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X. Zu den Artikeln 35 und 38 der Bundesverfassung war man darüber einverstanden, daß die nach Maßgabe der Zollvereins⸗Verträge auch ferner zu erhebenden Uebergangsabgaben von Branntwein und Bier ebenso anzusehen sind, wie die auf die Bereitung dieser Getränke gelegten Abgaben.
XI. Es wurde allseitig anerkannt, daß bei dem Abschlusse von Post⸗ und Telegraphen⸗Verträgen mit außerdeutschen Staaten zur Wahrung der besonderen Landesinteressen Vertreter der an die be⸗ treffenden außerdeutschen Staaten angrenzenden Bundesstaaten zu⸗ gezogen werden sollen, und daß den einzelnen Bundesstaaten unbe⸗ nommen ist, mit anderen Staaten Verträge über das Post⸗ und Te⸗ “ abzuschließen, sofern sie lediglich den Grenzverkehr be⸗ treffen.
XII. Zu Artikel 56 der Bundesverfassung wurde allseitig an⸗ erkannt, daß den einzelnen Bundesstaaten das Recht zustehe, aus⸗ wärtige Konsuln bei sich zu empfangen und für ihr Gebiet mit dem Exequatur zu versehen.
Ferner wurde die Zusicherung gegeben, daß Bundeskonsuln an auswärtigen Orten auch dann aufgestellt werden sollen, wenn es nur das Interesse eines einzelnen Bundesstaates als wünschenswerth er⸗ scheinen läßt, daß dies geschehe.
XIII. Es wurde fecner allseitig anerkannt, daß zu den im Nord⸗ deutschen Bunde ergangenen Gesetzen, deren Erklärung zu Gesetzen des deutschen Bundes der Bundesgesetzgebung vorbehalten bleibt, das Gesetz vom 21. Juli d. J., betreffend den außerordentlichen Geldbe⸗ darf der Militär⸗ und Marine⸗Verwaltung, nicht gehört, und daß das Gesetz vom 31. Mai d. J., betreffend die St. Gotthard⸗Eisenbahn, jedenfalls nicht ohne Veränderung seines Inhalts zum Bundesgesetze würde erklärt werden können.
XIV. In Erwägung der in Ziffer III. §. 5 enthaltenen Bestim⸗ mungen über das Kriegswesen wurde — mit besonderer Beziehung auf die Festungen — noch Nachfolgendes vereinbart:
§. 1. Bayern erhält die Festungen Ingolstadt und Germers⸗ heim, sowie die Fortifikationen von Neu⸗Ulm und die im bayerischen Gebiete auf gemeinsame Kosten etwa künftig angelegt werdenden Befestigungen in vollkommen vertheidigungsfähigem Stande.
§. 2. Solche neu angelegte Befestigungen treten bezüglich ihres immobilen Materials in das ausschließliche Eigenthums Bayerns. Ihr mobiles Material hingegen wird gemeinsames Eigenthum der Staaten des Bundes. In Betreff dieses Materials gilt bis auf Wei⸗ teres die Uebereinkunft vom 6. Juli 1869, welche auch hinsichtlich des mobilen Festungsmaterials der vormaligen deutschen Bundesfestungen Mainz, Rastatt und Ulm in Kraft bleibt.
§. 3. Die Festung Landau wird unmittelbar nach dem gegen⸗ wärtigen Kriege als solche aufgehoben.
Die Austüstung dieses Platzes, soweit sie gemeinsames Eigen⸗ thum, wird nach den der Uebereinkunft vom 6. Juli 1869 zu Grunde liegenden Prinzipien behandelt.
. 4. Diejenigen Gegenstände des bayerischen Kriegswesens, be⸗ treffs welcher der Bundesvertrag vom Heutigen oder das vorliegende Protokoll nicht ausdrückliche Bestimmungen enthalten — sohin ins⸗ besondere die Bezeichnung der Regimenter ꝛc., die Uniformirung, Garnisonirung, das Personal⸗ und Militärbildungswesen u. s. w. — werden durch dieselbe nicht berührt.
