1871 / 40 p. 7 (Königlich Preußischer Staats-Anzeiger) scan diff

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um 8 Uhr Morgens und schließt um 6 Uhr Abends. Sie wird im auptort des Kantons unter der Präsidentschaft des Maires des auptortes stattfinden. Indeß kann der Kanton wegen örtlicher Ver⸗

Hältnisse durch Präfektorial⸗Verordnung, die spätestens am Tage vor

der Abstimmung veroͤffentlicht werden muß, in Sektionen getheilt

werden. Diese Sektionen werden vom Maire der Gemeinde, wo die

Abstimmung stattfindet, präsidirt werden. 8

Art. 8. Die Abstimmungs⸗Operationen werden dem gegenwär⸗ tig bestehenden Gesetze gemäß stattfinden. Indeß werden angewandt werden die Artikel 56, 63, 64, 65 und 66 des Gesetzes vom 15. März 1849 betreffs der Abstimmung nach den Wahllisten. Die zweite Ab⸗ stimmung, vorhergesehen im Artikel 65, wird den vierten Tag nach der Proklamation des ersten Wahlresultates stattfinden.

Art. 9. Die unter den Fahnen anwesenden Militärs werden für die Deputirten des Departements, wo sie als Wähler eingeschrie⸗ ben sind, votiren. Die sechs ersten Paragraphen des Artikels 63 des Gesetzes vom 15. März 1849 werden beobachtet werden. Betreffs der Militärs, welche im Felde sich befinden oder derer, welche zu der Garnison eines in Vertheidigungszustand gesetzten Platzes gehören, wird die Abstimmung den Bestimmungen gemäß stattfinden, welche von den Corpsführern oder den Kommandanten des Platzes genom⸗ men werden.

Art. 10. Es wird durch die Versammlung über die Wahlen in

Algerien und den Kolonien statuirt werden. Art. 11. Die Versammlung tritt in Bordeaux am 12. Februar

zusammen.

EGSegeben zu Paris, am 29. Januar 1871.

General Trochu, Jules Favre, Ferry, Jules Simon, E. Picard, Eugéône Pelletan, Garnier⸗Pagss, Emanuel Arago. 1 Außerdem veröffentlicht die pariser Regierung ein seinem Inhalte nach schon bekanntes Dekret, betreffend die Ursachen der Wahlunfähigkeit und Wahlinstruktionen für die von den deutschen Truppen besetzten Departements. 8 Bordeaux, 6. Februar. (W. T. B.) Heute Morgen sind hier Pelletan, Garnier Pagés, Emmanuel Arago und Lion⸗ ille (Sekretär Jules Simons) angekommen. —— Aus Bordeaux vom 4. d. M. wird an »Datly News« telegraphirt: Die Vertreter Oesterreichs und Italiens haben der Delegation in Bordeaux dringend angerathen, nur in Uebereinstimmung mit der Pariser Regierung zu andeln. b Lille, 6. Februar. (W. T. B.) Der »Messager« in Dün⸗ irchen, die »Emancipation« in Cambrai, der »Courrier« in

‚der »Courrier du Nord« und das »Journal von Rou⸗

baix« sprechen sich in der energischsten Weise gegen das Gam⸗

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betta'sche Wahldekret vom 31. Januar und für Abschluß des Friedens aus. Nach dem »Memorial von Lille« hätte Ge⸗ eral Changarnier im Nord⸗Departement die Kandidatur für die Constituante angenommen. 8 Die »Indépendance belge⸗ erfährt aus Marseille, daß Gent seine Entlassung genommen habe. Garibaldi sei die Kandidatur für die Konstituante an mehreren Orten angetra⸗ gen worden, er habe dieselbe indeß für das Departement Cöote vor angenommen. Brüssel, 7. Februar. (W. T. B.) Die hier ein⸗ getroffene »Liberté« vom 4. d. will wissen, daß der Minister Dorian den Handelsvertrag mit England provisorisch gekündigt habe. Der ehemalige Kaiserliche Minister Pinard soll in ille eingetroffen sein.

