unserer tapfern Armee und ihren heldenmüthi 1 8 “ 8 8 g h h higen Führern den vorgebeugt werden. — Die Regierung beabsichtigt, aus Mann-⸗ 1 5063 olrmenverbande (Gesammt⸗Armenverbande) einverleibt worden ist. betreffenden Verbandes, in Ermangelung eines solchen Beschlusses aber
Dank des Landes aus. Zi Wir müssen uns aber auch schon schaften der Nationalgarde Marschbatatllone zu bilden und hat 8 öffentln Verwaltung der öffentlichen Armenpflege steht in den Gemeinde⸗ nur gemäß der Vorschriften des §. 12 abgeändert werden.
heute erinnern, daß wir den Ungzlücklichen, die durch dies 8 Krieg hülfsbedürftig geworden ül nterstü Ddiesen deshalb eine hierauf abzw je g „ Hülfe und Unterstützung schuldig h f abzweckende Auswahl unter den Cadres Hiiken überall den, für die Verwaltung der Gemeinde⸗Angelegen⸗ 8,120 Soweit die Verfassung der bestehenden Gesammt⸗Armen⸗
sind. Dieselben auf die Privatmildthätigkei g der Nationalgarde get 1b 3 meinden zu verweisen, Vas für sich nülbin vent, dic an d dieg, (gc⸗ “ „ 14 e (W. T. B ier ei sppeiten durch die Gemeinde⸗Verfassungsgesetze angeordneten Gemeinde⸗ verbände nicht durch gesetliche oder durch statutarische Vorschriften ge⸗ als solcher ist nach meiner innigen Ueberzeugung hier gleichfalls ei Nachrichten aus Hav . .T. B.) Hier eingetroffene behörden zu. Die Bestimmungen der Gemeinde⸗Verfassungsgesetze regelt ist, erfolgt diese Regelung durch ein von der Bezirks⸗Regierung, zutreren schuldig, und ich glaube deshalb in Ihrem Uin ein⸗ Honfleur und in d re vom heutigen Tage melden, daß bei über die Wrwaltung der Gemeinde⸗Angelegenheiten, insbesondere die unter Zustimmung des Kreistages und nach folgenden Grundsätzen handeln, wenn ich heute schon bei dieser Gelegenheit der Kömiglchen 8 G 2 in der Nähe dieser Stadt sich bisher noch keine Bestimmungen über die Zuständigkeit des Gemeindevorstandes und zu erlassendes Statut. gcf reußischen Truppen gezeigt haben. Der französische General der Gemeindevertretung sind überall auch für die Verwaltung der Es wird für den Gesammt⸗Armenverband eine besondere, aus Abgeordneten der Gemeinden und Gutsbezirke bestehende Vertretung
Staatsregierun egenübe w G V Die Z Gem G recht bals eine Voklage derd n. g geg ö shene 88 Moignart soll die Absicht haben, den Angriff der Preußen öffentlichen Armenpflege mafgebend. die hiezu nöthigen Mittel zur Verfügung gestellt werden. Meine auf Havre nicht abzuwarten, sondern denselben entgegen zu gehen. † die in deesem esche der, Hecnogdite scemen ehee csen, Ser. gatcns⸗ e2 gesndnetene we- 1 dnü n 8 Bazhder 8 Herren. Inzwischen waren auch die deutschen Regierungen bemüht, sich Itali 1 gehen. [ctungen werden da, wo eine gtewählte Gemeindevertung nicht be⸗ entsendenden geordneten, sowie geeigneten Falles 98 vs een Forremn Inzwischen waien auch diesteuiscen diecifruns n bemaht⸗ 1 talien. lorenz, 14. Dezember. (W. T. B.) Die steht, von der Gemeindeversammlung wahrgenommen. Abgeordneten eines Gutsbezirkes einzuräumenden Stimmen wird g 3 Berathung der Gesetzentwürfe bezüglich des Plebiszits in Rom .5. Auf Grund eines Gemeindebeschlusses können in allen nach dem Verhältniß der von den Gemeinden und Gutsbezirken zu emeinden für die Verwaltung der öffentlichen Armenpflege beson⸗ leistenden Beiträge zu den Kosten der gemeinsamen Armenpflege be⸗
verständigen. Hierüber wird wohl demnächst eine Vorl
