1871 / 22 p. 1 (Königlich Preußischer Staats-Anzeiger) scan diff

Reünnn“

I.

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300

8

[178388 Betannt ach un g. 1 Bei der heute bewirkten Ausloosung von 900 Thir. und 2200 Thlr. Krreisobligationen des Züllichau⸗Schwibuser Kreises sind folgende Nummern gezogen worden: 2 1) Von der ersten Ausgabe nach dem Privilegium vom 20. Sep⸗ tember 1858 8 8 Litt. A. über 500 Thlr. Nr. 17. » B. über 100 Thlr. Nr. 116. 140. 265. 311. 2) Von der dritten Emission nach dem Privilegium vom März 1866 Litt. A. über 500 Thlr. Nr. 27. „» B. über 200 Thlr. Nr. 100. 129. 192. 19b7 8 . über 100 Thlr. Nr. 558. 663. 838. 917. 1001. 1195. über 50 Thlr. Nr. 1499. 8 E. über 25 Thlr. Nr. 1626. 1870.

Diese Obligationen werden hierdurch den Inhabern mit der Aufforderung gekündigt, die Kapitalbeträge am 1. Juli 1871 bei der Kreis⸗Kommunalkasse zu Züllichau, sowie bei dem Bankgeschäft von S Kauffmann et Comp. in Berlin und bet dem Bankgeschäft von L. Mende zu Frankfurt a. O. gegen Rückgabe der Obligationen im coursfähigen Zustande in Empfang zu nehmen. Da die Verzinsung derselben vom 1. Juli ab aufhört, so sind mit den Obligationen nach

dem Privilegium vom 5. März 1866 die Zinscoupons Serie J. Nr. 9 und 10 nebst Talons, mit den Obligationen nach dem Pri⸗ vilegium vom 20. September 1858 aber die Coupons seit 1. April 1871 nebst Talons zurückzugeben.

Für etwa fehlende, unentgeltlich mit abzuführende Coupons aus der Emission vom 5. März 1866 werden die Zinsbeträge vom Kapital gekürzt werden. 88

Für die Obligationen aus dem Privilegium vom 20. September 1858, deren Zinsen am 1. April und 1 Oktober gezahlt werden, wird der Zinsbetrag vom 1 April bis 1. Juli bei Auszahlung des Kapitals in baarem Gelde vergütet werden.

Von den nach meiner Bekanntmachung vom 15. Januar 1870 ausgeloosten Kreisobligationen sind noch nicht zur Rückzahlung prä⸗

1) Aus dem Privilegium vom 20. September 185 Litt. B. Nr. 272 u. 283 über 100 Thlr. 2) Aus dem Privilegium vom 5. März 1866 Litt. D. Nr. 1326 über 50 Thlr. » E. Nr. 1541 über 25 Thlr. Züllichau, den 17. Januar 1871. 1 Der Königliche Landrath. 8

E“

gelooste Schlochauer Kreis⸗Obligationen. Bei der in Gemäßheit des Allerhöchsten Privilegii vom 11. Ok⸗ tober 1859, Gesetz⸗Sammlung Seite 556, heute bewirkten elften Ver⸗ loosung von Kreis⸗Obligationen des Schlochauer Kreises sind folgende

Litt. A. à 1 hlr. 1 Stück Nr. 10. Litt. C. à 100 Thlr. 9 Stück Nr. 60. 113. 114. 116. 144. 168. 189. 217. 246. Litt. D. à 50 Thlr. 3 Stück Nr. 48. 55. 77. Diese Obligationen werden den Besitzern hierdurch zum 1. Juli d. J. gekündigt mit der Aufforderung, die Kapitalbeträge nebst den fälligen Zinsen von diesem Tage ab bei der hiesigen Kreis⸗Kommunal⸗ kasse oder bei dem Bankier Herrn Oehlmann und Comp. zu Königsberg i. Pr. gegen Quittung und Rückgabe der Schuldver⸗ schreibungen nebst den noch fälligen Coupons in Empfang zu nehmen. Vom 1. Juli ab findet eine weitere Verzinsung nicht statt. Schlochau, den 10 Januar 1871.

