Unter Anschluß eines der nach
punkte in demselben
mit ihren Zusatz⸗Verordnungen vom 1862 und 3. März 1870,
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die Post gegeben, angeschlagen, ausgestellt oder zu Jedermanns Ein⸗ sicht an öffentlichen Orten ausgelegt ist.
§. 15. Die dem §. 143 Abs. 3 der Gewerbe⸗Ordnung für den Norddeutschen Bund entsprechenden Bestimmungen des bisherigen Rechtes bleiben in folgender Fassung bei Bestande: 1) Es kann gegen einen Buch⸗ oder Steindrucker Buch⸗ oder Kunsthändler, Inhaber einer Leihbibliothek oder eines Lesekabinets, oder Verkäufer von Zei⸗ tungen, Flugschriften und bildlichen Darstellungen von dem kompe⸗ tenten Untersuchungsgerichte wegen eines durch die Presse begangenen Verbrechens oder Vergehens neben den für dasselbe bestimmten Strafen auf den Verlust der Befugniß zum selbständigen Betrieb seines Ge⸗ werbes erkannt werden, wenn wider denselben als Urheber oder Theil⸗ nehmer wegen eines solchen Verbrechens oder Vergeheus a) in den Fällen des & 85 oder 95 des Strafgesetzbuches zum ersten Male, oder p) in den Fällen der §§. 97, 99, 101, 110115, 166 oder 184 zum zweiten Male, c) in den Fällen der §§. 103, 104, 186 oder 187 zum dritten Male innerhalb eines Zeitraums von fünf Jahren eine Ver⸗ urtheilung erfolgt. 2) Es muß auf den Verlust derselben Befugniß erkannt werden, wenn a) in den unter la erwähnten Fällen zum zweiten Male, b) in den unter 1b erwähnten Fällen zum dritten Male innerhalb eines Zeitraums von fünf Jahren eine Verurtheiluns erfolgt. 3) Gegen ein auf den Verlust der Befugniß zum selbstän⸗ digen Gewerbebetrieb erkennendes zweites Erkenntniß steht dem Ver⸗ urtheilten ein an das Ober⸗Appe ationsgericht führendes Erkenntniß behufs Erwirkung eines dritten Erkenntnisses zu. 1
—§. 16. Die Polizeibehörde ist berechtigt, jede Druckschrift, Abbil⸗ dung oder Darstellung und die zu ihrer Vervielfältigung bestimmten Platten und Formen unter Beachtung des §. 41 des Strafgesetzbuches mit Beschlag zu belegen: a) wenn die in den §L. 2 und 6 geforderten Angaben auf der Druckschrift nicht gemacht oder falsch sind, oder die⸗ selbe der Vorschrift des §. 4 nicht entspricht, b) wenn der Inhalt den Thatbestand eines Verbrechens oder Vergehens enthält, c) wenn eine innerhalb des Norddeutschen Bundesgebietes weder gedruckte noch ver⸗ legte Zeitung oder Zeitschrift einem vom Ministerium des Innern nach Maßgabe des § 18 erlassenen Verbote entgegen verbreitet wor⸗ den ist, d) im Fall von Veröffentlichungen, durch welche ein vom Ministerium des Innern nach Maßgabe des §. 19 erlassenes Verbot verletzt wird, e) auf Requtsition eines Norddeutschen Bundesstaates, f) auf Requisition eines nicht zum Norddeutschen Bunde gehoͤrenden deutschen Staates in Ansehung einer dort herausgegebenen oder unter⸗ drückten Schrift, soweit weher des Inhalts der Schrift nach Maßgabe des Strafgesetzbuches eine Verfolgung im Inlande statthaben kann.
§. 17. Die Polizeibehörde hat von 8b nach §. 16. verfügten Beschlagnahme das zuständige Gericht in enntniß zu setzen, welches über die Zulässigkeit der verfügten Beschlagnahme zu erkennen, und für den Fall der Aufrechterhaltung derselben die Unbrauchbarmachung der Exemplare und der zu ihrer Vervielfältigung bestimmten Platten unter Beachtung der Vorschriften des Strafgeseßbuches §. 41 und 12 zu verfügen hat.
. 18. Die Verbreitung einer Zeitung oder Zeitschrift, welche innerhalb des Norddeutschen Bundesgebietes weder gedruckt noch ver⸗ legt wird, kann von dem Ministerium des Innern auf die Dauer von zwei Jahren verboten werden.
