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einen in Gelde abschätzbaren Gegenstand im Werthe von 20 und we⸗ niger Thalern handelt, sind dem unterliegenden Theile auch die Ge⸗ bühren eines, die obsiegende Partei in der öffentlichen Sitzung der Deputation vertretenden Rechtsverständigen zur Last zu legen.
Die zu erstattenden Kosten und Gebühren werden von der De⸗ putation festgesetzt. —
Für die Berechnung des Betrages des Strestgegenstandes sind die bürgerlichen Prozeßgesetze desjenigen Ortes maßgebend, in welchem die Verwaltungsbehörde des in Anspruch genommenen Armen⸗ verbandes ihren Sitz hat. —
§. 64. Soweit die Organisation oder die örtliche Abgrenzung der einzelnen Armenverbände Gegenstand des Streites ist, bewendet es endgültig bei der Entscheidung der Deputation. Im Uebrigen findet gegen deren Entscheidung, unter Ausschluß aller sonstigen Rechtsmittel, die Berufung an das Bundesamt für das Heimath⸗ wesen statt. G
. 65. In allen Streitsachen zwischen preußischen Armenver⸗ bänden ist die unterliegende Partei verpflichtet, der Gegenpartei die ihr in der Berufsinstanz entstandenen baaren Auslagen sowie die Gebühren eines, sie in der öffentlichen Sitzung des Bundesamtes ver⸗ tretenden Rechtsverständigen zu erstatten.
§. 66. (Exekution der Entscheidung.) Hinsichtlich der Exekution
der ergangenen Entscheidungen kommen die Vorschriften der F 53 bis 59 des Bundesgesetzes vom 6. Juni 1870 mit folgenden Maß⸗ gaben zur Anwendung. Gezgen die im §. 56 des Bundesgesetzes erwähnten Anordnungen findet die Berufung an das Bundesamt für das Heimathwesen auch in denjenigen Fällen statt, in denen ein Streit zwischen zwei preußi⸗ schen Armenverbänden besteht.
Ist ein Armenverband nach der von treffenden Entscheidung zur Zahlung der ihm endgültig auferlegten Kosten, ganz oder theilweise außer Stande (§. 59 des Bundesgesetzes), so as der betreffende Land⸗Armenverband für die Erstattung derselben zu sorgen.
. 67. (Oeffentliche Unterstützung hülfsbedürftiger Ausländer.) Jeder Ausländer ist, so lange ihm der Aufenthalt im Inlande ge⸗ stattet wird, in Bezug a) auf die Art und das Maß der im Falle der Hülfsbedürftigkeit zu gewährenden öffentlichen Unterstützunge b) auf den Erwerb und Verlust des Unterstützungswohnsitzes, einem Nord⸗ deutschen gleich zu behandeln.
. 68. (Verhältniß der Armenverbände zu einander, zu ander⸗ weit Verpflichteten, zu den Behörden.) Die §§. 61—64 des Bundes⸗ gesetzes vom 6. Juni 1870, betreffend das Verhältniß der Armen⸗ verbände zu einander, zu anderweit Verpflichteten und zu den Be⸗ hörden kommen mit folgenden Maßgaben zur Anwendung.
§. 69. Auf den Antrag des Armenverbandes, der einen Hülfs⸗ bedürftigen unterstützen muß, können durch einen mit Gründen ver⸗ sehenen Beschluß der Verwaltungsbehörde nach Anhoͤrung der Bethei⸗ ligten der Ehemann, die Ehefrau, die ehelichen Eltern, die uneheliche. Mutter, sowie die ehelichen Kinder des Hülfsbedürftigen angehalten werden, dem letzteren nach Maßgabe ihrer gesetzlichen Verpflichtung die erforderliche laufende Unterstützung zu gewähren. 1 Die Beschlußfassung steht dem Landrathe desjenigen Kreises, und im Regierungsbezirke Sigmaringen dem Oberamtmann desjenigen Oberamtsbezirkes zu, in welchem der in Anspruch genommene An⸗ gehörige des Hülfsbedürftigen seinen Wohnsitz hat, — beziehungsweise wenn die Gemeinde des Wohnsitzes, weder in Kommunal⸗ noch in Polizei⸗Angelegenheiten der Aufsicht des Landraths unterworfen ist, dem Gemeindevorstande. 3
Hat der gedachte Angehörige im Inlande keinen Wohnsitz, so treten an die Stelle der Behörden des Wohnsitzes die Behörden des Aufenthaltsortes.
