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Frankfurt a. M., Leipzig, 14 Thlr.
Lei zig, 14 Thlr. uss.
Eisenbahn-Prioritäts-Aktien und Obligationen.
.250 Fl. 250 Fl.
.300 Mk. 300 Mk.
Belg. Bankplätze 300 Fr. do. do 300 Fr. Wien, öst. W. 150 Fl. Wien, öst. W. 150 Fl. Augsburg, südd. ähr.. 100 Fl. südd. Währ. 100 Fl.
Fuss
Kurz. 2 Mt. Kurz. 2 Mt. 1 L. Strl. 3 Mt. 10 Tg 2 Mt. 8 Tage. 2 Mt.
2 Mt. 2 Mt. 100 Thlr. 8 Tage. 99 ¾ G6
100 Thlr. 2 Mt. 100 S. R. 3 Wch. . 100 S. R.13 Mt.
90 S. R. S Tage. 77 ½ bz 100 T. G. 8 Tage. 100 T. G. 3 Mt.
143 ½ bz 142 ½ bz 151 bz 150 ⅞8 bz 6 23 ⅞ bz 81 ⅞ bz 81 bz 82 ½ bz 815 bz
56 22 G 56 24 6
55 ½ bz 4 ½ bz
110 5 bz 10953 bz
Eisenbahn-Prioritäts-Aktien und Obligationen.
n-Mastrichter
II. Em. III. Em. I. Serie do. II. Serie o. III. Ser. v. Staat 3 ¼ gar. do do. Lit. B. IV. Serie V. Serie VI. Serie h.-Düsseld. I. Em. do. II. Em. do. III. Em. o. Düsseld.-Elbf. Priorit. . do. II. Serie do. Dortmund-Soest 0. do. 3 do. Nordb. E116““ do. Ruhr.-C.-K.-Gld. I. Ser. do. do. II. Ser.
do. do. IIIl. Ser.
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Berlin-Anhalter
Berlin-GörlitzerP.
Berlin-Hamburger . do. II. Em.
B.-Potsd.-Magd. Lit. A. u. B. Lit. C... I. Serie II. Serie III. Serie do. IV. S. v. St. gar. 1 do. VI. do. Breslau-Schweid.-Freib.. do. Cöln-Crefelder. Cöln-Mindener
Berlin- do. do.
V. Em. Magdeburg-Talberstädter 7 . von 1865
do. von 1870
do. Wittenberge
1eaa,s Neh III. Em.. Magdeburg-Wittenberge. Niederschl.-Märk. I. Serie do. II. Ser. à 62 ½ Thlr. do. Oblig. I. u. II. Ser. do. III. Ser. do. IV. Ser. Niederseblesische Zweigb. do. Lit. D.
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Oberschl. Lit. E..
el-Od.)... do. III. Em.
do. do.
Ostpreuss. Südbahn
do. do. Lit. B. Rheinische..
do. v. St. garant... do. 3. Em. v. 58 u. 60 do. do. v. 62 u. 64 do. do. v. 1865.. do. v. St. garant Rhein-Nahe v. St. gar.. do. do. II. Em. Schleswig-Holsteiner.... Stargard-Posen..
do. do. Thüringer do. do.
III. Em. II. Ser..
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II. Em. 42 2
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II. Em.
1/3 u. 9.] 1/1 u. 7.
1/1n.102 1/1 u. 7. 83 ½ do. 8S
1/4 u. 10 do. 1/1 u. 7. 1/5. u 11 do. do. 1/1. u. 7. do. 1/3. u. 9.)
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1/1. u. 7. 1/3. u. 9. do.
do. do.
Jelez-Orel
Jelez -Woronesch Koslow-Woronesch Kursk-CharkowH Kursk-Kiew. Moskau-Rjäsan-. Moskau-Smolensk.
Riga-Dünaburger. Rjäsan-Koslow-. Schuia-Ivanovo Warschau-Terespol do. kleine Warschau-Wiener II. do. kleine do. II Rockford, Rock Island... South-Missouri.. California-Pacifie.. Kansas-Pacific
Brunswickk Chicago South. West gar. Peninsulak.. Fort Wayne Mouncie... Oregon-Calii..
Port- Royl
2. 22000 2⸗
Poti-Tiflis. “ 5
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1/3. u. 9. 1/1. u. 7. 8 1/5. u11 1/2. u. 8. do. s8 1/5. u 11 1/4. u 10 13/1. u7 1/4. u 10
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73 bz
72 bz
72 B
82 ¼ B
1/1. u. 7.
1/⁄4. u 10 do. do.
Chem. Maschf.. Coburg. Kredit.. Danz. Privat-B.
Dess. Kredit-B..
