von 8—12 Uhr, bei unserer Hauptkasse hierselbst einzureichen und die darauf zu ertheilendeu neuen Aktien gegen Zahlung des Nomi⸗ nalbetrages und Vergütung von 5 pCt. Zinsen vom 1. Januar bis zum Zahlungstage in Empfang zu nehmen. 1
Den zu v . Aktien ist eine vom Präsentanten unter⸗ eichnete Designation beizufügen, worin:
9 9. die präsentirten alten Aktien der Nummernfolge nach verzeich⸗ net sind b) der sun’ die neuen Aktien zu zahlende Betrag einschließlich der Zinsen auszuwerfen, und c) über den Empfang der neuen Aktien zu quittiren ist. Formulare zu diesen Designationen werden von unserer Haupt⸗ e verabreicht. 8 Bei LE“ ist der Monat zu 30 Tagen und als derjenige Tag, bis zu welchem die Zinsen zu berechnen sind, der Tag vor der Fahlang, resp. bei Einsendungen durch die Post der Tag der Aufgabe bei letzterer anzunehmen, so daß also beispielsweise bei Zah⸗ lungen, welche erfolgen am 1. April, Zinsen für 90 Tage, und bei Zahlungen, welche am 1. April zur Post gegeben werden, Zinsen für 91 Tage in Rechnung zu stellen sind.
Die präsentirten alten Aktien werden zum Beweise der darauf bereits ausgeübten Berechtigung zum Empfang der neuen Aktien mit einem Stempeldruck, welcher die Worte enthält: 8
»Abgestempelt zur neuen Emission. April 1871.“ versehen werden. Aktionäre, welche bis zum 30. April ein⸗ schließlich die zu beanspruchenden Aktien nicht abgenom⸗ men, oder Behufs Ausübung ihres Nechts ihre älteren Aktien nebst den für die neuen Aktien zu zahlenden Be⸗ trägen nicht bis zu diesem Tage zur Beförderung an un⸗ sere Haupt⸗Kasse auf die Post gegeben haben, wofür eventuell der Poststempel entscheidend ist, gehen ihres Anrechts auf Ueberlassung neuer Aktien zum Nominal⸗ vCC“ deekwt g⸗ kerlin, den 2. Januar 8 1 18 3 Das Direktorium. 1 Sethe. Krönig. Hausmann.
1“
Bergisch⸗Märkische Eisenbahn. Emission von 10 Millionen Thalern
81S Stamm⸗Aktien.
Von den der Bergisch⸗Märkischen Eisenbahn⸗Gesellschaft durch Statae Rachtrag vom 26. Februar 1870 (Gesetz⸗Sammlung S. 166 ff.) konzessionirten 25 Millionen Talern Stamm⸗Aktien soll der noch nicht begebene Rest im Betrage von 10 Millionen Thalern den In⸗ habern der bis jetzt überhaupt emittirten 40 Millionen Thaler Stamm⸗ Aktien der Bergisch⸗Märkischen CEisenbahn Gesellschaft nach Maßgabe ihres Besitzes al pari zur Verfügung gestellt werden. .
Die Betheiligung findet unter folgenden Bedingungen statt:
1) Der Besitz von vier Stamm⸗Aktien giebt Anrecht auf eine der neu zu emittirenden Stücke zu je 100 Thaler. G
2) Die neuen Aktien, welche gleiche Rechte mit den bisher emittirten Stammaktien genießen, nehmen an der für das Geschäfts⸗ 8 1872 und die folgenden Fahes sich ergebenden Dividende Theil.
ür das Jahr 1871 werden fünf Prozent Zinsen von den eingezahlten
für die erste Einzahlung mit dem 16. Februar d. J, vergütet, und wird den neuen Aktien ein am 2. Januar 1872 fällig werdender Zinsschein über 5 Thlr. beigegeben; soweit dieser Zinsen⸗ betrag in Gemäßheit der festgesetzten Einzahlungstermine den Ueber⸗ nehmern der neuen Aftien nicht zusteht, ist der entsprechende Betrag zuruͤck zu vergüten und in den einzelnen Terminen mit der bezüglichen Rate auf die neuen Aktien einzuzahlen.