§. 70. Gegen die Entscheidung der Verwaltungsbehörde (§. 69) steht innerhalb zehn Tagen nach deren Zustellung sowohl dem in An⸗ spruch genommenen Angehörigen, wie dem betheiligten Armenver⸗ bande der Rekurs an die Deputation der Regierung für das Heimath⸗ wesen zu, welche letztere nach Anhörung der Gegenpartei im Ver val⸗ tungswege endgültig entscheidet.
Beiden Theilen bleibt überdies die Verfolgung ihrer Rechte im
gerichtlichen Verfahren vorbehalten. 3 §. 71. Die Entscheidungen der Verwaltungsbehörde (§§. 69. 70) siind vorläufig und so lange vollstreckbar, bis auf erhobenen Rekurs im Verwaltungswege oder mittelst rechtskräftigen gerichtlichen Urtheils eine abändernde Entscheidung erfolgt ist.
Im letzteren Falle hat der Armenvperband dem in Anspruch ge⸗ nommenen Angehoͤrigen das bis dahin Geleistete, beziehungsweise das zu viel Geleistete zu erstatten, im Weigerungsfalle ist er hierzu im Aufsichtswege anzuhalten. g
Hatte jedoch der, eine solche Erstattung Fordernde die gerichtliche Klage nicht innerhalb sechs Monate nach Zustellung des von ihm angefochtenen Beschlusses der Verwaltungsbehörde angebracht, so kann er nur dasjenige zurückfordern, was er für den Zeitraum seit An⸗ bringung der Klage zuviel geleistet hat. „
§. 72. Die Erstattung bereits verausgabter Unterstützungskosten kann ein Armenverband in allen Fällen, soweit nicht die §§. 50 ff., betreffend das Verfahren in Streitsachen der Armenverbände, zur An⸗ wendung kommen, nur im gerichtlichen Verfahren beanspruchen.
Gegen den unterstützten Hülfsbedürftigen und dessen alimentations⸗ pflichtige Verwandte steht den Armenverbänden wegen bereits veraus⸗ gabter Unterstützungskosten ein Anspruch nur insoweit zu, als dieselben 6 zur Zeit der Gewäͤhrung der Unterstützung dazu vermögend
aren. . „Hinsichtlich des gesetzlichen Erbrechts in den Nachlaß eines unter⸗ stützten Hülfsbedürftigen bewendet es bei den gesetzlichen Bestim⸗
dem Ober⸗Präsidenten zu
Schlußbestimmung.) Soweit in diesem Gesetze der Betrag der in den verschiedenen Bezirken aufkommenden direkten Staatssteuern für masgehess erklärt ist, kommen folgende Bestimmungen zur An. wendung: 8
1) in den mahl⸗ und schlachtsteuerpflichtigen Städten tritt die Mahl⸗ und Schlachtsteuer, nach Abzug des für die Städte erhobenen Steuerdrittels an die Stelle der Klassensteuer;
2) die im §. 4 litt. a und b des Grundsteuergesetzes vom 21. Mai 1861 (G. S. S. 253) und bez. im §. 3 des Grundsteuergesetzes vom 11 Februar 1870 (G. S. S. 85) bezeichneten Grundstücke werden nach Maßgabe derjenigen Grundsteuerbeträge herangezogen, welche von ihnen zu entrichten sein würden, wenn ihnen ein Anspruch auf Grund⸗ steuerbefreiung oder Bevorzugung nicht zustände. Die Berechnung dieser Grundsteuerbeträge erfolgt durch Anwendung des allgemeinen Grundsteuer⸗Prozentsatzes auf die in Ausführung der vorerwähnten beiden Gesetze für die gedachten Grundstücke festgestellten oder fest⸗ zustellenden Reinerträge. In den Provinzen Schleswig⸗Holstein, Han⸗ nover und Hessen⸗Nassau, sowie in dem Kreise Meisenheim geschieht diese Berechnung, so lange als die neu zu regelnde Grundsteuer noch nicht erhoben wird, nach den gesetzlich feststehenden oder hergebrachten Besteuerungsgrundsätzen. .