Deutsche Bank.
Effekt-Liz. Eichb. Eisenbahnbed...
Dtsch. Gen.-Bk.
(G(Goth. Privatbank GGdothaer Zettel..
Bank- und Industrie-Aktien.
Div. pro1868/1869 Berl. Abfuhr. — — do. Aquarium. 4 12 do. Br. (Tivoli) 11 12 ½ Badische Bank. 4 20 Berl. Kassen-V. 9 ¾ b do. Hand.-G. 10 do. Immobilien — do. Pferdeb... Braunschweig. 888 Bremer..
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do. Görlitzer do. Nordd.. Genf Kred. in Liq.
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103 B
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— —
Redaction und Rendantur: Schwieger.
Druck und Verlag der Köͤniglichen Geheimen Ober⸗
(R. v. Decker).
Hofbuchdruckere
Folgen zwei Beilagen
mit folgenden Worten ein:
1871
1870.
8
Nichtamtliches.
Stuttgart, 30. November. Der veröffentlicht heute die Grund⸗
“
Württemberg. »Staatsanz. für Württemberg⸗ züge der neuen Deutschen
„ Der Deutsche Bund des Jahres 1870.⸗ Die Gründung des Deutschen Bundes, welcher mit dem 1. Januar an die Stelle des Norddeutschen Bundes, des Deutschen Zoll⸗ und Handelsvereins und der Schutz⸗ und Trutzbündnisse zwischen Preußen und den süddeutschen Staaten treten soll, bezeichnet einen der wichtigsten Abschnitte in der Geschichte des deutschen Volkes.
Jener ältere Deutsche Bund, welcher nach dem Ende der großen europäischen Kriege, den 8. Juni 1815, zwischen den Fürsten und freien Städten Deutschlands zu dessen Sicherheit und Unabhängigkeit abgeschlossen worden war, vermochte, obwohl er bestimmt schien, alle deutschen Stämme zu Einem unlösbaren Ganzen zu vereinigen, dem Bedürfnisse des deutschen Voltes nach einer befriedigenden Einigung zu einem gemeinsamen Staatswesen nicht zu genügen. Die Be⸗ schränkung der Bundeszwecke auf die Erhaltung der äußeren und inneren Sicherheit Deutschlands, sowie der Unabhängigkeit und Un⸗ verletzlichkeit der einzelnen deutschen Staaten, die Schwierigkeit, ja Unmoöͤglichkeit einer zeitgemäßen Umbildung der Bundesver⸗ fassung, die nur durch die Einstimmigkeit sämmtlicher Bundesglie⸗ der zu erreichen gewesen wäre, vor Allem aber das Gebundensein jeder Fortentwicklung an die Zustimmung von zwei europaͤischen Großmächten, deren Bestrebungen keineswegs identisch waren, per⸗ hinderte jede gedeihliche Weiterbildung des Bundesverhältnisses und bewirkte, daß der Deutsche Bund in der Meinung der deutschen Nation alle Theilnahme eingebußt hatte, lange bevor seine thatfächliche Auf⸗ loͤsung eintrat. Ungleich bedeutender erwies sich für das Zusammen⸗ leben des deutschen Volkes der deutsche Zoll⸗ und Handelsverein, welcher, im Jahre 1833 nur von einem Theile der deutschen Staaten gegründet, in seinem Innern die Freiheit des Verkehrs und die Ge⸗ meinsamkeit der wichtigsten wirthschaftlichen Einrichtungen herstellte, durch die in ihm ausgebildete Zollpolitik den Wohlstand der Einzelnen und das Gedeihen der Gesammtheit mächtig förderte und sich allmählich auf den größten Theil der außerösterreichischen Staaten Deutschlands ausdehnte. Was ihm hauptsächlich fehlte, war eine Organisation, welche die Möglichkeit geboten hätte, wichtigere Aende⸗ rungen ohne die Zustimmung sämmtlicher dem Vereine angehöriger Staaten vorzunehmen und welche zugleich die wirksame Mitwirkung der Volksvertretung zu solchen Beschlüssen gewahrt baͤtte, endlich der Abschluß der Verträge auf eine beschränkte Zeitdauer, deren Ablauf aus jenen Gründen beinahe jedesmal zur Existenzfrage für den Verein wurde und durch die Infragestellung seines Fortbestandes auf den geordneten Gang der wirthschaftlichen Entwicklung der Vereinsange⸗ hörigen den störendsten Einfluß übte.
