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ung gilt als nicht erfolgt, 11 weiter erfolgt, oder wenn derselbe erfolglos
geblieben ist. Armenverbände.) Jeder hülfs⸗ en und Rechte der Arm nde .
bedüdftige ACelichesche muß vorlaufig von demjenigen Drtsarmen. vervande unterstit serdenben ae Beht er an erguͤtung ersolgt der Hülfsbedürftigkeit befindet. ger Kosten beziehungs⸗ Anspruches auf Erstattung der vorbehafelch dncnn des Huülssbedürfüägen gegen den hierzu verpflich
teten Armenverband. ba Gesindedienst stehen, G esellen, S.e adenan e welche im esdees Dienstverhältnisses
iüj Lehrlinge . derhältnisses ZE tfen, ErHrtgarmenverband des Dienstortes die Verpflich
ten die erforderliche Kur und Verpflegung zu ge⸗ 8 auf Feesateanbzcegrn eagfhe deg c ne⸗ 1 — beziehungsweise a e — 1 1““ . Armenverband erwächst “ nie antenpflege länger als sechs Wochen fortgesetzt wurde, un den über diese Frist hinausgehenden Zeitraum. d vor au ntli eitre . Rätsseche Erkrantung gegeben werden, widrigensane dSe attung der Kosten erst von dem, sieben Tage nach .“ d achricht beginnenden Zeitraum an gefordert werden kann Schwangerschaft an sich ist nicht als eine Krankheit im Sinn Bestimmung anzusehen. 1 1 vorsebegcen zan Ersatruvg der durch die Unterstützung 1Is.. bedafftigen Norddentsgön erwachsenen Kostenan sendes “ zur in Gemäßheit des §. 29 dem Or ZEEE113 rpflichtet: a) wenn der Unterstütz wohnsitzes; b) wenn der Unterstützte keinen ugswnd entritte jeni dessen Bezirk er sich bei dem derjenige Landarmenverband, in Fc eg a sich ggedurstigen Zu⸗ der Hülfsbedürftigkeit befand oder, föbedüis getlassen traf⸗, Kranken⸗, Bewahr⸗ oder Heile t e LE1“ Seden ee mserband aus welchem seine Einlieferung
8 Nhen Fallt secatenden Faben richtee. 15 “ Orte der stattgehabten Unterstützung über 11““
ü ülfsbedürftiger geltenden Grundsätzen, 1— UAnterfühung Hülferediannsgke en der Armenanstalten, sowie beson
dere Gebühren für die Hülfeleistung fest remunerirter Armenärzte in dürfen. . 18 Ansas geciche W vrf hen Unterstützung häufiger vorkommen
Betrag sich in den Aufwendungen, deren täglicher oder woͤchenilicher Be 11“
äͤßt (a. B. Verpflegungssätze in Krankerne Naxschebaafcro itllsn Fätnt gemacht werden, dessen Sätze die Er⸗ stattungsforderung nicht übersteigen darf.
8 31. Der nach der Vorschrift des §. 30 zur Kostenerstattung verpflichtete Armenverband ist zur Uebernahme eines hülfsbedürftigen Norddeutschen verpflichtet, wenn die Unterstützung aus andern Gründen als wegen einer nur vorübergehenden Arbeitsunfähigkeit nothwendig geworden ist (§. 5 des Gesetzes über die Freizügigkeit vom 1. November 1867, Bundesgesetzbl. S. 55).
8 32. Der zur Uebernahme eines hülfsbedürftigen Norddeutschen verpflichtete Armenverband kann — soweit nicht auf Grund der §§. 55 und 56 etwas Anderes festgestellt worden ist — die Ueberführung des⸗ selben in seine unmittelbare Fürsorge verlangen.
Kosten der Ueberführung hat der verpflichtete Armenverband zu tragen.
