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verlassen. Nach einem Telegramm aber, welches er Abends 10 9 über 2 Gefecht bei Metz an die Kaiserin gerichtet, und welches im »Journal officiel« abgedruckt ist, war der Kaiser am 14. Abends 10 Uhr noch in Longeville, ½ Meile ich von Metz. j Das officiel« vom 16. d. M. veröffentlicht die Ernennung von 26 Bataillons⸗Chefs der mobilen National⸗ Frd, 9, 18. August. (W. T. B.) (Auf indirektem Wege). Im gesetzgebenden Körper gab Palikao folgende (die That⸗ sachen völlig entstellende) Erklärung ab: Die Nachrichten vom Kriegsschauplatze lauten gut. Die Preußen haben einen Waffen⸗ stillstand nachgesucht, um ihre Todten zu beerdigen; sie haben auch ähren Vormarsch auf Bar⸗le⸗Duc eingestellt. Endlich ist es auch gewiß, daß ein ganzes Kürassiercorps, das des Grafen Bismarck, vernichtet ist. Auch bei Schlettstadt hat ein kleines Engagement stattgefunden. Endlich spreche eine preußische, durch Belgien beförderte Depesche, nur von einem Kampfe, nicht aber von einem Siege. Schon hieraus folge, daß die
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Preußen einen Echec erlitten haben müßten.
Brüssel, 17. August. (Telegr. des Frankf. Journ.) Der Kaiser, der Kaiserliche Prinz und Prinz Napoleon haben sich nach Rheims begeben. G 8 9
— Die sämmtlichen Douaniers Frankreichs bilden 22,000
Mann, welche, wie Pariser Blätter melden, jetzt nach Paris
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empfohlen.
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gezogen werden. Da die Einkleidung der Nationalgarden jetzt zu kostspielig werden würde, so ist es Jedem freigestellt, » sich nach Gutdünken« zu kleiden, nur wird die graue oder schwarze Farbe und ein Käppi, ⸗das an das der Linientruppen erinnert«,
Swinemünde, 18. August. (Ostsee⸗Z.) Heute Mittag kamen auf der Rhede in 2 Meilen Entfernung vier französische Panzerschiffe und zwei Dampf⸗Aviso an. Einer der letzteren übergab unter Parlamentärflagge die Blokade⸗Anzeige an den englischen Konsul und den Bürgermeister. — Die Frist zum Auslaufen neutraler Schiffe ist bis zum 25. d. M. festgesetzt. London, 16. August. Einem Kabeltelegramme gestrigen
Datums zufolge hat die Regierung der Vereinigten Staaten
den Befehlshaber des amerikanischen Geschwaders in europäischen Gewässern angewiesen, Kriegsschiffe zur Beschützung amerika⸗ nischer Interessen nach Elbe und Weser zu schicken, jedoch die Regeln der Blokade strengstens zu beobachten.
5 — Der Diskont der Preußischen Bank ist gestern auf
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verwaltung eingreift, erhellt unter Anderem daraus, daß allein
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6 Prozent und der Lombardzinsfuß für Waaren wie Effekten auf 7 Prozent ermäßigt worden.
— Wie sehr der Krieg in die Verhältnisse der Staats⸗
Postverwaltung aus ihrem Personal ca. 1500 Beamte,
86 1900 Unterbeamte und 1100 Postillone, zusammen 4500, für
wecke des Krieges gestellt hat. Davon sind nahezu 900 für
den Feldpostdienst in Verwendung, die übrigen 3600 zum Dienst mit der Waffe eingezogen. Gegenwärtig gehen täglich etwa 200,000 Briefe und Korrespondenzkarten zur Armee und außer⸗ dem täglich ca. 40,000 Thaler an baarem Gelde, meist in Geld⸗ briefen von 1 bis 2 Thalern an die Soldaten mit der Feldpost
ab. Die Z
Direktoriums unter dem 30. v. Ich
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ahl der von der Armee eingehenden Sendungen hat noch nicht festgestellt werden können. ESS
Hannover, 17. August. Auf die
m provinzialstän⸗ dischen Verwaltungsausschuß und dem Landes⸗Direktorium an Se. Majestät den König gerichtete Adresse ist folgende Ant⸗ wort Sr. Majestät eingegangen:
