Die Entlassung wird unwirksam, wenn der Entlassene nicht binnen sechs Monaten vom Tage der Aushändigung der Entlassungs⸗Urkunde an seinen Wohnsitz au erhalb des Bundesgebietes verlegt oder die Staatsangehörigkeit in einem anderen Bundesstaate erwirbt.
§. 19. Die Entlassung erstreckt sich, insofern nicht dabei eine Ausnahme gemacht wird, zugleich auf die Ehefrau und die noch unter väterlicher Gewalt stehenden minderjährigen Kinder.
§. 20. Norddeutsche, welche sich im Auslande aufhalten, können ihrer Staatsangehöͤrigkeit durch einen Beschluß der Centralbehoörde ihres Heimathsstaates verlustig erklärt werden, wenn sie im Falle eines Krieges oder einer Kriegsgefahr einer durch das Bundesprä⸗ sidium für das ganze Bundesgebiet anzuordnenden ausdrücklichen Aufforderung zur Rückkehr binnen der darin bestimmten Frist keine
Folge leisten. §. 21. Norddeutsche, welche das Bundesgebiet verlassen und sich zehn Jahre lang ununterbrechen im Auslande aufhalten, verlieren dadurch ihre Staatsangehörigkeit. Die vorbezeichnete Frist wird von dem Zeitpunkte des Austritts aus dem Bundesgebiete oder, wenn der Austretende sich im Besitz eines Reisepapieres oder Heimathsscheines befindet, von dem Zeitpunkte des Ablaufs dieser Papiere an gerechnet. Sie wird unterbrochen durch die Eintragung in die Matrikel eines Bundeskonsulats. Ihr Lauf beginnt von Neuem mit dem auf die Löschung in der Matrikel folgenden Tage. 1 Der hiernach eingetretene Verlust der Staatsangehörigkeit erstreckt sich zugleich auf die Ehefrau und die unter väterlicher Gewalt stehen⸗ den minderjährigen Kinder, so weit sie sich bei dem Ehemanne, bezie⸗ hungsweise Vater befinden. Für Norddeutsche, welche sich in einem Staate des Auslandes mindestens fünf Jahre lang ununterbrochen aufhalten und in dem⸗ selben zugleich die Staatsangehörigkeit erwerben, kann durch Staats⸗ vertrag die zehnjährige Frist bis auf eine fünfjährige vermindert wer den, ohne Unterschied, ob die Betheiligten sich im Besitze eines Reise⸗ apieres oder Heimathsscheines befinden oder nicht. 1 Norddeutschen, welche ihre Staatsangehörigkeit durch zehnjährigen Aufenthalt im Auslande verloren und keine andere Staatsangehörig⸗ keit erworben haben, kann die Staatsangehörigkeit in dem früheren Heimathsstaate wieder verliehen werden, auch ohne daß sie sich dort niederlassen. Norddeutsche, welche ihre Staatsangehörigkeit durch zehnjährigen Aufenthalt im Auslande verloren haben und demnächst in das Ge⸗ biet des Norddeutschen Bundes zurückkehren, erwerben die Staats⸗ angehörigkeit in demjenigen Bundesstaate, in welchem sie sich nieder⸗ gelassen haben, durch eine von der höheren Verwaltungsbehörde aus⸗ gefertigte Aufnahme⸗Urkunde, welche auf Nachsuchen ihnen ertheikt werden muß. §. 22. Tritt ein Norddeutscher ohne Erlaubniß seiner Regierung in fremde Staatsdienste, so kann die Centralbehörde seines Heimath⸗ staates denselben durch Beschluß seiner Staatsangehörigkeit verlustig erklären, wenn er einer ausdrücklichen Aufforderung zum Austritte binnen der darin bestimmten Frist keine Folge leistet. §. 23. Wenn ein Norddeutscher mit Erlaubniß seiner Regierung bei einer fremden Macht dient, so verbleibt ihm seine Staats⸗ angehörigkeit. §. 24. Die Ertheilung von Aufnahme⸗Urkunden und in den ällen des §. 