RNußland und Polen. St. Petersburg, 4. Februar. Das, wie bereits erwähnt, mit 489,012,702 Rubel 43 Kop. balancirende des Reichs für das Jahr 1871 zerfällt in folgende Titel: Einnahmen (Brutto): Ordentliche Staats⸗ einnahmen: direkte Steuern 96,778,812 Rb.; indirekte Steuern 338,344,593 Rb. (darunter: Getränkesteuer 149,784,032 Rud.), Regalien 21,743,034 Rb.; Staatsgüter 43,569,635 Rb.; ver⸗

chiedene Einnahmen 45,253,884 Rb. Summa der ordentlichen

Alinnahmen: 454,183,904 Rb. (mit 50,442,027 Rb. Erhebungs⸗ kosten). Außerordentliche Einnahmen 20,088,220 Rb.; besondere Einnahmen, für die Erbauung von Eisenbahnen und den Ha⸗ fen von Odessa bestimmt, 10,347,580 Rubel; insgesammt

89,102,702 Rub. 43 Kop. brutto, 438,570,674 Rub. 58 ¾ Kop. netto. Ausgaben: Oeffentliche Schuld 82,185,008 Rb.; für die großen Staats⸗Körperschaften 1,799,299 Rb., heilige Synode 8,336,293 Rb.; Ministerium des Kaiserlichen Hauses 8,937,178 Rb.; Ministerium der auswärtigen Angelegenheiten 2,334,510 Rb.; Kriegs⸗Ministerium 150,469, 9 Rb.; Marine⸗Ministerium 17,628,730 Rb.; Finanz⸗Ministerium 76,354,391 Rb./ Domäͤnen⸗ Ministerium 9,024,856 Rb.; Ministerium des Innern 41,149,398 Rb.; Ministerium des öffentlichen Unterrichts 10,583,594 Rb.; Ministerium der Wege ꝛc 27,145,715 Rb.; Justiz⸗Ministerium 10,136,395 Rb.; Reichskontrole 1,911,949 Rb.; General⸗Gestüt⸗ Direktion 661,123 Rb.; Königreich Polen 1,318,094 Rb.; Ci⸗ vilverwaltung von Transkaukasien 5,600,503 Rb. Für Ein⸗ nahmeausfälle und einzelne besondere Ausgaben sind noch 22,088,220 Rb. ausgeworfen, so daß di

sich auf 489,012,702 Rb. belaufen, und zwar 336,950,753 Rb. dauernde, 152,061,948 Rb. temporäre und außerordentliche.

Amerika. Washington, 6. Februar. (W. T. 89 Der Senat hat die Ernennung Cramers zum Gesandten in Kopen⸗ hagen bestätigt.

esammtausgaben

Landtags⸗Angelegenheiten.

Berlin, 7. Februar. In der gestrigen Sitzung des Hau⸗ ses der Abgeordneten leitete der Minister der geistlichen ꝛc. Angelegenheiten Dr. v. Mühler die General⸗Diskussion über die Gesetzentwürfe, betreffend 1) die Verhältnisse der evangelischen Kirchen im Regierungsbezirk Cassel und 2) die

Presbyterial⸗ und Synodal⸗Ordnung für die evangelischen Kirchengemeinden in Hessen, durch folgende Rede ein!

Bei dem Eintritt in die Diskussion über die beiden Vorlagen halte ich es nicht für überflüssig, zunächst noch einmal mit wenigen Worten an diejenige Auffassung zu erinnern, von welcher die König⸗ liche Staatsregierung dabei ausgeht und welche auch bereits bei Ein⸗ bringung derselben hier ausgesprochen worden ist.

Der Zweck der Gesammtvorlage ist, eine mangelhafte und un⸗ vollkommene Einrichtung des Kirchenwesens in Hessen, wie sie von der preußischen Regierung vorgefunden worden ist, und welche durch Veränderung der faktischen Grundlage in wesentlichen Stücken nur noch unhaltbarer geworden ist, zu verbessern. Der Weg, wie diese Verbesserung herbeizuführen, ist durch den Artikel 15 unserer Ver⸗ fassungsurkunde bedingt. Es kommt darauf an, die richtige Haltung, das richtige Verhältniß zu diesem Artikel zu finden. Die Anwendung des Artikels bedingt mit innerer Nothwendigkeit zweierlei; einmal die selbständige Ordnung von Seiten der Kirchengewalt selbst. Es tritt aber auch noch ein zweiter Punkt hinzu, der neben Artikel 15 nicht vergessen werden darf, nämlich die Mitwi tang der staatlichen Gewalt in denjenigen Punkten und Beziehungen, wo das Kirchliche und Staatliche einander berühren. Die freie Selbstgestaltung, das freie Ordnen der Kirchengewalt ist bei der Behandlung der Sache sorgfältig gewahrt worden.