Aus der Adresse, welche die Mitglieder des provinzialständi⸗ schen Verwaltungsausschusses und die Mitglieder des Landes⸗ M. an Mich gerichtet, habe mit Genugthuung ersehen, welche Gefühle alle Herzen der Provinz Hannover in dieser ernsten, drangvollen Zeit beseelen und sage Ihnen für den warmen Ausdruck, den Sie denselben ge⸗ sohen haben, Meinen Dank. Die Gewißheit, daß der Geist, er in den Befreiungskriegen Ihre Väter zu großen Thaten getrieben, jetzt auch deren Söhne, wie die gesammte deutsche Nation durchdringt, hebt Meinen Muth und stärkt Mein Vertrauen, daß Gott der Herr, der uns in dem kaum begonnenen Kampfe bereits einige glänzende Siege verliehen hat, unserer gerechten Sache auch ferner gnädig bei⸗ stehen und den im Aufblick auf Ihn unfreiwillig unternommenen Krieg herrlich hinausführen werde. — H.⸗OQ. St. Avold, 12. August 1870. — (gez.) Wilhelm. 1 Frankfurt, 17. August. (Frankf. Journ.) Heut weht über dem amerikanischen Generalkonsulat auf dem Goetheplatz das Banner der großen überseeischen Republik. Wie wir hören, geschah dies in Folge und zu Ehren der durch den amerikani⸗ schen Gesandten in Berlin, Dr. George Bancrofft, dem hiesigen Generalkonsul, W P. Webster, gemachten Mittheilung, daß die preußische Regierung dem General⸗Lieutenant Sheridan, dem zweithöchstkommandirenden Offizier der Unionsarmee, aufs Be⸗ reitwilligste gestattet habe, sich der deutschen
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lassen, umher.
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Zweck militärischer Beobachtungen und Studien anzuschließen. General⸗Lieutenant Sheridan passirte bereits gestern unsere Stadt auf dem Wege nach dem Kriegsschauplatz.
Baden. Karlsruhe, 17. August. Die »Karlsr. Ztg.⸗ theilt über den Gang und Stand der Angelegenheit der Aus⸗ weisung der Deutschen aus Frankreich nach zuverlässigen Nach⸗ richten Folgendes mit:
Die Kaiserlich französische Regierung hatte bei Ausbruch des Krieges angeordnet, daß kein Deutscher ohne besondere Ermächtigung des Ministers des Innern in Frankreich reisen oder Frankreich ver⸗ lassen dürfe. Bei der herrschenden Aufregung und der sich stei⸗ gernden Feindseligkeit gegen die Deutschen ward eine große Anzahl deutscher Arbeiter von den Werkstätten entlassen, da die Franzosen sich weigerten, neben ihnen zu arbeiten. Sie irrten ohne Beschäftigung, ohne Hülfsquellen und außer Stand, den französischen Boden zu ver⸗ Der neue Minister des Innern, Herr Chevreau, ver⸗ fügte die Ausweisung aller (nicht blos der arbeitslosen) An⸗ gehöͤrigen derjenigen deutschen Länder, mit denen Frankreich Krieg führt (also aller Deutschen). Auf Vorstellungen der Ge⸗ sandten der Vereinigten Staaten von Amerika und der schweizeri⸗ schen Eidgenossenschaft, der Herren Washburn und Kern, welche die Interessen der Angehörigen des Norddeutschen Bundes, Bayerns und Badens vertreten, sowie des Kaiserlich russischen Geschäftsträgers, Herrn Okonneff, als interimistischen Vertreters der württembergischen Interessen, wurden alle diejenigen Deutschen mit der Ausweisung ver⸗ schont, welche sich in Frankreich ständig niedergelassen (Etabli) haben, oder sich über hinreichende Subsistenzmittel ausweisen können, oder der Kaiserlichen Regierung durch bekannte Personen empfohlen wer⸗ den. Selbstverständlich sind auch Weiber und Kinder von der Maß⸗ regel ausgenommen.
Die Angehörigen des Norddeutschen Bundes sollten über Belgien, die Angehörigen der süddentschen Staaten über die Schweiz geleitet werden. Am 13. d. M. war, weil Belgien dem Kriegsschauplatz zu nahe liege, die Ausweisung aller, auch der Norddeutschen, über die Schweiz beliebt worden. Auf Gegenvorstellungen (mit Berufung auf die Geographie) wurde aber die ursprüngliche Verfügung der Aus⸗ weisung der Norddeutschen über Belgien wieder hergestellt. —
Der schweizerische Gesandte, Hr. Kern, war sofort um thunlichste Erleichterung der Heimkehr der ausgewiesenen Bayern und Badener besorgt und erwirkte von der Verwaltung der Paris⸗Lyoner Bahn das Zugeständniß der Beförderung von Paris nach Pontarlier an der schweizer Grenze um die Hälfte der Taxe. Diese Erleichterungen werden den Ausgewiesenen auf ein Zeugniß der schweizerischen Ge⸗ sandtschaft, daß sie außer Stand seien, die Reise auf eigene Kosten zu machen, bewilligt. Dieselben können Frankreich mit einem Visa der schweizerischen Gesandtschaft verlassen, und es ist die Einholung des Visas der Kaiserlichen Polizeipräfektur und des Ministeriums des Innern nicht weiter nöthig.
