1871 / 19 p. 8 (Königlich Preußischer Staats-Anzeiger) scan diff

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8 hört; dann wird verhandelt wegen der Schwellen⸗ und Schienen⸗ liefeungen, ferner mit Maschinenbauanstalten; es werden auch die Grundentschädigungen regulirt, was gar nichts Leichtes ist. Und ehe das Alles nicht geschehen ist, kann der Bau

der Bahn nicht in großem Umfange in Angriff genommen

werden. Also von dieser Anleihe wird in diesem Jahre sehr wenig zur Verwendung kommen. Von einem Theil der Anleihe aber ist es

nwünschenswerth, daß sie noch in diesem Jahre zur Verwendung ge⸗

lange; das ist nämlich der füur die Betriebsmitel dieser Bahn, welche ja nur wenige Meilen lang ist, bestimmte Theil; das ist nicht viel, es sind ungefähr 93,800 Thlr. Diese Summe, meine Herren, kann ich gleich jetzt sehr gut brauchen. Denn die Betriebsmittel wer⸗ den früher fertig, als die Bahn. Eine Bahn kann nicht früher als in 2 Jahren fertig werden, es sei denn, daß es sich um eine Feld⸗ eisenbahn handele, die man ja wohl auch in 3 Wochen aber auch nicht sehr dauerhaft fertig stellen kann. Aber die Betriebsmittel können in einigen Monaten angeschafft sein.

Um aber, meine Herren, für Betriebsmittel eben auch noch ein Mehreres zu leisten, so hat die Staarsregierung sich bemübt, in diese Anleihe gleich noch ein Plus von 500,000 Thlr. zur Anschaffung von Betriebsmitteln hineinzubringen, und ich habe es dantbar anzuerkennen, daß der Herr Finanz⸗Minister mir darin aufs Beste enzgegengekommen ist. Um nun den Zweck zu erreichen, meine Herren, Ihnen das Gesetz heute schon vorlegen zu können, ist der Telegraph thätig gewesen Wir haben also telegraphisch es ist wohl das erste Mal, daß das vorgekommen ist an Se. Majestät den König berichtet und über Nacht telegraphisch die Allerhöchste Ermächtigung erhalten, dem Land⸗ tage dieses Plus von 500,000 Thalern mit zur Vorlage zu bringen.

Das ist denn auch geschehen, und demgemäß, meine Herren, müssen

nun auch natürlich sowohl der früher genebmigte Text des Gesetzes

als auch dessen, Motive in tantum geändert werden. Das ist auch geschehen. Damit aber die Uebersichtlichkeit auch nicht auf den ersten Blick leide, so habe ich kein neues Mundum besorgen, sondern ab⸗

sichtlich die Aenderungen daneben schreiben zu lassen. Ich beehre mich also, die erste ursprüngliche Genehmigung, demnächst die zweite

telegraphische Genehmigung, drittens den Bericht der betreffenden Minister, um diese Genehmigung zu erlangen, dann das Gesetz und die Motive hier zu üverreichen, und ich würde vorschlagen, dies Gesetz,

wie es gewöhnlich mit Eisenbahn⸗Gesetzen geschieht, an die beiden

Kommissionen für Finanzen und Zölle, und für Handel und Ge⸗ werbe zu überweisen. Zu dem Antrage der Kommission,

» Das Haus der Abgeordneten wolle beschließen: die Königliche Staatsregierung zu ersuchen, in weiterer Ausführung des Beschlusses vom 23. November 1869 den Etat pro 1872 so vorlegen zu wollen, daß darin der Etat für die Hauptgestüte vollständig von dem der

Landgestüte getrennt erscheint, so das die Produktion der Landbeschäler als Einnahme bei dem Etat der Hauptgestüte und als Ausgabe bei erklärte der Finanz⸗Minister