Wer elnem solchen, ihm besonders oder öffentlich bekannt gemach⸗ ten Verbote entgegen eine solche Zeitung oder Zeitschrift verkauft, aus⸗ stellt oder sonst gewerblich verbreitet, wird zu 50 Thlr. oder mit Haft bestraft.
§. 19. In Zeiten von Kriegsgefahr oder nach ausgebrochenem
Kriege können Veroͤffentlichungen über Truppenbewegungen oder Ver⸗ theidigungsmittel, welche die militärischen Interessen Unserer Lande oder des Norddeutschen Bundes gefährden, von dem Ministerium des Innern verboten werden.
Wer einem solchen, ihm besonders oder öͤffentlich bekannt gemach⸗ ten Verbote zuwider handelt, wird mit einer Geldstrafe bis zu 300 Thlr. oder mit Gefängniß bis zu sechs Monaten bestraft.
§. 20. Die in dem ge enwärtigen Gesetze gedroheten Strafen werden gerichtlich verfolgt. Für das Verfahren gelten die Grundsätze des Untersuchungs⸗Prozesses unter öö der Vorschriften der Verordnung vom 15. Januar 1838 wegen bkürzung gering⸗ fügiger Strafsachen. In der Rechtsmittel⸗Instanz normiren dje Vor⸗ schriften der Verordnungen vom 8. Januar 1839 und 17. Januar 1855, sowie der einschlagenden späteren Verordnungen.
§. 21. Es steht, insoweit nicht das Strafgesetzbuch §. 200 zur Anwendung kommt, zum Ermessen der Gerichte, die Bekanntmachung der wegen einer Druchschrift rechtskräftig erkannten Strafen, sowie der die Beschlagnahme und Unbrauchbarmachung von Drucksachen rechts⸗ kräftig aussprechenden Erkenntnisse anzuordnen.
22. Von jedem gegen eine Zeitung oder Zeitschrift, welche innerhalb des Norddeutschen Bundesgebietes weder gedruckt noch ver⸗ legt wird, wegen ihres gesetzwidrigen Inhaltes gesprochenen Erkennt⸗ nisse auf Konfiskation und Vernichtung einer Nummer, eines Stückes oder Heftes hat das Untersuchungsgericht, sobald das Erkenntniß rechtskräftig geworden ist, unverzüglich eine Abschrift an das Ministerium des Innern einzusenden.
8 23. Die Polizeibehörden haben von allen zu ihrer Kunde ommenden Preßverbrechen, Vergehen und Kontraventionen, event. §. 3 bei ihnen hinterlegten Exemplare, sofortige Anzeige bei den zuständigen Gerichten zu machen.
§. 24. Dieses Gesetz kommt vom 1. Januar 1871 an in allen seinen Bestimmungen zur Anwendung und erlischt mit diesem Zeit⸗ Umfange die Verordnung vom 4. März 1856 17. Februar 1860, 17. März soweit sie nicht über dieser
mit einer Geldstrafe bis
“ Maßgabe des §. 2 des Strafgesetbuches Anwendung zu nden hat. Gegeben durch Unser Staats⸗Ministerium, Schwerin, am 20. De⸗
zember 1870. . Ad mandatum Serenissimi speciale.
H. Graf v. Bassewiz. v. Müller. Buchka. Hamburg, 29. Dezember. (W. T. B) In der gestrigen
Sitzung der Buürgerschaft ist die Rückaͤußerung des Senates
auf den Antrag der Bürgerschaft, eine Beglückwünschungs⸗ Adresse an Se. Majestät den König von Preußen zur Erlangung der Kaiserwürde zu erlassen, eingegangen. Der Senat betrachtet es als in der Natur der Verhältnisse begrün⸗ det, daß, sobald die Uebertragung der Deutschen Kaiserwürde auf den König von Preußen eine vollendete Thatsache sei, von sämmtlichen deutschen Regierungen, also auch von der ham⸗ burgischen, eine feierliche Beglückwünschung erfolgen würde, um den Gedanken und Gefühlen Ausdruck zu geben, welche sich an jene große folgenreiche Wendung der Geschichte unseres Vater⸗ landes knüpfen; im gegenwärtigen Augenblicke aber dürfte die Beglückwünschung als verfrüht erscheinen, da bekanntlich die Verhandlungen über die neue deutsche Verfassung und die darin enthaltene Kaiserwürde mit den Südstaaten noch uner⸗
ledigt sind.