In Nothfällen gewährt die schweizerische Gesandtschaft, vorbehalt⸗ lich der Abrechnung, auch Unterstützungen in Geld.
Ueber die Vorforgee welche die Großherzogliche Regierung außer⸗ dem für den Transport der Ausgewiesenen von Pontarlier ab bis in ihre Heimath getroffen hat, haben wir schon berichtet. Die Unter⸗ stützungen Seitens der Angehoörigen, welche den in Frankreich befind⸗ lichen Badensern durch Vermittelung des Ministeriums und der schweizerischen Gesandtschaft zugingen und zugehen, werden denselben nicht nur die Heimkehr, sondern auch, je nach dem Betrage der Sen⸗ dung und nach der Persönlichkeit, den Nachweis hinreichender Sub⸗ Füsenitte und das Verbleiben an Ort und Stelle ermöglichen und erleichtern.
Aus vorstehender Darstellung ergiebt sich übrigens zugleich, daß die Maßregel der Ausweisung der Deutschen auf Verwendung der
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Vertreter neutraler Staaten in ihrer Ausführung bedeutend gemildert
ist, und daß es in Frankreich angesessenen oder an ihrem Aufenthalts⸗ orte einigermaßen bekannten Deutschen nicht schwer werden wird, sich wenigstens an solchen Orten zu behaupten, an welchen die öffentliche Gewalt nicht unter dem Druck des Pöbels steht. 1b Bayern. München, 17. August. Der Emissionspreis des neuen fünfprozentigen Melitäranlehens zu 15 Millionen
ist auf 92 festgesetzt.
DOesterreich⸗Ungarn. Wien, 17.August. (Wien. Z.) Graf Chotek trifft morgen Nachmittags von St. Petersburg hier ein, um unverzüglich und nur noch nach einem kurzen Besuche seiner Mutter auf seinen Posten zurückzukehren. Graf Vizthum ist schon vor einigen Tagen von seiner vertraulichen Mission in Florenz nach Wien zurückgekommen.
Belgien. Brüssel, 17. August. Der König hat sich mit der Königin und dem Grafen von Flandern gestern nach Cortenberg und anderen Orten der Umgegend von Louvain bege⸗ ben, um die Truppen in ihren Kantonnements zu besuchen.
— Die Repräsentantenkammer votirte gestern eine Adresse an den König als Erwiderung auf die Thronrede.
Frankreich. Paris, 16. August. Das Departement du Var und die Städte Cherbourg, Brest, l'Orient und Roche⸗ fort sind in Belagerungszustand erklärt worden.
— In der Sitzung des gesetzgebenden Körpers am 12. d. M. kam die Frage zur Sprache, ob Marschall Bazaine wirklich die französische Armee kommandire, die dem Feinde gegen⸗ über steht. Der Kriegs⸗Minister antwortete: »Marschall Bazaine
Kriegsarmee zum
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unt . ver zahlende einzige Obergeneral, es existire kein Kommando, welches
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öher als das seinige sei, noch welches außerhalb desselben sei.⸗ han die andere Frage, ob Marschall Bazaine 9. ge delecn unter seinem direkten Befehl habe, antwortete der Kriegs⸗Minister⸗ ‚Die Garde sei den anderen Armee⸗Corps assimilirt und stehe, wie sie, unter dem Befehle des Marschalls Bazaine.«“ Sodann wurde, wie bereits telegraphisch gemeldet, die wichtige Frage des von Favre in Vorschlag gebrachten Vertheidigungskomites vorgenommen. Die Initiativekommission hatte bekanntlich mit 8 gegen 7 Stimmen für Verwerfung dieses Vorschlags sich er⸗ llärt. Dem Reglement zufolge mußte eine erste Diskussion über die summarischen Schlußfolgerungen der Initiativekommis⸗ on eröffnet werden. Die Linke verlangte, daß in Betracht der
othwendigkeit der öffentlichen Wohlfahrt diese Formalität bei Seite gesetzt würde, und daß die Bureaux sich sofort mit der Prüfung der Fragen beschäftigen. Das Ministerium zauderte. die Rechte zeigte sich feindlic. Der Kriegs⸗Minister schien aus der Ueberweisung an die Bureaux des Vorschlags des Vertheidigungs⸗Komites eine Kabinetsfrage machen zu wollen. Da trat Gambetta auf und sprach: »Es handelt sich darum, zu wissen, ob wir unsere Wahl getroffen haben zwischen dem Heil des Vaterlandes und dem Helle einer Dynastie!« Eine große Aufregung ergriff die Versammlung.
