1871 / 11 p. 6 (Königlich Preußischer Staats-Anzeiger) scan diff

veranlaßt, die Aktenßücke, die es den hohen Delegationen in Nr 4 seiner offtziellen Publikationen vorgelegt, hier mit einem zweiten (be⸗ sonderen) Nachtrage zu ergänten, welcher die Thätigkeit des Ministe⸗ riums insbesondere in den beiden letzten Monaten des abgelaufenen Jahres umfaßt.

Diese Ergänzung bezieht sich daher zunächst auf die Korrespon⸗ denz mit der Königlich preußischen Regierung in Betreff der von litz⸗ terer in den Kreis der schwebenden politischen Erörterungen Europa's eingeführten Frage der Neutralität des Großherzogthums Luxemburg, sowie in der Frage der Neugestaltung Deutschlands.

Was letztere anbelangt, so hat die Regierung Sr. Majestät des Kaisers und Königs gleich den ersten mündlichen Anregungen durch eine Darlegung ihres Standpunktes enrsprochen und die Königlich preuß sche Regierung in ihrer nachträglichen schriftlichen Mittheilung im Wesentlichen auch die formale Seite dieses Standpuntktes acceptirt. Immerhin aber glaubte die preußische Mittheilung vom 14 Dezember der österreichisch⸗ungarischen Rechtsansprüche aus dem Prager Frieden wenigstens mit einer Andeutung gedenken zu sollen. Die damit unter⸗ nommene Ausführung konnte inzwischen die Kaiserlich und Königliche Regierung bei aller Anerkennung der freundschaftlichen Gesinnung, welche ihr zu Grunde lag, nicht bestimmen, in eine Diskussieon darüber einzutreten, sondern sie vielmehr nur in ihrem warmen Wunsche be⸗ stärken, die Frage auf ein höheres, den Interessen beider Theile unbe⸗ dingter entsprechendes Gebiet geleitet zu seben.

In die Rubrik » SZrientalische Angelegenheiten« fallen zunächst drei Aktenstücke, die sich unmittelbar an die Publikationen des ersten Anhanges zu Nr. 4 der den hoben Delegationen vorliegenden Korre⸗ spondenzen anreihen und, obwohl durch die Zeitungspresse weiteren Kreisen bereits bekannt geworden, an dieser Stelle der Vollständigkeit wegen gleichfalls eingeschaltet erscheinen. Eine Serie von weiteren Mittheilungen dieser Rubrik, von weälchen die an die K. und K. Agenten in Belgrad und Bukarest gerichtete Instruktion auf⸗-eine frühere Phase der Verhandlungen zurückgreift, schließt sodann die Auseinander⸗ setzungen ab, die von der K. und K. Regierung in der Frage der N utrmität des Schwarzen Meeres an ihre Vertreter im Auslande gerichtet wurden.

Die folgende Depesche an den K. und K. Botschafter in London bezieht sich auf die Haltung der Monarchie gegenüber der englischen Friedens vermittlung und ist als Supplement nach Nr. 35 dem bereits publizirten Schriftenwechsel einzufügen.

Die Frage der Königswahl in Spanien endlich ist durch ein Aktenstück vertreten, welches den alten und lebhaften Sympathien Oesterreich Ungarns für die Geschicke des spanischen Volkes durch den aufrichtigsten Glückwunsch zu jener Wahl Ausdrock giebt.

Die K. und K Regierung glaubt der Verpflichtung enthoben zu sein, die hier mitgetheitten Dokumente mit weiteren Bemerkungen zu tkommentiren. Sie hat gegenüber den entscheidenden und bedeutenden Fragen, die in dieser Periode ihrer Wirksamkeit an sie herangetreten sind, in klarer und unzweideutiger Weise die Gesichtspunkte formulirt, wesche sie als maßgebend für ihre Haltung betrachten mußte, und sie giebt sich der Hoffnung hin, daß ihre Sprache den Einklang mit den Interessen und Bedürfnissen der Monarchie, mit der Würde und europäischen Stellung derselben nach keiner Richtung hin vermissenläßt.«

Von den im »Nachtrag« mitgetheilten 13 Aktenstücken re⸗

produziren wir für heute die folgenden:

Zur Frage der Neutralität des Großherzogthums Luxemburg. 8 Graf v. Beust an Grafen v. Wimpffen in Berlin.

