51,212. 51,536. 51/608. 51/617. 51,727. 52,179. 52,242.
52,557. 52,960. 53/,117. 53,187. 53,199 53,210. 53,318. 53,690. 53,822. 53,864. 53,916. 54,091. 54,093. 54,106. 54,269. 54,349. 54,411. 54,592. 54/767. 54,923 54/926. 54,988. 55,/150. 55/159. 55,235. 55,293. 55,305. 55,/468. 55/571. 55/640. 55,/794. 55/811. 56,003. 56,016. 56,028. 56,719. 56/720. 56,722. 56,739. 56/748. 56,749. 56,869 56,870. 56,900. 56,908 57,131. 57,143. 57,429. 57,707. 57,715. 57,805. 57,862. 57,874. 57,875. 57,949. 58,145. 58,178. 58,213. 58,513 58,515. 58,756. 59,104. 59,272. 59,319. 59,360. 59,361. 59,517. 59,553. 59,560. 59,722. 59,935. 60,222. 60,319. 60,356 60,507. 60,556. 60,/645 60,898. 60 899. 60,966. 60,967. 61/037. 61/062, 61,441. 61,516. 61,523, 61,553, 61,561. 61,829. 61,704. 61,937. 61,956. 62,071. 63,153. 62,230. 62,231.
62,603. 62,626. 62,736. 62,827. 63,284. 63,471. 63 724. 63,725.
63,939. 64 043. 64,283. 64,463. 64,495. 64,621. 64 676. 65,738. 65,849. 65,961. 66,025. 66,076. 66.339. 66,433. 66,461. 66,580. 66,757. 66,908. 66,941. 67,014. 67,175. 67,249. 67,361. 67,413. 67,467. 67,560. 67,941. 67,952. 68,056. 68,123. 68,187. 68,196. 68,234. 68,244. 68,316. 68 387. 68,388. 68 480. 68,561. 68,632. 68,660. 68,738. 68,835. 69,033. 69,091. 69,198. 69,204. 69,231. 69,576. 69,778. 69,781. 69,784. 69,793. 69,902. 69,922. 639 Stück à 100 Thlr. = 63,900 Thlr., abzuliefern mit den Zins⸗ coupons Serie II. Nr. 7—12 und Talon. Diese Obligationen sind vom 1. Juli 1871 ab bei unseren Kassen in Berlin oder Potsdam ur Realisation einzureichen. Mit dem 1. Juli 1871 hört deren Verzinsung auf Berlin, 29. Dezember 1870 EEeeeeDas Direktorium.
8 8. — 2 1 — 8
Berlin⸗Potsdam-Magdevbürger Eisenbahn.
Von den in Gemäßheit des durch die Allerhöchste Konzessions⸗
unde vom 14. Dezember 1868 (Geset⸗Sammlung für 1869 Seite 94) bestätigten Statut⸗Nachtrages unserer Gesellschaft auszufertigenden 50,000 neuen Stammaktien zu je 100 Thlr. sollen zunächst 20,000 Stück mit Dividendenscheinen für das Jahr 1871 und folgende unter Nr. 50,001 bis 70,000 ausgegeben und den Besitzern der Aktien Nr. 1 bis 50,000 nach Verbältniß ihres Aktienbesitzes in der Art überlassen werden, daß dieselben auf je 5 alte Aktien 2 neue al pari zu erhalten haben. Die Besitzer der aͤlteren Aktien, welche von diesem Rechte Gebrauch machen wollen, werden demgemäß aufgefordert, ihre Aktien, soweit sie durch 5 theilbar sind, in der Zeit vom 1. bis 30. April d. Js. einschließlich, täglich von 8 — 12 Uhr, bei un⸗ serer Hauptkasse hierselbst einzure chen und die darauf zu ertheilenden neuen Aktien gegen Zahlung des Nominalbetrages und Vergütung von 5 pCt. Zinsen vom 1. Januar bis zum Zahlungstage in Em⸗ pfang zu nehmen.
Den zu präsentirenden Aktien ist eine vom Präsentanten unter⸗ zeichnete Designation beizufügen, worin:
a) 8. “ alten Aktien der Nummernfolge nach verzeich⸗ ne nd,
b) der für die neuen Aktien zu zahlende Betrag einschließlich der Zinsen auszuwerfen, und G““ über den Empfang der neuen Aktien zu quittiren ist. Formulare zu diesen Designationen werden von unserer Haupt⸗
kasse verabreicht.