Die ganze Linke und ein Theil des linken Centrums applau⸗
dirten mit Begeisterung. Die Rechte schwieg. der Tribünen ließ laut seinen Beifall ertönen. Minister beeilte sich, zu erklären, daß seine Absicht sei, im Ein⸗ verständniß mit der ganzen Kammer zu handeln, daß er volles Vertrauen in den Patriotismus aller Fraktionen der Kam⸗ mer setze. Nach einigen Minuten der Unterbrechung be⸗ schoß der gesetzgebende Körper, daß der Vorschlag, das Komite der Vertheidigung zu errichten, in geheimem Komite discutirt werden soll. Es wird versichert, daß der Vorschlag in der geheimen Sitzung abgelehnt wurde.
— 18. August. (W. T. B.) Im gesetzgebenden Kör⸗ ver zeigte Palikao die Ernennung Trochu's zum Gouverneur von Paris an und fügte hinzu, es sei nöthig gewesen, einen energischen und thätigen Mann zur Leitung der Vertheidigung von Paris zu ernennen. Dies sei der Grund für die Ernennung rochu's, einen andern gäbe es nicht.
Das Publikum Der Kriegs⸗
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MPereinsthätigkeit für die Armee.
EEII11“ Instruktion III. in Betreff der Kosten der freiwilligen Krankenpflege. (Nr. 2 a. b. der Instruktion I. vom 28. Juli d. J.)
1) Die zum Begleitungspersonal für die Evacuations⸗Trans⸗ porte (Nr. 2 a. der Instruktion I. vom 28. Juli d. J.) gehörigen Heil⸗ gehülfen, Krankenwärter ꝛc., sowie ferner die Fran engseher und Krankenpflegerinnen (Nr. 2 b. ibid.) erhalten vom Staate für die Dauer ihrer Dienstleistung freie Unterkunft und freie Bekösti⸗ gung. (§. 78 der Sanitäts⸗Instruktion vom 29. April 1869.) 2) Die Geldvergütung, welche denselben, sofern sie nicht ihre Kräfte unentgeltlich zur Verfügung stellen, gewährt, beziehungsweise hei isger Annahme zugesichert wird, ist von denjenigen Genossen⸗ haften, beziehungsweise Vereinen zu tragen, von welchen die An⸗ nahme zum Dienst bei der freiwilligen Krankenpflege erfolgt. 3) Zu diesem Behufe erhalten dieselben von der annehmenden Stelle in kleines, mit steifem Umschlag versehenes Buch in der Größe der sum Tragen des Neutralitäͤtsabzeichens ausgegebenen Legitimations⸗ arten, in welchem das Engagement, wie folgt, vorzudrucken und mit dem Siegel der betreffenden Stelle zu versehen ist: Der .. aus ssst als im Dienste der freiwilligen Frankenpflege angenommen, gegen eine neben freier Unterkunft und tier Verpflegung zu gewährende Vergütung von... NeI; Thlrn. ... Sgr. Pf. für den Tag, welche ihm gegen Vorzeigung der hierunter zu ertheilenden Bescheinigung über die Dauer seiner Be⸗ häftigung und gegen Quittung von der unterzeichneten Stelle ent⸗ hecer unmittelbar oder üech Vermsttflung ihrer Organe zu zahlen Von derselben Stelle, resp. deren Organen wird der Tag der An⸗ nahme und der Betrag der Vergütung, letzterer in Buchstaben, ein⸗ gerückt. Die Vereins⸗Delegirten, welche die betreffenden Personen zu baufsichtigen haben, beziehentlich die Delegirten bei den betreffenden Riappen oder Lazarethen (Nr. 2 d. der Instruktion I. v. 28. Juli 1870) hescheinigen in dem Annahmebuche die Dauer der Beschäftigung. 5 Die Zahlung erfolgt nach Beendigung des Dienstverhältnisses gegen Luittungsleistung aus der Kasse beziehungsweise durch die Organe erjenigen Stelle, welche die Annahme bewirkt hat. 6) Vorschüsse ind nur ausnahmsweise den engagirten Personen zu geben, in dem innahmebuche zu vermerken und kommen bei der Schlußabrechnung i Ansatz. Müssen solche Vorschüsse während der Dauer des Dienst⸗ schältnisses an einem von der Annahmestelle entfernten Orte gegeben werden, worüber derjenige Delegirte zu entscheiden hat, unter dessen Kufsicht sich der betreffende Bedienstete befindet, so werden dieselben swar in dem Dienstbuche vermerkt und kommen der Annahmestelle zu gute; eine Erstattung seitens der letztern findet aber nicht statt, sondern er gezahlte Vorschuß verbleibt zu Lasten des Fonds, aus welchem
