1870 / 173 p. 1 (Königlich Preußischer Staats-Anzeiger) scan diff

Bekanntmachung. In Gemäßheit des §. 7 des Nachtrages zum Statut der Meck⸗ lenburgischen Eisenbahn⸗Gesellschaft vom 23. Juni 1849 wird hiermit öffentlich bekannt gemacht, daß bei der am 12. d. Mts. vorschriftsmäßig geschehenen Ausloosung von Prioritäts⸗ Obligationen der vorgedachten Eisenbahn⸗Gesellschaft folgende Nummern gezogen worden sind: 6“ Litt. A. Serie I. à 1000 Thlr. Nr. 183. 278. 287. 344. II. à 500 Thlr. Nr. 181 8* 576. 622. 632. 741. 1 . 8 III. à 200 Thlr. Nr. 1518. 1558. 1576. 1600. 1639. 1641. 1690. 1801. 1828.

1000 Thlr. Nr. 47. 160.

4 500 Thlr. Nr. 204. 244. 444. 518. 569. 591.

à 200 Thlr. Nr. 898. 957. 1252. 1280. 1305. 1378. 1558. 1573. 1633. 1677. 1735. 1761. 1 deren Auszahlung unter den im obgedachten Paragraphen erwähnten Bedingungen am 2. Januar 1871 erfolgen wird.

Gleichzeitig wird hierbei zur öffentlichen Kenntniß gebracht, daß gemäß der Vorschrift im §. 7 des vorerwähnten Statut⸗Nachtrages die nachstehenden, in Folge geschehener Amortisation eingelöseten Prioritäts⸗Obligationen und Schuldverschreibungen der Mecklenburgi⸗ schen Eisenbahn⸗Gesellschaft, nebst den dazu gehörigen Coupons und Talons am 12. d. Mts. vorschriftsmäßig verbrannt worden sind:

1) 4prozentige, am 2. Januar 1868 zahlfällig gewesene Prioritäts⸗Obligation 8 6 Litt. A. Serie III. à 200 Thlr. Nr. 1194. 2) 4prozentige, am 2. Januar 1869 zahlfällig gewesene . Prioritäts⸗Obligation Litt. B. Serie III. à 200 Thlr. Nr. 937. 1 4prozentige, am 2. Januar 1870 zahlfällig gewesene Prioritäts⸗Obligationen Litt. A. Serie I. à 1000 Thlr. Nr. 87. 162. - 500 Thlr. Nr. 395. 465. 529. 575. 603. 671.

786. 975. 200 Thlr. Nr. 1643. 1762. 1825. 1832. 1000 Thlr. Nr.

103. 111. 500 Thlr. Nr. 342. 589. 618. 704. 799. 200 Thlr. Nr.

939. 1118. 1208. 1257. 1447. 1560. 1576. 1595. tige Schuldverschreibungen à 80 Thlr., z ahl⸗

i 1866: Nr. 353. . i 1868: Nr. 2182. 3135. L 8 1. Juli 1869: Nr. 46. 61. 75, 76. 100. 101. 134. 148. 180. 217. 218. 222. 236. 275. 283. 287. 313. 323. 325. 363. 392. 409. 415. 492. 572 614. 702. 705. 719. 722. 766. 932.

g I

lig Ju

1274. 1286. 1799. 1860. 2260. 2283. 2510. 2567. 3108. 3110. 3608. 3629. 3885. 3938. 4296. 4317.

1217. 1245. 1270. 1562. 1600. 1648. 2194. 2210. 2229. 2339. 2358. 2363.

