1870 / 398 p. 7 (Königlich Preußischer Staats-Anzeiger) scan diff

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worden, daß die Justizverwaltung eine Mehreinnahme von 635,000 Thlr. abwerfen werde.

Diesen Einnahmen stehen nun gegenüber die Ausgaben. Bei den Ausgaben erlaube ich mir darauf hinzuweisen, daß der ansehn⸗ liche Mehrbetrag, der zum Ansat gebracht worden is, zu seinem ganz überwiegenden Theile, nämlich für den Betrag von nahezu 3 Millio⸗ nen Thalern, lediglich in einer Erhöhung der Betriebsausgaben be⸗

steht, und daß, wenn, was hoffentlich nicht der Fall sein wird, die Brutto⸗Einnahmen nicht in dem Maße sich günstig gestalten sollten, als es in Aussicht genommen worden ist, daun selbstredend auch ein Lentsprechender Theil der veranschlagten Ausgabebeträge in Fortfall kom⸗ men würde. An neuen Ausgaben, welche die Staatskasse belasten, ist im Allgemeinen nur das Unvermeidliche in Aussicht genommen worden.

8 Es ist also in Aussicht genommen worden ungefähr ½4 Million, um welche die Matrikularbeiträge für den Norodeutschen Bund gesteigert sind. Es sind ferner in Aussicht genommen worden die ahnbauten, die durch das Vierzig⸗Millionen⸗Gesetz bewilligt worden sind, indessen nur in einem mäßigen Umfange, was aber immerbhin eine Erhöhung der Zinsen für die öffentliche Schuld von 360,000 Thlr. ausmacht. Es ist dann bei einzelnen Verwal⸗ tungen, insbesondere beim Pensionsfond ein höherer Ansatz aus⸗ gebracht worden, weil erfahrungsmäßig diese höhere Ausgabe doch geleistet werden muß. Es ist ferner die Ausgabe für die Fourage⸗ kosten, für die Landgendarmerie, für die Beköstigung in den Gefangenenanstalten höher ausgebracht worden, weil eben der Preis der Naturalien einen höheren Geldbetrag in Anspruch nehmen wird. Im Uebrigen sind die Ansätze auf dos kaͤrglichste Maß beschränkt geblieben, und es ist leitender Grundsatz gewesen, nur da, wo eine unabweisliche Nothwendigkeit vorliegt, in den einzelnen Ansätzen von den Ansätzen des vorjährigen Staatshaushaltsetats ab⸗ zuweichen. Insbesondere haben wir davon Abstand genommen, wün⸗ schenswerthe Gehaltsverbesserungen in Ansatz zu bringen. Wir glau⸗ ben, daß für alle solche Maßregeln der geeignete eitpunkt erst ein⸗ getreten sein wird, wenn der Friede wiederhergestellt sein wird, und der gewöhnliche Gang in den Staatseinnahmen und Staatsausgaben daher wieder eintreten kann.

Mit diesen Erläuterungen erlaube ich mir nunmehr, dem hohen Hause kraft einer Allerhöchsten Ermächtigung, die mir unter dem 24. November aus Vessailles ertheilt worden ist, den Entwurf des Staatshaushaltsetats fuͤr das Jahr 1871 zur verfassungsmäßigen Be⸗

schlußnahme vorzulegen. Ich weiß nicht, ob ich hier eine Pause machen soll, oder gleich mit den andern Vorlagen weiter vorgehen soll? Es scheint nichts gegen Letzteres erinnert zu werden. Dann würde ich nunmehr dem hohen Hause drei Vorlagen machen, die unter einander in einem gewissen Zusammenhange stehen. Es werden dies sein: 1) Eine Vorlage, betreffend die Uebersicht von den Staats⸗Ein⸗ nahmen und Ausgaben und die Nachweise von den Etats⸗Ueberschrei⸗ tungen und den exfraordinären Ausgaben für das Jahr 1868; 2) die Vorlage eines Gesetzentwurfs, betreffend die Indemnitäts⸗ Ertheilung in Bezug auf, die Ausführung des Gesetzes vom 9. März der nach Maßgabe des esehe vom

1867, und die Feststellung 19. März 1870 zu deckenden Ausgaben des Jahres 1868; un

3) eine Gesetzvorlage, betreffend die Uebersicht von den Staats⸗ Einnahmen und Ausgaben des Jahres 1869, nebst den dazu ge⸗ hörigen Denkschriften und Motiven für die darin nachgewiesenen Etats⸗ Ueberschreitungen und außeretatsmäßigen Ausgaben.

