1871 / 28 p. 1 (Königlich Preußischer Staats-Anzeiger) scan diff

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Nominalbetrages hinterlegt werden. Dieselbe ist entweder in baar

hinterlegen, welche die EEE“ als zulässig erachten wird. Ar

11“ h Der verbleibende Emissionsbetrag von Thlr. 20,400,000 (3,000,000 Pf. St.) ist für England reservirt und soll in London bei der

London Joint Stock Bank die Subskription hierauf gleichzeitig eröffnet werden.

Für die Subskription in England werden ausschließlich Sterling⸗Stücke in Pfd. St. 100 (Thlr. 680), Pfd. St. 500 (Thlr. 3400), Pfd. St. 1000 (Thlr. 6800) ausgefertigt. Alle in Pfund Sterling ausgestellten Stücke, und zwar auch die in Deutschland ausgegebenen werden mit dem englischen Stempel und der Kontrasignatur der London Joint Stock Bank versehen.

Berlin, den 19. Januar 1871.

General-Direktion der Seehandl

(gez.) Guenther.

Bedin

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30,600,000 Thaler oder 4,500,000 Pfd. Sterling

Schhatzanweisungen des

Norddeutschen Bunde

II. Emission. v

Die Subskription findet gleichzeitig bei den in der Bekannt⸗ machung vom 19. Januar 1871 bezeichneten Stellen 8 am Donnerstag, den 26. Januar und am Freitag, den 22. Jannar a. c. von 9 Uhr Vormittags bis 1 Uhr und von 3 5 Uhr Nachmittags statt und wird alsdann geschlossen. 1 rt. 2.

Die Schatzanweisungen werden nach Wahl der Subskribenten in Stücken über 200 Thaler, 500 Thaler, 1000 Thaler oder in Stücken über 100 Pfd. Sterl. (680 Thaler), 500 Pfd. Sterl. (3400 Thaler) und 1000 Pfd. Sterl. (6800 Thaler) ausgefertigt und mit Zinscou⸗ pons auf fünf Jahre, vom 1. 1870 ab, versehen.

Der Substriptionspreis ist auf 96 ¾ Prozent festgesetzt, zahlbar in Thaler⸗Währung, bei Stücken über Pfd. Sterl. nach dem Werth⸗ verhältniß von 6 Thlr. 24 Sgr. für 1 Pfd. Sterl. 1b

Außer dem Preise hat der Subskribent die Stückzinsen für den beigegebenen laufenden Zinscoupon vom 1. November 1870 ab bis zum Tage der Abnahme zu vergüten. Bei der Subskription muß eine Kaution von zehn Prozent des

oder in solchen nach dem Tagestourse zu veranschlagenden Effekten zu

Wenn sich eine Ueberzrichnung der aufgelegten Summe von 30,600,000 Thlr. oder 4,500,000 Pfd. Steel. ergeben sollte, so werden die Subskriptionen verhältnißmäßig reduzirt, es bleibt jedoch vor⸗ behalten, die Zeichnungen auf kleine Beträge in stärkerem Verhältniß zu berücksichtigen. Den Subskribenten steht über den

in Folge der Reduktion überschießenden Theil der Kaution die freie

In welchem Verhältniß die Zutheilung der Zeichnungsbeträg

erfolgt, wird baldmöglichst gemacht werden. rt. 6. Von dem zugetheilten Nominalbetrage ist: am 7. Februar 1871 Ein Drittel, am 3. März 1871 Ein Drittel, am 3. April 1871 Ein Drittel

in abgerundeten, durch die zugetheilten Stücke darstellbaren Sum⸗

men gegen Aushändigung von Interimsscheinen zu berichtigen.

ist keine successive Abnahme gestattet und sind solche am 7. 1871 ungetheilt zu reguliren.

Vollzahlungen koͤnnen vom 7. Februar 1871 ab jederzeit, Raten⸗ zahlungen nur an den bezeichneten Terminen geleistet werden.

Die Abnahme der Interimsscheine muß an derselben Stelle erfol⸗·

gen, welche die Zeichnung angenommen hat. Nach vollständiger Abnahme wird die hinterlegte Kaution ver⸗ rechnet resp. zurückgegeben. 16 8- 8

Für zugetheilte Beträge unker 3000 Thlr. oder unter 500 fd. St.

