1871 / 39 p. 3 (Königlich Preußischer Staats-Anzeiger) scan diff

Festung des Mont Valörien, sowie die Stellungen im Westen der Hauptstadt hat das V. preußische Armee⸗Corps (Provinz Posen und Niederschlesien) eingenommen, und zwar so, daß die diesseitigen Vorpostenstellungen bis unmittelbar an das linke Ufer der Seine reichen, welches von der Südspitze der in diesem Flusse gelegenen Insel St. Quen oder Duchatellier im Norden, bis südlich zur Einmündung des Abzugskanals von Issy die Begrenzungslinie der deutschen Stellungen im Westen der Hauptstadt bildet. Die sechs Forts der Südbefestigung von Paris sind nebst den zwischen denselben gelegenen Stellungen von vier Armee⸗Corps besetzt worden: Das Fort Issy vom XI. preußischen Corps (Provinz Hessen⸗Nassau), die Forts Vanves und Montrouge vom II. bayerischen, die Forts Bicétre und Ivry vom VI. preußischen (Provinz Schlesien)h, und das Fort Charenton vom I. bayerischen Corps. Die Vorposten⸗ stellungen dieser Positionen beginnen im Westen an der Nordspitze der in der Seine liegenden Insel St. Germain und setzen sich zwischen den Forts und der Enceinte, von den Fronten der ersteren durchschnittlich 500 Meter entfernt, fort bis zu dem Punkte östlich der Eisenbahn von Paris nach Orleans, an welchem die von der Hauptstadt kommende Straße sich in die nach Pont⸗aà⸗l'Anglais an der Seine und nach Alfort an der Marne trennt.

Im Osten von Paris hat die württembergische Division die Redouten von Gravelle und de la Faisanderie be⸗ setzt, durch welche die von der Marne gebildete Halbinsel St. Maur abgesperrt und das auch während des Waffenstill⸗ standes von französischen Truppen besetzte Schloß von Vincennes beherrscht wird. Weiter nördlich hat das XII. (Königlich sächsische) Armee⸗Corps, das bereits am 29. Dezember von den Befestigungen auf dem Mont Avron Besitz ergriffen, die

orts Nogent, Rosny und Noisy, so wie Fort

omainville besetzt. Die östlich von Paris aufgestellte Vorpostenlinie beginnt südlich am Zusammenfluß der Marne und der Seine und zieht dann längs des Dorfes Charenton und fast mitten durch das Bois de Vincennes über den Obeliskenplatz nach dem Thor von Fontenay; von diesem aus geht sie gemäß Artikel 1, 2 des Zusatzprotokolls, in nördlicher Richtung bis zu einer Stelle 500 Meter im Westen des Forts von Rosny und im Süden der Forts von Noisy und Romainville, bis zu der Stelle, wo die Straße nach Pantin mit dem Ouregkanal zusammenfällt.

Die Nordfront ist durch die Corps der Maas⸗Armee in Besitz genommen worden: Fort d’'Aubervilliers haben Truppentheile der 2. Division, Fort l'Est die 1. Division des preußischen Garde⸗Corps in Besitz genommen, während die double Couronne du Nord und das Fort de la Briche vom IV. preußischen Armee⸗Corps (Provinz Sachsen) besetzt worden sind. Am 29. Januar hielt der Kronprinz von Sachsen an der Spitze des preußischen 1. Garde⸗Regiments und der Gardes du Corps seinen feierlichen Einzug in der Stadt St. Denis, um sich nach demselben wiederum in das Hauptquartier seiner Armee zurückzubegeben. Die nördlichen Vorpostenstellungen ziehen etwa 500 Meter südwestlich der Fronten des Forts d'Auber⸗ villiers und längs des Südsaumes des gleichnamigen Dorfes und des Kanals von St. Denis entlang, von welchem sie dann

zur Seine ziehen und zwar zur Nordspitze der vorerwähnten

Insel St. Quen.