Bei der Zinsberechnung ist der Monat zu 30 Tagen und als derjenige Tag, bis zu welchem die Zinsen zu berechnen sind, der Tag vor der Zahlung, resp. bei Eins ndungen durch die Post der Tag der Aufgabe bei letzterer anzunehmen, so daß also beispielsweise bei Zah⸗ lungen, welche erfolgen am 1. April, Zinsen für 90 Tage, und bei Zublungen, welche am 1. April zur Post gegeben werden, Zinsen für 91 Tage in Rechnung zu stellen sind.
Die präsentirten alten Aktien werden zum Beweise der darauf bereits absgeübten Berechtigung zum Empfang der neuen Aktien mit einem Stempeldruck, welcher die Worte enthätt: 1
»Abgestempelt zur neuen Emission. April 1871.⸗ versehen werden.
Diejenigen Aktionäre, welche bis zum 30 April ein⸗ schließlich die zu beanspruchenden Aktien nicht abgenom⸗ men, oder Behufs Ausübung ihres Rechts ihre älteren Aktien nebst den für die neuen Aktien zu zahlenden Be⸗ trägen nicht bis zu diesem Tage zur Beförderung an un⸗ sere Haupt⸗Kasse auf die Post gegeben haben, wofür eventuell der Poststempel entscheidend ist, gehen ihres Anrechts auf Ueberlassung neuer Aktien zum Nominal⸗ werthe unbedingt verlustig.
Berlin, den 2. Januar 1871. 8
Das Direktoriuumm. Sethe. Krönig. Hausmann.
Verschiedene Bekanntmachungen. Bekanntmachung. Hannoversche Staats⸗Eisenbahn. Wir sind veranlaßt, wiedervolt darauf aufmerksam zu machen, daß Beschwerden in Angelegenheiten der Güter-, Gepäck., Vieh⸗, Equipagen⸗ Beförderung, namentlich Fracht⸗Reklamationen, Entschädigungs⸗An⸗ sprüche und Anträge auf Erlaß von Lager⸗ und Standgeld nicht direkt an uns, sondern erst instanzlich an den Ober⸗Güterverwalter Mertens hierselbst zu richten sind, gegen dessen Entscheidung der Recurs an die unterzeichnete Behoörde freisteht. Die Nichtbeachtun ses vorgeschriebenen Instanzweges, von welchem nicht
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abgewichen werden kann, widerspricht dem eigenen Interesse der Be⸗ tbeiligten, indem mit der unerläßlichen Ueberweisung ihre in den angewiesenen Weg jedenfalls Zeitverlust verknüpft ist. den 31. Dezember 1870. Königliche Eisenbahn⸗Direktion.
[35] Bekanntmachung. —
Dem General⸗Agenten für Braunschweig, Herrn A. O. M. 8
Bretthauer in Braunschweig, haben wir die General⸗Agentur Cassel 1. Januar cr. ab unterstellt und wird derselbe von nun acb 8 Sub⸗Direktion Braunschweig zeichnen.
Norddeutsche Lebensversicherungs⸗Bank auf Gegenseitigkeit.
Der General⸗Direktor Weimann.
Monats⸗Uebersicht der Provinzial⸗Aktien⸗Bank des Großherzogthums Posen.
G Activa. Geprägtes Geld Thlr. 341,580. Noten der Preuß. Bank und Kassenanweisungen „ 3 900: WechselV. Lombardbestände..
Effekten 8. Grundstück und diverse Forderungen. Passiva. Noten im Umlauf. “ HE8. von Korrespondenten Verzinsliche Depositen mit zweimonatl. Kündigung Posen, den 31. December 1870. Die Direktion.
Bekanntmachung. Die Bestimmungen des Betriebs⸗Regle⸗ ments für die Eisenbahnen im Norddeutschen Bunde vom 10. Juni 1870 hinsichtlich der Guterbeförderung (Abtheilung B.) finden im ostdeutsch⸗russischen, ostdeutsch⸗schlesisch⸗russischen, hamburg russischen und russisch⸗rheinischen Verbandverkehr fortan auch für die russischen Verbandbahnen mit der Maßgabe Anwendung, daß die im F. 16 alinea 2 loco citato vorgesehene Berechtigung der Eisenbahn zur Weiterbeförderung der Guͤter durch Speditions⸗ ꝛc. Vermittelung sich auch auf diejenigen Güter erstreckt, welche über Witebsk hinaus nach einer nicht zum Verbande gehöͤrigen Eisenbahn⸗Stalion adressiit sind.