1062. 1151. 1196. 1331. 1405. 1521. 1911. 1923. 2099. 2100. 2193. 2315. 2317. 2318. 2321. 2324. 2600. 2619. 2874. 2888. 2892 2966. 3044. 3063. 3114. 3146. 3147. 3209 3382. 3404. 3459. 3594. 3632, 3675. 3738. 3754. 3767. 3805. 3811. 3874. 4 4106. 4116. 4144. 4158. 4166. 4286. 4290. Weiter wird hiermit bekannt gemacht, daß die folgenden amorti⸗ rten Prioritäts⸗Obligationen und Schuldverschreibungen der Meck⸗ lenburgischen Eisenbahn⸗Gesellschaft bisher nicht zur Einlösung ge⸗ langt sind: 1) 4prozentige, am 2. rioritäts⸗Obligationen h“ 8 Litt. A. Serie II. à 500 Thlr. Nr. 1058 » III. à 200 Thlr. Nr. 1297. B. » III. à 200 Thlr. Nr. 823. 1146. 2) desgleichen, zahlfällig gewesen am 2. Januar 1869. Litt. A. Serie III. à 200 Thlr. Nr. 1594. 3 H. » II. à 500 Thlr. Nr. 268. M » III. à 200 Thlr. Nr.

939. 966. 1308. 1313.

. 3) desgleichen, zahlfällig gewesen am 2. Januar 1870.

litt. K. Serie I. à 1000 Thlr. Nr. 114. 146. 5 II. à 500 Thlr. Nr. 823. » III. à 200 Thlr. Nr. 1904 4) 4prozentige Schuldverschreibungen à 80 Thlr., zahl⸗ fällig gewesen: a) am 1. Juli 1861: Nr. 2921. 3328. b) am 1. Ju li 1863: Nr. 1951. 2175. 3554. 4085. c) am 1. Juli 1864: Nr. 2263. 3099.

d) II 1865: Nr. 328. 453. 456. 1087. 1545. 3284. 3393. ge) am 1. Juli 1866: Nr. 98. 288. 1945. 2386. 2902. 3397.3454.

3710. 3929.

f) am 1. Juli 1867: Nr. 838. 839. 2011. 2131. 2249. 2250.

2256. 2384. 2663. 2664. 2990. 3330. 3919. 4182. 4217.

g) am 1. Juli 1868: Nr. 835. 1433. 2206. 2365. 3029. 3259.

3507. 3917. h) ame

Januar 1868 zahlfällig gewesene

16

Juli 1869: Nr. 210. 418. 1954. 2130. 2185. 2419.

und ergeht daher an die Inhaber der vorbezeichneten Effekten hiermit die Aufforderung, solche zur Auszahlung der resp. Kapitalien bei der Großberzoglichen Eisenbahn⸗Hauptkasse hierselbst einzureichen, wobei noch bemerkt wird, daß die Zinsenzahlung auf die amortisirten Werth. papiere mit dem Tage der Fälligkeit derselben aufgehört hat und die etwa vorweg darauf eingelöseten Zins⸗Coupons bei der demnächstigen Kapitalzahlung in Anrechnung gebracht werden.

Schwerin, den 14. Juli 1870.

Großherzogliche Eisenbahn⸗Direktion.

Verschiedene Bekanntmachungen. 18

5 Lie Aktionäre des unterzeichneten Vereins werden hierdurch zu einer außerordentlichen Generalversammlung auf den 15. August d. Jahres, Vormittags 10 Uhr, im Saale des Hotels Belle. Alllance, Friedrichs⸗ und Zimmerstraßen⸗Ecke hierselbst, eingeladen. Dagesordnung: »Ergänzungswahlen des Verwaltungsraths.⸗ Berlin, den 13. Juli 1870. Aktienverein Borussia für Braunkohlenverwerthung, Thonwaaren und Ofenfabrikation. Rau, vollziehender Direktor

2443 Nermoͤgensübersict der Ostpreuß. landschaftlichen Darlehnskasse pro ultimo Juni 1870.

Aktiva.

19,133 Thlr. Sgr. Pf. 133 15 » 15 18

Banknoten und Kassenanweisungen.. Post⸗ und Stempelmarkenfonds Couponns 1... ... Silbercourant und kleine Münze.. Effektenkonto

Lombardkonto

Utensilienkonto.

Hypotheken⸗Vorschußkon

Wechselkonto

Kontokorrentkonto Zuschuß⸗Darlehnskonto

Landschaftskonto

Kapitalkonto

Konto pro Diverse..