Meine Herren! In der vorjährigen Session ist dem hohen Hause eine Vorlage gemacht worden, welche eine Uebersicht der Staatseinnahmen und Ausgaben für das Jahr 1868 enthielt. Die Beschlußfassung über die Etatsüberschreitungen ist zwar in der Budget⸗Kommission sorg⸗ fältig vorbereitet worden, das Hohe Haus ist aber damals zu einem defini⸗ tiven Beschluß über diese Angelegenheit nicht gelangt, und darauf war insbesondere von Einfluß, daß bei zwei Punkten der damaligen Ueber⸗ sicht sich eine Beanstandung herausstellte. Der eine dieser Punkte be⸗ zog sich auf ein zum Standquartier der berittenen Schutzmannschaft zu Berlin einzurichtendes Gebaͤude, wofür ein Kostenbetrag von 47,009 Thlr. 5 Sgr. in Ansatz gebracht war und auf dessen Geneh⸗ migung einzugehen das Hohe Haus Bedenken trug. Die Staats⸗ regierung hat das Rechtsverhältniß einer erneueten Prüfung unter⸗ worfen und sie hat Veranlassung genommen, der damaligen Auf⸗ fassung der Abgeordneten entsprechend, Verhandlungen einzuleiten, um den Kaufpreis auf anderen Wegen zu beschaffen; es wird daher in diesem Jahre die damalige Anforderung nicht erneuert. Es hat dann eine Beanstandung sich eingestellt bei einem zweiten wichtigeren Punkt, nämlich bei der Frage wegen Verzinsung einer Summe, die für Eisenbahnzwecke fluüͤssig gemacht war, und wobei nach der Auffassung des hohen Hauses die Bestimmungen des Gesetzes über die Bewilligung⸗ der Eisenbahn⸗Anleihe von 24,000,000 Thaler nicht gehörig inne gebalten waren. Es war nämlich in der Ueber⸗ sicht für das Jahr 1868 der Betrag der Zinsen für einen Nominal⸗ betrag von 24,000,000 liquidirt, während nach der Ansicht des hohen Hauses diese Liquidirung nur für einen geringeren Betrag hätte in Anspruch genommen werden können. Bei den vorjährigen Verhand⸗ lungen ist Seitens der Staatsregierung anerkannt worden, daß die formellen Vorschriften des betreffenden Gesetzes vom 9. März 1867 nicht inne gehalten worden waren. Es ist damals zugleich die Versicherungertheilt worden, daß die angefochtene Operation dem Interesse des Staates nicht

nachtheilig gewesen sei. Es ist der Zweck der Dentschrift, die Ihnen gegenwärtig überreicht wird, diesen Nachweis vollständig zu führen und von dem Hohen Hause die Indemnität für das damals befolgte mit den formellen Votschriften des Gesetzes nicht in Einklang stehende Verfahren zu erbitten. .

Zugleich soll dieser zweite Gesetzentwurf dazu dienen, um nun⸗ mehr den Betrag des Defsizits fur das Jahr 1868 defmitiv zu ord

