RechnungseAbschluß 88
Preußischen Feuer⸗Versicherungs⸗ Actien⸗Gesellschaft
am 31. Dezember 186
Thlr. 26,924 10,800
Einnahme: Prämien⸗Reserve aus 1868.. Brandschaden⸗Reserve aus 1868 Prämien⸗Einnahme für 14,400 geschlossene Versicherungen, mit Thlr. 52,516,594 Versicherungssumme.
Zinsen⸗ und Agio⸗Gewinn.... Ueberschuß an Policen⸗Gebühren und
103,638 4,699
1,052 110,835
Aktiva. Depot⸗Wechsel der Actionaire... Guthaben beim Banquier der Gesellschaft gegen SicherheitenW. 4 Kassenbestand Guthaben bei den A Debitoren.
Werth des Inven Bestand an Versicherungsschildern. Verlust⸗Conto . ö““
Passiva. Grund⸗Capital in 1000 Thlr.
— 0⸗
Actien à 1000
Verlust⸗Conto 257,950
Prämien⸗Uebertrag. ... Reserve für noch nicht regulirte Schäden.
Vortrag aus 18688ü 85/706 Provisionen.. .... 15,427 Ristorni und Rückversicherungs⸗Prämie,
abzüglich Provision. 46,444 Laufende Verwaltungskosten, hälter, Reisekosten, Miethe,
Fgee Steuern ꝛc... Bezahlte inkl. Kosten
Brandschäden,
nach Abzug des auf die Rückversicherung fallenden Antheils Zurückgestellt für noch nicht regulirte resp. bezahlte Schäden ö... Prämien⸗Uebertrag für 1870 und spätere Jahre, nach Abzug des auf die Rück⸗ versicherung fallenden Antheils....
23,387
44,685 13,300
28,781 218
4) Creditoren
EO 00 — 0⸗
den 10. Juni 1870. euer⸗Versich Die Di
Berlin,
Preußische?
—
I. 8
e Lehrerstelle.
Offen Die mit einem
wieder besetzt werden. Bewerber wollen sich, Zeugnisse, bis zum 15. Juli cr.
eibung auf Inventar
vW11““
Sommerfeld, den 17. Juni 1870.
8
. Der Magistrat
Friedrich Winnelm,
preussische Lebens- und. Garantie-Versicherungs-Aktiengesellschaft zu Berlin.
6 8
a.
Thlr. Thlr.
Wechsel der Aktionäre 747,000 Hypotheken. . Effekten . 8 * Lombard auf Hypotheken Effekten und Wechsel. Gesellschaftshaus, Wilhelms- Platz 5 und Ziethenplatz 1.
Diverse Debitores Aussenstände bei Agenten. Gestundete Prämienraten.. Stückzinsen auf Effekten ult. Dezember Begründungskosten nachAb- schreibung pro 18609 aus dem diesjährigen Ueber- schusse in Abzug 1 Mobiliar und Vorräthe Wechsel-Conto Cassa-Conto-.
141,000 23,761 124,265 115,017 7,5086 64,793 88,421
209
33,457 12,815 491
Rechnungs-Abschluss pro ult.
Dezember 1869.
ktien⸗Gesellschaft
bei uns melden.
Thlr. 800,000
101,718 5,956
22,940 4,146 119 110,835
——’
p
1,000,000 13,300 3,636
b
1,045,717
n.
unter Einreichun
. 32
1. 11“ 8—
Gehalte von 500 Tllr dotirte Konrektor⸗ und 2 Lehrerstelle an unserer höberen Knabenschul⸗ ist vacant und soll mit einem pro rectoratu eventl. pro schok- und pro venia concionandi geprüften Literaten zum 1. Oktober a⸗
g ihre
Aktienkapital... Diverse Creditores. Hypotheken auf d. Gesell- schaftshause. . 4) Ueberträge: a) Prämien-Ueberträge und b) Reserven für unerledigte Sterbefälle 2) Kapital- reserve . Thlr. 5098. 26. 4. dazu aus dem dies- jähr. Ue- erschuss „ 1043. 21. 6 Contô Tüfr event. Verluste und Bedürfnisse.
