1870 / 324 p. 5 (Königlich Preußischer Staats-Anzeiger) scan diff

Weehsel.

Eisenbahn-Prioritäts-Aktien und Obligationen.

Kurz. 2 t

Furz.

250 Fl. 300 Mk. 300 Mk. [2 Mt. 1 L. StrlI. 3 Mt. 300 Fr. 10 Tge. 300 Fr. 2 E. 150 Fl. 8 Tage. 150 Fl. 2 Ei.

100 Fl. 2 Mt. 100 Fl. 2 Mr. 100 ThhS Taga.

100 Thlr2 M. 100 S. K.3 We;h. 100 S. R. 3 Dt. 100 †. 8. 8 Tag⸗

100 T. G. 3 Mt.

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do. London.

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Wahr-. Frankfurt a. M., südd. Währ.. Leipzig, 14 Thlr. Leipzig, 14 Thlr.

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Oberschl. 1n. ü2. 125 .10 73 ½ G 40. EE“ do. do. Lit. G. 4 1/1 n. 7. 88 ¼ G do. Lit EA161A6“ do. —— 69. Em. v. 1869.. do. [96 bz do. (Brieg-Neisse). do. S6 B do. (Cosel-Od.).... do. 79 bzç do. do. III. Em. do. S6 B do. do. IV. Em. do. [86 ½ B do. do. do. 96 i B Osüpreuss. Südbahn... do. 92 B Rheinischhe do. do. v. St. garant. do. do. 3. Em. v. 58 u. 60 do. S8 1 bz do. do. v. 62 u. 64 1/Au. 10/ 88 ½ bz do., v. 1865. do. 88 ½ bz do. v. St. garant. do. Rhein-Nahe v. St. gar. 1 ¾ 1/1 u. 7. 88 bz do. do. II. Em. do. S8 5 bz Schleswig-Holsteiner . do. 85 8 bz Stargard-Posen 1 1/4u. 10—- II. Em. do. 89 ½ G III. Em. do. 89 ½ G I. Ser. 1/1. u. 7.

III

Elsenbahn-Prioritäts-Aktien und Oblgationen.

II. Ser.. do. III. Ser... IIEII

Aaenen-Masrrienter 4 ½ 1/1 u.7 II. Em. do.

IIl. Em. do. Bergisch-Mürk. I. Serie do.

do. II. Serie do. do. III. Ser. v. Staat 3 gar. do. do. do. Lit. B. do. do. do. do. do. do. do. do. do. do.

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Aach.-Düsseld. I. Em. do. II. Em. do. III. Em.

Döeseld.-Elbf. Priorit. do. II. Serie

Dortmund-Soest. do. II. Serie

Nordb. Fr.--MWM H . de.

do. Ruhr.-C.-K.-Gld. I. Ser. 4 ½ ꝑ4o. do. I-. Ser. do. fdo. III. Ser. do, Berlin-Anhalter eeeees do. 8 do. 8öö do. do. Lit. B. *⁴ do. Berlin-Görlitzer do. Berlin Hamburger.. do. do. II. Em. do. B. Pound.-Mags. Lit. A. u. B. do. Lit. C.. do. „v 2 E1“ Berlin-Stettiner I. Serie do. II. Serie do. III. Seri do. IV. S. v. St. gsr. do. VI. do. Breslau-Schw eid.-Freib.. do. Lit. G. Cöin-Crefelder... LCöln-Mindener do. 10. 18 d.

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do. Wittenberge Magdeb.-Leipz. III. Em. Magdeburg-Wittenberge. Niederschl.-Mürk. I. Serie do. II. Ser. à 62 ½ Thlr.

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do. III. Ser. 11ö““ IV. Ser. Fiederschlesische Zweigb. do. Tn. P.

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Berlin, Druck und Verlag der Köni

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Norddeutscher Bund. I“

nd chafts⸗,Handels⸗ und Schiffahrtsvertrag zwischen Srenscnt dem Könige von Preußen im Namen des Norddeutschen

WBundes und des Zollvereins und den Vereinigten Staaten von Mexiko.

Vom 28. August 1869.