3) Diejenigen Aktionäre, welche von dem vorgedachten Rechte Gebrauch machen wollen, haben in der präklusipischen Frist vom 1. bis einschließlich den 15. Februar d. J. bei einer der nachbezeichneten
tellen:
8- Berlin bei der Direktion der Diskontogesellschaft,
» Breslau bei dem Schlesischen Bankverein,
„ Eö““ L“ denher Fieedht & Comp.,
» Leipzig bei dem Herrn H. C. aut, Frant surt a. M. bei den Herren M. A. von Rothschild & Söhne, 1. Cöln bei dem A. Schaaffhausen’'schen Bankverein Bonn bei dem Herrn Jonas Cahn, 8 Düsseldorfbeiden Herren Baum, Boeddinghaus & Comp. Crefeld bei dem Herrn von Beckerath⸗Heilmann, 3 Aachen bei den Herren Charlier & Scheibler,
Barmen bei dem Barmer Bankverein,
Cassel bei 668 Fase geasbepnen Königlichen Eisenbahn⸗
Direktion (Hessische Nordbahn), 8
Elberfeld bei den Herren v. d. Heydt, Kersten & Söhne
und bei unserer Hauptkasse, ihre Aktien zum Zweck der Abstempelung vorzulegen und denselben einen doppelt ausgefertigten, die Nummern der Aktien nach der Rei⸗ henfolge enthaltenden Zeichenschein beizufügen, welcher mit Datum, Namen, Wohnort und Unterschrift des Präsentanten resp. dessen Be⸗ vollmächtigten versehen sein muß. —
Die Formulare zu diesen Zeichenscheinen werden von den vorge⸗ dachten Stellen unentgeldlich verabfolgt. Bei der Anmeldung sind auf die beanspruchten neuen Aktien 40 pvCt. des Nominalbetrages, also 40 Thaler und 5 pCt. Zinsen vom 1. Januar d. J. ab mit 7 Sgr. 6 Pf. pro Aktie einzuzahlen.
So weit als möglich werden die einzelnen Stellen die abgestem⸗ pelten Aktien mit dem Duplikate des Zeichenscheins sofort bei der An⸗ meldung zurückgeben und den Interims⸗Quittungsbogen aushändigen; sofern dies nicht ausführbar ist, wird über die Einzahlung, so wie uͤber die Einlieferung der Aktien auf einem Exemplare des Zeichen⸗ scheines quittirt und dieser dem Präsentanten zurückgegeben. Gegen Rückgabe dieses Zeichenscheines erhält alsdann der Praͤsentant in mög⸗ lichst kurzer Frist bei derjenigen Stelle, welche die Anmeldung und Einzahlung entgegengenommen, den Interims⸗Quittungsbogen und die alten Aktien unter Wiederbeifügung des Duplikates des Zeichen⸗
eins ausgehändigt. 3 4) Seg heneg 60 Prozent oder 60 Thaler pro Aktie mit den sich ergebenden Zinsen vom 1. Januar d. J. ab sind bei einer der vorgedachten Stellen in folgenden Terminen unter Vorlegung des Interims⸗Quittungsbogens zu zahlen, und zwar: vom 1. bis 3. Mai d. J. 20 Prozent oder 20 Thaler und 10 Sgr. Zinsen pro Aktie, 1. bi693. Zun 8.3. gleichfalls mit 20 Prozent oder 20 Thaler und 15 Sgr. Zinsen pro Aktie, 4 „ 1. bis 3. Oktober d. J. mit 20 Prozent oder 20 Thaler und 3 22 Sgr. 6 Pf. Zinsen pro Aktie.
5) Den Aktionären ist auch gestattet, in den einzelnen Terminen statt der “ zu leisten, in welchem Falle
ro Aktie zu zahlen sind: 3 im ersten Verutne vom 1. bis 15. Februar d. J. 100 Thaler, und 18 Sgr. 9 Pf. Zinsen, - 3
18 “ vom 1. bis 3. Mai d. J. 60 Thaler, und 1 Thaler Zinsen 1 “
an S Termine vom 1. bis 3. Juli d. J. 40 Thaler, und 1 ler Zinsen. 8 —5
“ Aktien nebst Dividendenscheinen für das Jahr 1872 und folgend und Talons und Zinsschein über 5 Thlr. für das Jahr 1871 werden bei den in den ersten drei Terminen geleisteten Vollzah⸗ lungen möglichst schleunig und bei der Vollzahlung im letzten Termine thunlichst sofort ausgehaͤndigt; bei Volleinzablungen im 2., 3. und 4. Termine sind gegen Aurreichuug der Aktien die Interimsquittungs⸗ bogen zurückzugeben. 1“
3 6) Diejangen Aktionäre, welche die in dem vorstehenden Absatz 3 gedachte Präklusivfrist vom 1. bis einschließlich den 15. Februar d. J. für die Geltendmachung ihres Anrechts und die Anzahlung von 40 Pro⸗ zent nicht innehalten, verlieren ihr Anrecht.