Beantragt hiernach der zur Uebernahme eines Hülfsbedürftigen verpflichtete Armenverband dessen Ueberführung, und diese unterbleibt oder verzögert sich durch die Schuld des Armenverbandes, welcher zur vorläufigen Unterstützung derselben verpflichtet ist, so verwirkt der letztere dadurch für die Folgezeit, beziehunasweise für die Zeit der Verzögerung, den Anspruch auf Erstattung der Kosten.
§. 33. Muß ein Norddeutscher, welcher keinen Unterstützungs⸗ wohnsitz hat, auf Verlangen ausländischer Staatsbehörden aus dem Auslande übernommen werden und ist bei der Uebernahme der Fall der Hülfsbedürftigkeit vorhanden, oder tritt derselbe innerhalb sieben Tagen nach erfolgter Uebernahme ein, so liegt die Verpflichtung zur Erstattung der Kosten der Unterstützung, beziehungsweise zur Ueber⸗ nahme des Hülfsbedürftigen, demjenigen Bundesstaate ob, innerhalb dessen der Hülfsbedürftige seinen letzten Unterstützungswohnsitz gehabt hat, mit der Maßgabe, daß es jedem Bundesstaate überlassen bleibt, im Wege der Landesgesetzgebung diese Verpflichtung auf seine Armen⸗ verbände zu übertragen.
„§. 34. (Verfahren in Streitsachen der Armenverbände: Ein⸗ leitung.) Muß ein Ortsarmenverband einen hülfsbedürftigen Nord⸗ deutschen, welcher innerhalb desselben seinen Unterstützungswohnsitz nicht hat, unterstützen, so hat der Ortsarmenverband zunächst eine vollständige Vernehmung des Unterstützten über seine Heimaths⸗, Familien⸗ und Aufenthaltsverhältnisse zu bewirken, und sodann den Anspruch auf Erstattung der aufgewendeten beziehungsweise aufzu⸗ wendenden Kosten bei Vermeidung des Verlustes diehes Anspruchs binnen sechs Monaten nach begonnener Unterstützung bei dem ver⸗ meintlich verpflichteten Armenverbande mit der Anfrage anzumelden, ob der Anspruch anerkannt wird.
Ist der verpflichtete Armenverband nicht zu ermitteln, so hat die Anmeldung Behufs Wahrung des erhobenen Erstattungsanspruchs innerhalb der oben normirten Frist von sechs Monaten bei der zu⸗ g vorgesetzten Behörde des betheiligten Armenverbandes zu erfolgen. “
1“ II“
wenn der Antrag nicht
8
Ansicht des unterstützenden Ortsarmenverbandes der Fall 1e ns dem Unterstützten die Fortsetzung des Auf⸗ enthalts nach §. 5 des Gesetzes über die Freizügigkeit 18 1. Novem. ber 1867 (Bundesgesetzbl. S. 55 ff.) 8 5 n b E 1 armenverband von der bezüglichen Befug
2 ichtigung ausdrücklich zu — 1“ 35 den Henac at, ehlassene Anzeige innerhalb vierzehn Tagen
ang derselben eine zustimmende An in? E1164““ Armenverbandes nicht ein, so gilt dies eine
s gleich. b S8 Anshemgehgband ist berechtigt, seine Ansprüche gelen
band auf dem durch dieses Gesetz bezeichneten Wege andfren rrund unmittelbar 88 een öa sowit 8 ben berufenen Behörden gen. zur Volsecand denslen zadcden verschiedenen Armenverbänden über die öffentliche Unterstützung Huͤlfsbedürftiger werden, wenn die strei⸗ tenden Theile einem und demselben Bundesstaate angehören, auf dem
; . . jebenen Wege entschieden. . düns ecc aats 8 te⸗ vorgeschaienenverbände verschiedenen Bundes⸗
ie streitenden staaten an, 8 te sten die nachfolgenden Vorschriften der §§. 38 —51 dieses
2 end 8 rhobenen Anspruch auf Erstattung der Kosten oder auf ebeswhe rhobeganfsbeduürftigen ab, so, wird auf Antrag desgen gen dnech verbandes, welcher die ectcgtah⸗ deeaoh ag 11“
zthigt ist, über den erhobenen 2. n enätbige esage Spruchbehörde entschieden, welche dem in Anspra genommenen Armenverbande vorgesetzt is sowie das Verfahren regel
Di ständigkeit, den Instanzenzug, s 41gar 9 inne Niibsedin Bundesstaakes, vorbehaltlich der Vorschriften diess
Gesches 18 Lan desgesehgscecgung zuständigen Landesbehörden sind befugt, Unterfuchungen an Ort und Stelle zu veranlassen, Zeugen
ändige zu laden 8 Säacvegtan ergeis im vollen Umfange zu erheben.
