und die Erhebung der Zoölle erforderlich sind, b) bei der Salzsteuer der Kosten, welche zur Besoldung der mit Erhebung und Kontroli⸗ rung dieser Steuer auf den Salzwerken beauftragten Beamten auf⸗ gewendet werden, c) bei der Rübenzuckersteuer und Tabatsteuer der Vergütung, welche nach den jeweiligen Beschlüssen des Bundesrathes den einzelnen Bundesregierungen für die Kosten der Verwaltung dieser Steuern zu gewähren ist, d) bei den übrigen Steuern mit funf⸗ zehn Prozent der Gesammteinnahme.
Die außerhalb der gemeinschaftlichen Zollgrenze liegenden Gebiete tragen zu den Bundesausgaben durch Zahlung eines Aversums bei.
Vayern, Württemberg und Baden haben an dem in die Bundes⸗ kasse fließenden Ertrage der Steuern von Branntwein und Bier und an dem, diesem Ertrage entsprechenden Theile des vorstehend erwähn⸗ ten Aversums keinen Theil. 8
§. 17. Art. 39 erhält nachstehende Fassung: Die von den Er⸗ hebungsbehörden der Bundesstaaten nach Ablauf eines jeden Vierteljahres aufzustellenden Quartalextrakte und die nach dem Jahres⸗ und Bücherschlusse aufzustellenden Finalabschlüsse über die im Laufe des Vierteljahres beziehungsweise während des Rech⸗ nungsjahres fällig gewordenen Einnahmen an Zöllen und nach Ar⸗ tikel 38 zur Bundeskasse fließenden Verbrauchsabgaben werden von den Direktivbehörden der Bundesstaaten, nach vorausgegangener Prü⸗ fung, in Hauptübersichten zusammengestellt, in welchen jede Abgabe esondert nachzuw eisen ist, und es werden diese Uebersichten an den glusschuß des Bundesrathes für das Rechnungswesen eingesandt.
Der Letztere stellt auf Grund dieser Uebersichten von drei zu drei Monaten den von der Kasse jedes Bundesstaates der Bundeskasse schuldigen Betrag vorläufig fest und setzt von dieser Feststellung den Bundesrath und die Bundesstaaten in Kenntniß, legt auch alljährlich die schließliche Feststellung jener Beträge mit seinen Bemerkungen dem Bundesrathe vor. Der Bundesrath beschließt über diese Feststellung.
§. 18. Art. 40 hat zu läuten: Die Bestimmungen in dem Zoll⸗ vereinigungs⸗Vertrage vom 8. Juli 1867 bleiben in Kraft, soweit sie nicht durch die Vorschriften dieser Verfassung abgeändert sind und so lange sie nicht auf dem in Artikel 7, beziehungsweise 78 bezeichneten Wege abgeändert werden.
§. 19. Art. 48, Absatz 2 wird wie folgt gefaßt: Die im Ar⸗ tikel 4 vorgesehene Gesetzgebung des Bundes in Post⸗ und Telegraphen⸗ Angelegenheiten erstreckt sich nicht auf diejenigen Gegenstände, deren Regelung nach den gegenwärtig in der Norddeutschen Post⸗ und Tele⸗
raphen⸗Verwaltung maßgebenden Grundsätzen, der reglementarischen Festsegung oder administrativen Anordnung überlassen ist.
.20. An die Stelle der bisherigen Artikel 50 und 51 tritt fol⸗ gende Fassung: Dem Bundespräsidium gehört die obere Leitung der Post⸗ und Telegraphen⸗Verwaltung an. Dasselbe hat die Pflicht und das Recht, dafür zu sorgen, daß Einheit in der Organisation der Ver⸗ waltung und im Betriebe des Dienstes, sowie in der Qualifikation der Beamten hergestellt und erhalten wird.
Das Präsidium hat für den Erlaß der reglementarischen Fest⸗ setzungen und allgemesnen administrativen Anordnungen, sowie für
die ausschließliche Wahrnehmung der Beziehungen zu anderen Post⸗ und Telegraphen⸗Verwaltungen Sorge zu traägen.
Sämmtliche Beamte der Post⸗ und Telegraphenverwaltung sind verpflichtet, den Anordnungen des Bundespräsidiums Folge zu leisten. Diese Verpflichtung ist in den Diensteid aufzunehmen.