7) Diejenigen Aktionäre, welche die weiteren Zahlungen im zweiten oder den folgenden Terminen nicht leisten, haben eine Kon⸗ ventionalstrafe von 10 Thalern pro Aktie, von welcher die Zahlung rückständig geblieben ist, zum Vortheil der Gesellschaft verwirtt. Außerdem stebt der letzteren frei, wenn innerhalb zweier ferneren Monate nach den festgestellten Terminen nach einer erneuerten öͤffentlichen Aufforderung die Zahlung nicht erfolgt, entweder den Restbetrag der Aktien nebst der Konventionalstrafe gerichtlich einzu⸗ ziehen oder aber hierauf zu verzichten. In letzterem Falle ist die Koͤnigliche Eisenbahn⸗Direktion befugt, die durch die geleistete Anzah⸗ lung erworbenen Ansprüche auf den Empfang der Aktien für erlo⸗ schen und die geleistete Anzahlung zu Gunsten der Gesellschaft für ver⸗ wirkt zu de I erfolgt nach Beschluß der
irektion durch öffentliche Bekanntmachung. “““ 8 Ue von den Inhabern der alten Stamm⸗Aktien nicht in Anspruch genommenen neuen Aktien, sowie diejenigen neuen Aktien, auf welche nach Vorstehendem der Anspruch für hinfällig erklärt ist, werden im Interesse der Gesellschaft bestmöglichst begeben.
Elbersfeld, den 18 Januar 1871. . 8 Koönigliche Eisenbahn⸗Direktion.
8
8
Altenburg⸗Zeitzer Eisenbahn.
Igemaͤß §. 15 der “ für die Altenburg⸗Zeitzer Eisenbahn⸗ Gesellschaft wird somit die fünfte Einzahlung auf die nicht bereits voll eingezahlten Stammaktien dieser Gesellschaft ausgeschrieben.
Die Zeichner solcher Aktien werden daher aufgeford zahlung von zehn Thalern auf jede dieser Aktien mit -9 Thlr. 22 ½ Sgr. baar und .
— Thlr. 7 ½ Sgr. durch Anrechnung 5prozentiger Zinsen für
8 bereits geleisteten Einzahlungen
unserer Hauptkasse, Herrn Banquier Otto Lingke hier, oder Heerrn J. F. A. Zürn in Zeitz, oder Herrn Advokat Reinhold Wagner in Meuselwitz, 1b bei Vermeidung der in §. 16 der Statuten gedrohten Nachtheile, einer Konventionalstrafe von 10 pCt. der versäumten Einzahlung
. s. w., bis 1 8. Se spätestens zum 1. März 1871
zu 8 “ 8 1 nbur en 27. Ja - 1 8 1 Der Vorstand der Altenburg⸗Zeitzer Eisenbahn⸗Gesellschaft.
Im Verlage der Neichsgesetze Fr. Kortkampf in Berlin erschien
Mit Reglement v. 28. Mai 1820.
Wahlgesetz für den Reichstag v. 31. Mai 1869.
4te Auflage 5 Sgr.
Die p. t. zuständigen Behörden, welche nach §. 11 d. Reglem.
Porthien d. Wahlges. anzukaufen haben, werden ersucht, sich dieserhalb ireckt mit der Verlagshandlung in Verbindung zu setzen.
11“
“
ert, die Ein⸗
für das Vierteljahr. Inserkionspreis für den Naum einer Druckzeile 2 x½ Sgr.
Alle Post⸗Anstalten de
Ausiandes nehmen Zestellung an,
für Lerlin die Expedition des Lönigbe euß' schen Staats-Arzeigers:
Zieten⸗Platz Nr. 3.
e. Majestät der König haben Allergnädigst geruht:
Den Hypotheken⸗Bewahrern Lützeler in Saarbrücken und eineengeth⸗ in Elberfeld den Charakter als Steuer⸗Rath zu
—
Deutsches Neich.
