Vorladung unbekannter Lehnberechtigter. 1 Der Vorsteher der Familie von Kleist, der Königliche Ober⸗ Präsident z. D. von Kleist⸗Retzow auf Kiekow, hat darauf angetragen, inen Familienschluß der lehnberechtigten Mitglieder der Familie von Kleist darüber herbeizuführen: pob das im Belgarder Kreise in Hinterpommern belegene von Kleist⸗ sche Lehngut Zarneckow gegen Erlegung von 6 „Ct. der Lehnstagxe, welche ad depositum des Königlichen Kreisgerichts zu Belgard zu ahlen und dem Gesetze vom 4. März 1867 gemäß zu einer von Kleist'schen Familienstiftung zu verwenden, aus dem Lehnsverbande zu entlassen. Zur Erklärung über den zu errichtenden Familienschluß und event. u dessen Aufnahme in Gemäßheit des Gesetzes vom 15 Februar 1840 haben wir einen Termin auf 8 Jnt den 2. September 1870, Vormittags 10 Uhr, vor dem Herrn Appellationsgerichts⸗Rathe Boehmer in dem hiesigen Appellationsgerichts⸗Gebäude anberaumt, zu welchem wir alle un⸗ bekannten, auf das genannte Gut zu Lehn Berechtigten und Anwärter des von Kleist'schen Geschlechts mit der Aufforderung, vor oder in em Termine ihre Erklärung über den zu errichtenden Familienschluß bzugeben/ und unter der Verwarnung vorladen, daß nach Ablauf es Termins der Ausgebliebene mit seinem Widerspruchsrechte prä⸗ ludirt werden wird. Cöslin, den 4. Februar 1870. “ 2 Koöénigliches Appellationsgericht. 1“ v. Kitzing.
571]
Verkäufe, Verpachtungen, Submissionen ꝛc.
64] Bekanntmachung. “ 8 Höherer Bestimmung gemäß soll die Chausseegeld⸗Erhebung zu Grünentisch an der Staats⸗Chaussee von Frankfurt a. O. nach Crossen, 1 Meile von Frankfurt belegen, vom 1. September d. J. ab ver⸗ pachtet werden. Wir haben hierzu einen Lizitationstermin auf Mittwoch, den 27. d. Mts., Vormittags 9 Uhr, in unserem Geschäftslokale hierselbst anberaumt. b Die Pachtbedingungen können während der Dienststunden bei ns und bei der Chausseegeld⸗Hebestelle zu Grünentisch eingesehen wer⸗ den und wird bemerkt, daß nur dispositionsfähige Personen, welche vorher 100 Thlr. baar oder in Staatspapieren deponiren, zum Bie⸗ en zugelassen werden. Frankfurt a. O., den 11. Juli 1870. 8 Königliches Haupt⸗Steueramt.
[2457] Bekanntmachung. 8 8 Die Glaserarbeiten zur Erbauung eines polygonalen Lokomotiv⸗ und Lackirschuppens für die Werkstatts⸗Anlage auf dem Ostbahnhofe Berlin sollen im Wege öffentlicher Submission vergeben werden. Termin zur Abgabe von versiegelten und mit der Aufschrift: »Submission auf Glaserarbeiten für die Königliche Ostbahn⸗ versehenen Offerten ist auf — Sonnabend, den 6. August cr., Vormittags 11 ½ Uhr, im Bureau der IJ. Betriebs⸗Inspektion auf hiesigem Ostbahnhofe an⸗ beraumt, woselbst auch die der Submission zu Grunde liegenden Be⸗ dingungen nebst Zeichnungen während der Dienststunden eingesehen werden können. “ Submissionsformulare sind daselbst gegen Kopialien in Empfang u nehmen. Beerlin, den 20. Juli 1870. er Eisenbahn⸗Baumeister 88 Nicolassen.
[24588 Bekanntmachung. 8 Die Schlosserarbeiten zur Erbauung eines polygonalen Lokomo⸗ tivschuppens auf dem Ostbahnhofe Berlin sollen im Wege öffentlicher Submission vergeben werden. Termin zur Abgabe von versiegelten und mit der Aufschrift: »Submission auf Schlosserarbeiten für die Königl. Ostbahn⸗
versehenen Offerten ist auf 1, Donnerstag, den 4. August c., Vormittags 11 Uhr,
m Bureau der 1. Betriebs⸗Inspektion auf hiesigem Ostbahnhofe an⸗
eraumt, woselbst auch die, der Submission zu Grunde liegenden Be⸗
ingungen nebst Zeichnungen während der Dienststunden eingesehen werden koͤnnen. Submissionsformulare sind daselbst gegen Kopialien in Empfang
u nehmen. 1 Berlin, den 20. Juli 1870. b vAX“ Der Eisenbahn⸗Baumeeister Nicolassen.
