ntner Hirse,f 2 „ Feadennudeln, 100 Pfund Backpflaumen, 8000 Qrt. Milch, 8 175 Centner Rindfleisch, 175 2„ Talg, 100 Pfund Butter, 2 Centner Kochkümmel, K. „ Pfeffer, 1 900 Qrt. Doppel⸗Essig, 120 Tonnen Braun⸗Bier, 950 Pfund Semmel, 45 Centner Rüböl, 100 „ Petroleum, 50 „ Elain⸗Seife, 250 „ Saäalz, 100 Wspl. Kartoffeln, 1000 Pfund Sohlleder, 200 ⸗» Brandsohlleder, 200 „» Feahlleder,
95
im Wege der Licitation dem Mindestfordernden übergeben werden. J
Hierzu ist ein Termin auf Donnerstag, den 17. Novpember d. J., Vormittags 10 Uhr, im Geschäftslokale der unterzeichneten Anstalt anberaumt und werden Lieferungswillige mit dem Bemerken eingeladen, daß die Lieferungs⸗ Bedingungen täglich hierselbst eingesehen werden koͤnnen. Sonnenburg, den 18. Oktober 1870. Deiie Königliche Strafanstalts⸗Direktion. “ Bormann. 8
1199 Bekanntmachung.
Nachstehend verzeichnete Wirthschaftsbedürfnisse der Königlichen
Straf⸗Anstalt zu Brandenburg für das Jahr 1871 sollen zur Liefe⸗
rung dem Mindestfordernden im Wege der Submission verdungen
werden:
ö———ö————
5000 Ellen ¾¼ br. weiße Lein⸗[35/8 Dutzend Hornkämme für wand Männer
600 Ellen ½¼ br. graue Lein⸗[36 /[8 Dutzend Hornkämme wand Weiber
600 Ellen ¼ br. blau karirte [37 20 Ctr. Eisenvitriol Leinwand 2 Ctr. gelbes Wachs
1000 Ellen % br. 10 Ctr. Wasserglas
1000 Ellen ¾ br. braunen Drell
Zwillich 70 „» 300 Ellen ¾ br. rohen Parchent 150 Ellen ¾ br. weißen Flanell 300 Stück blau karirte Hals⸗ tücher 300 Stück blau karirte Taschen⸗ tücher 350 Stück grauen Zwirn 350 » weißen Zwirn » blauen Zwirn » graues Band » weißes Band
für 37 38
grauen 40
lainseife 30 Pfd. Rasirseife 1 Ctr. Talglichte 1 900 Ctr. Roggenstroh
Æ Smh CUo do —
mehl 48 Pfd. Rübensyrup 30 Klftr. Kiehn. Klobenholz
150 Ellen Hohldocht
rafftnirtes Rübbl 10 » gute weiße Stückenseife 60 *„ E ve
7 Ctr. Makulatur⸗Druckpapier 48 Pfund schwarzes Knochen⸗
800 Ellen breiten Lampendocht 8
Submissionen ohne gleichzeitige Uebersendun nicht beragissotlwen obhne gleichzeltig sensfsßs Esr Faukion ma Nachgebote werden nicht angenommen. Brandenburg, den 11. Oktober 1870. 88 Koͤnigliche Direktion der Straf⸗Anstalt. Schmidt.
Finszahlung u. s. w. apieren.
1
Verloosung, Amortisation, “ von öffentlichen
in. Bekanntmachung. em Kaufmann, Stadtrath August Constantin Tepper sntttels 1“ Eenerchs in der Nacht vom 27 zum .August d. J. die folgenden Wesipreuß. Pfandbriefe à 4 ½ Prprnn- Lit. . Nr. 2ℳ uler 560 Thie us. Pf fe à 4 Prozat C. Nr. 13. 14. 15. 265. 266. 267. 268. 269. 270. 271 22 „ D. Nr. 434 über 100 Thlr., 8.“ nebst Coupons pro Weihnachten 1870 und Talons
und sollen amortisirt werden.
Marienwerder, den 15. Oktober 1870. 2 Köͤnigl. Westpreuß. General⸗Landschafts⸗Direktion.
v Rabe.