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8 Weiter liegen vom Kriegsschauplatze folgende Nachrich⸗ en vor:

Versailles, 3. Februar. Die von London und Bor⸗ deaux ausgegangenen Meldungen über die deutscherseits ge⸗ stellten Friedensbedingungen sind, was Lothringen, Pondichery und die 20 Kriegsschiffe betrifft, aus der Luft gegriffen. Elsaß und Metz werden nicht herausgegeben werden. An Kontribu⸗ tionen wurden von Thiers Anfangs November 4 Milliarden gefordert; seitdem mag die Rechnung auf das Doppelte auf⸗ gelaufen sein. 1

Wie die »Engl. Korr.« hört, hat die englische Regierung am vorigen Mittwoch den deutschen Behörden in Versailles und Herrn Jules Favre in Paris das Anerbieten gemacht,

ihnen auf ihr gemeinschaftliches Ansuchen hin die Proviant⸗ vorräthe und Transportmannschaften Ihrer Majestät zur Ver⸗ fügung zu stellen, wenn diese für die Versorgung von Paris mit Nahrungsmitteln von irgend welchem Nutzen sein könnten, und zwar unter der einzigen Bedingung, daß jeder Schritt der englischen Regierung unter dem Vorwissen und mit der Billi⸗ gung eines französischen und eines deutschen Agenten geschehe.

Der Vertrag, welcher zwischen den Befehlshabern der beiderseitigen Nordarmeen zu Amiens wegen der Ausführung der Versailler Konvention unterzeichnet wurde, lautet:

Am 31. Januar 1871. Zwischen Herrn Bumke, Rittmeister vom Generalstabe, versehen mit den Vollmachten Sr. Excellenz des

Herrn Generals von Goeben, Ober⸗Kommandanten der I. deutschen

Armee, einerseits und Herrn Cosseron de Villenoysy, Oberst und Adjunkt im Generalstabe der Nordarmee, versehen mit den Voll⸗ machten Herrn Generals Faidherbe, Oberst⸗Kommandanten der ge⸗ nannten Armee, andererseits sind folgende Stipulationen zur Aus⸗ führung der am 28. Januar zu Versailles zwischen den Bevoll mächtigten der beiden Länder abgeschlossenen Konvention ab gemacht worden: Art. 1. Da sich in der Auslegung des Wortlautes der Konvention betreffs des Vertrages der De markationslinie in den Departements der Aisne und de Somme eine Schwierigkeit erhoben hat, so wurde übereingekommen daß die Truppen der beiden kriegführenden Parteien ihre gegenwärti gen Stellungen provisorisch bewahren, bis von den beiden Regierun gen auf definitive Weise beschlossen worden ist. Die Punkte, welche zu den Bemerkungen des französischen Offiziers Anlaß gegeben haben sind die Besetzung von Abbeville, der Besitz oder die Neutralisirun eines Landstriches längs des Meeres, um zwischen Abbeville un Havre Verbindungen zu haben, und der Landstrich zwischen Avesne und Maubert⸗Fontaine, der immer der französischen Verwaltun unterworfen war. Der preußische Offizier glaubt, daß diese beiden Punkte durch die Versailler Konvention gelöst worden sind. Wi dem nun auch sein mag, von heute an und wenn durch irgend ein Mißverständniß ein Kampf, einerlei wo, stattfinden sollte, so wird man sich von beiden Seiten beeilen, die Konsequenzen durch ein freundschaftliches Abkommen aufzuhalten. Art. 2. Außer den strei tigen, oben angedeuteten Punkten wird das von den französischen Ar meen besetzte Territorium aus den Departements des Pas de Calais und des Nord bestehen und die Vorposten der kriegführenden Parteien sich davon ungefähr 10 Kilometer weit entfernt halten, wie es durch die Versailler Konvention geregelt ist. Die französischen Vorposten werden folgende Städte oder Dörfer nicht überschreiten: Hesdin, Runc, Avesnes Comte, Bailleulval, Ayette, Ervilliers, Boursies, Marcoing, Masmôres Bertry, Landrecies, Avesnes und Glageon. Die Dörfer und Posten längs der belgischen Grenze, namentlich die in Trélon, Fourmies und Anor werden von den Zollwächtern und den Gensd'armerie Brigaden, gegenwärtig mit der Polizei betraut, besetzt werden. Di deutschen Vorposten werden nicht überschreiten die Städte oder Dörfer Bernaville, Jalmer, Héörissart, Albert, Peronne, Roisel, Fontaine Uterte, Iron, Etréopont und Wattignies. Zwischen den Vorposten wird ein Polizeidienst von den Gensd'armen, Feldhütern und anderen Agenten der öffentlichen Sicherheit zur Aufsuchung der Missethäter errichte werden. Dieser Dienst findet auf jeder Seite bei der Demarkationslinie sein Ende. Art. 3. Die Auswechselung der Gefangenen wird in möglichst kurzer Frist bei der Station Achiet geschehen, wo ein französischer und ein deutscher Offizier zusammenkommen werden. Dieser nämliche Punkt ist ausersehen für die Mittheilungen, welche zwischen den General⸗ stäben der beiden Armeen nothwendig werden. Die Verwundeten welche nicht sofort transportirt werden können, werden nicht mehr als Gefangene betrachtet und zurückgegeben werden, sobald es ihr Zustand gestattet. Art. 4. Die Arbeiten für die Wiederherstellung der Eisenbahn⸗ linien und ihrer Telegraphen können sofort unternommen werden. Bis ein höherer Beschluß betreffs des Regimes, welchem die Exploitation der Eisen⸗ bahnen zu unterwerfen ist, eingetroffen ist, verpflichtet sich die deutsche Behörde, alle möglichen Erleichterungen für den Transport der französischen Verproviantirungszüge für Paris zu bewilligen. Wie dieser Beschluß nun auch sein mag, die französische Regierung wird

