1870 / 207 p. 1 (Königlich Preußischer Staats-Anzeiger) scan diff

. euerroll ekenscheine aus den Steuerrollen, die Hypothe

etwaige Abschätzungen und andere die Grundstücke betreffenden Nach⸗ weisungen, ingleichen etwaige besondere Kaufbedingungen, sind pährend der Dienststunden in unserem Bureau V. einzusehen.

Die Auszüge

Alle diejenigen, welche Eigenthum oder anderweite zur Wirksam-

kei en Dritte der Eintragung in das Hypothekenbuch bedürfende, 869 1“ “” geltend zu machen haben, werden aufgefordert, dieselben bei bing der Ausschließung spätestens im Versteigerungstermine anzumelden. G ö 23. April 1870 erlassene Patent wird, soweit es von dem Vorstehenden abweicht, aufgehoben. Berlin, den 3. Juni 1870. 2 1 Königliches Kreisgericht. Der Subhastationsrichter.

In unserem Depositorio befindet sich das Testament des Leib⸗ Fediaztis Weremn Fenlestten Netzbruch vom 10. Mai 1814. Da seit dessen Niederlegung 56 Jahre verflossen sind, so werden die unbekann⸗ ten Interessenten aufgefordert, die Publikation des Testaments beim unterzeichneten Gericht binnen 6 Monaten nach 1 dieselbe nach Ablauf dieser Frist von Amts wegen geschehen wird.

Friedeberg N./M., den 3. August 1870.

Königliches Kreisgericht. II. Abtheilung

2630 Nachdem Königliche Eisenbahn⸗Direktion zu Hannover ö Vormundschaft für die Minorennen weil. Vollhöfners Pet. Nic. Sponagel in Echem laut Kontrakts vom 1/9., 26. Juli d. J. eine Fläche von 109,21 IRuthen nördlich an der Haltestelle in Echem zwischen Meile 19,42 und 19,43 belegen, zur Erweiterung der gedachten Haltestelle käuflich erworben, ist von der Käuferin zur Sicherung ihrer Rechte eine Ediktalladung aller Derer, die an die iFcee e⸗ Eigenthums⸗, Näher⸗, lehnrechtliche, fideikommissarische, fand⸗ und andere dingliche Rechte, auch Servituten und Realberech⸗ tigungen zu haben vermeinen sollten, beantragt. Diesem Antrage ist

stattgegeben und zur Anmeldung von Ansprüchen der obgedachten

Art, Termin auf Freitag, den 28. Oktober, Morgens 10 Uhr,

ngesetzt und werden alle Diejenigen, die Ansprüche der gedachten Art

an die obgedachte Fläche zu haben vermeinen sollten, hierdurch auf⸗

gefordert, ebe ai iech⸗ in diesem Termin anzumelden, und zwar

unter dem Präjudize, daß für den sich nicht Meldenden im Verhält⸗ niß zur Käuferin das Recht verloren geht.

Lüneburg, den 10. August 1870.

Königliches Amtsgericht. Abtheilung III.

A. Keuffel.

Verkäufe, Verpachtungen, Submissionen ꝛc.

2604 Betanntmachung. 68 m Auftrage der Königlichen Regierung hierselbst wird das unterzeichnete Hauptamt in seinem Geschäftslokale die auf der Pots⸗

dam⸗Spandauer Kunststraße belegene Chausseegeld⸗Hebestelle zu Fahr-

land am Montag, den 22. August cr., Vormittags 10 Uhr, mit Vorbehalt des höheren Zuschlages zum 1. Oktober cr. in Pacht ausbieten. Nur als dispositionsfähig sich ausweisende Personen, welche vorher mindestens 114 Thlr. baar oder in annehmbaren Staatspapieren bei uns zur Sicherung ihres Gebotes niedergelegt haben, werden zum Bieten zugelassen. Die Pachtbedingungen sind von heute ab während der Dienststunden in unserer Registratur ein⸗ zusehen. . Potsdam, den 8. August 1870.

Königliches Haupt⸗Steuer⸗Amt.