8 Wien, den 22. Dezember 1870.

Die Königlich preußische Regierung hat durch ein Circulare vom 3. d. M. den Unterzeichnern des die Neutralität Luxemburas garan⸗ tirenden Vertrages vom 11. Mai 1867 eine Reihe von Thatsachen mitgetheilt, welche eine mehr oder weniger flagrante Verletzung der dem Großbherzogthume vertragsmäßig auferlegten Vertragspflicht enthalten sollen. Das berliner Kabinet hält hiemit die Voraus⸗ setzungen für beseitigt, an welche es die Neutralität Luxem⸗ burgs knüpfen müßte, und fügt die Erklärung daran, daß die Regierung Sr. Majestät des Königs von Preußen sich in den militärischen Operationen der deutschen Heere und in den Maßregeln zur Sicherstellung der deutschen Truppen gegen die Nach⸗ theile, welche ihnen von Luxemburg aus zugefügt werden, durch die Rücksicht auf die Neutralität des Großherzogthums nicht mehr gebun⸗ den erachten werde.

In dieser Mittheilung findet sich keine Andeutung darüber, ob und mit welchem Erfolge sich die Regierung Sr. Majestät des Königs von Preußen an die Großherzegliche Regierung gewandt habe, und ebenso wenig ist uns von Seite der Letzteren eine Aufklärung über die ihr zur Last gelegten Thatsachen zugekommen.

Wir glauben daher mit einem sachlichen Urtheile über die An⸗ gelegenheit zurückhalten zu sollen, da es uns nicht unbillig erscheint, auch dem Beschuldiaten die Gegenrede zu gönnen, Bereitwillig wollen wir übrigens von vornherein anerkennen, daß die Gründe militäri⸗

escher Natur, welche bestimmend auf die betreffende Entschließung der Königlich preußischen Regierung einwirkten, keineswegs unberückssich⸗ tigt gelassea werden fen. Jadessen ist es nicht sowohl die konkrete Angelegenheit, welche unsere volle Aufmerksamkeit in erster Linie und jetzt schon in Ansp uch genommen hat, als vielmehr eine Frage von allgemeinem Charatkter und von prinzipieller Bedeutung.

Es ist nämlich unleugbar die Frage der europäischen Neutralität selbst, welche durch den zwischen der Königlich preußischen und der Großherzoglich luxemburg'schen Regierung ausgebrochenen Streit in den Vordergrund gedrängt erscheint. Die europäische Garantie der Neutralität eines Landes wurde im Wesentlichen in dem Sinne auf⸗ gefaßt, daß eben durch gemeinsame Anerkennung ein unantastbares

Gebiet geschaffen, demselben aber auch umgekehrt die Verpflichtung zur Wahrung der Neutralitat im Falle des Ausbruches eines Krieges auf⸗ erlegt werden solle; die Prüfung und Beurtheilung der Tha sachen,

welche eine Verletzung der Neutralität durch den neutraten Staat be⸗

gründen und den Schutz der Neutralität aufheben sollten, ftel damit prinzipiell den Signatarmächten des Neutralitäts⸗Vertrages zu und war dem Ermessen einer einzelnen kriegführenden Macht zunächst ent⸗ ogen. Denn eben die Vermeidung eines Einzelkonflittes des neutralen Landes mit einem anderen Staate war der Gedanke, der bei der Schöpfung europaischer Garantien vorschwebte und in diesen Garan⸗ tien im eminenten Sinne Bürgschaften des Friedens erblicken ließ. Gewiß ist ein ausgesprochenes europäisches Interesse damit verknüpft, wenn dieser Charakter des europaischen Schutzes der Neutralität grundsätzlichen Veränderungen unterworfen werden follte, und ein gleich lebhaftes Interesse werden sicherlich auch die mit derartigen Garantien ausgestatteten Staaten, wie Belgien und die Schweiz, daran empfinden, daß ihre Neutralität nicht mit jener irgend einer anderen Macht, die sich bei Beginn eines Krieges neutral erklärt hat, gleichgestelt werde. Jedenfalls wird es auch ihnen wünschens verth erscheinen können, einer gewissen Einmüthigkeit in der europäischen

Auffassung ihrer Stellung gewiß zu sein.