8
8
Mit Ausreichun S zu den 4 ÿ½ % Prioritätsobligationen Littera B. unserer Gesellschaft nebst Talons wird am 1. November cr. begonnen und an jedem Tage, mit Ausnahme der Sonntage und Festtage, Vor⸗ mittags von 9—12 Uhr bis einschließlich den 15. Dezember bei unserer Haupt⸗Kasse, Askanischer Platz Nr. 6, fortgefahren werden.
Die Inhaber dieser Prioritätsobligationen werden ersucht, nur den Talon zu den Coupons der I. Serie mit einem nach laufender Nummer geordneten Verzeichnisse einzureichen, worüber sie eine In⸗ terimsquittung unserer Hauptkasse erhalten gegen deren Rückgabt nach 3 Tagen die neuen Couponsbogen ausgehändigt werden.
Vom 16. Dezember cr. ab und bis auf Weiteres kann eine Sa 88 . megenadenr v Zinszah⸗ ung, sowie wegen der namentlich durch den Jahresschluß bedin überhäuften Arbegten nicht erfolgen. 8 öig 88
Berlin, den 11. Oktober 1870. .“
Die Direktion. .
Verschiedene Bekanntmachungen.
Die Kreis⸗Thierarztstelle des Kreises Fischhausen, mit welcher ein jährliches Gehalt von 100 Thlr. verbunden, ist erledigt. Belche n Bewerber werden daher aufgefordert, sich unter Einreichung ihrer Qualifikationszeugnisse innerhalb 6 Wochen bei uns zu melden.
Königsberg, den 15. Oktober 1870.
Königliche Regierung, Abtheilung des Innern.
¹ 1
das Abonnement beträgt 1 Thlr. füͤr das Vierteljahr.
jnserlionspreis sür den Raum einer Druchzeile D½ Sgr.
zu Brom⸗
Alle Post-Anstatten des In⸗ und Auslandes nehmen Bestellun
für gerlin die Erpedition des 7. Dreußischen Staats-Anzeigers:
Zieten⸗Platz Nr. B.
Berlin, Montag den 24. Oktober Abends
MNorddeutscher Bund.
Allerhöchster Erlaß vom 18. Oktober 1870, betreffend die Ausgabe verzinslicher Schatzanweisungen im Betrage von 3,700,000 Thalern.
Auf Ihren Bericht vom 14. Oktober cr. genehmige Ich, daß in Gemäßheit des Gesetzes vom 9. November 1867, be⸗ treffend den außerordentlichen Geldbedarf des Norddeutschen Bundes zum Zwecke der Erweiterung der Bundes⸗Kriegsmarine und der Herstellung der Küstenvertheidigung She vom Jahre 1867, S. 157 ff.), und des Gesetzes vom 20. Mai v. J. wegen Abänderung des vorbezeichneten Gesetzes (Bundes⸗ esetzbl. vom Jahre 1869, S. 137) verzinsliche Schatzanweisungen sm Gesammtbetrage von 3,700,000 Thalern und zwar in Ab⸗ schnitten von je 100 Thalern, 1000 Thalern und 10,000 Thalern ausgegeben werden. Zugleich ermächtige Ich Sie, den Zinssatz dieser Schatzaftweisungen und die Dauer ihrer Umlaufs⸗ zeit, welche den Zeitraum eines Jahres nicht überschreiten darf, den Verhältnissen entsprechend nach Ihrem Ermessen zu bestim⸗ men und zur öffentlichen Kenntniß zu bringen. Ich überlasse Ihnen, die Preußische Hauptverwaltung der Staatsschulden mit näherer Anweisung zu versehen und diesen Meinen Erlaß durch das Bundesgesetzblatt bekannt zu machen. b
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8 TIele Versailles, den 18. Oktober 1870. nh
Wilhelm.
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CGr. v. Bismarck⸗Schönhausen. r des Norddeutschen Bundes. “
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Der Beamte kann die Beibringung dieser Urkunden erlassen, wenn ihm die Thatsachen, welche durch dieselben festgestellt werden sollen, persönlich bekannt oder auf andere Weise glaubhaft nach⸗ gewiesen sind.