kommen, und Sie werden es begreiflich finden, daß i 1cgs an uns der Verlegung der Hauptstadt und der Garantie der pä 16
diesen Gegen iner S en, daß ich eshalb üͤber Unabhängigkeit dü intle der päpstlichen „dem Gemeindevorstand untergeordnete Deputati it⸗ t, mit der be, daß j jer -
se genstand mich von meiner Stelle aus nicht weiter verbreite, bhängigkeit dürfte im Plenum der Deputirtenkammer bereits Sea des Gemeindevorstandes 85 der “ sven süns einen Maßgabe, daß sede gemeinde undo se eggetdnchen Fällen der Vorsteher der
der desfallsigen seinerzeitigen? d 8 b im ichste Ich beschrnte atg füt he- E111“ Le der nächsten Woche stattfinden. neten Falles unter Zuziehung anderer stimmfähiger Gemeindemitglie⸗ der Gemeinden, zu denen jedoch in allen : Türkei. Am 10. Dezember wurde in Belgrad das Aͤer gebildet werden. Den Vorsit in solchen Deputationen führt der betreffenden Gemeinde gehören muß, werden von der Gemeinde⸗ 9 neue PBürgermeister (beziehungsweise in den Landgemeinden der Provinz Vertretung auf drei bis sechs Jahre gewählt. Die Vertretung des
schirme Deutschland, Gott beschütze und schirme Bayern!⸗ Preßgesetz publizirt, wel 1. eßgesetz publizirt, welches die Censur gänzli . Oesterreich⸗Ungarn. esth, 13 ari Srs 3 r gänzlich abgeschafft hat Westfalen der Amtmann) oder ein dazu von ihm abgeordnetes Mit⸗ Gefammt⸗Armenverbandes wählt einen Vor enden und einen stell⸗ Pesth, 13. Dezember. In der und völlige Preßfreiheit begründet. 8 88 glied des Gemeindevorstandes. Wo kein L’ (Amtmann) vertretenden Vorsitzenden, in der Regel aus shae Mitte. Dem 8 sten⸗Entschädigung zu gewähren. Die
heutigen Unterhaussitzung wurde der Bericht der C 4 2 v0 F. 8 „ entral⸗ w2. . 88* 8 1““ 1 4 H 8 8 4 7 2 2 1 2 kommission über das Gemeindegesetz eingereicht. Das betreffende Rußland und Polen. St. Petersburg, 14. De⸗ ““ “ “ Ieens ebe Vorschriften der Gemeinde⸗
Elaborat der Linken wurde von Ludwig Simonyi zember. (W. T. B.) . ha ʒ yi vorgelegt. 1 1u1868 ) In der neuesten Depesche des Bei den sonstigen näheren Bestimmungen der Gemeinde⸗Ver⸗ Verfassungsgesetze. In Beziehung auf die Verwaltung der emein⸗ 1 H 88 wurde die Angelegenheit Perczel⸗ Frafenc seußs ichss den Fürsten Gortschakoff erklärt der fassungsgesetze über die Zusammensetzung und Geschäftsführung be⸗ Peesüees hra⸗ Prh gea ga Manfabe der Gealteinge⸗Verfasfungs⸗ gt, indem die Auslieferung verweigert wurde mit ische Reichskanzler, Oesterreich trete an die Konferenz sonderer Verwaltungsdeputationen hat es sein Bewenden; die Wahl gesetze, der Vertretun des Gesammt⸗Armenverbandes die Rechte der Gemeinde⸗Vertretung Gemeinde⸗Versammlung) dem Vorsitzenden der⸗
dem Bemerken, es sei tadelnswerth, daß di ohne vorgefaßte Entschlü⸗ in di 1 3 ie Voruntersuchun g e Entschlüsse, blos von dem Gedanken getrage der in die letzteren zu entsendenden Mitglieder der Gemeindevertretun ohne vorherige Erlaubniß des Parlaments eingeleitet wurde. g getragen, mfähigen Buürger steht jedoch fortan überall, soviel selben aber die Rechte des Gemeindevorstehers (Gemeindevorstandes)