Se. Majestät der König von Preußen im Namen des Nord⸗ deutschen Bundes und der zu diesem Bunde nicht gehörigen Mitglieder s Teutschen Zoll⸗ und Handelsvereins, nämlich: der Krone von Bayern, der Krone von Württemberg, des Großherzogthums Baden nd des Großherzogthums Hessen, für dessen südlich des Main be⸗ egenen Theile, sowie in Vertretung des Ihrem Zoll⸗ und Steuer⸗ ysteme angeschlossenen Großherzogthums Luxemburg einerseits und die Vereinigten Staaten von Mexgiko and ererseits, von dem Wunsche geleitet, Ihre Beziehungen und Interessen gegenseitig zu fördern und zu befestigen, haben beschlossen, einen Freundschafts⸗, Handels⸗ und Schiffahrtsvertrag abzuschließen. 8 Zu diesem Ende haben Sie zu Ihren beiderseitigen Bevollmäch⸗ tigten ernannt, nämlich: Seine Maäjestät der Köͤnig von Preu Rath Kurd von Schlözer, Geschäftstäger des Norddeutschen Bundes in Mexiko, und der Präsident der Vereinigten Staaten von Mexiko: den Minister der auswärtigen Ange⸗ legenheiten Sebastian Lerdo de Tejada, welche nach L Wee ihrer Vollmachten, sich über nachstehende Artikel geeinigt haben: uge I. Es eeaeahe und unwandelbare Freundschaft bestehen zwischen dem Norddeutschen Bunde, sowie dem Zollvereine und deren taatsangehörigen einerseits und den Vereinigten Staaten von Mexiko lund ihren Bürgern andererseits. G Art. II. Ebenso soll zwischen den kontrahirenden Staaten gegen⸗ eitige Freiheit des Handels und der Schiffahrt stattfinden. Die An⸗ gehörigen eines Jeden derselben dürfen frei und ungehindert mit ihren Schiffen und Ladungen nach allen Plätzen, Häfen und Flüssen der Gebiete des Andern fahren, wo es anderen Fremden einzulaufen ge⸗ attet ist oder in Zukunft gestattet werden wird, um daselbst sich aufzuhalten und niederzulassen, so wie zum Zwecke ihres Handels äuser und sonstige Lokalitäten innezuhaben und zu miethen, wobei je sich aber den Gesetzen und Vorschriften unterwerfen müssen, welche in den betreffenden Gebieten bestehen. 1 Die Kriegsschiffe beider Länder sollen die Befugniß haben, ohne Hinderniß und sicher in allen Häfen, Flüssen und Orten anzulegen, o den Kriegsschiffen anderer Nationen das Anlaufen gegenwärtig gestattet ist oder künftig gestattet werden wird, jedoch mit Unter⸗ werfung unter die Gesetze und Verordnungen der kontrahirenden Staaten. 8 Das Recht des Einlaufens und Löschens der Schiffe der beiden Länder, auf welches sich dieser Artikel bezieht, umfaßt weder die Be⸗ üugniß zum Küstenhandel (commercio de escala), noch zur Kabo⸗ age, welche allein den einheimischen Schiffen vorbehalten bleiben soll. Art. III. Es sollen den Schiffen jedes der kontrahirenden taaten in den Gebieten oder Häfen des Anderen bei ihrem Ein⸗ gange, Ausgange und während ibres Aufenthalts nicht andere, noch höhere Abgaben oder Lasten für Tonnen⸗, Leucht⸗, Hafen⸗, Lootsen⸗ Quarantänegelder, Bergelohn bei Havarie oder Schiffbruch, noch andre ligemeine oder lokale Lasten oder Gebühren auferlegt werden, als

reußen: Seinen Legations⸗

diejenigen, welche die Schiffe der meistbegünstigten Nationen zahlen oder in Zukunft zahlen werden.

n denjenigen Fällen, wo dieser oder andere Artikel des gegen⸗ äecsen Anwendung kommen, sollen unter der Be⸗ zeichnung deutscher oder mexikanischer Häfen diejenigen verstanden verden, welche von den betreffenden Regierungen für den Einfuhr⸗ zund Ausfuhrhandel bereits geöffnet sind oder in Zutunft geöffaet werden sollten. 8

ver. IV. Wenn im Laufe der Zeiten zwischen den kontra⸗ hirenden Staaten eine regelmäßige Dampfschiffs erbindung ein⸗ werden sollte, so werden die betreffenden Schiffe beim Einlaufen, Dispachiren und Auslaufen dieselben Exleich⸗ erungen genießen, welche den Schiffen anderer Nationen, die sich in gleichem Falle und in ähnlichen Verhältnissen beftiden, zugestanden nd oder ihnen in Zukunft eingeräumt werden sollten. 1