Bromberg, den 21. Dezember 1870.
Königliche Diwrektion der Ostbahn.
Bekanntmachung. In dem am 5. November c. eingefühkten Magdeburg⸗Preußischen Güterverkehr werden »verpackte eiserne Ma⸗ schinentheile« vom 10. Jmuar 1871 ab wie »unverpackte« zur ermäßigten Klasse II C. befördert. Bromberg, den 30. Dezember 1870.
Königliche Direktion der Ostbahn.
6 Bekanntmachung. Am 16. Januar d. J. wird der Betrieb auf den Eisenbahnstrecken Schneidemübl⸗Flatow, Dirschau⸗ Per. Stargardt und Jasterburg⸗Gerdauen na „ dem Fahrplan provisorisch eröffnet: A. Schneidemühl⸗Klatowm
222000004 0 0 2
Richtung Schneidemühl⸗Flatow.
Richtung Flatow⸗Schneidemühl.
Gemischter Zug 5.
U. IM.
Morgens Schneidemühl. Abf. 7 30 wFlatow ... 9 † 59 Flatow.. Ank. 8 51 Schneidemühl.. Ank. 11 15
B. Dirschau⸗Pr. Staraardt.
Gemischter Zug 4. U. M.
Vormitt.
Stationen. Stationen.
Richtung Dirschau⸗Pr. Stargardt. Richtung Pr. Stargardt⸗Dirschau.
Gemischter Zug 5. U. M.
Gemischter Zug 18.
U. + M.
Morgens Nachmitt. Dirschau 8 [36 Pr. Stargardt. Abf. 12] 22 Pr. Stargardt. Ank. 9 42 Dirschau. 1 21
C. Insterbura⸗Gerdauen
Stationen. Stationen.
Richtung Insterburg⸗Gerdauen. Richtung Gerdauen⸗Insterburg.
Gemischter Zug 5.
U.] M.
3 25 Gerdauen Abf. 6 39 5 10 Insterburg Ank. 8 30
Sämmtliche Züge befördern Personen in allen vier Wagenklassen. Auf den Stationen sind besondere Fahrpläne ausgehängt. Bromberg, den 2. Januar 1871. Königliche Direktion der Ostbahn. 8
Hierbei Verlust⸗Listen Nr. 139 und 140.
Gemischter Zug 2. U. [M.
Nachmitt.
Statio nen.
für das Vierteljahr.
zmmserlionspreis für den Raum einer Pruchzeile Dvx½ Sgr.
Alle Post-Anstalten des In⸗ und Austandes r es. gestellung am, für Lerlin die Expedition des Aonig preußischen Staats-Anzeigers:
Zieten⸗Platz Nr. 3.
Se. Majestät der König haben Allergnädigst geruht: Dem Bau⸗Inspektor Jacob Wilhelm Schroers zu Düsseldorf den Charakter als Bau⸗Rath zu verleihen.
MNorddeutscher Bund.
Se. Majestät der König haben im Namen des Nord
deutschen Bundes den Kaufmann S. Koppel zum Konsul
des Norddeutschen Bundes zu Santa Fé de Bogotä (Colum⸗
bien) zu ernennen geruht.
Ministerium für Handel, Gewerbe und öffentliche b Arbeiten.
Deas dem Spinnereibeamten Ed. O. Ruppert zu Wüste⸗
Giersdorf unter dem 15. November 1869 auf die Dauer von
fünf Jahren für den ganzen Umfang des preußischen Staates er⸗
theilte Patent auf eine durch Zeichnung und Beschreibung nachgewiesene
Einrichtung an Spinnstühlen zum Abziehen und Aufsetzen dder Spulen während des Ganges der Maschine “
. aufgehoben.
Justiz⸗Ministerium.
Allgemeine Verfügung vom 28. Dezember 1870 — be⸗ treffend die Zuständigkeit der Gerichte in Strafsachen nach dem Bundes⸗Strafgesetzbuch.