Nach der bestehenden Kirchenverfassung in Hessen, nach dem Wortlaut der hessischen Verfassungsurkunde, welche als geltendes Recht in diesem Augenblick noch angesehen werden muß, ist die gesetzliche Gewalt innerhalb der Kirche dem Landesherrn übertragen, und deshalb ist auch der einzig richtige formale Weg, wie eine Aenderung herbeigeführt werden kann, die landesherrliche Autorität. Die Bildung des Gesammt⸗ Konsistoriums ist durch Erlaß vom 13. Juni 1868 ausgesprochen worden, und ebenso wird der Erlaß einer Presbyterial⸗ und Synodalordnung durch landesherrliche Vollziehung ihren rechtlichen Abschluß finden. Daß hierbei eine Synode zu Rathe gezogen worden ist, daß die Vota der⸗ selben im ausgedehntesten Umfange henutzt worden sind und die An⸗ eignung des Kirchenregiments erfahren haben, wird für die materielle Beurtheilung der Sache von Bedeutung sein. Formell aber, nach dem bestehenden Rechte, kann das Votum der Vorsynode der Rechts⸗ gültigkeit der einzuführenden Synodalordnung nichts geben und nichts nehmen.

1 Dahei aber kann die Staatsregierung nicht stehen bleiben. Sie . sich zu vergegenwärtigen, daß die Ordnung, die auf dem kirch⸗ ichen Gebiete aufgerichter werden soll, nicht als etwas ins Leben tre⸗ ten kann, was das weltliche Gebiet und die staatliche Ordnung nichts anginge, sondern daß der Berührungspunkte mannigfaltige und wich⸗ tige sind, vermöge deren die Mitwirkung der staatlichen Gesetzgebung nicht zu umgehen ist. Einmal ist, wie schon von dem Herrn Refe⸗ renten mit Recht bemerkt worden, der Raum, auf dem die neue kirch⸗ liche Ordnung aufgebaut werden soll, nicht frei er ist besetzt mit staatlichen Anordnungen, wenigstens mit Anordnungen, die gemischten staatlichen Charakters sind und bei deren Veränderung die Mitwir⸗ kung der staatlichen Gewalt unbedingt unentbehrlich ist. Zweitens aber bedarf die neu aufzurichtende Ordnung der positiven Mitwirkung der Staatsgewalt. Sie bedarf derselben in finan⸗ ieller Beziehung in Bezug auf die Ausstattung des Ge⸗ sammtkonsistoriums, sie bedarf derselben in Bezug auf die administrative Exekution für diejenigen Dinge, welche von der neu etablirten kirchlichen Gewalt geordnet werden und wobei die Mit⸗ wirkung der Staatsgewalt zur Ausführung unentbehrlich ist. Sie bedarf aber auch noch in anderer Beziehung ihrer im Interesse, der Kirche selbst. Die Kirche kann unmöglich der Staats ewalt gegenüber die Stellung einnehmen wollen, die eine Privatgesell chaft der Staats⸗ gewalt gegenüber einnimmt. Die Kirche ist bei uns nach ihrer histo⸗ rischen Entwickelung eine oͤffentliche Institution. Sie hat die recht⸗ liche Stellung, daß sie einer öffentlichen Anerkennung im Staate ge⸗ nießt, und diese. Anerkennung sich zu entschlagen würde der Kirche nicht geziemen. Sie kann daher meiner Ueberzeugung nach bei großen organischen Veränderungen, die sie ins Leben rufen will, sich dem nicht entziehen, die Anerkennung der Staatsgewalt ihrerseits in An⸗ spruch zu nehmen, damit die Neuordnung nicht als Privatangelegen⸗ heit der Betheiligten allein gelte, sondern als eine unter dem Schutz des öffentlichen Rechts stehende Ordnung. Ebenso kann, wie ich glaube, die Staatsgewalt als solche sich der Aufgabe und auch der Pflicht nicht entschlagen, von solchen großen und tief⸗ greifenden Veränderungen auf kirchlichem Gebiete Kenntniß zu neh⸗ men und dazu, je nachdem es das Interesse und die Pflicht des Staa⸗ tes erheischt, eine foͤrdernde oder eine abwehrende Stellung einzuneh⸗ men. Es handelt sich hier eben nicht um ein einfaches Privatverhält⸗ niß, es handelt sich hier um eine Korporation, die, wenn wir die beiden großen christlichen Konfessionen in den Begriff einer christlichen Kirche zusammenfassen, die Gesammtheit, reden wir nur von der evan⸗