Art. 51. Die Anstellung der bei den Verwaltungsbehörden der Post und Telegraphie in den verschiedenen Bezirken erforderlichen oberen Beamten (z. B. der Direktoren, Räthe, Ober⸗Inspektoren), ferner die Anstellung der zur Wahrnehmung des Aufsichts⸗ u. s. w. Dienstes
in den einzelnen Bezirken als Organe der erwähnten Behörden fungirenden Post⸗ und Telegraphenbeamten (z. B. Inspektoren, Kon⸗ troleure) geht für das ganze Gebiet des Deutschen Bundes von dem Präsidium aus, welchem diese Beamten den Diensteid leisten. Den einzelnen Landesregierungen wird von den in Rede stehenden Er⸗ nennungen, soweit dieselben ihre Gebiete betreffen, behufs der landes⸗ herrlichen Bestätigung und Publikation rechtzeitig Mittheilung gemacht werden. Die anderen bei den Verwaltungsbehörden der Post und Telegraphie erforderlichen Beamten, sowie alle für den lokalen und technischen Betrieb bestimmten, mithin bei den eigentlichen Betriebs⸗ stellen fungirenden Beamten u. s. w. werden von den betreffenden Landesregierungen angestellt.
Wo eine selbständige Landes⸗Post⸗ resp. Telegraphen⸗Verwaltung nicht besteht, entscheiden die Bestimmungen der besonderen Verträge.
§. 21., Art. 52 Absatz 3 lautet für die Folge: Nach Maßgabe des auf diese Weise festgestellten Verhältnisses werden den einzelnen Staaten während der, auf ihren Eintritt in die Bundes⸗Postverwal⸗ ung folgenden acht Jahre, die sich für sie aus den im Bunde aufkom⸗ menden Postüberschüssen ergebenden Quoten auf ihre sonstigen Bei⸗ träge zu Bundeszwecken zu Gute gerechnet.
§. 22. Art. 56 lautet fortan in seinem Eingange: Das ge⸗ ammte Konsulatwesen des Deutschen Bundes steht unter der Aufsicht ꝛc.
§. 23 In den Art. 57 und 59 tritt an die Stelle des Wortes »Norddeutsche« der Ausdruck: »Deutsche Bundesangehörige⸗«. 8
§. 24. Aus Art 62 fällt der zweite Absatz aus. § 25. Art. 78 lautet wie folgt: Veränderungen der Verfassung erfolgen im Wege der Gesetzgebung. Sie gelten als abgelehnt, wenn sie im Bundesrathe 14 Stimmen gegen sich haben. S. 26. Der bisherige Art. 79 der Bundesverfassung fällt weg. An dessen Stelle tritt folgende: 8 XV. Uebergangs⸗Bestimmung. Art. 79. Die nachstehend genannten, im Norddeutschen Bunde ergangenen Gesetze werden zu Gesetzen des Deutschen Bundes erklätt und als solche von den nachstehend genannten Zeitpunkten an in das esgen Bundesgebiet mit der Wirkung eingeführt, daß, wo in die⸗ en Gesetzen von dem Norddcutschen Bunde, dessen Verfassung, Gebiet,
Mitgliedern oder Staaten, Indigenat, verfassunge mäßigen Organen, 4
Angehörigen, Beamten, Flagge u. s. w. die Rede ist, der Deutsche Bund und dessen entsprechende Beziehungen zu verstehen sind nämlich: I. vom Tage der Wirksamkeit der gegenwärtigen Verfassung an; 1) das Gesetz über Paßwesen, vom 12. Oktober 1867, 2) das Geset über die Nationalität der Kauffahrteischiffe, vom 1. November 1867 3) das Gesetz über die Freizügigkeit, vom 1. November 1867, 4) das Gesetz über die Bundeskonsulate, vom 8. November 1867, 5) das Wehrgesetz, vom 9. November 1867, 6) das Gesetz über die vertrags. mäßigen Zinsen, vom 14. November 1867, 7) das Gesetz über die Ve⸗ seitigung polizeilicher Ehebeschränkungen, vom 