1870 / 147 p. 1 (Königlich Preußischer Staats-Anzeiger) scan diff

Activa.

Kassa.. Wechsel...

Werthpavpiere, schweizerische o.

Hypothebk. Immobilien Mobilien.

Zürich, (gez.

Frankfurt a. M., den

SDSDie Eröffnung des Betr

befindet sich von da ab der Sitz der gesan Die Tarife für den Lokal⸗ und

einzelne Stationen für den Preis

kanntmachung erfolgen. Auf die Benutzung

hausländische.. Buthaben in Konto⸗Korrent,

den 18. März 1870. Der Präside

Märkisch⸗

ijebes der Märkisch⸗Posener Eisenbahn imten Verwaltung in Guben. sämmtlichen Stationen für den Preis von 7 ½ Sgr., die Tableaup fit Bezüglich des direkten Verkehrs mit den Anschlußbahnen wird weitere Ie

des Bahntelegraphen

mit und ohne

von 2 Sgr. käuflich zu haben. für den Privatdepeschen

Thlr.

213,886 2,131,214 1,463,187

47,192

6,554,129 617,345 1,330

Passiva.

Aktienkapital

Reservefond 8

4 ½ % Anleihen, I. Serie, rückzahlbar Anno 1873 bis 1878, 4842 Stück liberirt 8

4 ½ % Anleihen, II. Serie, rückzahlbar Anno 1873 bis 1883, 2914 Stück liberirt.

Temporäre Obligationen: 3

Mit 3 Monat Kündigungsfrist Thlr. 688,760. 6 14“ 155,680.

12 24,746 ¾

Depositen auf längere Zeit mit Kündigungsfrist für Ratenzahlungen.. ““ Konto⸗Korrent⸗Kreditoren Laufende Tratten auf Obligiü.. Noch nicht bezogene unserer Anstalt. Noch nicht bezogen⸗ Anleihens, Serie... 8 Noch nicht bezogene fällige Coupons Anleihens, II. Serie Saldo der Natenzinse.

..222 8 .„2 2 2222*2—˙*

Aktivsaldo des Gewinn⸗ und Verlust⸗Konto

nt des Verwaltungsrathes

) Dr. A. Escher.

20. Juni 1870. Der Genera

*.

Der vollziehende Direktor (gez.) G. Jul. Martin.

1.

[⸗Bevollmächtigte der Schweizeri Renten⸗Anstalt. H. Hahn.

Durchgangsverkehr sind auf

Posener Eisenbahn.

für den Personen⸗ und Güterverkehr findet

die Korrespondenz auf den Linien des Telegraphenvereins ꝛc. vom Dezember 1868 Anwendung.

Für die Personenzüge tritt folgender

Fahrplan in Kraft:

In der Richtung von Frankfurta. O.) nach Guben Posen

I.

III. 1., 2., 3. Kl. 1.,2., 3., 4. Kl.

V.

In der Richtung von Posen Frankfurta O. nach (Guben

1,291,200 777,066 869,186

1,116,969 1,393,972

1,417,720 1/970

96 3,312

51/2761 100,000 -

11,028,289 F

am 26. Juni cr. statt und

Verkehr finden die Bestimmungen der Telegraphen⸗Ordnung str

Frankfurt.. Abfahrt

2

Sternberg.. 1 Neu⸗Cunersdorf. Wutschdorkf... Schwieb1us... Stentsch. 27

Bentschen .. Ankunft

Bentschen Abfahrt Neu⸗Tomysl... Eichenhorst Opalenieca.

Buk u“

Otusz

Dombrowka.. ... Ankunft

0.45

Morgens

7.27 8.5

8.38 9.1 9.28 9.56

10.17

Vormittags Nachmittags 10.34 5. 5 11.8 5.43

14 6.38 6.57 7.21 7 v. 7.5 8

11.51

Posen

Dombrowka

Opalenica.

Eichenhorst Neu⸗Tomysl... Bentschen. Ankunft

1 8.4 8.3 2 8.52 9. 8 9.25

19.35

9.5 3

110.14

Bentschen. . Abfahrt Stentsch. Schwiebus

Wutschdorr. Neu⸗Cunersdorf Sternberg

Reppen 87 Frankfurt.. Ankunft

Guben Merzwiese.

1., 2., 3., 4. Kl.

11.36

12.7

12.24 1.4

5.1 6 5. 45

8 Bentschen

Züllichau..