Mieeine Herren! Mit der Absicht, die dem Antrage zu Grunde jegt, die Leistungen der Hauptgestüte und der Landgestüte sorgfältig prüfen und würdigen zu können, ein klares Bild darüber zu erlangen,

wie es sich damit verhält, ist die Staatsregierung völlig einverstanden; insbesondere der Finanz⸗Minister kann ja nur wünschen, daß in dieser Beziehung recht eingebend die Sachen geprüft und erwogen werden. Mit der Form, die Seitens der Petenten vorgeschlagen ist, vürde aber die Regierung sich nicht füglich einverstanden erklären önnen, insosern das dazu führen würde, ein Preinzip, welches bei den Etatsaufstellungen im Allgemeinen befolgt wird, zu verlassen. Der Antrag würde nämlich zur Foige haben, daß beispielsweise für Pferde, ie ein Hauptgestüt an ein Landgestüt abgiebt, die also unausgesetzt im Besitze des Staates verbleiben, bei der einen Verwaltung eine Ein⸗ nahme, bei der andern Verwaltung eine Ausgabe aufgeführt würde. Das würde ein sehr unklares Bild über die Finanzverhättnisse geben

s scheint dies bestritten werden zu sollen —, während der Zweck, den nan dabei verfolgt, wie mir scheint, sehr einfach und leicht errricht werden kann. Es wird nämlich nur darauf ankommen, daß der wirk⸗ liche Werth der Leistungen ermittelt und in einer Uebersicht nachgewie⸗

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en wird, also daß man nicht daraus eine besondere Einnahmeposition

des Staatshaushaltsetats macht, sondern daß man in einer übersicht⸗ ichen Beilage zu dem einzelnen Etat die vollständige Auskunft über diese Verhältnisse ertheilt. Dann braucht man sich mit der schwieri⸗ gen Frage des Voranschlages daß man gleichsom in Voraus er⸗ mitteln soll: was wird im künftigen Jahre für ein Kaufpreis zu er⸗ langen sein? durchaus nicht zu befassen und kann sich an die viel sicherere und zuverlässigere Grundlage: was war in der unmittelbar hinter uns liegenden Vergangenheit zu erlangen? halten. Dergestalt e menlaffin 21 vh Ee will, viel vollständiger und viel zuverlässiger erreichen, ohne die wünschenswerthe Glei äßigkei in der 18. zu. 8b 8 ndem ich daher dem Antrage in der Hauptsache in seiner eigent⸗ lichen Absicht in keiner Weise entgegentreten ansce nanb. ich aagee⸗ len, den bezüglichen Theil des Antrages, wie ja eben auch schon ein Antrag eingebracht worden ist, in Wegfall bringen zu wollen. Der Minister der landwirthschaftlichen Angelegenheiten nahm nach dem Abg. Grafen von Lehndorff das Wort: Meine Herren! Der Herr Finanz⸗Minister hat bereits seine Be⸗ denken darüber ausgesprochen, wenn eine solche Theilung des Etats, wie sie hier vorgeschlagen ist, in unser ganzes Kassen⸗ und Budget⸗ wesen hineingetragen würde. Ich bitte um die Erlaubniß, ein paar Bemerkungen, die hier gefallen sind, vom technischen Standpunkte aus, beleuchten zu dürfen, indem ich mich den Ausführungen des Herrn Finanz⸗Ministers, wie sich das von selbst versteht, überall an⸗ schließe. Im vorigen Jahre, und ich glaube, der Herr Referent ver⸗

sprach sich nur, wenn er vom Jahre 1863 sprach, es war im Jahre

1869, wurde der Beschluß in diesem Hause gefaßt, die Landgestüte un⸗

abhängiger von den Hauptgestüten hinzustellen. Ich muß dem Herrn

Referenten widersprechen, wenn er behauptet, das sei nicht geschehen. Ich habe meine Bedenken gegen diesen Vorschlag gehbabt und ich habe sie ausgesprochen, ich habe mich aber für verpflichtet gehalten, so weit irgend möglich den Beschluß des Hauses zur Ausführung zu bringen.