Delegirte seine bereiten Mittel entnommen hat. eine Löhnung des betreffenden Bediensteten vom
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Anordnungen
Insoweit
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Staate erfolgt, sind die Löhnungsbeträge im Annahmebuche ein⸗ zutragen und kommen bei der Schlußabrechnung in Ansatz. 6. Die-⸗ jenigen der Herren Delegirten, welche der Geldmittel bedürfen, haben dieserhalb ihre Requisitionen an denjenigen Landes⸗, Pro⸗ vinzial⸗ oder Bezirks⸗Delegirten zu richten, welcher ihnen zunächst Sitz hat. Das Verzeichniß dieser Delegirten folgt nachstehend: b Preußische Monarchie. I. Provinzial⸗Delegirte. ) Provinz Preußen: Der Wirkliche Geh. Rath und Ober⸗Präsident v. Horn zu Königsberg. 2) Provinz Pommern: Der Wirkl. Geh. Rath und Ober⸗Präsident v. Münchhausen zu Stettin. 3) Provinz Brandenburg: Der Wirkl. Geh. Rath und Ober⸗Präsident v. Jagow zu Potsdam. 4) Provinz Posen: Der Ober⸗Präsident Graf von Königsmarck zu Posen 5) Provinz Schlesien: Der Wirkl. Geh Rath und Ober⸗Präsident Graf Eberhard zu Stolberg⸗Wer⸗ nigerode zu Breslau. 6) Provinz Sachsen: Der Wirkliche Geh Rath und Ober⸗Präsident von. Witzleben zu Magdeburg. 7) Pro⸗ vinz Schleswig: Der Wirkliche Geh. Rath und Ober⸗Präsident Frei⸗ V herr v. Scheel⸗Plessen zu Kiel. 8) Provinz Hannover: Der Ober⸗ Präsident Graf Otto zu Stolberg⸗Wernigerode zu Hannover 9) Provinz Westfalen: Der Staats⸗Minister a. D. Freiherr von Bodelschwingh zu Münster. 10) Provinz Hessen⸗Nassau: Der Ehe .eg Rath und. Sber⸗Prasident v. Moͤller zu Cassel V heinprovinz: Der Wirkliche Geh. 9 Präsident P umer-scs Eobkenic h. Rath und Ober⸗Präsident „Bezirks⸗Delegirte. 12) Bezirk Schleswig: rungs⸗Vize⸗Präsident von Ende 1a Schlenwigs. Wiesbaden: Der Regierungs⸗Präsident Graf zu Eulenburg zu Wiesbaden. 14) Regierungsbezirk Coͤln: Der Regierungs⸗Präsident von Bernuth zu Cöln. 15) Regierungsbezirk Düsseldorf: Der Re⸗ gierungs⸗Präsident von Kühlwetter zu Düsseldorf. 16) Regierungs⸗ bezirk Aachen: Der Regierungs⸗Präsident von Bardelebe n zu Aachen. 17) Regierungsbezirk Coblenz: Der Regierungs⸗Vize⸗Präsident Graf von Villers zu Coblenz. 18) Regierungsbezirk Trier: Der Regie⸗ rungs⸗Präsident von Ernsthausen zu Trier. 19) Stadt Berlin Der Geheime Ober⸗Medizinal⸗Rath Dr. Housselle, Delegirter bei der General⸗Lazareth⸗Direktion. 20) Stadt Frankfurt a. M.: Der Ober⸗Bürgermeister Mumm. Der Dr. med. Spieß, Stellvertreter. B. Andere deutsche Staaten. IIl. Landes⸗Delegirte. 21) Königreich Sachsen: Der General⸗Major Freiherr von Reitzen⸗ stein zu Dresden. 22) Großherzogthum Baden: Der Geheime of⸗ rath Vierordt zu Karlsruhe. 23) Großherzogthum Hessen: Der Großherzoglich hessische Hofgerichts⸗Rath Weber zu Darmstadt. 24) Großherzogthum Sachsen⸗Weimar: a) der Großherzoglich sächsische Ober⸗Hofmarschall General Graf von Beust zu Weimar; Stell⸗ vertreter Oberst⸗Lieutenant Biber zu Weimar; b) der Großherzoglich sächsische Bezirks⸗Direktor Condray zu Eisenach; Stellvertreter: Appellationsgerichts⸗Präsident v. Egloffstein in Eisenach. 25) Groß⸗ herzogthum Mecklenburg⸗Schwerin: Der Großherzogliche General⸗ Lieutenant von Zülow zu Schwerin. 26) Großberzogthum Olden⸗ burg: Der Großherzogliche Gerichtsanwalt Dr. Hoyer zu Oldenburg.
