1870 / 288 p. 2 (Königlich Preußischer Staats-Anzeiger) scan diff

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provinzen, woselbst die neue Gerichts verfassung gleichfalls noch nicht in Wirkfamkeit getreten ist, findet eine Erledigung von Rechrsstreitigkeiten auf dem Verwaltungswege nicht statt. Sämmtliche Gerichtsbehörden werden angewiesen, sich nach den vorstehenden Bemerkungen sowohl selbst zu achten, als auch hiernach vorkommenden Falls die Parteien mit Belehrung zu versehen. Zugleich werden dieselben darauf auf⸗ merksam gemacht, daß Uebersekungen in das Russische erforderlichen Falls durch Vermittelung des Königlichen Kammergerichts, bei welchem ein Translator für die russische Sprache angestellt ist, bewirkt werden können. Berlin, den 16. September 1870 Der Justiz⸗Minister: Leonhardt. B 8. An sämmtliche Justizbehörden. (Formular zu einer Prozeß⸗Vollmacht.)

In meiner Rechtsangelegenheit gegen den Herrn N. in St. Peters“ burg wegen Forderung von Rubeln, bestelle ich zu meinem An⸗ walte den Herrn N. zu St. Petersburg und ermächtige denselben, in meinem Namen, wenn und wo erforderlich, Bittschriften jeder Art, Klageschriften, Berufungen, Erklärungen, Anzeigen und andere Schrif⸗ ten jeder Art einzureichen; Auszüge aus den Sachen zu lesen, sowie mündliche Erklärung bei Verhandlung der Sache zu geben, alle in der Sache nöthigen Schriften und Dokumente in Empfang zu nehmen, sich Zwischenbescheide und Erkenntnisse eröffnen zu lassen, von denselben beglaubigte Abschriften zu erhalten, in meinem Namen partielle und Appellations⸗Beschwerden, sowie Gesuche um Kassation einzureichen, sowie wegen der Gerichtskosten Klage zu erheben und Vergleiche über die Haupt⸗ und Nebensachen abzuschließen. Desgleichen ermächtige ich denselben, Vollstreckungsdekret zu erwirken und für mich Gelder zu empfangen und darüber rechtsgültig zu quittiren, sowie bei aus⸗ brechendem Konkurse zu liquidiren und mich während desselben zu vertreten, Substitutionen zu ertheilen und zu widerrufen, überhaupt aber Alles in der Sache zu thun, was der jedesmalige Stand der Sache erheischt. Und was mein Anwalt oder dessen Bevollmächtigter auf Grund dieser Vollmacht gesetzlich thut, das erkenne ich an und werde dagegen weder streiten, noch auch mich demselben widersetzen.

B

(Auszug aus der russischen Civil⸗Prozeßordnung.)

Zehntes Hauptstück. 8

Von der Vollstreckung von Elkenntnissen der Justizbehörden fremder Staaten. .

§. 1273. Erkenntnisse der Justizbehörden fremder Staaten werden auf Grund der über diesen Gegenstand geschlossenen Traktate und Verträge vollstreckt. In den Fällen, wo in denseltben Bestimmungen über das Vollstreckungsverfahren fehlen, ist die in den nächstfolgenden Artikeln dargelegte Ordnung zu beobachten.

§. 1274. Erkenntnisse der Justizbehörden fremder Staaten werden im Reiche nur dann vollstreckt, wenn Solches durch Verfügungen der Gerichte des Reichs bewilligt wird.

§. 1275. Bittschriften um Vollstreckung von Erkenntnissen der Justizbehörden fremder Staaten werden bei demjenigen Bezirksgericht eingereicht, in dessen Geschäftskreise die Vollstreckung geschehen soll.

§. 1276. Der Bittschrift müffen beigefügt sein: 1) eine Abschrift des Erkenntnisses; diese muß von demjenigen Gericht beglaubigt sein, welches das Erkenntniß gefällt hat, und mit einem Vollstreckungs⸗ dekret oder einer gerichtlichen Bescheinigung darüber versehen sein, daß das Erkenntniß vollstreckbar ist. Die gerichtliche Bescheinigung muß von einer russischen Gesandtschaft oder von einem Konsulate legalisirt sein; die Unterschrift der Gesandtschaft oder des Konsulats muß vom Ministerium der auswärtigen Angelegenheiten bestätigt sein; 2) die Ueberfetzung des Erkenntnisses ins Russische; 3) Abschriften dieser Dokumente.

