Die Bedingungen und Zeichnungen sind im Büreau der unter⸗ zeichneten Direktion aufgelegt und können auch von da gegen Erstat⸗ tung der Kopial⸗Gebühren bezogen werden.
Wiesbaden, den 31. Oktober 1870.
Königliche Eifenbahn⸗Direktiin.
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Verloosung, Amortisation,
inszahlung u. s. w. vpon öffentlichen 8
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¶[3374]
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Thüringische Eisenbahn. Dritte und letzte Einzahlung auf 22,500 neue (sogenannte junge) Stammaktien der Thüringischen Eisenbahn. Die Inhaber der am 1. April 1869 ausgegebenen Quittungs⸗ bogen über geleistete erste und zweite Einzahlung von zusammen 70 pCt. auf die unter den Nummern 67,568 bis 90,067 auszuferti⸗ genden neuen Stammaktien der Thüringischen Eisenbahn⸗Gesellschaft werden hiermit aufgefordert, die dritte und letzte Einzahlungsrate von 30 pCt. pro Aktie mit „Töhlr. 30 — Sgr. — Pf. nach Abzug von 5 pCt. Zinsen für die “ durch I. und II. Einzahlung gezahlten 70 Thlr. — vom 1. April 1869 bis 31sten Dezember cr. =
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6 also netto mit Thlr. 23 26 Sgr. 3 Pf. in der Zeit vom 15.—31. Dezember cr. zu leisten.
Quittungsbogen⸗Inhaber, welche diese dritte Einzahlung nicht spätestens am 31. Dezember cr. leisten, verfallen in die im §. 16 unseres Gesellschaftsstatuts angedeuteten Rechtsnachtheile.
Bei der Einzahlung sind die über 70 Thlr. lautenden Quit⸗ tungsbogen vom 1. April 1869 nebst einem in duplo aufgestellten Nummernverzeichniß derselben der Einzahlungsstelle zu übergeben, und dagegen die Original⸗Stammaktien nebst je 7 Dividendenscheinen Nr. 24 — 30 für die Betriebsjahre 1871 —1877 inkl. und Talon, über deren Empfang auf dem einen der beiden Nummernverzeichnisse zu quittiren ist, in Empfang zu nehmen.
Die Einzahlung kann in der Zeit vom 15. bis 31. Dezember Cr. täglich, — mit Ausschluß der Sonn⸗ und Festtage, — in den Vormittagsstunden von 9 bis 1 Uhr v11“
1) in Erfurt bei unserer Hauptkasse,
2) in Berlin bei der Diskonto⸗Gesellschaft,
3) in Leipzig bei der Leipziger Bank geleistet werden.
Auswärtige Eisender haben Kosten der Hin⸗ der Gelder und Papiere zu tragen.
Formulare zu den einzureichenden Nummernverzeichnissen werden sowohl von den vorbenannten drei Stellen, als auch von sämmtlichen Billetexpeditionen unserer Bahnen unentgeltlich verabfolgt.
Erfurt, den 29. Oktober 1870. “ Die Direktion der Thüringischen Eisenbahn⸗Gesellschaft. b “ 88 1I11““ “
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und Rücksendung
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Thüringische . 1 Vierte und letzte Einzahlung auf die Stammaktien Litt. B.
(Gotha⸗Leinefelder Bahn.)
Die Inhaber der Quittungsbogen zu unseren garantirten Stamm⸗ aktien Litt. B. für den Bau der Gotha⸗Leinefelder Bahn, auf welche bis jetzt die 1., 2. und 3. Einzahlung mit zusammen 80 pCt. geleistet worden ist, werden hierdurch aufgefordert: *
die vierte und letzte Einzahlung von 20 v mi abzüglich der Zinsenvergütung à 4 pCt. fürs Jahr auf 80 Thlr., vom 1. Oktober 1869 bis 31. De⸗ zember c
also netto mit......... 5 pro Aktie am
31. Dezember 1870
bei einer der nachgenannten Einzahlungsstellen zu leisten.
Wer diesen Einzahlungstermin versäumt, verfällt in die im §. 16 unseres Gesellschaftsstatuts angedeuteten Rechtsnachtheile.
Bei der Einzahlung sind die Quittungsbogen nebst einem doppelt auszufertigenden Nummernverzeichniß, zu welchem die Formulare bei den nachstehenden Einzahlungsstellen verabreicht werden, orig. vorzu⸗ legen, wogegen den Einzahlern die Original⸗Stammaktien nebst sechs Dividendenscheinen, Nr. 5 — 10, vom Jahre 1871 an laufend, und Talon ausgehändigt werden, deren Empfang der Einzahler auf den Nummernverzeichnissen zu bescheinigen hat.