3) die nach §. 3 unter 1. des Gesetzes, betreffend die Einführung einer allgemeinen Gebäudesteuer vom 21. Mai 1861 (Gesetz⸗Samml. S. 317 ff.) von der Gebäudesteuer befreiten Gebäude, mit Ausnahme derjenigen, welche sich im Besitz der Mitglieder des Königlichen Hauses oder eines der beiden hohenzollernschen Fürstenhäuser, sowie des han⸗ noverschen Königshauses oder des Kurhessischen oder des Herzoglich nassauischen Fürstenhauses befinden, werden nach Maßgabe ihres, den Grundsätzen des angeführten Gesetzes entsprechend, besonders einzu⸗ schätzenden Nutzungswerthes und der danach zu berechnenden Gebäude⸗ steuerbeträge herangezogen; b
4) die Steuer für den Gewerbebetrieb im Umherziehen bleibt außer Berücksichtigung.
.74. Die in diesem Gesetze den Bezirksregierungen überwiese⸗ nen Verrichtungen werden in der Provinz Hannover von den Land⸗ drosteien wahrgenommen.
Bis zum Erlaß der im §. 36 gedachten Königlichen Verordnung wird die Verwaltung des Landarmenwesens a) für die Provinz Schleswig⸗Holstein der Regierung zu Schleswig, b) für den kommunal⸗ ständischen Verband des Regierungsbezirkes Wiesbaden mit Ausnahme des Stadtkreises Frankfurt a. M. der Regierung zu Wiesbaden, c) für den Regierungsbezirk Sigmaringen der Regierung zu Sigmaringen übertragen.
Für das Jadegebiet werden die in den §§. 51 bis 64 und 70 er⸗ wähnten Verrichtungen der Deputation für das Heimathwesen der Landdrostei zu Aurich dbenei im Uebrigen wird für das gedachte Hhergh Rhe Zuständigkeit der Behörden durch Königliche Verordnung geregelt.
§. 75. Die Verwaltung des, für das ehemalige Herzogthum
Nassau verhandenen, seiner Bestimmung zu erhaltenden Centralwaisen⸗
fonds wird durch Königliche Verordnung geregelt; bis zu deren Erlaß
bewendet es bei den darauf bezüglichen Bestimmungen der §§. 17 und
19 des Gesetzes, betreffend die Verwaltung der oͤffentlichen Armen⸗
8 18. Dezember 1848 (Nassauisches Verordnungsblatt 8 gg.
§. 76. Das gegenwärtige Gesetz tritt, vorbehaltlich der Bestim⸗
mung des §. 38, mit dem 1. Juli 1871 in Kraft. Es ist, den Be⸗ stimmungen des gegenwärtigen Gesetzes entsprechend, Vorkehrung da⸗ hin zu treffen, daß vom 1. Juli 1871 ab jedes Grundstück einem räumlich abgegrenzten Ortsarmenverbande angehört oder selbständig als solcher eingerichtet ist. . Das in den §§. 51 f. vorgeschriebene Verfahren kommt bei den⸗ jenigen Streitsachen der Armenverbände zur Anwendung, welche nach dem 30. Juni 1871 anhängig gemacht werden (§. 65 unter 6 des Bundesgesetzes vom 6. Juni 1870.) 8
§. 77. Mit dem 1. Juli 1871 treten alle, mit den Vorschriften des gegenwärtigen Gesetzes im Widerspruche stehenden, oder mit den selben nicht zu vereinigenden gesetzlichen Bestimmungen außer Kraft. Insbesondere treten außer Kraft:
9 für die Provinzen Preußen, Brandenburg, Pommern, Posen, Schlesien, Sachsen, Westfalen und die Rheinprovinz a) das Gesetz⸗ über die Verpflichtung zur Armenpflege vom 31. Dezember 1842 (G. S. 1843, S. 8) mit der Maßgabe, daß die im §. 6 unter 3 dieses Gesetzes erwähnten, zur Zeit der Verkündigung desselben bereits in Ausführung gekommenen Veränderungen von Gemeindebezirken nach wie vor als rechtsbeständig zu betrachten sind, b) das Gesetz zur Er⸗ gänzung der Gesetze vom 31. Dezember 1842 über die Verpflichtung zur Armenpflege ꝛc. vom 21. Mai 1855 (G. S. S. 311), c) der .5 der Verordnung, betreffend die Einführung der im Westrheinischen heile des Regierungsbezirks Coblenz geltenden Gesetze in dem vor⸗ mals Hessen⸗Homburgischen Oberamte Meisenheim vom 20. Septem⸗ ber 1867 (G. S. S. 1534 fgg.) und die dort allegirte Verordnung vom 15. Oktober 1832,
