e k⸗ tmachung.
Die diesjäͤhrige Aufnahme⸗Prüfung für das Schullehrer⸗Seminar zu Köpenick findet Mittwoch und Donnerstag, den 22. und 23. Februar d. J., daselbst statt.
Diejenigen, welche daran Theil nehmen wollen, haben sich, Behufs der Einberufung schriftlich und rechtzeitig an den Herrn 1·“ Schaller daselbst zu wenden und der Eingabe bei⸗ zufügen:
a) einen von ihnen selbst abgefaßten und geschriebenen Lebenslauf, welcher — außer den nöthigen Personalnachrichten — den Gang ihrer Bildung und Vorbereitung für das Schulamt darstellt; ihren Tauf⸗ und Konfirmationsschein; ein Zeugniß ihres Seelsorgers über ihre religiöse und fittliche Befähigung zum Schulamte und ihre untadelhafte Führung; ein ärztliches Gesundheitsattest, in welchem auch die an ihnen erfolgte Impfung der Schutzblattern bescheinigt sein muß; ein Attest über die in den letztverflossenen zwei Jahren erneuerte Pockenimpfung; V ein Bildungszeugniß, welches sich über die Fähigkeit, den Fleiß und die Fortschritte des Präparanden bestimmt ausspricht;
g) eine schriftliche Erklärung ihrer Eltern oder Vormünder, daß sie das Haus⸗ und Kostgeld von 42 Thlr. jäbrlich auf die ganze Dauer der Bildungszeit zu zahlen sich verpflichten.
Berlin, den 14. Januar 1871.
Königliches Provinzial⸗Schulkollegium. Reichenau.
Nichtamtliches.
Preußen. Berlin, 19. Januar. Ihre Maäjestät di Königin war gestern im Augusta⸗Hospital anwesend und dinirte bei Ihrer JE Hoheit der Kronprinzessin.
— Ihre Majestät die Königin hat auf das Glückwunsch⸗ schreiben des Magistrats und der Stadtverordneten von Pots⸗ dam beim Beginn des neuen Jahres folgende Antwort zu er⸗ theilen geruht:
„Die Glückwünsche, welche Mir der Magistrat und die Stadt⸗ verordneten⸗Versammlung von Potsdam an der Scheide eines Jahres darbringen, in dem für unser Vaterland eine schwere aber große Zeit begann, nehme Ich mit aufrichtigem Danke entgegen. Wir blicken alle mit wehmüthigem Herzen auf die schmerzlichen Opfer zurück, welche der große Kampf gekostet hat, können aber die Hoffnung nicht aufgeben, daß bald ein ehrenvoller Friede unsere Anstrengungen krönen wird. Möge das neue Jahr für das Vaterland wie für Allle, die sich seinem Dienste in wahrer Aufopferung widmen, ein gesegnetes sein! Berlin, den 2. Januar 1871. Augusta.
An den Magistrat und die Stadtverordneten⸗Versammlung
ꝛu Potsdam.“
— Als am gestrigen Nachmittag die Allerhöchste Proklama⸗ tion an das Deutsche Volk, in welcher Se. Majestät der König die Deutsche Kaiserwürde für Sich und Seine Nachfolger annehmen, in Berlin bekannt wurde, herrschte überall freudige Bewegung. Viele Häuser bedeckten sich mit preußischen und deutschen Fahnen, und am Abend war viefach illuminirt. Zwischen6 und 7 Uhr Abends führte ein improvisirter Sängerchor, von einem zaͤhlreichen Publikum um⸗ Pebenh⸗ Königlichen Palais verschiedene patriotische
efarmge aus. verschiebene Patriotise
— Das Herrenhaus trat im Verlauf seiner gestrigen Sitzung in die Tagesordnung. Der erste Gegenstand derselben war die Schlußberathung über den Rechenschaftsbericht des Finanz⸗Ministers, betreffend die Ausführung des Gesetzes vom 19. Dezember 1869 wegen der Konsolidation Preußischer Anleihen. Der Referent, Hr. v. Kröcher, empfahl mit kurzen Worten seinen Antrag: die im §. 8 des Gesetzes vom 19. De⸗
ember 1869 vorgeschriebene Rechenschaft als durch den Bericht des Herrn Finanz⸗Ministers geführt anzuerkennen. Das Haus schloß sich diesem Antrage ohne Diskussion an.