248 Bekanntmachung. b ie Tischlerarbeiten zur Erbauung eines polygonalen Lokomotiv⸗ schuppens auf dem Ostbahnhofe Berlin Submission vergeben werden. 1“ 3 Termin zur Abgabe von versiegelten und mit der Aufschrift: »Submission auf Tischlerarbeiten für die Königl. Ostbahn⸗ versehenen Offerten ist auf Sonnabend, den 6. August cr., Vormittags 11 Uhr,
8 8
im Bureau der I. Betriebs⸗Inspektion auf hiesigem Ostbahnhofe an⸗ beraumt, woselbst auch die der Submission zu Grunde liegenden Be⸗ dingungen nebst Zeichnungen während der Dienststunden eingesehen
werden können.
Submissionsformulare sind daselbst gegen Kopialien in Empfang
11 Der Eisenbahn⸗Baumeister - Nicolassen.
22876
“
Verloosung, Amortisation, “ von öffentlichen
Zinszahlung apieren.
Bekanntmachung.
Bei der am 31. Janwar d. J. zum Behuf der. sation stattgehabten Verloosung der vom hiesigen Kreise emit.
tirten Kreisobligationen sind nachfolgende
worden: Lit. C. 40 Thlr. No. 263. 281. 305. 306. 307. 472. 492. 529. 548. 571. 598. 603. 604. 606. 613. 771717. 732. 733. 738 und o. 781. 794. 801. 805. 806. .822. 823. 826. 829. .872. 882. 887. 894 956. 957. 995. 1007. 1008. 1009. 1039. 1049. 1051. 1079. 1086. 1087. 1107. 1113. 1115. 1127. 1128. 1134. 1146. 1152. 1158. 1191. 1193. 1198. 1225. 1229. 1233. 1256. 1264. 1270. 1298. 1310. 1327. 1346. 1352. 1353. 1363. 1365. 1369. 1381. 1382. 1403. 1418. 1427. 1433. 1469. 1470. 1478. 1534. 1548. 1553. 1575. 1577. 1580. 1608. 1611. 1621. 1622. 1659. 1672. 1728. 1756. 1796. 1798. 1821. 1822. 1835. 1837.
1628. 1678.
. 1804. 1817. 1826 1834. 1844.
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1612. 1764.
1839.
1026. 1053. 1090. 1118. 1135. 1162. 1203. 1234. 1274
1330. 1357.
1371. 1404. 1445.
1495. 1560. 1582. 1613. 1635. 1695.
177
1805. 1827.
396. 580. 640.
808. 837. 921.
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1001. 1029. 1065. 1091. 1138. 1179. 1205. 1237. 1278. 1358. 1373. 1406. 1453. 1503. 1562. 1590. 1616. 1639. 1704. 1788. 1814. 1829
1842. 1843
442. 582. 661.
809. 839. 922.
der Amorti. Nummern gezogen
576. 631. 743. 807. 832. .918. 996. 998.
467. 586. 704.
810.
869.
933. 1002. 1030. 1067. 1099. 1124. 1141. 1188. 1210. 1238. 1280. 1344. 1359. 1374. 1415. 1463. 1520. 1564. 1594. 1619. 1641. 1722. 1791. 1816. 1833.
und
Besitzern mit der Aufforderung ge-
kündigt, den darin verschriebenen Kapitalsbetrag vom 1. Okto. ber d. J. ab entweder bei der Kreis-Kommunalkasse hierselbst
oder bei den Herren Cohn und Tietzer in Berlin —
Unter den Linden Nr. 64 — Schubin, den 21. Februar 1870.
Khöniglicher Landr RKochlitz. 1
“
“
2467] ktiengesellschaft tion zu
1
baar in Empfang zu nehmen.
ür Bergbau, Blei⸗ und Zinkfabrika⸗ tolberg und in Westfalen.
Durch Beschluß des Verwaltungsraths ist die von demselben am 20. Mai a. cr. beschlossene Diskontirung der auf den Coupon Nr. 15 der privilegirten Aktien und auf den Coupon Nr. 16 der Stamm⸗ Aktien kommenden, am 1. Oktober a. cr. fälligen Dividende, so wie
die antizipirte Einlösung der am 1. Juni 1871 rück
gationen der Gesellschaft suspendirt. 8 Aachen, den 20. Juli 1870. N Der General⸗Direktor, 8 E. Landsberg.
zahlbare
n Obli⸗
Verschiedene Bekanntmachungen.
Uebersicht
der Geschäftsresultate in Preußen.
Ende 1869 waren überhaupt in Kraft Versiche⸗
rungen zur Höhe von Davon in Preußen.. Prämien⸗Einnahhthe .. Gezahlte Schäden. Berlin, den 22. Juli 1870.