Die Betheiligung bayerischer Offiziere an den für höhere militär⸗ wissenschaftliche oder technische Ausbildung bestehenden Anstalten des Bundes wird spezieller Vereinbarung vorbehalten.
XV. Wenn sich in Folge des mangelhaft dahier vorliegenden
Materials ergeben sollte, daß bei Aufführung des nunmehrigen Wort⸗ lautes der Bundesverfassung unter Ziffer II. §§. 1 — 26 ein Irrthum unterlaufen ist, behalten sich die kontrahirenden Theile dessen Berich⸗ tigung vor. XVI. Die Bestimmungen dieses Schlußprotokolls sollen ebenso verbindlich sein, wie der Vertrag vom Heutigen über den Abschluß eines Deutschen Verfassungsbündnisses selbst, und sollen mit diesem gleichzeitig ratifizirt werden.
So geschehen Versailles, den 23. November 1870.
v. Bismarck. “] Frh. v. Prankh (L. S.)
(L. S.)
1 Ferner tl. folgende mit Württemberg über dessen Eintritt in den Deutschen Bund abgeschlossenen Ver⸗ träge mit:
Se. Majestät der König von Preußen
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— Ferner theilen wir
er König im Namen des Nord⸗ deutschen Bundes, Se. Königliche Hoheit der Großherzog von Baden und Se. Königliche Hoheit der Großherzog von Hessen und bei Rhein einerseits und Se. Majestät der König von Württemberg andererseits, von dem Wunsche geleitet, die Geltung der zwischen dem Norddeut⸗ schen Bunde, Baden und Hessen vereinbarten Verfassung des Deutschen Bundes, den über dieselbe gepflogenen Verhandlungen entsprechend, auf Württemberg auszudehnen, haben zu diesem Zwecke Bevollmäch⸗ tigte ernannt, und zwar:
Seine Majestät der König von Preußen, im Namen des Nord⸗ deutschen Bundes: den Königlich sächsischen Staats⸗Minister der Finanzen und der auswärtigen Angelegenheiten, Richard Frei⸗ herrn von Friesen und den Präsidenten des Bundeskanzler⸗Amts, E1“ Staats⸗Minister Martin Friedrich Rudolph
elbrück, „ Seine Königliche Hoheit der Großherzog von Baden: Aller⸗ höchstihren Präsidenten des Ministeriums des Großherzoglichen d der auswärtigen Angelegenheiten Rudolf von Frey⸗
dorf und Allerhöchstihren außerordentlichen Gesandten und bevoll. mächtigten Minister, Hans Freiherrn von Türckheim, und
Se. Königliche Hoheit der Großherzog von Hessen und bei Rhein: Allerhöchstihren außerordentlichen Gesandten und bevoll. Minister, Geheimen Legations⸗Rath Karl Hofmann, un
Se. Majestät der König von Württemberg: Allerhöchstihren Justiz⸗Minister Hermann von Mittnacht und Allerhöchstihren Kriegs⸗Minister und General⸗Lieutenant Albert von Suckow, von welchen Bevollmächtigten, nach gegenseitiger Vorlegung und An⸗ eckemmung hee Vollmachten, der nachstehende Vertrag verabredet und geschlossen ist.
Art. 1. Württemberg tritt der zwischen dem Norddeutschen Bunde, Baden und Hessen vereinbarten, der Verhandlung d. d. Ver⸗ sailles den 15. November d. J. beigefügten Verfassung dergestalt bei/ daß alle in dieser Verfassung enthaltenen Bestimmungen, mit den im nachstehenden Artikel 2 näher bezeichneten Maßgaben auf Württem⸗ berg volle Anwendung finden.