angcgret Dig Entscheidung erfolgt durch schriftlichen, mit Gründen versehenen Beschluß; sofern dabei für den in Anspruch PioG Armenverband eine Verpflichtung zur Uebernahme eines Hi 8 1 tigen (§ 31) begründet ist, muß dies in dem Beschlusse ausdrucklic ausgesözocheng nveir s Organisation oder örtliche Abgrenzung der
41. Soweit die es ist vewendet h zmelnen 2 verbände Gegenstand des Streites ist, V dnsrnlttg Armene Entscheidung der höchsten landesgesetzlichen Instang
ImUebrigen findet gegen dee.g ens e nur die Berufuͤng an 1 2 eima e . das undes mt an nnt see das Heimathsrrescn) Das.Purden ccan, , SeimathAvwrIrhalnee 1 8 Es besteht aus einem Vorsitzenden und mindestens vier Mitglie⸗ dern. Der Vorsitzende, sowie die letzteren werden auf Vorschlag des Bundesrathes vom Bundespräsidium auf Lebenszeit ernannt. Der
muß die Qualifikation zum hoöheren Richteramte im Staate ihrer An⸗
gehörigkeit besitzen. §. 43. Bezüglich der Rechtsverhältnisse der Mitglieder des Bundesamtes gelten bis zum Erlaß besonderer bundesgesetzlicher Vor⸗ schriften die Bestimmungen der §§. 23 — 26 des Gesetzes, betreffend die Errichtung eines obersten Gerichtshofes für Handelssachen, vom 12. Juni 1869 mit der Maßgabe, daß 1) an Stelle des Plenum des Ober⸗Handelsgerichts das Plenum des Bundesamtes tritt, und daß im Falle des §. 25 a. a. O. die Verrichtungen des Staatsanwalts und des Untersuüchungsrichters von je einem Mitgliede des Königlich preußischen Kammergerichts zu Berlin, welches der Bundeskanzler ernennt, wahrgenommen werden, 2) bezüglich der Höhe der Pensionen, die Vorschriften in Anwendung kommen, welche daruͤber in demsjent⸗ gen Bundesstaate gelten, aus dessen Dienste das Mitglied des Bun⸗
desamtes berufen ist.
§. 44. Zur Abfassung einer gültigen Entscheidung des Bundes⸗ amtes gehört die Anwesenheit von mindestens drei Mitgliedern, von denen mindestens Eines die im §. 42 vorgeschriebene richterliche Qua⸗ lifikation haben muß.
Die Zahl der Mitglieder, welche bei der Fassung eines Beschlusses eine entscheidende Stimme führen, muß in allen Fällen eine ungerade sein. Ist die Zahl der bei der Erledigung einer Sache mitwirkenden Mitglieder eine gerade, so führt dasjenige Mitglied, welches zulet ernannt ist, und bei gleichem Dienstalter dasjenige, welches der Ge⸗ burt nach das jüngere ist, nur eine berathende Stimme.
§. 45. Der Geschaͤftsgang bei dem Bundesamte wird durch ein Regulativ geordnet, welches das Bundesamt zu entwerfen und dem Bundesrathe zur Bestätigung einzureichen hat.