I5 6

1 Bieewʒnra e. Der durch unsere Bekanntmachung vom 14. Juni d. J. auf Mittwoch, den 7. September 1870, an⸗ beraumte Termin zur Verpachtung der im Mansfelder Seekreise bei Eisleben gelegenen Domäne Wimmelburg wird hiermit für jetzt auf⸗ gehoben. Merseburg, den 5. August 1870. Königliche Regierung, Abtheilung für direkte Steuern, Domänen und Forsten. Crüger

2444 Bekanntmachung. 8

b Das im Kreise Pr. Stargardt am Schwarzwasser gelegene fiska⸗

lische Mühlengrundstück Wda, auf welchem sich eine Mahlmühle, eine

Schneidemühle und ein Eisenhammer befinden, und zu welchem ppr. 396 Morgen Land gehören, soll in dem hierzu auf

Donnerstag, den 15. September d. J.,

in dem Dienstlokale des Königlichen Domänen⸗Rentamtes zu Pr. Stargardt anberaumten Termine im Wege der öffentlichen Lizitation auf 18 aufeinanderfolgende Jahre von Johannis 1871 bis Johannis 1889 meistbietend verpachtet werden. Pachtlustige, welche sich über den Besitz eines Vermögens von mindestens 3000 Thalern, über ihre Solidität und sonstige Qualifikation genügend ausweisen können, werden zur Wahrnehmung dieses Termines aufgefordert. Das Mi⸗ nimum des Pachtzinses ist auf 880 Thlr. jährlich, und die zu stellende Pachtkaution auf 600 Thlr. festgesetzt; auch muß zur Sicherung des Gebotes in dem Lizitationstermine selbst eine Kaution von minde⸗ stens 200 Thalern in baarem Gelde oder in Staatspapieren auf Er⸗ fordern bestellt werden. Die sonstigen speziellen Pacht⸗ und Lizitations⸗ bedingungen können auf dem Königlichen Domänen⸗Rentamte zu Pr. Stargardt, sowie in unserer Domänen⸗HRegistratur während der Dienststunden eingesehen werden. Der Förster Russius zu Lasseck ist angewiesen, auf Erfordern an Ort und Stelle die Grenzen des bei Gelegenheit der Neuverpachtung aus dem Forstterrain gegen einen

zusuchen, widrigenfalls

3160

Theil des bisher zu dem Mühlengrundstücke gehörig gewesenen Landiz zuzulegenden Forstareales vorzuzeigen. Danzig, den 7. Juli 1870. 1 Königliche Regierung, 8 1 Abtheilung für direkte Steuern, Domänen und Forsten

Verloosung, Amortisation, Zinszahlung u. s.

von öffentlichen Papieren.

; Bekanntmachung. V tes890. der zum 24. September c., Nachmittags 3 Uhr, in unserem Sessionszimmer anberaumten öffentlichen Sißung. sollen von den auf Grund des Allerhöchsten Privilegii vom 16. August 1858 ausgegebenen memeler Hafenbau⸗Obligationen Zehntausend dreihun. dert Thaler zur Tilgung ausgeloost werden. Memel, den 9. August 1870. Das Vorsteher⸗Amt der Kaufmannscha HSbilg gtionen der 8 Stadt Creuznach. . Gemäß §. 8 des Allerhöchsten Privilegiums vom 13. März 1869 wird hierdurch zur öffentlichen Kenntniß gebracht, daß am Montag, den 5. September c.,

3 Vormittags 9 Uhr, im Stadthause dahier, die am 1. Januar 1871 zur Rückzahlung gelangenden Obli der Stadt Creuznach durch das Loos bestimmt werden.

Zu dieser Verloosung hat das Publikum Zutritt. Creuznach, den 8. August 1870.

Der Bürgermeister. Die Kommitttirten der

gez. Küppers. Stadtverordneten gez. Polstorf, Sahler, Winkler.

[2626]

gationmn

[467] Bekanntmachung. Die Bant voo ..

Laut Allerhöchst bestätigten Protokolls des Komites für Ang⸗ legenbeiten des Königreichs Polen vom 21. Dezember 1869 bring die Bank zur öffentlichen Kenntniß, daß d er letzte Termin zur An⸗ nahme in der Banktasse der Coupons früherer 5prozentiger Schap obligationen, auf den 1/13. September 1870 festgesetzt ist.

Die Bank von Polen wird folglich genannte Coupons in ihrer Kasse täglich, mit Ausnahme der Fest⸗ und Sonntage, in den go⸗ wöhnlichen Dienststunden einlösen.

Nach Ablauf des 1./13. September 1870 aber werden ge⸗

nannte Coupons für werthlos betrachtet.