4. Mai 1868, 8) das Gesetz über die Aufhebung der Schuldhaft, vom 29. Mai 1868, 9) das Gesetz über die Unterstützung schleswig⸗holsteinischer Offt⸗ ziere, vom 14. Mai 1868, 10) das Gesetz über die Erwerbs⸗ und Wirihschaftsgenossenschaften, vom 4. Juli 1868, 11) das Geset über die Maß⸗ und Gewichtsordnung, vom 17. August 1868, 12) das Gesetz über die Rinderpest, vom 7. April 1869, 13) das Ge⸗ setz über die Kautionen der Bundesbeamten, vom 2. Juni 1869, 14) das Gesetz über die Einführung der Wechselordnung, vom 5. Juni 1869, 15) das Gesetz über die Wechselstempelsteuer, vom 10 Juni 1869, 16) das Gesetz über das Bundes⸗Ober⸗Handelsgericht, vom 12. Juni 1869, 17) das Gesetz über die Beschlagnahme des Arbeits⸗ lohnes, vom 21. Juni 1869, 18) das Gesetz über die Gewährung der Rechtshülfe, vom 21. Juni 1869, 19) das Gesetz über die Gleichberech⸗ tigung der Konfessionen, vom 3. Juli 1869, 20) das Geschz über die Beseitigung der Doppelbesteuerung, vom 13. Mai 1870, 21) daß Gesetz über die Abgaben von der Flößerei, vom 1. Juni 1870, 22) das Gesetz über den Erwerb und Verluüst der Bundesangehoörigkeit, vom 17. Juni 1870, 23) das Gesetz über das Urheberrecht an Schrift⸗ werken, vom 11. Juni 1870, 24) das Gesetz über die Kommandit⸗ esellschaften auf Aktien und Aktiengesellschaften, vom 22. Juni 1870, 5) das Gesetz über die Ausgabe von Papiergeld, vom 16. Juni 1870, 26) das Gesetz über die Eheschließung vor Bundeskonsuln, vom 16. Juni 1870, 27) das Gesetz über die Unterstützung schleswig⸗holsteinischer Soldaten, vom 3. Mai 1870; II. vom 1. Januar 1872 an: 1) das Gesetz über Postwesen, vom 2. November 1867, 2) das Gesetz über Posttaxwesen, vom 4. November 1867, 3) das Gesetz uͤber Telegraphen⸗ Freimarken, vom 16. Mai 1869, 4) das Gesetz über Portofreiheiten, vom 5. Juni 1869, 5) das Gesetz über Banknoten, vom 27. März 1870, 6) das Einführungsgesetz zum Strafgesetz, vom 31. Mai 1870, 7) das Strafgesetzbuch.
In Hessen südlich des Mains werden als Bundesgesetze eingeführt und zwar: J. vom Tage der Wirksamkeit der Verfassung an: das Gesetz, betreffend die Schließung und Beschränkung der öffentlichen Spielbanken, vom 1. Juli 1868, das Gesetz über die Einführung der Telegraphen⸗Freimarken, vom 16. Mai 1869; II. vom 1. Juli 1871 an: das Gesetz über den Unterstützungs⸗Wohnsitz, vom 6. Juni 1870.
„In dem Hohenzollernschen Lande wird vom Tage der Wirksam⸗ keit der Verfassung an eingeführt das Gesetz, betreffend die Wechsel⸗ stempelsteuer, vom 10. Juni 1869.
Die Erklärung der übrigen im Norddeutschen Bunde ergangenen Gesetze zu Bundesgesetzen bleibt, soweit diese Gesetze auf Angelegen⸗ heiten sich beziehen, welche verfassungsmäßig der Gesetzgebung des Deutschen Bundes unterliegen, der Bundesgesetzgebung vorbehalten.
III. Die vorstehend festgestellte Verfassung des Deutschen Bundes erleidet hinsichtlich ihrer Anwendung auf das Königreich Bayern nach⸗ stehende Beschränkungen:
7. 1. Das Recht der Handhabung der Aufsicht seitens des Bun⸗ des uͤber die Heimaths⸗ und Niederlassungsverhältnisse und dessen Recht der Gesetzgebung über diesen Gegenstand erstreckt sich nicht auf das Königreich Bayern.
