und Vorschriften des Landes über die Beding nge lichung und Verbreitung nicht genügt sein sollte.
Art. 9. (Waarenproben) Das Porto für die im internatio⸗ nalen Verkehr zur Absendung gelangenden Waarenproben soll für die Sendungen nach dem Vereinigten Königreiche von der nord deutschen
Postrerwaltung, und für die Sendungen nach dem norddeutschen Post⸗ bezirke von der britischen Postverwaltung festgestellt werden, und zwar auf Sätze, welche dem Gebrauche und den Bedürfnissen in jedem der beiden Pestgebiete, wie solche im inländischen Verkehr bervortreten, sich anschließen. Die beiden Postverwaltungen werden sich gegenseitig von den desfallsigen Portosätzen und den darin eintretenden Aenderungen Mittheilung machen.
Für den gegenseitigen Austausch von Waarenproben sollen beider⸗ seits, vorbebaltlich eiwaiger anderweiter Verständigung zwischen den 8 Jostverwaltungen, folgende Grundsätze beobachtet werden: 1) Das Porto muß vorausbezahlt werden. 2 Waarenproben, welche unzu⸗ reichend frantirt sind, werden mit dem doppelten Betrage des fehlen⸗ den Portolbeils belegt. 3) Das Gewicht emer Sendung mit Waaren⸗ Fiobch soll 250 Grammen nicht üͤbersteigen. 4) Die Waarenproben duürfen an sich keinen eigenen Werth haben. Gegenstände, die an sich
schon zum Verkauf sich eignen oder bereits einen Handelswerth haben, sei es nach ihrer Qualität oder Quantität, und von welchen daher auf andere Weise ais zum Zwecke einer Probe Gebrauch emacht werden köͤnnte, sollen mit Ausnahme der nach⸗ stehend sub 5, 6 und 7 bezeichneten Sendungen, für das auf Waarenproben Anwendung findende niedrigere Porto nicht befördert werden. 5) Scheeren, Messer und Gabeln oder ähnliche Gegenstände sollen zur Versendung als Proben innerhalb der sub 3. bezeichneten Gewichtegrenze zugelassen werden. 6) Tabak soll in der Richtung nach dem Vereinigten Königreich bis zum Gewichte von 8 Unzen und in der Richtung nach Norddeutschland bis zum Gewichte von 250 Grammen zugelassen werden 7) Rohe und gesponnene Seide, sowie gefärbte und gezwirnte Stide soll, wenn sie einen Kaufwerth hat, bis zum Gewichte von 100 Grammen als Waarenprobe zugelassen werden. 8) Die eswa entfallende Zollgebühr darf dem Adressaten in Ansatz gebracht werden. Wird die Annahme der betreffenden Sendung ver⸗ weigert, oder kann dieselbe aus irgend einem anderen Grunde nicht ausgebändigt werden, so soll die Zollgebühr dem Absender nicht zur Last fallen. 9) Die Waarenproben müssen in einer Umhüllung ver⸗ sandt werden, welche entweder an einer Seite offen oder in solcher
Weise nhgescietihg daß die Waarenproben ohne Schwierigkeit e
als zur derartigen rsendung gee gnet erkannt werden koͤnnen. Wenn Scheeren, Messer und Gabeln oder ähnliche Gegenstäande als Waarenproben ve sandt werden, so muß die Umhüllun und Befestigung derselben zugleich darauf berechnet sein, da einer Beschaädigung der Beamten der Postanstalt oder der Postsen⸗ dungen vorgebeugt ist. 10) Die Adresse kann außer dem Ver⸗ merk: »Proben⸗« (»Muster⸗«) folgende Zusätze enthalten: den Namen oder die Firma des Absenders, die Fadrit⸗ oder Handelszeichen, ein⸗ schir,c. der näheren Bezeichnung der Waare, die Nummern und ie Preise.