gelischen Kirche allein, zwei Drittel der Staatsangehörigen umfaßt; müeeine Institution, die ihrer inneren Bedeutung nach berufen ist, lle Fundamente zu pflegen, auf denen das gesammte sittliche und soziale Leben, die sittliche und soziale Wohlfahrt des Staates ruht. Einer Jastitution von solcher Bedeutung gegenüber sich rein gleich⸗ ültig zu verhalten, kann dem Staate und seiner Aufgabe, die er hat, nicht geziemen.

Ist nun aber dadurch die Nothwendigkeit gegeben, daß Kirche und Staat beide in freier Prüfung und freier Handlung bei solchen Dingen Hand in Hand gehen müssen, so ist damit auch, auf der einen wie auf der andern Seite, eine gewisse Selbstverläugnung gefordert. Die Kirche kann, wenn sie das Prinzip nicht aufgeben will, welches ich hier eben anzudeuten mir erlaubt habe, dem sich nicht entziehen, diese ihre neue Ordnung der Staatsgewalt zur Kenntnißnahme und Prüfung vSöüse sr und von der Staatsgewalt zu erwarten, ob die⸗ selbe dazu eine fördernde oder eine abwehrende Stellung einnehmen werde. Umgekehrt darf aber auch die Staatsgewalt nicht in Anspruch nehmen, ne gestaltend in die Ordnuug der Kirche ein⸗ greifen zu wollen, sondern sie muß die Verläugnung üben, daß sie se der Vorlage, wie sie aus dem kirchlichen Gebiete kommt, mit ein⸗ achem Ja oder Nein Position nimmt.

Wird dies festgehalten von beiden Seiten, was allerdings eine gewisse Selbstverläugnung fordert, dann, glaube ich, läßt sich der. Art. 15 der Verfassung nach seiner inneren Bedeutung in einer für den Staat und die Kirche heilsamen Weise lösen. Wird aber dahin gestrebt, daß die kirchliche Autorität die staatliche vergewaltige, daß der Staat unbesehen und blindlings alles anerkennen müsse und alles exequiren solle, was die kirchliche Autorität festsetzt; oder würde umgekehrt die Forderung gestellt, daß der Staat durch positive Einwirkung der Kirche vorschreiben sollte, so und so hast Du Dich zu gestalten: dann, meine Herren, wuͤrde weder der eine noch der andere dieser beiden Wege zu einer gesunden, gedeihlichen und friedlichen Lösung führen können, sondern eine solche kann nur auf dem Wege der isensesticen Selbstverläugnung und des Hand in Hand gehen Wollens erfolgen.

Ich verkenne nicht, eine wie große und schwierige Aufgabe es ist, an die wir herantreten. Es ist das erste Mal, daß die Frage ihrer ganzen Bedeutung nach, wenn auch nur auf einem kleinen beschränk⸗ ten provinziellen Gebiete, hier an uns herantritt; ich maße mir auch nicht an, behaupten zu wollen, daß die Staatsregierung bei ihren Arbeiten und Vorlagen in der Ausführung überall das absolut Richtige getroffen habe daß das Prinzip aber das richtige ist, daran muß ich festhalten, und sollte der weitere Verlauf der Debatte und der Beschlußnahme dieses und des andern Hauses, die Uebereinstim⸗ mung der gesetzgebenden Versammlungen, dahin führen, daß an Form und Fassung etwas gebessert werden könnte, so wird die Staatsregie⸗ rung dem gegenüber sich nicht abwehrend verhalten; das Prinzip aber, ich wiederhole es, wie ich es hier eben entwie habe, muß ich entschieden festhalten. .““