Der zweite Gegenstand der Tagesordnung war die Schluß⸗ berathung über den Gesetzentwurf, betreffend den Umlauf der auf Grund des Gesetzes vom 23. Dezember 1867 ausgegebenen Darlehnskassenscheine. Der Referent, Herr v. Below, bean⸗ tragte, dem Gesetzentwurf in unveränderter Fassung, wie der⸗ selbe vom Hause der Abgeordneten angenommen ist, die ver⸗ fassungsmäßige Zustimmung zu ertheilen. Nachdem Herr v. Below diesen Antrag kurz befürwortet, wurde derselbe ohne Diskussion angenommen.
Es folgte als dritter Gegenstand der Tagesordnung der Bericht der 8. Kommission über den Gesetzentwurf, betreffend die Ausführung des Bundesgesetzes über den Unterstützungs⸗ Wohnsitz. An der Generaldiskussion betheiligten sich der Referent Graf zu Eulenburg und der Graf Brühl, worauf die Generaldiskusston geschlossen wurde und das Haus in die
“
Spezialdiskussion trat. Den §. zu Hülf
inea 1: Jedem Hülfsbedürftigen, der dem Geltungsbereiche des Bundesgesetzes vom 6. Juni 1870 angehört, ist von den 88 Unterstützung verpflichteten Armenverbande »Obdach«, der unentbehr⸗ liche Lebensunterhalt, die erforderliche Pflege in Krankheitsfällen und im Falle seines Ablebens ein angemessenes Begräbniß zu gewähren. Alinea 2 unverändert in der Fassung der Regierungsvorlage anzu⸗ nehmen. Alinea 3 zu streichen.
An der Diskussion betheiligten sich die Herren v. Kleist⸗ Retzow, welcher das Alinea 2 ebenfulls zu streichen beantragte, der Referent Graf zu Eulenburg, der Regierungs⸗Kommissar Geheimer Regierungs⸗Rath Wohlers und der Graf Mielczynski. Dann wurde das Alinea 1 in der Fassung der Kommission angenommen, die Alinea 2 und 3 gestrichen.
Die §§. 2 und 3 der Regierungsvorlage wurden auf An⸗ trag der Kommission gestrichen. §. 4 beantragte die Kom⸗ misfion zu fassen:
»Jede Gemeinde bildet für sich einen Orts⸗Armenverband, sofern sie nicht nach den folgenden Bestimmungen einem, mehrere Gemein⸗ den oder Gutsbezirke umfassenden einheitlichen Orts⸗Armenverbande Gesammt⸗Armenverbande) angehoöͤrt oder einverleibt worden ist. Die
erwaltung der öffentlichen Armenpflege steht in den Gemeinde⸗ bezirken überall den, für die Verwaltung der Gemeinde⸗Angelegen⸗ heiten durch die Gemeinde⸗Verfassungsgesetze angeordneten Gemeinde⸗ Behörden zu. Die Bestimmungen der Gemeinde⸗Verfassungsgesetze über die Verwaltung der Gemeinde⸗Angelegenheiten, insbesondere die Bestimmungen über die Zuständigkeit des Gemeindevorstandes und der Gemeindevertretung sind überall auch für die Verwaltung der oͤffentlichen Armenpflege maßgebend.
Die in diesem Gesetze der Gemeindevertretung zugewiesenen Ver⸗ richtungen werden da, wo eine gewählte Gemeindevertretung nicht besteht, von der Gemeindeversammlung wahrgenommen.
Die Ordnung der Armenverwaltung in der Rheinprovinz bleibt der Spezial⸗Gesetzgebung vorbehalten.«
An der Debatte betheiligten sich die Herren v. Below, von Kleist und der Referent. Dann wurden die Al. 1 und 2 an⸗ genommen, die Abstimmung über Al. 3 bis nach der Abstim⸗ mung über §. 24 ausgesetzt.