Verschiedene Bekanntmachungen.

Berlin⸗Hamburger Eisenbahn. Betriebs⸗Einnahmen pro Monat Juli 1870: Transport⸗Einnahmen für Personen pro Juli 153,151 Thlr., bis ult. Juli 685,059 Thlr., Transport⸗Ein. nahmen für Güter ꝛc. pro Juli 189,495 Thlr. bis ult. Julh 1,700,496 Thlr. Anderweite Einnahmen pro Juli 9132 Thlr⸗ bis ult. Juli 48,556 Thlr. Summa pro Juli 351,778 Thlr., bic ult. Juli 2,434,111 Thlr. Dagegen pro 1869 pro Juli 325,036 Thlr. bis ült. Juli 2,272,233 Thlr. Mithin pro 1870 mehr: pro Jul 26,742 Thlr., bis ult. Juli 161,878 Thlr.

V Niederschlesische Zweigbahn. Einnahme im Mongn Juli 1870: 8 füi 1 Personen 23,290 Thlr. 27 Sgr. 9 Pf. b) für 176,794,9 Ctr. Güter ꝛc. 27,208 Thlr. 20 Sgr. 10 Pf., c) Exere ordinaria 600 Thlr. Sgr. Pf., zusammen 51,099. Thlr. 18 Sgr. 7 Pf. Einnahme im Monat Juli 1869: a) für 22,385 Persong 9513 Thlr. 1 Sgr. 3 Pf., b) für 226,/772,4 Ctr. Güter 12,584 Thl 4 Sgr. 3 Pf., c), Extraordinaria 600 Thlr. Sgr. Pf. ,u V sammen 22,697 Thlr. 5 Sgr. 6 Pf. Mithin im Monat Juli 1870 mehr 28,402 Thlr. 13 Sgr. 1 Pf. Die Mindereinnahme bit ultimo Juni c. nach erfolgter Feststellung bis ultimo März 0. beträgt 3180 Thlr. 13 Sgr. 9 Pf. Bis ultimo Juli 1870 meht 25,221 Thlr. 29 Sgr. 4 Pf. b mWae 1) Bei Wiedereinführung des ordentlichen Fahr⸗ plans für die diesseitige Eisenbahn wird der Lokab⸗ Personenzug Nr. 11 auch auf der Haltestelle Berken⸗ ück halten. 8 5 2 hen. 15. d. Mts. ab werden direkte Billes von Berlin nach Berkenbrück und umgekehrt ausge⸗

gebenw vfeen 10. August 1870 Beerlin, den 10. Augu 00G 8 Königliche Direktion der Niederschlesisch⸗Märkischen Eisenbahn. . Vom 14. d. M. an werden wiederum Frachtgüte und Vieh zur Beförderung von und nach allen Sta⸗ tionen der Niederschlesisch⸗Märkischen Eisenbahn sowi nach Stationen der Anschlußbahnen, soweit die Be— triebsmittel ausreichen; angenommen. 1 b— Eine Gewähr für die Einhaltung der reglemente maͤßigen Lieferfristen, die Weiterbeförderung der Güter auf den v schlußbahnen und die vhettenog bedeckter Wagen kann aber bisa Weiteres nicht übernommen werden. 1 Die Beförderung erfolgt einstweilen lediglich im Localverkehr 6 Bahn zu Bahn. Die Wiedereinführung der Beförderung in 5 direkten Verkehren wird angestrebt und werden hierauf bezügliche 1 kanntmachungen im Staatsanzeiger publicirt und durch Aushang den Güter-Expeditionen zur Kenntniß des betheiligten Publikums g vlach c 12. August 1870 Berlin, den 12. August 1 1 Königliche Direktion der Niederschlesisch⸗Märkischen Eisenbahn Hier folgt die besondere Beilage

1“

7.25

pas Abonnement beträgt 1 Thlr.

für das Vierteljahr.

zusertionspreis für den Naum einer

Druchzeile Sgr.

Se.

Alle Host-Anstalten des In⸗- und Auslandes vegnen gestellung an, lür gerlin die Expedition des Lonase 2 Preußischen Staats-Anzeigers: 8 Zieten⸗Platz Nr. 3.