15 Absatz 1. von Entlassungsurkunden erfolgt kostenfrei. Für die Ertheilung von Entlassungsurkunden in anderen als den m §. 15 Absatz 1. bezeichneten Fällen darf an Stempelabgaben und Ausfertigungsgebühren zusammen nicht mehr als höchstens Ein Thaler erhoben werden. G §. 25. Für die beim Erlasse dieses Gesetzes im Auslande sich aufhaltenden Angehörigen derjenigen Bundesstaaten, nach deren Gesetzen ie Staatsangehörigkeit durch einen zehnjährigen oder längeren Auf⸗ nthalt im Auslande verloren ging, wird der Lauf dieser Frist durch ieses Gesetz nicht unterbrochen. . Für die Angehörigen der übrigen Bundesstaaten beginnt der Lauf er im §. 21 bestimmten Frist mit dem Tage der Wirksamkeit dieses Gesetzes. 8 26. Alle diesem Gesetze zuwiderlaufenden Vorschriften werden ufgehoben. 1““” §. 27. Dieses Gesetz tritt am 1. Januar 1871 in Kraft. Urkundlich unter Unserer Höchsteigenhändigen Unterschrift und beigedrucktem Bundes⸗Insiegel. t 8 Gegeben Schloß Babelsberg, den 1. Juni 1870. 8 “ Wilhelm. Gr. v. Bismarck⸗Schönhau
Das 20. Stück des Bundes⸗Gesetzblattes des Norddeutschen
Bundes, welches heute ausgegeben wird, enthält unter p Nr. 510 das Gesetz über die Erwerbung und den Verlust der Bundes⸗ und Staatsangehörigkeit. Vom 1. Juni 1870; unter Nr. 511 das Gesetz über den Unterstützungswohnsitz. Vom 6. Juni 1870; unter Nr. 512 die Ernennung des Ober⸗Appellationsgerichts⸗ Raths Dr. Voigt, Mitglied des hanseatischen Ober⸗Appellations⸗ gerichts zu Lübeck, des Königlich preußischen Ober⸗Tribunals⸗ Raths v. Vangerow zu Berlin und des Königlich sächsischen Appellationsgerichts⸗Raths Werner zu Leipzig zu Räthen des durch das Bundesgesetz vom 12. Juni v. J. (Bundesgesetzblatt S. 201) begründeten obersten Gerichtshofes für Handelssachen in Leipzig; unter b
Nr. 513 die Ertheilung des Exequatur als Königlich be
2) sechs Mitgliedern, welche von dem Kommunal ⸗Landtage
Abgeordneten der Kreise zu wählen, im Falle der
scher Konsul an den Kaufmann Edwin Fowler zu Könz berg i. Pr.; und unter ü8” Nr. 514 die Ertheilung des Exequatur als Königlich gischer Konsul an den Kaufmann Eugen Diekelmann n Stralsund. dl Berlin, den 23. Juni 1870. 1 Zeitungs⸗Comtoir.
Kriegs⸗Ministerium.
Dem Intendantur⸗Assessor Toop von der Intendantu 1. Armee⸗Corps ist die nachgesuchte Entlassung aus dem Mültit Intendantur⸗Dienst ertheilt worden. 8
Abgereist: der Wirkliche Geheime Ober⸗Regierungs Nag Wehrmann nach der Schweiz.
Berlin, 23. Juni. Se. Majestät der König haben Allergnädigst geruht: Dem Vize⸗Konsul des Norddeutschen Bundes zu London, Travers, die Erlaubniß zur Anlegun der von des Sultans Majestät ihm verliehenen Insignien des Medschidje⸗Ordens vierter Klasse zu ertheilen.
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22 —
Zu Wittenburg im Großherzogthum Mecklenburg⸗Schwerin wird am 1. Juli cr. eine Telegraphenstation mit beschränktem Tagesdiens (cfr. §. 4 der Telegraphen⸗Ordnung) eröffnet. Juni 1870. Telegraphen⸗Direktion.
Hamburg
Nichtamtliches.
Preußen. Berlin, 23. Juni. Se. Königliche Hohet der Prinz Karl von Preußen ist gestern von Wiesbaden in Ems eingetroffen und wurde von Sr. Majestät dem Könige am Bahnhofe empfangen. Der Prinz Karl ist be⸗ reits heut in Glinike angekommen.