§. 1277. Die Ladung des Beklagten vor Gericht geschieht auf Grundlage der allgemeinen Bestimmungen.

§. 1278. Bittschriften wegen Vollstreckung von Erkenntnissen der Justizbehörden fremder Staaten werden im abgekürzten Verfahren (Art. 348 365) entschieden

§. 1279. Bei der Verhandlung dieser Sachen haben die Justiz⸗ behörden nicht auf eine Beurtheilung des Wesens der Streitfrage ein⸗ zugehen, welche bereits von den Gerichten fremder Stäaaten entschie⸗ den worden, sondern nur zu bestimmen: ob das vorliegende Erkennt⸗ niß nicht Anordnungen enthalte, welche der öffentlichen Ordnung zu⸗ wider oder den Reichsgesetzen nach unstatthaft sind.

§. 1280. Die auf oben angeführten Grundlagen gefällten Er⸗ kenntnisse werden nach den allgemeinen Regeln über die Vollstreckung von Erkenntnissen der Justizbehörden des Reichs vollstreckt.

1281. Erkenntnisse von Justizbehörden fremder Staaten wer⸗ den nicht vollstreckt und haben gar keine Kraft im Reiche, wenn sie Streitsachen über das Eigenthumsrecht an Immobilien, die in Ruß⸗ land belegen sind, entscheiden.

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Berlin, 26. September. Se. Majestät der König haben Allergnädigst geruht: zur Anlegung des dem Vorsitzenden der Königlichen Eisenbahn⸗Direktion zu Hannover, Geheimen Ober⸗Regierungs Rath Maybach, verliehenen Ehrenkreuzes erster Klasse des Fürstlich Lippe'schen Gesammthauses, sowie zur Anlegung der dem Geheimen Kommerzien⸗Rath Krupp zu Essen und dem Ingenieur Piper daselbst von des Königs von Italien Majestaͤt verliehenen Insignien resp. des Comman⸗ deurkreuzes und des Ritterkreuzes des Ordens der Italienischen

Lit. B. 25.

Krone, Allerhöchstihre Genehmigung zu ertheilen.

Bekanntmachungen. Das bevorstehende Studien⸗Semester unserer Universität nimmt mit dem 15. Oktöbercr. seinen gesetzlichen Anfang. Indem wir die hierdurch zur allgemeinen Kenntniß bringen, machen wir Diejenigen, welche die Absicht haben, die hiesige Universität zu besuchen, darauf aufmerksam, daß sie sich pünktlich mit dem Beginne des Semesterg hier einzufinden haben, um sich dadurch vor den Nachtheilen zu ba⸗ wahren, welche ihnen durch das Versäumen des Anfangs der Vgor⸗ lesungen unausbleiblich erwachsen müssen. Zugleich ersuchen wit biermit die Eltern und Vormünder der Studirenden, auch ihrerseitz zur Beobachtung dieses wichtigen Punktes der akademischen Dis ciplin möglichst mitzuwirken. In Ansehung derjenigen Sin. direnden, welche auf Grund vorschriftsmäßiger Dürstig. keits⸗Atteste die Wohlthat der Stundung des Hovo⸗ rars für die Vorlesungen in Anspruch zu nebmen beabsichtigen oder um ein akademisches Stipendium sich bewerben wollen, bemerkten wir, daß nach neueren gesetzlichen Vorschriften derartige Gesuche bif Vermeidung der Nichtberücksichtigung, und zwar die Stundungs.⸗ gesuche innerhalb der ersten Woche und die Gesuche um Verleihung eines Stipendiums innerhalb der ersten vierzehn Tage nach dem gesetzlichen Anfange des Semesters von den Petenten in Person ein⸗ gereicht werden müssen, und daß von denjenigen Studirenden, welchen die Wohlthat der Stundung bereits zuerkannt worden ist, unter dem Präjudiz des Verlustes ihrer Berechtigung von dem erhaltenen Stun⸗ dungsscheine innerhalb der ersten Woche nach dem geseßlichen necfanae des Semesters bei der Quästur Gebrauch gemacht wer⸗ en muß. Bonn, den 23. September 1870. Rektor und Senat der Rheinischen Friedrich⸗ Wilhelms⸗Unipersität