Art. 2. Die Maßgaben, unter welchen die Verfassung des Deutschen Bundes auf Wuͤrttemberg Anwendung findet, sind folgende: 1) Zu Artiket 6 der Verfassung. Im Bundesrathe führt Württem⸗ berg vier Stimmen, und es beträgt daher die Gesammtzahl der Stimmen im Bundesratbe 52. 2) Zu Artikel 20 der Verfassung. In Württemberg werden, bis zu der im F. 5 des Wahlgesetzes vom 31. Mai 1869 vorbehaltenen gesetzlichen Regelung, 17 Ab⸗ geordnete gewählt, und es beträgt daher die Gesammtzahl der Abgeordneten 334. 3) Zu den Artikeln 35 und 38 der Verfassung. Die im letzten Absatze der vorgenannten Artikel in Beziehung auf Baden getroffene Bestimmung findet auch auf Württemberg Anwen⸗ dung. 4) Zum VIII. Abschnitt der Verfassung. An Stelle der im VIII. Abschnitt der Verfassung enthaltenen gelten für Württemberg fol⸗ gende Bestimmungen: Dem Bunde ausschließlich steht die Gesetzgebung über die Vorrechte der Post und Telegraphie, über die rechtlichen Verhält⸗ nisse beider Anstalten zum Publikum, über die Portofreiheiten und das Post⸗Taxwesen, jedoch ausschließlich der reglementarischen und Tarif⸗Be⸗ stimmungen für den internen Verkehr innerhalb Württembergs, sowie, unter gleicher Beschränkung, die Feststellung der Gebühren für die telegraphische Korrespondenz zu. Ebenso steht dem Bunde die Rege⸗ lung des Post⸗ und Telegraphenverkehrs mit dem Auslande zu, aus⸗ genommen den eigenen unmittelbaren Verkehr Württembergs mit seinen dem Deutschen Bunde nicht angehörenden Nachbar⸗ staaten, wegen dessen Regelung es bei der Bestimmung im Artikel 49 des Postvertrages vom 23. November 1867 be⸗ wendet. An den zur Bundeskasse fließenden Einnahmen des Post- und Telegraphenwesens hat Württemberg keinen Theil. 5) Zum XI. Abschnitt der Verfassung. In Württemberg kommen die im XI. Abschnitt der Verfassung enthaltenen Vorschriften nach näherer Bestimmung der Militär⸗Konvention vom 21.,/25. November 1870 in Anwendung. 6) Zum Artikel 80 der Verfassung. Die Einführung der nachstehend genannten Gesetze des Norddeutschen Bundes als Bundesgesetze erfolgt für Württemberg, statt von den im Artikel 80 festgesetzten, von den nachstehend genannten Zeitpunkten an, nämlich: IJ. vom 1. Juli 1871 an: 1) des Gesetzes, betreffend die vertragsmäßi⸗ gen Zinsen, vom 14. November 1867, 2) des Gesetzes, betreffend die Errichtung eines obersten Gerichtshofes für Handelssachen, vom 12. Juni 1869; II. vom 1. Januar 1872 an: 1) des Gesetzes, betreffend die Beschlagnahme des Arbeits⸗ oder Dienstlohns, vom 21. Juni 1869, 2) des Gesetzes über die Ausgabe von Papiergeld, vom 16. Juni 1870.
Die Einführung des Gesetzes, Maßregeln gegen die Rinderpest be⸗ treffend, vom 7. April 1869 als Bundesgesetz bleibt für Würt⸗ temberg der Bundesgesetzgebung vorbehalten. Dasselbe gilt mit der, aus der vorstehenden Bestimmung unter Nr. 4 si
8 1 ich ergebenden Be⸗ schränkung von den im Artikel 80 unter II. Nr. 4 genannten, auf
das Post⸗ und Telegraphenwesen bezüglichen Gesetzen. 1 Das Gesetz, betreffend die Schließung und Beschränkung der öffentlichen Spielbanken, vom 1. Juli 1868 wird in Württember vom Tage der Wirksamkeit der Bundesverfassung an, als Bundes⸗ gesetz eingeführt. Art. 3. Der gegenwärtige Vertrag soll unverzüglich den gesetz⸗ gebenden Faktoren des Norddeutschen Bundes, Badens und Hessens, beziehungsweise Württembergs zur verfassungsmäßigen Zustimmung vorgelegt und, nach Ertheilung dieser Zustimmung ratifizirt werden. Der Austausch der Ratifikationsurkunden soll im Laufe des Monats Dezember d. J. in Berlin erfolgen. So geschehen Berlin, den 25. November 1870. v. Friesen. v. Freydorf. Hofmann. Delbruͤck. 8 (L. S.)