— Durch Erlaß des Ministers für die landwirthschaftlichen Angelegenheiten vom 9. Juni d. J. ist die Errichtung einer Spezialkommission für die 3 Kreise der Eder, des Eisen⸗ bergs und der Twiste im Fürstenthum Waldeck genehmigt, und sind die Geschäfte derselben dem im Kollegium der Köngg⸗ lichen General⸗Kommission zu Cassel beschäftigten Gerichts⸗ Assessor Dr. Osius unter Anweisung seines Wohnsitzes in Arolsen vom 1. Juli d. J. ab übertragen worden.
Königsberg, 21. Juni. In der dritten Sitzung des Provinzial⸗Landtages wurden nach mehreren geschäftlichen Mittheilungen über den Eintritt und Beurlaubung einzelner Landtags⸗Mitglieder, zunächst vom Landtags⸗Marschall folgende Ausschuͤsse mit den betreffenden Vorsitzenden und den denselben zugetheilten Mitgliedern ernannt: 1) Zur Berathung der Aller höchsten Proposition, betreffend die Strandungsordnung für die Provinzen Preußen und Pommern; 2) für die Provinzial⸗ Hülfskasse und den Meliorationsfonds; 3) für das Landarmen⸗ wesen; 4) für Chausseebau⸗Angelegenheiten; 5) für eingehende Petitionen; 6) für die Geschäftsordnung und das Kassenwesen. Diese Ausschüsse werden sich sofort konstituiren und ihre Vor⸗ berathungen beginnen, um Material für die nächsten Plenar⸗ sitzungen zu liefern. Hierauf hatte die Tagesordnung nur noch
Wahlen zum Gegenstande. “ Magdeburg, 22. Juni. Gestern Morgens. starb hiet plötzlich der zweite General-Superintendent der Provinz, Ludwig Immanuel Borghardt. 8 Wiesbaden, 22. Juni. Das dem Kommunal⸗Land⸗
tage im Entwurf vorliegende Regulativ für die Organisation der Verwaltung des kommunalständischen Vermögens und der kommunalständischen Anstalten in dem kommunalständischen
Verbande des Regierungsbezirks Wiesbaden lautet: 1. Ständischer Verwaltungsausschuß. Zum Swal der Verwaltung des Vermögens und der Anstalten des kommunal⸗ ständischen E des b 1““ Wiesbaden wird ein ständischer Verwaltungsausschuß bestellt. 3, §. 2 Zusammensetzung des Ausschusses. Der Ausschu besteht aus; 1) dem jedesmaligen Vorsitzenden des Kommunal⸗Fiän. tages und dem Stellvertreter desselben, welche auch in der Zovlscten zeit bis zum nächsten Kommunal⸗Landtage im Ausschusse vecc 0 Mitte dergestalt gewählt werden, daß den Standesherren un Vertretern der großen Grundbesitzer zwei Mitglieder, den ten der Kreise aber die vier übrigen Mitglieder angehören. 81 jedoch dem Kommunal⸗Landtage frei, an Stelle eines, beziehung roßen zweier Mitglieder der Standesherren und der Vertreter der d de Grundbesitzer ein, beziehungsweise zwei Mitglieder S es deh
Beamten verpflichtet,
tors wird auf zwölf Jahre festgesetzt. dern des Kommunal⸗Landtages kann aber bereits nach sechsjähriger
Die Wahl der Miglieder steht
gommunal „Landtages, beziehungsweise dessen Stellvertreter, ein Standesherr oder ein Vertreter der großen Grundbesitzer ist. Die Pahl ad 2. erfolgt auf die Dauer des Mandats der Kommunal⸗ Landtags⸗Abgeordneten (§. 6der Verordnung vom 26. September 1867) mit der Maßgabe, daß bei Ablauf der Wahlperiode die Mitgliedschaft im Ausschusse bis zur Wahl des Nachfolgers fortdauert. Für die beiden Ausschußmitglieder der Standesherrn und der Vertreter der großen Grundbesitzer und, sofern nach Absatz 2 solche Mitglieder nicht gewählt sind, für den Vorsitzenden des Kommunal⸗Landtages und dessen Stellvertreter ist ein Stellvertreter aus der Zahl der Standes⸗ herren oder der Vertreter der großen Grundbesitzer, für die übrigen Mitglieder aber sind zwei Stellvertreter aus der Zahl der Abgeord⸗ neten der Kreise zu wählen, welche für den Fall dauernd der Ver⸗ binderung eines Ausschußmitgliedes eintreten.
