1871 / 66 p. 1 (Königlich Preußischer Staats-Anzeiger) scan diff

Einvernehmen zwischen den Militärbehörden beiber festgestellt wird, die Departements Calvados, Orne, Eure et Loir, Loiret, Loir et Cher, Indre et Loire, Honae gänzlich und weiter die Departements Seine inferieure, Eure Seine et Oise, Seine et Marne, Aube, Cote d'or bis zum lin⸗ ken Ufer der Seine räumen. Die französischen Truppen wer⸗ den sich gleichzeitig hinter die Loire zurückziehen, die sie vor Unterzeichnung des definitiven Friedensvertrages nicht werden überschreiten dürfen. Ausgenommen von dieser Bestimmung sind die Garnison von Paris, deren Stärke die Zahl von 40,000 Mann nicht überschreiten darf, und die zur Sicherheit der festen Plätze unerläßlich erforderlichen Garnisonen. Die Räumung der zwischen dem rechten Ufer der Seine und der Ostgrenze gelegenen Departements wird Seitens der deutschen Truppen schrittweise nach der Ratifikation des de⸗ finitiven Friedensvertrages und der Zahlung der ersten halben Milliarde der Kontribution erfolgen, die im Artikel I. sti pulirt ist. Die Räumung wird beginnen bei den Paris gelegenen Departements und wird, je 1“ der Kontribution bewirkt sein werden, fortgesetzt. Nach der ersten Zahlung einer halben Milliarde wird die Räumung folgender Departements stattfinden: Somme, Oise und der Theile der Departements Seine inferieure, Seine et Oise, Seine et Marne, die auf dem rechten Seine⸗Ufer gelegen sind, sowie des Theiles des Departements Seine und der Forts auf dem

rechten Seine⸗Ufer.

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Nach der Zahlun von zwei Millia⸗ den n iarden wird di Okkupation nur noch die Departements W1“ Haute Marne, Meuse, Vosges, Meurthe, sowie die Festung Belfort mit ihrem Gebiete umfassen, die als Pfand für die E1111 dienen sollen. Die Zahl der in enselben befindlichen deutschen 9* utschen Truppen wird 50,000 Mann Es wird Sr. Majestät dem Kaiser überlassen, an di der Territorial⸗Garantie, welche in der des französischen Gebietes besteht, eine finanzielle Garantie treten zu lassen, wenn dieselbe durch die französische Regierung unter Bedingungen offerirt wird, welche von Sr. Majestät dem Kaiser und König als für die Interessen Deutschlands aus⸗ reichend anerkannt werden. Für die drei Milliarden, deren Zahlung verschoben sein wird, werden 5 pCt. Zinsen vom Tage der Rattifikation der gegenwärtigen Vereinba ung ab gezahlt Die deutschen Truppen werden sich in den bese t . tements der Requisitionen, sei es in Geld, sei 6 ralien, enthalten. Dagegen wird der Unterhalt der deutschen Truppen, welche in Frankreich zurückbleiben, auf Kosten der französischen Regierung erfolgen, und zwar nach Maßgabe, wie sie durch ein Einvernehmen mit der deutschen Militair⸗

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Intendantur vereinbart ist. 8 Artikel V. ie Interessen der Einwohner in dem von F. . getretenen Gebiete werden in Allem, was E18“ ihre Privatrechte angeht, so günstig als möglich geregelt wer⸗ den, sobald die Bedingungen des definitiven Friedens werden festgestellt sein. Zu diesem Zwecke wird ein Zeitraum festge⸗ setzt werden, innerhalb dessen diese Bewohner besondere Erleich⸗ terungen bezüglich der Cirkulation ihrer Handelserzeugnisse ge⸗ 5 sollen. Die deutsche Regierung wird der ungehinderten Auswanderung der Einwohner der abgetretenen Gebietstheile nichts in den Weg stellen, auch wird dieselbe den Einwohnern gegenüber keine Maßregel ergreifen dürfen, welche Person oder Eigenthum derselben antastet. 1 Artikel VI. . Die Kriegsgefangenen, welche nicht berei

der Auswechselung in Freiheit gesetzt worden sind

verzüglich nach der Ratifikation der heei1es ,hes .“ rien zurückgegeben werden. Um den Transport der franzö⸗ sischen Gefangenen zu beschleunigen, wird die französische Re⸗ gierung zur Disposition der deutschen Behörden einen Theil des Fahrmaterials ihrer Eisenbahnen im Innern Deutschlands stellen, und zwar in einer durch besondere Verabredung festzu⸗ so wie zu denjenigen Preisen, welche

on der französi . ilitä Sheespcen deschtt zösischen Regierung für Militär⸗ ie Eröffnung der Verhandlungen betre end den ini⸗ tiven Frieden, welcher auf Grundlage der 1 liminarien abzuschließen ist, wird in Brüssel unverzüglich nach Ratifikation der letzteren durch die Nationalversammlung und Se. Majestät den Deutschen Kaiser stattfinden Artikel VIII.