Die Zu⸗ und Rücksendungen per Post erfolgen auf Kosten und Gefahr der Inhaber.
Dieebse Einzahlung ist zu leisten: a) in Erfurt: bei unserer Hauptkasse; b) in Berlin: bei der D schaft; c) in Leipzig:
Thlr.
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15.
überall in
nto⸗Gesell⸗ 8 b rg,
rankfurt a. M.:
bei den Herren M. A. von Roth,. schild & Söhne;
e) in Cöln a. Rh.: bei den Herren Sal. Oppenheim jun. den Geschäftsstunden von 9 — 12 Uhr Vormittags.
Die Einzahlung (Vollzahlung) kann auch schon vor dem 31. De. zember c. unter Berechnung der 4 proz. Stückzinsen bis zum Ein⸗ zahlungstage bei den vorgenannten Stellen bewirkt werden. diesem Falle werden den dagegen auszuliefernden Sen die 7 Dividendenscheine Nr. 4—10 pro 1870 und ff. nebst Talon bei⸗ gegeben werden. v 8 rfurt, am 29. Oktober 18707. Die Direktion
der Thüringischen Eisenbahn⸗Gesellschaft.
b Verschiedene Bekanntmachungen.
Aufforderung zur Bewerbung um die erledigte Kreis⸗ Thierarztstelle des Kreises Ruppin. Die Kreis⸗Thierarztstelle des Kreises Ruppin mit dem Wohnsitz in Neu⸗Ruppin ist erledigt. Qualifizirte Bewerber werden aufgefordert, sich bis zum 31. Januar 1871 unter Einreichung der erforderlichen Zeugnisse bei uns zu melden.
Potsdam, den 1. November 1870. Kohigliche Regierung, Abtheilung des Innern.
[3369] Monats 8 Uebersicht 8 er
8
Hannoverschen Bank pro Oktober 1870.
1) Kassen⸗Vorrathhü.. 11“ “
a) Geprägtes Geld Thlr
b) Hanngversg⸗ Stadtscheine, Noten
der Preußischen Bank ꝛc.. “ “ Wechsel⸗Bestände „ 2,251,723 Wrchslehens Kapitalien gegen Unterpfannd.. „ 770,292 Debitoren in laufenden Rechnungen gegen Sicher⸗ heiten und Diverse.. 1116“
Passiva.
1) Eingezogenes Aktien⸗Kapital. 3 Banknoten im UmlaufF . 8 „
2 3 4
3) Depositen⸗Kapitalien zur Verzinsung. 8 353,312 4) Kreditoren in laufenden Rechnungen und Diverse. 1,046,789 Hannover, den 31. Oktober 1870. ““ . Die Direktion. 14X““ Neumann. Wertheimer.
Braunschweigische Bank.
Geschäftsübersicht ultimo Oktober 1870. Kassen⸗Bestand Lombard⸗Bestand „» 1,381,137. 23. —. Platz⸗Wechsel⸗Bestand “ » 2,057,695. 28. —. Auswärt. Wechsel⸗Bestand 737,242. 3. 6. Debitoren in Conto⸗Corrent (gegen Sicher⸗
heit) ... 1“ 1“ 18 2,321,169. 20. —. Kreditoren in Conto⸗⸗Correhnnt . 1 567,071. 29. —. Banknoten⸗Cirkulation.. Braunschweig, den 31. Oktober 1870. Die Direktion. Benndorf.
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1 1““
2 8 8 9
Stand der Lebensversicherungsban
am 1. November 1870.
36,400 Pers. 68,031,600 Thlr. 2,110 Pers.
4,593,500 Thlr.
2,450,000 1,152,600 16,950,000 „ 34 Proz.
Versicherte Versicherungssumme Hiervon neuer Zugang seit 1. Januar: Versicherte Versicherungssumme Einnahme an Prämien und Zinsen seit 1. Nnuar...84 Ausgabe für 652 Sterbefälle 1 Bankfonds . Dividende der Versicherten im J. 1870 und 71 Versicherungen werden vermitteltlt C. B. Asche, Leipzigerstr. 47), G. Jacçoby, Alexanderstr. 255) FJ. F. Wirtz u. Co., Klosterstr. 44, Jul. Wolfradt, Neue Friedrichsstr. 37, H. Wustandt, Alte Jacobsstr. 71, die Agentur von Stegemann u. Schayer, Lindenstr. 81, die General-Agentur der Feuerversicherungs- bank f. D., Krausenstr. 62, 6 1 8 „ „ uund die Haupt-Agentur von Emil
Ebeling, Jügerstr. 55. Bekanntmachung.