Die hiermit angeregten Fragen erscheinen uns von solcher Trag⸗ weite und von so nabe liegender praktischer Bedeutung, daß wir auf die Zunimmung der Königlich preußischen Regierung rechnen zu können glauben, wenn wir dem Wunsche Ausdruck geben, ihrer prinzipiellen Erörterung und Klarstellung bei Gelegenheit einer europätschen Be⸗ rathung zu begegnen. Auf alle Fälle glauben wir annehmen zu können, daß die Königlich preußische Regierung bei der weiteren Be⸗ handlung des Zwischenfalles sich von Erwägungen leiten lassen wird, durch welche eben diese prinzipielle Seite der Frage unpräjudizirt und intatt erhalten bleiben wird.

Ew. Excellenz wollen vom vorstehenden Erlasse dem Herrn Unter⸗Staatssekretär von Thile Kenntniß geben; auch sind Sie ermächtigt, Abschrift zu hinterlassen.

Empfangen ꝛc.

Stellung der Monarchie zur Neugestaltung 1 1 T“

Graf v. Beust an Grafen v. Wimpffen in Berlin:

Wien, 5. Dezember 1870.

Schon vor einiger Zeit hat der Königlich preußische Heir Ge⸗

sandte mich auf eine Mutheilung vorbereitet, die er in Bezug auf die künftige Gestaltung Deutschlands binnen Kurzem an die K. K. Regierung zu richten haben werde. General von Schweinitz hat mir angekündigt, er werde diese Mittheilung mit der Versicherung des Wunsches und der Hoffnung seiner Regierung zu begleiten haben, daß das Verbhaltniß des neugestalteten Deutschlands zur österreichisch⸗ ungarischen Monarchie ganz jenen Charakter aufrichtiger und dauer⸗ hafter Freundschaft an sich tragen werde, der den Gesinnungen Preu⸗ ßens nicht weniger wie den Erinnerungen an die deutsche Vergangen⸗ heit entspreche.

Von dieser vorläufigen Anzeige habe ich Sr. Königl. und Kaiserlich apostolischen Majestät sogleich Bericht erstattet. Mit Allerhöchster Ermächtigung und in Uebereinstimmung mit der Auffassung des Ministerconseils habe ich mich hierauf gegen Herrn v. Schweinitz dahin ausgesprochen, daß die Regierung Oesterreich⸗Ungarns die an⸗ gekündigte Mittheilung so günstig aufnehmen werde, wie es von Seite Preußens nur immer gewünscht werden könne. Man be⸗ absichtige unfererseits nicht, der Logik der mächtigen Ereignisse, durch welche die Führung des neuen deutschen Bundes der Krone Preußens zugefallen sei, das Recht des Prager Friedensvertrages entgegenzustellen, oielmehr werde unsere Erklärung bekunden, daß wir die Freundschaftsanerbietungen Preußens und des unter seiner Leitung geeinten Deutschlands gerne und rüchhaltlos annehmen und unseres geschichtlicen Verbandes mit ihm nur gedenken werden, um es auch in seiner neuen Gestalt mit unseren besten Wünschen zu begleiten und jede Gelegenheit zur Verständigung mit ihm in herzlicher Bereitwillig⸗ keit zu ergreifen.

