1870 / 388 p. 6 (Königlich Preußischer Staats-Anzeiger) scan diff

endlich aus seiner Thatlosigkeit herausgetreten ist. Das Brod wird nur rationenweise an die vielen Hunderttausende vertheilt, die nichts mehr besitzen. Fleisch erhalten diese gar nicht mehr, nur noch Brod und Wein. Das eingetretene kalte Wetter hatte die Leiden der Pariser noch vermehrt, da das Brennmaterial gänzlich abgeht. Die Sterblichkeit hatte wieder bedeutend zu⸗ genommen.

Ein falsches Gerücht war letzte Nacht verbreitet; es han⸗ delte sich um eine angebliche Agitation in Belleville und um ein Herabsteigen der Bevölkerung in das Innere von Paris. Der Kommandant des 3 Sektors ging so weit, Generalmarsch schlagen zu lassen. Die Befürchtung, daß ein Aufstand aus⸗ breche, giebt sich auch in einer Regierungsproklamation kund. Zwei andere Proklamationen, die eine von Trochu, die andere von Ducrot, wurden ebenfalls veröffentlicht. Die Befürchtun⸗ gen, daß Unruhen ausbrechen könnten, sind, nach dem offiziellen Abendblatt, ganz unbegründet. Die Bataillone von Belleville akklamirten gestern Trochu, während man sie anklagte, die Re⸗ gierung stürzen zu wollen. »Abgesehen von der Neugierde, die Alle erfaßt hat, ist man hier ruhig und einig. Jeder Versuch, Unordnungen hervorzubringen, würde einstimmig gebrandmarkt und mit Abscheu niedergeworfen werden.«

»Der Styl ist die Regierung«, überschreibt die »France« vom 2. Dezember ihren neuesten Leitartikel, worin sie Stellen aus Gambetta's Antwort an Cambriels aushebt, um zu zeigen, daß der Kaiser Napoleon sich in seiner hochmüthigsten Zeit nie so hochmüthig ausgedrückt und mit seinem »Ich« um sich ge⸗ worfen habe.

»Le Drapeau« giebt folgende Liste der Generale, die bereits der Verleumdung der Demagogen und den Leidenschaf⸗ ten der Klubbisten geopfert worden: General Mazure, der seiner Freiheit und seines Kommandos in Lyon beraubt wurde, General Barral desgleichen in Grenoble abgesetzt, General Gudin in Rouen, General d'Azemore in Valence, General de

Noue in Perpignan, General Valsin⸗Esterhazy in Algier; die Generale Cambriels, Michel, de Kersolan und Bourbaki wur⸗ den durch Umtriebe, Erniedrigungen und Verleumdungen ge⸗ zwungen, um Rücktritt von ihren Kommandos zu bitten, und die jüngste Reise Gambetta's ins Lager hatte den Zweck, ein⸗ mal zuzusehen, ob Fiereck, Malherbe und Marty noch sein Vertrauen verdienten.

Aus Tours meldet eine Korrespondenz des »Journal de Bruxelles« in Betreff der von der französischen Regierung beabsichtigten Errichtung von Lagern, daß diese Maß⸗ regel angesichts des erheblichen Geldmangels sowie bei den za lreichen anderen Schwierigkeiten, die sich entgegen⸗ stellen, schwerlich zur Ausführung gelangen dürfte. Nach dem hier aus Paris eingetroffenen »Journal officiel⸗ hat die Regierung 200 weitere Mahlapparate aufstellen lassen, um die Erzeugung von Mehl möglichst zu beschleunigen.

Nußland und Polen. St. Petersburg, 6. Dezember. Dem »Reg.⸗Anz.« wird unterm 3. d. M. aus Sewastopol telegraphirt, daß die Kaiserin um 4 Uhr Nachmittags zu Lande glücklich in Sewastopol eingetroffen und an demselben Tage auf dem Dampfer »Tiger« abgereist ist. Ferner wird dem Blatte aus Odessa, 4. Dezember telegraphirt, daß die Kaiserin am 3. Abends in Odessa eingetroffen ist, von wo Allerhöchstdieselbe auf der Eisenbahn über Kiew nach St. Peters⸗ burg abreisen wollte.