Wegen der in Rheinland, Westfalen, Elsaß und Deutsch⸗Lothringen herrschenden Theuerung wird für dorthin be⸗ stimmte und mit direkten Frachtbrief⸗Adressen zur Beförderung auf⸗ gelieferte Kartoffelsendungen auf der Ostbahn veecsc bis zum 1. Mai 1871 ein ermäßigter Frachtsatz von 1 Pf. pro Centner und Meile erhoben. Bei Aufgabe auf einer Ostbahn⸗Station wird außer⸗ dem eine Expeditionsgebühr von 1/8 Pf. pro Ctr. erhoben. Brom⸗ en 31. Oktober 1870. Königliche Direktion der Ostbahn.
Verordnung, betreffend das „ 3,651,166
1,924,470
Thlr. 1,063,602. 24. 6.
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öniglich
gas Abonnement beträgt 1 Thlr. für das Vierteljahr. 8
Insertionspreis für den Raum FE Druchzeile D ½ Sgr.
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Alle Post⸗Anstalten des In⸗ und Austandes nehmen 8-e.
für Gerlin die Expedition des ncoe Preußischen Staats-Anzeigers: Zieten⸗Platz Nr. B.
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Mgpernn LieR;E grNhe 1—
Se. Majestät der . haben Allergnädigst geruht:
Dem Kustos Franz Espagne bei der Königlichen Biblio⸗ tbek hierselbst den Rothen Adler⸗Orden vierter Klasse, sowie dem Steuer⸗Aufseher Böhm zu Duisburg und dem Polizei. Ser⸗ geanten a. D. Rosochatius zu Memel das Allgemeine Ehren⸗
zeichen zu verleihen.
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V Posttaxwesen im Verwaltungs⸗ bereiche des General⸗Gouvernements Elsa und Deutsch⸗
8 . „Vom 28. Oktober 1870. Wir Wilbelm, von Gottes Gnaden König von Preußen u. s. w., Oberbefehlshaber der Deutschen Heere, verordnen für den Verwaltungsbereich des General⸗Gouvernements Elsaß und Deutsch⸗Lothringen, was folgt:
§. 1. (Porto für Briefe.) Das Porto beträgt für den frankirten gewöhnlichen Brief auf alle Entfernungen bis zum Gewichte von 15 Grammen einschließlich 10 Centimen, bei größerem Gewichte 25 Centimen.
Bei unfrankirten Briefen tritt ein Zuschlagporto von 15 Centimen, ohne Unterschied des Gewichts des Briefes, hinzu. Dasselbe Zuschlagporto wird bei unzureichend frankirten Briefen neben dem Ergaͤnzungsporto in Ansatz gebracht.
Portopflichtige Dienstbriefe werden mit Zuschlagporto nicht belegt, wenn die Eigenschaft derselben als Dienstsache durch ein von der obersten Postbehörde festzustellendes Zeichen auf dem Couvert vor der Postaufgabe erkennbar gemacht worden ist. §. 2. (Porto und Assekuranzgebühr für Briefe mit Werth⸗ angabe.) Für Briefe mit Werthangabe wird erhoben a) Porto bis zum Gewichte von 15 Grammen 35 Centimen, bei größerem Gewichte 50 Centimen; b) Assekuranzgebühr für je 100 Franken 10 Centimen. 1
§. 3. (Couvertiren an die Postanstalten.) Werden Briefe oder andere Gegenstände vom Absender an eine Postanstalt zum Vertheilen couvertirt, so kommt für jede im Couvert ent⸗ haltene Sendung das tarifmäßige Porto in Ansatz.
8 4. (Termin der Zahtung.) Die Postanstalten dürfen Briefe, Scheine u. s. w. an die Adressaten erst dann aushän⸗ digen, wenn die Zahlung der Postgefälle erfolgt ist, es sei denn, daß eine terminweise Abrechnung darüber zwischen der Post⸗ anstalt und dem Adressaten verabredet wäre.
§. 5. (Nachforderung von Porto.) Nachforderungen an zu wenig bezahltem Porto ist der Correspondent nur dann zu berichtigen verbunden, wenn solche innerhalb Eines Jahres nach der Aufgabe der Sendung angemeldet werden.
§. 6. Die Postanstalten haben nach näherer Anordnung der obersten Postbehörde Freimarken zur Frankirung der Post⸗ sendungen bereitzuhalten und zu demselben Betrage abzulassen, welcher durch den Francostempel bezeichnet ist. Die Postan⸗ stalten sollen ermächtigt sein, auch mit dem Absatz von Franco⸗Couverts sich zu befassen, für welche, außer dem durch den Francostempel bezeichneten Werthbetrage, eine den Her⸗
stellungskosten der Couverts entsprechende Entschädigung einge⸗
hoben wird.