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Die Imma rrikulation für das bevorstehende Studien⸗Semeßster findet vom 1. Oktober cr. an bis zum 22. Oktober or. inkl. statt. Später können nach den bestehenden Vorschriften nur diejeni⸗ gen Studirenden noch immatrikulirt werden, welche die Verzögerung ihrer Anmeldung durch Nachweisung gültiger Verhinderungsgründe zu entschuldigen vermögen. Behufs der Immatrikulation haben 1) diejenigen Studirenden, welche die Universitäts⸗Studien begin⸗ nen, insofern sie Inländer sind, ein vorschriftsmäßiges Schulzeugniß und, falls sie Ausländer sind, einen Paß oder sonstige aus⸗ reichende Legitimations⸗Papiere, 2) diejenigen, welche von anderen Universitäten kommen, außer den vorstehend bezeich neten Papieren noch ein vollständiges Abgangs⸗Zeugniß von jeder früher besuchten Universität vorzulegen. Diejenigen Inländer, welche keine Maturitäts⸗Prüfung bestanden, beim Besuche der Universität auch nur die Absicht baben, sich eine allgemeine Bildung für die höheren Lebenskreise oder eine besondere Bildung für ein gewisses Berufsfach zu geben, ohne daß sie sich für den eigentlichen gelehrien Staats⸗ oder Kirchendienst bestimmen, können auf Grund des §. 36 des Reglements vom 4. Juni 1834 nur nach vorgängiger, ihnen hier⸗ zu Seitens des Köͤniglichen Universitäts⸗Kuratoriums ertheilter Er⸗ laubniß immatrikulirt werden. .“ .

Bonn, den 23. September 1870.

Die Immatrikulations⸗Kommission.

4prozentiges vormals Nassauisches Staats⸗Anlehen von 2,000,000 Fl.

Bei der stattgehabten siebenten Verloosung der Partial⸗Obliga⸗ tionen des unter Vermittelung des Bankhauses der Herren M. A. von Rothschild & Soͤhne in Frankfurt a. M. negociirten 4 pCt. früher 5 pro⸗ zentigen vormals Nassauischen Staats⸗Anlehens von 2,000,000 fl. d. d. 12. Juli 1859 sind nachverzeichnete Obligationen, welche hierdurch gekündigt werden, gezogen worden und Zwar— A. Zur Rückzahlung am 1. Januar 1871. Lit. 4. à 100 Fl. Nr. 123. 125. 216. 519 und 780. Lit. B. à 200 Fl. Nr. 188. 292. 796. 803. 821 und 981. Lit. C. à 300 Fl. Nr. 12. 49 und 407. Lit. D. à 500 Fl. Nr. 41. 128. 277. 382. 429. 458. 510. 709. 815. 1093. 1099. 1106. 1232. 1391 und 1487. Lit. E. à 1000 Fl. Nr. 45. 107 und 445. B. Zur Rückzahlung am 1. Juli 1871: Lit. A. à 100 Fl. Nr. 66. 424. 501. 563. 686 und 765. ILit. B. à 200 Fl. Nr. 12 271. 489. 490. 636. 653 und 815. Lit. C. à 300 8 Nr. 24. 34 und 330. Lit. D. à 500 Fl. Nr. 1. 110. 254. 350. 438. 792. 970. 1475. 1609. 1688 1896. 2012 und 2042. Lit. E. à 1000 Fl. Nr. 14 84. 228 und 444. Die Inhaber dieser Partial⸗Obligationen werden hiervon mit dem Bemerken benachrichtigt, daß sie die Kapt⸗ talbeträge, deren Verzinsung nur bis zu dem betreffenden Rückzah⸗ lungstermine stattfindet, sowohl bei dem Bankhause der Herren M. A. von Nothschild & Söhne in Frankfurt a. M.” als auch bei der Königlichen Regierungs⸗Hauptkasse in Wies⸗ baden, sowie bei jeder Königlichen Regierungs⸗Hauptkasse bei der Königlichen Staatsschulden⸗Tilgungskasse in Berling bei der Königlichen Kreis⸗Steuerkasse in Frankfurta. M. und bei den Königlichen Bezirks⸗Hauptkassen in Hannover Lüneburg und Osnabrück gegen Rückgabe der Obligationen und der dazu gehörigen, nicht verfallenen Zinscoupons nebst Talon erheben können. Restanten: Rückzahlbar am 1. Juli 1866. Lit. 891. Rückzahlbar am 1. Januar 1867. Lit A. 960 u. 968. Rück⸗ zahlbar am 1. Juli 1867 Lit. A. 953 und Lit. B. 655. Rückzahlbar am 1. Juli 1868 Lit. A. 406 u. 697 und Lit. D. 591. Rückzahlba am 1. Januar 1869 Lit. A. 712 und 792. Lit. B. 485. Lit D. 74 261 u. 1038. Lit. C. 82. Lit. D. 84 671 und 1471 11. September 1870.