Amerika. Washington, 6. Dezember. (W. T. B.) Der französische Gesandte, Vicomte Treilhard, ist von dem Prä⸗ sidenten offiziell empfangen worden; Grant erklärte in der Audienz, daß er sich bemühen werde, die zwischen der Union 8* Frankreich bestehenden guten Beziehungen aufrecht zu erha en. b 1

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MNieichstags⸗Angelegenheiten.

Berlin, 8. Dezember. In der gestrigen Sitzung des Reichstags des Norddeutschen Bundes ergriff in der Diskussion über die Verträge mit den süddeutschen Staaten der Präsident des Bundeskanzler⸗Amts, Staats⸗Minister Delbrück wiederholt das Wort, zunächst nach dem Abg. Duncker zu Art. 4:

Meine Herren! Ich muß auch hier bitten, den Antrag des Herrn Vorredners abzulehnen. In seiner Motivirung scheint er mir vor⸗ zug weise auszugehen von einem mir kaum erklärlichen Mißtrauen gegen den künftigen Reichstag. Einem Mißtrauen in die Regierungen kann er nicht abhelfen, denn wenn sie wirklich die Absicht haben soll⸗ ten, eine Preßgesetzgebung oder eine Vereinsgesetzgebung in das Auge zu fassen, welche eine rückschritiliche Bewegung bezeichnete, wenn sie das wirklich wollten, so würde ja auch durch einen Zusatz zu der Verfassung einer solchen Bewegung in der That nichts enktgegengestellt, wenn eben die überwiegende Mehrheit der Regierungen so gesonnen wäre. Für den Reichstag liegt aber die Frage der Ver⸗ fassungsveränderung nicht anders wie die Frage der Gesetzgebung: 8 einfache Majorität entscheidet. Es wird also vom Standpunkte des Herrn Vorredners aus auch immer darauf ankommen, ob in

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Tendenzen bei den Regierungen obwalteten —, ob der nächste Reichs. tag in seiner Mehrheit solchen Tendenzen beitreten wird oder nicht. Der nächste Reichstag ist noch nicht gewählt, wenn ich mir indessen von den Strömungen, die in Deutschland herrschen, ein richtiges Bild mache, so moͤchte ich dem nächsten Reichstage vom Standpunkte des Herrn Vorredners aus mit mehr Vertrauen entgegen sehen als er selbst. Ist das aber der Fall, so scheint mir der Satz, den er vor⸗ schlägt, in der That keine andere Bedeutung zu haben als eine rein theoretische, und ich kann aus diesem Grunde Sie nur wiederholt bitten, ihn abzulehnen 8

Nach dem Abg. Lasker zu Art. 8: ““

Meine Herren! Ich nehme keinen Anstand, die von dem Herrn Abgeordneten für Meiningen soeben aufgeworfene Frage in seinem Sinne zu bejahen. Ich sehe und ich spreche dabei nicht für mich allein durch die Bestimmungen, welche in dem Vertrage vom 23. November über den Militär⸗Etat getroffen worden sind, keines⸗ weges den Militär⸗Etat als einen Gegenstand an, welcher nicht dem ganzen Bunde gemeinsam wäre.

