1870 / 260 p. 5 (Königlich Preußischer Staats-Anzeiger) scan diff

der Gerichtsbarkeit der Vereinigten Staaten gegen die Territorien! undzwanzigsten der Unabhängigkei der Vereinigten Staatm,

anderer Gebiete einer der erwähnten kriegführenden Parteien ver⸗ anstaltet werden sollen. b

Ferner erkläre und proklamire Ich auch, daß nach dem 19. Artikel des Freundschafts⸗ und Handelsvertrages, welcher am 11. Juli A. D. 1799 zwischen dem Könige von Preußen und den Vereinigten Staaten von Amerika abgeschlossen wurde, welcher Artikel durch den Vertrag vom 1. Mai A. D. 1828 zwischen denselben Mächten revidirt wurde und noch zu Recht besteht, bestimmt wurde, daß »Kriegsschiffe, sewohl staats⸗ als privateigenthümliche der beiden kontrahirenden Parteien, die Fahrzeuge und Effekten, die sie ihren Jeinden genommen, ohne Verpflichtung der Zahlung von Zoͤllen, Unkosten oder Gebühren an die Armiralitäts⸗ oder Zollbeamten oder an sonstige Beamte frei, wohin sie immer wollen, bringen können; auch sollen solche Prisen nicht angehalten, durchsucht, oder einem Rechtsverfahren unterworfen sein, wenn sie nach den Häfen der andern Partei kommen und in dieselben einlaufen, sondern können von den Aufbringern derselben nach den in ihren, von dem befehligenden Offizier zu zeigenden Voll⸗ machten vermerkten Orten gebracht werden.⸗«

Und Ich erkläre und proklamire ferner, daß der Regierung der Vereinigten Staaten von dem außerordentlichen Gesandten und be⸗ vollmächtigten Minister des Norddeutschen Bundes zu Washington die amtliche Mittheilung geworden ist, daß ohne Hinsicht auf Gegen⸗ seitigkeit das Privateigenthum auf der hohen See seitens der Schiffe Sr. Majestät des Königs von Preußen der Beschlagnahme nicht unterliegt.

Und Ich erkläre und proklamire weiter, daß der Regierung der Vereinigten Staaten von dem außerordentlichen Gesandten und bevoll⸗ mächtigten Minister Sr. Majestät des Kaisers der Franzosen zu Washington die amtliche Mittheilung geworden ist, daß Befehle er⸗ lassen sind, daß die Befehlshaber der französischen Streitkräfte zu Lande und zur See gegen die neutralen Mächte gewissenhaft die Bestim⸗ mungen des internationalen Rechts beachten sollen, und daß sich dieselben genau an die in der Deklaration des Kongresses von Paris unter dem 16. April 1856 entwickelten Grundsätze halten sollen; das heißt: 1) daß die Wegnahme von Schiffen und ihrer La⸗ dung seitens von Privatleuten ausgerüsteter Schiffe (privateering) abgeschafft ist und bleibt; 2) daß die neutrale Flagge mit Ausnahme von Kriegscontrebande das feindliche Gut schuͤtzt; 3) daß neutrales Gut mit Ausnahme der Kriegscontrebande der Wegnahme unter des Feindes Flagge nicht unterliegt; 4) daß Blokaden, um bindend zu sein, effektiv sein müssen das heißt: aufrecht erhalten durch eine Macht, hinlänglich, um in Wirklichkeit den Zugang zur Küste des Fein⸗ des zu verhindern; und daß, obgleich sich die Vereinigten Staaten der Deklarat'on von 1856 nicht angeschlossen haben, die Schiffe Sr. Ma⸗ jestät dennoch nicht feindliches, an Bord von Schiffen der Vereinigten Staaten gefundenes Gut mit Beschlag belegen werden, falls es nicht Kriegscontrebande ist.

Und Ich erkläre und proklamire ferner, daß sowohl die Landes⸗ gesetze der Vereinigten Staaten, als gleichermaßen das Völkerrecht fordern, daß Niemand in den Terrxitorien und unter der Gerichts⸗ barkeit der Vereinigten Staaten direkt oder indirekt an dem genannten Kriege Theil nimmt, sondern daß Alle in Frieden mit jeder der krieg⸗ führenden Parteien bleiben und eine gewissenhafte und unparteiliche Neutralitä!t beobachten, und daß alle der einen kriegführenden Macht gestatteten Privilegien in den Häfen der Vereinigten Staaten auch der andern gestattet werden sollen.