2) für die Provinz Schleswig⸗Holstein die Armen⸗Ordnung vom 29. Dezember 1841 (Schleswig⸗Holsteinsche Ges.⸗S. S. 267 ff.), mit Ausnahme der §S§. 14 bis 18, 77, 78, 81, 82, soweit dieselben die gesetzliche Alimentationspflicht der Verwandten und die Ver⸗ pflichtungen der Dienstherrschaften gegenüber den Dienstboten zum Gegenstande haben; desgleichen die §§. 7 bis 15 des Patents, be⸗ treffend die Niederlassung und Versorgung von Ausländern vom 5. November 1841 (ebenda S. 243 ff.),
3) für die Provinz Hannover a) die Verordnung über die Be⸗ vmmung des Wohnorts ꝛc. vom 6 Juli 1827 (Hannoversche Ges.⸗S. S. 69 ff) mit der Maßgabe, daß die nach den Gemeinde⸗Verfassungs⸗
mungen 8. 73. (Besondere Bestimmungen für einzelne Landestheile und
Gesetzen durch den Erwerb des Wohnrechts bedingten Rechte und Pflichten fortan durch den Wohnsitz (juristisches Domizil) in der be⸗
(ebenda
u decke
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treffenden Gemeinde begründet werden, b) das Gesetz wegen Behand⸗ lung erkrankter, der Gemeinde ꝛc. nicht angehöriger Armen vom 9. August 1838 (ebenda S. 197 fgg.), c) die §§. 48 und 49, so wie die auf das Armenwesen Bezug habenden Bestimmungen der 88. 28 fgg. des Gesetzes 8 Verhältnisse der Juden vom 30. September 1842 ebenda S. gg.), leben afär das ehemalige Kurfürstenthum Hessen die Verordnung, enthaltend Maßregeln der Sicherheitspolizei wegen der erwerbs⸗ oder heimathslosen ꝛc. Personen vom 29. November 1823 (Kurhessische Gesetz⸗Sammlung S. 57 fgg.), —
5) für das ehemalige Herzogthum Nassau das Gesetz, betreffend die Verwaltung der öffentlichen Armenpflege vom 18. Dezember 1848 (Nassauisches Verordnungsblatt S. 303 fgg.); jedoch a) mit der Aus⸗ nahme des §. 9, soweit derselbe die gesetzliche Alimentationspflicht der Ehegatten und der Verwandten zu seinem Gegenstande hat, b) mit Ausnahme des §. 28 und c) vorbehaltlich der, die Verwaltung des Central⸗Waisenfonds betreffenden Bestimmung des §. 78 dieses Ge⸗ ees für die zhemals bayerischen Landestheile die Verordnung über das “ vom 17. November 1816 (Bayerisches Gesetzblatt S. 780 fag.), das Gesetz über die Heimath vom 11. September 1825 S. 103 fgg.), das revidirte Gesetz über Ansässigmachung und
11. September 1825 Verehelicung vom — Juli 1831 (ebenda S. 133 fgg.), das
Gesetz über die Unterstützung und Verpflegung hülfsbedürftiger und erkrankter Personen vom 25. Juli 1850 (ebenda S. 341 fgg.)
Es werden überdies alle gesetzlichen Bestimmungen aufgehoben, welche die Erhebung einer Abgabe von öffentlichen Lustbarkeiten zu Armenzwecken vorschreiben, vorbehaltlich der Befugniß der Gemeinde⸗ behörden, die Einführung oder Forterhebung solcher Abgaben nach Maßgabe der Gemeinde⸗Verfassungsgesetze zu beschließen.