Mittnacht. (L. S.)
v. Suckow. (L. S.)
Verhandelt Berlin, den 25. November 1870.
2
Bei Anterzeichnung des am heutigen Tage über den Beitritt
Württembergs zu der, zwischen dem Norddeutschen Bunde, Baden und Hessen vereinbarten Verfassung des Deutschen Bundes abgeschlos⸗ senen Vertrages haben sich die unterzeichneten Bevollmächtigten über nachstehende Punkte verständigt: 1) Die in dem Protokoll d. d. Versailles, den 15. November d. J., zwischen den Bevollmächtigten des Norddeutschen Bundes, Badens und Hessens getroffenen Verabredungen beziehungsweise von den Be⸗ vollmächtigten des Norddeutschen Bundes abgegebenen Erklärungen: a) über den Beginn der Wirksamkeit der Verfassung, b) über den Zeitpunkt für den Beginn der Gemeinschaft der Ausgaben für das Landheer, c) zu Artikel 18 der Verfassung, d) zu den Artikeln 35 und 38 der Verfassung, e) zu Artikel 56 der Verfassung, f) zu Ar
1X““ “ vAX“
“
“ Militär⸗Konvention
1“ “ u“ 8 “ “ “ 1 tikel 62 der Verfassung, g) zu Artikel 78 der Verfassung, und h) zu Artikel 80 der Verfassung sinden auch auf Württemberg Anwendung.
2) Zu Artikel 45 der Verfassung wurde anerkannt, daß auf den württembergischen Eisenbahnen bei ihren Bau⸗, Betriebs⸗ und Ver⸗ kehrsverhältnissen nicht alle in diesem Artikel aufgeführten Transport⸗ gegenstände in allen Gatt ungen von Verkehren zum Ein⸗Pfennig⸗Satz befördert werden können.
3) Zum Artikel 2 Nr. 4 des Vertrages vom heutigen Tage war man darüber einverstanden, daß die Ausdehnung der, im Norddeutschen Bunde über die Vorrechte der Post geltenden Bestimmungen auf den internen Verkehr Württembergs insoweit von der Zustimmung Würt⸗ tembergs abhängen soll, als diese Bestimmungen der Post Vorrechte beilegen, welche derselben nach der gegenwärtigen Gesetzgebung in Württemberg nicht zustehen.
Vorgelesen, genehmigt und unterschrieben.
v. Friesen. v. Freydorf. Hofmann.
Delbrück. Türckheim.
Mittnacht. v. Suckow.
zwischen dem Norddeutschen Bunde und Württemberg.
Seine Majestät der König von Preußen im Namen des Nord⸗ deutschen Bundes und Seine Maäjestät der König von Württemberg, in der Absicht, die Bestimmungen der zwischen Ihnen vereinbarten Ver⸗ fassung des Deutschen Bundes über das Bundeskriegswesen den be⸗ sonderen Verhältnissen des Königreichs Württemberg anzupassen, haben Unterhandlungen eröffnen lassen und zu Ihren Bevollmächtigten er⸗
unt, und zwar: .