Und ich, halte hierdurch alle guten Bürger der Vereinigten Staaten und alle in den Territorien oder der Gerichtsbarkeit der Vereinigten Staaten befindlichen Personen dazu an, deren Gesetze zu beobachten und keine gegen die Bestimmungen der erwähnten Landesgesetze ver⸗ stoßende, noch eine das Völkerrecht in dieser Hinsicht verletzende Hand⸗ lung zu begehen.

Und Ich thue hiermit allen Bürgern der Vereinigten Staaten kund und zu wissen, sowie allen in den Territorien und unter der Gerichtsbarkeit der Vereinigten Staaten wohnenden Personen, daß, während die freie und volle Aeußerung der Sympathien öffentlich und anderweitig nicht eingeschränkt ist durch die Gesetze der Vereinig⸗ ten Staaten, Truppen zur Unterstützung einer der kriegführenden Parteien gesetzlich nicht unter ihrer Gerichtsbarkeit errichtet und orga⸗ nisirt werden können; und daß, während Jedermann gesetzlich und unbehindert durch den vorerwähnten Kriegszustand, Waffen und Munition und andere gewöhnlich unter dem Namen »Kriegs⸗Contre⸗ bande« bekannte Artikel verfertigen und in den Vereinig⸗ ten Staaten verkaufen kann, die Ausfuhr dieser Artikel auf die hohe See für den Gebrauch und Bedarf eines der kriegführenden Parteien jedoch verboten ist, noch darf man Soldaten und Offiziere derselben befördern, oder den Versuch machen, eine Blokade zu brechen, welche während des Krieges rechtlich bewirkt und aufrecht erhalten worden ist, ohne fich der Gefahr feindlicher Ge⸗ fangennahme und der vom Völkrerrechte dieserhalb verhängten Strafen auszusetzen.

Und Ich benoͤchrichtige hiermit alle Bürger der Vereinigten Staa⸗ ten und Andere, welche den Schutz dieser Regierung in Anspruch nehmen mögen, und die sich eines Verstoßes gegen die vorerwähnten Bestimmungen schuldig machen, daß dieselben dies auf eigene Gefahr hin thun, und in keiner Weise sich des Schutzes der Regierung der Vereinigten Staaten gegen die Folgen ihres Mißverhaltens zu ge⸗ wärtigen haben.

Zur Bescheinigung setze Ich Meines Namens Unterschrift hierher und lasse das Siegel der Veretnigten Staaten beifügen.

Gegeben zu Washington, diesen zweiundzwanzigsten August im Jahre des Herrn Eintausend acht undert und siebenzig und im fünf⸗

Amerika. . L. S. U. S. Grant. Eigenhändige Unterschrift des Präsidenten: Hamilton Fish, Staats Sckre

“] Oesterreich⸗Ungarn. Wien, 10. September. (W.

In hiesigen diplomatischen Kreisen herrscht die Ueberzeugn daß das Rundschreiben Favre's eine völlig unmögliche Frine basis aufstelle. Die diesseitige Regierung ist, sicherem nehmen nach entschlossen, eine durchaus reservirte Haltun weiteren Ereignissen gegenüber einzunehmen. 9

b

Großbritannien und Irland. London, 10. Scpt (W. T. B.) Mittheilungen englischer Blätter zufolge soll Kaiserin Eugenie in Hastings angekommen sein.

Von der Mannschaft des gescheiterten Schiffes »Captam ertranken 500 Personen, darunter der Sohn des Mantg Ministers.

Frankreich. Paris, 9. September. Das mit der l theilung des Innern beauftragte Mitglied der Regiern

In gierung! Nationalvertheidigung hat unterm 8. d. Mts. folgendes! »Journal officiel« veröffentlichte Cirkular an die provisoriseh Administratoren und an die Präfekten der Departementz richtet: ents