Urkundlich ꝛc.
Der preußische Staatshaushalts⸗Etat für 1871.
J.
Nachdem der Staatshaushalts⸗Etat für 1871 dem Landtage zur verfassungsmäßigen Berathung und Genehmigung vorgelegt worden ist, geben wir im Nachstehenden einen Ueberblick über die Haupt⸗ summen, aus welchen er zusammengesetzt ist, unter Hervorhebung der hauptsächlichsten Abweichungen, welche sich gegen den Voranschlag für 1870 ergeben haben.
Was die allgemeine Lage des Etats betrifft, so ist vorweg zu bemerken, daß die Verhältnisse, unter denen derselbe aufgestellt worden ist, es nothwendig gemacht haben, bei Veranschlagung der Staatseinnahmen, welche für das nächste Jahr zu erwarten sind, mit desonderer Vorsicht zu Werke zu gehen. Es ist bei den einzelnen Einnahmezweigen sorgfältig geprüft worden, inwieweit die Einwir⸗ kungen des Krieges es nöthig machen, von den sonst zur Anwendung gekommenen Grundsätzen der Veranschlagung abzuweichen. Auf Grund dieser Erwägungen sind bei der Klassensteuer, der Gewerbe⸗ steuer, der Mahl⸗ und Schlachtsteuer die Ansatze des Jahres 1870 beibehalten worden. Bei den Einnahmen, welche sich durch den Ver⸗ kauf von Grundstücken und durch Kapitalablösungen bilden, sind Minderbeträge zum Ansap gekommen. Dagegen haben bei der Eisen⸗ dahnverwaltung nach den Betriebsergebnissen, wie sie sich im Jahre 18s69 und im Jahre 1870 auch unter den Einwirkungen des Krieges gestaltet haben, die Einnahmen höher veranschlagt werden können. Auch die Einnahmeansätze bei der Verwaltung der Domänen und Forsten, bei der Gebäudesteuer, der klassifizirten Einkommensteuer, der Eisenbahnabgabe, der Stempelsteuer, bei dem Antheil an dem Ge⸗ winn der preußischen Bank, bei der Justizverwaltung und der Ver⸗ waltung des Innern weisen Mehrbeträge nach. Bei den Einnahmen der Bergwerks⸗, Hütten⸗ und Salinenverwaltung läßt sich ein Er⸗ gebniß erwarten, welches den durch den Verkauf von Staatswerken herbeigeführten Ausfall bis auf den Betrag von ca. 74,000 Thalern decken wird.
Im Ganzen schließt der Etat in Einnahme und Ausgabe mit 172,918,937 Thlr. ab. Was die Veränderungen gegen den Etat für 1870 betrifft, so ergiebt sich bei den Einnahmen für 1871 eine Steige⸗ rung von 4,667,565 Thlr., von welchen nach Abzug des Mehrbedarfs an Betriebs⸗, Erhebungs⸗ und Verwaltungskosten mit 2,969,886 Thlr., als Netto⸗Mehreinnahme 1,697,679 Thlr. verbleiben. Es weisen namentlich mehr an Ueberschuß nach: die Domänen 76,690 Forsten 24,400 Thlr., die direkten Steuern 554,000 Thlr., die indire sac Steuern 84,635 Thlr., die Lotterie 300 Thlr., die Preußische Ban 75,000 Thlr., die Münzen 8040 Thlr., die Staatsdruckerei 14,800 e die Eisenbahnverwaltung 1,192,360 Thlr., das GeZessn Debits⸗Comtoir 367 Thlr., die Landesverwaltung 