Das Recht des Bundes auf Handhabung der Aufsicht und Geset⸗ gebung über das Eisenbahnwesen, dann über das Post⸗ und Tele⸗ graphenwesen erstreckt sich auf das Königreich Bayern nur nach Maß⸗ gabe der in den §§. 3 und 4 enthaltenen Bestimmungen.
§. 2. Für die erste Wahl zum Reichstage wird die Abgrenzung der Wahlbezirke in Bayern in Ermangelung der bundesgesetlichen Feststellung von der Königlich bayerischen Regierung bestimmt werden.
§. 3. Die Art. 42 bis einschließlich 46 der Bundesverfassung sind auf das Königreich Bayern nicht anwendbar.
Dem Bunde steht jedoch auch dem Königreiche Bayern gegenüber das Recht zu, im Wege der Gesetzgebung einheitliche Normen für die Konstruktion und Ausrüstung der für die Landesvertheidigung wichtigen Eisenbahnen aufzustellen.
4. Die Artikel 48 bis einschließlich 52 der Bundesverfassung finden auf das Königreich Bayern keine Anwendung. Das Königreich Bayern behält die freie und selbständige Verwaltung seines Post⸗und
Telegraphenwesens.
Dem Bunde steht jedoch auch für das Königreich Bayern die Gesetzgebung über die Vorrechte der Post und Telegraphie, über die rechtlichen Verhältnisse beider Anstalten zum Publikum, über die Porto⸗ freiheiten und das Post⸗Taxwesen, soweit beide letzteren nicht lediglich den inneren Verkehr in Bayern betreffen, sowie unter gleicher Beschrän⸗ kung die Feststellung der Gebühren für die telegraphische Korrespondenz, 1 die Regelung des Post⸗ und Telegraphenverkehrs mit dem Aus⸗ ande zu.
An den zur Bundeskasse fließenden Einnahmen des Post⸗ und Telegraphenwesens hat Bayern keinen Antheil.
5. Anlangend die Artikel 57 bis 68 von dem Bundes⸗Kriegs⸗ wesen, so findet Artikel 57 Anwendung auf das Königreich Bayern; Artikel 58 ist gleichfalls für das Königreich Bayern gültig. „DDieser Artikel erhält jedoch für Bayern folgenden Zusatz: Der in diesem Artikel bezeichneten Verpflichtung wird von Bayern in der Art entsprochen, daß es die Kosten und Lasten seines Kriegswesens, den Unterhalt der auf seinem Gebiete belegenen festen Plätze und
sonstigen Fortifikationen einbegriffen, ausschließlich und allein trägt. Art. 59 hat gleich wie der Art. 60 für Bayern gesetzliche Geltung.
deren Stelle treten folgende Bestimmungen: I.
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Die Art. 61 bis 68 finden auf Bayern keine Anwendung. An Bayern behält zu⸗ nächst seine Militärgesetzgebung nebst den dazu gehoöͤrigen Vollzugs⸗ instraktionen, Verordnungen, Erlauterungen ꝛc. bis zur verfassungs⸗ mäßigen Beschlußfassung über die der Bundesgesetzgebung anheim⸗ fallenden Materien, tesp. bis zur freien Verständigung bezüglich der Einführung der bereits vor dem Eintritte Bayerns in den Bund in dieser Hinsicht erlassenen Gesetze und sonstigen Bestimmungen. II. Bayern verpflichtet sich für sein Kontingent und die zu demselben gehörigen Einrichtungen einen gleichen Geldbetrag zu verwenden, wie nach Verhältniß der Kopfstärke durch den Militäretat des Deutschen Bundes für die übrigen Theile des Bundesheeres aus⸗ gesetzt wird. Dieser Geldbetrag wird im Bundes⸗Budget für das Königlich bayerische Kontingent in einer Summe ausgeworfen. Seine Verausgabung wird durch Spezial⸗Etats geregelt, deren Aufstellung Bayern überlassen bleibt. Hierfür werden im Allgemeinen diejenigen Etatsansätze nach Verhältniß zur Richtschnur dienen, welche für das übrige Bundesheer in den einzelnen Titeln ausgeworfen sind. III. Das bayerische Heer bildet einen in sich geschlossenen Bestandtheil des deut⸗ schen Bundesheeres mit selbständiger Verwaltung, unter der Militär⸗ Hoheit Seiner