In dem Geschäftsregulative sind insbesondere auch die Befugnist des Vorsitzenden festzustellen. § 46. Die Berufung on das Bundesamt ist bei Verlust de Rechksmittels binnen vierzehn Tagen, von der Behändigung der ane gefochtenen Entscheidung an gerechnet, bei derjenigen Behörde, gegen deren Entscheidung sie gerichtet ist, schriftlich anzumelden. Be Die Angabe der Beschwerden, sowie die Rechtfertigung der d⸗ rufung kann entweder zugleich mit der Anmeldung der letzteren 1s innerhalb vier Wochen nach diesem Termine derselben Behörde einge reicht werden. b n Von sämmtlichen Schriftsätzen, sowie von den etwaigen Anlage derselben sind Duplikate beizufügen. zndigen §. 47. Die eingegangenen Buplikate werden von der zustän 18 Behoͤrde der Gegenpartei zur schriftlichen, binnen vier Wochen vng der Behändigung in zwei Exemplaren einzureichenden Gegenerklärunt
zugefertigt.
und eidlich zu vernehmen, überhaupt
Vorsitzende sowohl, als auch mindestens die Hälfte der Mitglieder
§. 48. Nach Ablauf dieser Frist legt die nämliche “ ämmtlichen Verhandlungen nebst ihren Akten dem liche Behörde die
die
§. 49. Erachtet das Bundesamt vor Fällung der Entscheidung noch eine Aufklärung über das Sach⸗ und Rechtsverhältniß c z en so ist dieselbe unter Vermittelung der zuständigen Landesbehörde vor⸗
zunehmen.
§. 50, Die Entscheidung des Bundesamtes erfolgt gebüh i in öffentlicher Sitzung nach erfolgter Ladung und Narper aeeneer
Parteien.
Das Erkenntniß wird schriftlich, mit Gründen versehen, den Par⸗ teien durch Vermittelung derjenigen Behörde (§. 46) zugeferti deren Beschluß es ergangen ist. 8 1u“ 1. Gegen die Entscheidung des Bundesamtes ist ein weiteres Rechtsmittel nicht zulässig. Bis zu anderweitiger, von Bundeswegen erfolgender Re⸗ gelung der Kompetenz des Bundesamtes für das Heimathswesen kann durch die Landesgesetzgebung eines Bundesstaates bestimmt werden, daß die Vorschriften der §§. 38 bis 51, 56, Absatz 2 dieses Gesetzes für die Streitsachen zwischen Armenverbänden des betreffenden Bundes⸗
§. 51. §. 52.
aates
in Wirksamkeit treten sollen.
(Exekution der Entscheidung.)
In den Streitsachen über
die durch dieses Gesetz geregelte öffentliche Unterstützung Hülfsbedürf⸗ tiger ist die Entscheidung der ersten Instanz, ansee mnen 5 18b Falle des §. 57, sofort vollstreckbar. Im Uebrigen findet die Exekution statt: a) auf Grund und in den Grenzen eines von dem in Anspruch genommenen Armenver⸗ bande ausgestellten Anerkenntnisses (§. 55.); b) auf Grund der end⸗ gültigen Entscheidung. Die Vollstreckung der Exekution liegt der zur Entscheidung in erster Instanz zuständigen Behörde des verpflichteten Armenverbandes ob, und ist bei derselben unter Beifügung der bezüglichen Urkunden zu beantragen. b §. 54. Wird die bereits vollstreckte Entscheidung der ersten landes⸗ gesetzichen Instanz durch endgültige Entscheidungen höherer Landes⸗ instanzen oder in Gemäßheit der §§. 38—51 dieses Gesetzes wieder aufgehoben, so hat die zur Entscheidung in erster Instanz zuständige Behörde desjenigen Armenverbandes, welcher die Vollstreckung der Exekution erwirkt hatte, die erforderlichen Anordnungen zu treffen, um die Exekution und deren Folgen wieder rückgängig zu machen. §. 55. Den zur vorläufigen Unterstützung (§. 28) und beziehungs⸗ weise zur Uebernahme (§. 31) eines Hülfsbedürftigen verpflichteten Armenverbänden ist es unbenommen, die thatsächliche Vollstreckung der Ausweisung (§. 5 des Gesetzes über die Freizügigkeit vom 1. No⸗ vember 1867) durch eine unter sich zu treffende Einigung über das Verbleiben der auszuweisenden Person oder Familie in ihrem bis⸗ herigen Aufenthaltsorte gegen Gewährung eines bestimmten Unter⸗
stützungsbetrages
von Seiten des
dauernd oder zeitweilig auszuschließen.
