich auf⸗
Tode des
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geführt worden sind, gilt bis zum Gegenbeweise derjenige als Urheber, welcher bei der Ankündigung der Aufführung als solcher bezeichnet
42. Alle Eingaben, Verhandlungen, Atteste, Beglaubigungen, worden ist.
8 54. Wer vorsätzlich oder aus Fahrlässigkeit ein dramatisches, musikalisches oder dramatisch⸗musikalisches Werk vollständig oder mit unwesentlichen Aenderungen unbefugter Weise öffentlich aufführt, ist .“ I di 1 zu v verpflichtet vird außerdem mit einer Geldstrafe na aßgabe der §§. 18 und 23 bestraft. 9 8 sg 88 „Auf den Veranlasser der unbefugten Aufführung findet der §. 20. mit der Maßgabe Anwendung, daß die Höhe der Entschädigung nach §. 55 zu bemessen ist.
§. 55. Die Entschädigung, welche dem Berechtigten im Falle des § 54 zu gewähren ist, besteht in dem ganzen Betrage der Einnahme von jeder Aufführung ohne Abzug der auf dieselbe verwendeten Kosten.
st das Werk in Verbindung mit anderen Werken aufgeführt worden, so ist, unter Berücksichtigung der Verhältnisse, ein entsprechen⸗ der Theil der Einnahme als Entschädigung festzusetzen.
Wenn die Einnahme nicht zu ermitteln oder eine solche nicht vor⸗ handen ist, so wird der Betrag der Entschädigung vom Richter nach freiem Ermessen festgestellt.
Trifft den Veranstalter der Aufführung kein Verschulden, so haftet er dem Berechtigten auf Hoͤhe seiner Bereicherung.
§. 56. Die Bestimmungen in den §§. 26 bis 42 finden auch in Betreff der Aufführung von dramatischen, musikalischen und drama⸗ tisch⸗masikalischen Werken Anwendung. “ “
1 V. Allgemeine Bestimmungen. 88 S. 57. Das gegenwärtige Gesetz tritt mit dem 1. Januar 1871 in Kraft. Alle früheren, in den einzelnen Staaten des Norddeutschen Bundes geltenden rechtlichen Bestimmungen in Beziehung auf das Urheberrecht an Schriftwerken, Abbildungen, musikalischen Kompo⸗ sitionen und dramatischen Werken treten von demselben Tage ab außer Wirksamkeit.
§. 58. Das gegenwärtige Gesetz findet auf alle vor dem In⸗ krafttreten desselben erschienenen Schriftwerke, Abbildungen, musi⸗ kalischen Kompositionen und dramatischen Werke Anwendung, selbst wenn dieselben nach den bisherigen Landesgesetzgebungen keinen Füen 6G Nachdruck, Nachbildung oder öffentliche Aufführung ge⸗ nossen haben.
Die bei dem Inkrafttreten dieses Gesetzes vorhandenen Exemplare, deren Herstellung nach der bisherigen Gesetzgebung gestattet war, sollen auch fernerhin verbreitet werden dürfen, selbst wenn ihre Her⸗ stellung nach dem gegenwärtigen Gesetze untersagt ist.
Ebenso sollen die bei dem Inkrafttreten dieses Gesetzes vorhande⸗ nen, bisher rechtmäßig angefertigten Vorrichtungen, wie Formen, Platten, Steine, Stereotypabgüsse ꝛc., auch fernerhin zur Anfertigung von Exemplaren benutzt werden dürfen.
Auch dürfen die beim Inkrafttreten des Gesetzes bereits begonnenen, bisher gestatteten Vervielfältigungen noch vollendet werden.
Die Regierungen der Staaten des Norddeutschen Bundes werden ein Inventarium über die Vorrichtungen, deren fernere Benutzung hiernach gestattet ist, amtlich aufstellen und diese Vorrichtungen mit einem gleichförmigen Stempel bedrucken lassen. Ebenso sollen alle Exemplare von Schriftwerken, welche nach Maßgabe dieses Para⸗ graphen auch fernerhin verbreitet werden dürfen, mit einem Stempel versehen werden.
Nach Ablauf der für die Legalisirung angegebenen Frist unter⸗ liegen alle mit dem Stempel nicht versehenen Vorrichtungen und Exemplare der bezeichneten Werke, auf Antrag des Verletzten, der Ein⸗ ziehung. Die nädere Instruktion über das bei der Aufstellung des Inventariums und bei der Stempelung zu beobachtende Verfahren wird vom Bundeskanzleramte erlassen.
§. 59. Insofern nach den bisherigen Landesgesetzgebungen für den Vorbehalt des Uebersetzungsrechts andere Förmlichkeiten und für das Erscheinen der ersten Uebersetzung andere Fristen, als im §. 6 Littr. c. vorgeschrieben sind, hat es bei denselben in Betreff derjenigen Werke, welche vor dem Inkrafttreten des gegenwärtigen Gesetzes bereits er⸗ schienen sind, sein Bewenden.
§. 60. Die Ertheilung von Privilegien zum Schutze des Urheber⸗ rechts ist nicht mehr zulässig.
Dem Inhaber eines vor dem Inkrafttreten des gegenwärtigen Gesetzes von dem Deutschen Bunde oder den Regierungen einzelner, jetzt zum Norddeutschen Bunde gehörigen Staaten ertheilten Privile⸗ giums steht es frei, ob er von diesem Privilegium Gebrauch machen oder den Schutz des gegenwärtigen Gesetzes anrufen will. 81
Der Privilegienschutz kann indeß nur für den Umfang derjenigen I geltend gemacht werden, von welchen derselbe ertheilt wor⸗ en ist.
Die Berufung auf den Privilegienschutz ist dadurch bedingt, daß das Privilegium entweder ganz oder dem wesentlichen Inhalte nach dem Werke vorgedruckt oder auf oder hinter dem Titelblatt desselben bemerkt ist. Wo dieses nach der Natur des Gegenstandes nicht statt- finden kann, oder bisher nicht geschehen ist, muß das Privi⸗ legium, bei Vermeidung des Erlöschens, binnen drei Mo⸗ naten nach dem Inkrafttreten dieses Gesetzes zur Eintragung in die Eintragsrolle angemeldet und von dem Kuratorium derselben öffent⸗ lich bekannt gemacht werden.
.61. Das gegenwärtige Gesetz findet Anwendung auf alle Werke inländischer Urheber, gleichviel ob die Werke im Inlande oder Auslande erschienen oder überhaupt noch nicht veröffentlicht sind.
Wenn Werke ausländischer Urheber bei Verlegern erscheinen, die im Gebiete des Norddeutschen Bundes ihre Handelsniederlassung haben, so stehen diese Werke unter dem Schutze des gegenwärtigen Gesetzes.
88 32. Diejenigen Werke ausländischer Urheber, welche in einem Orte erschienen sind, der zum ehemaligen Deutschen Bunde, nicht aber
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