Majestät des Königs von Bayern; im Kriege — und war mit Beginn der Mobilisirung — unter dem Befehle des Bundes⸗ eldherrn. In Bezug auf Organisation, Formation, Ausbildung und Gebühren, dann hinsichtlich der Mobilmachung wird Bayern volle Uebereinstimmung mit den für das Bundesheer bestehenden Normen herstellen. Bezüglich der Bewaffnung und Ausrüstung, so wie der Gradabzeichen behält sich die Königlich bayerische Regierung die Her⸗ stellung der vollen Uebereinstimmung mit dem Bundesheer vor. Der Bundes feldherr hat die Pflicht und das Recht, sich durch Inspektionen von der Uebereistimmung in Organisation, Formation und Ausbildung, sowie von der Vollzähligkeit und Kriegstüchtigkeit des bayerischen Kon⸗ tingents Ueberzeugung zu verschaffen und wird sich über die Moda⸗ litäten der jeweiligen Vornahme und über das Ergebniß dieser In⸗ spektionen mit Sr. Majestät dem Könige von Bayern ins Verneh⸗ men setzen. Die Anordnung der Kriegsbereitschaft (Mobilisirung) des bayerischen Kontingents oder eines Theiles desselben erfolgt auf Veranlassung des Bundesfeldherrn durch Se. Majestät den König von Bayern. Zur steten gegenseitigen Information in den durch diese Vereinbarung geschaffenen militärischen Beziehungen erhalten die Mi⸗ litärbevollmächtigten in Berlin und München über die einschlägigen Anordnungen entsprechende Mittheilung durch die resp. Kriegs⸗ Ministerien. IV. Im Kriege sind die bayerischen Truppen ver⸗ pflichtet, den Befehlen des Bundesfeldherrn unbedingt Folge zu leisten. Diese Verpflichtung wird in den Fahneneid aufgenommen. V. Die Anlage von neuen Befestigungen auf bayerischem Ge⸗ biete im Interesse der gesammtdeutschen Vertheidigung wird Bayern im Wege jeweiliger spezieller Vereinbarung zugestehen. An den Kosten für den Bau und die Ausrüstung solcher Befestigungsanlagen auf seinem Gebiete betheiligt sich Bayern in dem seiner Bevölkerungszahl entsprechenden Verhältnisse gleichmäßig mit den anderen Staaten des Deutschen Bundes; ebenso an den für sonstige Festungsanlagen etwa seitens des Bundes zu bewilligenden Extraordinarien. VI. Die Vor⸗ aussetzungen, unter welchen wegen Bedrohung der öffentlichen Sicher⸗ heit das Bundesgebiet oder ein Theil desselben durch den Bundesfeld⸗ herrn in Kriegszustand erklärt werden kann, die Form der Verkün⸗ dung und die Wirkungen einer solchen Erklärung werden durch ein Bundesgesetz geregelt. VII. Vorstehende Bestimmungen treten mit dem 1. Januar 1872 in Wirksamkeit. §. 6. Die Art 69 und 71 der Bundesverfassung finden auf die von Bayern für sein Heer zu machenden Ausgaben nur nach Maß⸗ gabe der Bestimmungen des vorstehenden Paragraphen Anwendung, Art. 72 aber nur insoweit, als dem Bundesrathe und dem RNeichs⸗ tage lediglich die Aeberweisung der für das bayerische Heer erforder⸗ lichen Summe an Bayern nachzuweisen ist. — §. 7. Die in den vorstehenden §§. 1 bis 6 enthaltenen Bestim⸗ mungen sind als ein integrirender Bestandtheil der Bundesverfassung
zu 1 ällen, in welchen zwischen diesen Bestimmungen und en, in welchen zwischen die In allen Fällen, B Verschiedenheit be⸗
dem Texte der deutschen Verf ssungsurkunde eine , steht, haben für Bayern lediglich die ersteren Geltung und Verbind⸗ lichkeit. - 5
§. 8. Die unter Ziffer II. §. 26 dieses Vertrages aufgeführte Uebergangsbestimmung des nunmehrigen Art 79 der Versassung findet auf Bayern in Anbetracht der vorgerückten Zeit und der Nothwendig⸗ keit mannigfaltiger Umgestaltung anderer mit dem Gegenstande der Bundesgesetzgebung in Zusammenhang stehender Gesetze und Einrich⸗ tungen keine Anwendung.