Ich sehe das weder formell noch mater ell; materiell nicht des⸗ halb, weil aus den Bestimmungen, welche der Militär⸗Etat für die übrigen Bundesstaaten außer Bayern enthält, sich für Bayern dasjenige ergeben soll, was bei dem Militär⸗Etat im Großen und Ganzen genom nen die Haupisache ist, nämlich das gesammte Er⸗ forderniß an Geld für die bayerischen Truppen; zweitens aber auch deshalb nicht, weil in dem Vertrage vom 23. November in einer weiteren Bestimmung auch die besonderen Etatssätze, die in dem Militär⸗Etat für die übrigen Bundesstaaten enthalten sind, zur Norm dienen sollen für den bayerischen Landtag und die bagyerische Regierung bei Aufstellung der Spezial⸗Etats für die bayerischen Truppen. „Aus diesen Gründen ist materiell unbedingt ein gemeinschaft⸗ liches Interesse vorhanden, es ist aber auch formell insofern vor⸗ handen, als nach meiner Ansicht der künftige Bundesetat gar nicht anders aufgestellt werden kann, als in der Weise, daß die Ausgaben für das bayerische Kontingent ebenso wie für alle übrigen Bundes⸗ kontingente auf unserem Etat erscheinen. Der Unterschied ist nur der: diese Ausgabe erscheint für Bayern in einer Summe, während sie für die uͤbrigen Staaten subdividirt nach den Etatstiteln in verschiedenen Summen erscheint, die sich nachher erst in der Haupt⸗ summe vereinigen. Damit korrespondirt nach der andern Seite die Einrichtung, die der Etat in Beziehung auf die Einnahmen treffen muß. Es werden nach meiner Ansicht auf dem Etat in Einnahme 28 erscheinen haben wie das aus den Bestimmungen der Verfas⸗ ung von selbst folgt sämmtliche Einnahmen an gemeinschaftlichen Steuern, und es wird das, was nachher fehlt, allerdings dann nach einem durch die Verschiedenheit der Gemeinschaftlichkeit der Steuern verschieden bedingten Maßstab erscheinen müssen als Matrikularbeitrag. Also aus diesen formellen und materiellen Gründen bin ich entschie⸗ den der Ansicht, daß demnächst sowohl die bayerischen Vertreter im Bundesrathe, als die bäayerischen Abgeordneten im Reichstage über den Militär⸗Etat mitzustimmen haben, und daß auf den Militär⸗Etat die

Ausnahmebestimmung am Schluß des Art. 7 ebenso wie die ent⸗ sprechende Bestimmung am Schluß des Art. 28 keine Anwendung findet, Nach dem Abg. Hirsch zu Art. 28:

Meine Herren! Ich moͤchte zunächst daran erinnern, um was es sich bei dieser Bestimmung eigentlich handelt. Es ist mit vollkomme⸗ nem Rechte hervorgehoben worden, daß es hier im Reichstage wie in jedem Sonder⸗Landtage eines einzelnen Staates eine Menge Materien giebt, bei welchen sachlich nicht die Gesammtheit interessirt ist, sondern nur ein einzelner Theil. Nicht sowohl im Reichstage, als, wie richtig bemerkt, in den Sonder⸗Landtagen werden Gesetze erlassen, die ausdrücklich nur für bestimmte Landestheile gelten. Um ein solches Verhältniß handelt es sich hier gar nicht, es handelt sich hier nur um solche Verhältnisse, bei welchen nach der Verfassung selbst die ganze Institution nicht gemeinschaftlich ist. Nach der Ver⸗ fassung ist die ganze Institution der Bier⸗ und Branntweinsteuer nicht gemeinschaftlich. Der Reichstag wird vielleicht oft genug noch in die Lage kommen so ist es ja z. B. bei dem Einführungsgesetz zu dem Handelsgesetzbuch und zu der Wechselordnung gewesen gewisse par⸗ tikulare Bestimmungen in einzelnen Staaten als solche ausdrücklich aufrecht zu erhalten. Das wird auch fernerhin sein; das sind auch nicht Angelegenheiten die nach der Verfassung nicht der Gesammtheit gemeinschaftlich sind, nach der Verfassung sind diese Angelegenheiten

unbedingt gemeinschaftlich.