Art V. Alle Handelsgegenstände, ohne Unterschüud des Ursprungs, deren Einfuhr in deutsche Häfen und deren Ausfuhr und Wieder⸗ ausfuhr aus deutschen Häfen in Schiffen einer anderen Nation, welche von irgend einem fremden Lande kommen, oder dahin ihre Bestim⸗ mung haben, gestattet ist, dürfen auch in mexikanischen Schiffen ein. geführt, ausgeführt und wieder ausgeführt werden, ohne andere oder höhere Abgaben als diejenigen zu entrichten, welche sie in den Schiffen irgend einer anderen Nation zahlen. Ebenso sollen auch alle Handelsgegenstände, ohne Unterschied des Ursprungs, deren Ein⸗ fuhr in mexikanische Häfen und deren Ausfuhr und Wiederausfuhr aus mexikanischen Häfen in Schiffen einer anderen Nation, welche von irgend einem fremden Lande kommen, oder dahin ihre Bestim⸗ mung haben, gestattet ist, berechtig: sein, in deutschen Schiffen einge⸗ führt, ausgeführt oder wieder ausgeführt zu werden, ohne andere oder höhere Abgaben zu entrichten, als diejenigen, welche sie in den Schiffen irgend einer anderen Nation zahlen. ]

Art. VI. Die kontrahirenden Staaten sind übereingekommen, gegenseitig als Schiffe des Einen oder des Anderen diejenigen zu be⸗

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ge zum Koniglich Preußischen

Sonnabend den 15. Oktober

514

Staat

trachten und zu behandeln, welche als solche in ihrer respektiven Hei⸗ math zufolge der dort bestehenden oder künftig noch einzuführenden Gesetze und Bestimmungen anerkannt sind, und sollen solche Gesetze und Bestimmungen von einem Theile dem anderen zur gehörigen Zeit mitgetheilt werden. Dabei ist wohl zu bemerken, daß die Führer jener Schiffe ihre Nationalität durch Secebriefe nachzuweisen haben, welche letztere i

schrift der kompetenten heimathlichen Behörden versehen sein müssen.

Art. VII. Es sollen weder in den Gebieten des Norddeutschen Bundes und Zollvereins bei der Einfuhr, Wiederausfuhr und Durch⸗ fuhr der Erzeugnisse des Bodens und des Gewerbefleißes der Ver⸗ einigten Staaten von Mexi m Gebiete der Letzteren bei der Einfuhr, Wiederausfuhr und Durchfuhr der Erzeugnisse des Bo⸗ dens und des Gewerbe eißes des Norddeutschen Bundes und Zoll⸗ vereins andre oder höhere bgaben entrichtet werden, als diejenigen, welche die gleichen Produkte irgend einer andern Nation zahlen oder in Zukunft zahlen sollten. Ebenso sollen in keinem der kontrahlrenden Staaten bei der von dem Einen nach dem Andern stattfindenden Ausfuhr von Han⸗ delsgegenständen andere oder höhere Abgaben entrichtet werden, als diejenigen, welche jetzt oder fünftig bei der Ausfuhr derselben Gegen⸗ stände nach irgend welchem fremden Lande zu zahlen sind. Auch soll in kei⸗ nem der kontrahirenden Staaten die Einfuhr, Ausfuhr, Wiederausfuhr und Durchfuhr von Erzeugnissen des Bodens und Gewerbefleißes der betreffenden Länder verboten werden, falls nicht ein solches Verbot sich auch auf den Handel mit allen anderen Nationen erstreckt.

Art. VIII. In Allem, was sich auf die Hafenpolizei, Ladung und Löschung der Schiffe, auf die Sicherheit und Bewachung der der Waaren und Effekten bezieht, sind die Angehörigen der kontrahi⸗ renden Staaten gegenseitig den Gesetzen und Lokalverordnungen der betreffenden Gebiete unterworfen. *