ermächtigt, auf der ganzen Länge der Linie neben den deutschen Agen⸗

ten eine gewisse Anzahl französischer Offiziere und Agenten mit der Mission zu haben, die Richtung der Züge zu regeln und die Schwie⸗ rigkeiten zu beseitigen, die sich erheben könnten. Erleichterungen wer⸗ den auch auf dem von der französischen Armee besetzten Territorium für den Transport der Proviantzüge bewilligt, welche für die von den deutschen Armeen besetzten Städte bestimmt sind. (Folgen die Unterschriften.)

Französischerseits sind vom Kriegsschauplatz folgende Nachrichten eingegangen: Die am 1. Februar zwischen General Herzog und

dem französischen General Clinchamp in Betreff des Ueber⸗ tritts der französischen Armee auf schweizer Gebiet ab:

geschlossene Uebereinkunft enthält folgende Bestimmungen:

Das übertretende Heer wird beim Einmarsch seine Waffen, Aus⸗ 8

rüstung und Munition abgeben. Waffen, Ausrüstung und Munition werden nach dem Friedensschluß und der definitiven Bereinigung der Kosten, welche der Schweiz durch den Aufenthalt der französischen Trup⸗ pen erwachsen, an Frankreich zurückerstattet. Die nämliche Bestimmung gilt hinsichtlich des Materials und der Munition der Artillerie; Pferde, Waffen und Effekten der Offiziere werden diesen zur Verfügung gelassen; hinsichtlich der Truppenpferde werden weitere Verfügungen vorbehalten. Die Fuhrwerke für Lebensmittel und Gepäck kehren mit den Fuhr⸗ leuten sogleich nach Abgabe ihrer Ladung auf französisches Gebiet

zurück. Die Kriegskassen und Postfuhrwerke werden mit ihrem ganzen

Inhalt der schweizerischen Eidgenossenschaft übergeben, welche dafür

Rechenschaft geben wird. Die Äusführung dieser Bestimmung erfolgt im Beisein französischer und schweizerischer Offiziere. Die Eidgenossen⸗

schaft behält sich vor, die Internirungsorte für Offiziere und Soldaten zu bezeichnen. Dem Bundesrath bleibt die Festsezung der zur Ver⸗ vollständigung dieser Uebereinkunft nöthigen E

behalten.«“ Die Konvention ist bekanntlich Morgens früh 5 Uhr ab- geschlossen. Gleich nachher begann der Einzug der französischen Kriegs⸗ fuhrwerke; was die Mannschaft anbelangt, so wird der Bundesrath berauf Bedacht nehmen, deren Verbleiben in der Schweiz möglichst abzukürzen.