Ich wiederhole, es handelt sich hier nur um solche Gegenstände, wo die ganze Institution nach der Verfassung nicht gemeinschaftlich ist. Nun kann man auch in Beziehung auf diese Gegenstände von dem idealen Standpunkte aus, den der Herr Abgeordnete für Berlin einge⸗ nommen hat, sagen: ja, trotzdem, wenn auch nach der Verfassung die ganze Institution nicht gemeinschaftlich ist, so sind doch die in den Reichstag berufenen Vertreter Vertreter der ganzen Nation und es giebt in thesi gar keine Angelegenheit, welche ausgeschlossen werden könnte. Von dem idealen Standpunkte aus kann ich dagegen nicht viel argumentiren, aber von dem realen Standpunkte aus, von dem Standpunkt, der überhaupt dahin geführt hat, gewisse Institutionen nicht gemeinschaftlich zu machen, muß ich die hier vorliegende Be⸗ stimmung als die naturnothwendige Konsequenz ansehen. Wie diese Bestimmung nachher im Reichstage selbst, wenn ich mich so aus⸗ drücken soll, dramatisch ausgeführt wird, das ist hier gar nicht ent⸗ schieden; die Regierungen haben sich sehr wohl gehütet hier eine Be⸗ stimmung üher die Geschäftsordnung des Reichstags treffen zu wollen, sie haben sich lediglich darauf beschränkt, auszudrücken, was nach ihrer Ansicht ausgedrückt werden mußte: daß, wo eine Institution nicht gemeinschaftlich ist, die Abstimmung nicht gemeinschaftlich sein kann

der Unterstellung, von der er überhaupt ausgeht: daß rückschrittliche

in dem Sinne, daß diejenigen Mitglieder für deren der die IJ stitution nicht gemeinschaftlich ist, mitstimmen.

8 Zollvereinsvertrag am 8. Juli 1867, für sehr umfangreich hält.

Nach dem Abg. Lasker zu Art. 40:

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Der Herr Vorredner geht mit Recht davon aus, daß er die

ammtheit derjenigen Verabredungen, welche hier bezeichnet sind, als

Es ist diese Gesammtheit von Verabredungen zum Theil administra⸗ tiver Natur, zum Theil legislativer Natur, und zum Theil verfassungs⸗ mäßiger Natur. Ich glaube mit dem Inhalt dieser verschiedenen Verabredungen ziemlich genau bekannt zu sein, meine frühere Stellung hat mich dazu geführt; ich würde aber glauben, daß ich selbst, wenn ich nun nach diesen Gesichtspunkten den Inhalt dieser Verabredungen gruppiren sollte, lediglich nach meiner persön⸗ lichen Auffassung, dazu doch mehrere Tage ununterbrochenen Stu⸗ diums brauchen würde. Ich glaube, daß alsdann eine Verständigung unter den betheiligten Regierungen, ob diese von mir entworfene Subsumtion richtig sei oder nicht, einen noch viel größeren Zeitraum erfordern würde und namentlich dazu führen könnte, eine Menge von Fragen diskutabel zu machen, die von der Art sind, daß sie eigentlich nur dadurch zu Fragen werden, wenn man darauf gestoßen wird, sie als solche zu behandeln.

Bei der Redaklion des Artikels ist man davon ausgegangen, daß eine Erschöpfung der Materie, also eben eine solche Klassifikation der einzelnen Bestimmungen, in der That mit den größten Schwierig⸗ keiten verbunden sei, mit Schwierigkeiten, rie mit dem daron zu er⸗ wartenden Nutzen kaum im Verhättniß stehen würden.