868, Fad gat 8 30 Thlr., die Justizverwaltung 635,000 Thlr., das n Innern 11,976 Thlr., die landwirthschaftliche Verwaltung 58,560 hir. die hohenzollernschen Lande 1086 Thlr. Dagegen ist ie 9 Ueberschuß veranschlagt bei: der allgemeinen Kassenverwa vng Ver 789,950 Thlr., er Porzellanmanufaktur mit 5000 Thlr., 11 18 waltung für Bergwerks⸗, Hütten⸗ und Salinenwesen 1SbG 18 8 der Verwaltung für Handel, Gewerbe und Bauwesen mit 490 8 der Gestütverwaltung mit 2400 Thlr. und dem Ministerium der ge st⸗ lichen ꝛc. Angelegenheiten. “
“ E“ Mehrüberschuß von 1,697,679 Thlr. tritt der nich dem Staatshaushals⸗Etat für 1870 sich ergebende Ueberschuß von 150,000 Thlr. hinzu, so daß die gesammten Deckungsmittel Fosaäshe Ausgaben und Ausgabeerhöhungen an Dotationen und Staatsver⸗ waltungskosten, sowie zu extraordinären und einmaligen Bedürfnissen
.“
en, welche nach dem Hausbaltsetat des Norddeutschen Bundes für 1871 auf Preußen fallen, und die Zinsen (360,000 Thlr.), welche in Folge der weiteren Realisirung der durch die Gesetze vom 17. Februar 1868 und vom 10. März 1870 bewilligten Eisenbahnanleihe von 10 Millionen Thaler im Jahre 1871 zu zahlen sein werden. Sodann sind einzelne Ausgabefonds verstärkt worden, deren Höhe durch die wirklich eintretenden Zahlungsverpflichtungen (wie der Beamten⸗ Pensionsfonds), oder durch Preisverhältnisse (wie die Fourage⸗ fonds der Landgensd'armerie und die Beköstigungsfonds der Strafanstalten) bestimmt wird. Die verbleibenden Deckungs⸗ mittel sind zur Befriedigung einzelner besonders dringender Be⸗ dürfnisse in Aussicht genommen Die für 1871 voraussichtlich erforderlichen Mehrausgaben an Dotationen und Staatsverwaltungs⸗ kosten, so wie zu extraordinären und einmaligen Bedürfnissen stellen sich für die einzelnen Verwaltungen folgendermaßen: Forstverwaltung 10,000 Thlr., Verwaltung der indirekten Steuern 59,365 Thlr., die Porzellanmanufaktur 35,000 Thlr., die Eisenbahnverwaltung 14,018 Thlr, die öffentliche Schuld 504,000 Thlr., die dem Staats⸗Ministe⸗ rium untergeordneten Centralbehörden 57,491 Thlr., das Finanz⸗ Ministerium 671,466 Thlr., die Verwaltung für Handel, Gewerbe und Bauwesen 123,841 Thlr., das Justiz⸗Ministerium 33,367 Thlr., das Ministerium des Innern 138,182 Thlr., die landwirthschaftliche Verwaltung 23,808 Tblr., die Gestütverwaltung 10,185 Thlr., das Ministerium der geistlichen ꝛc. Angelegenheiten 154,499 Thlr. die hohenzollernschen Lande 12,457 Thlr. — zusammen 1,847,679 Thlr., wovon 1,521,159 Thlr. im Ordinarium und 326,520 Thlr. im Extraordinarium als Mehrgusgaben erscheinen. Es ergiebt sich hier⸗ nach, daß die für 1871 in Ansatz gekommenen Ausgaben in den ver⸗
anschlagten Einnahmen vollständig ihre Deckung finden.