Zu §. 5, welchen die Kommission zur unveränderten An⸗ nahme empfiehlt, beantragte Hr. Beyer die Streichung. An der Diskussion betheiligten sich die Herren Rasch, v. Kleist, der Referent und der Regierungs⸗Kommissar. Dann wurde der Paragraph in der Fassung der Regierungs⸗Vorlage angenom⸗ men. Die §§. 6 und 7 wurden in folgender von der Kommission empfohlenen Fassung angenommen.
§. 6. Jedes zur Theilnahme an den Gemeindewahlen berech⸗ tigte Gemeindemitglied ist verpflichtet, eine unbesoldete Stelle in der Gemeinde⸗Axmenverwaltung zu übernehmen und drei Jahre oder die sonst in den Gemeinde⸗Verfassungsgesetzen vorgeschriebene längere Zeit hindurch fortzuführen. Von dieser Verpflichtung befreien nur folgende Gründe: 1) anhaltende Krankheit; 2) Geschäfte, die eine häufige oder lange dauernde Abwesenheit mit sich bringen; 3) ein Alter von 60 oder mehr Jahren; 4) die Verwaltung eines anderen öffentlichen Amtes, sowie ärztliche oder wundärztliche Praxis; 5) sonstige be⸗ sondere, eine gültige Entschuldigung begründende Verhältnisse, über deren Vorhandensein, sofern die Gemeinde⸗Verfassungsgesetze nicht etwas Anderes bestimmen, von der Gemeindevertretung zu beschließen ist
Wer eine unbesoldete Stelle die gesetzlich vorgeschriebene Zeit 88 durch wahrgenommen hat, ist während der nächstfolgenden gleich langen Zeit von der Wahrnehmung einer solchen Stelle befreit.⸗
„§. 7. Wer ohne gesetzlichen Grund die Uebernahme oder fernere Wahrnehmung einer unbesoldeten Stelle in der Gemeinde⸗Armen⸗ Verwaltung verweigert, oder sich dieser Wahrnehmung thatsächlich entzieht, kann auf drei bis sechs Jahre des Rechts zur Theilnahme an den Gemeindewahlen und zur Wahrnehmung unbesoldeter Stellen verlustig erklärt und um ein Achtel bis ein Viertel stärker zu den direkten Gemeindeabgaben herangezogen werden. Die Beschlußfassung hierüber steht, sofern die ö nicht etwas An⸗ deres bestimmen, der Gemeindevertretung zu; der Beschluß bedarf der Genehmigung der Aufsichtsbehörde.«
Den §. 8 empfahl die Kommission in folgender Fassung anzunehmen:
»Die Vorsteher von Korporationen und anderen juristischen Per⸗ sonen sind verpflichtet, den Gemeindebehörden auf deren Erfordern Auskunft über den Betrag der Unterstützungen zu ertheilen, welche einem Hülfsbedürftigen des Gemeindebezirks aus den unter ihrer Verwaltung stehenden, einem Zwecke der Wohlthätigkeit gewidmeten Fonds gewährt werden. Vorsteher, welche diese Auskunft innerhalb der, entstehenden Falles von der Bezirks⸗Regierung zu bestimmenden Frist zu ertheilen unterlassen, werden mit einer Geldstrafe bis zu 10 Thaler bestraft.⸗ 2
Hierzu beantragten die Herren v. Kleist⸗Retzow und Gen.: statt des Wortes »Fonds« das Wort ⸗Stiftungen« zu setzen. An der Diskussion nahmen der Graf Brühl und der Ober⸗ Bürgermeister Rasch sowie der Regierungs⸗Kommissar, Geh. Ober⸗Regierungs⸗Rath Wohlers Theil, dann wurde der Antrag der Kommission mit dem Amendement v. Kleist⸗Retzow ange⸗ nommen. — Der §. 9 wurde in der Fassung der Regierungs⸗ Vorlage angenommen. Für den §. 10 empfahl die Kommission
folgende Fassung: 8 ““
empfahl die Kommission
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»Die Gutsbesitzer haben in den Gutsbezirken die Kosten der öffentlichen Armenpflege gleich den Gemeinden zu tragen. Steht der Gutsbezirk nicht ausschließlich im Eigenthum des Gutsbesitzers, so ist auf dessen Antrag ein Statut zu erlassen, welches die Aufbringung der Kosten der öffentlichen Armenpflege in dem Gutsbezirke ander⸗ weitig regelt und den mit heranzuziehenden Grundbesitzern oder Ein⸗ wohnern eine entsprechende Betheiligung bei der Verwaltung der Armenpflege einräumt. Die Feststellung des Statuts erfolgt, wenn sich die Bethei igten nicht vereinigen, nach Anhörung derselben durch den Kreistag. Dasselbe unterliegt der Bestätigung der Bezirks⸗ Regierung.⸗« . 8 1
An der Diskussion betheiligten sich die Herren v. Kleist, Graf zu Eulenburg und der Regierungskommissar, Geheimer Regierungs⸗Rath Wohlers; dann wurde der Antrag der Kom⸗ mission angenommen. — §. 11 wurde in der Fassung der Re⸗ gierungsvorlage angenommen, §. 12 in der folgenden Fassung der Kommission, gegen welche sich nur Herr Wilkens erklärte:
Soweit die Verasung der bestehenden Gesammt⸗Armenverbände nicht durch gesetzliche oder durch statutarische Vorschristen geregelt ist, erfolgt diese Regelung durch ein nach Anhörung der Betheiligten von dem Kreistage zu beschließendes, von der Bezirksregierung zu bestä⸗ tigendes Statut.