Wenn hier Artikel 78 mit in Bezug genommen ist, so hat das darin seinen Grund, daß in der That in den Zollvereins⸗Verträgen Bestimmungen enthalten sind, welche sich ihrer ganzen Natur nach, und wenn man sie betrachtet vom Standpunkte der Bundesr erfassung aus, unzweifelhaft als solche darstellen, die nicht im Wege der einsachen Gesetzgebung werden abgeändert werden können. Um nur ein Beispiel anzufuͤhren: es enthält der Zollvereins⸗Vertrag die Bestimmung, daß, obwohl die Zollvereins⸗Einnahmen gemeinschaftlich sind, die Strafgefälle, die Erlöse aus Konfiskaten den einzelnen Staaten ver⸗ bleiben als Früchte der Jurisdiktion; es ist ferner in diesen Zoll⸗ vereins⸗Vertragen das Begnadigungs⸗ und Strafverwandlungsrecht in Fällen von Zollvergehen den Regierungen der einzelnen Staaten vor⸗ behalten. Es sind das Bestimmungen, welche, wenn man sie ändern wollte, wie ich glaube, unzweifelhaft als verfassungsmäßige zu be⸗ handeln sein wuͤrden. Ich führe hier ein paar Beispiele an, um hierdurch anschaulich zu machen, welcher Gedanke bei der Redaktion des Artikels obgewaltet hat. Alle die einzelnen Bestimmungen, die nach meiner Ansicht unter den Art. 78 fallen würden, aufzuführen, bin ich im Augenblick nicht im Stande, und ich glaube auch, daß es insofern nicht von entscheidendem Interesse für die Beschlußnahme sein würde, als ich in dieser Beziehung, und wenn ich auf Einzelheiten dieser Art eingehen wollte, doch immer nur meine persönliche Meinung sagen könne.

Nach dem Abg. Dr. Wehrenpfennig zu Art. 78S:

Meine Herren! Die Uebertragung der Bestimmung der Nord⸗ deu tschen Bundesverfassung in die Verfassung des neuen Bundes ist zunächst nicht zulässig nach meiner Ueberzeugung mit Rücksicht auf die Stellung Preußens im Bunde. Preußen hat nach den Vorschriften der Norddeutschen Verfassung nicht ein ausdrückliches, aber ein durch die Zweidrittel⸗Majorität von selbst gegebenes Veto in Beziehung auf Verfassungsveränderungen. Es ist hier in diesem Hause bei der Generaldebatte von, wenn ich nicht irre, mehreren Seiten darauf hin⸗ gewiesen worden, daß es richtig gewesen sei, bei der Erweiterung des Bundes die Stimmenzahl Preußens im Bundesrathe zu verstärken. Diese Fragen haben nicht zur Berathung gestanden, wohl aber war zunächst von Preußen selbst darauf Werth zu legen, daß es in dem neuen Bunde in Beziehung auf Fragen von solcher Wichtigkeit, wiez sie Verfassungsänderungen sind nicht un⸗ günstiger gestellt würde, als im Norddeutschen Bunde. Für Preußen bedurfte es daher keiner Anregung von einer ande⸗ ren Seite für die Aenderung dieser Majorität. Sie wäre übrigens nicht nöthig gewesen in der jetzt hier zur Berathung vor⸗ liegenden Verfassung; denn wenn es sich bloß um den Anschluß ben Baden und Hessen gehandelt hätte, so würden ruhig die Zweidritte haben beibehalten werden können, der Zustand wäre dadurch 5 verändert. Indessen, wie ich schon in einer früheren Sitzung, zu e⸗ merken die Chre gehabt habe, die Verfassung, wie sie Ihnen Hür 18 liegt, wenn auch zunächst nur mit Baden und Hessen vereinbart, ist doch von Haus aus berechnet auf die Gesammtheit. Und da war es naturnothwendig geboten, dem größten Bundesstaat 15 Bundesstaat, der, wie ja unzweifelhaft richtig ist, durch die Stimmen im Bundesrathe nscht im Verhältniß seiner Größe vertreten ist eine Garantie dafür zu geben; daß Verfassungsänderungen ohne seine Zustimmung nicht beschlasson Ner. den können. Ich weiß nicht, wo der Herr Abgeordnete lfür Wa . die Notiz erhalten hat, daß Württemberg Anfangs kein Intertsse far diese Bestimmung gezeigt und sich nachher damit befreundet moc wüßte weder das erste zu sagen, noch weiß ich das zweite: 828 * von allen Seiten eine Aenderung dieser Bestimmung gerade als etw angesehen, was durch die Natur der Dinge, was durch die gesapmate Sachlage geboten war. Ich bitte Sie daher, den Antrag des Her u““ var Seer abzulehnen. 8 1.“