Nach beiden Beziehungen, sowohl für die Frage der künftigen deutschen Verfassung, wie für den Fortbestand des deutschen Zoll⸗ und Handelsvereins mußte die Gründung des Norddeutschen Bundes von der gewichtigsten Bedeutung sein. Dadurch, daß vom 26. Juli 1867 an die deutschen Staaten im Norden des Mains zu einem Bundesstaate mit Einheit der Gesetzgebung in den wichtigsten Bezie⸗ hungen des staatlichen Lebens, mit Einheit des Zoll⸗ und Handels⸗ wesens, Einheit der wichtigsten Verkehrsanstalten, einheitlicher Vertretung gegen das Ausland und Einheit der militärischen und maritimen Einrichtungen, mit einer einheitlichen, wirksamen Centralgewalt und einer gemeinsamen Volksvertretung verbun⸗ den waren, konnte sich in dem Bunde eine Gemeinschaftlichkeit der wirthschaftlichen und der wichtigsten staatlichen Interessen entwickeln, welche in den Angehörigen der verbundenen Staaten ein von Jahr zu Jahr steigendes Bewußtsein der nationalen Zusammengehörigkeit pflegte, den Verband derselben aber mit jedem Jahre seines Bestehens nur um so mehr abgeschlossen hätte von denjenigen deutschen Staaten, welche außerhalb des Bundes blieben Ganz besonders nachtheilig aber mußte dieses Verhältniß zurückwirken auf den Fortbestand des deutschen Zoll⸗ und Handelsvereins, welcher neben den Staaten des Norddeutschen Bundes auch die süddeutschen Staaten um⸗ schloß und in seiner begrenzten Dauer und seiner Kündbarkeit der Garantie eines sicheren Fortbestandes entbehrte. Der Versuch, die Einrichtung des Zollvereins den Verfassungsformen des Norddeut⸗ schen Bundes anzupassen, welcher durch den Vertrag vom 8. Juli 1867 gemacht wurde, bot zwar ein Mittel zur vorübergehenden Hilfe dar; allein, da im Norddeutschen Bunde die dem Zollverein gemein⸗ schaftlichen Einnahmen die wichtigste Grundlage für die Bestreitung der Bundesausgaben bilden, so war es eine ungemein schwierige Aufgabe, über Aenderungen in der Zollgesetzgebung, welche von Ein⸗ fluß auf die Einnahmen des Zollvereins waren, eine befriedigende Beschlußfassung in der zur Mitwirkung berufenen Versammlung des deutschen Zollparlaments herbeizuführen, dessen Bestandtheile bei ihren Beschlüssen nicht von den gleichen Gesichtspunkten geleitet waren.
Je länger dieser Zustand dauerte, um so mehr mußte sich die Nothwendigkeit aufdraͤngen, aus diesen Schwierigkeiten herauszukom⸗ men durch einen irgendwie gearteten Anschluß der süddeutschen Staa⸗ ten an die Staaten des Norddeutschen Bundes und die Gründung eines sämmtliche Staaten jenes Bundes und des Zollvereins um⸗ fassenden Bundesstaates. Allein bei ruhiger, friedlicher Entwickelung
Verfassung und leitet dieselben
604 ¼
konnte eine solche Aenderung der bestehenden Verhältnisse immerhin noch mehrere Jahre verschoben, es konnte abgewartet werden, bis das Verlangen nach dem defsinitiven Anschluß des deutschen Südens an 88 eiac ngeefmen F Nordbundes in eutschlands so allgemein sich kundgegeben hätte, daß die Neugestaltun der deutschen Verhältn sse als von der überwiegenden Mehrheit den Volkes gefordert zu betrachten war.
Der im Laufe des gegenwärtigen Jahres Deutschland unternommene, bis
der Bevölkerung Süd⸗
8 89 8
8 8 8
1 von Frankreich gegen jett von Deutschland so ruhmvoll
geführte Krieg hat in diesen Beziehungen wesentliche Aenderungen
hervorgebracht. Er hat in unabweisliche Nothwendigkeit eines festen staatlichen Zusammen⸗ ößlichen Ueberzeugun
e das deutsche Nati
gen kann, er hat eine thatsächli
deutung durch die Feinheitliche en Heeres hergestellt, und er hat durch die großartigen Siege, welche das deutsche Heer er⸗ fochten, wie durch die schweren Opfer, welche das deutsche Volk in so vielen Beziehungen gebracht hat, für dasselbe den Anspruch auf einen befriedigenden Abschluß der deutschen Verfassungsfrage in vollstem Maße begründet. 888
Getragen von der schon früher öffentlich ausgesprochenen Ueber⸗ eugung, daß ein für die Dauer befriedigendes deutsches Definitivum
urch die Lage geboten sei, daß die Umwandlung des bisher mehr internationalen Verhältnisses in ein staatsrechtliches, die verfassungs · mäßige Einigung Deutschlands mit Centralgewalt, deutschem Parla⸗ ment, gemeinsamer, bestimmt begrenzter Gese gebung und einheit⸗ lichem Heer das zu erstrebende Ziel sein müsse, ist die württem⸗ bergische Regierung in die Verhandlungen mit den Vertretern des Norddeutschen Bundes und der übrigen süddeutschen Staaten über die deutsche Bundesverfassung eingeireten; sie hat sich bestrebt, die nationale Zusammengehörigkeit Aller zu wahren, dabei aber die be⸗ rechtigte Selbständigkeit Württembergs in soweit zur Geltung zu bringen, als solches ohne Verletzung der Rücksichten auf die noth⸗ wendige Einheit des Ganzen möglich war.