Das Strafgesetzbuch für den Norddeutschen Bund vom 31. Mai 1870 ist hinsichtlich der in ihm behandelten Materien an die Stelle des bisherigen preußischen Strafrechts getreten. Dagegen sind die in den verschiedenen Rechtsgebieten der Monarchie bestehenden Vorschriften über das Verfahren in Strafsachen unverändert geblieben. Insoweit jedoch einzelne dieser Vorschriften in Beziehung zu außer Kraft ge⸗ tretenen Bestimmungen des bisherigen materiellen Strafrechts stehen, treten gemäß der in der Natur der Sache begründeten und im Ein⸗ führungsgesetze §. 3 noch besonders eingeschärften Regel die ent⸗ sprechenden Vorschriften des Bundes⸗Strafgesetzbuchs an die Stelle der aufgehobenen Bestimmungen. Da es im Einzelnen bei der Prüfung, ob und wie demgemäß eine Bestimmung des bisherigen Strafrechts in dem Bundes⸗Strafgesetzbuch ihren Ersatz findet, nur auf die Uebereinstimmung in den Grundzügen des beiderseits vor⸗ gesehenen Thatbestandes, nicht aber darauf ankommen kann, ob die Abgrenzung aller einzelnen Merkmale sich vollständig decke, so darf die Zuversicht gehegt werden, daß die Anwendung der gedachten Regel, insbesondere auf die Vorschriften über die Zuständigkeit der Gerichte, bei welchen die Beziehung zu dem materiellen Strafrecht hauptsächlich in Betracht kommt, in der Praxis der Gerichte auf keine erhebliche Schwierigkeiten stoßen wird.
Damit jedoch den Gerichten diese Aufgabe erleichtert werde, ist es erforderlich, daß von der Staatsanwaltschaft bei Stellung lhrer Anträge nach gleichmäͤßigen Grundsätzen verfahren und der Möglich⸗ keit von Kompetenzszreitigkeiten zwischen den verschiedenen Behörden der Staatsanwaltschaft vorgebeugt werde. Zu diesem Bebuf sieht sich der Justiz⸗Minister veranlaßt, den Beamten der Staatsanwalt⸗ schaft über den Einfluß, welchen das Bundes⸗Strafgesetzbuch auf die bestehenden Vorschriften uͤber die Zuständigkeit der Gerichte in Straf⸗ sachen ausübt, Folgendes zu ihrer Nachachtung zu eröffnen.
1) Soweit diesen Vorschriften die Eintheilung der strafbaren Handlungen in Verbrechen, Vergehen und Uebertretungen zu Grunde liegt, kann daruͤber kein Zweifel bestehen, daß der sür diese Eintheilung im §. 1 des Bundes⸗Strafgesetzbuchs je nach der angedrohten Strafe gegebene Maßstab auch für die Zuständigkeit entscheidend ist. Ebenso ist es selbstverständlich, daß bei Anwendung der Vorschrift, welche in
er Strafprozeß Ordnung vom 25. Juni 1867 §. 11 über die Zustaͤn⸗ digkeit in Vergehenssachen ertheilt ist, hinsichtlich der in dem Bundes⸗ Strafgesetbuch vorgesehenen sirafbaren Handlungen lediglich das in
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diesem angedrohte Strafmaß in Betracht kommt und auf die frühe Strafbestimmungen nicht zurückzugehen ist.
2) Die Anwendung des gedachten Eintheilungs⸗Maßstabes auf Strafen, welche auf den neben dem Bundes⸗Strafgesetzbuch in Kraft bleibenden Strafgesetzen beruhen, kann keinen erheblichen Zweifeln unterliegen, da die Strafen der älteren Gesetze dieser Art bereits bei Einführung des Strafgesetzbuchs vom 14. April 1851 auf das Straf⸗ system desselben zurückgeführt worden sind, welches mit demjenigen des Bundes⸗Strafgesetzbuchs in der Hauptsache übereinstimmt. Po die Strafe nach den bisherigen Bestimmungen in Gefängniß bis zu sechs Wochen besteht, ist anzunehmen, daß nach dem Bundes⸗Straf⸗ gesetzbuch Haft an die Stelle tritt und somit die betreffende Handlung den Charakter einer Uebertretung hat.