Die französische Flotte in der Nord⸗ und Ostsee. (S. Nr. 392 des Staats⸗Anzeigers.) II. 8 Da es wahrscheinlich ist, daß wir seit dem Tage, ar ein deutscher Philosoph uns den wunderlichen Einfall ins Gesicht schleuderte: »Die Franzosen kennen keine Geographie«, einige Fort⸗ schritte in dieser wichtigen Wissenschaft gemacht haben, so halte ich es nicht für nöthig, den Lesern des »Moniteur« die Gegenden zu weit⸗ läufig zu schildern, welche das französische Geschwader zu durchsegeln den Auftrag hatte, und meine, daß einige allgemeine Angaben ihnen genügen, um es nicht aus den Augen zu verlieren. — Wenn man das Skager Rack übersegelt hat und das Kattegat hinabgegangen ist, d. h. das Dänemark von Schweden trennende Binnenmeer, findet man drei Straßen zum Einlaufen in die Ostsee vor sich: westlich den kleinen Belt zwischen der jutischen Küste und der Insel Fühnen, den großen Belt in der Mitte zwischen der Insel Fühnen und der Insel Seeland, und endlich östlich den Sund, welcher sich zwischen der Insel Seeland und der Küste des Festlandes öffnet. Diese drei Durchgänge, beinahe von Norden nach Suüden, sind gerade auf das preußische Gestade gekehrt, sie sind aber nicht alle drei für alle Schiffe ohne Unterschied fahrbar. Besonders der kleine Belt ist nur für Kauffartheischiffe von sehr geringem Tiefgang schiffbar; nur die beiden andern sind fuͤr die große Schiffahrt offen; den Sund namentlich ist es leichter hinabzusegeln, als den großen Belt, die Untiefen darin sind weniger zahlreich und seine Küsten bieten treffliche Zufluchtsorte; um aber dorthin zu dringen, dürfen die Schiffe keinen größern Tiefgang als 24 — 28 Fuß haben, denn sonst sind sie gezwungen, sich der dritten Meerenge des großen Belt zu bedienen, wie es das französische Ge⸗ schwader, von dem gewisse Fregatten, z. B. der »Ocegn⸗, nicht we⸗ niger als 28 Fuß Tiefgang haben, haben thun müssen. Allein der große Belt ist von furchtbaren Riffen übersäet, welche nur hier und da einen engeren und allen Winden offenen Paß gestatten. Zum ersten Male sollte sich dort ein aus so tief gehenden Schiffen bestehendes Ge⸗ schwader auf Etwas einlassen. Es glückte indeß dem Vize⸗Admiral Bouet⸗Villaumez, dank der Geschicklichkeit der dänischen Lootsen und den sorgsamen Vorsichtsmaßregeln, welche er sie nehmen ließ, den großen Belt, ohne Havarie, wenn auch nicht ohne Aengsten hinabzu⸗ ehen, denn der »Ocean« hatte einen Augenblick nur 50 Centimeter Wasser unter Kiel. Dieser erste Erfolg hatte ein glückliches Ergebniß für die Hydrographie dieser Gewässer, denn er gestattete die Berichtigung der dänischen Karten, welche endlich an⸗ gelangt, deren Sondirungs ⸗ Angaben aber an gewissen Puntten ungenau waren. Nach Ueberwindung dieser ersten Schwierigkeit erschien das Geschwader am 1. August in der Bucht von Marstral, nachdem es Kiel und Fehmarn vorbeigesegelt war Dann besuchte der Admiral unter Fortsetzung seiner Route behufs Rekognoszirung der zu seinen Operationen bestimmten Küste und Aus findigmachung des zur Landung der verheißenen und erwarteten Truppen günstigsten Punktes nach und nach Neustadt, Wismar und Rostock und erschien nach Verproviantirung in der Kiojebucht vo 88 Swinemünde und Colberg. Dazumal war gutes Wetter und erleich⸗ terte diese Fahrten, wiewohl das Fehlen der Leuchtfeuer das Ge⸗ schwader zwang, Nachts die hohe See zu gewinnen, aber es sollte si bald ändern und das Meer sowie die Ereignisse sollten sich rasch gege uns kehren. Admiral Bouet⸗Villaumez erkundete in der steten Vor aussetzung, daß Dänemark ungestört aus seiner Neutralität würde beraustreten können, die folgenden Tage die Stellung bei Alsö, einem Punkte, dessen er sich zu bemächtigen hoffte und von wo das Lan⸗ dungscorps vortheilhaft gegen Alsen, d. h. gegen die schleswigsche Küste würde operiren können. Alsö war prächtig dazu gelegen, ein neues Karniesh zu werden. Dessen Bucht ist geschlossen und, obgleich mit Riffen besät, wäre es bei sorglicher Bakung möglich, einen guten Kriegshafen zum Zufluchtsort gegen alle Seestreitkräfte Preußens
an welchem
ieser S ächst auf 1,847,679 Thlr. sich belaufen. Aus dieser Summe sind zun ten der Mehrbetrag von c. 540,000 Thlr.
4
an Matrikularbeiträ⸗
dgraus zu machen. Der Vize⸗Admiral Bouet beeilte sich, diesen Plan