Art. IX. So oft sich die Angehörigen Eines der kontrahirenden Staaten genöthigt sehen, in den Häfen, Buchten, Flüssen oder Ge⸗ bieten des Anderen mit ihren Schiffen wegen schlechten Wetters oder Verfolgung durch Piraten oder Feinde Schutz zu suchen, sollen sie mit Freundschaft aufgenommen und behandelt werden, unter Berücksichti⸗ gung der Vorsichtsmaßregeln, welche zur Verhütung von Zollunter⸗ schleifen als geeignet Seitens der betreffenden Regierungen befunden sind. Es soll ihnen ferner jede Begünstigung und jeder Schutz zu Theil werden, um die erlittenen Schäden zu repariren, Lebensmittel einzunehmen und sich zur Weiterreise in den Stand zu setzen, ohne Hinderniß oder Belästigung irgend einer Art. In dem Gebiete jedes der kontrahirenden Staaten soll es den Handelsschiffen des Anderen, deren Mannschaft durch Krankheit oder sonstige Ursachen vermindert worden, gestattet sein, die zu ihrer Weiterreise erforder⸗ lichen Seeleute, jedoch unter Beobachtung der in den Gesetzen und Verordnungen enthaltenen Bestimmungen und unter der Bedingung anzuwerben, daß die Verheuerung der Seeleute Seitens der Letzteren eine freiwillige sei.

Art. X. Wenn das Schiff hirenden Staaten an den Küsten

eines Angehörigen Eines der kontra⸗ oder innerhalb des Gebietes des An

deren Schiffbruch, Strandung oder sonstige Havarie erleidet, so wird dem⸗ 8 wie solcher gewohn⸗

selben gleiche Hülfe und gleicher Schutz bewilligt, heitsmäßig in dem Lande geleistet wird, wo die Havarie stattgefunde hat. Falls es erforderlich sein sollte, tung derjenigen Vorsichtsmaßregeln, welche von den betreffenden Re⸗ gierungen zur Verhütung von Zollunterschleif für angemessen erachtet sind, gelöscht werden, ohne dafür irgend eine Abgabe oder Kontribu

tion zu entrichten, es sei denn, ten in den Handel übergehen sollten.

in der gebräuchlichen Form abgefaßt und mit der Unter⸗

darf die Ladung unter Beobach⸗

daß die gelöschten Waaren oder Effek⸗ 8

Art. XI. Die Schiffe, Waaren und Effekten des Angehörigen 8

Eines der kontrahirenden Staaten, welche entweder innerhal der Jurisdiktionsgrenzen des Anderen w

Piraten genommen und demnächst nach den Häfen, Flüssen oder Gebieten des Anderen gebracht werden, ihren Eigenthümern zurückgestellt werden, sobald die ihr Eigenthumsrecht in gehöriger Form vor den kompetenten ten nachgewiesen haben. Reklamation innerhalb eines Jahres, von der Zeit der Wegnahme der gedachten Schiffe oder Waaren an gerechnet, durch die Betheiligten selbst oder durch deren Bevollmächtigte oder durch die Agenten der betreffenden Regierungen vorgebracht werden.

Art. XII. Die Angehörigen welche in den Gebieten des Anderen wohnen oder sich dort vorüber gehend aufhalten, sollen für ihre Person, 8 1— der Ausübung ihrer Geschäfte und Gewerbe, wie auch für ihre Reli⸗

gion denselben Schutz und dieselben Rechte genießen, welche die Ange⸗

Gerich⸗

hörigen jeder anderen Nation jetzt oder in Zukunft genießen. Sie

sollen freien und leichten Zutritt bei Gericht haben

Allgemeinen gleiche

in Angelegenheiten der Rechtspflege sollen sie im gem 14 desjenigen Staates

Rechte und Verpflichtungen wie die Angehörigen haben, in welchem sie sich aufhalten.

Art. XIII. Die Angehörigen jedes der kontrahirenden Staaten

sollen beiderseitig von jeglichem gezwungenen Militärdienste im Land⸗

heere oder in der Marine, in der Miliz

befreit sein. Sie sollen keinen anderen Auflagen, Kontributionen und

Abgaben unterworfen sein als denjenigen, welche die Angehörigen des Landes zahlen, in dem sie sich aufhalten. Ihre Schiffe, Schiffsmann⸗ er und Effekten dürfen weder zum

andere

schaften, Waaren und

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oder auf hoher See von sollen Letzteren

Wohlverstanden jedoch muß die desfallsige

oder in der Nationalgarde

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jedes der kontrahirenden Staaten,

2 2 8 für ihre Güͤter, ferner in

zur Verfolgung und Vertheidigung ihrer legitimen Gerechtsame und Interessen, und