Die Fabrik⸗ oder Handelszeichen, Nummern und Preise können auch auf den Waarenproben selb st verzeichnet, ferner auf kleinen Marken ausgedrückt sein, welche auf den Proben selbst, oder den die⸗ selben emhaltenden Säckchen oder Kästchen u. s. w. sich besinden. Im Uebrigen dürfen die Sendungen keine handschriftlichen Mitthei⸗ lungen enthalten.
11) Flüssigkeiten, oder solche Gegenstände, welche Gefahr für die Beamten oder Nachtheil für die Postsendungen mit sich bringen könnten, sollen nicht befoͤrdert werden. Soweit es mit den vorstehen⸗ den Grundsätzen nicht in Widerspruch tritt, sollen in der weiteren speziellen Ausführung bei den Wgarenproben nach dem Vereinigten Königreich die im internen norddeutschen Verkehr bestehenden Ver⸗ sendungsbedingungen und bei den Waarenproben nach dem nord⸗ deuischen Posthezirke die im internen britischen Verkehr bestehencen Versendungsbedingungen in Anwendung kommen.
Art. 10. CE3“] Die norddeutsche Postver⸗ waltung kann der britischen 8 ostverwaltung rekommandirte Briefe überliefern, welche in erddfütschlaht entiprungen und nach dem Vereinigten Königresche von Großbritannien und Ir⸗ land bestimmt sind, und die britische Postverwaltung kann der nord⸗ deutschen Postverwaltung rekommandirte Briefe überliefern, welche in dem Vereinigten Königreiche entsprungen und nach Norddeutsch⸗ land bestimmt sind.
Frner können für so lange, als im inländischen Verkehr des Vereinig en Königreichs für Zeitungen und andere gedruckte Sachen, so wie sür Waarenproben Rekommandation nachgelassen ist, derar⸗ tige Gegenstände auch bei der Beförderung aus Norddeutschland nach dem Vereinigten Königreiche oder aus dem Vereinigten Königreiche nach Norddeutschland retommandirt werden.
Fur solche Briefe und andere Gegenstände soll das vom Absen⸗
der vorau zuzab lende Porto dem gewöhnlichen Franko gleich sein und⸗
außerdem eine feste Rekommandattonsgebühr erhoben werden, welche in Norddeutschland zwei Groschen und in dem Vereinigten König⸗ reiche vier Pence betragen sols. Die Hälfte der solchergestalt erho⸗ benen Rekommandationsgebühr soll durch die absendende Verwaltung der anderen vergütet werden.
Art. 11. (Portotheilung.) Das Porto für die im internationa⸗ len Verkehr ausgewechselten Briefe, Zeitungen und anderen gedruck⸗ tteen Sachen und Waarenproben mwird zwischen den beiderseitigen Post⸗ verwaltungen halbscheidlich getheilt.
Art. 12. (Expreßbriefe.) Briefpostgegenstände aus dem Ver⸗ einigten Königreiche nach Norddeutschland, auf deren Adresse der Absender den Vermerk »durch Expressen« niedergeschrieben hat, werden dem Adressaten sogleich nach der Ankunft durch einen besonderen Boten zugestellt. .
Pence für je 1000 Grammen Nettogewicht.
ie Expreßbestellung wird außer dem Porto eine Gebühr erhoben, welche vom Adressaten enzeniebh ist. besonde Axrt. 13. (Korrespondenz mit dem Großherzogthum essen, den süddeutschen Staaten und der österreichisch⸗ungarlschen conarchie Die Bestimmungen dieses Vertrages finden in gleicher Weise Anwen⸗
dung auf die Briespostsendungen aus und nach denjenigen Provinzen
des Großherzogthums Hessen, welche nicht zum Norddeutschen Bunde gehören. 2
Desgleichen finden auf die Briesposisendungen zwischen Bayern Württemberg und Baden einerseits und Großbritannien und Irland andererseits, falts diese Briefpostsendungen einzeln durch Vermiltelun der norddeutschen Postverwaltung ausgewechselt werden, dieselben Be⸗ stimmungen Anwendung, welche nach den vorhergehenden Artikeln für die Briesposisendungen zwischen dem Gebiet des Norddeutschen Bundes und dem Vereinigten Königreiche maßgebend sind. Die norddeutsche Postverwaltung übernimmt ausschließlich und für ihre alleinige ꝙ — gegenüber der großbritannischen Posiverwal⸗ tung — die des fallsige Auegleichung mit den süddeutschen Staaten.