Meine Herren! Unter allen den Gründen, die hier geltend gemacht wurden zur Begründung jenes Antrages, war der in meinen Augen der gewichtigste, daß es immerhin vorkommen koͤnne, daß der Land⸗ stallmeister, der in seinem Hauptgestüt junge Pferde gezüchtet hat, diese mit einiger Vorliebe betrachten und daher geneigter sein könne, sie für qualifizirtere Landbeschäter zu erachten, als sie es wirklich seien. Ich konstatire hier, daß unsere drei Hauptgestüte in diesem Augenblicke mit Ehrenmännern besetzt sind, welche die Qualifita⸗ tion haben und dieselbe dokumentiren, in diese Schwäche nicht zu ver⸗ fallen, welche ein jedes Pferd vorurtheilsfrei ansehen. Allein Men⸗ schen sind Menschen und die Zeiten können sich ändern.

Objektiv aufgefaßt, muß ich zugeben, daß wir keine Garantie da⸗

für haben, daß zu allen Zeiten so verfahren werden würde. Um daher dieser Seite des Antrages, die ich für eine berechtigte er⸗ achtete, entgegen zu kommen, habe ich bestimmt, daß nicht mehr die Landstallmeister, diejenigen, welche die Pferde ziehen, sondern eine ganz unparteiische Kommission darüber entscheide, ob ein von diesen Landstallmeistern gezogenes Pferd zur Einrangirung in die Landgestüte greeignet ist oder nicht. Der betreffende Landstall⸗ meister, der dem Gestüte vorsteh“, hat keine Stimme dabei, sondern es steht an der Spite jener Kommission der Präses der Remonten⸗ Ankaufs⸗Kommission; dann gehören zu derselben noch einige andere Leute, die ich ernenne. In der Regel ernenne ich dazu ein Paar solcher Landgestütsvorsteher, welche zu den Empfängern gehören, nicht zu denen, die die Pferde fortgeben. Endlich habe ich noch ein drittes Material hineingebracht; ich habe in der Regel den Vorsteher der landwirthschaftlichen Vereine der betreffenden Provinz dazu designirt, in dieser Kommission mit zu fungiren. So ist es in diesem Jahre zum ersten Male in einer Provinz gehalten worden, so wird es fort⸗ gesetzt werden.

Wenn nun der Antrag gestellt war, die Landgestüte unabhängi⸗ ger hinzustellen, so habe ich in der Form dieses Komparativs nur den Vergleich mit ihrer seitherigen Stellung finden können. Sie sind in dieser Beziehung unabhängiger gestellt, als früher, eine volle und absolute Unabhängigkeit kann meines Erachtens nicht erreicht, darf nicht erstreht werden.

Das ganze Gestütswesen ist, wie Ihnen Allen bekannt ist, dazu bestimmt, die Pferdezucht im Lande zu heben. Die Haupigestüte ziehen die Pferde, die Landgestüte verwenden sie im Interesse des Landes. Diese Aufgaben sind so verschmolzen und laufen so in ein⸗ ander, daß es wahrhaft bedenklich wäre, diese beiden Institute, die zu⸗ sammen arbeiten müssen, ganz auseinander zu reißen. Ein solcher Antrag liegt aber in diesem Augenblicke auch noch nicht vor, sondern der vorliegende bezieht sich bis jetzt nur auf das Kassen wesen. Die Schwierigkeiten, die seine Ausführung dort haben würde, hat der Herr Finanz⸗Minister bereits zur Geltung gebracht; ich von meinem Standpunkte aus habe nur noöch das Motiv hinzuzufügen, daß eine solche absolute Aenderung ihre sehr großen Schwierigkeiten auch in technischer Beziehung haben würde. Wollen Sie das Kassenwesen ganz sondern und wollen Sie jeden Beschäler, der, von den Hauptgestüten gezogen, an das Landgestüt abgegeben wird, zu einer Taxe als Ein⸗ nahme⸗Position bei dem Etat der Hauptgestüte aufnehmen, dann müssen Sie die Pferde lange vorher taxiren, bevor sie zur Verwendung kommen. Meine Herren! Der Etat von 1871 wird beispielsweise schon im Herbst 1870 der Landesvertretung ve rgelegt, und das Material dazu muß bereits im Sommer 1870 beschafft werden. Welcher prophetische Geist würde aber dazu gehören, um zu bestimmen, welchen Werth das Pferd im folgenden Jabre oder in noch späterer Zeit haben wird? Man verweist mich wohl darauf, daß ja in andern Verwaltungen dergleichen Durchschnittssätze vor⸗ kommen. Jawohl, aber es handelt sich in andern Verwaltungen in der Regel um leblose Gegenstände. Wie lange eine Eisenbahnichiene, wie lange Eisenbahnwaggons vorhalten, darüber hat die Technit längst Erfahrungssätze festgestellt; mit dergleichen Zahlen läßt sich rechnen. Wollen Sie aber über lebende Wesen so disponiren, wollen Sie sogar darüber ein Urtheil fällen, was diese in einigen Jahren werth sein werden, so müßte doch, abgesehen von der künstigen Ent⸗ wickelung derselben, auf die ja doch Alles ankommt, bei dem Ansatze Ihres Rechenexempels immer noch in Parenthese der Satz eingeschaltet werhen. „vorausgesetzt, daß das Pferd dann lebt und überhaupt noch a ist.«