J treffend den Umlauf der auf Grund des

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An Stelle der überschläglichen Ermi gen, d m Jahre erst stattfinden konnten, liegen gegenwärtig die genauen Zahlen vor. Das Deftzit des Jahres 1868, zu dessen Bestreitung durch ein Gesetz vom März dieses Jahres 9,730,000 bewilligt worden sind, wird sich nun keineswegs um den Betrag der Summe von 720,000 zu erhöhen haben, denn einmal kommt dabei in Betracht, was in den vorjährigen Verhandlungen von diesem Tische auch bereits her⸗ vorgehoben worden ist, daß man unterlassen hatte, Zinsvergütungen, die auf die Zahlung der Zinsen in Anrechnung zu bringen waren, wirllich in Anrechnung zu bringen, daß man vielmehr diese soge⸗ nannten Stückzinsen dem Kapitalbetrag zu Unrecht zugeführt hatte. Diese Stückzinsen belirfen sich auf eine Summe von ungefähr 322,000 Thalern; diese würden also von jenen 720,000 Thalern in Abzug zu bringen sein. Außerdem aber haben wir noch einige Er.⸗ sparnisse machen können und die schließliche Summe des Deftzits sich in Folge dessen auf einen Betrag von 9,869,000 Thalern

elaufen.

Die Staatsregierung legt greoßen Werth darauf, daß diese An⸗ gelegenheit nunmehr ihrer schließlichen Regulirung zugeführt werden möge. Zugleich ist aber in der dritten vorhin angeführten Vorlage nunmehr die Uebersicht vorgelegt über die Staatseinnahmen und Ausgaben des Jahres 1869, und aus dieser Uebersicht ergiebt sich das erfreuliche Resultat, daß es thunlich gewesen ist, aus den Ueberschüssen des Jahres 1869 den Betrag von 2,538,000 Thalern zur Tilgung des Defizits von 1868 zu verwenden.

Ich glaube auf das groͤßere Detail, was aus diesen Uebersichten hervor⸗ geht, in diesem Augenblick nicht näher eingehen zu sollen. Ich beschränke mich darauf, für jetzt darauf hinzuweisen, daß sich nach der Uebersicht über die Resultate der Jahre 1868 und 1869 herausstellt, daß es am Schlusse des Rechnungsjahres 1869 für die Tilgung des Defizits 1868 noch eines Zuschusses bedarf von 3,968,916 Thalern, ein Betrag, zu dessen Deckung das Gesetz vom 19. März d. J. der Staatsregierung die durch Abkuͤrzung der Kreditfristen flüssig werdenden Steuerbeträge zur Disposttion gestellt hat, und daß diese Summen vollständig aus⸗ gereicht haben, uUm das Defizit zu decken. Wir sind also heute in der Lage, daß dos Defizit des Jahres 1868, wenn wir in der vor⸗ geschlagenen Weise die Zustimmung des Abgeordnetenhauses zu den gestellten Anträgen erlangen, vollständig gedeckt ist, daß die Verwaltung des Jahres 1869 vollstaͤndig regulirt ist, indem für alle Ausgabe⸗Rückstände, die am Schlusse des Jahres noch zu leisten waren, die entsprechenden Geldmittel reservirt worden sind; wir sind dann ferner in der Lage, daß, was das Jahr 1870 betrifft, wir trotz des eingetretenen Kriegszustandes, der natürlich nothwendiger⸗ weise auf die Einnahmen nicht ohne Einfluß geblieben ist, wir in viesem Augenblick noch die Hoffnung festhalten ürsen, daß dieses Jahr ohne Desizit abschließen wird; bestimmt läßt sich das in diesem Augen⸗ blick noch nicht übersehen. Es ist ja allgemein bekannt, wie gerade am Schlusse des Jahres die Regultrung der Ausgaben vielfach erst erfolgt und wie wir erst nach Ablauf des Jahres mit Sicherheit über⸗ schen kͤnnen, wie das finanzielle Resultat des Jahres sich gestaltet, aber wenn wir auf diejenigen Mittheilungen hinblicken, die uns heute ur Disposition stehen, so möchte ich zwar eine Zusicherung in dieser

eziehung heute noch nicht übernehmen, ich glaube aber die Hoffnung festhalten zu dürfen, daß das Jahr 1870 ohne Defizit abschließen wird.