Das »Amtsblatt der Norddeutschen Postverwaltung« Nr. 10 enthält General⸗Verfügungen vom 3. Februar: Annahme von Post⸗ sendungen an Adressaten im Ortsbestellbezirke der Aufgabe⸗Postanstalt. Abgabe der rekommandirten Sendungen an Adressaten im Orts⸗- oder Landbestellbezirke der Aufgabe⸗Postanstalt. Verkauf der Formulare zu Korrespondenzkarten. Abänderungen des Reglements zu dem e. Söhr das Postwesen des Norddeutschen Bundes vom 2. No⸗ vember

8 Kunst und Wissenschaft. Berlin, 7. Februar. In der am 4. Januar d. J. abgehaltenen Sitzung der Deutschen geologischen Gesellschaft legte Herr Kosmann eine Reihe von Gesteinen von verschiedenen Punkten des

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Westerwaldes vor, die derselbe als die Produkte der jün eruptiven Thätigkeit der dortigen Gegend und Pig parallele Büͤlngaen zu den auf der linken Rheinseite beim Laacher See und in der Eifel auftretenden vulkanischen Formationen betrachtet wissen will. Die vulkanischen Produkte des Westerwaldes sind zunächst geflossene Lava⸗ gesteine von homogener Beschaffenheit, poröser Struktur, und theils doleritischer, theils nephelinitischer, und sagar trachytischer Natur. Zu ersteren gehören die Gesteine des Höppcheshain bei Liebenscheid, des Windhain bei Rabenscheid, des Kirmerich bei Seck, des Steins bei Seelbach; nephelinhaltig ist die Lava des Mühlberg bei Hirschberg, Amt Diez, trachytisch die des Seugelberges bei Salz, Amt Woll⸗ merod und die von Saynscheid, Amt Westerburg. Mit den Laven treten Schlacken, Auswürflinge von schwarzer und rother Farbe, pala⸗ 18 Tuffsande und Bimssteine auf. Von den Tuffen werden die trachytischen von Schoͤneberg und die palagonitischen von Rollsberg bei Dorndorf zu industriellen Zwecken ausgebeutet.

Im Regierungsbezirk Magdeburg hat sich der Ertrag der letzten Ernte auch nach weiteren Erfahrungen als günstig herausgkstenii besonders ist die Rübenernte in Quantität und Qualitat recht gut ausgefallen. Die Winterbestellung hat wenigstens in der Hauptsache vollendet werden koͤnnen. Von der Rinderpest ist der Regierungs⸗ bezirk verschont geblieben, obwohl diese Krankheit an zwei Orten des Herzogthums Anhalt ausgebrochen ist.

„Im Regterungsbezirt Minden hat sich die Einsaat der Winierung in Folge der anhaltenden Nässe im Allgemeinen verzö⸗ gert, doch steht die Saat befriedigend. Die Lungenseuche im Kreise Wiedenbrück ist im Herbste v. J. völlig erloschen, und, vereinzelte Fälle von Maul⸗ und Klauenseuche, sowie von Milzbrand ausgenommen, ist der Gesundheitszustand der Hausthiere normal.

In der Rheinprovinz haben die Befürchtungen in Betreff der Kartoffeln sich als nicht unbegründet erwiesen. Die ohnehin schon ge⸗ ringe Ausbeute an Kartoffeln wird noch durch starke Fäulniß der Knollen vermindert, so daß starke Bezüge von Kartoffeln aus den öst⸗ lichen Provinzen stattfinden müssen. Auch hat in den Regierungs⸗ bezirken Cöln, Düsseldorf und Trier ein Theil der Winterbestellung wegen der ungünstigen Witterung und des frühen Winters unterbleiben müssen. Im Regierungsbezirk Coblenz ist die Einsaat noch rechtzeitig erfolgt. Im Reg.⸗Bez. Cöln hat der Frost die Saaten beschädigt, wäh⸗ rend diese in dem Reg.⸗Bez. Düsseldorf und Coblenz im Allgemeinen befriedigen, zum Theil recht gut stehen. Im Regierungsbezirk Düssel⸗ dorf hat eine gute Ernte an Gemüsen, Rüben, Gras und Kräutern für den Ausfall an Kartoffeln theilweis Ersatz gewährt. Die Wein⸗ ernte im Regierungsbezirk Coblenz stellt sich in Folge der Nässe, die Traubenfaͤulniß veranlaßt hat, in der Quantität nur auf einen halben Herbst, in der Qualität als hoͤchst mittelmäßig heraus.