Depositenkonto Littr ... 2 868

S”

1D! bo! l O

S S S S x S S N E

Passiva. r.J. 289g

9„ 1en Bankkonto Reservefondskonto 11

Königsberg, den 9. Juli 1870. Der Verwaltungsrath der landschaftlichen Darlehnskasse.

Vom 24. d. Mts. ab wird auf der diesseitigen Eisenbahn der gesammte Personen⸗ und Fracht⸗ verkehr bis auf Weiteres eingestellt.

Berlin, den 20. Juli 1870. 1“ Königliche Direktion der Niederschlesisch⸗Märkischen Eisenbahn.

Nachdem eine große Zahl unserer gedeckten Güterwagen für Mi⸗ litärtransporte in Anspruch genommen iß, können wir Güter und Vieh zur Beförderung in gedeckten Wagen nur insoweit annehmen, als die Transportmittel unserer Bahn dazu ausreichen (§. 10 des Betriebs⸗Reglements sub B.)

Sofern die Absender mit der Beförderung der Güter in offenen Wagen einverstanden sind und einen hierauf bezüglichen Vermerk in den Frachtbrief aufnehmen, findet eine Beschränkung der Annahme

der Güter vorläufig nicht Statt. bis auf

Weitere

1869 (Seite 13) publizirten Lieferfristen werde 8 a gehoben. 8 Breslau, den 19. Juli 1870. v 8 Königliche Direktion der Oberschlesischen Eisenbahn.

1u“

Berlin⸗Görlitzer Eisenbahn. 1.

Da in nächster Zeit unsere Transportmittel mehrfach anderweit

benutzt werden, so sind wir genöthigt, für die Dauer von 10 Tagen die reglementsmäßigen Lieferfristen außer Kraft zu setzen.

2534. 2812. 2903. 3031. 3323. 3326. 3394. 3597

Görlitz, den 19. Juli 1870. 1b * Hie Mireltion.

Die im §. 9 des Reglements für unseren Lokaltarif vom 1. 16

Das Abonnement beträgt 1 Thlr.

für das Vierteljahr. 8 Insertionspreis für den Raum mhner Pruckzeile 2 Sgr.

Alle Post-Anstalten des In⸗- und Auslandes nehmen Bestellun an, für Berlin die Expedition des Königt⸗

Preußischem Staats-Anzeigers:

Zieten⸗Platz Nr. 3.

11A“

Berlin, Freitag den 22. Juli Abends

Se. Majestät der König haben Allergnädigst geruht: Dem Geheimen Justiz⸗ und Kammergerichts⸗Rath Dro⸗

88 nd zu Berlin den Rothen Adler⸗Orden zweiter Klasse mit ichenlaub, dem Kreisgerichts⸗Rath Hücking zu Dortmund den Rothen Adler⸗Orden dritter Klasse mit der Schleife und dem Sanitäts⸗Rath Dr. Tobold zu Berlin den Königlichen Kronen⸗Orden vierter Klasse zu verleihen. b1“

*

Beerlin, 22. Juli. Ihre Majestät die Königin sind gestern Nachmitta von Coblenz kommend, hier eingetroffen. 8 Klag⸗

Morddeutscher Bund.

Gesetz, betreffend den außerordentlichen Geldbedarf der Militär⸗ und Marineverwaltung. Vom 21. Juli 1870.

Wir Wilhelm, von Gottes Gnaden König von Preußen ꝛc., verordnen im Namen des Norddeutschen Bundes, nach erfolgter Zu⸗ stimmung des Bundesrathes und des Reichstages, was folgt:

§. 1. Der Bundeskanzler wird ermächtigt, die durch die an⸗ seordcet Mobilmachung der Armee und durch die Kriegführung ent⸗

ehenden außerordentlichen Ausgaben der Militär⸗ und Marinever⸗ waltung zu bestreiten, die dazu erforderlichen Geldmittel bis zur Höhe von 120 Millionen Thalern im Wege des Kredits flüssig zu machen und zu dem Zweck in dem Nominalbetrage, wie er zur Beschaffung dieser Summe erforderlich sein wird, eine verzinsliche, nach den Be⸗ stimmungen des Gesetzes vom 19. Juni 1868 (Bundesgesetzbl. S. 339) G Anleihe aufzunehmen und Schatzanweisungen auszu⸗ eben.