»Herr Präfekt, nachdem Sie am Tage äußerster Gefahr u eine Regierung, welche sich den Titel Regierung der Nakong vertheidigung beigelegt hat, in Ihre Funktionen eingesett sie findet sich Ihre Amtsstellung und das von Ihnen einzuh tende Verfahren durch dieselbe so verständlich auseinande und festgesetzt, als es die dringenden Forderungen des üe lichen Wohles gestatten. Vertheidigung des Landes vor Ale Also Sicherung! Nicht nur dadurch, daß Sie ohne Verzug Ueberwindung aller Hindernisse die Ausführung aller Nasnaha vorbereiten, welche unter der früͤheren Regierung beschlossen wurdenfse dern indem Sie alle örtlichen Kräfte Ihrer Umgebung erwecken, indems im Voraus alle Aeußerungen der Hingebung diszipliniren, damit Regierung nach den Bedürfnissen des Landes daraus Vortheil ziche kann. Ihre ganze Verwaltung beschränkt sich augenblicklich darag den großen Aufwand von Kräften durchzusetzen, welcher von älle Bürgern in der Aussicht auf Frankreichs Rettung versucht weane muß. In dieser Hinsicht haben Sie das Recht, auf Gutheißung al. Maßnahmen zu zählen, welche Sie zu diesem Hauptzweck ergref werden. Wenn Sie, wie ich nicht zweifle, Sich rasch fassen und Lebenskräfte der Nation diesem großen Ziel zuwenden, werden 8 mit einem Male allen Zwistigkeiten, allen Reibungen zwischen—d verschiedenen Behörden vorbeugen, was in einer solchen Krisis w. die, in welcher wir uns befinden, von höchster Wichtigkeit ist. Hinsichlgt Ihrer Beziehungen zu dem ehemaligen Personal der gefallenen N gierung, den Maires, Adjunkten, Munizipalräthen und Funkiionäm soweit sie ausschließlich die administrative Ordnung angehen, is „. Verfahren in den soeben auseinandergesetzten Ideen vorgezecche Unser eingeschläfertes und seit 18 Jahren entnervtes Land bedaff! benöthigt am Tage dieses furchtbaren Erwachens einer Thätigkeitch Verwirrung, des Lebens, aber eines regelmäßigen und organisttt Lebens. Ueberall, wo sich demnach Neigungen zur eingt Initiative der in ihren Gemeinden versammelten Bürger kmn geben werden, ermuthigen Sie dieselben, indem Sie sie regd- wenn sie vom Geist des Patriotismus und der Hingebung inspict sind, welcher die Vertreter der öffentlichen Gewalt beseelt.

Die Regierung der Nationalvertheidigung ist durch das Volk seinen eigenen Erwählten gebildet; sie repräsentirt in Frankreich d großen Grundgedanken des allgemeinen Stimmrechts. Diese Regh rung würde ihre Pflicht wie ibren Ursprung verleugnen, wenn, nicht von Anfang an ihre Blicke auf die Municipalitäten richte welche, wie ihre eigenen Glieder, aus den Wahlurnen hervorgegang sind. Ueberall, wo Municipalräthe angestellt sind, welche unter d Einfluß des liberalen und demokratischen Zuges erwählt sind, wen die Mitglieder dieser Behörden Ihre besten Stützen sein. Ueberal, im Gegentheil die Aeußerungen des Bürgers unter dem verbängg! vollen Druck des vorigen Regime's zurückgedrängt worden, und 1 die erwählten Räthe und Municipalbeamten nur retrograde Ten deu vertreten, umgeben Sie Sich mit provisorischen Gemeindebehörden n stellen Sie Männer an ihre Spitze, welche diese selbst aus ihar Herzen gewählt haben, vorausgesetzt, daß sie bei ihrer Wahl den triotischen Bedrängnissen Gebör zu geben verstanden, welche Fra⸗ reich belasten. Mit einem Wort, denken sie nur an den Kriecg an die Maßregeln, welche dieser erzeugen muß; schaffen Sie Ruheln Sicherheit, um dagegen Einigkeit und Vertrauen zu erzielen. Haltm von Ihrer Amtsthätigkeit Alles fern, was nicht auf die Nationalven digung gerichtet ist oder sie hemmen könnte. Geben Sie mir Recheng über alle Ihre Schritte und zählen Sie auf mich, um sich lh großen Unternehmen zu behaupten, welchem Sie Sich angesch haben und welche uns Alle mit dem glühendsten Eifer entflamm muß, weil es die Rettung des Vaterlandes gilt.

Empfangen Sie ꝛc.

Der Minister des Innern Gambetta.