Majestät der Köni Dem Superintendenten

Rothen Adler⸗Orden vierter

1. Klasse Lüdtke von der Weißgerbergesellen die Rettungs⸗Meda

ille am

Flotten⸗Stan Friedrich Rudolph B

Klasse, sowie

g haben Allergnädigst geruht: Deßmann zu Bolkenhain den

dem Matrosen

um⸗Division und dem randt zu Ha Bande zu verleihen. 88 1

Die unmittelbar au

Bekanntmachung.

f dem Kriegsschauplatze eingerichteten

resp. wieder hergestellten telegraphischen Verbindungen sind aus⸗

scließlich zur Beförderung Telegraphenverwaltung ver Privatdepeschen an solche Adre pen angehören, nur b Armeen gelege übernehmen.

Sam

ma

mel⸗Stati

erfolgen.

Hieraus ergiebt sich, genau den Vorschriften ent welche vom General⸗ Staats⸗An

lassen sind.

Im Uebrigen sind die Bundes⸗Tele gewiesen, dergleichen Depeschen n mungen der Tele⸗ und die Gebühren vom Selbstverständlich kann die T li Garantie dafür üͤbernehmen, Nressaten prompt oder überhaup

Depeschen von den mobilen schen Telegra

nerha host

diese

2* 8

Station bezeichnete Telegraphenst lse wird dann für die telegraphi üie angegebene A

Es steht dem llegraphische Beför in beizufügen. lühren, entsprechend der ordnung, bei Aushändig

lb des norddeut ittels Korrespondenzkarte

dresse sorgen.

Ist dies nicht

Pressaten eingezogen.

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Etwaige bezügli

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f Weiteres wird die

graphenordnung Aufgeber

von Dienstdepeschen bestimmt. g daher die Beförderung von ssaten, welche den mobilen Trup⸗ is zu gewissen, im Rücken der nen Telegraphen⸗S Die Weiterbeförderung de onen an die Adressaten

tationen(Sammel⸗Stationen) zu r Depeschen von diesen

muß

daß die Adressen s sprechend ab Post⸗Amt unter zeiger Nr. 174 vom 2 Aressen aller Posts

H

zu erheben.

t zugehen.

phengebietes oder b

Aufgeber frei, den Gebührenb derung baar oder in T

geschehen, so

Bestimmung im §. 11 der Telegraphen⸗ ung der Depesche durch den Boten vom

Telegraphen⸗

als Sammel⸗Station fungiren.

General⸗Direktion

che Aenderungen werden iger veröffentlicht werden. Berlin, den 13. August 1870.

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8 e

der Tele

Elsasser.

efaßt werden müssen, dem 22. Juli cr. (s. 3. Juli cr.) bezüglich der endungen an die mobil

elegraphenverwaltung keiner⸗ daß dergleichen Depeschen den

Truppen an Angehörige in⸗ müssen per Feld⸗ rieflich) an die als Sam⸗ ation abgesandt werden, sche Weiterbeförderung an

elegraphen⸗Freimar⸗

Station zu Saar⸗ durch den Staats⸗

8 ]

Die diesseitigen

per Feldpost olcher Depeschen

en Truppen er⸗

graphen⸗Stationen an⸗ ach den allgemeinen Bestim⸗ zu behandeln, auszutaxiren

etrag für die

werden die Ge—⸗

Miinisterium der geistlichen, Unterrich Medizinal⸗Angelegenheiten.

ssor in der evangelisch⸗theolo

Der ordentliche Profe Breslau, Konsistorial⸗Rath

eetg der Universität

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zu 8 Eig er praktische Arzt Dr. Ku

kus des Kreises Thorn ern

stlin ist in gleicher

er Universität zu Halle ver tzner zu Thorn ist zum Kreis⸗

enschaft an die setzt worden.

annt worden.

ts⸗ und

theologische Fa⸗

V V 396

Zeugniß über das befriedigende Ergebniß der

Allerhöchste Kabinetsordre vom 2 Erweiterung der Befugniß zum Beitritt in Folge der

Auf Ihren Vortrag w Beamten ꝛc., welche in September dieses Jahres,

3. Juli 1870 m/m zur Militär⸗ jetzigen Mobilmachung. ill Ich allen verheiratheten Offizieren und Folge der jetigen Mobilmachung bis Ende Jahres, nach den Kriegs⸗Verpflegungs⸗Etats, in den Genuß eines pensionsberechtigenden Gehalts treten, resp. schon nach den Friedens⸗Etats der Armee ein solches Gehalt bezogen, die Be⸗ fugniß ertheilen, schon in dem Aufnahme⸗Termine vom 1. Juli dieses Jahres der Militär⸗Wittwenkasse beizutreten, wenn sie auch erst nach diesem Termin und zwar bis Ende September dieses Jahres gehei⸗ rathet haben, resp. heirathen sollten.