2 3
287,328 8,228
Thlr.
1,000,000 723
58,000
Nicht abgehobene Divi- dende aus 1867,68 Zinsen, 4 % für vollge- zahlte Aktien (§. 15 des Statuts
6) Saldogewinn
Hiervon ab die ausserordent- liche Abschreibung auf Be-]
9,174
—
gründungskosten-Conto
8— v“
—— —õ
1375,285
sib
“ 1“ 11 D T. Die Uebereinstimmung nach vorgenommener Prüfung. Berlin, den 4. April 1870. Carl Prinz zu Hohenlohe-Ingelfi
des vorstehenden Rechnungsabschlusses mit den vorgele
Die Revisions-Kommission:
Die Direktion:
Langheinrich.
ngen. von
Das Kuratorium: 1
Victor Herzog von Ratibor.
“ A1.“ 1“
ad 2100] 1“ Preussische Lebens- Nachdem für das Jahr 1869 die Dividende worden ist, bringen wir hiermit zur Kenntniss,
VOm
Dr.
Friedrich Wilhelm, und Garantie-Versicherungs- unserer Aktien auf 3 ¼ pCt. dass der Dividenden-Coupon
des baar eingezahlten Aktie No. 4 mit
Thaler
ab bei unserer Gesellschaftskasse, Wilhelms-Platz No. 5, I. Etage, eingewechselt wird.
Die Direktion. Langheinrich. 8
gten Büchern besch
Wiese-Kayserswaldau,
Herzogl. Rat. General-Direktor und Königl. Justiz-Rath.
Aktien-Gesellschaft.
nkapitals
Ritter
stätigen.
ist mit Gefolge,
erwerben eheliche Kinder eines Norddeutschen
math dispositionsfähig
P
onnement beträgt 1 Thlr. für das Vierteljahr. für den Raum einer
das 2b
Inserlionsp reis pruchkzeile 2½ Sgr.
re
Alue post -Anstalten es In⸗- und Auslandes nehmen Lestellung an, für Berlin die Expedition des önigl. preußischen Staats- Anzeigers: Zieten⸗Platz Nr. 3.
„
. EäSS 8 ⸗c
Berlin, Donnerstag den 23. Juni Abends
——
Se. Majestät der König haben Allergnädigst geruht: Dem Regierungs⸗ und Bau⸗Rath Keller zu Minden, dem Pfarrer Petri zu Weßnig, im Kreise Torgau, und dem Dominikaner⸗Kaplan Stamm zu Posen den Rothen Adler⸗ Drden vierter Klasse, so wie dem Musik⸗Direktor und Seminar⸗ lehrer Sering zu Barby, im Kreise Calbe, den Adler der des Königlichen Hausordens von Hohenzollern zu ver⸗ leihen; ferner
Den Bürgermeister Grevenbroich, der von - Solingen getroffenen Wahl gemäß, als 2 Solingen für die gesetzliche zwölfjährige Amtsdauer zu
van Meenen zu Jüchen, im Kreise der Stadtverordnetenversammlung zu als Bürgermeister der ee e⸗
Da die Genesung Ihrer Königlichen . prinzessin, Prinzeß Royal von Großbritannien und Irland andauert, und die junge Prinzessin Sich wohl befindet, so wer⸗ den weitere Bulletins nicht ausgegeben. “ Neues Palais, Potsdam, den 23. Juni 1870.
1 Dr. Wegner. Dr. Gream.
E1““
.
Se. Königliche Hoheit der Prinz Karl von Preußen von Wiesbaden kommend, nach Schloß Glinike
bei Potsdam wieder zurückgekehrt.
—
Norddeutscher Bund.