Auch kann er von unbedeutenden Abweichungen in den Urkunden, beispielsweise von einer verschiedenen Schreibart der Namen, oder einer Verschiedenheit der Vornamen absehen, wenn in anderer Weise die Identität der Betheiligten festgestellt wird.
Der Beamte ist berechtigt, den Verlobten die eidesstattliche Ver⸗ sicherung über die Richtigkeit der Thatsachen abzunehmen, welche durch die vorliegenden Urkunden oder die sonst beigebrachten Beweismittel ihm nicht als hinreichend festgestellt erscheinen.
§. 4. Das Aufgebot geschieht durch eine Bekanntmachung des Beamten, welche die Vornamen, die Familiennamen, das Alter, den Stand oder das Gewerbe und den Wohnort der Verlobten und ihrer Eltern enthalten muß. Diese Bekanntmachung muß an der Thüre oder an einer in die Augen fallenden Stelle vor oder in der Kanzlei des Beamten eine Woche hindurch ausgehängt bleiben. Erscheint an dem Amtssitze des Beamten eine Zeitung, so ist die Bekanntmachung außerdem einmal darin einzurücken, und die Eheschließung nicht vor Ablauf des dritten Tages von dem Tage an zulässig, an welchem das die Bekanntmachung enthaltende Blatt ausgegeben ist. Unter mehreren an dem bezeichneten Orte erscheinenden Zeitungen hat der Beamte die Wahl.
§. 5. Wenn eine der aufzubietenden Personen innerhalb der letz⸗ ten sechs Monate ihren Wohnsitz außerhalb des Amtsbereichs (§. I) des Beamten gehabt hat, so muß die Bekanntmachung des Aufgebots auch an dem früheren Wohnsitze nach den dort geltenden Vorschriften erfolgen, oder ein gehörig beglaubigtes Zeugniß der Obrigkeit des früheren Wohnorts darüber beigebracht werden, daß daselbst Eh hindernisse in Betreff der einzugehenden Ehe nicht bekannt seien.
6. Der Beamte kann aus besonders dringenden Gründen von
dem Aufgebote (§§. 4 und 5) ganz dispensiren. . 7. Die Schließung der Ehe erfolgt in Gegenwart von zwei Zeugen durch die an die Verlobten einzeln und nacheinander gerichtete
an,
5E1öö1“ Eee feierliche Frage des Beamten: ob sie erklären, daß sie die Ehe mit
200 Pfd. grau melirt wolln.
50 Stück wollene Decken
Strumpfgarn 60 Pfd. blau melirt baumwoll. Strumpfgarn ö 8 100 Pfd. Fahlleder 9 30 » Roßleder . 1 20 400 » Sohlleder 1 1 300 » Brandsohlleder 1 2 ⁄½˖ Ctr. Tischlerleim 18 1 50 Pfd. Stangenzinn 8 1 1 4
2 Rieß Median⸗Velinpapier 2 » Median⸗Conceptpapier 1 Briefpapier 8 6 fein Herrenpapier 0 Mundirpapier 5 Conceptpapier blau Akten⸗Deckelpapier weiß Akten⸗Deckelpapier „ Packpapier Buch blau Medianpapier * Zeichenpapier 1“““ » Löschpapier 1.“ 6 Flaschen farbige Dinte 10 Groß Stahlfedern 6 Dutzend Bleistifte 15 Pfd. Siegella 1 4 Flaschen Stempelfarbe 200 Stück Griffel
50 » Blei
24 Stück Blankbürsten
48 Kleiderbürsten
Schmierbürsten aarbesen
60 andfeger
60 Schrubber
24 Maurerpinsel
20 Schock Reisbesen 8
24 Stück Gascylinder 1 Dutzend Rothstifte
96 Stück Lampencylinder 2 Pfd. Mundlack. I“
Unternehmer, welche sich zur Lieferung des einen oder anderen dieser Gegenstände verstehen wollen, haben ihre desfallsigen Gebote schriftlich und versiegelt unter der Bezeichnung: »Submission auf Lieferung der Wirthschafts⸗Bedürfnisse«, sowie als Kau⸗ tion den sechsten Theil des Werthes der offerirten Gegenstände bis zum Mittwoch, den 9. November d. J. an welchem Tage, Vor⸗ mittags 10 Uhr, die Submissionen eröffnet werden sollen, unter der Adresse der Koͤniglichen Direktion der Straf⸗Anstalt zu Branden⸗ burg a. H. portofrei einzusenden.
Unternehmer für die Lieferung der Schreibmaterialien wollen den Preisforderungen Proben beifügen. Muster und Proben der anderen gedachten Gegenstände, sowie die Bedingungen, unter welchen die Lie⸗ ferung erfolgen muß, sind von heut ab in der Kanzlei der Straf⸗ Anstalt einzusehen.
„Von dem zu liefernden raffinirten Rüböl, so wie von der weißen Stückenseife, muß eine Probe eingesandt werden.
96 60
in unserem Hauptbureau in Horst bei Steele, von Mittwoch, den 26. d. Mts.,
125 eu⸗Schottland, Berg⸗ und Hütten⸗Aktienverein. Wir bringen hierdurch zur Kenntniß der Herren Aktionäre unseres Vereins, daß Abdrücke des Berichts zur ordentlichen Generalversamm⸗ lung am 29. d. Mts. an folgenden Stellen: bei der Berliner Handelsgesellschaft in Betlin,
bei dem A. Schaaffhausenschen Bankverein in Coͤln *
bei dem Herrn S. Oppenheim jr. & Co. in Cöln, bei den Feeran Deichmann & Co. in Cöln,
bei dem Herrn Wilhelm von Born in Dortmund, bei dem Herrn Ludwig von Born in Essen, bei der Oldenburger Spar. und Leihbank in Oldenburg, — ab zur Empfangnahme bereit liegen. 8 Horst bei Steele, 31. Oktober 1870.
Die Direktion.
[3259]) 8 B,, Hn n. m. dch, n.n g.
Berlin⸗Stettiner Eisenbahn.
8
— — — —
Mit dem 1. November cr. werden die Stationen Hebron⸗ Damnitz, Pottangon, Lauenburg i. Pomm., Gr. Boschpol, Neu⸗ stadt i. Wesipr, Rheda, Kielau, Zoppot, Oliva, Langfuhr und Danzig der Eisenbahnstrecke Stolp⸗Danzig mil vollem Tagesdienst für den JE“ nach Maßgabe der bestehenden Bestimmungen Stettin, den 18. Oktober 18777. Direktorium
9
der Berlin⸗Stettiner Eisenbahn⸗Gesellschaft. Fretzdorff. Zenke. Rahm 888
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erren von der Heydt, Kersten & Söͤhne in Elberfeld, 1“
8 Schtüeß
Gesetz, betreffend die Eheschließung und die Beurkundung des
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Personenstandes von Bundesangehörigen im Auslande. Vom 4. Mai 1870.
Wir Wilhelm, von Gottes Gnaden König von Preußen zꝛc.
verordnen im Namen des Norddeutschen Bundes, nach erfolgter Zu⸗ stimmung des Bundesrathes und des Reichstages, was folgt: §. 1. (I. Allgemeine Bestimmungen.) Der Bundeskanzler kann einem diplomatischen Vertreter des Bundes für das ganze Gebiet des Staates, bei dessen Hofe oder Regierung derselbe beglaubigt ist, und einem Bundeskonsul für dessen Amtsbezirk die allgemeine Ermäch⸗ tigung ertheilen, bürgerlich gültige Eheschließungen von Bundes⸗ angehörigen vorzunehmen, und die Geburten, Heirathen und Sterbe⸗ fälle von Bundesangehörigen zu beurkunden. §. 2. Die zur Eheschließung und zur Beurkundung des Personen⸗ standes ermächtigten Beamten (§. 1) haben über die Beurkundung der Geburten, Heirathen und Sterbefälle getrennte Register zu führen. Die vorkommenden Fälle sind in protokollarischer Form unter fort⸗ laufender Nummer in die Register einzutragen. Jedes Register wird in zwei gleichlautenden Originalen nach einem Formular geführt, welches von dem Bundeskanzler vorgeschrieben wird. Das Formular soll für alle Beamten ein übereinstimmendes sein.
Am Jahresschlusse hat der Beamte die Register abzuschließen und
das eine Exemplar derselben dem Bundeskanzler einzusenden. Gleich⸗ zeitig hat er den Regierungen der einzelnen Bundesstaaten aus den Registern einen Auszug der Fälle mitzutheilen, welche Angehörige derselben betreffen. . 1 .
Wenn im Laufe des Jahres in ein⸗Register eine Eintragung nicht erfolgt ist, so hat der Beamte eine amtliche Bescheinigung hierüber am Jahresschlusse dem Bundeskanzler einzusenden.
3. (II. Eheschließung und Beurkundung derselben.) Der ung der Ehe muß das Aufgebot vorangehen. Vor Beginn desselben sind dem Beamten die zur Eingehung einer Ehe nach den Gesetzen der Heimath der Verlobten nothwendigen Erfordernisse als vorhanden nachzuweisen Insbesondere haben die Verlobten in beglau⸗ bigter Form beizubringen: 1) ihre Geburtsurkunden; 2) die zustim⸗ mende Erklärung derjenigen Personen, deren Einwilligung nach de Gesetzen der Heimath der Verlobten erforderlich iit.
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nach den “ 8 1
dem gegenwärtigen anderen Theile eingehen wollen, und durch di bejahende Antwort der Verlobten und durch den hierauf erfolgende Ausspruch des Beamten, daß er sie nunmehr kraft des Gesetzes fü rechtmäßig verbundene Eheleute erkläre.
§. 8. Die Ehegerlangt mit dem Abschlusse vor dem Beamte bürgerliche Gültigkeit. 8
§. 9. Die über die geschlossene Ehe in die Register einzutragende Urkunde (Heiraths⸗Urkunde) muß enthalten: 1) Vor⸗ und Familien namen, Staatsangehörigkeit, Alter, Stand oder Gewerbe, Geburts und Wohnort der die Ehe eingehenden Personen; 2) Vor⸗ und Fa miliennamen, Alter, Stand oder Gewerbe und Wohnort ihrer Eltern 3) Vor⸗ und Familiennamen, Alter, Stand oder Gewerbe und Wohn ort der zugezogenen Zeugen; 4) die auf Befragen des Beamten ab gegebene Erklärung der Verlobten, so wie die erfolate Verkündigung ihrer Verbindung; 5) die Unterschrift der anwesenden Personen.
10. Die vorstehenden Bestimmungen über die Eheschließung
(§§. 3— 9) finden auch Anwendung, wenn nicht beide Vertobte, son⸗ dern nur einer derselben ein Bundesangehöͤriger ist.
§. 11. (III. Geburtsurkunden.) Die Eintragung der Geburt eines Kindes in die Register kann von dem Beamten nur vorgenom⸗ men werden, nachdem sich derselbe durch Vernehmung des Vaters des Kindes oder anderer Personen die Ueberzeugung von der Richtigkeit der einzutragenden Thatsachen verschafft hat. 8 8
Diese Eintragung muß enthalten: 1) den Ort, den Tag und die Stunde der Geburt; 2) das Geschlecht des Kindes; 3) die ihm bei⸗ gelegten Vornamen; 4) Vor⸗ und Familiennamen, Staatsangebörig⸗ keit, Stand oder Gewerbe, sowie den Wohnort der Eltern und zweier bei der Eintragung zuzuziehender Zeugen; 5) die Unterschrift des Vaters, wenn er anwesend ist, und der vorgedachten Zeugen.
§. 12. (IV. Urkunden über Sterbefälle.) Die Eintragung eines Todesfalles in die Register ersolgt auf Grund der Erklärung zweier Zeugen. Sie muß enthalten: 1) Vor⸗ und Familiennamen des Ver⸗ storbenen, dessen Staatsangehörigkeit, Alter, Stand oder Gewerbe⸗, Wohn⸗- und Geburtsort; 2) Vor⸗ und Familiennamen seines Ehe⸗ gatten; 3) Vor⸗ und Familiennamen, Staatsangehörigkeit, Stand oder Gewerbe und Wohnort der Eltern des Verstorbenen; 4) Ort, 8
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