Ich kann, meine Herren, noch aus einem andern sehr wesentlichen Erunde einer solchen Trennung des Kassenwesens nicht das Wort reden. Wollen Sie eine Trennung, aus der sich irgend eine prakllsche Folgerung ziehen läßt, dann müßte die Trennung eine absolute sein, dann müßte sie durch alle Phasen und alle Instanzen durcZhgehen, nicht blos bis an die Centralstelle hinan, sondern auch durch die Centra stelle hindurch. Es würde, um zunächst von kleinen Sachen zu sprechen derselbe Kalkulator nicht mehr die Hauptgestüte bearbeiten tönnen der die Landgestüte bearbeitet. Das würde sich aber noch schlimm bei der Theilung der Fonds gestalten. Wir haben z. B. gegenwärtig einen Fonds von 90,000 Thlr., der immer bewilligt worden ist, zum Ankauf von Pferden, für beide Arten der Gestüte. Wollen Sie diesen Fonds auch theilen? Natürlich darf dieser dann auch nich übertragungsfähig sein, sonst würde das ganze Manöver ein müßiges sein. Wollen Sie diesen Fonds theilen, so käme die Verwaltung fast alljährlich in große Verlegenheit. Schon jetzt ist die Summe von

90,000 Thlr. gewiß eine sehr wenig zureichende bei den enorm hohen

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Preisen, den gute Pferde in letzter Zeit gehabt haben. Wollen Sie

aber diesen an sich sehr spärlichen Fonds noch in zwei Kassen zerlegen, dann werden wir sehr bald in dem Falle sein, daß wir ein Bedürfniß,

3. B. die Landbeschäler stärker zu ergänzen oder zu vermehren und wenn dasselbe noch so dringlich ist nicht befriedigen kuüͤnnen, weil der Fonds erschöpft ist, während in der andern Kasse noch sehr be⸗ deutende Mittel vorhanden sind; sie sind aber so zu sagen, lahm ge⸗ legt; wir dürfen sie nicht nehmen.

Aus allen diesen Gründen bitte ich Sie, den Antrag, wie er hier

gestellt ist, abzulehnen und anstatt auf eine sehr prekäre Berechnung, anstatt auf Zahlen ohne innern Werth, fast moöͤchte ich sagen, auf einen Eat mit thönernen Füßen sich zu stützen, lieber eine statistische

Nachweisung, welche die Regierung Ihnen zu geben und alle Jahre dem Etat beiz fügen hat, Ihrer Rechnung zu Grunde zu legen. Auf einer solchen Basis, ich meine auf Thatsachen, da läßt sich eine Berechnung gründen, danach kann man argumentiren und projektiren, nicht aber auf Grund solcher Zahlen, die gar keinen Merth haben. Ich erkläre

nich also ausdrücklich bereit, wenn das Haus es verlangt, dem Etat vom künftigen Jahre ab msglichst reichliches statistisches Material bei⸗ zufügen, aus dem Sie die Ueberzeugung schöpfen mögen, was dem Lande noth ist.