„§. 2. Die von den einzelnen Bundesstaaten für Zwecke der Mo⸗ bilmachung und der Kriegführung der Bundeskasse vorschußweise zur Verfügung gestellten Geldbeträge sind denselben aus den nach §. 1 zu beschaffenden Mitteln zu erstatten.

§. 3. In Bezug auf die Verzinsung und Tilgung der zu bege⸗ benden Anleihe finden die Bestimmungen im §. 2 des Gesetzes vom 9. Rovember 1867 (Bundesgesetzbl. S. 157) und der §§. 3 bis 5 des Gesetzes vom 6. April 1870 (Bundesgesetzbl. S. 65), in Ansehung der verlorenen oder vernichteten Schuldverschreibungen die Bestimmungen im §. 6 des Gesetzes vom 9. November 1867 Anwendung.

§. 4. Die Bestimmung des Zinssatzes der auszugebenden Schatz⸗ anweisungen, deren Ausfertigung der Hauptverwaltung der Staats⸗ schulden übertragen wird, und der Dauer ihrer Umlaufszeit, welche den Zeitraum eines Jahres nicht überschreiten darf, wird dem Bun⸗ deskanzler überlassen. Nach Anordnung des Bundeskanzlers kann der Betrag der Schatzanweisungen wiederholt, jedoch nur zur Deckung in Verkehr gesetzter Schatzanweisungen ausgegeben werden.

Im Uebrigen finden auf die auszugebenden Schatzanweisungen die Bestimmungen im §. 8 des Gesetzes vom 9. November 1867 An⸗

wendung.

§. 5. Die zur Verzinsung und Tilgung der Anleihe, so wie zur Einlösung der Schatzanweisungen erforderlichen Beträge müssen der Bundesschuldenverwaltung aus den bereitesten Einküͤnften des Nord⸗ deuischen Bundes zur Verfallzeit zur Verfügung gestellt werden. „S§. 6. Dem Reichstage ist bei dessen nächster Zusammenkunft über die Ausführung dieses Gesetzes Rechenschaft zu geben. Urkundlich unter Unserer Höchsteigenhändigen Unterschrift und bei⸗ gedrucktem Bundes⸗Instegel. 8 G Gegeben Berlin, d 1. Juli 1870. v (L. S.) Wilhelm. 5 Gr. v. Bismarck⸗Schönhausen.

5

v14“

Gesetz, betreffend die zu Gunsten der Militärpersonen eintretende Einstellung des Civilprozeß⸗Verfahrens. 3 Vom 21. Juli 1870. Wir Wilhelm, von Gottes Gnaden König von Preußen ꝛc., verordnen im Namen des Norddeutschen Bundes, nach erfolgter Zu⸗ stimmung des Bundesrathes und des Reichstages, was folgt:

S§. 1. Für die Dauer des gegenwärtigen Kriegszu die in den §. 2 bis 15 enthaltenen 11“ v §. 2. In allen Civilprozessen, in welchen eine bei den mobilen oder gegen den Feind geführten Truppen der Land⸗ und Seemacht, oder bei den Besatzungstruppen einer vom Feinde eingeschlossenen Festung im Kriegsdienste stehende oder zu solchen Truppen vermöge ihres Amtes oder Berufes gehörende Person (Militärperson) als Haupt⸗ varc6 oder als Nebenpartei betheiligt ist, wird das Verfahren ein⸗ Als Militärpersonen im Sinne dieses Gesetzes gelten a ie von dem Feinde weggeführten Geißeln und erteanc K., 3. Die Einstellung des Verfahrens tnritt nicht ein: 1) wenn die Militärperson einen Personalarrest erwirkt hat, insoweit es sich um die Entscheidung handelt, ob der Arrest aufrecht zu erhalten oder aufzuheben sei; 2) wenn die Militärperson unter väterlicher Gewalt, Vormundschaft oder Kuratel steht, es sei denn, daß der Rechtsstreit ihre eigenen Handlungen betrifft; 3) wenn die Militärperson als Besitzer eines Gutes, auf welchem ein Pächter oder Verwalter sich befindet, wegen der erst nach der Verkündigung dieses Gesetzes raͤlich gewordenen Zinsen eines Kapitals, für welches das Gut zur Hypothek haftet, belangt ist. Der Pächter oder Verwalter ist in einem solchen Prozesse zur Vertheidigung der Rechte der Militärperson zuzulassen und zu dieser Vertheidigung von dem Prozeßgerichte aufzufordern, bevor das Kontumazial⸗Verfahren eintreten kann. §. 4. Ist die Militärperson durch einen Prozeßbevollmächtigten vertreten, oder ist ein anderer zur Wahrnehmung ihrer Rechte berufener Vertreter vorhanden, so ist nur auf Antrag des Vertreters das Ver⸗ dnse shnehe n Ermangelung eines Vertreters tritt die Einstellung des Ver⸗ fahrens kraft des Gesetzes ein, und zwar mit dem Tage, 8 welchem dieses Gesetz verkündigt ist; sofern die Erfordernisse des §. 2 sich erst später ergeben, mit dem Tage, an welchem dieselben eingetreten sind. §. 5. Durch die Einstellung des Verfahrens wird insbesondere der Lauf aller Prozeßfristen, einschließlich der Rechtsmittelfristen, gehemmt. Nach Beendigung der Einstellung beginnt die volle Frist von Neuem zu 1S .6. Wenn ein Urtheil erlassen ist, welches in Gemäßheit der §§. 2 bis 5 nicht erlassen werden durfte, so hat die Milüemächeit gegen dasselbe auf Wiedereinsetzung in den vorigen Stand Anspruch. Die Wiedereinsetzung ist mit einer besonderen Klage zu beantragen. Für die Klage ist das Gericht zuständig, welches das Urtheil erlassen hat. Die Klage muß binnen sechs Wochen nach Ablauf des Tages angebracht werden, an welchem das Hinderniß gehoben ist. Ueber die Wiedereinsetzung und über die Hauptsache wird gleichzeitig verhandelt und entschieden. Konnte die Militärperson mit einem anderen Rechts⸗ mittel Abhülfe erlangen, so steht ihr die erwähnte Klage nicht zu. Die Bestimmungen der Landesgesetze über die Rechtsmittel der Restitution und der Nichtigkeitsbeschwerde, soweit sie die Anfechtung in einem noch weiteren Umfange gestatten, bleiben un⸗ erührt.

§. 7. Die Einstellung des Verfahrens endet, vorbehaltlich der Bestimmung des §. 15: 1) wenn vier Wochen seit Ablauf des Tages verstrichen sind, an welchem das nach §. 2 maßgebende Verhältniß aufhört; 2) wenn die Militärperson die Fortsetzung des Verfahrens in Antrag bringt. Ist die Fortsetzung beantragt, so endet die Ein⸗ stellung auch in Bezug auf eine gegen die Militärperson erhobene Widerklage. .““

§. 8. Wenn die Militärperson als Mitkläger oder als Mitver⸗ klagter in dem Prozesse betheiligt ist, so tritt die Einstellung des Ver⸗ fahrens nur in Ansehung der Militärperson, nicht in Ansehung der übrigen Streitgenossen ein. Das Prozeßgericht kann auf Antrag der einen oder der anderen Partei oder auch von Amtswegen die Ein⸗ stellung des Verfahrens in Ansehung aller Parteien anordnen.

S. 9. Hat die Militärperson eine Hauptintervention erhoben, so wird das Verfahren in dem Hauptprozesse nicht eingestellt. Aus dem Erkenntnisse in dem Hauptprozesse findet die Zwangsvollstreckung nur statt, als es ohne Nachtheil für die Militärperson geschehen ann.

§. 10. Durch die Bestimmungen über die Einstellung des Ver⸗ fahrens ist nicht ausgeschlossen, daß zur Sicherung der Kechte des Gegners ein Arrest angeordnet oder eine andere einstweilige Anord⸗