Der Königlich preußischen Regierung muß dies durch Herrn von Schweinitz bekannt geworden sein. Als ich indessen gestern den Herrn Gesandten wieder bei mir sah, war er mit dem erwarteten Auf⸗ trage noch nicht versehen, und bemerkte auf meine diee fällige Anfrage, daß das neue Verfassungsprodukt wohl noch verschiedene Stadien in den Berathungen der berechtigten Faktoren zu durchlaufen habe, ehe es sich als ein endgiltig abgeschlossenes We k werde darstellen können. Diese Aeußerung ließ mich vermuthen, daß die Absicht bestehe, die Urkunden selbst; auf welchen der neue Bund beruhen wird, zum Gegenstande der vorbehaltenen Mittheilung an uns zu machen. Ich hatte dies seither nicht vorausgesetzt, und ich muß in der That der Meinung sein, daß, da wir den Anspruch auf Prüfung der neuen Bundes⸗Verträge nicht erbeben, es unserer Stellung zur Sache besser entspreche, wenn auch eine Mittheilung unterbleibe, die von uns entweder als zweck os, oder als eine Aufforderung zu eingehender Prü⸗ fung betrachtet werden müßte, und die mich im letzteren Falle mit der Aufgabe einer Diskussion oder mit der Verantwortlichkeit für deren Versäumung belasten würde. Es wird für uns leichter und für den Zweck förderlicher sein, wenn uns diese Alter⸗ nativen erspart werden, und Preußen, indem es uns im Allgemeinen von der Thats che des Abschlusses der Verfassungs⸗ vert äge und von der dadurch begründeten Prärogative Kenntniß giebt, dabei mehr die Gesichtsp unkte hervorhebt, die sich ihm in seiner neuen Stellung in Bezug auf das Verhältniß zu Oesterreich⸗Ungarn auf dem Felde der allgemeinen europäischen Politik darbieten mögen. Ungestört durch innere deutsche Fragen können wir dann mit um so

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mehr Freiheit uns über unsere künftigen Beziehungen zur leitenden Macht in dem obenbezeichneten freundschaftlichen Sinne aus⸗ sprechen.

In dieser Weise habe ich mich gestern gegenüber dem Königlichen

G sandten in Bezug auf den bevorstehhenden Schritt ausgesprochen.

Indem ich Eure Excellenz hiervon zu persönlicher Kenntnißnahme

und zur Benutzung füur Ihre vertraulichen Aeußerungen benachrichtige, erneuere ich Hochderselben ꝛc.

Die »Korrespondenz Warrens« schreibt: Um den Zu⸗

sammentritt der Konferenz zu ermöglichen, ist man einer gründ⸗

lichen Erörterung über die Hinstellung der einseitigen Aufhebung

der wichtigsten Bestimmungen eines feierlichen Vertrages als ein unverfängliches Unternehmen aus dem Wege gegangen. Die Konferenz wird jedoch allen Ernstes die Gültigkeit ge⸗

schlossener Verträge betonen und den Grundsatz⸗-zur Geltung brin⸗ gen müssen, daß die Bestimmungen eines Vertrages nur unter Bei⸗ stimmung sämmtlicher kontrahirenden Mächte abgeändert wer⸗ den können. Wenn nach dieser unerläßlichen Erklärung eine Aenderung des Pariser Vertrages von 1856 beantragt werden sollte, welche den Zweck hat, die Rechte der einen Macht zu erweitern und gleichzeitig die den andern betheiligten Mächten gewährte Sicherheit und Bürgschaften zu vermindern,

so handelt es sich nur noch um Feststellung der Kompensa⸗

tionen, welche diese letzteren Mächte für die ihrerseits zu erlei⸗ denden Einbußen entschädigen sollen. Man darf hoffen, daß eine Abänderung des Pariser Vertrages zu Stande kommen werde, ohne daß die zu gewährenden Zugeständnisse auf eine einzelne Partei beschränkt bleiben. 11u“

1 Großbritannien und Irland. London, 9. Januar. Die Eröffnung des Parlaments wird am 7. oder am 9. Februar stattfinden.

Auf Schloß Windsor ünd die Vorbereitungen für die Vermählung der Prinzessin Louise mit dem Marquis of Lovne, welche Anfangs März stattfinden wird, in vollem Gange.

Die in Freiheit gesetzten fenischen Gefangenen sind in Liverpool an Bord des letzten von dort nach New⸗York ab⸗ gegangenen Cunard⸗Dampfers gebracht worden.