Die Erklärung der im Norddeutschen Bunde ergangenen Gesetze zu Bundesgesetzen für das Königreich Bayern bleibt vielmehr, soweit diese Gesetze auf Angelegenheiten sich beziehen, welche verfassungs⸗ 1ig der Gtsetgehung des Deutschen Bundes unterliegen, der Bun⸗ esgesetzgebung vorbehalten. 1
vlchc Da’im Anbetracht der großen Schwierigkeiten, welche theils die vergerückte Zeit, theils die Fortdauer des Krieges der Aufstellung eines Etats für die Militärverwaltung des Deutschen Bundes für das Jahr 1871 und beziehungsweise der Feststellung der von Bayern auf sein Heer zu verwendenden Gesammtsumme für dieses Jayr ent⸗ gegenstellen, die Bestimmungen unter III. § 5 dieses Vertrages erst mit dem 1. Januar 1872 in Wirksamkeit treten, wird der Ertrag der im Artikel 35 bezeichneten gemeinschaftlichen Abgaben für das Jahr 1871 nicht zur Bundeskasse fließen, sondern der Staatskasse Bayerns verbleiben, dagegen aber der Beitrag Bayerns zu den Bundesausga⸗ ben durch Matrikular⸗Beiträge aufgebracht werden.
V. Diejenigen Vorschriften der Verfassung, durch welche be⸗ stimmte Rechte einzelner Bundesstaaten in deren Verhältniß zur Gesammtheit festgestellt sind, insbesondere, soviel Bayern angeht, die 8 8 hW
11“
unter Ziffer III. dieses Vertrages aufgeführten Bestimmungen können 818 mit Zustimmung des berechtigten Bundesstaates abgeändert werden. VI. Gegenwärtiger Vertrag tritt mit dem 1. Januar 1871 in zirksamkeit. 1 Die vertragsschließenden Theile geben sich deshalb die Zusage, daß derselbe unverweilt den gesetzgebenden Faktoren des Norddeutschen Bundes und Bayerns zur verfassungsmäßigen Zustimmung vorge⸗ legt und, nach Ertheilung dieser Zustimmung, im Laufe des Monats Dezember ratifizirt werden wird. Die Ratifikationserklärungen sollen in Berlin ausgetauscht werden. Zu Urkund dessen haben die Eingangs genannten Bevollmäch⸗ tigten diesen Vertrag in doppelter Ausfertigung am heutigen Tage
mit ihrer Namensunterschrift und ihrem Siegel versehen. So geschehen Versailles, den 23. November 1870 v. Bismarck
1“
Schlußprotokoll.
Bei der Unterzeichnung des Vertrages über den Abschluß eines Verfassungsbündnisses zwischen Sr. Majestät dem Könige von Preußen Namens des Norddeutschen Bundes und Seiner Majestät dem Könige von Bayern sind die unterzeichneten Bevollmächtigten noch über nach⸗ stehende vertragsmäßige Zusagen und Erklärungen übereingekommen:
. Es wurde auf Anregung der Königlich bayerischen Bevoll⸗ mächtigten von Seite des Königlich preußischen Bevollmächtigten an⸗ erkannt, daß, nachdem sich das Gesetzgebungsrecht des Bundes bezüg⸗ lich der Heimaths⸗ und Niederlassungsverhältnisse auf das Königreich Bayern nicht erstreckt, die Bundeslegislative auch nicht zuständig sei, das Verehelichungswesen mit verbindlicher Kraft für Bayern zu regeln, und daß also das für den Norddeutschen Bund erlassene Gesetz vom 4 Mai 1868, die Aufhebung der polizeilichen Beschränkungen der Ehe⸗ schließungen betreffend, jedenfalls nicht zu denjenigen Gesetzen gehört, deren Wirksamkeit auf Bayern ausgedehnt werden könnte.