Ferner nahm der Finanz⸗Minister das Wort:

Meine Herren! Ich bitte ferner um die Erlaubniß, auf Grund Allerhöchster öö vom 4. November Ihnen den Rechenschafts⸗ bericht uͤber die Ausführung des Gesebes vom 19. November 1869, betreffend die Konsolidation preußischer Staats⸗Anleihen, zu über⸗ reichen. Ich glaube in Bezug hierauf mich auf den Rechenschafts⸗ bericht, der in wenigen Tagen gedruckt in Aller Händen sein wird, beziehen zu dürfen und in diesem Augenblick eine weitere Erläuterung nicht hinzufügen zu sollen.

ch erlaube mir dann ferner,

nen.

einen Gesetzentwurf vorzulegen, be⸗ Gesetzes vom 23. Dezember 1867 ausgegebenen Darlehnskassenscheine. Bekanntlich sind diese Dar⸗ lehnskassenscheine dazu bestimmt worden, für die sogenannten Noth⸗ standsdarlehen der Provinz Preußen die Mittel zu beschaffen 1 war die Verpflichtung eingegangen, mit Ablauf des Jahres 1870 diese Darlehnskassenscheine gus dem Umlauf wiederum zurückzuziehen. Die Voraussetzung, daß die Nothstandsdarlehen bis dahin getilgt sein möchten, hat sich nicht erfüllt, und es ist die Absicht des eben erwähn⸗ ten Gesetzentwurfes, eine Prolongation dieser Umlaufszeit mit Ihrer Zustimmung eintreten zu lassen. Ich erlaube mir hierbei, auch diesen Gesetzentwurf dem Hohen Hause zu überreichen.

Der dem Hause der Abgeordneten in seiner gestrigen Sitzung vorgelegte Entwurf eines Gesetzes, betreffend den Umlauf der auf Grund des Gesetzes vom 23. De⸗ zember 1867 ausgegebenen Darlehnskassenscheine,

hat folgenden Wortlaut: Wir Wilhelm, von Gottes Gnaden König von Preußen ꝛ. des Landtages der Mon⸗

verordnen mit Zustimmung beider Häuser archie, was folgt: 1 1

Die Frist, nach deren Ablauf in Gemäßheit des §. 9 des Gesehet vom 23. Dezember 1867, betreffend die Abhülfe des in den Regie⸗ rungsbezirken Königsberg und Gumbinnen herrschenden Nothstandes (Gesetz⸗Sammlung Seite 1929), die auf Grund desselben ausgegebenen Darlehnskassenscheine aus dem Umlauf behufs der Vernichtung zurück⸗ zuziehen sind, wird bis zum 31. Dezember 1873 verlängert.

Urkundlich unter Unserer Hoͤchsteigenhändigen Unierschrift und beigedrucktem Königlichen Insiegel.

Den Motiven entnehmen wir Folgendes: 8

Bis zum 30. September d. J. war von den ausgeliehenen 2,228,000 Thlrn. erst ein Betrag von 549,960 Thlrn. in die Staats⸗ asse zurückgeflossen. An Darlehnszinsen, welche nach §. 7 des Ge⸗

9

setzes u ollen, sind

60,949 Thlr. Apoints der schadhaft gelassen

in dee Ergänzung desselben

den allgemeinen haushalts Gesetz vom

ängern. enan zum Abschluß gebracht sein wird, läßt sich zur Zeit mit Sicher⸗

heit nicht übersehen, da ein betraͤchtlicher Theil der Grundbesitzer in Ostpreußen die schädlichen Nachwirkungen des Nothstandes noch nicht zu überwinden vermocht hat. läßt größte wird; 1 1 Mißernten hindernd dazwischentreten,

Termine nicht in Aussicht genommen werden können.

unerläßlich, die Umlaufsfrist der letzteren jedenfalls zember 1873 zu verlängern; entwurf vorgeschlagen, die zu diesem Ze tpunkte auszusetzen.