den Frieden im Orient zu festigen und eine Li⸗ im — . 2 e Lösun 6“ und anderen stimr — In der heutigen Sitzung des Budgetausschusses waltenden Gegensätze zu erzielen, welche 1e ee sel 1 den Gegenstand dieses Gesetzes betrifft, der Gemeindevertretung zu. zu. Die Vertheilung der Kosten der gemeinsamen Armenpflege auf beantwortete Graf Beust die Interpellation über die Bank⸗ tionalen Empfindungen zu schonen, ohne die nothwendigen §. 6. Jedes zur Theilnahme an den Gemeindewahlen berechtigte die einzelnen Gemeinden und Gutzbezird⸗ erfolgt nach dem Maßstab schuld von 80 Millionen mit dem Vortrag eines Exposés, wo⸗ Garantien abzuschwächen. g 8 Cndg 1.“ ö Stelle in der Ge⸗ der in ihnen aufkommenden Grund⸗ und Gebäudesteuern (§. 73), so⸗
nach die Um 3 1 übernehmen und drei fern nicht besondere Verhältnisse eine abweichende Festsetzung hierüber G mschreibung am 7. Dezember 1869 von Baron Becke Amerika. Washington, 12. Dezember. (W. T. B.) Jahre, oder die sonst in den Gemeinde⸗Verfassungsgesetzen vorgeschriebene fernrzerbich mache
n. Den einzelnen Gemeinden bleibt die Aufbrin⸗
veranlaßt wurde. Der Ausschuß verlangte hierauf die V f 5 1 . 88 — Vor⸗ Das Reprä entanten 1 ; 1 1 8 sängere Zeit hindurch fortzuführen. Von dieser Verpflichtung befreien gung des auf sie vertheilten Kostenbeitrages nach den Vorschriften der Uhaasachen vö Ein Komite wurde zur weiteren Lafhabvng 86 Akte v ,, ghe de der eö 8 nur folgende Gründe: Gemeinde⸗Verfassungsgesetze überlassen. suchung nie hergesetzt. — Das Budget der Militärgrenze gegen 25 Stimmen n. . mterbesetzung, mit 158 1) anhaltende Krankheit; 2) Geschäfte, die eine häufige oder lange §. 13. Die, einen einheitlichen Orts⸗Armenverband gegenwärtig wurde abgelehnt, weil Ungarn die Holzabstockung verboten hat, bekreffend die Aufheb 3 wurde hierauf eine Resolution, zauernde Abwesenheit mit sich bringen; 3) ein Alter von 60 und mehr noch nicht bildenden, aus mehreren Gemeinden oder Gutsbezirken wodurch eine Einnahmsquelle entgangen ist. Die Resolution no vene ufhe ung des internen Steuersystems, ausge⸗ Jahren; die Verwaltung eines anderen öffentlichen Amtes, sowie zusammengesetzten Kommunalverbände (Bürgermeistereien, Aemter, wurde angenommen, den Stellvertreterfonds der Verwaltun mmen die Bestimmungen für die Besteuerung von Whiskey arztliche oder wundärztliche Praxis; 5) sonstige besondere, eine gültige Sammege nelüden, tönnen, unter Zustimmung des Kreistages, in den und Tabak, mit 164 gegen 5 Stimmen genehmigt. Die An- Entschuldigung begründende Verhältnisse, uüͤber deren Vorhandensein, Formen, welche für die Beschlußfassung über die gemeinschaftlichen legenheiten dieser Verbände vorgeschrieben sind, als Gesammt⸗
des Reichs⸗Finanz⸗Ministeriu über F 8 steriums zu übergeben. nnahme dieses Antrages seitens des Senates erscheint nicht wahr⸗ sofern die Gemeinde⸗Verfassungsgesetze nicht etwas anderes bestimmen, Ange 1 von der Gemeindevertretung zu beschließen ist. Armenverbände eingerichtet werden. Die Bestimmungen der Gesetze
Belgien. Brüssel, 14. Dezember scheinlich. ma cht bekannt, daß üs 8 vFas Senn a ede, n bee eh — m Senate brachte Chandler eine Resolution ein unbesoldete 8egg die geseßlich büööö 8 8. 8 Per g eütchsgche Ungeegenhenisn 5 ge⸗ Sess 8 vc 8 n, wahrgenomm ist währ 4 verbã alsdann auch für die Verwaltun en Session von den Kammern angenommen wurde, am wonach dem Präsidenten unumschränkte Vollmacht ertheilt lungen Veit von ieeeber bcnans vnen EE““ . 1“ Maßgebend. 8 §. 12 finden insbesondere auch
Januar 1872 in Kraft tritt. wirde ha. ge ehen enn den Transitverkehr nach Mexiko unter §. 7. Wer ohne gesetzlichen Grund die Uebernahme oder fernere §. 14. Die Bestimmungen des §.