Der Vorsitzende der Kreis⸗Chausseebau⸗Kommission und Landrath

[186] Bekanntmachung. Aufkündigung von Kreis⸗Obligationen des Kreises Kroeben. Bei der am 12. d. Mts. stattgefundenen Ausloosung (der 3ten) sind nachstehend bezeichnete Kreis⸗Obligationen des Kreises Kroeben ausgeloost worden, und zwar: 8 G Litt. B. Nr. 1. 16 à 500 Thlr. 8 8 Litt. D. Nr. 4. 11. 30. 35 à 100 Thlher. Litt E. Nr. 43. 48. 60. 69 à 50 Thlr. Die Inhaber dieser Obligationen werden aufgefordert, dieselben im coursfähigen Zustande nebst dazu gehörigen Coupons den 1. Juli 1871 auf der Kreis⸗Kommunalkasse in Rawicz gegen Empfangnahme der Baarzahlung des Nennwerthes zurückzuliefern. Vom 1. Juli 1871 ab findet eine Verzinsung qu. Obligationen nicht mehr statt. Rawicz, den 17. Januar 1871. Die Kreisständische Chaussee⸗Verwaltung .“ Der Landrath. Schopis.

Die am 20. en Wreschener Krei Obligationen ““ Lit. A. über 500 Thlr. Nr. 54. Lit. B. über 100 Thlr. Nr. 100. 17 8 Lit. C, über 50 Thlr. Nr. 13. 90. 94 102. 147. 157 und 197 coursfähigem Zustande mit den Coupons vom 1. April cr. ab gegen Baarzahlung des Nennwerths zurückzuliefern bei der Kreis⸗Kommunalkasse in Wreschen, ddem Handlungshause H. C. Plaut in Leipzig, der Wechselhandlung R. Seegal in Posen. 1 Einlösung der früher bereits ausgeloosten Obligati Lit. A. uͤber 500 Thlr. Nr. 20. 8 Lit. B. über 100 Thlr. Nr. 168. Lit. C. über 50 Thlr. Nr. 2. 47 wird gleichfalls erinnert. Wreschen, den 5. Januar 1871. b Königlicher Landrath

Nummern gezogen worden:

Verschiedene Bekanntmachungen. 116“

der Norddeutschen Hagel⸗Versicherungs⸗Gesellschaft pro 1870.

[1731 11“ 1 Zweiter Rechnungs⸗Abschluß

Einnahme. 8 Uebertrag aus dem Vorjahre .......... I 1 Präͤmie von 4668 Policen mit Thlr. 14,2 Versicherungssumme. ö 13 Policengebühren, Antheil 20 Zinsen.. E1X“X“ ö111*X“ . 1/,426 9 Beitrag der Beschädigten zu den Regulirungskosten 2,170 2 8 8 8 Thlr. 108,203 5 29 Verth

Von dem Ueberschuß von geht ab: Tantième laut §. 11 des Statuts .. .....

Abschreibung der Gesammt⸗Einrichtungs⸗ und Organifationstkosten des Geschäfts 5,663. 15. 8.

verbleiben zur Disposition der General⸗Versammlung

auf deren Vertheilung dieselbe, unter Ueberweisung der qu. 9 den Sicherheits⸗ (Reserve⸗ aft, verzicht 3 4 ilanz. ““

Thlr. Sgr. Pf.

13,313 5 9

1,949 26 8

4,930 13 6

Ausstehende Forderungen (durch 412 14 8 TChlr. 2,905 290 71

Ausgabe.

Annullirte Versicherungen 988 Schäden inkl. Regulirungskosten 21 4 Provistonen und Unkosten der General

und Spezial⸗Agenten „. 14,275 9 Gesammt⸗Verwaltungskosten .. 7,885 1 Uesch b 26,734 7

9

Thlr. 533. 11. —. 6,196. 26. 8.

28

bleiben Thlr. 20,537. 10. 11.

Davon die Hälfte laut §. 16 des Statuts an den Sicherheits⸗ (Reserve⸗) Fonds mit ... » 190,268 20. 5 ½.

Thir. 70 268. 20. 5½.

111“

Im Voraus erhobene Zinsen

Sicherheits⸗(Reserve⸗) Fonds ö... 20,537 10 11 1

Conto

Morddentsche Hagel Mersicherungs.Gesenschaft. Die Richtigkeit des vorstehenden Rechnungs⸗Abschlusses ns der Bilanz wird auf Grund der von mir eingesehenen und ordnungs⸗

„Direktor.

mäßig geführten Bücher der Norddeutschen Hagel⸗Versicherungs⸗Gesellschaft in Berlin in meiner Eigenschaft als ein für allemal vereidigter

ücher⸗Revisor hiermit bescheinigt. 8 8 Berlin, den 3. Januar 1871. 8 L. S.)