Sachsen. Dresden, 29. Dezember. Das „Dresdner Journal⸗ meldet: Se. Majestät hat, da der Kriegs⸗Minister von Fabrice unter Zustimmung des Königs von Sachsen vom Könige von Preußen als Höchstkommandirenden der deutschen Armeen für die Dauer des Kriegszustandes eine andere Be⸗ stimmung erhalten hat und im Begriffe steht, sich nach dem Kriegsschauplatze zu begeben, und da die Zeitdauer der Behin⸗ derung desselben nicht zu übersehen ist, für diese Zeit den General⸗Major von Brandenstein zum verantwortlichen Vor⸗ stand des Kriegs⸗Ministeriums bestellt und demselben für die Dauer seiner interimistischen Funktionirung Sitz und Stimme bei den Berathungen des Gesammt⸗Ministeriums übertragen. General⸗Major von Brandenstein hat heute den Staatsdiener⸗ eid in die Hände des Königs geleistet.
Meiningen, 26. Dezember. Die Sitzungen des Land⸗ tages sfind am 22. d. M. eschlossen worden, nachdem eine Ab⸗ änderung des Forststrafgesetzes angenommen, eine vertrauliche Berathung über die Fortsetzung der Gera⸗Eichichtbahn erfolgt und endlich das Projekt der Meiningen⸗Fuldabahn berathen war.
Hessen. Darmstadt, 29. Dezember. (W. T. B.) In der hantisen Sitzung der Ersten Kammer stand die Be⸗ rathung der Bundesverträge auf der Tagesordnung. Sämmt⸗ liche Mitglieder der Kammer, mit Ausnahme des Domkapi⸗ tulars Moufang und des Grafen Görz, waren anwesend, auch die Prinzen Alexander und Karl nahmen an der Berathung Theil. Der Präsident Graf Erbach⸗Fürstenau erklärte, er stimme den Verträgen zu, weil die Macht der Thatsachen stärker sei, als seine individuelle Ansicht. Fürst Isenburg⸗Birstein und Fürst Isenburg⸗Büdingen schlossen sich dieser Motivirung an. Schließlich wurden die Verträge einstimmig angenommen.
Im weiteren Verlaufe der Sitzung wurde das Strafgesetz⸗ buch des Norddeutschen Bundes einstimmig angenommen alsdann wurde die von der Regierung geforderte Summe von 3,366,000 Gulden zur Fortführung des Krieges bewilligt.
Württemberg. Stuttgart, 29. Dezember. Die Erste Kammer nahm in ihrer heutigen Sitzung die Verfassungs⸗ verträge mit 26 gegen 3 Stimmen an; dagegen stimmten von Neurath, Kuhn und Fürst Oettingen⸗Waller ein.
Bayern. ünchen, 28. Dezember. (»Nürnb. Korr. ) Se. Majestät der König hat sich nach Hohenschwangau bege⸗ ben und wird noch einige Wochen daselbst verweilen, so daß
Hauch dieses Mal die Neujahrs⸗Aufwartungen am Königlichen
Hofe unterbleiben.
— Da die Bestimmung des Verfassungsbündnisses, daß die Verträge im Laufe des Dezembers ratifizirt werden sollen, von Seite Bayerns nicht eingehalten werden kann, weil eine Erledigung der Verträge Seitens der Kammern des Landtages im Laufe dieser Woche nicht mehr möglich erscheint, so wird unsere Regierung eine kurze Verlängerung der Frist in Berlin beantragen oder hat es bereits gethan.
— In der 17. Sitzung der Kammer der Reichsräthe er⸗ stattete v. Niethammer Vortrag über den Gesetzentwurf, die provisorische Steuererhebung betreffend, welcher ohne Debatte zur einstimmigen Annahme gelangte. Ferner erstattete derselbe Vortrag über den Gesetzentwurf, den garantirten Zinsfuß für neu zu emittirende pfälzische Eisenbahnpapiere betreffend, welcher gleichfalls ohne Debatte mit Einstimmigkeit angenommen wurde, so daß Gesammtbeschluß erzielt ist.