Großbritannien und Irland. London, 12. D 8 delz gestatten, zu suspendiren. Die Resolution wurde Wahrnehmung einer unbesoldeten Stelle in der Gemeindeverwaltung auf die in einigen Landestheilen bestehenden Verbände von Gemeinden
ber. Morgen, als am 9. Gedächtnißta ge des Todes bes “ m S “ 82 8 hes Giö vaeseges 8 sic 1 h und denes begze aeflage derefnung 8. 1 “
6 1I1 3 1⸗ rd m 22. Dezember bis 4. 3 zatsächlich entzie ann auf drei bis sechs Jahre des Rechts zur Zweige der öͤffentlichen Armenpflege (au erordentliche Armenlast) —
Gemahl Albert, wird im Mausoleum von Frogmore die vertagen. 1 Janugs Theilnahme an den Gemeindewahlen und zur Wahrnehmung unbe⸗ F 42 — Anwendung. soldeter Stellen verlustig erklärt und um ein Achtel bis ein Viertel §. 15. Gemeinden oder Gutsbezirke, welche einem der in den
übliche Trauerfeier stattfinden.
e9 14. Dezember. (W. T. B.) Die Norddeutsche Bundes⸗ stärker zu den direkten Gemeindeabgaben herangezogen werden Die §S. 11, 13 und 14 gedachten Verbände nicht angehören, können mittelst anleihe wurde hier sehr günstig aufgenommen, und zum Schlusse 8 “ Landtags⸗Angelegenheiten. Beschlußfassung hieruber steht, sofern die Gemeinde⸗Verfassungsgesetze gegenseitiger Vereinbarung als Gesammt⸗Armenverbände eingerichtet ein Prozent Prämie geboten. Der gesammite, hier aufgelegte Berlin, 15. Dezember. Der dem Herrenha ise nicht etwas anderes bestimmen, der Gemeindevertretung zu; ger Be⸗ werden. Die Art der Beschlußfassung üͤber die gemeinschaftlichen An⸗ Betrag ist bereits überzeichnet. heute vorgelegte Entwurf eines Gesetzes, bet use chluß bedarf der Genehmigung der Aufsichtsbehörde. gelegenheiten, die Vertretung des Gesammt⸗Armenverbandes nach 1 1 1e“ Ausführung des Bundesgesetzes ü— 11“ §. 8. Die Vorsteher von Korporationen und anderen juristischen außen, die Formen der Verwaltung und die Aufbringungsweise der Frankreich. Die in Brüssel, 12. Dezember, mittelst stützungswohnsit, hat fol (den Apter⸗ Personen sind verpflichtet, den Gemeindebehörden auf deren Erfordern Kosten der gemeinsamen Armenpflege sind in diesem Falle durch ein
Ballon eingetroffenen Korrespondenzen aus Paris reichen bis Wir Wilhelm, von rnng n. Auskunft über den Betrag der Unterstüt ngen, zu ertheilen ehe von der Bezirksregierung zu bestatigendes Süg, 10 regeln, de B⸗ zum 10. d. M. und enthalten keine besonders bemerkenswerthen verordnen zur Ausführung des Bundesgesetzes üüberd nn Prütsaeh g8. tinem Hülfsbedürftigen dern Gemeindebezirts aus den unter ihrer n 1“ EE“ 8 16 ct beeees eens 8 Mittheilungen; die Situation in Paris ist durchaus ungeändert wohnsitz vom 6. Juni 1870 (Bundes⸗Gesetzblatt 836 nterstüͤtzungs⸗ waltung stehenden, einem Zwecke der Wohlthätigkeit gewidmeten dung besonderer Deputationen und die Verpflichtung zur nnahme 61 Mannschaften⸗ des Bataillons von Belleville sind wegen gesammten Umfang der Monarchie, einschiczlich den Zabef beetes⸗ 1”e. 1” ü. 8 nmtesatenee Stelen soerdsdzhananmochancendang,ne 88 Desertion vor dem Feinde verhaftet und vor das Krie Zustimmung beider Häuser des Land a 1 er entstehenden Falles von der Bezirksregierung zu o⸗ immenden be 8 . gsgericht 9 es Landtages, was folgt: 8 is theil terl verde it einer Geldstrafe bis zu §. 17. Die Wiederauflösung eines Gesammt⸗Armenverbandes gestellt. — Das Journal »Patrie en danger« hat aufgehört zu §. 1. (Umfang der Unterstützungspflicht; Gleichberechtigun frist zu ertheilen unterlassen nogfante mit aft be ö“ 8 für di über die ge⸗ zri ,. UA g der G d 1 V kann nur in den Formen, welche für die Beschlußfassung über die ge erscheinen. fgehört zu Bundesangehörigen.) Jedem hülfsbedürftigen Norddeutschen ist von Unvermögensfalle mit Haft bis zu sechs 1“ meinschaftlichen Angelegenheiten vorgeschrieben sind und nur mit Ge⸗
dem zu seiner Unterstüßung verpflichteten Armenverbande der unent⸗ böstratt ind B nehmigung der Bezirksregierung vorgenommen werden.