C. F. W. Adolphi gerichtlicher Bücher⸗Revisor.

Der vorstehende Rechnungs⸗Abschluß nebst Bilanz ist von uns geprüft und genehmigt und demselben von der heut abgehaltenen General-Versammlung laut darüber geführten notariellen Protokolle Decharge ertheilt worden. Zugleich wird hiermit attestirt, daß in Folge Antrages der Direktion die General⸗Versammlung beschlossen hat, auf die zu ihrer

Disposition gestellte Hälfte des Ueberschusses 20,537 Thlr. 10 Sgr. 11 Pf. betragt. eb⸗ Berlin, den 14. Januar 1871.

unter Ueberweisung desselben an den Sicherheits⸗Fonds, zu verzichten, so daß derselbe nunmehr

Der Verwaltungsrath der Norddeutschen Hagel⸗Versicherungs⸗Gesellschaft:

2

Ritterschafts⸗Direktor Freiherr von dem Knesebeck⸗Jühnsdorf, Vorsizender.

Hierbei Verlust⸗Listen Nr. 159 und 160.

Abonnement beträgt 1

für das Vierteljahr. Insertionspreis für den Naum einer

Druchzeile 2 ½ Sgr.

+ KI Ale post-Anstalten des zn⸗ und

Auslandes nehmen Hestellun an, für Berlin die Expedition des Feni 1. 8 Preußischen Staats-Anzeigers:

2 7

0/V.F= 0

Berlin, 20. Januar.

n den Stand gesetzt, die folgende Depesche des Grafen von Bismarck vom 17. d. Mts. zu

Versailles, 17. Januar 18

Mein Herr Minister!

Ich habe die Ehre gehabt, das von Ihnen und dem ame⸗ rikanischen Herrn Gesandten, sowie von mehreren früher in Paris accreditirten Diplomaten unterzeichnete Schreiben vom 13. d. Mts. zu empfangen, in welchem mit Berufung auf das Völkerrecht das Verlangen an mich gerichtet wird, bei den Militärbehörden dahin zu wirken, daß Maßregeln getroffen wür⸗ den, die es den Landsleuten der Herren Unterzeichner gestatteten, sich und ihr Eigenthum während der begonnenen Belagerung von Paris in Sicherheit zu bringen. Ich bedauere, mich nicht überzeugen zu können, daß die Reklamation, welche an mich zu richten die Herren Unterzeichner mir die Ehre erwiesen haben, in dem Völker⸗ rechte ihre Begründung findet. Die ungewöhnliche, in der neueren Geschichte einzig dastehende Maßregel, die Hauptstadt eines großen Landes in eine Festung und ihre Umgebung mit fast 3 Millionen Bewohnern in ein verschanztes Lager zu verwandeln, hat allerdings für die letzteren ungewöhnliche und sehr bedauernswerthe Zustände zur Folge gehabt. Dieselben sind von denen zu verantworten, welche diese Hauptstadt und ihre Umgebung zur Festung und zum Schlachtfelde ge⸗ wählt haben, in jeder Festung aber von denen zu tragen, welche in einer solchen freiwillig ihren Wohnsitz nehmen und im Kriege beibehalten. Paris ist die wichtigste Festung des Landes, und Frankreich hat in derselben seine Hauptheere ge⸗ sammelt, diese greifen aus ihrer festen Stellung inmitten der Bevölkerung von Paris durch Ausfälle und Geschützfeuer die deutschen Heere an. Angesichts dieser Thatsachen kann den deutschen Heerführern nicht zugemuthet werden, auf den An⸗ griff der Festung Paris zu verzichten oder denselben in einer Weise zu führen, welcher mit dem Zwecke jeder Belagerung unverträglich wäre.

Was geschehen konnte, um den unbewaffneten neutralen Theil der pariser Bevölkerung vor den Nachtheilen und Ge⸗ fahren der Belagerung zu bewahren, das ist von deutscher Seite geschehen. Durch ein Cirkular des Staatssekretärs Herrn von Thile vom 26. September v. J. wurden die in Berlin beglaubig⸗

ten Gesandten und durch mein Schreiben vom 10. Oktober wurden

Seine Eminenz der päpstliche Nuntius und die übrigen damals

noch in Paris verweilenden Mitglieder des diplomatischen Corps daran erinnert, daß die Einwohner von Paris fortan dem Gange der militärischen Ereignisse unterworfen seien. In einem zweiten Cirkular vom 4. Oktober wurde auf die Folgen hingewiesen, welche Aeußerste e erwachsen müßten; und den