Nach Abschluß und Ratifikation des definitiven Friedens⸗ vertrages wird die Administration der Departements, welche noch von deutschen Truppen besetzt bleiben sollen den fra ö⸗ sischen Behörden wieder übergeben werden. Doch sollen diese letzteren gehalten sein, den Befehlen, welche die 1uu der deutschen Truppen im Interesse der Sicherheit, des Unter⸗ balts und der Vertheilung ihrer Truppen erlassen zu müss Folge zu leisten. 8

In den okkupirten Departements wird di Steuern nach Ratifikation des W1.“ 68 Rechnung der französischen Regierung und mittelst der B ten derselben bewirkt werden. v“ Es ist ausgemacht, daß die gegenwärtigen mungen der deutschen Militärbehörde 11“ die

Theile des Gebietes, welches von Deutschen gegenwärtig nicht be⸗

setzt ist, geben können. 8

die gegenwärtigen Präliminarien wer ifikatio⸗ Sr. Majestät des Deutschen Kaisers, e. National⸗Versammlung, welche ihren Sitz in Bordeaux unverzüglich unterbreitet werden. 8

(Unterschriften.)

Ausgefertigt zu Versailles, den 26. Februar 1871

äür Richtigkeit:

Major im Generalstabe.

3 Bekanntmachun Unter Bezugnahme auf den §. 17 des B8 8 und 111““ ffentlicege Cherlehog s 8 on Darlehns⸗Ka reiche des Norddeutschen Bundes Burndes esacheane em,Ze.

wird hierdurch bekannt gemacht, daß am 28. Februar d. J8. auf

27,402 5 4 Cin. dims. in solchen Darlehns⸗Kassenscheinen in Uml Berlin, den 4. März 1871. Der Finanz⸗Minister. Camphausen.

8-

Brüssel, 4. März. (W. T. B.) Es bestätigt si 92 E1“ Wrlschken Ses h fic⸗ 8. F den Friedensschlusse das Prinzip der U 3 lichkeit von Privateigenthum EEE115 lie 2† v zur See unter d ion europäischen Mächte zu stellen. Wenn dieeg Pelnon 172 8 en sanktionirt sein 1 ustimmung der übri ichte erwirkt werden. Außerdem sollen die Niederkande den Apfaͤle b

einer internationalen Konvention beantragt der Begriff Kriegskontrebande genau bheree a ahee S.eec

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8

MRedaction und Rendantur: Schwieger.

„Druck und Verlag der Königlichen Geheimen Ob öd““ b.

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Verordnung, betreffend die Aufhebung der Ausfuhr und Durchfuhr⸗Verbote. 8 8 Vom 4. März 1871. Wir Wilhelm, von Gottes Gnaden Deutscher Kaiser, 8 König von Preußen ꝛc., verordnen im Namen des Deutschen Reichs, nach erfolgter Zustimmung des Bundesrathes, was folgt: Einziger Artikel. Die durch die Verordnungen vom 16. Juli 1870 (B. G. Bl. S. 483), 8. August 1870 (B. G. Bl. S. 509) und 25. August 1870 (B. G. Bl. S. 511) angeord⸗

neten Verbote der Ausfuhr un

Durchfuhr treten, soweit sie durch das Garde EG du,. Garten der Tuileries begrenzt

8 Konvention, 1

reffend die Okkupation eines Theils von Paris durch

,8 die deutschen Truppen, abgeschlossen zu Versailles am 26. Februar 1871.

Die deutschen Truppen werden von Mittwoch, 1. März 10 Uhr Vormittags, ab den Theil von Paris auf dem

rechten Ufer der Seine besetzen, welcher durch diesen Fluß, die En⸗

ceinte vom Point du jour des Faubourg St. onoré bis zur Straße de

bis zum Thor des Ternes, durch die Straße

8 Champs Elysées, euble, das Marine⸗Ministerium und den wird. Die in diesem Terrain

1 eit sind, mit dem Tage der Verkündung dieser „wr ie 1 b noch in Wirksamreit sind⸗r 8 an der Seine belegenen französischen Militärmagazine, sowie

Verordnung außer Kraft

die über den Ponk d'Alma und Pont de Jéna - schen

ich unter U Schsteigenhändigen Unterschrift Urkundlich unter Unserer Höchsteig h 9 8 renden Straßen sind von der Okkupatio durch die en

nd beigedrucktem Kaiserlichen Insiegel. 1

8 Gecgeben Hauptquartier Versailles, den 4. März 1871. 5. (L. S.) Wilhelm. 8

„Gr. v. Bismarck⸗Schönhausen.

1

Berlin, 5. März. 8

Entre les Soussignés, munis des pleins-pouvoirs de PEm- pire d'Allemagne et de la République frangaise, la Conven- tion suivante a été conclue: 9 Afin de faciliter la ratification des préliminaires de paix conclus aujourd'’'hui entre les Soussignés, l'armistice stipulé par les conventions du 28 Janvier et du 15 Février dernier est

prolongé jusqu'au 12 Mars prochain. Article II. La prolongation de l'armistice ne s'appliquera pas à- Par- icle IV de la convention du 28 Janvier, qui sera remplacé par la stipulation suivante sur laquelle les Soussignés sont

tombés d'accord:

la ville de Paris à Pinterieur de Fenceinte, la rue du Faubourg St. Honoré et

Pavenue des Ternes, sera. occupée par des troupes allemandes dont le nombre ne dépassera pas trente mille hommes. Le 1 mode d'occupation et les dispositions pour- le logement des troupes allemandes dans cette partie de la ville seront reglées

une entente entre deux officiers supérieurs des deux armées, et l'accès en sera- interdit aux troupes frangaises et aux gardes nationales armées pendant la durée de P'occu-

pation.

comprise entre la Seine,

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11A1A42“2*X*“ 1“

Les troupes allemandes s'abstiendront à vavenir de pré- lever des contributions en argent dans les territoires occupés. