1871 / 44 p. 1 (Königlich Preußischer Staats-Anzeiger) scan diff

werdender Zinsschein über 5 Thlr. beigegeben; soweit dieser Zinsen⸗ betrag in Gemäßheit der festgesetzten Einzahlungstermine den Ueber⸗ nehmern der neuen Aktien nicht zusteht, ist der entsprechende Betrag zurück zu vergüten und in den einzelnen Terminen mit der bezüglichen Rate auf die neuen Aktien einzuzahlen. 3) Diejenigen Aktionäre, welche von dem vorgedachten Rechte Gebrauch machen wollen, haben in der präklusivischen Frist vom 1.

1 bbkg den 15. Februar d. J. bei einer der nachbezeichneten ellen: in Berlin bei der Direktion der Diskontogesellschaft,

:„ Breslau bei dem Schlesischen Bankverein, Hamburg bei den Herren Haller Soehle & Comp.,

Leipzig bei dem Herrn H. C. Plaut,

Seeeaet a. M. bei den Herren M. A. von Rothschild &

yne,

Cöln bei dem A. Schgaaffhausen’'schen Bankverein,

Bonn bei dem Herrn Jonas Cahn,

Düsseldorf bei den Herren Baum, Boeddinghaus & Comp.

Crefeld bei dem Herrn von Beckerath⸗Heilmann,

Aachen bei den Herren Charlier & Scheibler,

Barmen bei dem Barmer Bankverein, 8

Cassel bei der Hauptkasse der Königlichen Eisenbahn⸗

Direktion (Hessische Nordbahn),

Elberfeld bei den Herren v. d. Heydt, Kersten & Söhne

b 1 und bei unserer Hauptkasse, ihre Aktien zum Zweck der Abstempelung vorzulegen und denselben einen doppelt ausgefertigten, die Nummern der Aktien nach der Rei⸗ henfolge enthaltenden Zeichenschein beizufügen, welcher mit Datum, Namen, Wohnort und Unterschrift des Präsentanten resp. dessen Be⸗ vollmächtigten versehen sein muß.

Die Formulare zu diesen Zeichenscheinen werden von den vorge⸗ dachten Stellen unentgeldlich verabsolgt. Bei der Anmeldung sind auf die beanspruchten neuen Aktien 40 pCt. des Nominalbetrages, also 40 Thaler und 5 pCt. Zinsen vom 1. Januar d. J. ab mit 7 Sgr. 6 Pf. pro Aktie einzuzahlen.

So weit als moͤglich werden die einzelnen Stellen die abgestem⸗ pelten Aktien mit dem Duplikate des Zeichenscheins sofort bei der An⸗ meldung zurückgeben und den Interims⸗Quittungsbogen aushändigen; sofern dies nicht ausführbar ist, wird über die Einzahlung, so wie

über die Einlieferung der Aktien auf einem Exemplare des Zeichen⸗ scheines quittirt und dieser dem Präsentanten zurückgegeben. Gegen Rückgabe 8e Zeichenscheines erhält alsdann der Präsentant in mög⸗ lichst kurzer Frist bei derjenigen Stelle, welche die Anmeldung und Einzahlung entgegengenommen, den Interims⸗Quittungsbogen und die alten Aktien unter Wiederbeifügung des Duplikates des Zeichen⸗ scheins ausgehändigt. 8 4) Die weiteren 60 Prozent oder 60 Thaler pro Aktie mit den sich ergebenden Zinsen vom 1. Januar d. J. ab sind bei einer der vorgedachten Stellen in folgenden Terminen unter Vorlegung des Interims⸗Quittungsbogens zu zahlen, und zwar: vom 1. bis 3. Mai d. J. mit 20 Prozent oder 20 Thaler und 10 Sgr. Zinsen pro Aktie, 1. bis 3. Juli d. J. gleichfalls mit 20 Prozent oder 20 Thaler und 15 Sgr. Zinsen pro Aktie, 1. bis 3. Oktober d. J. mit 20 Prozent oder 20 Thaler und 22 Sgr. 6 Pf. Zinsen pro Aktie. 5) Den Aktionaͤren ist auch gestattet, in den einzelnen Terminen statt der Theilzahlungen Vollzahlungen zu leisten, in welchem Falle pro Aktie zu zahlen sind: 1

im ersten Termine vom 1. bis 15. Februar d. J. 100 Thaler, und 18 Sgr. 9 Pf. Zinsen,

im zweiten Termine vom 1. bis 3. Mai d. J. 60 Thaler, und 1 Thaler Zinsen,

im dritten Termine vom 1. bis 3. Juli d. J. 40 Thaler, und 1 Thaler Zinsen. b

Die neuen Aktien nebst Dividendenscheinen für das Jahr 1872 und folgend und Talons und Zinsschein uber 5 Thlr. für das Jahr 1871 werden bei den in den ersten drei Terminen geleisteten Vollzah⸗ lungen moͤglichst schleunig und bei der Vollzahlung im letzten Termine thunlichst sofort ausgehaͤndigt; bei Volleinzabhlungen im 2., 3. und 4. Termine sind gegen Ausreichung der Aktien die Interimsquittungs⸗ bogen zurückzugeben.

6) Diejenigen Aktionäre, welche die in dem vorstehenden Absatz 3 gedachte Präklusivfrist vom 1. bis einschließlich den 15. Februar d. J. für die Geltendmachung ihres Anrechts und die Anzahlung von 40 Pro⸗ zent nicht innehalten, verlieren ihr Anrecht.

7) Diejenigen Aktionäre, welche die weiteren Zahlungen im zweiten oder den folgenden Terminen nicht leisten, haben eine Kon⸗ ventionalstrafe von 10 Thalern pro Aktie, von welcher die Zahlung rückständig geblieben ist, zum Vortheil der Gesellschaft verwirkt. Außerdem sieht der letzteren frei, wenn innerhalb zweier ferneren Monate nach den festgestellten Terminen nach einer erneuerten öffentlichen Aufforderung die Zahlung nicht erfolgt, entweder den Restbetrag der Aktien nebst der Konventionalstrafe gerichtlich einzu⸗ ziehen oder aber hierauf zu verzichten. In letzterem Falle ist die Köͤnigliche Eisenbahn⸗Direktion befugt, die durch die geleistete Anzah⸗ lung erworbenen Ansprüche auf den Empfang der Aktien für erlo⸗ schen und die geleistete Anzahlung zu Gunsten der Gesellschaft für ver⸗ wirkt zu erklären. Eine solche Erklärung erfolgt nach Beschluß der. Direktion durch öffentliche Bekanntmachung.

Die von den Inhabern der alten Stamm⸗Aktien nicht in Anspruch

Aktien, auf welche st, werden im

[336] ekanntmachung.

B Die diesjährige Verloosung der zu amortistrenden Brandenburger

Stadtobligationen der Serien I.—VIII., nach den von der Königlichen Regierung zu Potsdam genehmigten Amortisationsplänen, findet in

öffentlicher Sitzung der Stadtschulden⸗Tilgungs⸗Kommission Montag, den 27. Februar cr., Vormittags 11 Uhr,

im Sitzungssaal des Rathhauses hierselbst,

Statt.

Brandenburg, den 1. Februar 1811. Der Magistrat.

[3654] Oberschlesische Eifenbahn. Der Buchhalter Max Samosch hierselbst hat die Umschreibu

der in Gemäßheit des Allerhöchsten Privilegii vom 4. September 1868” Ges.⸗Samml. pro 1868, S. 830 emittirten Prioritäts⸗Obligation der Oberschlesischen Eisenbahngesellschaft Lit. H. (Posen Thorn Brom⸗ berg) Nr. 19,095 über 100 Thlr. preuß. Courant bei uns beantragt, weil dieselbe in Folge Abreißens eines demnächst wieder angehefteten Stückes, auf welchem sich der pachstehende, angeblich von ihm selbst geschriebene Vermerk: »Außer Cours gesetzt! Breslau, den 8. März 1870. Max Samosch« befindet, zum Umlauf unbrauchbar gewor⸗

den ist.

Jeder, der an der bezeichneten Prioritäts⸗Obligation irgend ein Anrecht zu haben vermeint, wird hierdurch aufgefordert, dasselbe inner⸗ halb der nächsten sechs Monate und spätestens bis zum 25. Juni k. Js. bei uns schriftlich anzuzeigen, widrigenfalls die Kassation der Priori⸗ täts⸗Obligation erfolgen und der Antragsteller statt derselben eine neue

coursfähige erhalten wird. Breslau, den 30. November 1870. Königliche Direktion der Oberschlesischen Eisenbahn.

Verschiedene Bekanntmachungen.

14““ er Saal⸗Eisenbahn⸗Gesellschaft Dienstag, den 14. Februar, Vormittags 11 Uhr, im Saale des Deutschen Hauses zu Jena. Tagesordnung: 1) Nachweis über die Zeichnung des gesammten Grundkapitals und über die erfolgte Einzahlung von 10 Prozent auf jede Aktie, sowie darauf bezügliche Beschlußfassung. 8 Wahl des Aufsichtsrathes. 3 hentecge eines Aktionärs auf Abänderung der Gese atuten: a) Antrag auf Abänderung des §. 60, den Wohnsitz des Vorstandsvorsitzenden und dessen Stellvertreters betreffend. b) Antrag auf einen Zusatz zu den §§. 47 und 60, die Kautionsbestellung der Mitglieder des Aufsichtsrathes uund des Vorstandes betreffend. 1 c) Antrag auf Aenderung des §. 14, die facsimilirten Unter⸗ schriften auf den Aktien betreffend. Die Aktionäre, welche an der Generalversammlung theilnehmen wollen, haben ihre Quittungsbogen vom 9. bis spätestens zum

11. Februar cr. bei:

dem Bankhaus Julius Elkan in Fehn⸗

Herrn Bürgermeister Zetsche » Camburg,

Herrn Kaufmann Adolph Jecke „» Kahla, b

der Stadthauptkasse » Rudolstadt

Gehrüder Guttentag 8 8 i

1 und Breslau. zu deponiren und zugleich eine mit ihrer Namensunterschrift versehene schriftliche Angabe der Nummern ihrer Quittungsbogen und der Zahl der gezeichneten Aktien beizufügen, während sie eine mit dem Stempel der Gesellschaft versehene Bescheinigung erhalten, welche zugleich als Einlaßkarte zur Generalversammlung dient.

Die Stimmzettel werden den Aktionären am Tage der General⸗ versammlung, Vormittags von 10 bis 11 Uhr, beim Eingange in den Versammlungssaal verabfolgt.

Im Uebrigen wird auf die §§. 37 und 38 der Gesellschaftsstatu verwiesen. b1111A1XA4“*“

Fäbb4““

Der Vorstand der Saal⸗Eisenbahn⸗Gesellschaft Dr. Hildebrand.

In unserem Verlage erschien so eben:

Preußens Militair⸗Invaliden⸗Gesetzgebung für die Grade vom Se88 Feldwebel und Wachtmeister abwärts,

nach amtlichen Quellen zusammengestellt von b Freiherr von Puttkammer (Major ꝛc.). 2te, bis zum 15. November 1870 ergänzte Auflage. Preis 1 Thlr.

Für die Besitzer der ersten Auflage erschienen:

Nachträge und Ergänzungen zu Puttkammer's Militair⸗ Invaliden⸗Gesetzgebung. 5 Bogen. Preis 15 Sgr.

Diese Ergänzungen enthalten alle seit 1866 erschienenen Verord⸗ nungen und Bestimmungen, die Invaliden⸗Gesetzgebung betreffend, den Auszug aus dem Reglement über Civilanstellung und Civilver⸗ sorgung der Militairpersonen, sowie die Instruktion, betreffend das Verfahren bei Anmeldung und Prüfung der Versorgungs⸗Ansprüche invalider Soldaten vom Ober⸗Feuerwerker abwärts, d. d. Versailles, den 11. Oktober 1870.

Den Königlichen Kommando's der resp. Truppentheile, sowie den Königlichen Landraths⸗Aemtern wird das Buch unentbehrlich

sein. Wir erbitten Bestellungen. Breslau, den 1. Februar 1871 Maruschke & Berendt.

Hierbei Berlust⸗Listen Nr. 188, 189 und 190.

Das Abonnement beträgt 1 Thlr.

für das Dierteljahr.

Inserttonspreis für den Raum einer

Druchzeile 2 ½ Sgr.

Alle Post⸗Anstalten des In⸗ unmnd

Auslandes nehmen 12 Berlin die Expedition des

rreußischen Staats-Anzeigers:

Zieten⸗Plat Nr. .U9.

n;

82

Berlin, Sonnabend den 11. Februar, Abends.

Die nächste Nummer des Staats⸗Anzeigers erscheint Montag Abend. 1 *

Se. Majestät der König haben Allergnädigst geruht:

bei seiner bevorstehenden Versetzung in den Ruhestand, den Charakter als Geheimer Regierungs⸗Rath;

Kanzlei⸗Rath Happel, den Charakter als Geheimer Kanzlei⸗ Rath und dem bei

Wilda den Charakter als Kanzlei⸗Rath zu verleihen.

Dem Regierungs⸗ und Bau⸗Rath Monjé zu Minden,

Dem Bureau⸗Direktor des Hauses der Abgeordneten,

diesem Hause angestellten Registrator

.ary. I 8

Bekanntmachung über die Ausgabe von Schatz⸗ anweisungen des Norddeutschen Bundes.

Auf Grund des Allerhöchsten Präsidial⸗Erlasses vom d. M. (Bundesgesetzblatt Seite 3), durch welchen in Gemäß⸗ heit des Bundesgesetzes vom 9. November 1867, betreffend den außerordentlichen Geldbedarf des Norddeutschen Bundes zum Zwecke der Erweiterung der Bundes⸗Kriegsmarine und der Her⸗ stellung der Küstenvertheidigung (Bundesgesetzblatt vom Jahre 1867 Seite 157 ff.) und des Gesetzes vom 20. Mai 1869 wegen Abänderung des vorbezeichneten Gesetzes (Bundesgesetz⸗ blatt vom Jahre e6 137) die Ausgabe verzinslicher Schatzanweisungen im Betrage von . bin Eülsun Willion Neunhundert Ein und Siebzig Tausend Sechshundert Thalern 1 genehmigt worden ist, wird hiermit zur öffentlichen Kenntniß gebracht, daß die Zinsen dieser in Abschnitten über 100 Thlr., 1000 Thlr. und 10,000 Thlr. von der Königlich Preußischen Hauptverwaltung der Staatsschulden Schatz⸗ anweisungen (Serie II. der Bundes⸗Schatzanweisungen von 1871) auf drei und ein halbes Prozent für das Jahr und die Dauer ihrer Umlaufszeit auf neun Monate, und zwar vom 15. Januar bis 15. Oktober d. J. festgesetzt sind.

Die Begebung dieser Schatzanweisungen erfolgt durch die Königliche General⸗Direktion der Seehandlungs⸗Sozietät. Die Bedingungen, unter welchen die Ueberlassung erfolgt, sind bei der genannten Direktion zu erfahren.

Berlin, den 14. Januar 1871.

Das Bundes⸗Kanzler⸗Amt. Delbrück.