urne 3. Wirkungskreis des Ausschusses. Der Ausschuß hat die Verwaltung des kommunalständischen Vermögens und der kom⸗ munalständischen Anstalten nach Maßgabe der Beschlüsse des Kom⸗ munal⸗Landtags, insbesondere auch in Gemäßheit des von diesem festzustellenden Finanzetats zu führen. Inwieweit im Uebrigen der Ausschuß die Verwaltung selbständig zu führen oder die Beschluß⸗ fassung des Kommunal⸗Landtags zu erwirken hat, wird durch beson⸗ dere für die einzelnen Verwaltungszweige festzustellende Regulative bestimmt. Der Ausschuß hat über die Ergebnisse der Verwaltung dem Kommunal⸗Landtage Jahresbericht zu erstatten. Seinen Ge⸗ schäftsgang regelt der Ausschuß durch eine von ihm zu entwerfende, durch Beschluß des Kommunal⸗Landtags festzustellende Geschäfts⸗ Ordnung. 5
§. 4. Der Vorsitzende des Kommunal⸗Landtags. Der Vorsitzende des Kommunal⸗Landtags und in dessen Behinderung der Stellvertreter desselben führt den Vorsitz im Ausschuß. Er beruft denselben und leitet die Verhandlungen nach Maßgabe der Geschäfts⸗ Ordnung (§. 3 a. S.). Er ist berechtigt, jederzeit, namentlich auch wenn der Ausschuß nicht versammelt ist, Kenntniß von dem Gange der Verwaltung zu nehmen, und sind die sämmtlichen ständischen ihm jede verlangte Auskunft zu gewähren.
welche nach seiner Ansicht die Befugnisse der ständischen Beamten überschreiten oder für den kommunalständischen Verband und die Aufgaben desselben wesentliche Nachtheile herbeiführen wür⸗ den, kann er bis zur nächsten Ausschußsitzung beanstanden.
.5. Ständische obere Beamten. Zur Besorgung der laufenden Verwaltungsgeschäfte kann ein besoldeter Oberbeamter an⸗ gestellt werden, welcher vom Kommunal⸗Landtage zu wählen und vom Könige zu bestätigen ist. Dieser Beamte führt den Titel eines Landes⸗Direktors. Dem Landes⸗Direktor können nach Bedürfniß noch andere in gleicher Weise zu wählende obere Beamte (Landsyndikus ꝛc.) zugeordnet werden. Die oberen ständischen Beamten haben der Regel nach ihren Wohnsitz in der Stadt Wiesbaden zu nehmen. Sie wer⸗ den vom Vorsitzenden des Kommunal⸗Landtages in ihre Aemter ein⸗ geführt und vereidigt. Die Amtsdauer des gewählten Landes⸗Direk⸗ Auf Antrag von acht Mitglie⸗
Maßregeln,
Dienstleistung der Kommunal „Landtag die Verabschiedung des Lan⸗ des⸗Direktors beschließen, in welchem Falle ihm die Hälfte seines Ge⸗ halts bis zum Ablauf der ursprünglichen zwölfjährigen Wahlperiode zu belassen ist. Das Gehalt, die etwaige Pension und andere Emo⸗ lumente des Landes⸗Direktors und der etwaigen anderen oberen stän⸗ dischen Beamten werden vor deren Wahl von dem Kommunal⸗Land⸗ tage bestimmt.