Zu Art. . b

öchte dem Herrn Präsidenten anheim geben, den von ihm geagena rsahne 8 folgender Weise zu ändern, die, wie ich 1eg9 der Lage mehr entsprechen würde. Ich erinnere non vorn * 8 daran, daß das Strafgesetzbuch, und das Einführungsgesetz 1u 9 gesetbuch in Baden am 1. Januar 1872 in Wirksamkeit 8 en so b daß Baden aber nicht speziell hier genannt werden kann, wei sich 5 Vertrag mit Württemberg mit auf diesen Artikel beziehtn und das,

nennt, von selbst für Württemberg gelten würde. Ich würde anheimstellen, es so zu fassen: 8 „vom 1. Januar 1872 an, jedoch unbeschadet der früheren Geltung

im Gebiete des Norddeutschen Bundes: das Gesetz über die Aus⸗ gabe von Banknoten, und mit Ausschluß von Hessen südlich des Main, 1) das Einführungsgesetz zum Strafgesetzbuch für den

Norddeutschen Bund vom 31. Mai 1870, 2) das Strafgesetzbuch für den Norddeutschen Bund vom 31. Mai 1870, und 3) die Ge⸗

setze über das Postwesen u. s. w.«

Der Schluß würde ganz so lauten, wie der Herr Präsident vor⸗ geschlagen hat. 8 Ich wiederhole, es kommt mir darauf an, durch die gewählte Fassuͤng erstens klar zu stellen, daß in Baden das Strafgesetzbuch mit dem Einführungsgesetz am 1. Januar 1872 in Kraft tritt, und zweitens, diese Bestimmung, die zunächst nur Baden trifft, formell so zu fassen, daß ohne eine Aenderung des Vertrages mit Württem⸗ berg diese selbe Bestimmung auch für Württemberg gilt.

8— Auf eine Anfrage des Abg. Miquél zu Art. 80:

Meine Herren! Was die erste Frage anbelangt, ob nämlich mit der Einführung der hier aufgezählten Gesetze ohne Weiteres auch die vom Bundesrath in Ausführung dieser Gesetze erlassenen allgemeinen Instruttionen und Verordnungen unverändert eingeführt seien, so ist dieselbe ganz allgemein nicht zu beantworten. In Beziehung auf eine Anzahl dieser allgemeinen Verfügungen ist ihre Bejahung für mich außer Zweifel. Indessen ohne Weiteres und ohne eine nochmalige Berathung werden nicht alle diese Verordnungen ausgeführt werden können. Ich erinnere nur zum Beispiel daran, daß in dem Gesetz über die Wechselstempel⸗Steuer eine Bestimmung enthalten ist, welche es dem Bundesrathe überläßt, zu bestimmen, welche kom⸗ munal getrennte Orte in Beziehung auf die Stempelfreiheit der Platz⸗ anweisungen als ein Ort angesehen werden sollen. Auf Grund dieser Vorschrift haben im Norddeutschen Bunde Ermittelungen statt⸗ gefunden und durch die vom Bundesrath erlassenen Instruktionen sind einzelne Orte bezeichnet, die als ein Ort gelten sollen. Ob solche Orte in Baden, Württemberg und Südhessen vorhanden sind, das kann ich im Augenblick nicht uͤbersehen. Die Frage wird aufgeworfen werden müssen, ob solche Orte vorhanden sind, und wenn sie vorhan⸗ den sind, so wird dem Bedürfniß ebenso entsprochen werden müssen, wie es in den Staaren des Norddeutschen Bundes geschehen ist.