Das »Central⸗Blatt der Abgaben⸗, Gewerbe⸗ und Handels⸗ Gesetzgebung und Verwaltang in den Koͤniglich preußischen Staaten⸗ (Nr. 1) enthält u. A.: Cirkular⸗Verfügung des Königlichen Finanz⸗ Winisteriums, die Fuhrkosten der vom Halten von Dienstpferden ent⸗ bundenen Beamten betreffend, vom 20. Oktober 1870. Erlaß der Königlichen Ministerien des Innern und der Finanzen, die vorüber⸗

nehende Beschäftigung von Militärpersonen im Eiildienst behufs ihrer Vorbildeung betreffend, vom 31. Oktober 1870. Verfügung des Königlichen Finanz⸗Ministeriums, die Dienstbezüge von Ober⸗ Controleuren der Rubenzuckersteuer, welche Bezirks⸗Ober⸗Controleure vertreten, betreffend, vom 21. November 1870. Cirkular⸗Verfügung des Königlichen Finanz⸗Ministeriums, die Anschreibung der mit Ladungsverzeichniß und Begleitzettel auf Aemter im Innern abgefer⸗ tigten Waaren in den Kommerzialregistern betreffend, vom 15. Ok⸗ tober 1870. Verfügung des Königlichen Finanz⸗Ministeriums, die Anschreibung der als Geschenke ꝛc. vom Auslande zur Pflege ver⸗ wundeter oder erkrankter Krieger eingehenden zollpflichtigen Gegen⸗ stände in den Kommerzial⸗Nachweisungen betreffend, vom 8. Dezem⸗ ber 1870. Cirtular⸗Verfügung des Königlichen Finanz⸗Ministeriums, die Vollziehung der Erledigungsbescheinigungen in den Branntwein⸗ steuer⸗Anmeldungen betreffend, vom 24. September 1870.

Vereinsthätigkeit für die Armee. Das Centralkomite der deutschen Vereine zur

Pflege im Felde verwundeter und erkrankter Krie⸗

ger hat folgenden Erlaß den Landes⸗, Provinzial⸗ und Be⸗

zirks⸗Delegirten zugehen lassen: 1 8

1 »Der nahe bevorstehende Tag, welcher alle deutschen Wähler zu⸗

sammenführen wird, um die von unseren Armeen auf den Gefilden

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Frankreichs blutig erkämpfte Einigung der deutschen Stämme und Wiederbegründung des Deutschen Kaiserreichs durch die Wahlen zum ersten deutschen Reichstage zu bestegeln, erscheint vorzugsweise geeignet, der Fürsorge für Diejenigen zu gedenken, welche in jenem Kampfe Gesundheit und Leben eingesetzt haben, und noch jetzt an Wunden oder Krankheit darniederliegen.

Wir haben deshalb beschlossen, an die Herren Landes⸗, Provinzial⸗ und Bezirks⸗Delegirten das angelegentliche Ersuchen zu richten, ge⸗ fälligst veranlassen zu wollen, daß an dem Wahltage in allen Wahl⸗ lokalen Sammelbuchsen mit der Ausschrift:

»Dank der Wähler an die deutschen Krieger⸗ aufgestellt, und der Ertrag für die Pflege der Verwundeten und Kranken verwendet werde.

Ew. ersuchen wir deshalb ganz ergebenst, gefälligst für den Ihrer Thätigkeit unterstellten Bereich die erforderlichen Schritte zu thun, daß die Aufstellung der Sammelbüchsen im Wahllokal, nach Einholung der etwa vorgeschriebenen staatlichen Genehmigung erfolge, auch die Herren Wahlvorsteher die Wähler in geeigneter Weise auf vhnc Sammlung aufmerksam machen und deren Zwecke möglichst

rdern.

Ein Vorganz in einem einzelnen landräthlichen Kreise bei Gele⸗ genheit der letzten Wahlen für das preußische Abgeordnetenhaus, läßt uns hiervon einen recht guten Erfolg hoffen. w

Den Ertrag der Sammlung wollen Ew. Jann für Ihren Bereich gefälligst feststellen und uns davon Nachricht geben.