Ferner hat die Postverwaltung des Norddeutschen Bundes si mit der Kaiserlich Königlich öͤsterreichisch⸗ ungarischen Postverwaltung dahin verständigt, daß die Bestimmungen des gegenwäͤrtigen Vertrages auch auf die Briespostsendungen aus dem Vereinigten Königreiche von Großbritannien und Irland nach dem österreichischeungarischen Reiche et vice versa, soweit dieselben im offenen Transit durch Nordoeutsch⸗ land befördert werden, in Anwendung kommen.
Art. 14. (umeeaungs n andere Münzwährungen.) Die nord. deutsche Postverwaltung wird die Umrechnung der in dem gegenwar⸗ tigen Vertrage in der Thalerwaͤhrung angegebenen Poriosaͤtze in die Süddeutsche Guldenwährung u. s. w. möglichst genau bewirken und die Abrundung in den landerüblichen Münzsorten unter Berüͤckssichti⸗
ung der bei der Erhebung in Betracht kommenden Verhältnisse statt⸗
nden lassen. II. Transitverkehr.
Art. 15. (Einzel⸗Transit.) Die beiderseitigen Postverwaltungen kͤnnen sich auf den für den internationalen Verkehr vereinbarten Wegen auch Briefe, Zeitungen und andere Drucksachen und Waaren⸗ proben nach und aus solchen Ländern, denen sie zur Vermittelung dienen, a geßfettig zum Einzel⸗Transit überliefern.
Die beiden Verwaltungen werden die speziellen Bedingungen die⸗ ses Austausches unter Beobachtung folgender Grundsate festsetzen: 1) Die norddeutsche Postverwaltung vergütet der britischen Postver⸗ waltung für die durch Norddeutschland transitirenden fran⸗ kirten Briefe, Zeitungen und anderen Drucksachen und Waaren⸗ proben aus fremden Ländern nach dem Vereinigten Königreiche, und für die nach jenen Ländern bestimmten unfrankirten Briefe aus dem Vereinigten Königreiche, dieselben Beträge, wie für die gleich⸗ artigen Sendungen aus Norddeutschland nach dem Vereinigten Leng. reiche, beziehungsweise aus dem Vereinigten Königreiche nach Nord⸗ deutschland. 2) Die britische Postverwaltung vergütet der norddeut⸗ schen Postverwaltung für die durch das Vereinigte Königreich transi⸗ tirenden frankirten Briefe, Zeitungen und anderen Drucksachen und Waarenproben aus britischen Kolonien oder fremden Ländern nach Norddeutschland, Bayern, Württemberg, Baden und dem öster⸗ reichisch⸗ ungarischen Reiche, sowie für die nach jenen Kolonien oder Ländern bestimmten unfrankirten Briefe aus Nordeutschland und den üͤbrigen vorbezeichneten Staaten, dieselben Beträge, wie für die gleich⸗ artigen Sendungen aus dem Vereinigten Königreiche nach Norddeutschland, beziehungsweise aus Norddeutschland nach dem Vereinigten Königreiche. 3) Die norddeutsche Postverwaltung vergütet der britischen Postver⸗ waltung für den Landtransit durch das Vereinigte Königreich der frankirten aus Norddeutschland herrührenden oder im Transit durch Norddeutschland beförderten Korrespondenz nach überseeischen Ländern oder Kolonien, sowie der unfxrankirten, aus überseeischen Ländern oder Kolonien herrührenden Korrespondenz nach Norddeutschland oder dar⸗ über hinaus, dieselben Beträge, wie für die internationale Korrespon⸗ denz und außerdem für die Seebeförderung nach und von den überseeischen Ländern und Kolonien: a) bei Briefen dieselben Beträge, welche von den Bewohnern des Vereinigten Königreichs für Briefe nach demselben Bestimmungsorte oder beziehungsweise aus demselben Abgangsorte zu entrichten sind, jedoch nach Abzug des auf die bri⸗ tische Landbesörderungsstrecke fallenden Theiles; 5 bei Zeitungen sechs (6) Pence für je 1000 Grammen Nettogewicht; c) bei anderen g⸗ druckten Sachen und bei Waarenproben zehn (10) Pence für je 1000 Grammen NRetiogewicht. Die norddeutsche Postverwaltung vergütet ferner für die Befoöͤrderung von Zeitungen und anderen ge⸗ druckten Sachen und von Waarenproben, sofern dieselben über den Isthmus von Suez zur Persendung gelangen, ein Transitporto von zwei Pence für je 1000 Grammen Nettogewicht, und bei der Beför⸗ derung über den Isthmus von Darien ein Transitporto von acht V ht. 4) Die britische Post⸗ verwaltung verguütet der norddeutschen Postverwaltung für die durch Norddeutschland und, wenn erforderlich, durch Bayern, Würitemberg, Baden oder durch das österreich⸗ungarische Reich transitirende, aus dem Vereinigten Koͤnigreich herrührende oder im Transit durch das Vereinigte Königreich beförderte frankirte Korrespondenz nach einem derjenigen Länder, nach und aus welchen die Korrespondenz im Transit durch Norddeutschland befoöͤrdert wird, sowie für die unfrankirte, aus einem dieser Länder herrübrende Korrespondenz nach dem Vereinigten Königreich oder dritten Ländern im Transit durch das Vereinigte Königreich dieselben Beträge wie für die internationale Korrespondenz und außerdem: die Beträge, welche von den Bewohnern von Nord⸗ deutsa land für Korrespondenz nach demselben Bestimmungsorte oder bezichungeweise aus demselben A Feggnte zu entrichten sind) jedoch nach Abzug des auf die deutsche Land⸗Beförderungsstrecke fallenden Theiles.
Die norddeutsche Postverwaltung verpflichtet sich, durch Berechnun⸗ gen, welche für diesen Zweck vorzunehmen sind, die von der britischen
rekommandirten Br
dationsgebühr den Betrag von Zwei
8 den Ländern und britischen Kolonien durch das norddeutsche 85 geebiet gegen Entrichtung folgender Vergütungssätze: 2 Groschen f
Postverwaltung für je 1000 Grammen Zeitungen und anderer ge⸗ druckter Sachen, sowie Waarenproben, die im Transit durch Nord⸗ deutschland gesandt werden, zu vergütenden Durchschnittsbeträge fest⸗ stellen zu lassen und auf die Bezahlung nach solchen Durchschnitts⸗ beträgen einzugehen. . Art. 16. Die Jdesh ecss ,8 Seees Kablt 8 waltung für jeden nach dem Vereinigten Könggreiche gerichteten 2 8G f oder anderen rekommandirten Gegenstand, welcher im Transit durch Norddeutschland befoͤrdert wird, an Rekom⸗ nandationsgebühr den Betrag von Einem Groschen, und die britische Postverwaltung zahlt der norddeutschen Postverwaltung für jeden ach Norddeutschland gerichteten rekommandirten Brief oder anderen ekommandirten Gegenstand, welcher im Transit durch das Vereinigte
Konigreich befördert wird, an Rekommandationsgebühr den Betrag
on Zwei Pence. Für rekommandirte Briefe oder andere rekommandirte Gegen⸗
staͤnde, welche aus Norddeutschland im Transit durch das Vereinigte
Königreich befördert werden, zahlt die norodeutsche Postverwaltung der britischen Postverwaltung an Rekommandationsgebühr den Betrag on Fünf Pence und für rekommandirte Briefe oder andere rekom⸗ mandirte Gegenstände, welche aus dem Vereinigten Königreiche im Transit durch Norddeutschland befördert werden, zahlt die britische Postverwaltung der norddeutschen “ an Rekomman⸗
ence.
Art. 17. (Transit geschlossener Briespackete durch Norddeutsch⸗ and.) Die norddeutsche Postverwaltung gestattet der britischen Post⸗ verwaltung den Transit geschlossener Briefpackete nach und aus frem⸗
r je 30 Grammen Briefe Nettogewicht, 5 Groschen fuͤr je 1000 Grammen Zeitungen und andere gedruckte Sachen und Waarenproben, Netto⸗ ewicht. 18 Die obigen Vergütungssäze kommen auf die Posten aus dem Vereinigten Königreiche nach Ostindien, China, Japan und Australien et vice versa nicht in Anwendung. b
Nach der mit den Postverwaltungen der süddeutschen Staaten und mit der Postverwaltung der österreichisch⸗ungarischen Monarchie getroffenen Verständigung sind das Transitrecht fuͤr geschlossene Brief⸗ packete und die Vergütung für Beförderung derselben durch die süd⸗ deutschen Staaten und durch das österreichisch⸗ungarische Staatsgebiet in die obigen Festsetzungen mit eingeschlossen.
Was die britischen geschlossenen Briespackete nach und aus Nor⸗ wegen betrifft, so beziehen sich die in gegenwärtigem Artikel bestimm⸗ ten Vergütungssätze auf die Beförderung durch Norddeutschland, schlie⸗
ßen aber die Kosten für die Beförderung über die Ostsee oder durch
Dänemark nicht mit ein; für diese Beförderung muß die Vergütung zwischen der britischen Postverwaltung und den Postverwaltungen von Norwegen und Dänemark vereinbart werden.
Von den in geschlossenen Briespacketen abgesandten Gegenständen sind vom Transitporto befreit: die unbestellbaren Sendungen, die un⸗ richtig spedirten oder wegen Veränderung des Aufenthaltsorts des Adressaten nach vvgs Seee e ag und die portofreien Korrespon⸗ denzen in Postdienst⸗Angelegenheiten.
Far ö in geschlvfsenen Briespacketen beförderten unfran⸗ kirten Briefe, deren Rücksendung wegen Unbestellbarkeit erfolgt, soll das für den Hinweg gezahlte Transitporto auf Verlangen abgesetzt werden, wobei eine einfache Deklaration über den betreffenden Betrag
Belage dient. 1 8 Es ist vorausgeseßt, daß bei den auf Grund gegenwärtigen Ar⸗ tikels zu befördernden Briefpacketen die britische ostverwaltung die Kosten des Transiis derselben durch Belgien resp. Frankreich trägt.
Art. 18. Der Vergütungssatz von Zwei Groschen für Dreißig Grammen Briefe Nettogewicht für geschossene Briespackete zwischen dem Vereinigten Königreich einerseiis und Dänemark, Schweden, Norwegen und Rußland ssoweit der Transit nach und aus Rußland nicht zugleich durch österreichisches Gebiet stattfindet) andererseits wird vom 1. Januar 1873 ab auf den Satz von Einem Groschen für Dreißig Grammen Briefe Nettogewicht ermäßigt.
Art. 19. (Transit der geschlossenen britischen Posten nach und aus Ostindien, China, und. Australien.) Der britischen Postverwaltung wird in Folge der Verständigung, welche von der norddeutschen Postverwaltung dieserbhalb mit den Postverwaltungen der süddeutschen Staaten und der österreichisch⸗ꝛungarischen Monarchte stattgefunden hat, das Recht der Durchführung der geschlossenen briti⸗ schen Posten nach und aus Ostindien, China, Japan und Australien auf der Strecke von der preußischen Grenze bei Herbesthal bis zur italienischen Grenze bei Ala et vice versa unter folgenden Bedingun⸗ 88 Bspon Her britischen Postverwaltung zu entrichtende Vergütung für die Durchführung der gedachten Posten auf der oben bezeichneten Strecke soll betragen: 80 Gr. pro Kilogramm Briefe, 10 Gr. pro Kilogramm Zeitungen und andere gedruckte Sachen und Waarenproben.
Die vgenseeene ’ “ beschleunigten
1 0 äßigen Eisenbahnzügen befördert werden.
ah.a. britische Postverwaltung zur Beförderung geschlossener britischer Posten, nach und aus Ostindien, China, Japan und Austra⸗ lien von verschiedenen Routen Gebrauch macht, sollen bei Benutzung des Weges Herbesthal⸗Ala mit den Zeitungen und anderen gedruckten Sachen und mit den 1I1“ auch die gleichzeitig vorliegenden
e diesem Transitwege zugeführt werden.
EbE“ earn kann von einem Beamten der britischen Postverwaltung begleitet werden, welchem nebst eigenem Ge⸗ päck bis zu 100 Pfund freie Fahrt gewährt wird. Derselbe übernimmt die spezielle Aufsicht über die britische Post und wird bei deren
etwaiger Desinfizirung zugegen sein. 1
8
Art. 20. (Transit in geschlossenen Briespacketen durch Großbri⸗ tannien und Irland.) Die Postverwaltung des Vereiniagten König⸗ reichs-gestattet der Postverwattung des Norddeutschen Bundes den Transit geschlossener Briespackete nach und aus überseeischen Ländern
durch das britische Postgebiet und vermittelt den Transport zur See
gegen Entrichtung folgender Vergütungssätze:
1) Fur die Landbeförderung: 1 ½ Pence für je 30 Grammen Briefe Netiogewicht, und 5 Pence sür je 1000 Grammen Zeitungen und anderer gedruckter Sachen und Waarenproben Nettogewicht,„einschließ
lich der Beförderung über den Kanal. 2) Füur die Seebeföꝛderung
und zwar: 3 Pence für
nd; e30 Grammen Briefe Nettogewicht, 6 Der für je 1000 Grammen
eitungen Nettogewicht und 10 Pence für j
1000 Grammen anderer gedruckter Sachen und Waarenproben Netto⸗
gewicht nach und aus den Vereinigten Saaten von Amerika; 2 Schill. 6 Pence für je 30 Grammen Briefe Nettogewicht, 6 Pence für je
1000 Grammen Zeitungen Nettogewicht und 10 Pence für je 1000
Grammen anderer gedruckter Sachen und Waarenproben Nettogewicht
nach und von allen anderen Ländern oder Plätzen. 8 Für die Beförderung von Zeitungen und anderen gedruckten Sachen, sowie von Waarenproben, über den Isthmus von Suez ist
von der norddeutschen Postverwaltung eine bcitere Vergütung von
zwei Pence für 1000 Grammen Nettogewicht und für die Beförde-
rung von Zeitungen und anderen gedruckten Waarenproben, über den Isthmus von Darien eine weitere Vergütung von acht Pence für 1000 Grammen Nettogewicht zu zahlen.
Sollte das britische Porto für Briefe zwischen dem Vereinigten
Königreiche und solchen überseeischen Ländern, mit welchen die nord-
Sachen, sowie von
deutsche Postverwaltung geschlossene Briespaͤckete im Transit durch
Großbritonnien zu wechseln beabsichtigen moͤchte, später ermäßigt wer⸗-⸗ den, so daß das Porto für einen einfachen Brief zwischen Norddeutsch. land und dem betreffenden übersecischen Lande bei der Eenzel⸗Ausliefe⸗ 98
rung an die britische Postverwaltung sich auf einen geringeren Betrag stellen würde, als bei der Beförderung in einem geschlossenen Packet,
auf welches die vorstehenden Vergütungssätze Anwendung finen, so eine entsprechende 8
macht die britische Postverwalrung sich anheischig,
Ermäßigung dieser Vergütungssätze in Betracht zu nehmen. .
Sollte die britische Postverwaltung die in England anlegenden Dampfschiffe des Norddeutschen Lloyd zu Bremen und der Hamburg⸗
amerikanischen Packetfahrt⸗Akriengefellschaft zu Hamburg zur Beförde⸗
rung britischer Posten nach Amerika nicht benutzen, so mird dieselbe 4 leichwohl diesen Dampfschiffen diejenigen geschlossenen Briespackete aus Norddeutschland nach Amerika überliefern lassen, welche ihr zu diesem 8
Behuf von der norddeutschen Posiverwaltung überwiesen werden. b analoger Weise wird die britische Postverwaltung die ron diesen Schiffen in einem britischen Hafen abgelieferten geschlossenen Briefpackete aus Amerika
In
nach Norddeutschland der norddeutschen Postverwaltung zuführen
lassen. In solchen Fällen wird die norddeutsche Postverwalkung der
britischen Postverwaltung nur das Transitporto fur die Landbeförde⸗ rung entrichten und wegen der Seebeförderung sich mit den erwähnten 8
Dampfschiffs⸗Gesellschaften direkt verständigen.
Von den in geschlossenen Briespacketen abgesandten Gegenständen sind vom Transit⸗ und Seeporto befreit: die unbestellbaren Sen⸗
1
dungen, die unrichtig spedirten oder wegen Veränderung des Aufent⸗
Zhaltsorts des Adressaten nachgesandten Sendungen, und die porto⸗
freien Korrespondenzen in Postdienst⸗Angelegenheiten.
Für diejenigen in geschlossenen Briefpacketen beförderten unfran⸗
kirten Briefe, deren Rücksendung wegen Unbestellbarkeit erfolgt, soll das für den Hinweg gezahlte Transit⸗ und Seeporto auf Versangen abgesetzt werden, wobei eine einfache Deklaration über den betreffenden Betrag zum Belage dient. 88
Es ist vorausgesetzt, daß bei den auf Grund gegenwärtigen Ar⸗ tikels zu befördernden Briefpacketen die norddeutsche Postverwaltung die Kosten des Transits durch Belgien resp. Frankreich trägt.
Art. 21. (Austausch norddeutscher Briespackete mit Alexandrien.) Die britische Postverwaltung ist damit ein verstanden, daß die Postver⸗ waltung des Norddeutschen Bundes direkte Briespackete mit dem britischen Postamte in Alexandrien auswechselt. 88
Ueber die Gebühr für die See⸗Beförderung der Briefpackete mittelst britischer Post⸗Dampfschiffe auf der Strecke Marseille⸗ Alexandrien, beziehungsweise Brindisi⸗Alexandrien werden die beiden Postverwaltungen sich eintretenden Falles verständigen.
Die vorbezeichneten Briefpackete sollen Korrespondenzen nach und aus öͤstlich von Suez belegenen Ländern, namentlich Ostindien, China, Japan und Australien enthalten dürfen.
Für die Beförderung dieser Korrespondenzen auf der Strecke zwi⸗ schen Alexandrien und Suez, und die Seebeförderung mittelst britischer Postdampfschiffe ostwärts von Suecz soll die Postverwaltung des Norddeutschen Bundes die niedrigsten Sätze, welche dafür von ande⸗ ren Postverwaltungen an die britische Postverwaltung entrichtet wer⸗
den, derselben vergüten.
Die britische Postverwaltung übernimmt es, thunlichst dahin zu wirken, daß die norddeutsche Postverwaltung die Wahl haben soll,
die auf jenem Wege zur Auswechselung gelangenden Briefe entweder
unfrankirt oder bis zum Bestimmungsorte frankirt abzusenden und von dort zu empfangen. 1 1 Für 27 Fall, daß der Norddeutsche Bund künftig eine eigene
Postanstalt in Alexanderien einrichten sollte, übernimmt es die britische
Postverwaltung, für den Norddeu schen Bund geschlossene Posten nach und von der norddeutschen Postanstalt in Alexandrien gegen später zu vereinbarende Vergütungsätze vermittelst der britischen Postdampf⸗ schiffe auf der Strecke zwischen Marfeille und Alexandrien, und ein⸗ tretenden Falls auf der Strecke zw ischen Brindisi und Alexandrien zu efördern.
8 Soweit in den vorstehenden Bestimmungen Alexandrien als Ver⸗ mittelungepunkt in Aegypten für die Korrespondenz nach und aus
8
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