Se. Majestät der König von Preußen: Allerhöchstihren Staats⸗, S. und Marine⸗Minister, General der Infanterie Alb. von Roon;
Se. Majestät der König von Württemberg: Allerhöchstihren
Kriegs⸗Minister, General⸗Lieutenant Albert von Suckow,
on welchen Bevollmächtigten, nach Vorlegung und gegenseitiger An⸗ erkennung ihrer Vollmachten, die nachstehende Militärkonvention verabredet und geschlossen isst. . 1b
Art. 1. Die Königlich württembergischen Truppen als Theil des deutschen Bundesheeres bilden ein in sich geschlossenes Armee⸗ Corps nach der decgsno n Formation nebst der entsprechenden An⸗ zahl von Ersatz⸗ und Besatzungstruppen nach preußischen Normen im Falle der Mobilmachung oder Kriegsbereitschaft.
Art. 2. Die hierdurch bedingte neue Organisation der Königlich württembergischen Truppen soll in drei Jahren nach erfolgter Anord⸗ nung zur Rückkehr von dem gegenwärtigen Kriegsstand auf den Friedensfuß vollendet sein. “
Art. 3. Von dieser Rückkehr an bilden, beginnend mit einem noch näher zu bestimmenden Tage, die Königlich württembergischen Truppen das vierzehnte deutsche Bundes⸗Armeecorps mit ihren eigenen Fahnen und Feldzeichen und erhalten die Divisionen, Brigaden, Re⸗ gimenter und selbständigen Bataillone des Armeecorps die entsprechende laufende Nummer in dem deutschen Bundesheere neben der Numeri⸗ rung im Königlich württembergischen Verbande. .
Art. 4. Die Unterstellung der Königlich württembergischen Truppen unter den Oberbefehl Seiner Majestät des Königs von Preußen als Bundesfeldherrn beginnt ebenfalls an einem noch näher zu bestimmenden Tage und wird in den bisherigen Fahneneid in der Weise aufgenommen, daß es an der betreffenden Stelle heißt: »daß ich Seiner Majestät dem Könige während meiner Dienstzeit als Soldat treu dienen, dem Bundesfeldherrn und den Kriegsgesetzen Gehorsam leisten und mich stets als tapferer und ehrliebender Soldat verhalten will, so wahr mir Gott helfe.⸗
Art. 5. Die Ernennung, Beförderung, Versetzung u. s. w. der Offiziere und Beamten des Königlich württembergischen Armee⸗Corps erfolgt durch Seine Majestät den König von Württemberg, diejenige des Höchstkommandirenden für das Armee⸗Corps nach vorgängiger Zustimmung Seiner Majestät des Königs von Preußen als Bundes⸗ feldherr. Seine Majestät der König von Württemberg genießt als Chef Seiner Truppen die Ihm Allerhöchst zustehenden Ehren und Rechte und übt die entsprechenden gerichtsherrlichen Befugnisse sammt dem Bestätigungs⸗ und Begnadigungsrecht bei Erkenntnissen gegen Angehörige des Armee⸗Corps aus, welche über die Befugnisse des Armeecorps⸗Kommandanten, beziehungsweise des Königlich württem⸗ bergischen Kriegs⸗Ministeriums hinausgehen. 1
Art. 6. Unbeschadet der dem Bundesfeldherrn gemäß der Bundes⸗ verfassung zustehenden Rechte der Disponirung uͤber alle Bundes⸗ truppen und ihrer Dislozirung soll für die Dauer friedlicher Ver⸗ hältnisse das württembergische Armee⸗Corps in seinem Verband und in seiner Gliederung erhalten bleiben und im eigenen Lande dislozirt sein; eine hiervon abweichende Anordnung des Bundesfeldherrn, so⸗ wie die Dislozirung anderer deutscher Truppentheile in das Koͤnig⸗ reich Württemberg soll in friedlichen Zeiten nur mit Zustimmung Sr. Majestät des Königs von Württemberg erfolgen, sofern es sich nicht um Besetzung süddeutscher oder westdeutscher Festungen handelt.