6. Obliegenheiten des Landes⸗Direktors. Der Landes⸗Direktor führt als erster ständischer Beamter, unter Betheiligung der etwaigen anderen Beamten (§. 5) die laufenden Geschäfte der Verwaltung selbständig, vorbehaltlich des Rekurses der Betheiligten an den kommunalständischen Ausschuß. Er vertritt die ständische Verwaltung nach außen, verhandelt Namens derselben mit Behörden und Privatpersonen, führt den Schriftwechsel und zeichnet die Schrift⸗ Ng allein. Im Uebrigen wird der Umfang der Amtspflichten des andes⸗Direktors und der etwaigen anderen oberen ständischen Be⸗ en, sowie ihre gegenseitige dienstliche Stellung von dem Ausschusse Nach besondere Geschäftsinstruktionen geregelt, deren Genehmigung emKtommungal⸗Landtage vorbehalten bleibt. Sofern die Anstellung di Landes⸗Direktors nicht erfolgt, werden die obigen Funktionen be von dem Vorsitzenden des Kommunal⸗Landtages, bezw. dessen
tellvertreter wahrgenommen. 1 §. 7. Ständische Bureaubeamte. Die Stelle der zur Be⸗ monng der Bureau⸗, Kassen⸗ und anderen Geschäften des Ausschusses thigen Beamten werden der Zahl, der Diensteinnahme und der
Art der Besetzung (auf Lebenszeit, auf Zeit, auf Küͤndigung) nach auf
Verschlag des Ausschusses mittelst des Finanzetats bestimmt. Die Kasthung dieser Stellen, bei welchen, soweit es sich um das untere Uin. und Bureaudienstpersonal handelt, die Bestimmungen des sonen 8 Reglements über die Civilversorgung zc. der Militärper⸗ den A 9 20. Juni 1867 analoge Anwendung finden, erfolgt durch diretior schuß selbständig. Diese Beamten werden von dem Landes⸗ Geschäftsneredigt und in ihre Aemter eingeführt. 0 de instruktionen vom Ausschusse. Das ständische Kassen⸗ und nungswesen wird durch besonderes Reglement geordnet. telbare V Ständische Lokal⸗Kommissionen. Für die unmit⸗ elbare Verwaltung und Beaufsichtigung einzelner ständischer Anstalten
kön b 8 9 : 9U inen besondere ständische Kommissionen oder Kommissare bestellt
“ Einsetzung und die Art und Weise der Zusammen⸗ zung derselben hängt vom Beschlusse des Kommunal⸗Landtages ab.
Rommunal „Landtag 8 2 v 5 1 898 8 4 „ . 8 „ 1“ Kommissionen oder Kommissare führen ihr Geschäft esemn üir eitung und Aufsicht des Ausschusses und empfangen von ihre Geschäftsinstruktion.
Sie erhalten ihre von Sachsen⸗Weimar und Prinz Woldemar
Holstein zugegen.
1 t dem Ausschusse zu, wenn sich der dieselbe nicht für einzelne Anstalten besonders
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S. 9. Ständische Instituts⸗ Beamte. Ueber die an den einzelnen ständischen Instituten anzustellenden Beamten, über die Art der Anstellung derselben und inwieweit dabei die Bestimmungen des Reglements über die Civilversorgung ꝛc. der Militärpersonen vom 20. Juni 1867 8 11 und 12) zur Anwendung kommen, wird durch die für diese Institute zu erlassenden Ordnungen bestimmt.
„KS. 10. Bestallungen. Sämmtliche ständische Beamte haben die Rechte und die Pflichten mittelbarer Staatsbeamten. Die beson⸗ deren dienstlichen Verhältnisse der ständischen Beamten werden durch ihre Bestallungen geregelt, welche für die oberen Beamten (§. 5) vom Vorsitzenden des Kommunal⸗Landtages, für die übrigen vom Landes⸗
Direktor ausgefertigt werden. §. 11. Oberaufsicht. Der Ober⸗Präsident ist Behufs Wahr⸗
nehmung der ihm nach §. 19 der Verordnung vom 26. Septe 1867 “ Oberaufsicht befugt, über alle Gegenstände n be⸗ dischen Verwaltung Auskunft zu erfordern und an den Berathungen des Ausschusses entweder selbst oder durch einen zu seiner Vertretung abzuordnenden Staatsbeamten Theil zu nehmen. Er hat Beschlüsse des Ausschusses, welche dessen Befugnisse überschreiten oder das Staatswohl verletzen, zu beanstanden und Behufs Entscheidung über deren Ausführung dem betreffenden Ressort⸗Minister einzureichen. Dem Ober⸗Präsidenten ist demgemäß von den Sitzungen des Aus⸗ schusses unter Angabe der Berathungsgegenstände durch den Vor⸗ sitzenden zeitig Anzeige sn machen und sind ihm Ausfertigungen der Beschlüsse des Ausschusses zur Kenntnißnahme mitzutheilen. De⸗ Ober⸗Präsident kann, wenn er solches im einzelnen Falle für erforder⸗ lich erachtet, den Lokal⸗Kommissionen §. 8) einen Beamten mit gleichen Befugnissen zuordnen. Falls von letzterem eine Maßregel dieser Kommission beanstandet werden sollte, so ist die Angelegenheit zunächst an den ständischen Ausschuß zur weiteren Beschlußnahme zu bringen. „Sachsen. Altenburg, 22. Juni. Das heutige Bulletin über das Befinden des Prinzen Friedrich lautet: Die Nacht war ziemlich ruhig. Die Appetitlosigkeit dauert ununterbrochen fort, die Erschöpfung des Kranken ist bedeutend.