8 Bekanntmachung. der in Nr. 252 des Staats⸗Anzeigers pro 1870 enthaltenen In machung des Kriegs⸗Ministeriums vom 2. September cr., n gene, resp. offerirte Gaben zum Besten der Armee, unter »4) vom Direktorium des Unions⸗Clubs, Unter r. 18¼ statt 155 Friedrichsd'ors, irrthümlich 155 Thlr.

sefücn, meidung von Mißverständnissen wird hierdurch jene irr⸗ iche Angabe modifizirt.

erlin, den 9. September 1870..(

1 Der Kriegs⸗Minister.

In Vertretung: Klotz.

Die Nr. 16 des Armee⸗Verordnungs⸗Blattes enthält gfügungen, betreffend: Anstellung, Kompetenzen und Uniform der eh Dauer des Krieges zur Verwendung gelangenden Civil⸗Aerzte, 1 der aus dem aktiven Sanitätsdienst ꝛc. ausgeschiedenen Aerzte. wre gung von Chargen⸗Beförderungs⸗Vorschlägen des mo⸗ in Verhältnisses der Armee. Benachrichtigung der Post⸗Anstalten ttens der Truppen beim Wechsel der Standorte, resp. beim Uebertritt inen anderen Truppenverband. Etatisirung eines Oekonomie⸗ f jers bei der Ersatz⸗Abtheilung eines Train⸗Bataillons. Anfer⸗ Uanr von Kriegs⸗Stammlisten. Pulver⸗ und Pulver⸗Munitions⸗ sanzporte mittelst Eisenbahnen. Beim Verkaufe ausrangirter Hienstpferde dürfen sich die Roßärzte nicht betheiligen. Die Bei⸗ ung einer besonderen Vertikal⸗Kolonne zu den Servis⸗Liquidationen gruppen, in welcher die Zahl der aus Reih' und Glied gestellten fitierburschen resp. Diener übersichtlich nachzuweisen ist. Preise r Artillerie⸗Werkstatt Danzig für Sattelböcke mit gußstählernen wiefeln. Fortgewährung der Friedenszulage für den Schlosser bei en augmentirten Festungs⸗Artillerie⸗Compagnien. Liquidation der seräütung für die vom Lande ausgehobenen Mobilmachungspferde. Dislokation der Ersatztruppen aller Waffen. Einstellung des lugust Schickinger.

Produkten- und Waaren-Börse.

Hamburg, 10. September, Nachmittags. (Wolffs Tel. Bur.) treidemarkt. Weizen und Nosg loco flau. Weizen uf Termine ruhig, Roggen still. Feizen pr. September Eqpfd. 2000 Pfd. netto in Mk Bco. 147 ½ Br., 146 ½ G., pr. 5 Ubor 127fd. 2000 Pfd. in Mk. Bco. 147 Br., 146 Gd., pr. Ok- der-Novbr. 127pfd. 2000 Pfd. in Mk. Bco. 147 Br., 146 G. r. Nvember-Dezember 127 pfd. 2000 Pfund in Mark Bco. 147 r, 146 Gd. Roggen pr. September 2000 Pfd. netto in Mark anco 104 Br., 103 G., pr. September-Oktober 104 Br., 103 G., r. Cktober November 104 Br., 103 Gld., pr. November-Dezem- er 104 Br., 103 Gd. Hafer etwas fester. Gerste still Rüböl st, loco 28, pr. Oktober 27 ½. Spiritus geschäftslos, loco, pr. eptember, pr. Septbr. Oktober und pr. Oktober 20 . Kaffee st, verkauft 2500 Sack. Petroleum fest, Standard white do 15 Br., 15 Gd., pr. September 15 G., pr. Oktober-Dezem- er 15 ½ G. Wetter stürmisch.

New -Nork. 9. September, Abends. (Wolff's Tel. Bor. gaumwollen - Wochenbericht von Moffat Davidis & Co.

England 4000 B. Vorrath in allen Unionshäfen 55,000 B. Preis für middling Upland in New-York inkl. Cost und Fracht pr. Dampfer nach Liverpool 9 ½. ““ ECE11 3 Fonds- und Actien-Börse.

8 a. M., 10. September. (Wolff’s Tel. Bur.) est.

(Anfangs-Course.) Amerikaner 93 ½, Oesterr. Kreditaktien 240 ½, Staatsbahn 333 ⅞, 1860er Loose —, Lombarden 178 ¾, Gali- zier —, Silberrente —, Neue Spanier —.