wird es erforderlich, über die Verwendung der Summen, welche bereits auf die in Gemäͤßheit des Gesetzes vom 23. Dezember 1867 ewährte Darlehne zurgcgezotee worden sind, und der von den letz⸗

a bisher reservirt worden sind, vorläufig nicht gebraucht werden und eine

ha. seeeean a⸗ darselben dem finanziellen Interesse nicht entspre⸗ en würde.

eines Theils der preußischen Schatzanweisungen zu benuten sein. Der Gesammtbetrag 24. Dezember 1869, Etats für 1870 (Ges. S. S. 19957 auf 12,500,000 Thlr. von 2,500,000 Thlr. repräsentiren

ten Theil derjenigen 3, Ausgabe die Stadatsre (Ges. S. S. 174) behufs Verstärkung Nothstandes in Ostpreußen ermächtigt worden war. Gesetzes vom 24 Dezember 1869 ist bestimmt worden, daß die im Jahre 1869 eingegangenen und zahlungen auf Darlehne zur wenden sind. Um rührenden verzinslichen Schuld thunlich zu beschleunigen, empftehlt es sch dazu im Jahre 1871 nicht nur die während desselben eingehenden

1868 bewilligten Darlehne, auf die nach gewährten Darlehne 1871 zurückerstattet wenden. 2 des Gesetzes über die Feststellung des Staatehaushalts⸗Etats für 1871 enthalten. als dadurch die zur Deckung 1 Mittel nicht geschmälert werden, da der Betrag, welcher von den Rück⸗ zahlungen auf die nach dem Gesetz vom 23. Dezember 1867 bewilligten Darlehne zur Einloͤsung von Schatzanweisungen verwendet wird, dem⸗ nächst aus den spateren Rückzahlungen Gesetzes vom 3. März 1868 gewährten den kann. 6

von Lyskowski, welcher

9.

sammteinnahme auf 172,918,937 Thlr, um 4,667,565 Thlr. hoͤher ols im Etat für 1870, veranschlagt, an welchem

Verwaltungen Toblr. (1870: 9,580,820 Thlr.),

eren aufgekommenen Zin

des Hauses der waren Landrath Graf besitzer Conrad.

8 ““

vom 23. Dezember 1867 nach Abzug der Verwaltungskosten r Einloösung von Darlehnskassenscheinen mit verwendet werden bis zu demselben Zeitpunkt nach Abrechnung dieser Kosten aufgekommen. Eingelöst sind bis jetzt nur diejenigen Darlehnskassenscheine, welche durch den Gebrauch so geworden waren, daß sie nicht länger im Verkehr werden konnten; sie belaufen sich auf 15,757 Thlr. Einlösung des Ueberrestes von 2,212,243 Thlrn. ist mit⸗ ur Zeit nur ein Baarbestand von 595,152 Thlrn. disponibel. bis zur Höͤhe der Bedarfssumme kann aus Staatsfonds bei der gegenwärtigen Lags⸗ des Staats⸗ nicht erfolgen. Es bleibt daher nur uͤbrig, den durch das 23. Dezember 1867 festgestellten Einloͤsungstermin zu ver⸗ Wann die Wiedereinziehung der noch ausstehenden Dar⸗

ur

Nach den bisherigen Erfahrungen sich zwar erwarten, daß bis zum Ende des Jahres 1873 der Theil der ausgeliehenen Summen wieder eingegangen sein sollten indessen unvorhergesehene Umstände, insbesondere 3 so würde selbst zu diesem die allgemeine Einlösung der Darlehnskassenscheine noch

Hiernach erscheint es bis zum 31. De⸗ es ist deshalb in dem vorliegenden Gesetz⸗ Einlösung der Darlehnskassenscheine bis

Erhält der Gesetzentwurf die Zustimmung des Landtags, so

en Verfügung zu treffen, da diese Gelder [sdann zur Einlösung von Darlehns⸗Kassenscheinen, für welche sie

Am zweckmäßigsten dürften diese Summen zur Einloͤsung der letzteren beläuft sich nach §. 2 des Gesetzes vom betreffend die Feststellung des Staatshaushals⸗

In Höhe iese Papiere den noch nicht getils⸗ 000,000 Thlr. Schatzanweisungen, zu deren

ierung durch das Gesetz vom 3. März 1868

Thaler 321,097 Thlr.), Staatsdruckerei 295,700 Thlr. ( allgemeine Kassenverwaltung 6,684,850 Thlr. (1870: 7,474,800 Thlr.)