9. (b. Gutsbezirke.) Den Gemeinden werden, so viel den 183 Jede Einrichtung und sede Wiederauflösung eines Ge⸗
Bordeaux, 11. Dezember. Das diplomatische Corps .8‿ ber. 2 und behrliche Lebensunterhalt, di dli 8 der ganze Regierungsdienst sind hier eingetroffen eerde te erfs Sbeliche Mfiege h Krankheitsfällen 1c esetzes betri — 1 8 1 Feenber T. 29 (Auf 8 ektem Wege.) Falle seines Ablebens ein angemessenes Begräbniß zu ge⸗ Cee ce ih es ghe beteist, dne gußeagoltzicnaumgen der Ge⸗ b“ ist durch das Amtsblatt zur öffentlichen Kennt⸗ 2 2 „ 1 2 8 2 41„ 3 354 4 ni U rin en. seze über die Verwaltung der örtlichen Angelegenteiten in den, außer. 8 8 19. 76. Aufzuhebende Orts⸗Armenverbände) Die außerhalb es
Die englischen Posten sind vom 8ten d. M. ab, die belgi⸗ ür die, ei 1
Posten st . M. ab, die belgischen Gebühren für die, einem Unterstützungsbedürftigen geleisteten 1 1 „.e
vom 6. d. M. rückständig. -Auch von Tours trifft keine Post geistlichen Amtshandlungen sind von den Ferne ertabe nccge zu . is. E11“*“ “ erbandes der Gemeinden und Gutsbezirke stehenden Orts⸗Armen⸗ erall auch für die Verwaltung der ane 8 s verbände (Armen⸗Kommunen u. s. w.) werden aufgehoben. Das Ver⸗
88 1u“ apfltege. Sehb meldet nur, daß die Preußen in enteichten: ich tricht bend. — Grundstücke, welche zu kei Gemeinde⸗ oder Gutsbezirke er Gegend von Mont Richard (am C egen Nichtentrichtung von ul⸗ und sonsti gebend. — Grundstuͤcke, we e zu keinem Gemeinde⸗ ode ezir 19 88 (am Sauldre) erschienen find E“ 16 sind die Gemeinden (Gutsbezirke) 8g ve gehören und einem solchen auch nicht nach Vorschrift der Gemeinde⸗ mögen dexselben geht, aung auh Nechen und flichtin vinden sund den französischen Generalen unaufhörlich Verstärk et, daß nicht befugt; den öffentlichen Volksschulen bleiben bis zur anderwei⸗ Verfassungsgesetze einverleibt werden können, weiden durch Beschluß Wuncbenirke vüber Den Religionsgesellschaften verbleibt jedoch in Osten und Westen zugehen, um gewisse ö 1““ Scufe Unteavaltzangolaß ihre An⸗ E113““ . 1““ des gegenwärtigen allen Fällen der Besitz und Genuß der für ihre Wohlthätigkeitszwecke reifb ie Verstä 86 8 orbehalten, welche nach besonderen Bestim⸗ 89 88 1 1 besti Anstalten, Stiftungen und Fonds. “ mectcsc ““ werden beiden Loire, mungen verpflichiet find, ihnen für die Ausfälle an bndeftngeichen. §. 10. Die Gutsbesiter haben in den Gutsbezirten die Kosten sstimmmten Antalten, SFörtsegung “ W“ dang vüebene st in d zusammenstöße finden häufig 5 aufzukommen. “ der oöͤffentlichen Armenpflege gleich den Gemeinden zu⸗ tragen Be⸗ 1 8 1 Seeiehenr⸗ V eiderseitigen Truppen statt, die auf der langen dir §. 2. (Organe der öffentlichen Unterstützung Hülfsbedürftiger finden sich jedoch innerhalb eines Gutsbezirkes Grundstücke im Eigen⸗ “ 1 — chlachtlinie von Le Mans bis jenseits Vierzon operiren. ie öffentliche Armenpflege wird durch räumlich abgegrenzte Orts⸗ thum dritter Personen, so sind auf Antrag des Gutsbesitzers — Im 4 breslauer Wahlbezirk, Stadt Breslau, sind für die öffentliceen Armenpflege in dem Gutsbezirke Nechtsanwalte Lent, von Forckenbeck und Lasker, welche dort ab⸗