nzelbestimmungen vor⸗

Bern, 4. Februar. (W. T. B.) 8

Die Anzahl der bis jetzt in die Schweiz eingerückten Fran⸗ zosen beträgt 66,000 Mann, von denen 50,000 bei Verridres, 16,000 bei Vallorbes und St. Croix die Grenze überschritten. Zwischen den noch jenseits der Grenze befindlichen Franzofen und den nachrückenden deutschen Truppen kam es gestern und vorgestern noch zu Zusammenstößen. In Neuenburg befinden sich mehr als 2000 Verwundete. Der Bundesrath soll bei der französischen Regierung um Kleidungsstücke für die übergetre⸗ tene Armee nachgesucht haben, da die meisten Mannschaften in dieser Beziehung großen Mangel leiden. G

retene Waffenstillstand hat es zulässig ge⸗ macht, die im Bezirke der Betriebs⸗Kommission Rheims für alle Fälle aufgestellten 16 Reservezüge aufzulösen. Soweit die⸗ selben aus deutschem Material bestehen, geht dieses nach den Bahnen der Heimath zurück. Die »Straßburger Zeitung« veröffentlicht folgende Be⸗ kanntmachung: Aus den bisher zum Arrondissement Belfort gehörigen Kantons Thann, St. Amarin, Massevaux und Cernay ist ein

eigener Kreis unter dem Namen ⸗»Kreis Thann«⸗ gebildet worden.

Als Kreis⸗Direktor mit dem Amtssitze in Thann ist der

Regierungs⸗Assessor Bergmann bestellt worden. 1““

Straßburg, den 30. Januar 1871. Der Kaiserliche Civil⸗Kommissar im Elsaß: von Kühlwetter, Regierungs⸗Präsident

Hamburg, 5. Februar. (W. T. B.) Der Senat hat die Aufnahme der Fürbitte für den Deutschen Kaiser in das Kirchen⸗ gebet angeordnet. Beim heutigen Gottesdienst wurde dasselbe zum ersten Male in abgeänderter Form gesprochen.

Württemberg. Stuttgart, 3. Februar. Der »St. A. f. W.« veröffentlicht eine Bekanntmachung des Ober⸗Rekrutirungsraths vom 1. Februar, betreffend die Aushebung der Militärpflichti⸗ gen von den Jahrgängen 1850 und 1851.

In Vorbereitung der durch die Militär⸗Konvention zwischen

dem Norddeutschen Bunde und Württemberg verabredeten

neuen Organisation des württembergischen Truppencorps soll hiernach die Aushebung der BE von den Jahr⸗ gängen 1850 und 1851 gleichzeitig, jedoch nicht vor dem Herbst 1871, und die Einstellung des Jahrgangs 1850 nicht vor dem Spätherbst, diejenige des Jahrgangs 1851 aber nicht vor dem Neujahr 1872 stattfinden.

Bayern. München, 1. Februar. Das heute erschienene »Gesetzblatt« für das Königreich Bayern enthält, wie bereits elegraphisch gemeldet, folgende Königliche Deklaration:

Ludwig II. von Gottes Gnaden König von Bayern, Pfalzgraf bei Rhein, Herzog von Bayern, Franken und in Schwaben ꝛc. Wir haben Uns über den Gesammtbeschluß der Kammer der Reichsräthe und der Kammer der Abgeordneten bezüglich der auf Unseren Befehl denselben mitgetheilten Bündnißverträge, nämlich: 1) des Bündniß⸗

ertrages zwischen Bayern und dem Norddeutschen Bunde, d. d. Ver⸗ ailles, 23. November 1870, und der darin enthaltenen Ver⸗ assung; 2) des Schlußprotokolls zu diesem Vertrage vom nämlichen Tage, nebst den auf Grund des Art. XV. desselben vorge⸗ nommenen Berichtigungen des Wortlautes der Bundesverfassung; 3) der Vereinbarung zwischen Bayern, dem Norddeutschen Bunde, Württemberg, Baden und Hessen, d. d. Berlin, 8. Dezember 1870, über die Verfassung des Deutschen Bundes; 4) der mit Zustimmung er betheiligten Regierungen getroffenen Aenderungen zu Art. III.

. 8 des Hauptvertrages, dann zu Art. II. des Schlußprotokolls, und zum Eingange, so wie zu Art. II. Abs. 1 der Bundesverfassung Vor⸗

trag erstatten lassen, und ertheilen hierauf, nach Vernehmung Unseres Gesammt⸗Ministeriums und Staatsraths, Unsere Königliche Entschließung wie folgt: »Nachdem zu diesen Verträgen, in so weit durch deren Inhalt der verfassungmäßige Wirkungskreis des Landtags be⸗ rührt wird, durch Gesammtbeschluß der beiden Kammern, unter Beobachtung der in Tit. X. §. 7 der Verfassungs⸗Urkunde vorgeschrie⸗

benen Formen, die Zustimmung des Landtags erfolgt ist, haben Wir zu denselben Unsere Ratifikation ertheilt, und nachdem am 29. Januar

1871 zu Berlin die Auswechslung der Ratifikationen stattgefunden hat, ertheilen Wir hiermit allen darin enthaltenen Bestimmungen, welche den verfassungsmäßigen Wirkungskreis des Landtags be⸗ rühren, gesetzliche Kraft und Geltung, und verfügen, daß diese Verträge sofort durch das Gesetzblatt und durch das Kreis⸗ Amtsblatt der Pfalz verkündigt und ihrem ganzen Inhalte nach zum Vollzuge gebracht werden. Zugleich werden im Hinblick auf die zu

Deer Erbprinz von Dessau ist von hier abgereist.

Art. III. §. 8 des Hauptvertrags von den betheiligten Regierungen getroffene Vereinbarung: 1) das Wahlgesetz für den Reichstag des Norddeutschen Bundes vom 31. Mai 1869, 2) das zur Ausführung dieses Gesetzes vom Bundesrath erlassene Reglement vom 28. Mai 1870, nebst dessen Anlagen verkündigt« Gegeben München, den 30. Januar 1871. (gez.) Ludwig. (gez.) Graf v. Bray, v. Pfretzsch⸗

ner, v. Schlör, v. Braun, Frhr. v. Prankh, v. Lutz.

(Telegraphische Depesche des Staats⸗Anzeigers.) München, 6. Februar. Die Wahlbezirkseintheilung des Königreichs Bayern für die erste deutsche Reichstagswahl ist erschienen. Oberbayern wählt 8, Niederbayern, Rheinpfalz,

Unterfranken, Mittelfranken, Schwaben je 6, Oberpfalz, Ober⸗ franken je 5 Reichstags⸗Abgeordnete, zusammen 48.

Aus dem Wolff'schen Telegraphen⸗Büreau.

Säaarbrücken, Sonntag 5. Februar. Aus Versailles om 3. d. wird berichtet: Die frühere Versailler Zeitung »L'Union liberale et démocratique« erscheint während der Wahlbewegung wieder. Sie spricht sich in ihrer ersten Nummer für unbedingte Beibehaltung der Republik und auf das Heftigste gegen Napoleons Wiedereinsetzung aus. Seitens der deutschen Behörde findet keinerlei Censur statt Ein Mehltransport ist bereits nach Paris hineinbefördert. Man wird in Versailles voraussichtlich nur so viel Pariser hütein Gseer als die Stadt vor dem Kriege Einwohner ge⸗ abt hat. 8

8

Bordeaux, Sonntag, 5. Februar. (Auf indirektem Wege).