1“
Bekanntmachung. Postanweisungsverkehr mit Großbritannien und Irland.
Vom 1. Februar 1871 ab ist der Austausch von Post⸗ Anweisungen zwischen Deutschland und dem Vereinigten Königreich von Großbritannien und Irland zulässig. Es können Zahlungen bis 70 Thaler oder 122 ½ Gulden Südd. W. nach allen Orten Großbritanniens und Irlands im Wege der Postanweisung vermittelt werden.
Die Einzahlung erfolgt bei den diesseitigen Postanstalten auf ein gewöhnliches Postanweisungs⸗Formular. Der Betrag ist darin unter Abänderung des Vordrucks Thlr. Gr. Pf. u. s. w. in Englischer Währung anzugeben.
Die Aufgabe⸗Postanstalt rechnet den vom Absender in dieser Weise notirten Betrag in die Thaler⸗ bezw. Guldenwährung um — für jetzt nach dem Verhältniß von 1 Pfund Sterling gleich 6 Thaler 24 Groschen — und nimmt danach den sich ergebenden Betrag vom Einzahler entgegen. Diese Postanstalt ist mithin auch im Stande, dem Einlieferer genau anzugeben, welchen Betrag derselbe in Englischer Währung in die Post⸗ anweisung einzurücken hat, um eine nach Deutscher Währung ausgerechnete Zahlung in England zutreffend leisten zu lassen. 8 25 thunlichst in Marken zu frankirende, Gesammtgebühr eträgt:
bei Einzahlung von Beträgen bis 25 Thaler (43 ¾ Gulden)
7 ⅞ Groschen bezw. 27 Kreuzer,
8 bei Einzahlung von Beträgen über 25 bis 50 Thaler (43 ½
bis 87 Gulden) 15 Groschen bezw. 53 Kreuzer, bei Einzahlung von Beträgen über 50 bis 70 Thaler (87 ¼ bbis 122 ⅞ Gulden) 22 ⅞ Groschen bezw. 1 Gulden 19 Kreuzer. Die Postanweisung muß den Zunamen und mindestens den Anfangsbuchstaben eines Vornamens des Em⸗ fängers (bezw. die Bezeichnung der Firma des Empfängers), o wie die genaue Adresse desselben enthalten. In gleicher Weise muß der Absender in dem Coupon durch Angabe des Zunamens und wenigstens des Anfangsbuchstabens eines Vornamens (bezw. der Firma), so wie durch Angabe der Adresse bezeichnet sein. Die pünktliche Auszahlung der Postanweisungen ist wesentlich von der genauen Erfüllung dieser Bedingungen abhängig. Zu sonstigen schriftlichen Mit⸗ theilungen darf weder die Postanweisung, noch der Coupon benutzt werden, da die Original⸗Formulare nicht an den Em⸗ pfänger gelangen.
Bei der Absendung aus Großbritannien und Irland wer⸗ den die von dem Postanweisungsamte in London in der Thaler⸗ währung überwiesenen Beträge in Cöln auf gewöhnliche in⸗ ländische Postanweisungs⸗Formulare übertragen und unterliegen demnächst der gleichen Behandlung wie Postanweisungen im inneren Verkehr. Die Zuführung an die Empfänger findet frankirt statt.
Die vorstehenden Bestimmungen finden auch auf den Ver⸗ kehr des Elsaß und Deutsch⸗Lothringens mit Großbri⸗ tannien und Irland Anwendung.
Berlin, den 21. Januar 1871.
1 General⸗Postamt
Stephan.
B Bekanntmachung. ““ die im Feldestehenden ruppen.
Nachdem ‚die theilweise Unterbrechung der Verbindungen auf den französischen Eisenbahnlinien im Wesentlichen gehoben ist, sollen im Einverständnisse mit dem Königlichen Kriegs⸗ Ministerium und dem Königlichen Ministerium für Handel, Gewerbe und öffentliche Arbeiten während der Waffenstillstands⸗ periode Privatpäckereien zur Beförderung an ämmtliche in Frankreich befindliche Truppen unter den bekannten Bedingungen (Gewicht 4 Pfund, Adresse per aufgeklebte Korrespondenzkarte, Frankirung mit 5 Sgr., keine verderblichen Sachen ꝛc.) vom 3. Februar ab bei allen Postanstalten angenommen werden. Der Schluß dieser Beförderung ist vorläufig auf den 15. Fe⸗ bruar Abends in Aussicht genommen. Möglichst baldige Absendung wird daher empfohlen.