Rothenburg. Crossen. Merzwiese

11“ e

Der Verwaltungsrath Maͤrkisch⸗Posener Eisenbahn⸗Ge

bals Geheimer

128 zvonnement beträgt 1 Thlr.

für das Vierteljahr.

nsecivnspreis für den Raum einer pruckzeile 2 ½ Sgr.

Alle post-Anstalten des In⸗ und uslandes nehmen Bestellung a ür Berlin die Expedition des bnigk reußischen Staats- Anzeigers:

Zieten⸗Platz Nr. 3.

2α532 S— A

9 )

. P

ze. Majestät der König haben Allergnädigst geruht:

Dem General⸗Major z. D. von Mirbach, bisherigen Commandeur der 18. Infanterie⸗Brigade, den Stern zum Kothen Adler⸗Orden zweiter Klasse mit Eichenlaub, dem Ge⸗ heimen Registrator a. D., Kanzlei⸗Rath und Gutsbesitzer Benke zu Reinickendorf bei Berlin den Rothen Adler Orden vierter Klasse und dem Rittergutsbesitzer Ernst Berka zu Dubinko im bereüse Kröben den Königlichen Kronen⸗Orden vierter Klasse u verleihen; Den bisherigen Ober⸗Regierungs⸗Rath Karl Friedrich Wilhelm Heinrich August von Jeetze in Oppeln zum Fhe⸗Präsidenten der Regierung in Stettin; und Den bisherigen Regierungs⸗Rath Friedrich Wilhelm keiebrecht in Arnsberg zum Ober⸗Regierungs⸗Rathe und Re⸗ Uerungs Aotheilungge nighr zu ernennen; sowie

em

Sanitäts⸗Rath; ferner

Dem Kaufmann Jean Louis Hyan zu charakter als Kommissions⸗Rath zu verleihen.

8* S

Berlin den

perordnung, betreffend bi⸗ Einführung der Korrespondenz⸗ karten. des Gesetzes über das Postwesen des

Auf Grund des §. 57 d 2. November 1867 werden folgende

Norddeutschen Bundes vom

Bestimmungen getroffen. b Behufs Erleichterung des brieflichen Verkehrs werden fortan zur Beförderung durch die Post zu⸗ klassen. sdie Vorderseite der Forrespondenzkarte enthält einen zur Einrückung der Adresse bestimmten Vordruck. 8 Die Rückseite kann in ihrer ganzen Ausdehnung zu schrift⸗ lichen Mittheilungen benutzt werden. Die Adresse und die Mittheilung können mit Tinte, Bleistift, Rothstift oder sonsti⸗ gem färbenden Material geschrieben werden: nur muß die Schrift haften und deutlich sein. Die Mittheilungen auf der Ruͤckseite können auch durch Druck, Lithographie u. s. w. hergestellt werden, wobei alsdann auch schriftliche Einschaltungen zulässig sind. Der Absender braucht sich nicht zu nennen,. Formulare zu den Korrespondenzkarten können bei allen Postanstalten, sowie bei den Briefträgern und Landbriefträ⸗ gern bezogen werden. Diese Formulare sind bereits mit der die Gebühr für die Beförderung der Korrespondenzkarten dar⸗ stellenden Freimarke von 1 Sgr., beziehungsweise 3 Kreuzer be⸗ llebt. Für den Stadtpostverkehr und für den Verkehr aus dem Orte nach dem Landbestellbezirke und umgekehrt, werden an den⸗ enigen Orten, wo eine geringere, als die eben bezeichnete Tape lefteht, Formulare mit den entsprechenden Marken des gerin,⸗ geren Werths beklebt zum Verkauf an das Publikum

bereit gehalten. der aufgeklebten Marken ist bei Entnahme

Nur der Betra nah orrespon denzkarten zu entrichten; das For⸗

der Formulare zu mular selbst wird unentgeltlich geliefert. Auf Wunsch sglen 1 82

den Korrespondenten aber auch unbeklebte Formulare in 2

ien von wenigstens 100 Stück verabfolgt werden; in diesen Fällen wird fuͤr jedes Hundert der Selbstkostenpreis von 5 Groschen oder 18 Kreuzer berechnet. 8 1 „Die mit der Marke von Groschen beziehungsweise b Kreuzer beklebten Korrespondenzkarten werden ohne weiteren Vortoansatz nach allen Orten des Norddeutschen Postgebiets, erner nach den süddeutschen Staaten, nach Oesterreich und

bLuxemburg offen befoördert. Das Verfahren der Rekomman⸗

Sanitäts⸗Rath Dr. Rothe in Guhrau den Charakter

bes

hesonderer Kosten geschehen kann, lich bei größeren füllung der Korrespondenzkarten in der Nähe der Postaufgabe-