Die Journale »France« und »Frangaiss« sprechen sich mit großer

Entschiedenheit gegen die von Gambetta in Betreff der Ausfüh⸗ rung des Wahldekrets erlassenen Maßregeln aus.

Kunst und Ietgenhase.

8 Als Ergänzungsheft Nr. 28 zu Dr. A. Petermanns geo⸗ graphischen Mittheilungen ist soeben erschienen: »Die erste deutsche Nordpolexpedition im Jahre 1868, beschrieben von R. Koldewey, mit einem Vorwort von A. Petermann. (Gotha, Justus Perthes 1871.) Indem wir uns vorbehalten, auf den Inhalt dieses Heftes noch ausführlicher einzugehen, bemerken wir für jetzt, daß die Einleitung des Dr. Petermann eine Uebersicht über die Arbeiten und Vorbereitungen giebt, welche der Expedition voraus⸗ gingen. Der Koldewey'sche Bericht schildert die Reise selbst und faßt schließlich die durch dieselbe gewonnenen Resultate zusammen. Eine Originalkarte der ersten deutschen Nordpolexpedition, nach dem Tage⸗ R. Koldewey's konstruirt von A. Petermann, im Masßstabe von 1: 5,000,000, und die Aufnahme der Expedition in Nordost⸗Spitz⸗ bergen, ebenfalls von Dr. Petermann zusammengestellt, im Maßstab von 1: 400,000, endlich eine Ansicht des Schiffs »Germania« sind dem Hefte beigefügt.

Königliche Schauspiele.

Dienstag, 7. Februar. Im Opernhause. (31. Vorstell.) Der Liebestrank. Oper in 2 Abtheilungen. Musik von Doni⸗ zetti. Adine: Fr. Mallinger. Nemorino: Hr. Lederer. Bel⸗ core: Hr. Schelper. Dulcamara: Hr. Bost. Hierauf: Robert und Bertram. Pantomimisch⸗komisches Ballet in 2 Abtheil. von Hoguet. Musik von Schmidt. Anf. halb 7 Uhr. M.⸗Pr.

Im Schauspielhause. (37. Ab.⸗Vorst.) Die Hagestolzen. Lustspiel in 3 Akten von Iffland. Hierauf: Die Dienstboten. Lebensbild in 1 Akt von R. Benedix. Anf. ½ 7 Uhr. M.⸗Pr.

Mittwoch, 8. Februar. Im Opernhause. (32. Vorstellung). Mignon. Oper in 3 Akten mit Benutzung des Goetheschen Romans »Wilhelm Meisters Lehrjahre«. Musik von Am⸗ broise Thomas. Ballet von Paul Taglioni. Mignon: Fr. Lucca. Philine: Frl. Grossi. Wilhelm: Hr. Woworsky. Lothario: Hr. Betz. Anf. 7 Uhr. M.⸗Pr.

Im Schauspielhause. (38. Ab.⸗Vorst.) Narziß. Trauerspiel in 5 Akten von A. E. Brachvogel. Anf. halb 7 Uhr. M.⸗Pr.

Produkten- und Waaren-Börse. E1“ Berlin, 6. Februar. (Marktpr. nach Ermitt. des K. Poliz. Präs.) Von] Bis Mittel Bis Mitt.

thr eg. Pf. thr [ag. pf. thr ag. pf. ¹ 3 2g. Pf. Weiz. Schfl.] 216 3]⁄ 3/12 29 5 Bohnen Mtz. Roggen 1/11 2 8 5 4 Kartoffeln gr. Gerste 13 9 2 7 25 8 Rindfl. Pfd. Hafer 2. W. 27 6] 1 10 3 9 Schweine- 6 7

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zu L. fleisch Heu Centn. Hammelfl. Stroh Schck. Kalbfleisch Erbsen Mtz. 6 8 [Butter Pfd. Linsen 8 6/ Eier Mandel

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