In Folge einer Zeitungsnachricht, daß die französische Regierung im Besitze einer geheimen Verbindung mit Paris sei, hat der englische General⸗Postmeister angefragt, ob auch ür Briefe, die in England aufgegeben werden, dieser Verbin⸗

dungsweg offen sei. Die Antwort lautete dahin, daß die Ein⸗ richtung vorerst nur ein Experiment und auf die in Frankreich

aufgegebenen Briefe beschränkt sei. Sollten Personen in England auf diesem Wege Briefe nach Paris zu schicken wünschen, so müssen sie dieselben an einen Agenten in Frankreich schicken, welcher sie übereinstimmend mit den veröffentlichten Bestim⸗ mungen des französischen General⸗Postamtes zur Weiterbeför⸗ derung aufzugeben hätte.

Frankreich. Die Einsetzung eines Kriegsrathes in Paris neben Trochu ist nach Angabe der »Independance Belge⸗« auf besonderes Verlangen von mehreren der Haupt⸗Militärchefs er⸗ folgt. Der außerordentliche Rath besteht aus folgenden Per⸗ sonen: General Vinoy, General Ducrot, Admiral La Roncière le Noury, General Bellemar, General Tripier (vom Genie), General de Guyot (Artillerie), General Clement Thomas (Ober⸗ Kommandant der Nationalgarde), General Chabaud⸗Latour, Admiral Pothuau und Admiral Saisset. Dieser Rath soll jedesmal zusammenberufen werden, wenn außerordentliche Be⸗ schlüsse gefaßt werden müssen. Doch hat dieser Rath nur be⸗ rathende Stimme.

Das »Journal des Doébats« klagt über die Verheerun⸗ gen, welche in den Stadttheilen angerichtet würden, die an die Champs Elysées grenzen. Banden von Männern und Weibern rissen die Verschlüsse und Pallisaden nieder, fällten Bäume trugen die Bänke und selbst die Telegraphenstangen sort. Da »Siscle« klagt über ähnliche Vorfälle im 20. Arrondissement, am Kirchhofe des Pôre⸗Lachaise. Eine Abtheilung der Natio⸗ nalgarde trieb die Plünderer zu Paaren.

Nach dem »Progrés de St. Malo« ist daselbst am 6. d. M. der Baron v. Malortie von der französischen Behörde in dem Augenblicke verhaftet worden, als er den nach Southampton fahrenden Dampfer besteigen wollte.

In Brüssel eingetroffenen Berichten aus Paris vom 4. Januar zufolge betrug die Zahl der in der letzten Woche des Jahres 1870 Verstorbenen 3280, wobei die in den Hospitälern und Ambulancen Verstorbenen nicht mitgerechnet sind.

„Bordeaux, 10. Januar. (W. T. B.) Die Regierung erläßt zwei Dekrete. Das erste erneuert die Frist für die Zah⸗ lung fälliger Wechsel, das andere ordnet die Errichtung leichter Kavallerie⸗Corps in Stärke von 300 Mann für mehrere Pro⸗ vinzen an.

Oeffentlicher Anzeiger.

Steckbriefe und Untersuchungs⸗Sachen.

Ediktal⸗Citation. Der Häuslersohn Johann Gottlieb Scholz aus Ober⸗Kaiserswaldau, Kreis Goldberg, geboren am 14. März 849, ist von der Königlichen Stants⸗Anwaltschaft zu Löwenberg in Schlesien unterm 16. Dezember 1870 angeklagt: ohne Erlaubniß das deut;che Bundesgebiet verlassen und sich dadurch dem Eintritte in den Dienst des stehenden Heeres zu entziehen gesucht zu haben. Es ist daher gegen den Häuslersohn Johinn Gottlieb Scholz aus Ober⸗ Kaiserswaldau durch Beschluß des unterzeichneten Gerichts vom 29. Dezember 1870 aus §. 140 des Strafgesetzbuches vom 25 Mai 1870, resp. aus den §§. 4 seq. des Gesetzes vom 10. März 1856, die Untersuchung eingeleitet und zur Verantwortung desselven, sowie zur öffentlichen mündlichen Verhandlung der Sache Termin auf den 16. Mai 1871, Mittags 12 Uhr, in unserem Sitzungssaale Nr. 2 des hiesigen Rathhauses angesetzt worden, zu welchem der Häuslersohn Johann Gottlieb Scholz unter der Verwarnung vorgetaden wird, daß im Falle seines Ausbleibens gegen ihn mit der Untersuchung und Entscheidung der Sache in contumatiam verfahren werden wird. Derselbe hat die zu seiner Vertheidigung dienenden Beweis⸗ mittel mit zur Stelle zu bringen oder solche uns dergestalt zeitig vor dem Termine anzuzeigen, daß sie noch zu demselben herbeigeschafft werden können. Goldberg, den 29. Dezember 1870. Köͤnigliches Kreisgericht. I. Abtheilung.