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Der Regie⸗ 13) Regierungsbezirk
genden Inhalt: Instanzenweg
27) Herzogthum Braunschweig: Der Ober⸗Bürgermeister Caspari zu Braunschweig. 28) Herzogthum Sachsen⸗Coburg⸗Gotha: 69 der sächsische Staats⸗Minister von Seebach zu Gotha; 8) der erzoglich sächsische Landrath Ewald zu Coburg. 29) Herzogthum Sachsen⸗Altenburg: Der Herzoglich sächsische Ober⸗Stabsarzt Dr. Löwer zu Altenburg. 30) Herzogthum Anhalt: Der Herzoglich anhaltische Kreis⸗Direktor Bramigk zu Cöthen. 31) Fürstenthum Lippe⸗Schaum⸗ burg: Der Fürstlich Geheime Regierungs⸗Rath v. Kampe zu Bücke⸗ burg. 32) Fürstenthum Waldeck und Pyrmont: Der Major z. D. Schmidt zu Arolsen. 33) Freie und Hansestadt Lübeck: Der Sber⸗ Appellationsgerichts⸗Präsident Dr. Kierulff zu Lübeck. 34) Freie
und Hansestadt Bremen: A. G. Mosle in Bremen. 35) Frei Hansestadt Hamburg: G. von Lind zu e“ Berrlin, den 1. August 1870. 818. Der Königliche Kommissar und Militär⸗Inspecteur ddeer freiwilligen Krankenpfleee.
Fürst Pleß.
— Die 15. Nummer des Armee⸗Verordnungs⸗Blattes hat fol — für die Allerhöchsten Ortes vorzulegen⸗ den Eingaben der Truppen ꝛc. während der Dauer des mobilen Ver⸗ hältnisses. — Bezeichnung der, in Gewäßheit der Allerhöchst unter dem 17. Juli c. bestätigten Ordre de Bataille formirten Landwehr⸗ Divisionen, Brigaden und Regimenter. — Gehalts⸗Kompetenzen der, beim Eintritt der Mobilmachung als Unter⸗Aerzte in Assistenz⸗Arzt⸗ Stellen verwendeter einjaäͤhrig freiwilligen Aerzte, der dienstpflichtigen Aerzte und Mediziner. — Heranziehung militairpflichtiger Mediziner der älteren Semester zum militärärztlichen Dienst. — Reisekosten und Tagegelder für Dienstreisen der Bundesbeamten. — Einsendung der Rapporte.
— Die Nr. 32 des »Justiz⸗Ministerial⸗Blattes« enthält einen Plenarbeschluß des Königlichen Ober⸗Tribunals vom 24. Juni 1870 über die Auslegung des §. 3 des Gesetzes vom 9. Mai 855, betreffend die Befugniß der Gläubiger zur Anfechtung der echtshandlungen zahlungsunfähiger Schuldner (Gesetz⸗Sammlung von 1855 S. 429), nach welchem gegen die Annahme der Vermoͤgens⸗ unzulänglichkeit auf Grund des §. 3 des Gesetzes vom 9. Mai 1855 in dem e über die Anfechtung einer Rechtshandlung des Schuld⸗ ners durch Nachweisung geeigneter Vermögensobjekte desselben ein Gegenbeweis geführt werden kann.