Art. 7. Ueber die Ernennung der Kommandanten für die im Königreich Württemberg gelegenen festen Plätze, welche nach Art. 65 der Bundesverfassung dem Bundesfeldherrn zusteht, sowie über die Demselben gleichermaßen zustehende Berechtigung, neue Befestigungen innerhalb des Königreichs anzulegen, wird sich der Bundesfeldherr eintretenden Falls mit dem König von Württemberg vorher in Ver⸗ nehmen setzen; ebenso wenn der Bundesfeldherr einen von Ihm zu ernennenden Offizier aus dem Königlich württembergischen Armee⸗ Corps wählen will. 8
Um der Beurtheilung dieser Ernennungen eine Grundlage zu ge⸗ währen, werden über die Offiziere des Königlich württembergischen Armeecorps vom Stabsoffizier aufwaͤrts alljährlich Personal⸗ und Qualifikationsberichte nach preußischem Schema aufgestellt und Seiner Majestät dem Bundesfeldherrn vorgelegt. G“
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Art. 8. Zur Beförderung der Gleichmäßigkeit in der Ausbil⸗ dung und dem inneren Dienst der Truppen werden nach gegenseitiger Verabredung einige Königlich württembergische Offiziere je auf 1 — 2 Jahre in die Königlich preußische Armee und Königlich preußische Offiziere in das Königlich württembergische Armeecorps kommandirt.
Hinsichtlich etwa wünschenswerther Versetzung einzelner Offiziere aus Königlich württembergischen Diensten in die Königlich preußische Armee oder umgekehrt haben in jedem Spezialfalle besondere Verab⸗ redungen stattzufinden.
Art. 9. Der Bundesfeldherr, welchem nach Artikel 63 das Recht zustcht, sich jederzeit durch Inspektionen von der Verfassung der ein⸗ zelnen Kontingente zu überzeugen, wird die Königlich württembergi⸗ schen Truppen alljährlich mindestens einmal entweder Allerhöchstselbst inspiziren, oder durch zu ernennende Inspecteure, deren Personen vor⸗ her Sr. Majestät dem König von Württemberg bezeichnet werden sollen, in den Garnisonen oder bei den Uebungen inspiziren lassen.
Die in Folge solcher Inspizirungen bemerkten sachlichen und per⸗ sönlichen Mißstände wird der Bundesfeldherr dem Könige von Württem⸗ berg mittheilen, welcher seinerseits dieselben abstellen und von dem Geschehenen alsdann dem Bundesfeldherrn Anzeige machen läßt.
Art. 10. Für die Organisation des Königlich würtembergischen Amee⸗Corps sind — so lange und insoweit nicht auf dem Wege der Bundesgesetzgebung anders bestimmt wird — die derzeitigen preußischen Normen maßgebend.
Es kommen demgemäß in dem Ksönigreich Württemberg, außer dem norddeutschen Gesetz über die Verpflichtung zum Kriegsdienst vom 9. Novpember 1867, nebst der dazu gehörigen Militär⸗Ersatz⸗ Instruktion vom 26. März 1868, insbesondere alle preußischen Exerzier⸗ und sonstigen Reglements, Instruktionen und Reskripte zur Ausfüh⸗ rung, namentlich die Verordnung über die Ehrengerichte vom 20. Juli 1843, die für Krieg und Frieden gegebenen Bestimmungen über Aus⸗ hebung, Dienstzeit, Servis⸗, Verpflegungs- und Invalidenwesen, Mobilmachung u. s. w., über den Ersatz des Offizier⸗Corps und über das Militär⸗Erziehungs⸗ und Bildungswesen.
Ausgenommen sind von der Gemeinsamkeit in den Einrichtungen des Könsglich württembergischen Armee⸗Corps mit denjenigen der Königlich preußischen Armee: die Militär-Kirchenordnung, das Mili⸗ tär⸗Strafgesetzbuch und die Militär⸗Strafgerichtsordnung, sowie die Bestimmungen über Einquartierung und Ersatz von Flurbeschädigun⸗ gen, worüber in dem Königreich Württemberg die derzeit bestehenden Gesetze und Einrichtungen vorerst und bis zur Regelung im Wege der Bundesgesetzgebung in Geltung verbleiben.