. 7. (Provision für Zeitungen.) Die Provision für Zeitungen beträgt 25 Plozeni des Einkaufspreises mit der Er⸗ mäßigung auf 12 ⅞ Prozent bei Zeitungen, die seltener als monatlich viermal erscheinen.
§. 8. (Tarife für den Verkehr mit anderen Postgebieten.) Auf den Verkehr mit dem Gebiete des Norddeutschen Bundes fin⸗ den, soweit das Porto in dem Verwaltungsbereiche des Gene⸗ ral⸗Gouvernements Elsaß und Deuts .
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ung kommt,
554 ¾
Berlin, Sonnabend den 5. November Abends
„
die vorstehenden Tarifbestimmungen ebenfalls Anwendung. Die Tarife für den Verkehr mit den übrigen Postgebieten richten sich nach den betreffenden Postverträgen. §. 9. (Aufhebung bisheriger Bestimmungen.) Alle bis⸗ herigen allgemeinen und besonderen Bestimmungen über Ge- genstände, worüber die gegenwärtige Verordnung verfügt, wer⸗ den hierdurch aufgehoben. 8 1b 18 . 10. (Anfangstermin.) Die gegenwärtige Verordnu tritt drei Tage nach ihrer Publikation in 98 Urkundlich unter Unserer Höchsteigenhän igen Unterschrift
und beigedrucktem Insiegel. - EII1I11“ Versailles, den 28. Ottobef 1870.
Gegeben Hauptquartier
Wilhelm. .“ Gr. von Bis marck.
Norddeutscher Bund.
Bekanntmachung Ausgabe von Schatzanweisfungen des 6 Norddeutschen Bundes. 8— Auf Grund des Allerhöchsten Präsidial⸗Erlasses vom 18. v. Mts. (Bundesgesetzblatt Seite 598), durch welchen in Gemätzheit des Bundesgesetzes vom 9. November 1867, betreffend den außerordentlichen Geldbedarf des Norddeutschen Bundes zum Zwecke der Erweiterung der Bundeskriegsmarine und der Herstellung der Küstenvertheidigung (Bundesgesetzblatt vom Jahre 1867 Seite 157 fh und des Gesetzes vom 20. Mai 1869 wegen Abänderung des vorbezeichneten Gesetzes (Bundes⸗ gesetzblatt vom Jahre 1869 Seite 137) die Ausgabe verzins⸗ licher Schatzanweisungen im Betrage von ““
drei Millionen Siebenhundert Tausend Thalern “ genehmigt worden ist, wird hiermit zur öffentlichen Kenn niß gebracht, daß die Zinsen dieser in Abschnitten über 100 Thaler, 1000 Thaler und 10,000 Thaler von der Königlich preußischen Hauptverwaltung der Staatsschulden ausgefertigten Schatz⸗ anweisungen (Serie IX. der Bundes⸗Schatzanweisungen von 1870) auf drei und ein halbes Prozent für das Jahr und die Dauer ihrer Umlaufszeit auf sechs Monate, und zwar vom 15. d. M. ab, festgesetzt sind.
Die Begebung dieser Schatzanweisungen, von welchen eine Beschreibung der gegenwärtigen Bekanntmachung beigefügt ist, erfolgt durch die Königliche General⸗Direktion der Seehandlungs-⸗ Sozietät. Die Bedingungen, unter welchen die Ueberlassung erfolgt, sind bei der genannten Direktion zu erfahren.
Berlin, den 3. November 1870. “
Das Bundeskanzler⸗ gSgSgeschreibung In der nach den Bundes⸗Gesetzen vom 9. November 1867, 19. Juni 1868 und 20. Mai 1869 zur Ausgabe gelangenden Schatzz Anweisungen Serie IX. (vom 15. November 1870) des 9 Norddeutschen Bundes. 8
zu 10,000 Thaler,
über die
er
8 Die Schatz⸗Anweisungen sind in Apoints
haler und 100 Thaler auf Hanfpapier gedruckt, wel⸗ ches als Wasserzeichen die Worte: Norddeutscher Bund und darunter ein gekröntes, dreimal getheiltes Wappenschild mit den heraldisch bezeichneten Bundesfarben enthält.
Die Schauseite jeder Anweisung ist innerhalb der Rand⸗ einfassung mit einem farbigen, von weißen guillochirten Linien durchbrochenen Unterdruck versehen, und dwaeere, mru
in rosa Farbe. “