Der Regierungs⸗Präsident.

Wiesbaden, den v. Dresler/ i. V.

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getreten.

barten, nach der »N. Fr.

Rückzahlbar am 1. Juli 1869 Lit. A. 163 und 912.

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Die Flottille, welche auf der Seine operiren soll, besteht aus vier schwimmenden Batterien, deren eine jede 8 Kanonen⸗ boote zählt. Ungefähr 20 Dampfpoote dienen derselben als Plänkler. Die Besatzung dieser Schiffe besteht aus 35 Offizieren und 500 Matrosen. Diese Flottille kann jedoch schnell kampf⸗ unfähig gemacht werden. Man braucht nur die verschiedenen Schleusen der Seine zu zerstören, um dieselbe bei dem jetzigen niedrigen Stande des Flusses trocken zu legen. Ein Theil der⸗ selben liegt freilich bei Neuilly, also unter dem Schutze des Mont Valérien.

London, 23. September. (Engl. Corr.) Ueber Bombay, 21. September, wird aus Japan gemeldet, daß die preußische Corvette »Medusa« der französischen Corvette »Dupleix« eine Herausforderung zugesandt habe; man erwartete ein Zusammen⸗ treffen in den japanesischen Gewässern.

Aus Tours wird vom 23. September telegraphirt: der neue Flotten⸗Minister, Admiral Fourichon, hat befohlen, daß die Kaiserlichen Nachts »Prince Impérial«, »Prince Jéröme«, „Impöratrice Eugenie«, »Jérõme Napoleon« und »Reine Hor⸗ tense von nun an »Jupiter«, »Hoche«, »Turenne«, »Dessaix⸗ und »Kleber« genannt werden sollen. .

Zwischen dem Kanzler des Norddeutschen Bundes und Jules Favre hatten am 19. und 20. d. M. Besprechungen über die Bedingungen für den Abschluß eines Waffenstillstandes stattgefunden, um die Einberufung einer französischen Konsti⸗ tuante zu ermöglichen. Die Forderungen des Grafen v. Bis⸗ marck beschränkten sich auf die Uebergabe von Straßburg, Toul und Verdun, um während des Waffenstillstandes die Heeres⸗ Verpflegung zu sichern. Diese billigen Bedingungen sind am 23. d. M. von der Pariser Regierung verworfen worden. Die Forderung der Uebergabe des Forts Mont Valérien bei Paris ist von deutscher Seite in diesen Besprechungen nicht gestellt worden. 8

In Fismes (Dep. Marne) und in Neuilly⸗Saint⸗ Front (Dep. Aisne) sind Feldpostrelais in Wirksamkeit

Hannover, 21. September. (Rh. K.) In den letzten Tagen sind mehrere in Algier ansässig gewesene Deutsche hier⸗ * zurückgekehrt, da Frankreich auch in seinen Kolonien die

usweisung der Deutschen begonnen hat.

Cöln, 22. September. In der heutigen Sitzung der Stadt⸗ verordneten theilte der Ober⸗Bürgermeister mit, daß in Folge des von hier aus an die Provinzen Rheinland, Westfalen, Hessen⸗Nassau, Hannover und Schleswig erlassenen Aufrufes zur Linderung des Nothstandes in der südlichen Rheinprovinz bis jetzt 53,546 Thlr. eingesandt worden sind. v

Lauenburg. Ratzeburg, 24. September. Die Königlich preußische, Herzoglich lauenburgische Regierung macht bekannt, daß für das Herzogthum Lauenburg ein Kommissär ernannt worden ist, um den Maßregeln gegen Ausbreitung der Rinder⸗ pest größeren Nachdruck zu geben.