Brüssel, 14. Dezember. (W. T. B.) Eine Korrespo und Land⸗Armenverbände geübt. Armenverbände, deren Mitgli die Ko d . . . . 8 2 1 „ d⸗ 8 osten er 5 denz der »Indépendance« aus aris vom 10 n⸗ schaft an ein bestimmtes Glaubensbekenntniß eknüp t ist, gel 9b durch gleichmäßige Zuschläge zur Grund⸗ und Geväudesteuer “ b 88 P . Dezember als Armenverbände im Sinne des Gesetzes. 8 C 1614“ aufzubringen, zu welchen Zuschlägen die im §. 73 erwähnten, von der Figeöor Fresagin hacs E““ 1n S Pöna des Hauses der Ab⸗
meldet: Naͤch einem vorläufigen Berichte betru⸗ ve. 8 gen die fran— §. 3. (A — 3 1 8 8. H ’ V1 ösischen Ver 2 1 9 . „S§. 3. A. Orts⸗Armenverbände.) Die Orts⸗Arm 8 Grund⸗ und Gebäudesteuer befreiten Grundstücke und Gebäuder gemaäß 3 — n; d 34* „ Sö b 9- — ele, er Gemeinden stehen, aus einem oder aus Fällen ist den zu den Kosten der öffen ichen Armenpflege außer dem 1 „ 9g59 8 7 Fnen 342 Offiziere. — Die Regierung hat das Bataillon der Gutsbezirken, beziehungsweise aus Gemeinden und Gutsbe Je e Gutsbesitzer bekanzuzitehenden Grund⸗ und Gebäudebesitzern durch ein welcher im ersten Wahlgange 262, im zweiten 273 und im dritten Schag in Belleville aufgelöst der Kommandant desselben, sammengesetzt sein. g von der Bezirksregierung zu bestätigendes Statut eine entsprechende 253 Hrümmen aneeaeholgeinschen Waklbezirk, Husum ꝛc., ist für den s 1ö“ vor ein Kriegsgericht gestellt. Die Mann⸗ Alle zu einem Orts⸗Armenverbande vereinigten Gemeinden und Betbeiligung bei der Verwaltung der Armenpflege einzuräumen. Hofbönter Redlessen welcher abgelehnt hat, der Hardesvogt a. D. chaften des Bataillons haben in den Klubs Protest gegen Gutsbezirke (Gesammt⸗Armenverbände) gelten in Ansehung der durch § 11. (c. Gesammt⸗Armenverkände.) Die, eimn einheitlichen Keeder in Fondern mit 106 gegen 65 Stimmen, welche der Land. diese Maßregel eingelegt. Derselben Korrespondenz zufolge dieses geregelten Verhältnisse als eine Einheit. Orts⸗Armenverband (Gesammt⸗Armenverbhand) gegenwärtig bereits 88 Graf Rventlow Gii bat, zum ritglied des Hauses der §. 4. (a. Gemeinden.) Jede Gemeinde bildet für sich einen Orts⸗ bildenden Verbände von Gemeinden oder Gutsbezirken, bleiben als Abgeord eten wählt worden. “
dürfte das Brod nächstens nur Kati noch nach Rationen vertheilt A “ V j rden, und zwar so ie — 5 8 rmenverband, sofern sie nicht nach den folgenden Bestimmu solche bestehen. Die, für die Verwaltung der Angelegenheiten dieser we 9 soll “ diese Maßregel Plünderungen mehrere Gemeinden oder Gutsbezirke lalgseencden, einhe ecen Weis⸗ Verbände masgebenden statutarischen Vorschriften können ö 8 fassungsmäßigen, von der Bezirks⸗Regierung bestätigten Beschluß des