Die erstinstanzlichen Behörden (§ auf Anrufen eines oder des anderen 2 r solchen Einigung vermittelnd einzuschreiten. urkundlich in Form eines Anerkenntnisses fest⸗ f Grund derselben die administrative Exekution
Herstellung eine Ist die Einigung gestellt, so findet au
statt (§. 53).
§. 56. Wenn mit der Ausw
letztgedachten
.38. 39. 40) sind verpflichtet, etheiligten, Zwecks thunlicher
Armenverbandes,
eisung Gefahr für Leben oder Ge⸗
sundheit des Auszuweisenden oder seiner Angehörigen verbunden sein würde, oder wenn die Ursache der Erwerbs⸗ oder Arbeitsunfähigkeit
des Auszuweisenden durch eine im Bund legenheit einer That persönlicher Selbstar dung oder Krankheit herbeigeführt ist, Wegweisung vom Aufenthaltsorte mit theilen für den Auszuweisenden verbunden sein sollte,
nicht erreichter Einigung das Verbleiben der
oder Familie in dem dem verpflichteten Armenverban durch die zur Entscheidung in erster Ortsarmenverbandes des Aufentha
Gegen diese Anordnung, welche, w fallen, unter
kann, steht Theilen die
Armenverbände einem und nächst höchste landesgesetzliche Instanz, verschiedenen Bundesstaaten angehören,
Aufenthaltsorte,
welchen sie erlassen ist,
ifopferung erlitten oder endlich, wenn sonst die erheblichen Härten oder Nach⸗
jederzeit zurück
kann
eskriegsdienste oder bei Ge⸗ e Verwun⸗
auch bei
auszuweisenden Person
gegen Festsetzung eines von de zu zahlenden Unterstützungsbetrages, Instanz zuständige Behörde des ltsortes angeordnet werden.
enn die Voraussetzungen fort⸗ genommen werden
innerhalb vierzehn Tagen nach der Zustellung beiden
Berufung zu.
Dieselbe erfolgt, wenn die demselben Bundesstaate angehören, an die sofern die streitenden Theile an das Bundesamt für das
streitenden
Heimathswesen. Bei der hierauf ergehenden Entscheidung bewendet es
endgültig.
Dasselbe findet statt, verbandes auf Erlaß einer solchen Anor §. 57. So lange das Einigung nach §. 55, oder neten Anordnung, schwebt, bleibt die Vollstreckbark
Verfahren,
erster Instanz ausgesetzt (§. 53).
. 58. so fallen die
Ist die Ausweisung Transportkosten als ein Theil der zu
betreffend den Erlaß der im §.
der Unterstützung des Hülfsbedürftigen dem hierzu verpflichteten verbande zur Last. Entsteht über die Nothwendigkeit des Transports oder
der Ausführung desselben Streit, so
erfolgt die Entscheidung
wenn der Antrag des verpflichteten Armen⸗ dnung zurückgewiesen ist.
betreffend den Versuch einer 56 bezeich⸗ eit der Entscheidung
durch Transport zu bewerkstelligen, erstattenden Kosten
Armen⸗
die Art hierüber
endgültig durch die in erster Instanz in der Hauptsache zuständige Be⸗
hörde des Armenverbandes des Aufenthaltsortes Ist ein Armenverband zur Zahlung der auferlegten Kosten, laut Bescheinigung der ih ganz oder theilweise außer Stande, so hat der er angehört, entweder mittelbar oder unmitte
§. 59.
zu sorgen. §. 60.