Bekanntmachun 2 Correspondenzverkehr mit den Sandwich⸗Inseln.

n den Taxen für gewöhnliche Briefe nach und von den SandinicheInseln falls die Beförderung auf Wunsch des Ab⸗ senders mittelst der direkten deutsch⸗amerikanischen Briefpackete stattfindet, treten nachstehende Ermäßigungen ein.

Das Porto beträgt: A. Bei der Beförderung via Cöln und Ostende nach den Sandwich⸗Inseln 5 ¼ Groschen pro 1e von den Sandwich⸗Inseln 8 Groschen pro Loth. B. Be der Beförderung via Bremen oder Hamburg nach den Sand⸗ wich⸗Inseln 4 ½¼ Groschen pro Loth, von den Sandwich⸗Inseln 6 Groschen pro ⁄, Loth.

Für Briefe nach den Sandwich⸗Inseln muß das Porto vom Absender bis zum Bestimmungsorte vorausbezahlt werden.

Berlin, den 10. Februar 1871.

Postverbindung mit Nordamerika über Bremen.

* 1“

Von jetzt ab werden die regelmäßigen wöchentlichen Postdampfschiffahrten des Norddeutschen Lloyd zwischen Bremen und eaeeh; wieder aufgenommen. Die Abfertigung der Postdampfschiffe von Bremerhafen erfolgt in früherer Weise an jedem Sonnabend nach Ankunft des ersten Eisenbah zuges aus Hannover und des am Freitag Abends von Berlin abgegangenen Courierzuges. 8 Berlin, den 11. Februar 1871. SFeneral⸗Postamt Stephan.

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8 8 1“ 8 te wird der Titel mit der chronologischen Uebersich zum Bundesgesetzblatt pro 1870 ausgegeben. .“ Beerlia, den 11. Februar 1871. 8

8 Zeitungs⸗Comtoir.

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Staats⸗Ministerium.

Deer bisherige kommissarische Vorstand des Staats⸗Archiv zu Posen, Archiv Sekretär Dr. Schuchard, ist zum Staats⸗ Archivar und Vorstand dieses Archives, und der Archiv⸗Assistent von Lekszycki an demselben Archiv zum Archiv⸗Sekretär er⸗ nannt woren. 8

..“ 19. 8

dinisterium der geistlichen, Unterrichts⸗ und Medizinal⸗Angelegenheiten.

Der Kaplan Heinrich Brüll ist am Gymnasium zu Düren als katholischer Religionslehrer angestellt worden.

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2 1

Ministerium des Innern.

Cirkular⸗Erlaß vom 2. Februar 1871, betreffend die Aufstellung von Sammelbüchsen zu wohlthätigen Zwecken in öffentlichen Lokalen.

Ew. N. erwidere ich auf den gefälligen Bericht vom 20. v Mts. ganz ergebenst, daß die Aufstellung von Sammelbüchsen zu wohlthätigen Zwecken in öffentlichen Lokalen einer staatlichen oder polizeilichen Genehmigung nicht unterliegt, so weit nicht etwa an einzelnen Orten ortspolizeiliche Verordnungen die Ein⸗ holung einer solchen Genehmigung vorschreiben. Auch als Ver⸗ anstaltung einer öffentlichen Hauskollekte, zu welcher die Ge⸗ nehmigung des Ober⸗Präsidenten erforderlich sein würde, kann die Aufstellung solcher Büchsen nicht betrachtet werden. Hiernach liegt keine Veranlassung vor, der Absicht des Central⸗Komites der deutschen Vereine zur Pflege im Feld verwundeter und erkrankter Krieger am Tage der Wahlen zun Deutschen Reichstage in allen Wahllokalen Sammelbüchsen auf zustellen, deren Ertrag 1 deutschen Krieger bestimmt sein soll, entgegenzutreten; vielmehr erscheint die Förderung dieses patriotischen Unternehmens Seitens

General⸗Postamt. Steph

der Provinzial⸗ und Bezirks⸗Delegirten des Königlichen Kom⸗

für die Verwundeten und erkrankten