Die Gradabzeichen, sowie die Benennungen und der Modus der Verwaltung sind in dem Königlich württembergischen Armee⸗Corps dieselben wie in der Königlich preußischen Armee. Die Bestimmungen über die Bekleidung für das Königlich württembergische Armee⸗Corps werden von Sr. Majestät dem König von Württemberg gegeben und es soll dabei den Verhältnissen der Bundesarmee die möglichste Rech⸗ nung getragen werden. 1b
Art. 11. Im Falle eines Krieges steht von dessen Ausbruch bis zu dessen Beendigung die obere Leitung des Telegraphenwesens, soweit solches für die Kriegszwecke eingerichtet ist, dem Bundesfeldherrn zu.
Die Königlich württembergische Regierung wird bereits während de Friedens die bezüglichen Einrichtungen in Uebereinstimmung mit den⸗ jenigen des Norddeutschen Bundes treffen, und insbesondere bei dem Ausbau des Telegraphennetzes darauf Bedacht nehmen, auch eine der Kriegsstärke Ihres Armee⸗Corps entsprechende Feldtelegraphie zu orga⸗ nisiren.
8 Art. 12. Aus der von Württemberg nach Art. 62 der Bundes⸗ verfassung zur Verfügung zu stellenden Summe bestreitet die König⸗ lich württembergische Regierung, nach Maßgabe des Bundeshaushalts⸗ Etats, den Aufwand für die Unterhaltung des Königlich württem⸗ bergischen Armee⸗Corps, einschließlich Neuanschaffungen, Bauten, Ein⸗ richtungen u. s. w. in selbständiger Verwaltung, so wie den Antheil Württembergs an den Kosten für die gemeinschaftlichen Einrichtungen des Gesammtheeres — Central⸗Administration, Festungen, Unterhal⸗ tung der Militär⸗Bildungs⸗Anstalten, einschließlich der Kriegsschulen und militärärztlichen Bildungs⸗Anstalten, der Examinations⸗Kom⸗ missionen, der militärwissenschaftlichen und technischen Institute, des Lehr⸗Bataillons, der Militär⸗ und Artillerie⸗Schießschule, der Militär⸗ Reitschule, der Central⸗Turn⸗Anstalt und des großen Generalstabs. Ersparnisse, welche unter voller Erfüllung der Bundespflichten als Ergebnisse der obwaltenden besonderen Verhältnisse möglich werden, verbleiben zur Verfügung Württembergs. 1“
Das Königlich württembergische Armee⸗Corps partizipirt an den gemeinschaftlichen Einrichtungen und wird im großen Generalstabe verhältnißmäßig vertreten sein. 1
Art. 13. Die Zahlung der von Württemberg nach Artikel 62 der Bundesverfassung aufzubringenden Summe beginnt mit dem ersten Tage des Monats, welcher auf die Anordnung zur Rückkehr der Königlich württembergischen Truppen von dem Kriegszustande auf den Friedensfuß folat. In den Etat und die Abrechnung des Bundesheeres tritt das Königlich württembergische Armee⸗Corps je⸗ doch erst mit dem 1. Januar 1872 ein. “
Während der im Artikel 2 verabredeten dreijährigen Uebergangs⸗ zeit wird für den Etat des Königlich württembergischen Armee⸗Cor 8 die Rücksicht auf die in dieser Periode zu vollziehende neue Organisa⸗ tion maßgebend sein, und zwar sowohl in Beziehung auf die in An⸗ satz zu bringenden Beträge, als auch in Beziehung auf die Zulässig⸗ keit der gegenseitigen Uebertragung einzelner Titel und der Uebertra gung gleichnamiger Titel aus einem Jahre ins andere.
Axt. 14. Verstärkungen der Königlich württembergischen Truppen durch Einziehung der Beurlaubten, sowie die Kriegsformationen der⸗ selben und endlich deren Mobilmachung hängen von den Anordnungen des Bundesfeldherrn ab. Solchen Anordnungen ist allezeit und im ganzen Umfange Folge zu leisten. Die hierdurch erwachsenden Kosten