Eine andere Bekanntmachung betrifft die Verlegung der Militär⸗Intendantur nach Altona. 1“

Bay ern. München, 24. September. Der König hat gestern den Staats⸗Minister Präsidenten des Bundeskanzler⸗ Amtes, Delbrück, sowie den württembergischen Justiz⸗Minister von Mittnacht in Audienz empfangen. Am Donnerstag waren die Staats⸗Minister Graf Bray und von Braun zu Seiner Majestät zum Vortrag beschieden.

Oesterreich⸗Ungarn. Prag, 24. September. Der Oberst⸗Landmarschall verständigte die Abgeordneten, daß die nächste Landtagssitzung Donnerstag, 11 Uhr, stattfindet. Tagesordnung: Präsidialr ittheilungen. 1“

Die Regierung und das Landtags⸗Präsidium verein⸗ Pr.«, für die Donnerstagsitzung des Landtages folgenden Vorgang: Der Oberst⸗Landmarschall wird Namens der Adreßdepukation Bericht über den Empfang beim Kaiser erstatten, worauf der Statthalter Mensdorff die betreffenden Regierungserklärungen abliest, über deren Behand⸗ lung der Landtag beschließen wird.

Belgien. Brüssel, 24. September. Die Prinzessin Mathilde ist gestern von Mons in Brüssel angekommen. Herr Benedetti, der ehemalige französische Botschafter in Berlin, begleitete sie.

Großbritannien und Irland. London, 25. Sep⸗ tember. (W. T. B.) Der »⸗Observer« ist ermächtigt, die von französischer Seite gebrachte Angabe zu dementiren, daß die Okkupation des Forts Mont⸗Valérien durch deutsche Truppen eine der von deutscher Seite gestellten Waffenstillstandsbedingun⸗

gen gewesen sei.

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Aus dem Wolff'’schen Telegraphen⸗Bureau. London, Montag, 26. September. »Times«, »Standard«, »Morning Post«- und »Daily News« besprechen die vom Grafen Bismarck für die Bewilligung eines Waffenstillstandes aufge⸗ stellten Bedingungen und kommen zu dem Resultate, daß die⸗ selben durchaus maßvoll und den Umständen angemessen seien.

London, Montag, 26. September. Der mwessindische Dampfer »Elbe« ist in Plymouth eingetroffen. Die preußischen Kriegs⸗

Schiffe Lamar« und »Basta« sind durch französische schiffe gekapert worden.

Fortsetzung des Nichtamtlichen in der Beilage.

Das »Amtsblatt der Norddeutschen Posiverwaltung« Nr. 66, enthält Generalverfügungen vom 16. September 1870: Uebergabe⸗ verfahren bei Sendungen mit Werthangabe im Wechselverkeyr; vom 19. September 1870: Postverbindung mit Konstantinopet; vom 22. September 1870: Correspondenzverkehr mit dem Bezirk der Post⸗ Administration in Nanzig.

Vereinsthätigkeit für die Armee.

London, 23. September. Aus einer Mittheilung des Herrn Robert Lindsay, Vorsitzenden der »Nationalen Gesellschaft zur Unter⸗ stützung der Kranken und Verwundeten im Kriege«, geht hervor, daß binnen Kurzem eine große englische Ambulanz, 12 Waggons u. 1 w. in jeder Hinsicht vollkommen ausgerüstet, unter Leitung des Dr. Lon more nach dem Kontinent abgehen wird. Der norddeutsche Gesandt hat der Gesellschaft die Erlaubniß verschafft, einen großen Vorrath von Chloroform durch die preußischen Linien hindurch in die belagerten Städte Metz, Straßburg und Montmédy zu bringen. Wahrscheinlich werden zwei höhere englische Offiziere mit dieser Sendung beauftragt

werden.

24. September. Das deutsche Komite für Unterstützung der Verwundeten hat bis jetzt etwa 37,000 Pfd. St. zusammengebracht Pfd. St. an die Hospitäler abgeliefert.

und davon bereits 32,000

Statistische Nachrichten.