— Im Fünfzehner⸗Ausschuß der Kammer der Abgeordne⸗ ten hat in Gegenwart sämmtlicher Minister heute Vormittag die Berathung über das Verfassungsbündniß begonnen, doch wurde trotz vierstündiger Sitzung nur die allgemeine Debatte erledigt. Morgen wird der Ausschuß in die spezielle eintreten.
“ 811“ 11A“ S uX“ Vom Abg. Diepolder als Referenten die Annahme
des Gesetzentwurfs bezüglich der Kreditforderung für die
Armee mit nicht wesentlichen Modifikationen beantragt.
Oesterreich⸗Ungarn. Wien, 26. Dezember. Eine gaiserliche Entschließung vom 6. Dezember genchmigte die Or⸗ ganisirung der General⸗Inspektion der österreichischen Eisenbah⸗ nen mit der Bildung zweier selbständiger Abtheilungen, einen für den Bau, den anderen für den Betrieb und die administra⸗ live Kontrole, am 1. Januar 1871 in Wirksamkeit tretend.
Aus dem Wolff schen Telegraphen⸗Bureau. 3 Brüssel, Freitag, 30. Dezember. Die hier eingetroffene ‚Liberts« vom 25. d. meldet, daß der Kommandant der 21. Division einen Tagesbefehl erlassen hat, in welchem angekündigt wird, daß alle Offiziere der Mobil⸗ garden des Departements Creuse vor ein Kriegsgericht estellt werden. Dieser Truppentheil, welcher Befehl erhalten atte, nach Tours zu marschiren, war in Auflösung zurück⸗ “ hatte überall lügnerische, übertriebene Nachrichten verbreitet. London, Freitag, 30. Dezember. Der Marine⸗Minister Childers ist wieder erkrankt. — Wie den »Daily News⸗ aus Bordeaux vom 29. gemeldet wird, soll die franzesische Re⸗ gierung neuerdings beabsichtigen, die Beschickung der Konferenz von der vorhergängigen Anerkennung der Republik durch Eng⸗ land abhängig zu machen. — Madrid, Freitag, 30. Dezember. Der Contre⸗Admiral Topete, interimistischer Präsident des Ministerrathes, ist heute Morgen nach Cartagena gereist, um den König Amadeus zu empfangen. Es begleiten ihn der Marschall Marquis del Duero und der General⸗Lieutenant Marquis de Sierra Bullones als Repräsentanten der Generäle der Armee; die Präsidenten des Staatsrathes und des Kassations⸗Tribunals und die General⸗Direktoren der Infanterie, Kavallerie, Artille⸗ rie, des Genie⸗Corps und des Generalstabes. Athen, Donnerstag, 29. Dezember. In der heutigen der Kandidat der
Sitzung der Kammer wurde Lombardos, d isteri 128 gegen 9 Stimmen zum Praä⸗
ministeriellen Partei, mit sidenten erwählt.
Konstantinopel, Donnerstag, 29. Dezember. Die „Turquie« erklärt in offizieller Weise die von mehreren Jour⸗ nalen gebrachte Nachricht von angeblichen Verhandlungen zwischen der Türkei und Oesterreich wegen Abtretung der
Suttorina für unbegründet.
Landtags⸗Angelegenheiten. Im 2. Aachener Wahlbezirk, Eupen, Kreis und den Appellationsgeri abgelehnt hat, Dr. Krebs welche der Notar Cornely erhalten hat, zum der Abgeordneten gewählt worden. 8
Fortsetzung des Nichtamtlichen in der Beilage.
tadt Aachen, chts⸗Rath A. Reichensperger, welcher dort in Cöln mit 421 gegen 47 Stimmen, Mitgliede des Hauses
Telegraphische Witterungsberichte v. 29. Dezember.
Bar. Abw Temp. Abw 8 Allgemeine Ort. R 88 Wind. Himnfelsansicht
8 (Constaman. 333,517 — WIöö
0,5 — (SO., schwach.
8 30. Dezember.