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Handels⸗Register.

Handels⸗Register des Königl. Stadtgerichts zu Berlin. In unser Gesellschaftsregister ist eingetragen worden: Col. 1. Laufende Nr.: 88 1 3061. Col. 2. Firma der Gesellschaft: Aktien⸗Verein des zoo Col. 3. Sitz der Gesellschaft: 8 Berlin. * Col. 4. Rechtsverhältnisse der Gesellschaft: Die Gesellschaft ist eine Aktieng sellschaft. 8 Das Statut, welches an die Stelle der am 27. Februar 1845 gerichtlich vollzogenen und durch die Allerhöchste Ordre vom 7. Mai 1845 (Gesetz⸗Sammlung S. 244) bestätigten Statuten getreten, ist am 14. Mai 1869 notariell vollzogen, mittelst Allerhöchsten Erlasses vom 30. Mai 1869 genehmigt

und im Amtsblatte der Königlichen Regierung zu Potsdam vom Jahre 1869 Seite 170 puplizirt. Beglaubigte Abschrift dieses Statuts befindet sich Blatt 12 bis 29 des Beilage⸗ Bandes zum Gesellschaftsregister Nr. 139.

Die Gesellschaft bezweckt die Erhaltung und Verbesserun des zoologischen Gartens in den ihr vom Staate zu Supe fiziar⸗Rechten überwiesenen Theilen des ehemaligen Fasanen⸗

Gartens zu Berlin (§. 1). Das Unternehmen ist nicht auf bestimmte Zeit beschränkt Der Gesammtbetrag der ausgegebenen Aktien ist au 100,000 Thlr. einhundert tausend Thaler frstaesetzt. Die Aktien lauten auf je einhundert Thaler und sind auf Namen gestellt (§. 4 und 5). DZu den ordentlichen Generalversammlungen werden d Aktionäre mindestens 14 Tage vorher durch einmalige Be⸗ kanntmachung in den Vereinsblättern eingeladen (§. 17) Die Einladung zu außerordentlichen General⸗Versammlungen ist. mindestens 4 Wochen vor dem Termin zu erlassen und nach 14 Tagen zu wiederholen; dieselbe muß die Gegenstände der Berathung vollständig angeben (§. 20). Der Vorstand besteht aus neun Mitgliedern, aus deren Mitte ein Vorsitzender und zwei Stellverteeter desselben ge⸗ wählt werden (§. 22). Uekunden sind Namens des Vor⸗ standes von dem Vorsitzenden und noch einem Mitgliede des⸗ selben zu vollziehen (§. 24). Alle Einladungen und Bekannt⸗ machungen des Vorstandes an die Aktionäre werden durch den Staats⸗Anzeiger, die Spenersche und die Vossi che Zeitung erlassen und gelten, wenn dies geschehen ist, als gevörig publizirt und insinuirt. Geht eins dieser Blatter ein, so b stimmt die nächste General⸗Versammlung ein anderes. Bis dies geschehen ist, genügt die Publikation durch die übrigen Verxeineblätter (§. 32). Zur Zeit bilden den Vorstand:

9) der Banquier Ferdinand Jaques als Vorsitzender,

2 Peccsot Julius Helfft als erster Stelloerteter des Vor⸗ itzenden,

3) Hofbuchbändler Alexander Duncker als zweiter Stellver⸗ treter des Vorsitzenden, 86 Rentier Pbilipo Anderssen, Rechtsanwalt Wilhelm Gustav Wolff,

6) Konsul Eduard Freiherr von der Heydt,

7) Kaufmann Julius Ebbinghaus,

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