Verwaltung für Handel, Gewerbe und Bauwesen 298,265 Thlr. (1870: 303,166 Thlr.), Porzellanmanufaktur in Berlin 153,000 Thlr

(1870: 150,000 Thlr.), Verwaltung wesen 24,518,288 Thlr.), 1870: Eisenbahnangelegenheiten 37,580,336 Thlr. nämlich: Niederschlesisch⸗Märkische (1870: 230,000 Thlr. Thaler 3200,000 Thlr. (1870: 2,900 000 Thlr.), 2,300/000 Thlr. (1870: 2,000,000 5

9 200,000 Thlr. (1870: 8 860,000 Thlr.

900,000 Thlr. (1870: 943,000 Thtr.), Thlr. (1870: 1,021,000 Thlr.), Main⸗Weser Eisenbahn 2 100,000 Thlr. (1870: 2,044,000 Thlr.), Main⸗Neckar Eisenbahn 118,566 Thlr. (1870

von 172,918,937 Thlr., um 4817,565 Thlr. höher als in 1870 anschlagt; sie zerfallen in dauernde Ausgaben 166,743,895 Thlr. ( 162 252,850 Tvlr.), und in einwalige und extraordinäre 6,175,042 Thlr. (1870: 5,848,522 Thlr.)

Abtheilungen nachgewiesen. Iriebs⸗, Erhebungs⸗ und Verwaltungskosten und der einzelnen Einnahmezweige mit 61,276,963 Thlr. (1870: 58,307,077 Thlr.) in Ansatz Verwaltungen: Forsten 6,862,500 Thlr.

der Geldmittel zur Abhülfe des Durch §. 3 des

die im Jahre 1870 eingehenden Rück⸗ die nach dem Gesetze vom 3. März 1868 gewährten theilweifen Einloͤsung der Schatzanweisungen zu ver⸗ die Tilgung der aus dem letzteren Gesetze her⸗

kückzahlungen auf die in Gemäßheit des Gesetzts vom 3. März sondern auf die Summen, welche

Maßgabe des Gesetzes vom 23: Heenͤgen 1867 theils schon abgezahlt sind, theils bis Ende werden, nebst den Zinsen derselben zu ver⸗ Eine hierauf bezügliche Anardnung ist in dem Entwurfe Dieselbe dürfte um so weniger zu Bedenken Anlaß geben, der Därlebns⸗Kassenscheine erforderlichen

auf die in Gemäßheit des arlehne ergänzt wer⸗

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Kreis Löbau, ist für dort abgelehnt hat, der Fürst Roman Czar⸗ toryski auf Rokeoszewo mit 76 von 132 Stimmen zum Mitglied Abgeordneten gewählt worden. Gegenkandidaten Nosadowsti⸗Wehner, Pfarrer Okroi und Guts⸗

Im 3. Marienwerderschen Wahlbezirk,

2.

Der preußische 11181 für 1871. (S. Nr. 397 des Staats⸗Anzeigers.) 8 Was die Hauptsummen des Etats betrifft, so ist die Ge⸗

Betrage die einzelnen folgendermaßen betheiligt sind: Domänen 9,625,790 Forsten SSr. egg- 13 805,/400 Thlr.), von welchen Beträgen aber die dem Kron⸗Fidei⸗ kommißfonds durch das Gesetz vom 17. Januar 1820 auf die Ein⸗ künfte der Domänen und Forsten angewies ne Rente von 2,500,000 Thlr., einschließlich 548,240 Thlr. Gold mit 2,573,099 Thlr. vorweg in Abzug kommt; ferner: Ablösungen von Domänengefällen und Verkäufe von Domänen und Forstgrundstücken 700,000 Tblr. (1870:

2,165,000 Thlr. Thlr. (1870: 6,474,055 Thlr.), Muͤnzen 225,903 Thr.