(Oeffentliche Unterstützung hülf
(§. 38 Abs. 2). ihm endgültig
m vorgesetzten Behörde,
Bundesstaat,
welchem
lbar für die Erstattung
edürftiger Au
sländer.)
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Ausländer müssen vorläufig von demjenigen Ortsarmenverbande unterstützt werden, in dessen Bezirke sie sich bei dem Eintritte der Hülfsbedürftigkeit befinden. Zur Erstattung der Kosten beziehungs⸗ weise zur Uebernahme des hülfsbedürftigen Ausländers ist derjenige Bundesstaat verpflichtet, welchem der Ortsarmenverband der vor⸗ läufigen Unterstützung angehört, mit der Maßgabe, daß es jedem Bundesstaate überlassen bleibt, im Wege der Landesgesetzgebung diese Verpflichtung auf seine Armenverbände zu übertragen.
§. 61. Verhältniß der Armenverbände: zu einander.) Durch die Bestimmungen dieses Gesetzes werden Rechte und Verbindlichkeiten nur zwischen den zur Gewährung öffentlicher Unterstützung nach Vorschrift dieses Gesetzes verpflichteten Verbänden (Orts⸗, Landarmenverbände, Bundesstaaten) begründet.
(SZu anderweit Verpflichteten.) Daher werden die auf anderen Titeln (Familien⸗ und Dienstverhältniß, Vertrag, Genossenschaft, Stif⸗ tung u. s. w.) beruhenden Verpflichtungen, einen Hülfsbedürftigen zu unterstützen, von den Bestimmungen dieses Gesetzes nicht betroffen.
§. 62. Jeder Armenverband, welcher nach Vorschrift dieses Gesetzes einen Hülfsbedürftigen unterstützt hat, ist befugt, Ersatz der⸗ jenigen Leistungen, zu deren Gewährung ein Dritter aus anderen, als den durch dieses Gesetz begründeten Titeln verpflichtet ist, von dem Verpflichteten in demselben Maße und unter denselben Voraussetzun⸗ ben 8 fordern, als dem Unterstützten auf jene Leistungen ein Recht
eht.
Der Einwand, daß der unterstützende Armenverband den Ersatz von einem anderen Armenverbande zu fordern berechtigt sei, darf demselben hierbei nicht entgegengestellt werden.
„§. 63. (Zu den Behörden.) Die Verwaltungs⸗ und Polizei⸗ behörden sind verpflichtet, innerhalb ihres Geschäftskreises den Armen⸗ verbänden Behufs der Ermittelung der Heimaths⸗, Familien⸗ und ꝑCCCCCCGq eines Hülfsbedürftigen auf Verlangen behülf⸗ ich zu sein.
„S§. 64. Das Eintreten der in den §§. 10 und 22 an den Ablauf
einer bestimmten Frist geknüpften Wirkungen kann durch Vertrag oder
Gg der betheiligten Behörden oder Personen nicht ausgeschlossen erden.
„§. 65. (Zeitpunkt der Geltung des Gesetzes.) Dieses Gesetz tritt mit dem 1. Juli 1871 in Kraft. Nach diesem Tage finden die bis dahin innerhalb des Bundesgebietes gültigen Vorschriften über die durch das gegenwärtige Gesetz geregelten Rechtsverhältnisse nur inso⸗ weit noch Anwendung, als es sich um die Feststellung des Unter⸗ stützungswohnsitzes für die Zeit vor dem 1. Juli 1871 handelte.