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Jeder Subskribent erhält über seine Zeichnung und die geleistete Kaution eine Bescheinigung, auf welcher die gegenwärtigen Be⸗

dingungen wörtlich vermerkt sind.

Bei vollständiger Berichtigung des zugetheilten Betrages ist die Bescheinigung zurückzugeben, bei successiver Empfangnahme der Interims⸗ scheine (Art. 6) vorzuzeigen, Behufs Abschreibung der abgenommenen

Beträge. Art 8.

8 8 ; 2 2 8” 111“ 8 Gegen Rückgabe der Interimsscheine werden den Inhabern der-

selben die mit Coupons versehenen Schatz⸗Anweisungen ausgereicht,

sobald die letzteren fertig gestellt sind. Die Ausreichung wird jeden⸗

falls nur bei inländischen Substriptionsstellen stattfinden. Naͤhere hierüber wird seiner Zeit 6 entlich wer en. b8 14“

1 v“ 2555 Aufkündigung 8 Kur⸗ und Neumärkischer Pfandbriefe. Die in dem beigefügten Verzeichniß aufgeführten Pfandbriefe

sollen in dem nächsten Zinstermin Johonnis d. J. von dem Ritterschaftlichen Kredit⸗Institut eingelöst werden. Wir fordern daher die Inhaber auf, gedachte Pfandbriefe nebst Talons und denjenigen Zinscoupons, welche auf einen späteren als den vorbezeichneten Fälligkeitstermin lauten, unverzüglich an unsere Hauptkasse oder an eine unserer Provinzial⸗ Ritterschaftskassen einzuliefern. Ueber die Einlieferung wird Rekognition ertheilt und diese demnächst im Fälligkeits⸗Termin bei derjenigen Kasse, bei welcher die Einlieferung erfolgt ist, durch Verabfolgung der Valuta eingelöst werden. Diejenigen Inhaber gekündigter Pfandbriefe, welche dieselben

nicht bis zum 8 einliefern, haben zu gewärtigen, daß alsdann diese Pfandb efe auf ihre Kosten nochmals aufgerufen werden; diejenigen aber, welche weiterhin die Einlieferung bei einer der Provinzial⸗Ritterschaftskassen is zum 8 .“

oder hei unserer Hauptkasse bis zum

14. August d. J. nicht bewirken, habeu zu erwarten, daß sie nach Vorschrift der Aller⸗ höchsten Ordre vom 15. Februar 1858 und des Regulativs vom 7. Dezember 1848 (Gesetz⸗Sammlung 1858 S. 37, 1849 S. 76) mit den in dem Pfandbrief ausgedrückten Rechten, insbesondere mit dem der Spezial⸗Hypothek präkludirt und mit ihren Ansprüchen auf die bei dem Kredit⸗Institut zu deponirende Valuta werden verwiesen werden. . Falls die zum Umtausch gekündigten Pfandbriefe bei der Haupt⸗ Ritterschaftskasse eingeliefert werden, wird die unterzeichnete Hauptdirektion von ihrer Befugniß, gegen die Einlieferung zunächst Rekognitionsschein zu ertheilen, zur Bequemlichkeit der Inhaber bis auf Weiteres keinen Gebrauch machen, vielmehr gegen Einlieferung der gekündigten Pfandbriefe sofort die Ersatzpfandbriefe aushändigen.

Auch erfolgt die Einziehung der auf Umtausch gekündigten Pfand⸗ briefe und die Aushändigung der Ersatz⸗Pfandbriefe immer kosten⸗ frei für den Pfandbriefs⸗Inhaber, sofern er dabei nicht selbst etwas versäumt.

Berlin, den 18. Jannar 1871.

Kur⸗ und Neumärkische Haupt⸗Ritterschaftsdirektion. Graf v. Haeseler. L. v. Tettenborn.

gekündigter und ein der Kur⸗ und N

Betrag.

Gold. Courant.

Thlr. Thlr.

zulosende Pfandbriefe 8 Neumark b 1000 200

100

Nummer.

8 Zeestow, Anth. I. ꝛc.

03 39,606 39,608 39,611 39,613 39,614 39,617 39,620

939,622 39,623 39,624 39,62 39,627

[226] Bekanntmachung.

Die im Weihnachtstermine 1870 fällig gewordenen Zinsen so⸗ wohl der 4⸗ als auch der 3 proz. Großherzoglich Posenschen Pfand⸗ briefe werden gegen Einreichung der betreffenden Coupons nebst Spezifikationen vom 1. bis 15. Februar 1871, die Sonntage ausgenommen, in den Vormittagestunden von 9 bis 12 Uhr, in Berlin an der Kasse des Unterzeichneten (wo auch die Schemata zu den Coupon⸗Spezifikationen unentgeltlich zu haben sind) und in Bres⸗ lau durch den Schlesischen Bankverein ausgezahlt. Nach dem 15. Februar wird die Zinsenzahlung geschlossen und können die nicht erhobenen Zinsen erst im Johannistermine 187! gezahlt werden.

Berlin, den 24. Januar 1871.

F. Mart. Magnus, 8— 46.

Verlust⸗Liste Nr. 163.

vom 1. Februar d. J.

Das Abonnement beträgt 1 Thlr. für das Vierteljatr. Insertionspreis für den Raum einer

Druchzeile 2 ½ Sgr. 2

Ue Post⸗Anstalten des In Auslandes e. ;. für verlin die Expedition des Königl.

Preußischen Staats-Anzeigers:

Zieten⸗Platz Nr. 3.

Se. Majestät der König haben Allergnädigst geruht: Dem Sanitäts⸗Rath Dr. Methner zu Breslau den Charakter als Geheimen Sanitäts⸗Rath zu verleihen.

Der Königliche Legations⸗Rath, Ehren⸗Ritter des Johanniter⸗

Ordens, Ferdinand von Gersdorff, als Premier⸗Lieutenant

der Landwehr zur Dienstleistung beim Königs⸗Grenadier⸗Re⸗ giment (Nr. 7) kommandirt, wurde am 19. d. Mts. bei Ver⸗ theidigung der Höhe von Garche an der Spitze seines Zuges von einer feindlichen Kugel in die Brust getroffen und ver⸗ schied wenige Sekunden darauf.

In der Blüthe der Jahre, furchtlos und treu, wie in seinem

1 8 ganzen Leben, ging er wohlvorbereitet dem Heldentode entgegen.

Namens der Mitglieder des Bundeskanzler⸗Amtes und des Auswärtigen Amtes widme ich zum Ausdruck der herzlichen Theilnahme Aller, die mit dem Verewigten in geschäftlichen Beziehungen standen, diese Anzeige seinen zahlreichen Freunden.

Versailles, den 21. Januar 1871.

Bekanntmachung, 1 betrefsend die Ausgabe von Schatzanweisungen des Norddeutschen Bundes. 8

UMõnter Bezugnahme auf die Bekanntmachung des Herrn Bundeskanzlers vom 1. d. M. (Bundesgesetz⸗Blatt Seite 1), laut welcher auf Grund des §. 4 des Gesetzes vom 21. Juli v. J., betreffend den außerordentlichen Geldbedarf der Militär⸗ und Marine⸗Verwaltung (Bundesgesetz⸗Blatt Seite 491), die Ausgabe von mit fünf für das Jahr verzinslichen,

ab laufenden Schatzanweisungen des Norddeutschen Bundes, und zwar im Betrage von 1“ 10,000,000 Thlr. auf 6 Monate (Serie I. von 1871) angeordnet worden ist, wird hierdurch zur öffentlichen Kennt⸗ niß gebracht, daß die Königliche General⸗Direktion der See⸗ handlungs⸗Sozietät hierselbst ermächtigt ist, den Verkauf dieser Schatzanweisungen, soweit über dieselben nicht bereits verfügt ist, zu bewirken. Die Bedingungen, unter welchen die Ueber⸗ lassung erfolgt, sind bei der genannten Direktion zu erfahren.

Berlin, den 21. Januar 1871. 8 u“ Das e 1“

Bekanntmaäach Postanweisungsverkehr mit Großbritannien und Irland.