339,4 2,1— 7,8 — 7,5 NO., schwach. 339,0 +1,s1 — 6,7 —5,5 NO., stark. 338,9 + 1,6— 6,0 —5,s Windstille. 339,1 + 2,0— 10,0 —9,4 Windstille. Stettin 339,6 1,9— 7,3 — 6,6 SO., schwach. Putbus 337,4 + 2,4 — 2,2 — 1,s NO., schwach. Berlin 337,3 *1,2— 7,9 — 7,2 N., schwach. 335,9 +0,9 — 9,0 — 7,1 N., s. schw. Ratibor 327,7 —3, —3,9 N., mössig. Breslau. 3 32,2 — 0,7 — 7,0 N., still. Torgau.. 334,9 + 0,1 110 O., schwach. Münster 336,7 + 1, 3 —5,6 N;. schwach. Cöln 336,8 +0, 8 ,8 — 5,6 NO., schwach. Trier. 329,5 —3,3 — 5,9 — 6,1 NO., mässig. Flensburg. 339,8 — — 4,9 — NoO., schwach. Wiesbaden 332,6 — 5,8 — N., mässig. Kieler Haf. 339,6 — 3,0 NO., schwach. Wilhelmsh. 339,7 — 2,8 NO., mässig. . Bremen. 357,2 — 5,2 NO., schwach. trübe. Wezerleuchtth. 889,28 veg 3,0 NO., massig. bewölkt. Brüssel 337,7 — 2,7 ONO., schwach’ bedeckt. Riga.. .339,3 — 14,0 NoO., schwach. Gröningen. 340,1 — 4,6 NO., still. Helder. 340,1 — 3,8 — [ONO., mässig.
heiter
heiter. bedeckt. bedeckt. bedeckt, Nebel. bedeckt, Schn. ganz bewölkt. heiter. bedeckt. bedeckt. bedeckt.
Cöslin.
heiter. bedeckt. heiter. bedeckt. schön. wolkig.
u. Januar-Februar 7
zieml. heiter.
Gounod. Ballet von Paul Taglioni]. Margarethe: 8 Fr. Mallinger. Faust: Hr. Niemann (letztes Auftreten dessela ben vor seinem Urlaube). Anfang halb 7 Uhr. Extr.⸗Pr. J.., Schauspielhause. (266. Ab.⸗Vorst.) Ein Engel. Schwank in 3 Aufzügen von Julius Rosen. Hierauf: Die Eifersüchtigen. Lustspiel in 1 Akt von R. Benedix. Anf. 7 Uhr. M.⸗Pr. Sonntag, 1. Januar. Im Opernhause. (1. Vorstell.) Oberon, König der Elfen. Romantische Feen⸗Oper in 3 Ab⸗ theilungen, nach dem übersetzt von Th. Hell. Musik von C. M. von Weber. Ballet von Hoguet. Rezia: Frau von Voggenhuber. Oberon: Frl. Brand. Huon: Herr Woworsky. Scherasmin: Hr. Betz. Anf. 7 Uhr. M.⸗Pr.
Im Schauspielhause. (1. Ab.⸗Vorst.) Götz von Ber⸗ lichingen mit der eisernen Hand. Schauspiel in 5 Abtheilun⸗ gen von Goethe. Anfang halb 7 Uhr. M.⸗Pr.
Produkten- und Waaren-BörseK. Berlin, 30. Dezbr. (Marktpr. nach Ermitt. des K. Poliz. Präs.) 6“ Von Bis Mittel Mitt.
Hr eg. Pf. war lag. Pf.IEr ⸗. Pf. [es. pi. eis. Sch 16 11†3 228 9†Bohnen Mtz.
vos — — 611] 2 3 10 Kartoffeln
gr. Gerste 17 8 1,24 1Rindfl. Pfd.
Ias 8* W. — 27 10 1 3 9Schweine-
Lau L. 6 8 9 6 feisch Ieun Centmn. — 20 — — Hammelf. Seroh Schck. 1 15 Kalbfleisch 8
rbsen Mts. 8 Butter Pfd. IÜüinsen 10 Eier Mandel
Serlin, 30. Dezember. An Schlachtvieh war aufgetrieben Rindvieh 73 Stück, Schweine 206 Stück, Schafvieh 60 Stück Külber 520 Stück.
Die Marktpreise des Kartoffel-Spiritus, per 10,000 pCt. nach Tralles, frei hier in’'s Haus geliefert, waren auf hiesi gem Platze am A““ 23. Dezbr. 1870 Thlr. 16. 13. à Thlr. —. —.