Gesetz über die Erwerbung und den Verlust der Bundes⸗ Staatsangehörigkeit, Vom 1. Juni 1870. 8 Wir Wilhelm, von Gottes Gnaden König von Preußen ec. verordnen im Namen des Norddeutschen Bundes, nach erfolgter Zu⸗ stimmung des Bundesrathes und des Reichstages, was folgt. §. 1. Die Bundesangehörigkeit wird durch die Staatsangehörig⸗ keit in einem Bundesstaate erworben und erlischt mit deren Verlust. Angehörige des Großherzogthums Hessen besitzen die Bundes⸗ angehörigkeit nur dann, wenn sie in den zum Bunde gehörigen Theilen des Großherzogthums heimathsberechtigt sind. 1 26 Staatsangehörigkeit in einem Bundesstaate wird fortan nur begründet: 1) durch Abstammung (§. 3), 2) durch Legitimation G 4), 3) durch Verheirathung (§ 5), 4) für einen Norddeutschen durch lufnahme und 5) für einen Ausländer
durch Naturalisation (§§. 6 ff.) Die Adoption hat für sich allein diese Wirkung nicht. §. 3. Durch die Geburt, auch wenn rfolgt,
und
diese im Auslande erfolgt die Staatsangehörigkeit des Vaters, uneheliche Kinder einer Norddeutschen die Staatsange⸗ hörigkeit der Mutter. ““ b
§. 4. Ist der Vater eines unehelichen Kindes ein Norddeutscher und besitzt die Mutter nicht die Staatsangehörigkeit des Vaters, so erwirbt das Kind durch eine den gesetzlichen Bestimmungen gemäß erfolgte Legitimation die Staatsangehörigkeit des Vaters. 8. 5. Die Verheirathung mit einem Norddeutschen begründet für die Ehefrau die Staatsangehörigkeit des Mannes.
8 6. Die Aufnahme, sowie die Naturalisation (§. 2 Nr. 4 und 5) erfolgt durch eine von der höheren Verwaltungsbehörde aus⸗ gefertigte Urkunde.
§. 7. Die Aufnahme⸗Urkunde wird jedem Angehörigen eines anderen Bundesstaates ertheilt, welcher um dieselbe nachsucht und nachweist, daß er in dem Bundesstaate in welchem er die Aufnahme nachsucht, sich niedergelassen habe, sofern kein Grund vorliegt, welcher nach den §§. 2 bis 5 des Gesetzes über die Freizügigkeit vom 1. No⸗
vember 1857 (Bundesgesetzbl. S. 55) die Abweisung eines Neuanziehen⸗ den oder die Versagung der Fortsetzung des Aufenthalts rechtfertigt.
8. Die Naturalisations⸗Urkunde darf Ausländern nur dann ertheilt werden, wenn sie 1) nach den Gesetzen ihrer bisherigen Hei⸗ sind, es sei denn,
18 daß der Mangel der Dis⸗ positionsfähigkeit durch die Zustimmung des Vaters, des Vormundes
oder Kurators des Aufzunehmenden ergänzt wird; 2) einen unbe⸗
Hoheit der Kr on⸗
V V V
308
scholtenen Lebenswandel geführt haben; 3) an dem Orte, wo sie sich niederlassen wollen, eine eigene Wohnung oder ein Unterkommen finden; 4) an diesem Orte nach den daselbst bestehenden Verhältnissen sich und ihre Angehörigen zu ernähren im Stande sind.
Vor Ertheilung der Naturalieations⸗Urkunde hat die höhere Ver⸗ waltungsbehörde die Gemeinde, beziehungsweise den Armenverband desjenigen Orts, wo der Aufzunehmende sich niederlassen will, in Be⸗ ziehung auf die Erfordernisse unter Nr. 2, 3 und 4 mit ihrer Erklärung
zu hören.
Von Angehörigen der Königreiche Bayern und Württemberg und des Großherzogthums Baden soll, im Falle der Reziprozität, bevor sie naturalisirt werden, der Nachweis, daß sie die Militärpflicht gegen ihr bisheriges Vaterland erfüllt haben oder davon befreit worden sind, gefordert werden.
§. 9. Eine von der Regierung oder von einer Central⸗ oder höheren Verwaltungsbehörde eines Bundesstaates vollzogene oder bestätigte Bestallung für einen in den unmittelbaren oder mittelbaren Staatsdienst oder in den Kirchen⸗, Schul⸗ oder Kommunaldienst auf⸗ genommenen Ausländer oder Angehörigen eines anderen Bundes⸗ staates vertritt die Stelle der Naturalisations⸗Urkunde, beziehungs⸗ weise Aufnahme⸗Urkunde, sofern nicht ein entgegenstehender Vorbehalt in der Bestallung ausgedrückt wird.