Das Ergebniß der Verhandlungen ist die Verfassung des Deut⸗ schen Bundes, welche der demnächst zu berufenden Ständeversamm⸗ lung des Landes zur verfassungsmäßigen Genehmigung vorgelegt werden soll.⸗ .
1 Nachdem der »Staats⸗Anz. für Württemberg« sodann die Grundzüge des Entwurfes mitgetheilt hat, fügt er densel⸗ ben folgende Bemerkungen hinzu:
»Die deutsche Verfassung, deren wesentlicher Inhalt in dem Vor⸗ stehenden dargelegt worden ist, stützt sich in den meisten Beziehungen auf dasjenige, was im Jahre 1848 als nothwendig bezeichnet wurde, damit Deutschland seine Volks⸗ und Staatseinheit erreiche. Alle die Gegenstände, welche durch diese Verfassung als die Aufgabe des Bundes bezeichnet werden, sollten schon nach jenem Entwurfe des deut⸗ schen Reichsgrundgesetzes, welcher den 26. April 1848 der deut⸗ schen Bundesversammlung als Gutachten der 17 Männer des öffent⸗ lichen Vertrauens überreicht worden ist und ebenso, nur in weiterer Ausführung, nach der von der deutschen Nationalversammlung be⸗ schlossenen Reichsverfassung vom 28. März 1849 der Reichs gewalt zugewiesen werden.
Dagegen entbehrt die neue Verfassung jener allgemeinen Auf⸗ stellung von Rechtsprinzipien, welche als Grundrechte des deut⸗ schen Volkes sowohl in dem Entwurfe von 1848, als in der Ver⸗ fassung von 1849 enthalten sind. Allein einmal ist eine solche Fest stellung von Rechtsgrundsätzen ohne nähere Durchführung im zelnen überhaupt von zweifelhaftem Werthe, sodann aber Reihe der damals aufgestellten Grundrechte inzwischen Gemeingu des deutschen Volkes geworden, andere würden wohl heutzutage kaum in gleicher Weise aufgestellt werden, die dem Bunde zugewiesenen Aufgaben der Verwirklichung als ge⸗ meinsame Rechte näͤher gerückt. Es enthält insbesondere das in der Bundesverfassung sichergestellte gemeinsame Indigenat den bereits nach mehrfachen Richtungen durch Spezialgesche 89 grundrechtlichen Feststellung der wichtigsten persönlichen Freiheits⸗ rechte.
seinem Anfange dem deutschen Volke die
m Ein- ist eine
noch andere endlich sind durch
entwickelten Keim zu
Der wichtigste Unterschied der Verfassung von 1870 gegenüber
von dem Entwurfe von 1848 und der Reichsverfassung von 1849 be⸗ steht in dem mehr föderativen Charakter der ersteren. Die Befugnisse
der Centralgewalt — welche nach der Reichsverfassung von 1849 in
derselben mächtigen Hand vereinigt werden sollten, welcher in dem neuen Bunde das Bundespraͤsidium zusteht — gegenüber von den einzelnen Staaten sind gemildert, und es gewinnen in dem deutschen Bunde die einzelnen Bundesstaaten ein ihre Selbstständigkeit schützendes Organ in dem Bundesrathe, welcher durch seine Stellung gegenüber dem Bundespräsidium und dem Reichs⸗ tage in ausreichender Weise in der Lage ist, die bundes⸗ verfassungsmäßigen Rechte der einzelnen Staaten gegen etwaige Ueber⸗ griffe zu wahren. Dafur, daß diese Rechte auch in wirksamer Weise zur Geltung kommen, bürgt der Umstand, daß durch den Hinzutritt Süddeutschlands mehrere Staaten von bed uenderem Umfange im Bundesrathe vertreten sind. Außerdem aber wurde die Stellung des Bundesraths innerhalb der Bundesverfassung durch mehrere Aen⸗ derungen der Verfassung des N rddeutschen Bundes erheblich gestärkt.
8