Frankfurt a. M., 10. September, Nachm. 2 Uhr 30 Min. (Wolff's Tel. Bur.) Fest. Bundesanleihe 96.

(Schluss-Course.) Preuss. Kassenscheine 104 5. Berliner Wechsel 104 ½, Hamburger Wechsel 87 ½. Londoner Wechsel 118 ⅞. Pariser Wechsel 94 ⅛. Wiener Wechsel 94½. Papierrente —. Silberrente 53 ½¼. Oesterr. National-Anlehen —. 5proz. österr. Anleihe de 1859 —. 6 proz. Verein. St.-Anl. pro 1882 93 ½. Türken —. Oesterr. Bankantheile —. Oesterr. Kredit- Aktien 240. Darmstädter Bankaktien 312. Oesterreich.-fran- zösische St.-B.-Aktien 334. Böhmische Westbahn 225. Hessische Ludwigsbahn 130 ¾. Kurhess. Loose 59 ½. Baxyersche Prämien- Anleihe 103. Neue Badische Prämien-Anl. 102 ½. Neue 5 proz. Badische 95. 1854er Loose —. 1860er Loose 73 ½. 1864er Loose 104 ¾. Russ. Bodenkredit 83 ¾. Neue 5proz. Russen —. Lombarden 178 ⅞. Neue Spanier —. Kansas —. Rockford —. Georgia —. eninsular —. Chicago —. Südmissouri —. Amerikaner —. Staatsbahn —. Galizier —.

Hamburg, 10. September, Nachmittags. (Wolff's Tel. Bur.) Fest.

(Schlusscourse.) Preuss. Thaler —. Hamburger Staats- Prämienanleihe 84 ½. Silberrente 52. Oesterreichische Kredit- aktien 205 ¾. Oesterreich. 1860er Loose 73 ½. Staatsbahn 715. Lombarden 377. Italienische Rente 49 ½¼. Vereinsbank 111 ½. Kommerzbank 100 ½. Norddeutsche Bank 143 ¼. Rheinische Bahn —. Altona-Kiel —. Finnländische Anleihe —. 1864er Russ. Prämienanleihe —. 1866er Russische Prämienanleihe —. 6 proz. Vereinigte Staatenanleihe pr. 1882 88 ⅞. Diskonto 3 pCt.

Wien, 10. September. (Wolff’s Tel. Bur.) Matter.

(Schlusscourse.) Papierrente 56.30. 1854er Loose 83.00. Bank- aktien 697.00. Nordbahn 200.00. National-Anlehen —. Kredit- aktien 254.00. Staats-Eisenbahnaktien-Cert. 350.00. Galizier 240 50. Czernowitzer 198.00. Pardubitzer 166.25. Nordwestbahn 192.00. London 124.90. Hamburg 92.25. Paris 49.20. Frank- furt 104.50. Amsterdam 104.50. Böhm. Westbahn 234.50. Kredit- loose 155.50. 1860er Loose 90.50. Lombardische Eisenbahn 187.25. 1864er Loose 111.75. Anglo-Austrianbank 222.25. Napoleonsd'or 9.94 ½. Dukaten 5.92. Silbercoupons 123.75. Silber- rente 66.00. Mähr.-Schlesische Centralbahn —.

Wiessn, 10. September. Abends. (Wolffs Tel. Bur.) Geschäftlos.

Abendbörse. Kreditaktien 254.75, Staatsbahn 350.00, 1860er Loose 90.50, 1864er Loose 111.75, Galizier 241.00. Anglo- Austrian 223.75, Franco-Austr. 94.25, Lombarden 187.25, Nord- bahn —, Kreditloose —, Papierrente —, Silberrente —,

ofahren in allen Unionshäfen 11,000 B. Ausfuhren nach

Pardubitzer —, Volksbank —, Napoleons 9.96.

aaemRens

““ 6 Steckbriefe und Untersuchungs⸗Sachen.