ölkerung aus einem aufs

9 unter dem 29. desselben Monats dem Herrn G der Vereinigten Staaten

in Paris mit dem Ersuchen mitgetheilt, den übrigen Mitgliedern des diplomatischen Corps davon Kenntniß

zu geben. Es hat also an vorgängiger Warnung, an Auffor⸗

derung, die belagerte Stadt zu verlassen, den Neutralen nicht gefehlt, obwohl der Erlaß solcher Warnungen und die Ge⸗ stattung der Entfernung wohl von humanem Gefühl und von Rücksicht auf die Angehörigen neutraler und befreundeter Staaten, aber keineswegs durch einen Satz des Völker⸗ rechts diktirt sind. Noch weniger ist durch Gesetz oder Gewohn⸗

heit die Verpflichtung begründet, den Belagerten von den ein⸗

zelnen militärischen Operationen, zu denen die Belagerung fort⸗

8S

schreitet, vorher Anzeige zu machen, wie ich schon mit Bezug auf das Bombardement in meinem an errn J. Favre gerichteten Schreiben vom 26. September v. J. zu onstatiren die Ehre gehabt habe. Daß bei fortgesetztem Widerstande eine Beschießung der Stabdt erfolgen werde, darauf mußte man gefaßt sein. Ob⸗ wohl er kein Beispiel einer befestigten Stadt mit so großen Heereg und Kriegsmitteln wie Paris, vor Augen hatte, bezeugt attel:

Détruire une ville par les bombes et les boulets rouges est d'une extrémité à laquelle on neo se porte pas sans de grandes raisons. ais elle est autorisée cependant par les lois de la guerre, lorsqu'on p'est pas en état de réduire autrement une place importante de laquelle peut dépendre le succès de la guerre ou qui sert à nous portér des coups dangereux. 8

„Gegen die Beschießung von Paris ist ein rechtsbegründeter Einwand um so weniger zu erheben, als es nicht unsere Ab⸗ sicht ist, die Stadt, wie Vattel es zulässig haͤlt, zu zerstören, sondern nur die feste centrale Stellung unhaltbar zu machen, in welcher die französischen Armeen ihre Angriffe auf die deut⸗ schen Truppen vorbereiten und nach deren Ausführung Deckung inden.

Ich erlaube mir endlich, Ew. ꝛc. und die übrigen Herren Unterzeichner des geehrten Schreibens vom 13. d. M., daran zu erinnern, daß nach den oben erwähnten diesseitigen An⸗ kündigungen und Warnungen monatelang alle Neutrale, die es wünschten, ohne weitere Bedingung als die Feststellung ihrer Identität und Nationalität durch unsere Linien gelassen wurden, und daß bis zum heutigen Tage nicht allein den Mitgliedern des diplomatischen Corps, sondern auch anderen Neutralen, wenn sie von ihren Regierungen resp. Gesandten reklamirt wurden, Passirscheine bei unseren Vorposten zur Verfügung gestellt worden sind. Viele der Herren Unterzeichner des Schreibens vom 13. G sind seit Monaten von uns benachrichtigt, daß sie unsere Linien passiren können, und sie sind seit lange im Besitze der Erlaub⸗ niß ihrer Regierungen, Paris zu verlassen. In analoger Lage befinden sich Hunderte von Angehörigen neutraler Staaten, deren Herauslassung durch ihre Gesandten bei uns beantragt wurde. Weshalb dieselben von der Ermächtigung, die sie seit so langer Zeit besitzen, keinen Gebrauch machten, darüber fehlen amtliche Nachrichten. Aus glaubwürdigen Privatmitthei⸗ lungen darf ich aber schließen, daß die französischen Behörden seit längerer Zeit den Angehörigen neutraler Staaten, auch den Diplomaten derselben, nicht gestatten, Paris zu verlassen. Wenn dies der Fall ist, so wuüͤrde es sich em⸗ pfehlen, daß die zum Verbleiben in Paris Gezwungenen ihre Proteste bei den dortigen Machthabern anbringen. In jedem Falle bin ich nach dem Vorstehenden berechtigt, die An⸗ nahme in dem Schreiben vom 13. d. Mts., daß die Neutra⸗ len ont 6té empéchés de se soustraire au danger par les difficultés opposées à leur départ par les belli- gérants, rücksichtlich der deutschen Heerführung zurückzu⸗ weisen. Die den Mitgliedern des diplomatischen Corps ertheilte Ermäͤchtigung werden wir als eine Sache internationaler Cour⸗ toisie aufrecht erhalten, so schwierig und störend auch die Aus⸗ führung in dem gegenwärtigen Stadium der Belagerung werden muß. Ihre zahlreichen Landsleute den von der Bela⸗ gerung einer Festung unzertrennlichen Gefahren zu ent⸗ ziehen, habe ich gegenwärtig zu meinem Bedauern kein anderes Mittel mehr, als die Uebergabe von Paris. Wir befinden uns in der traurigen Nothwendigkeit, die militärische

Aktion nicht unserem Mitgefühl für die Leiden der Civilbevölken