Was die zweite Frage anlangt, so nehme ich keinen Anstand, sie dahin zu bejahen, daß die im Nordbunde in Ausführung der Bundes⸗ verfassung bestehenden Institutionen auf den neuen Bund übergehen. Ob es noch eines formellen Aktes bedürfen wird zur Konstatirung dessen, das im Augenblicke zu beantworten bin ich außer Stande. Es kann sein, daß es für das Angemessenste gehalten wird, in dem neuen Bundesgesetzblatt, welches wir bdekommen werden, darüber etwas

u sagen. 8 8 . sagʒn⸗ die Banknotenfrage anbelangt, so liegt die Sache thatsächlich so: Die badische Regierung hat im Laufe dieses Jahres, glaube ich, es ist noch ziemlich neu ein Banknoten⸗ Privilegium ertheilt; das besteht zu Recht, es ist aber insoweit noch nicht

Protokoll vom 15. November unterzeichnet wurde, die Noten, zu deren Emission das neue badische Institut befugt ist, noch nicht emittirt sind. Der Wortlaut des Bundesgesetzes über die Ausgabe von Banknoten würde, wenn nicht etwa bis zum 31. Dezember die thatsächliche Ausgabe der Banknoten noch ermöglicht werden könnte,

dahin führen, daß dieses von der badischen Regierung ertheilte Privi⸗

egium in Wegfall käme, indem das Bundesgesetz den Accent 68 die Aus abe legt. Das war der Grund, aus dem die badische Regierung verlangt, daß die Geltung des Gesetzes über die Banknoten hinausgeschoben werde. In Wuͤrttemberg liegt die Sache so: Es ist, wie wohl manchem von den Herren bekannt sein wird, in Württemberg seit Jahren die Errichtung einer Bank Gegenstand der Verhandlung. Es gehört in Württemberg zur Er⸗ richtung einer Bank nicht, wie in andern Ländern, blos eine Ge⸗ nehmigung der Regierung, sondern es gebört dazu ein Gesetz. Dieses Gesetz ist aus Gründen, die in den politischen Verhältnissen Würt⸗ tembergs in diesem Jahre gelegen haben, dem Landtage noch nicht vorgelegt, und es ist der halb noch nicht Gesetz geworden. Die würt. tembergische Regierung ist indeß der Ueberzeugung, daß sie nach der ganzen Lage der Verhandlungen nicht umhin kann, ihrem Landtage noch dieses Gesetz vorzulegen, über dessen Inhalt die wesentlichen Be⸗ stimmungen mit den Interessenten vereinbart sind, und sie hat sich durch diese Bestimmung ebenfalls das Recht wahren wollen, ein solches Gesetz noch zu erlassen.

Ferner auf Anfragen der Abgg. Miquél und v. Sybel: Menn Aug die Anfrage des Herin Abgeordneten für Osnabrück errwiedere ich, daß, was die von dem Norddeutschen Bund kontrahirten Anleihen betrifft, seine Auffassung vollkommen richtig ist. Dies würde sich, wie ich glaube, allein schon aus einer Deduk⸗ tion O contrario ergeben, aus dem Protokolle vom 15. November, in welchem man es ganz mit Recht für nöthig gehalten hat, die Kriegsanleihe auszunehmen, weil man eben davon ausging, daß wenn sie nicht ausgenommen wäre, sie gemeinschaftlich sein solle: ist dies aber keine behe Lodg8 e contrario, man ist sich über die 1— e vollständig klar gewesen. 8 8 ö die u““ des Herrn Abgeordneten für Saarbrücken an⸗ belangt, so, glaube ich, kann ich mich darauf beschränken, sie damit zu beantworten, daß ein Gesetz natürlich so lange gilt, als es nicht aufgehoben ist, und wenn man sich in dem neuen Bund nicht über ein neues Gesetz hinsichtlich der St. Gotthard⸗Eisenbahn verständigt, so bleibt das im Norddeutschen Bunde ergangene, rite publizirte

was hier von Baden gesagt wird, wenn man Baden nicht speziell

Gesetz unbedingt in Kraft.

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zur Ausführung gekommen, als, wenigstens zu der Zeit, als das