Es wird für den Gesammt⸗Armenverband eine besondere, aus Abgeordneten der Gemeinden und Gutsbezirke bestehende Vertretung gebildet. Die Zahl der von den Gemeinden und Gutsbezirken zu entsendenden Abgeordneten, sowie geeigneten Falles die Zahl der, dem Abgeordneten eines Gutsbezirkes einzuräumenden Stimmen wird nach dem Verhäliniß der von den Gemeinden und Gutsbezirken zu leistenden Beiträge zu den Kosten der gemeinsamen Armenpflege bestimmt, mit der Maßgabe, daß jede Gemeinde und jeder Guts⸗ bezirk wenigstens einen Abgeordneten zu entsenden hat. Die Ab⸗ geordneten der Gemeinden, zu denen jedoch in allen Fällen der Vorsteher der betreffenden Gemeinde gehören muß, werden von der Gemeindevertretung auf drei bis sechs Jahre gewählt. Die Vertretung des Gesammt⸗Armenverbandes wählt einen Vorsitzenden und einen stellvertretenden Vorsitzenden, in der Regel aus ihrer Mitte. Dem Vorsitzenden kann eine Dienstunkosten⸗Entschädigung gewährt werden. Die Wahlen erfolgen nach den entsprechenden Vorschriften der Ge⸗ meinde⸗Verfassungsgesetze. In Beziehung auf die Verwaltung der ge⸗ meinsamen Armenpflege stehen, nach Maßgabe der Gemeinde⸗Ver⸗ fassungsgesetze, der Vertretung des Gesammt⸗Armenverbandes die Rechte der Gemeindevertretung (Gemeindeversammlung), dem Vor⸗ sitzenden derselben aber die Rechte des Gemeindevorstehers (Gemeinde⸗ vorstandes) zu. Die Vertheilung der Kosten der gemeinsamen Armen⸗ pflege auf die einzelnen Gemeinde⸗ und Gutsbezirke erfolgt, sofern die Betheiligten sich nicht einigen, durch das Statut. Den einzelnen Gemeinden bleiht die Aufbringung des auf sie vertheilten Kosten⸗ beitrages nach den Vorschriften der Gemeinde⸗Verfassungsgesetze überlassen.