I 9» „ „ 16. 13. à »
27. 18“ EE111ö“ 29. „ „ „ 16. 10. à. » Berlin, den 29. Dezember 1870. Die Aeltesten der Kaufmannschaft von B
Berlimn, 30. Dezember. (N ichtamtlicher Getreide- bericht.) Weizen loco 66 — 82 Thlr. pr. 2100 Pfd. nach Qual., ord. bunt. poln. 70 Thlr. ab Bahn bez., pr. Dezbr. 75 ½ — 76 Thlr. bez., Dezbr. Januar 75 ⅞ Thlr. Br., April-Mai 77 Thlr. bez., Mai
Juni 78 Thlr. bez. Roggen loco poln. 50 ⅓½ — 50 Thlr., besserer 51 ½ — 52 ½¼ Thlr., Dezember 53 Thlr. bez.,
exquis. 53 ⅛ Thlr. ab Bahn bez., pr. 1b 1 Dezember- Januar 52½ — ½ Thlr. bez., April-Mai 54 ¼ — 53 - 54 ¾
Gerste, grosse und kleine 4 37 — 54 Thlr. per 1750 Pfd.
Hafer loco 23 — 31 Thlr. pr. 1200 Pfd., märk. 26 ¼ — 27 Thlr., pomm. 27 ¼ — 28 ⅞ Thlr. fein do. 29 Thlr. ab Bahn bez., pr. De- zember 28 — 27 ½ Thlr. bez. Dez.-Januar 27 ¼ Thlr. bez. Januar- Februar 45 ½ Thlr. bez., April-Mai 48 ¾ Thlr. bez., Mai-Juni 49 ½¼ Thlr. bez.
Erbsen, Kochwaare 58 — 70 Thlr., Futterwaare 50 — 56 Thlr.
Winterraps 108 — 112 Thlr. 8
Winterrübsen 106 — 110 Thlr.
Rüböl loco 15 Thlr., pr. Dezember 15 ⅞ Thlr bez., Dezem- ber-Januar 14 ½ -14 %˖ Thlr. bez., April-Mai 29 — 2912 Tnir. bez., Mai-Juni 29 ⁄à2 Thlr. bez.
Petroleum loco 7 ¾ Thlr., pr. Dezember, 223 ez.
Leinöl loco
Spiritus loco ohne Fass 16 Thlr. 10 Sgr. bez., pr. ber, Dezember-Januar u. Januar-Februar 17 Thlr. bis 17 Thlr. 2 Sgr. bez., April. Mai 17. Thlr. 12 Sgr. bez., Mai-Juni 17 Thlr. 19 — 20 Sgr. bez., Juni-Juli 18 Thlr. 5 Sgr. bez.
Weizenmehl No. 0 54 —5 Thk. Nô. 0 u. I. 4 ½ — 4 ¼ Thlr. Roggenmehl No. 0 4 — 3¾ Thlr., No. 0 u. I. 3AX — 3† Thlr., pr. Dezémber 3 Thlr. 29 Sgr. bez. Januar-Februar u. April-Mai Dezem94;— 25 Sgr. bez. Mai-Juni 7 Thlr. 25 Sgr. Br.
Weizen loco still. Termine ohne Aenderung. Roggen in effektiver Waare ging zu gut behaupteten Preisen wenig um. Für Termine machten sich Abgeber knapp und hielten auf höhere Forderungen, die auch bewilligt wurden. Der Ver- kehr hierin war Fiederum äusserst gering. Schluss fest. Gek.
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16. 10.
Dezember-Januar
d8. 31. Dezember. Im Opernhause. (219. Vorst.) Akten das Voethes Faust. Mustk
Margarethe. Oper i
8 —
2000 Ctr. Hafer loco nur in feinen Gütern beachtet. Termine verkehrten in fester Haltung. Gek. 600 Ctr. Rüböl fest und etwas besser bezahlt. Gek. 500 Ctr. Spiritus fest bei stillem Geschäft. Gek. 10,000 Liter. 8
Berlin, 29. Dezember. (Amtliche Preisfeststellung von Getreide, Mehl, Oel, Petroleum und Spiri- tus auf Grund des §. 15 der Börsenordnung, unter Zuziehung der vereideten Waaren- und Produktenmakler.)
Weizen pr. 2100 Pfd. loco 63 — 81 Thlr. nach Qual., pr. 2000
Pfd. pr. diesen Monat 76 bez.; Pr. 1000 Kilogramm April-M. 1871 n bez., Mai-Juni 78 ⅞ Br., 78 G. AAX“