Beeclin, 2. Februar 1871.
SEReneral⸗·Postamt. “ Stephan.
Ministerium für Handel, Gewerbe und öffentliche Arbeiten.
Erlaß vom 19. Dezember 1870 — die Reorganisation der in der
Provinz Hessen⸗Nassau bestehenden Handelskammern betreffend.
Auf Grund des §. 35 des Gesetzes über die Handelskammern vom 24. Februar 1870 (Ges. S. pag. 134) wird in Beziehung auf 8 in 85 Provinz Hessen⸗Nassau bestehenden Handelskammern estimmt:
I. Die Handelskammer zu Frankfurt a. M. betref⸗ fend: 1) Der Bezirk der Handelskammer umfaßt vom 1. Juli 1871 ab die Städte Frankfurt a. M. und Bockenheim und die Gemeinde⸗ bezirke Bonames und Vornheim. 2) Die Handelskammer bebält ihren Sitz in der Stadt Frankfurt a. M. 3) Die Zahl der Mit⸗ glieder beträgt, wie bisher, zwanzig. 4ü) Zur Theilnahme an der Wahl der Mitglieder sind die im §. 3 Abs. 1 des Gesetzes vom 24. Februar 1870 bezeichneten Kaufleute und Gesellschaften der Stadt Frankfurt nur berechtigt, insoweit ihre Geschäfte mindestens in Höhe
von 24 Thalern jährlich zur Gewerbesteuer vom Handel ver⸗
anlagt sind. 5) Der Bezirk der Handelskammer bildet zum Zweck der Wahl der Mitglieder zwei engere Bezirke in der Art, daß die Betheiligten a) der Stadt Frankfurt neunzehn Mit⸗ glieder, b) der übrigen Ortschaften ein Mitglied wählen. 6) Der Handelskammer verbleibt die Aufsicht über die Börse zu Frankfurt. II. Die Handelskammer zu Wiesbaden betreffend: 1) Der Bezirk der Handelskammer umfaßt vom 1. Juli 1871 ab den Stadtkreis Wiesbaden, den Unter⸗Taunus⸗Kreis, vom Rheingau⸗Kreise die Aemter St. Goarshausen, Rüdes⸗ heim und Eltville, vom Landkreise Wiesbaden (Main⸗Kreise) die Aemter Wiesbaden, Hochheim und Höchst, vom Ober⸗ Taunus⸗Kreise die Aemter Usingen und Königstein. 2) Die Handels⸗ kammer behält ihren Sitz in der Stadt Wiesbaden. 3) Die Zahl der Mitglieder beträgt, wie bisher, achtzehn 4) Die im Bezirke der Handelskammer den Bergbau treibenden Alleineigenthümer oder Pächter eines Bergwerks, Gewerkschaften und in anderer Form orga⸗ nisirten Gesellschaften (§ 4 des Gesetzes vom 24. Februar 1870) sind zur Theilnahme an der Wahl der Mitglieder berechtigt, insoweit die Jahresproduktion einen Werth von dreitausend Thalern erreicht. 5) Der Bezirk der Handelskammer bildet zum Zwecke der Wahl der Mitglieder fünf engere Wahlbezirke in der Art, daß die Betheiligten a) des Stadtklreises Wiesbaden sechs, b) des Unter⸗Taunüs⸗Kreises zwei, c) des Rheingau⸗Kreises drei, d) des Landkreises Wiesbaden fünf, e) des Ober⸗Taunus⸗Kreises zwei Mitglieder wählen. III. Die Handelskammer zu Limburg betreffend: 1) Der Bezirk der Handelskammer umfaßt vom 1. Juli 1871 ab
den Unter⸗Westerwald-Kreis, den Ober⸗Lahn⸗Kreis, den Unter⸗ Lahn⸗Kreis, vom Rheingau⸗Kreise den Amtsbezirk B