Ist die Anstellung eines Ausländers im Bundesdienst erfolgt, so erwirbt der Angestellte die Staatsangehörigkeit in demjenigen Bun⸗ desstaate, in welchem er seinen dienstlichen Wohnsitz hat.
§. 10. Die Naturalisationsurkunde, beziehungsweise Aufnahme⸗ Urkunde, begründet mit dem Zeitpunkte der Aushändigung alle mit der Staatsangehörigkeit verbundenen Rechte und Pflichten.
§. 11. Die Verleihung der Staatsangehörigkeit erstreckt sich, in-⸗ sofern nicht dabei eine Ausnahme gemacht wird, zugleich auf die Ehe⸗ frau und die noch unter väterlicher Gewalt stehenden minderjährigen
Kinder.
.12. Der Wohnsitz innerhalb eines Bundesstaates begründet für sc allein die Staatsangehsörigkeit nicht.
13. Die Steaatsangehörigkeit geht fortian nur verloren:
1, duͤrch Cntlassung auf Antrag (§§. 14ff.); durch Ausspruch der Behörde (§§. 20 und 22); 3) durch zehnjährigen Aufenthalt im Aus⸗ lande (§. 21); 4) bei unehelichen Kindern durch eine den gesetzlichen Bestimmungen gemäß erfolgte Legitimation, wenn der Vater einem andern Staate angehört, als die Mutter; 5) bei einer Norddeutschen durch Verheirathung mit dem Angehörigen eines anderen Bundes⸗ staates oder mit einem Ausländer.
§. 14. Die Entlassung wird durch eine von der höheren Ver⸗ waltungsbehörde des Heimathsstaates ausgefertigte Entlassungsurkunde ertheilt.
19. Wie Entlassung wird jedem welcher nachweist, daß er in einem anderen angehörigkeit erworben hat. 1 8
In Ermangelung dieses Nachweises darf sie nicht ertheilt werden: 1) Wehrpflichtigen, welche sich in dem Alter vom vollendeten sieben⸗ zehnten bis zum vollendeten fünf und zwanzigsten Lebensjahre befin⸗ den, bevor sie ein Zeugniß der Kreis⸗Ersatzkommission darüber beige⸗ bracht haben, daß sie die Entlassung nicht blos in der Absicht nach⸗ suchen, um sich der Dienstpflicht im stehenden Heere oder in der Flotte zu entziehen; 2) Militärpersonen, welche zum stehenden Heere oder zur Flotte gehören, Offizieren des Beurlaubtenstandes und Beamten, bevor sie aus dem Dienste entlassen sind; 3) den zur Reserve des stehenden Heeres und zur Landwehr, sowie den zur Reserve der Flotte und zur Seewehr gehörigen und nicht als Offiziere angestellten Per⸗ sonen, nachdem sie zum aktiven Dienste einberufen worden sind.
§. 16. Norddeutschen, welche nach dem Königreich Bayern, dem Königreich Württemberg oder dem Großherzogthum Baden oder nach den nicht zum Bunde gehörigen Theilen des Großverzogthums Hessen auswandern wollen, ist im Falle der Reziprozität die Entlassung zu verweigern, so lange sie nicht nachgewiesen haben, daß der betreffende Staat sie aufzunehmen bereit ist. G “ —
§. 17. Aus anderen als aus den in den §§. 15 und 16 bezeich⸗ neten Gründen darf in Friedenszeiten die Entlassung nicht verweigert werden. Für die Zeit eines Krieges oder einer Kriegsgefahr bleibt dem Bundes⸗Präsidium der Erlaß besonderer Anordnung vorbehalten. §. 18. Die Entlassungs⸗Urkunde bewirkt mit dem Zeitpunkte der Aushändigung den Verlust der Staatsangehörigkeit. “ 1 ““
Staatsangehörigen ertheilt, Bundesstaate die Staats⸗
8 1