Die §§. 13 und 14 wurden auf Antrag der Kommission gestrichen und die §§. 15 und 16 in folgender Fassung ange⸗ nommen:
»§. 15. Gemeinden oder Gutsbezirke, welche einem der in dem §. 11 gedachten Verbände nicht angehören, können mittelst gegenseiti⸗
er Vereinbarung als Gesammt⸗Armenverbände eingerichtet werden. Die Art der Beschlußfassung über die gemeinschaftlichen Angelegen⸗ heiten, die Vertretung des Gesammt⸗Armenverbandes nach außen, die Formen der Verwaltung und die Aufbringungsweise der Kosten der e Armenpflege sind in diesem Falle durch ein von der ezirksregierung zu bestätigendes Statut zu regeln.«
„§. 16. Die Bestimmungen der §§. 5 bis 7, betreffend die Bil⸗ dung besonderer Deputationen und die Verpflichtung zur Annahme unbesoldeter Stellen, so wie die Bestimmungen des §. 8 kommen auch bezüglich der Gesammt⸗Armenverbände und deren Vertretung zur Anwendung.⸗«
Die §S§. 17 und 18 wurden in der Fassung der Regierungs⸗ vorlage angenommen. Für die §§. 19—23 empfahl die Kom⸗ mission folgenden einzigen Paragraphen anzunehmen:
»Die in einigen Landestheilen bestehenden Orts⸗Armenverbände (Armenkommunen u. s. w.), welche den Vorschriften des Bundes⸗
esetzes über den Unterstützungswohnsitz vom 6. Juni 1870 nicht ent⸗ S.ger, werden in Orts⸗Armenverbände nach Maßgabe jenes Ge⸗ setzes und des §. 12 dieses Gesetzes umgewandelt. Dieselben erhalten ihre räumliche Begrenzung durch Beschluß der Kreistage unter Be⸗ stätigung der Bezirksregierungen nach vorgängiger Anhörung der Be⸗ theiligten. Es sind hierbei ihre bisherigen Grenzen thunlichst zu Grunde
zu legen. 8 Die durch Umwandelung dieser Orts⸗Armenverbände erforder⸗
lichen Bestimmungen über das ihnen bisher angehörige und von ihnen verwaltete Vermögen erfolgen unter Wahrung der bestehenden Rechte der Religionsgesellschaften, Stiftungen und sonstigen juristischen Personen und unter Vorbehalt des Rechtsweges für dieselben durch eine nach eingeholtem Gutachten der betreffenden Provinzialvertre⸗ tungen zu erlassende Königliche Verordnung.«
Gegen diesen Antrag der Kommission erklärte sich der Re⸗ gierungs⸗Kommissar, Geheimer Regierungs⸗Rath Wohlers, waährend der Referent Graf zu Eulenburg denselben befürwortete. Das Haus nahm den Antrag der Kommission an.
Es folgte hierauf die Diskussion über den Zusatzantrag der Kommission zu §. 4, über welchen zuvor die Abstimmung aus⸗ gesetzt war, sowie über den Antrag der Kommission, die §§. 24 bis 32 zu streichen. An derselben betheiligen sich der Referent Graf zu Eulenburg, der Regierungs⸗Kommissar Geheimer Re⸗ gierungs⸗Rath Wohlers, die Herren Graf Rittberg, von Kleist,
Mevissen und der Minister des Innern Graf zu Eulenb Ein Antrag des Herrn von Bernuth auf Zurückweisung der §§. 24—32 und des Zusatzantrages zu §. 4 an die Kommission wurde abgelehnt und der Zusatzantrag zu §. 4 angenommen, wodurch die Streichung der §§. 24 — 32 der Regierungsvorlage beschlossen war. 8
Sodann wurde ein Antrag des Herrn von Bernuth au Vertagung der Diskussion angenommen.
Das Haus genehmigte vor Schluß der Sitzung noch eine Antrag des Herzogs von Ratibor, an Ihre Majestät di Kaiserin⸗Königin das Ersuchen zu richten, zu erkennen zu geben, ob und wann Allerhöchstdieselbe den Glückwunsch des Hauses entgegen zu nehmen wünsce.
Schluß der Sitzung 3 ⅔⅞ Uhr. v
— In der heutigen (6.) Sitzung des Herrenhauses, welche der Präsident Graf Eberhard zu Stolberg um 12 ¼ Uhr in Gegenwart der Regierungs⸗Kommissarien Ge-⸗ heimen Regier.⸗Räthe Wohlers, Persius, Dr. Wollny ꝛc. eröffnete, nahm derselbe vor Eintritt in die Tagesordnung das Wort, wie folgt: 8
Bevor wir in die Tagesordnung treten, habe ich dem Haus noch folgende Mittheilung zu machen.