Korrespondenzkarte schädigt, wird die verletztes unentgeltlich bewirken.

dation und der Expreßbestellung ist auch auf die Korrespondenz⸗ karten anwendbar; nicht entnommen werden.

dagegen können Postvorschüsse auf dieselben

Wo es im Bedürfnisse liegen sollte und ohne Aufwendung

„wird den Absendern nament⸗ Postanstalten eine Schreibgelegenheit zur Aus⸗

stellen gewährt werden.

Wenn der Marke beklebtes vor der Einlieferung zur Post 1 oder sonst unbrauchbar werden sollte, so Post den Umtausch desselben gegen ein un

mit der entsprechenden Marke beklebtes Exemplar

ein mit Formular zur

Die vorstehenden Bestimmungen treten mit dem 1. Juli

1870 in Kraft.

Berlin, den 6. Juni 1870. .“ DOer Kanzler des Norddeutschen DBundes.. Graf v. Bismarck⸗Schönhausen. 8

2 119

*8 4 1

v“

ch ung.

Bekanntma

Nach den Vereinbarungen des Telegraphenvertrages zwischen

dem Norddeutschen Bunde,

Oesterreich⸗Ungarn und den Baden, den 25. für die telegraphische Vereins⸗Korrespondenz mungen in

5,

in

Bayern, reich, der

förderung der Staats⸗ und Privat⸗Depeschen, des Vereinsgebietes verbleiben, ist das gesammte Vereinsgebiet dergestalt in viereckige Flächen zerlegt, jeder Längengrad in Th Die dadurch entstandenen je genannt.

tragen nun reichische Währung Französisch, bei der desselben Tarquadrats und quadrat umgebenden mit Hinwegfall

b) Währung bei der und allen übrigen außerhalb Stationen (II. Zone).

Gebühr bis zur Vereinsgrenze, nung: 24 Sgr. = K. sterr Süddeutsch = 1,80 Gulden Niederländisch =

Bayern, Württemberg, Baden, Niederlanden, de dato Baden⸗ Oktober 1868, treten mit dem 1. Juli d. J. neue Tarifbestim⸗ Kraft.

In Folge dessen erhält der §. 13 der Telegraphenordnung

vom Dezember 1868 nachstehende veränderte Fassung:

»§. 13. Beförderungsgebühren. Bei der Feststellung

deheht ist stets eine einfache Depesche, d. h. eine De⸗ pesche Die auf die einfache Depesche anwendbare Taxe erhöht sich um die Hälfte für

welche höchstens 20 Worte enthält, zu Grunde gelegt. je 10 Worte mehr.

Zur Ermittelung der Gebühren für die telegraphische Be⸗ welche innerhalb

daß jeder Breitengrad in 3 gleiche Theile getheilt und durch die eilungspunkte Meridian⸗ und Parallelkreise gezogen sind. 15 Vierecke werden Taxquadrate Die Gebühren für einfache Depeschen von 20 Worten be

nun: a) 8 Sgr. = 28 Kr. Süddeutsch = 40 Kr. Oester⸗ = 0,50 Gulden Niederländisch = 1 Frc. Beförderung zwischen Stationen eines und unter einander, sowie zwischen denselben olchen Stationen, welche innerhalb der nächsten, das Tax⸗ 8 Quadratreihen (Taxviereck) gelegen sind, derjenigen 40 Quadrate, welche außerhalb des dieses Taxviereck eingeschriebenen Kreises fallen (I. Zone); 16 Sgr. 56 Kr. Süddeutsch = 0 Kr. Oesterreichische 1 Gulden Niederländisch = 2 Frcs. Französisch, Beförderung zwischen Stationen eines Taxquadrates des Bereiches ad a. gelegene

0

—.—

Vereins⸗Auslande beträgt die

ohne Rücksicht auf die Entfer⸗

1 Fl. 20 Kr. Hesterreichisch = 1 Fl. 24 K

1 3 Fres.

Abweichend hiervon wird im Verkehr zwischen Württemberg und Hohenzollern einer⸗, und

Schweiz und Italien dererseits di

Für den Verkehr mit dem