“
118
Imperial „Feuer⸗Versicherungs⸗Gesellschaft.
Thlr. 925,545,213
Die Spezial⸗Direktion.
18,
d0,126.
1446,340 23,548
1111“ 8 Bekanntmachung. Für den Nordwestdeutschen Eisenbahn⸗
sollen im Wege oöffentlicher
Verband tritt mit dem I. August 1870 ein neuer Gütertarif in Kraft, wogegen der seit dem 1. Januar 1869 bestehende Verbands⸗ gütertarif nebst den hierzu erschienenen Nachträgen aufgehoben wird Der neue Tarif ist zum Kostenpreise von 15 Sgr. bei den Gütter⸗ Expeditionen käuflich zu erhalten. Hannover, den 15. Juli 1870.
Königliche Eisenbahn⸗Direktion.
Bekanntmachung. In Folge höherer Anordnung wird wegen der bevorstehenden Truppen⸗Transporte der gesammte Güter“⸗ und Personenverkehr der Westfälischen Bahn von Sonnabend’ den 23. d. Mts., ab bis auf Weiteres eingestellt. Wegen der Kohlenzüge bleibt besondere Bekanntmachung vorbehalten. Milünster, den 21. Juli 1870. 1
Königliche Direktion der Westfälischen Eisenbahn.
Hier folgt die besondere Beilage
selbe die in den Bezirken der betreffenden General⸗-Kommandos
6. Armee⸗Corps dagegen nur über die in den betreffenden Corps⸗
Armee⸗Kommandos, noch in dem einer mobilen Landwehr⸗Division stehen. Die stellvertretenden kommandirenden Generale sind den
“ 8 “““ ö:;-. ½½ - „2 Abonnement beträgt 1 Thlr. 9 22 92 0 n veran. Königlich
Insertionspreis für den Raum einer EInmmgäamngmr ie mmß
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1
h dauin Berlin, Montag den 25. Juli Abends
Aus allen Stämmen des Deutschen Vaterlandes, aus allen Kreisen des Deutschen Volkes, selbst von jenseits des Meeres, sind Mir aus Anlaß des bevor⸗ stehenden Kampfes für die Ehre und Unabhängigkeit Deutschlands von Gemeinden und Korporationen, von Vereinen und Privatpersonen so zahlreiche Kund⸗ gebungen der Hingebung und Opferfreudigkeit für das gemeinsame Vaterland zugegangen, daß es Mir ein unabweisliches Bedürfniß ist, diesen Einklang des Deutschen Geistes öffentlich zu bezeugen und dem Ausdruck Meines Königlichen Dankes die Versiche⸗ rung hinzuzufügen, daß Ich dem Deutschen Volke Treue um Treue entgegenbringe und unwandelbar halten werde. Die Liebe zu dem gemeinsamen Vater⸗ lande, die einmüthige Erhebung der Deutschen Stämme und ihrer Fürsten hat alle Unterschiede und Gegen⸗ sätze in sich beschlossen und versöhnt, und einig, wie kaum jemals zuvor, darf Deutschland in seiner Ein⸗ müthigkeit, wie in seinem Recht, die Bürgschaft fin⸗ den, daß der Krieg ihm den dauernden Frieden brin⸗ gen und daß aus der blutigen Saat eine von Gott gesegnete Ernte Deutscher Freiheit und
Beerlin, den 25. Juli 1870.
1] 43 4 “ 12 W i 1 2 e 1 1 8 . 7 8
Allerhöchster Erlaß vom 22. Juli 1870 — die Einsetzung von General⸗Gouverneuren und deren Instruktion betreffend. Nachdem Ich beschlossen habe, zur weiteren Sicherung und Festigung des Zusammenwirkens der Militär⸗ und Civilbehörden in dem gesammten Bundesgebiete fünf General⸗Gouverneure einzusetzen, und zwar: 1) für den Bezirk des 1., 2., 9. und 10. Armee⸗Corps mit dem Sitze in Hannover, 2) für den Be⸗ sit des 7., 8. und 11. Armee⸗Corps mit dem Sitze in Coblenz, ) für den Bezirk des 3. und 4. Armee⸗Corps mit dem Sitze in Berlin, 4) für den Bezirk des 5. und 6. Armee⸗Corps mit dem Sitze in Breslau, 5) für den Bezirk des 12. Armee⸗Corps
1832 851.