Vom 1. Februar 1871 ab ist der Austausch von Post⸗ Anweisungen zwischen Deutschland und dem Vereinigten

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können Zahlungen bis 70 Thaler oder 122 ¾4 Gulden Südd. W. nach allen Orten Großbritanniens und Irlands im Wege der Postanweisung vermittelt werden. Die Einzahlung erfolgt bei den diesseitigen Postanstalten uf ein gewöhnliches Postanweisungs⸗-Formular. Der Betrag ist darin unter Abänderung des Vordrucks Thlr. Gr. Pf. u. s. w. in Englischer Währung anzugeben. . Die Aufgabe⸗Postanstalt rechnet den vom Absender in dieser Weise notirten Betrag in die Thaler⸗ bezw. Guldenwährung um für jetzt nach dem Verhältniß von 1 Pfund Sterling gleich 6 Thaler 24 Groschen und nimmt danach den ergebenden Betrag vom Einzahler entgegen. Diese Postanstalt ist mithin auch im Stande, dem Einlieferer genau anzugeben,

welchen Betrag derselbe in Englischer Währung in die Post⸗ anweisung einzurücken hat, um eine nach Deutscher Währung ausgerechnete Zahlung in England zutreffend leisten zu lassen. 12 88 thunlichst in Marken zu frankirende, Gesammtgebühr beträgt: bei Einzahlung von Beträgen bis 25 Thaler (43 2 Gulden) 7 ½ Groschen bezw. 27 Kreuzer, bei Einzahlung von Beträgen über 25 bis 50 Thaler (43 ½ bis 87 Gulden) 15 Groschen bezw. 53 Kreuzer, bei Einzahlung von Beträgen über 50 bis 70 Thaler (87 ½ bis 122 ½⅜ Gulden) 22 ½ Groschen bezw. 1 Gulden 19 Kreuzer. Die Postanweisung muß den Zunamen und mindestens den Anfangsbuchstaben eines Vornamens des Em⸗ engen (bezw. die Bezeichnung der Firma des Empfängers), o wie die genaue Adresse desselben enthalten. In gleicher Weise muß der Absender in dem Coupon durch Angabe des Zunamens und wenigstens des Anfangsbuchstabens eines Vornamens (bezw. der Firma), so wie durch Angabe der Adresse bezeichnet sein. Die pünktliche Auszahlung der Postanweisungen ist wesentlich von der genauen Erfüllung dieser Bedingungen abhängig. Zu sonstigen schriftlichen Mit⸗ theilungen darf weder die Postanweisung, noch der Coupon benutzt werden, da die Original⸗Formulare nicht an den Em⸗ pfänger gelangen. 1

Bei der Absendung aus Großbritannien und Irland wer⸗ den die von dem Postanweisungsamte in London in dee Thaler⸗ währung überwiesenen Beträge in Cöln auf gewöhnliche in⸗ ländische Postanweisungs⸗Formulare übertragen und unterliegen demnächst der gleichen Behandlung wie Postanweisungen im ceie Fentehr. Die Zuführung an die Empfänger findet

rankirt statt.

Die vorstehenden Bestimmungen finden auch auf den Ver⸗ kehr des Elsaß und Deutsch⸗Lothringens mit Großbri⸗ tannien und Irland Anwendung. ..“ Beerlin, den 21. Januar 1871.

SEReneral⸗Postamt. Stephan.

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Betanntmachung. Wiederaufnahme des Privatpäckerei⸗Beförderungs⸗ dienstes an die im Felde stehenden Truppen.

Vom 1. Februar ab können wieder Privatpäckereien zur Postbeförderung an die Cernirungstruppen von Paris, Bel⸗ fort, Longwy und Bitsch, ferner an diejenigen Besatzungs⸗ ꝛc. Truppen angenommen werden, welche auf den Etappen⸗ straßen der Armeen in Frankreich, sowie im Elsaß und in Deutsch⸗Lothringen feste Standquartiere in solchen Orten aben, 8 an einer im Betriebe befindlichen Eisenbahn be⸗ egen sind.

Päckereien für andere, als die vorbezeichneten Truppen ꝛc. niccses vorerst von der Beförderung unbedingt ausgeschlossen

eiben.

Eine Garantie für die richtige und pünktliche Ueberkunft der Privatpäckereien kann die Postverwaltung nicht übernehmen, zumal nach amtlichen Mittheilungen die betriebsfähigen Eisen⸗ bahnen in Frankreich durch Militärtransporte (Nachschub von Ersatzmannschaften, Geschützen, Munition, Proviant u. s. w.) derart besetzt sind, daß auf eine regelmäßige Beförderung der . vermittelst der Eisenbahnen nicht gerechnet wer⸗

en kann. Die sonstigen Bedingungen für die Annahme der Privat⸗ äckereien sind die in der Bekanntmachung vom 10. Oktober 870 angegebenen: Gewicht nicht über 4 Pfd.,