II. Von Seite des Königlich preußischen Bevollmächtigten wurde anerkannt, daß unter der Gesetzgebungsbefugniß des Bundes über Staatsbürgerrecht nur das Recht zu verstehen sei, die Bundes⸗ und Staatsangehörigkeit zu regeln und den Grundsatz der politischen Gleichberechtigung aller Konfessionen durchzuführen, daß sich im Uebrigen diese Legislative nicht auf die Frage erstrecke, unter welchen Voraussetzungen Jemand zur Ausübung politischer Rechte in einem einzelnen Staate befugt sei. 1“
III. Die unterzeichneten Bevollmächtigten kamen dahin überein, daß in Anbetracht der unter Ziffer I. statuirten Ausnahme von der Bundes⸗Legislative der Gothaer Vertrag vom 15. Juli 1851 wegen gegenseitiger Uebernahme der Ausgewiesenen und Heimathslosen, dann, die sogenannte Eisenacher Konvention vom 11. Juli 1853 wegen Ver⸗ pflegung erkrankter und Beerdigung verstorbener Unterthanen für das Verhältniß Bayerns zu dem übrigen Bundesgebiete fortdauernde Geltung haben sollten.
IV. Als vertragsmäßige Bestimmung wurde in Anbetracht der in Bayern bestehenden besonderen Verhältnisse bezüglich des Immo⸗ biliar⸗Versicherungswesens und des engen Zusammenhanges derselben mit dem Hypothekar⸗Kreditwesen festgestellt, daß, wenn sich die Gesetz⸗ gebung des Bundes mit dem Immobiliar⸗Versicherungswesen befassen sollte, die vom Bunde zu erlassenden gesetzlichen Bestimmungen in Bayern nur mit Zustimmung der bayerischen Regierung Geltung erlangen können.
V. Der Königlich preußische Bevollmächtigte gab die Zusicherung, daß Bayern bei der ferneren Ausarbeitung des Entwurfes eines all⸗ gemeinen deutschen Civilprozeß⸗Gesetzbuchs entsprechend betheiliget werde.
VI. Als unbestritten wurde von dem Königlich preußischen Be⸗ vollmächtigten zugegeben, daß selbst bezüglich der der Bundes legislative zugewiesenen Gegenstände die in den einzelnen Staaten geltenden Gesetze und Verordnungen in so lange in Kraft bleiben und auf dem bisherigen Wege der Einzelngesetzgebung abgeändert werden können, bis eine bindende Norm vom Bunde ausgegangen ist. 1
VII. Der Königlich preußische Bevollmächtigte gab die Erklärung ab, daß Se. Majestät der König von Preußen kraft der Allerhöchst⸗ ihnen zustehenden Präsidialrecht’, mit Zustimmung Sr. Majestät des Königs von Bayern, den Königlich bayerischen Gesandten an den Höfen, an welchen solche beglaubigt sind, Vellmacht ercheilen wer⸗ den, die Bundesgesandten in Verhinderungsfällen zu vertreten.
Indem diese Erklärung von den Königlich bayerischen Bevoll⸗ mächtigten acceptirt wurde, fügten diese bei, daß die bayerischen Ge⸗ sandten angewiesen sein würden, in allen Fällen, in welchen dies zur Geltendmachung allgemein deutscher Interessen erforderlich oder von Nutzen sein wird, den Bundesgesandten ihre Beihülfe zu leisten.
VIII. Der Bund übernimmt in Anbetracht der Leistungen der bayerischen Regierung für den diplomatischen Dienst desselben durch die unter Ziffer VII. erwähnte Bereitstellung ihrer Gesandtschaften und in Erwägung des Umstandes, daß an denjenigen Orten, an welchen Bayern eigene Gesandt chaften unterhalten wird, die Vertretung der bayerischen Angelegenheiten dem Bundesgesandten nicht obliegt. die Verpflichtung, bei Feststellung der Ausgaben für den diplomatischen Dienst des Bundes der bayerischen Regierung eine angemessene Ver⸗
ütung in Anrechnung zu bringen. 8 Ueber vnas gaan der Gröͤße dieser Vergütung bleibt weitere Ver⸗ einbarung vorbehalten. u““
IX. Der Königlich preußische Bevöllmächtigte erkannte es als ein Recht der bayerischen Regierung an, daß ihr Vertreter im Falle der Verhinderung Preußens den Vorsitz im Bundesrathe führe.
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