3) Bei Anwendung der Vorschriften, nach welchen gewisse Ver⸗
brechen gegen das Eigenthum der Zuständigkeit der Schwurgerichts⸗ höfe entzogen sind, kann es nicht zweifelhaft sein, daß die Begriffe des einfachen und des schweren Diebstahls nunmehr in dem Sinne des Bundes⸗Strafgesetzbuchs (§§. 242, 243) aufzufassen sind, daß dem Begriffe des wiederholten Rückfalles die Fälle des §. 244 daselbst ent⸗ sprechen, und daß hinsichtlich der Hehlerei die Bestimmungen des Strafgesetzbuchs vom 14. April 1851 durch die Vorschriften des Bun⸗ des⸗Strafgesetzbuchs in nachstehender Weise ersetzt worden sind: 8 der 8 238 durch den §. 258 Nr. 2; dder §. 239 durch den §. 260; 8 dder §. 240 Nr. 1 durch den zweiten Absatz des §K. 291. 8 Die Ausnahme, welche von der Zuständigkeit der Gerichtsabthei⸗ lung oder Strafkammer füͤr den Fall gemacht ist, daß der schwere Diebstahl, beziehungsweise die schwere Hehlerei, im ersten Rückfall be⸗ gangen sei, ist als gegenstandslos und deingemäß weggefallen zu be⸗- trachten, da das Bundes⸗Strafgesetzbuch den ersten Rückfall als gesetz⸗ lichen Strafschärfungsgrund nicht kennt.
8 Die bestehenden Vorschriften, wonach von der Zuständigkeit der Schwurgerichtshöfe solche Verbrechen ausgenommen sind, welche vor Erlangung des Alters der vollen Strafmündigkeit begangen wor⸗ den, sind in Falge des §. 57 des Bundes⸗ Srassesezbnche nunmehr dahin zu verstehen, daß die Ausnahme sich auf ie Verbrechen aller solcher Personen erstreckt, welche zur Zeit der That das achtzehnte Lebensjahr noch nicht vollendet haben.
5) Als Staatsverbrechen im Sinne des Gesetzes vom 25. April 1853 sind, wie die Vergleichung zwischen dem Strafgesetzbuch vom 14. April 1851 und dem Bundes⸗Strafgesetzbuch ergiebt, die in dem letzteren in den §§. 80 bis 94, 96 und 102 vorgesehenen Verbrechen zu betrachten.
6) Die Bedeutung des Art. I. §. 1 des Gesetzes vom 14. April 1856 beschränkt sich fortan auf das unberechtigte Jagen, Fischen oder Krebsen in den Faͤllen der §§. 292, 293 und 296 des Hundes⸗Straf⸗ Gesetzbuchs. Diese Fälle, welche sich als Vergehen darstellen, unter⸗ liegen gemäß der Nr. 4 am ersteren Orte der Aburtheilung durch den Einzelrichter. Alle übrigen Fälle des angezogenen Art. 1. §. 1 haben vermöge der milderen Strafen des Bundes⸗Strafgesetzbuchs den Cha⸗ rakter von Uebertretungen angenommen und fallen daher schon nach allgemeinen Grundsätzen unter die Zuständigkeit des Einzelrichters.
7) Die in den Geltungsbereichen der Verordnung vom 3. Januar 1849 und der Seseh8; vom 25. Juni 1867 dem Ver⸗ letzten eingeräumte Befüugniß, Beleidigungen im Wege des Civil⸗ prozesses, beziehungsweise der Privatanklage, zu verfolgen, erstreckt sich nach den bestehenden Vorschriften auf alle Gattungen der Belei⸗ digung. Sie muß daher auch unter der Herrschaft des Bundes⸗ Strafgesetzbuchs in gleichem Umfange stattfinden, und es ist ins⸗ besondere davon auszugehen, daß sie auch im Falle des . 189 da⸗ selbst den dort genannten Hinterbliebenen zusteht. Imgleichen ist anzunehmen, daß die gleichartige Klagebefugni wegen vorsätzlich zu⸗ gefügter leichter Körperverletzungen oder Mißhandlungen auf alle Faͤlle erweitert ist, welche sich im Sinne des Bundes⸗Strafgesetzbuchs (§§. 223, 232) als leichte vorsätzliche Körperverletzungen darstellen.
Ob die Befugniß der Staatsanwaltschaft, im Untersuchungs ver⸗ fahren einzuschreiten, nunmehr auch die im Sinne des bisherigen Strafrechts einfachen Beleidigungen umfaßt, kann hier dahingestellt bleiben, da die dem Einschreiten der Staatsanwaltschaft auferlegten
Rücksichten von selbst dahin führen werden, daß wegen derartiger ge⸗