Hessen. Darmstadt, 22. Juni. Das gestern erschie⸗ nene Regierungsblatt Nr. 22 enthält: I. Gesetz, das Civildiener⸗ Wittwen⸗Institut betr. II. Verordnung, die Erhebung und Kontrolirung der inneren Abgaben von Wein betr.
Baden. Karlsruhe, 21. Juni. Das heute erschienene Gesetzes⸗ und Verordnungsblatt Nr. 44 enthält eine Verordnung des Finanz⸗Ministeriums, den Vollzug des Ver⸗ einszoll⸗Gesetzes betreffend.
Bayern. München, 22. Juni. Der Ausschuß der Abgeordnetenkammer beantragte, die von dem andern Hause bewilligten 100,000 Fl. für Erbauung eines Kranken⸗ hauses in Nürnberg nunmehr ebenfalls zu genehmigen, jedoch unter Beifügung folgenden Satzes: »Die unter lit. e. eingesetzte Summe bildet einen unüberschreitbaren Maximalbetrag; der nach Herstellung des betreffenden Gebäudes durch Veräußerung des jetzigen Militär⸗Krankenhauses in Nürnberg zu erzielende Erlös hat zur theilweisen Refundtrung des bewilligten Auf⸗ wandes zu dienen.“« Die Abgeordnetenkammer hat diesen Vorschlag des Ausschusses heut einstimmig angenommen.
„Oesterreich⸗Ungarn. Wien, 21. Juni. Morgen früh 6 Uhr begiebt sich der Kaiser von Wien aus in das Lager und am Donnerstag von dort nach Wien oder Laxenburg zu⸗ rüch. .“ reisen Se. Majestät noch am Sonnabend nach
ab.
— Der kroatische Landtag wird, nachdem der Budget⸗ Ausschuß seine Arbeiten beendigt hat am 25. d. Mts. säinte Sitzungen wieder aufnehmen.
— 22. Juni. Gutem Vernehmen nach soll Graf Potocki mit Dr. Stremeyer Unterhandlungen wegen Wiederübernahme des Ministeriums für Kultus und Unterricht angeknüpft haben.
Belgien. Brüssel, 22. Juni. Der »Moniteur⸗ öffentlicht die Gesetze über die Miliz und deren Besoldung.
Großbeitannien und Irland. London, 21. Juni. Der Prinz und die Prinzessin Christian nebst ihrem Gaste, dem Prinzen Woldemar von Schleswig⸗Holstein, waren bei Ihrer Majestät der Königin auf Schloß Windsor zur Tafel, nachdem vorher in der Privatkapelle des Schlosses, die jüngste Tochter der Prinzessin Christian (Prinzessin Helene von Groß⸗ britannien) die Taufe erhalten hatte. Bei dieser Ceremonie waren, außer der Königin und den Eltern, die Prinzessinnen Luise und Beatrice, die Herzogin v. Cambridge, Prinz Eduard
von Schleswig Die junge Prinzessin erhielt die Namen „»Victoria Louise Sophie Augusta Amelia Helena⸗. 1
— In der gestrigen Sitzung des Oberhauses brachte Carl Russell die von ihm in Aussicht gestellte Adresse an die Königin in Betreff der Kolonien zur Sprache. Diese Adresse sollte den Ausdruck der Befriedigung über die in den Kolonien neuerdings wieder vielfach bethäͤtigte Gesinnungs⸗ und Unter⸗ thanentreue enthalten und dann auch die Einsetzung einer Untersuchungskommission nachsuchen. Letzteren Gedanken be⸗ gründete der Lord namentlich durch Hinweis auf die Verände⸗ rungen in dem System der Kriegführung, welche seit 1853 voll
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