Die Rinderpest konnte gegen Ende vorigen Jahres in der Rhein⸗ provinz als erloschen betrachtet werden; nur im Regierungsbezirk Düsseldorf brach sie Mitte in dem Dorfe Vanicum noch einmal heftig aus. Im R. B. Cöln sind aus Veranlassung der Rinderpest im Ganzen 278 Thiere getödtet worden, resp. gefallen. Im R. B. Coblenz war die Seuche über 47 Ortschaften mit 12,169 Stück Rindvieh verbreitet. 1886 Stück Rindvieh oder 15 ½ pCt. sind der Seuche zum Opfer gefallen. Im Regierungsbezirk Trier sind 3240 Stück Rindvieh oder 1 ½⅞ pCt. des Rindviehstandes erlegen.

Im Reg. Bez. Trier hat die durch die mangelhafte Ernte her⸗ vorgerufene Kalamität sich durch die um sich greifende Kartoffelfaͤule noch gesteigert. Bekanntlich ist dem Regierungsbezirk ein Staats⸗ darlehn n. eean Sdehecn bealmegt morden; außerdem sind dem⸗ elben aus allen Theilen Preußen Unterstützungen zugegangen, die 1100 Thaler F“ sich

m Regierungsbezirk Sigmaringen stehen die Wintersaaten gut; auch ist der Gesundheitszustand des Nutzviehes dort 888

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Oeffentlicher Anz eig er

Hand els⸗ Register.

Handels⸗Register des Königl. Stadtgerichts zu Berlin. Unter Nr. 119 des Firmenregisters, woselbst die hiesige Handlung,

Firma: i ere steht, ist zufolge Verfügung vom 3. Februar 1871 ein⸗ getragen: Die Firma ist durch Vertrag auf die Kaufleute Carl Pohlmann und Felix Wolff, beide zu Berlin, übergegangen. Vergleiche Nr. 3087 des Gesellschaftsregisters. . Die Gesellschafter der hierselbst unter der Firma 1. Februar 1871 b 88 dlsn⸗ llschaft ( am 1. Februar begründeten Handelsgesellschaft (jetziges Geschäfts⸗ lokal Heiligegeistgasse 10) sind: 1) der Kaufmann Carl Pohlmann, und 2) der Kaufmann Feligx Wolff, 88 1b beide zu Berlin. Die Befugniß, die Gesellschaft zu vertreten, steht nur dem Kauf⸗ 1“ 687 in das Gesellse i b ies ist unter Nr. n das Gesellschaftsregister zufolge Ver⸗ fügung vom 3. Februar 1871 eingetragen. Die dem nunmehrigen Gesellschafter Carl Pohlmann für die vegergchte Handlung B seera erloschen und er Nr. 3 de rokurenregisters zufolge Verfügun 3. Fe⸗ bruar 1871 gelöscht worden. 8 fag 1“ Fe

Der Kaufmann Eduard Mamroth zu Berlin hat für sein hier⸗ selhst unter der Firma: 3 hat für sein hier Eduard Mamroth

(Nr. 3957 des Firmenregisters) bestehendes Handelsgeschäft 8 dem Kaufmann Hugo Mamroth zu Posen und der Frau Mamroth, Emma, geb. Pringsheim, zu Berlin,

Prokuren ertheilt, und sind dieselben in unser Iee unter

Nr. 1695 und 1696 zufolge Verfügung vom 3. Februar 1871 ein⸗

getragen worden. .“ 8

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Die Handelsgesellschaft W. Wolff & Co. zu Berlin hat für ihre hierselbst unter der Firma: 8 W. Wolff & Co. (Nr. 3087 des Gesellschaftsregisters) bestehende Handelsgesellschaft dem Kaufmann Wilhelm Wolff zu Berlin und dem Kaufmann Julius Oppenheim zu Berlin Prokuren ertheilt, und sind dieselben in unser Prokurenregister unter Nr. 1697 und 1698 zufolge Ver fügung vom 3. Februar 1871 eingetragen worden.

Der Fabrikant Michael Heinrich Kernaul zu Berlin hat für sein

hierselbst unter der Firma: M. H. Kernaul (Nr. 4549 des Firmenregisters) bestehendes Handelsgeschäft: dem Fauastnann Louis Rühe zu Berlin

Prokura ertheilt und ist dieselbe in unser Prokurenregister unter Nr. 1699 heute eingetragen. 8 8

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