Steckbrief. Gegen den unten näher bezeichneten Friseur Hein, ich Bernhard Knuhs ist in den Akten K. 361. 70. Kommission II. ie gerichtliche Haft wegen schweren Diebstahls beschlossen worden. eine Verhaftung hat nicht ausgeführt werden können. Es wird er⸗ cht, den ꝛc. Knuhs im Betretungsfalle festzunehmen und mit allen dei ihm sich vorfindenden Gegenständen und Geldern an die König⸗ ce Stadivoigtei⸗Direktion hierselbst abzuliefern. Berlin, den 9ten Eiptember 1870. Königliches Stadtgericht, Abtheilung für Unter⸗ chungssachen. Kommission II. für Voruntersuchungen. Signa⸗ gement. Der ꝛc. Knuhs ist 32 Jahr alt, zu Berlin geboren, 5 Fuß „Zoll 1 Strich groß, hat schwarzbraune Haare, große blaue Augen, M Augenbrauen, ovales Kinn, lange, spitze Nase, gewöhnlichen Nund, schmale ovale Gesichtsbildung, blasse Gesichtsfarbe, defek dihne, ist sehr schwacher Statur und spricht die deutsche Sprache.

Steckbrief. Gegen den unten näher bezeichneten Arbeitsmann lörecht soll die demselben durch rechtskräftiges Erkenntniß wegen iebstäahls im wiederholten Rückfalle auferlegte Gefängnißstrafe von nem Jahre vollstreckt werden. Seine Verhaftung hat nicht ausgeführt lden können, weil derselbe in seiner bisherigen Wohnung hierselbst, dallgraße 79 a, im Juli d. J. und auch sonst hier nicht aufzufinden ist. in Jeder, welcher von dem Aufenthalte des ꝛc. Albrecht Kenntniß sat, wird aufgefordert, davon der nächsten Gerichts⸗ oder Polizei⸗ Küörde Anzeige zu machen. Gleichzeitig werden alle Civil⸗ und eiltäͤrbehörden des In⸗ und Auslandes dienstergebenst ersucht, auf sen Arbeitsmann Aldrecht zu achten, im Betretungsfalle festzuneh⸗ men und mit allen bei demselben sich vorfindenden Gegenständen und Veldern mittelst Transports an unsere Gefängniß⸗Inspektion hier, dauzvoigteiplatz 14, abzuliefern. Es wird die ungesäumte Erstattung in dadurch entstandenen baaren Auslagen und den verehrlichen Be⸗ rden des Auslandes eine gleiche Rechtswillfährigkeit versichert.

8

Heffentlicher Anzeiger.

Berlin, den 26. August 1870. Königliches Kreisgericht. I. (Krimina Abtheilung. Signalement. Der Arbeitsmann Johann Carl Albrecht ist 37 Jahr alt, am 26. April 1833 in Falkenberg bei Torgau geboren, ebangelischer Religion, 5 Fuß 2 Zoll 3 Strich groß, hat schwarze Haare, graue Augen, schwarze schwache Augenbrauen, eckiges Kinn, mittel Nase, mittel Mund, runde Gesichtsbildung, ist von schlanker Gestalt, spricht die deutsche Sprache und hat keine sicht⸗ baren Kennzeichen. Bekleidung: Brauner Tuchrock, schwarze Tuch⸗ hosen, schwarz und weiß karrirte Weste, türkisch (rothbunt) Halstuch, Lederstiefel, schwarzer Calabreser Hut, weiß leinenes Hemde.

Handels⸗Register.

In das Firmenregister des unterzeichneten Gerichis ist unter Nr. 407 die Firma Friedrich Wilhelm Müller in Sommerfeld Nr. 372

und als deren Inhaber 1 der Tuchfabrikant Friedrich Wilhelm Müller zu Sommerfeld,

etragen. 8 1 den 5. September 1870.

der ehelichen Gütergemeinschaft unter Kaufleuten ist eingetragen: Nr. 8. Kaufmann Julius Weiß hat in seiner Ehe mit der Caro⸗ line Maria Auguste geb. Brettschneider die Gemeinschaft

29. Juli 1870 ausgeschlossen. 8 Eingetragen zufolge Verfügung vom 1. September 1870 am näͤmlichen Tage. v11“ aukehmen, den 1. September 1870.

Königliches Kreisgericht. I

Sh.vSe

zufolge Verfügung vom 5. September 1870 am selbigen Tage ein⸗ Königliches Kreisgericht. I. Abtheilung. In das Register des unterzeichneten Gerichts über Ausschließung

der Guͤter und d's Erwerbes durch Verhandlung vom