47,500

8 . direkte Steuern 43,467,000 Thlr. (1870: 42 889,000 hlr.),

Steuern 18,288,420 Thlr. (1870: 18,205,040 ire Lotterie 8

Seehandlung 111141414“*“

1,339,600 Thlr. (1870: 1,339,500 Thlr.),

nstitut 700,000 Thlr. (wie im Vorjahre) preußische Bank 1,475,000 1870: 7400,000 Thir., Münzen 264,323 Thlr. (1870: 1870: 293,000 Thlr.),

für Berg⸗, Hütten⸗ und Salinen⸗ 22,669,455 Thlr.), Verwaltung der (1870: 35,372 614 Thlr.), Eisenbahn 7,500,000 Thaler Thaler), Verbindungsbahn in Berlin 130,000 Thlr.), Ostbahn 9,100,000 Westfälische Eisenbahn Saarbrücker Eisenbahn Hannoversche Eisenbahnen Bebra⸗Hanauer Eisenbahn Nassauische Eisenbahn 1,200,000

7,800,000 (1870:

(1870: 7784,000 Thbaler),

117,055 Thle.), Frankfurt⸗Offenbacher Eisenbahn 21,240 Thlr. (1870 20,291 Thlr.), 30,000 Thlr.), 1,629,947 Thlr. (1870: 1,678,685 Thlr.), Fnc g⸗ Einnahmen 44,583 Thlr. (wie im Vorjahre), endlich: Gesetzsamm

in Berlin 41 250 Thlr. (1870: 40,400 Thlr.), Jadegebiets 58/967 Thlr. 13 861,200 Thr. 922,001 Thlr. (1870: 910,025 5 landwirthschaftliche Verwaltun 715,737 Tblr. (1870: 657,177 Thlr

(1870: 326,075 Tolr.), 117,284 Thlr. (1870: 120,471 Thlr.), Hohenzollernsche Lande 163 600 Thlr. (1870: 162,514 Thlr.).

Heppens⸗Oldenburger Eisenbahn 36,000 Thlr. (1870 Privatbahnen, bei welchen der Staat betheiligt ist

ungs⸗Debits⸗Comtoi Landesverwaltung de (1870: 58,117 Tbhlr.), Justiz⸗Ministerium (1870: 13,226,200 Thlr.), Ministerium des Inner

„Gestütverwaltung 323,675 Thlr. Ministerium der geistlichen ꝛc. Angelegenheiten

für 1871 sind ebenfalls auf Höhe ver⸗ 1870:

Die Gesammt⸗Ausgaben

Die fortdauernden Ausgaben werden in drei verschiedenen

Es kommen nämlich zunächst die Be⸗ Lasten

und treffen hiervon auf die einzelnen

2,078,020 Thlr. (1870: 2,109,740 hlr.), (1870: 6,753,000 Thlr.), direkte Steuern (1870: 2,141,000 Thlr.), indirekte Steuern 6,472,800 Lotterie 23,300 Thlr. (1870: 23,500 Thlr.),