Diese Meine Bestimmung ist auch auf diejeni Beamten ꝛc. der Marine, welche sich in gleiche

betreffend Wittwen⸗Kasse

gen Offiziere und n Verhältnissen befinden, anzuwenden. 3 8

Berlin, den 23. Juli 1870. v. Roon. Kabinets⸗Ordre wird hierdurch bekannt

192758„

An den Kriegs⸗ und Marine⸗Minister. Vorstehende Allerhöchste

gemacht.

BeNrlin, den 25. Juli 1870.

8 Kriegs⸗Ministerium. Militär⸗Oekonomie⸗Departement. Schmeling. Glogau.

2 8 1 2

Verfügung vom 26. Juli Dienstzeit derjenigen Eleven der militärärztlichen Bildungsanstalten, welche während des Feldzugs 1866 auf dem Kriegsschauplatz vorüber⸗ gehend verwendet worden sind. 15 Das Kriegs⸗Ministerium genehmigt hiermit, daß denjenigen Eleven der militärärztlichen Bildungsanstalten, welche im Jahre 1866 zu ärztlichen Hülfsleistungen nach dem Kriegsschauplatz abgesandt waren, und auf Grund der Allerhöchsten Kabinetsordre vom 22. November 1867 mit dem Erinnerungskreuz pro 1866 beliehen worden sind, die Zeit jener Dienstleistung behufs späterer Feststellung etwaiger Pensions⸗ Ansprüche als Dienstzeit resp. Kriegsjahr angerechnet werden darf, auch wenn dieselben demnächst nach Beendigung des Feldzugs zur Vollendung ihrer Studien wieder aus dem aktiven Dienst ausge⸗ schieden sind. 8 Unabhängig hiervon ist der Beginn resp. die Dauer der von ge⸗ dachten Eleven abzuleistenden allgemeinen beziehungsweise besonderen Dienst⸗Verpflichtung nach Maßgabe der bezuͤglichen allgemeinen Be⸗ stimmungen zu berechnen. Berlin, den 26. Juli 1870. 8 1““ Kvriegs⸗Ministerium. Im Auftrage: v. Podbielski.

1870 betreffend die Berechnung der

v14“

Verfügung vom 28. Juli 1870 betreffend Eintritt auf Beföͤr⸗ derung während des mobilen Verhältnisses der Armee.

Unter den gegenwärtigen Verhältnissen werden mit Allerhöchster Genehmigung in Bezug auf den Ersatz resp. die Ergänzung des Offi⸗ zier⸗Corps der Armee folgende Bestimmungen vorläufig getroffen:

1) Die Ablegung der als Bedingung zum Eintritt auf Beförde⸗ rung in das Heer vorgeschriebenen Portepeefähnrichs⸗Prüfung bleibt auch während des mobilen Zustandes der Armee bis auf Weiteres zu fordern, und hat für diesen Zweck die Ober⸗Militär⸗Examinations⸗ Kommission vom Monat August d. J. ab die Prüfungstermine nach Bedürfniß, event. ohne Unterbrechung anzusetzen.

2) Die Anmeldungen erfolgen in gewöhnlicher Weise von den Ersatz⸗ event. auch von den Feld⸗Truppen.

3) Die Examinanden erhalten unmittelbar nach ab

AG unn gelegter Prüfung ein von der Ober⸗Militär⸗Examinations⸗-Kom

mission auszustellendes Prüfung, die zur An- meldung gekommenen Abiturienten und Studirenden aber eine An⸗ erkennung über die Gültigkeit der von ihnen vorgelegten betreffenden Zeugnisse.

4) Die in der Prüfung bestandenen jungen Leute, sowie diejenigen Abiturienten und Studirenden, deren Zeugnisse als vollgültig anerkannt worden sind, können, nachdem ihre millitärische Ausbildung bei den Ersatz⸗Truppen beendigt ist, und wenn sie sich bei ihren Truppen⸗

8

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