Ueber die Art und Weise der Verwendung wird dann unschwer eine Verständigung stattfinden können.

Die Größe des Bedürfnisses unserer Kasse, wollen Ew.... aus dem in zwei Exemplaren hier beigefügten Cirkulare vom 11. d. Mts. gefälligst ersehen.

Empfangen Ew.... zeichneten Hochachtung.

Gewerbe und Handel.

Die »Zeitschrift für Gewerbe, Handel und Volks⸗ wirthschaft ꝛc., Organ des Oberschlesischen Berg⸗ und Hüttenmännischen Vereins ꝛc.⸗, redigirt von Dr. Ad. Frantz, enthält in ihrem Schlußhefte des Jahrgangs 1870 folgende Artikel: Die Morbidität oder Krankfälligkeit der Berg⸗ und Hüttenleute (von Ad. Frantz) Die neue Bergordnung des Kanigreichs Polen vom 16/,28. Juni 1870 (erste und einzige deutsche Uebersetzung). Berg⸗ Polizei⸗Verordnung vom 26. November 1870, betreffend die Kontrole der auf den Bergwerken beschäftigten Arbeiter Literatur: Inhalts⸗ Uebersicht der montanwissenschaftlichen Wochenschriften pro II. Sem. 1870. Verunglückungen beim Bergbau Preußens und Großbritan⸗ niens im Jahre 1869. Produktion der Hütten Preußens im Jabre 1869. Zum Kohlen⸗ und Metallmarkt. November Dezember 1870. Finanzstatist. Angaben über fisk. Berg⸗ und Hüttenwerke, welche im Jahre 1871 zum Verkauf kommen sollen. Mittheilungen über Verhandlungen des Oberschles. Berg⸗ und Hütten⸗Vereins. Zur Zinkguß⸗Industrie.

Anzeiger.

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ersuchungs⸗Sachen.

Steckbriefe und Un

Der unterm 7. Oktober v. J. gegen den Handelsmann Jobannes Friedrich, gt. Burhenne, von Eichenberg erlassene Stechbrief wird

als erledigt hiermit zurückgezogen. Cassei, am 13. Januar 1871. Königliche Staatsanwaltschaft.

Die Militärpflichtigen: 1) Johann Kowal, geb. am 29. Januar 1843 zu Rhein, 2) Adolph Kertan, geb. am 19. April 1843 ebenda, 3) Hetnrich Ferdinand Thielmann, geb. am 19. Januar 1843 ebenda, Gottlicb Rautenberg, geb. am 26. Februar 1843 zu Herrmanowolla, Friedrich Aktuhn, geb. am 30. Mai 1843 zu Insterburg,

6) Michael Drulewitz, geb. am 13. April 1843 zu Mniercziewen, 7) Johann Chrost, geb. am 3. Januar 1843 zu Gr. Notisten, 8) Carl Weber, geb, am 8. Mai 1843 ebenda, 9) Jachb Kolossa, geb. am 19. November 1843 zu Kleszewen, 10) Johann Wischniewski, geb. am 19. November 1813 zu Graywen, 11) Michael Schoenliwa, eb. am 4. September 1843 zu Pierkunowen, 12) Samuel Dembeck, geb. am 4. Mai 1843 zu Sczyhallen K. O., 13) Gottlieb enaps, geb. am 17. August 1843 zu Kl. Gablick, 14) Sa⸗ Kuberka, geboren am 3. August 1843 zu Scheuba, 15) Carl Papst, geboren am 1. Juni 1844 zu KRhein, 16) Friedrich Schulgien, geb am 23. Februar 1844 ebenda, 17) Jo⸗ hann Stobbe, geb. am 23. August 1844 zu Bogatzewen, 18) Michgel Kosziol, geb. am 22. Oktober 1844 zu Paprodiken, 19) Jakob Molkus, geb. am 22. Juli 1814 zu Althof⸗Lötzen, 20) Carl Broszio, geb. am 13. Februar 1844 zu Biestern, 21) Carl Strzelzka, geb. am 31. Oktober 1844 zu Gutten, 22) Frte⸗ drich Skopnick, geb. am 16. November 1844 ebenda, 23) Alexan⸗ der Gustav Baszeyck, geb. am 28. April 1844 ebenda, ) Gottlieb Przyborowski, geb. am 31. August 1844 zu Willkassen, 25) Auzust Motzkau, geb. am 25. September 1844 zu Lötzen, 26 Friedrich Rundt, geb. am 30. Dezember 1844 ebenda, 27) Friedrich Symanczig, geb. am 7. Februar 1844 zu Berghof, 28) Samuel Heß ev. am 3. November 1844 zu Adl. Krzywen, 29) Gottlieb Woytal, geb. am 31. August 1844 zu Rostken, 30) Michgel Pollack, geb. am 9. August 1844 zu Schedlisken, 31) Mi⸗