(1870: 290,717 Thlr.), Staatsdruckerei 202,600 Thlr. (1870:214,700 Thlr.), Porzellanmanufaktur in Berlin 143,000 Thlr. (1870: 135,000 Thlr.), Verwaltung für Berg-, Hütten . und Salinenwesen 20,120,616 Thlr. (1870: 18,197,656 Thlr.), Verwaltung der Eisenbahn⸗ Angelegenheiten 22,907,262 Thlr. (1870: 21,891,900 Thlr.), nämlich: Nitderschlesisch⸗Märkische Eisenbahn 4 620,000 Thlr. (1870: 4,637,000 Thlr.), Berliner Zerbindungsbahn 131,200 Thlr. (1870: 94,000 Thlr.), Ostbahn 4,416,000 Thlr. (1870: 4,132/000 Thlr.), Westfälische Eisen⸗ bahn 2,192,000 Thlr. (1870: 2,128,000 Thlr.), Saarbrucker Eisenbahn 1,337,000 Thlr. (1870: 1,234,500 Thlr.), Hannoversche Eisenbahnen 5,800,000 Thlr. (1870: 5,500,500 Thlr.), Bebra⸗Hanauer Eisenbahn 715,000 Thlr. (1870: 672,000 Thlr.), Nassauische Eisenbahn 640,000: Thle. (1770: 586,000 Thlr.), Main Weserbahn 1,524,966 Thlr. (1870 1,493,968 Thlr.), Main⸗Neckar⸗Eisenbahn 6620 Thlr. (1870: 6206 Frankfurt⸗Offenbacher Eisenbahn 1252 Thlr.) 1870: 1130 Thlr.), Privatbahnen, bei welchen der Staat betheiligt ist, 1,407,558 Thlr. (1870: 1,293,723 Thlr.), Centralverwaltung und Eisenbabn⸗Kommissariate 115,666 Thir. (1870: 112873 Thlr.), ferner: Gesetzsammlungs⸗Debits⸗Comtoir 60,216 Thlr. (1870: 59,733 Thlr.), Landesverwaltung des Jadegebiets 15,746 Thlr. (1870:

15,776 Thlr.) Dotationen mit 28,936,510 Thlr. (1870:

Sodann kommen die 28,432,510 Thlr.) in Ansatz, nämlich: Zuschuß zur Rente des Kron⸗ Ausgaben

fideikommiß ⸗Fonds 1,500,000 Thlr. (wie im Vorjahre), 2 8 für die öffentliche Schuld 27,152,600 Thlr. (1870: 26,648,600 Thlr.), Herrenhaus 40,910 Thlr. und Haus der Abgeordneten 243,000 Thlr., letztere beide Positionen mit den Beträgen des vorigen Etats. Die Staatsverwaltungs⸗Ausgaben endlich sind 1 76,314,536 Thlr. (1870: 75,296,848 Thlr.) veranschlagt, näm⸗- lich: Staats⸗Ministerium 378,055 Thlr. (1870: 384,214 Thir.), Ministerium der auswärtigen Angelegenheiten 77,500 Thlr. (1870: Thlr.), Finanz⸗Ministerium 31,817,646 Thlr. (1870: 31,196/634 Thlr.), Ministerium für Handel ꝛc. 9,493,451 Thlr. (1870: 9,382/630 Thlr.), Justiz⸗Ministerium 17,235,335 Thlr. (1870: 17,188,335 Thlr.), Ministerium des Innern 8,582,935 Thlr (1870: 8,456,319 Thlr.), Ministerium für die landwirthschaftlichen An⸗ gelegenheiten 2,418,151 Thlr. (1870: 2,387,322 Thlr.), Minssterium der geistlichen ꝛc. Angelegenheiten 6,311 1463 Thlr. (1870: 6,253,894 Thlr.) Die fortdauernden Ausgaben für die Hohenzollernschen Lande betragen 215,886 Thlr. gegen 216,415 Thlr. im Etat für 1870. Als einmalige und außerordentliche Ausgaben sind für die einzelnen Verwaltungszweige in Ansatz gebracht: Staats⸗ Ministerium 77,650 Thlr., Finanz⸗Ministerium 1,197,869 Thlr. (da⸗ von 670,000 Thlr. für die Forstverwaltung, 250 000 Thlr. für die Verwaltung der direkten Steuern, 60,615 Thlr. für die Verwaltung der indirekten Steuern, 217,254 Thlr. für die allgemeine Kassenver⸗ waltung), Handels⸗Ministerium 3,251,500 Thlr. (davon: Verwaltung füͤr Handel, Gewerbe und Bauwesen 1,900,000 Thlr., Porzellan⸗Ma⸗ nufaktur in Berlin 85,000 Thlr., Verwaltung für Berg⸗, Hütten⸗ und

Salinenwesen 360,000 Thlr., Eisenbahnverwaltung 906,500 Thlr.),

Domänen

mit

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