In Veranlassung der gestern hier durch den zeitigen Vor sitzenden im Staats⸗Ministerium, Staats⸗Minister Grafen von Itzenplitz, uns verkündeten Allerhöchsten Proklamation habe ich an Se. Majestät unmittelbar darauf die nachstehende telegraphische Meldung gerichtet:
Ew. Kaiserlich Königlichen Majestät erlaubt sich der unterthänigst unterzeichnete Präsident des Herrenhauses die ehrfurchtsvolle Anzeige zu erstatten, daß die soeben stattgefundene Veröffentlichung Ew. Majestät Kundgebung über die Annahme der deutschen Kaiserwürde von dem Herrenhause mit freudiger Zustimmung und in der festen Zuversicht entgegengenommen ist, daß das Kaiserthum in Deutschland durch Ew. Majestät und Allerhöchstderen Nachfolger in dieser Würde nich minder zum Segen des ganzen Deutschlands gereichen werde, als das an dem heutigen Tage vor 170 Jahren inaugurirte Königthum in Preußen die Würde, die Macht, die Wohlfahrt und den Glanz dieses Königreichs begründet, gefördert und bis auf diesen Tag gemehrt hat. Das Herrenhaus, das in gleicher Treue wie zu dem Koͤnige von Preußen zu dem deutschen Kaiser stehen wird, hat seinem Gefühle in einem begeisterten dreimaligen Hoch auf Se. Majestät den König Wilhelm, den deutschen Kaiser, Ausdruck gegeben. 8
Graf zu Stolberg.
Darauf habe ich die Ehre gehabt, von Sr. Kaiserlich Königlichen Majestät noch gestern Abend nachstehende Antwort zu erhalten:
Ich spreche dem Herrenhause meinen tiefgefühlten Dank für seinen Zuruf zu dem sich heute vollzogenen geschichtlichen Ereignisse aus. Möge es mir vergönnt sein, für das geeinte Deutschland den Grund⸗ stein zu legen zu einer so glorreichen Geschichte nach 170 Jahren, wie Preußen heute seit 170 Jahren vor der Welt dasteht. 8
Wilhelm.
Der Präsident fuhr sodann fort: Ich habe ferner die Mit⸗ theilung zu machen, daß ich auf den Antrag des Herzogs von Ratibor, wie das Haus beschlossen hatte, bei Ihrer Majestät der Königin angefragt, ob Hochdieselbe es genehmigte, daß das Haus ihr seine Wünsche zu Füßen legen dürfte. Graf Nessel⸗ rode hat die Güte gehabt, die Zeilen zu überbringen und fol⸗ gendes Schreiben Ihrer Majestät der Königin zu meiner Kennt⸗ niß gebracht. Es lautet:
»Auf Ihre Meldung antworte Ich mit der Bitte, den Präsiden⸗ ten der beiden Häuser des Landtages in Meinem Namen für den Ausdruck treuer Gesinnung aufrichtig zu danken. Ich werde Mich freuen, bei der siegreichen Einkehr unseres Königs diesen Ausdruck mit Ihm in Betreff Seiner neuen Stellung zu Deutschland persön⸗ lich entgegen zu nehmen und beauftrage Sie, das gegenwärtig mit⸗
Ich denke, wir können, da wir unsere Wünsche nicht selbst darbringen können, nicht anders antworten, als indem ich Sie bitte, mit mir einzustimmen in den Ruf: Ihre Kaiserlich Königliche Majestät die Kaiserin⸗Königin Augusta, Sie lebe hoch! und abermals hoch! und nochmals hoch! 1166“
Das Haus stimmte begeistert in diesen Ruf ein.
1 (Schluß des Blattes)
— Die gestrige, um 12 ⅞ Uhr vertagte Sitzung des Hauses der Abgeordneten wurde um 1 ¾ Uhr wieder eröffnet. Der Präsident von Forckenbeck theilte die Namen der zu Mitgliedern der Adreß⸗Kommission von den Abtheilungen ge⸗ wählten Abgeordneten mit. 8 Füeren trat das Haus in die Tagesordnung ein.
s erfolgte die feierliche Vereidigung von 8 Abgeordneten, welche den verenimge ne hgen Eid bis jetzt noch nicht geleistet hatten. Von den Abgg. Krüger und Ahlmann (Sonderburg) war ein Schreiben an das Präsidium des Hauses eingegangen, in welchem dieselben erklärten, den verfassungsmäßigen Eid —