Der Kanzlei⸗Rath Reinecke hat ein Preußisches Staats⸗ Handbuch mit einer statistisch⸗topographischen Uebersicht (Berlin, Verlag von F. Berggold 1870) herausgegeben, welches die neue Ge⸗ bietseintheilung des preußischen Staats und die Organisatron der Behörden in diesen Landestheilen übersichtlich darstellt. Die erste Ab⸗ theilung des Werks bringt eine Uebersicht des Staatsgebiets und seiner Eintheilung in allgemeine Verwaltungsebezirke (Provinzen, Regierungs bezirke, Landdrosteibezirke, Kreise, Ober⸗Amtsbezirke, Bürgermeistereien, Gemeinden und selbständige Gutsbezirke) und besondere Verwaltungs⸗ bezirke (für landwirthschaftliche Regulirungsbezirke, Berg⸗,Steuer⸗, Medi⸗ zinal⸗, Forst⸗, Bau⸗, Domänen.⸗, Gestüt⸗, Poltzeiverwaltungs⸗Bezirke, Handelskammer⸗, Brandkassen⸗, Deichamt⸗Bezirke), Kirchen., Justiz⸗, Telegraphen⸗ und Eisenbahn⸗Verwaltungsbezirke, Bezirke zu militaͤrischen Zwecken, landschaftliche, ständische Bezirke, Wabhlbezirke. Die zweite Abtheilung enthält eine Uebersicht aller in Preußen fungirenden Be⸗ hörden, auch der Bundesbehörden, mit spezieller Angabe ihrer Befugnisse, Obliegenheiten und Funktionen. Die Abtheilung ist in folgende Hauptabschnitte eingetheilt: Behörden im Allgemeinen, Ressort und Kompetenzverhältnisse der Behörden, Armee, Heeresfüh⸗ rung, Kommandos und Hülfsmittel des Kommandos (Mllitär⸗ Bildungsanstalten u. dgl.), Königliche Hofbehörden, oberste Staatsbe⸗ hörden beziehw. Centralbehörden, unabhängige Behörden (Preußische Bank, Evangelischer Ober⸗Kirchenrath, Ober⸗Rechnungskammer), Pro⸗ vinzialbehörden bei der Civil⸗ und Militärverwaltung, landschaftliche und ständische Behörden. Die dritte Abtheilung bildet eine sehr aus⸗ führliche statistisch⸗topographische Uebersicht des preußischen Staates, welche die Seiten 348 bis 501 umfaßt, und eine vergleichende Ueber⸗ sicht der Provinzen und Regierungs. beziehw. Landdrosteibezirke nach Größe und Bevölkerung, sowie der Städte von mehr als 10,000 Ein⸗ wohnern. Ein alphabetisches Ortsregister erleichtert das Nachschlagen in dieser Uebersicht, ein alphabetisches Inhaltsverzeichniß den Gebrauch des Handbuchs.

Im Bezirk der Handelskammer zu Schweidnitz waren Ende 1869 mit Ausschluß der in den Maschinenwebereien beschäftigten Weber 8593 selbstständige Weber (Kr. Reichenbach 4708, Schweid⸗ niß 1518, Waldenburg 2367) beschäftigt, 9 mehr als Ende 1868. Bei ihnen waren inkl. der Familienglieder 7795 männliche und weib⸗ liche Gehülfen (Reichenbach 3847, Schweidnitz 1496, Waldenburg 2452), 11 mehr als Ende 1868 in Arbeit. Die gesammte Weberbe⸗ völkerung betrug daher 16,388, 106 mehr als Ende 1868. 2317 der⸗ selben, 135 mehr als Ende 1868, trieben Nebenbeschäftigung. Ganz ohne Arbeit war n im Kreise Reichenbach 23, Schweidnitz 4, zusammen 27 weniger als Ende 1868. Die Zahl der gebenden Stuüͤhle mit Ausschluß der Maschinenstühle betrug Ende 1869 13,519 Kr. Reichen⸗ bach 7230, Schweidnitz 2155, Waldenburg 3834), 130 medr als Ende 1868. Von diesen Stühlen arbeiteten 3003 in Leinen, 9710 in Baum⸗ wolle, 119 in Wolle, 687 in gemischten Stoffen. Gegen Ende 1888 hat sich die Zahl der Stühle in Leinen um 114, in gemischten Stef⸗ fen um 91, vermehrt, in Baumwolle um 62, in Wolle um 13 ver⸗ mindert.

An Maschinenstühlen waren Ende 1869 im Kreise Reichenbach 269, im Kreise Waldenburg 882 im Betriebe. Eine Firma vesützt außerdem im Kreise Bolkenhain ein Etablissement mit 400 Mascht⸗ nenstühlen. 8