G Insbesondere kommen hierbei folgende Bestimmungen zur Anwen⸗ ung:
(Uebergangsbestimmungen.) 1) Diejenigen Norddeutschen, welche
am 30. Juni 1871 innerhalb des Bundesgebietes ein Heimathsrecht
besitzen, haben kraft desselben am 1. Juli 1871 den Unterstützungs⸗
in demjenigen Ortsarmenverbande, welchem ihr Heimathsort
angehört.
2) Diejenigen Norddeutschen, welche am 30. Juni 1871 innerhalb des Bundesgebietes einen Unterstützungswohnsitz haben, besitzen den⸗ selben am 1. Juli 1871 mit den Folgen und Maßgaben dieses Ge⸗ setzes, gleichviel ob die Voraussetzungen des Erwerbes andere waren, als die durch dieses Gesetz vorgeschriebenen
3) Wo und insoweit bisher ein Heimathsrecht oder Unterstützungs⸗ Wohnsitz durch bloßen Aufenthalt nicht erworben, durch bloße Ab⸗ wesenheit nicht verloren werden konnte, beginnt der Lauf der durch dieses Gesetz vorgeschriebenen zweijährigen Frist für den Erwerb be⸗ “ Verlust des Unterstützungswohnsitzes mit dem 1. Juli 1871.
4) Wo bisher für den Erwerb beziehungsweise Verlust des Unter⸗ stützungswohnsitzes die nämliche oder eine längere, als die durch dieses Gesetz vorgeschriebene Frist galt, kommt bei Berechnung der letzteren die vor dem 1. Juli 1871 abgelaufene Zeitdauer in Ansatz.
5) Wo bisher für den Erwerb beziehungsweise Verlust des Unter⸗ stützungswohnsitzes eine kürzere, als die durch dieses Gesetz vorgeschrie⸗ bene Frist bestand, gilt, sofern die kürzere Frist vor dem 1. Juli 1871. abgelaufen war, die Wirkung des Ablaufs als eingetreten, auch wenn die Entscheidung hierüber erst nach dem 1. Juli 1871 erfolgt. War die kürzere Frist vor dem 1. Juli 1871 noch nicht abgelaufen, so be⸗ darf es zum Eintritt der durch dieses Gesetz vorgeschriebenen Wirkungen des Ablaufs der durch dieses Gesetz vorgeschriebenen Frist, jedoch unter Anrechnung der vor dem 1. Juli 1871 abgelaufenen Zeitdauer.
6) Das durch dieses Gesetz für die Entscheidung der Streitsachen über die öffentliche Unterstützung Hülfsbedürftiger vorgeschriebene Ver⸗ fahren kommt nach Maßgabe der Vorschrift des §. 37 zur Anwendung bei denjenigen Streitsachen der Armenverbände (Armenkommunen, Armenbezirke, Heimathsbezirke), welche nach dem 30. Juni 1871 an⸗ hängig gemacht werden.
Urkundlich unter Unserer Höͤchsteigenhändigen Unterschrift und beigedrucktem Bundes⸗Insiegel.
Gegeben Schloß Babelsberg, den 6. Juni 1870.
(I. S.) Wilhelm. 8 1“ Gr. v. Bismarck⸗Schönhausen.
— Die »Amtsblätter der Norddeutschen Postverwaltung«, Nr. 43 und Nr. 44, enthalten folgende General⸗Verfügungen: Vom 16. Juni 1870. Korrespondenzkarten bei den bayerischen Postanstalten — Vom 15. Juni 1870. Behandlung der gewöhnlichen Briefe — Vom 3. Juni 1870. Postdruckformulare — Vom 16. Juni 1870. Laufzettel wegen rekommandirter Sendungen und Stempelsteuer für Tausch⸗ und Frei⸗ exemplare von Zeitungen. — Vom 21. Juni 1870. Verwendung der Korrespondenzkarten als Begleitbriefe zu Packetsendungen, Porto⸗ freiheit für Sendungen in Zollvereinsangelegenheiten und Behandlung der aus Konstantinopel herrührenden, am Bestimmungsorte unbestell⸗
bar gewordenen Briefpostsendungen.
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