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chael Hellmann, geb. am 28. August 1844 zu Sczepanken, 32) Johann Purwin, geb. am 19. Januar 1844 zu Staschwinnen, 33) Julius Michalowski, geb. am 7. Oktober 1844 zu Sucholasken, 34) Joseph Czakowski, geb. am 7. November 1844 ebenda, 35) Ludwig Sabrowsti, geb. am 7. September 1844 zu Widminnen, 36) Johann Dubinski, geb. am 7. August 1845 zu Rhein, 3⁷) Gottlieb Suplik, geb am 3 Februar 1845 zu Herrmanowolla, 38) August Szablack, geb. am 19. Mai 1845 zu Groß⸗Notisten, 39) Samuel Wopyczechowski, geb. am 5. Februac 1845 ebenda, 40) Julius Kunia, geb. am 6. Juli 1845 zu Klein⸗Notisten, 41) Michael Nagelski, geb. am 12. März 1845 zu Orlen, 42) Johann Saffrin, geb. am 2. April 1845 zu Slabowen, 43) Martin Rudeck, geb. am 2. November 1845 zu Gr.⸗Stürlack, 44) Carl Butzeck, geb. am 19. August 1845 zu Altbof⸗Löͤtzen, 45) Fritz Meyer, geb. am 15. März 1845 zu Bogatzewen, 46) Friedrich Lahnert, geb. am 28. April 1845 zu Schwiddern, 47) Friedrich Nicolav, geb. am 19. März 1845 zu Sügebenf 48) Carl Niechodz, geb. am 19. Januar 1845 zu Danowen, 49) Car Ferdinand Gringel, geb. am 10. Juli 1845 zu Gr. Wronnen, 50) Jacob Kullick, geb. am 27. April 1845 zu Klein⸗Konopken, 51) Gott⸗ lieb Dombrowski, geb. am 20. Februar 1845 ebenda, 52) Gottlieb Heyer, geb. am 2. Januar 1845 ebenda, 53) Johann Karaschewski, geb. am 3. Juni 1845 zu Grondzken, 54) Friedrich Willutzki, geb. am 2. Mai 1845 zu Orlowen, 55) Michael Owsziak, geb. am 3. September 1845 zu Schzyballen⸗-Orlowen, 56) Gustav Crohn, geb. am 19. Juli 1845 zu Lipehne⸗Soldin, Domizil⸗ berechtigt in Lötzen, 21 Jahre alt, sind von der Staatsanwalttschaft bei uns auf Grund des 8 110 Strafgesetzbuchs des Gesetzes vom 10. März 1856 und der Ersatz⸗Instruktion vom 20. März 1868 an⸗ geklagt, ohne Erlaubniß die Königlichen Lande verlassen und sich da⸗ durch dem Eintritt in den Dienst des stehenden Heeres entzogen zu haben. Zur Hauptverhandlung auf diese Anklage ist Termin auf den 6. März 1871, Mittags 12 Uhr, vor der Kriminal⸗Depu⸗ tation des hiesigen Kreisgerichts angesetzt. Die Obengenannten wer⸗

den hierdurch aufgefordert, 88 festgesetzten Stunde zu erscheinen und die zu ihrer Vertheidigung dienenden Beweismittel mit zur Stelle zu