8
Einigkeit
Beerlin, den 22. Juli 1870.
mit dem Sitze in Dresden, ertheile Ich diesen General⸗Gouver⸗ neuren folgende Instruktion: 1) Dem General⸗Gouverneur liegt die Erhaltung der militärischen Sicherheit in den zu seinem Befehlsbereiche gehörigen Landestheilen ob. Zugleich hat der⸗
etwa erforderlich werdenden neuen Formationen zu leiten und die Wirksamkeit der stellvertretenden Behörden fördernd zu überwachen. 2 Die General⸗Gouverneure im Bezirke des 1., 2., 9. und 10., sowie des 7., 8. und 11. Armee⸗Corps haben den Oberbefehl über alle in den Bezirken der betreffenden Armee⸗Corps dislocirten Truppen, insoweit dieselben sich nicht im Verbande eines Armee⸗Kommandos befinden; diejenigen im Bezirke des 3. und 4., sowie des 5. und
bezirken dislocirten Truppen, welche weder im Verbande eines
General⸗Gouverneuren unterstellt. 3) Die General⸗Gouver⸗ neure leiten sämmtliche Militär⸗Angelegenheiten innerhalb ihres
361
Befehlsbereichs, haben jedoch in den Wirkungskreis d vertretenden kommandirenden Generale nur insowweit heneu h e als die Verhältnisse dies unbedingt gevoten erscheinen lassen 81 Der General⸗Gouverneur kann im Interesse der Landes⸗
cherheit — wenn Gefahr im Verzuge, ohne vorherige Anfrage — Veränderungen in der Bestimmung und Dislokation der in den betreffenden Bezirken befindlichen Truppen anordnen und erforderlichen Falles die Zusammenziehung der nicht formirten aber planmäßig vorgesehenen Truppenkörper selbständig verfügen. 5) Mit den Ober⸗Präsidenten der betreffenden Provinzen, resp. den obersten Verwaltungsbehörden der betheiligten Bundes⸗ staaten hat der General⸗Gouverneur sich durch Vermittelung der stellvertretenden kommandirenden Generale in fortdauernder Verbindung und förderlichem Einverständniß zu erhalten. 6) In denjenigen Bezirken, in welchen auf Grund des Ar⸗ tikels 68 der Verfassung des Norddeutschen Bundes vom 26sten Juli 1867 der Rrieg zn sazet durch den Bundesfeldherrn erklärt wird, geht, in Gemäßheit des §. 4 des Gesetzes über den Belagerungszustand vom 4. Juni 1851, die vollziehende Gewalt an den General⸗Gouverneur über. Die Civilverwal⸗ tungs⸗ und Gemeinde⸗Be zörden haben in diesen Bezirken den Fermen und Aufträgen desselben unbedingt Folge zu leisten. Eben so stehen dem General⸗Gouverneur daselbst die übrigen, in dem Gesetze vom 4. Juni 1851 den kommandiren⸗ den Generalen beigelegten Befugnisse zu und ist derselbe ins⸗ besondere befugt, innerhalb des preußischen Staatsgebietes die Artikel 5, 6, 7, 27, 28, 29, 30 und 36 der Verfassungs⸗ Urkunde, so wie in den außerpreußischen Theilen des Bundesgebietes die 88 Verfassungs⸗ resp. Gesetzesbestim⸗ mungen, oder einzelne derselben zeit⸗ und distriktsweise außer Kraft zu setzen. 7) Für diejenigen Theile des preußischen Staatsgebiets, in denen der Kriegszustand durch den Bundesfeldherrn nicht er⸗ klärt oder demnächst wieder aufgehoben ist, stehen dem General⸗ Gouverneur bezüglich der selbständigen Erklärung des Belage⸗ rungszustandes die Befugnisse eines kommandirenden Gene⸗ rals zu (§. 1 des Gesetzes vom 4. Juni 1851).
Wilhelm. von Bismarck. von Roon.
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Se. Majestät der König haben Allergnädigst geruht. Den evangelischen Pfarrer Cellarius zu Biedenkopf zum Dekan für den Dekanatsbezirk Biedenkopf, Regierungsbezirk Wiesbaden, zu ernennen. v
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8— 1
Palais bei
Gestern Mittag um 1 Uhr hat im Neuen Potsdam die Taufe der am 14. Juni d. J. geborenen Prin⸗ zessin, Tochter Sr. Königl. Hoheit des Kronprinzen, durch den Hofprediger Heym, unter Assistenz der übrigen Hof⸗ und Dom⸗ prediger, stattgefunden. Die junge Prinzessin hat in der heiligen Taufe die Namen: Sophie, Dorothea, Ulrike, Alice
erhalten. Von den Allerhöchsten und Höchsten Taufzeugen waren anwesend: Se. Majestät der Koͤnig, hre Majestät die Königin‧, Ihre Majestät die Königin Wittwe, Se. Königliche Hoheit der Prinz Albrecht (S Ihre Durchlaucht die Fürstin von Liegnitz.
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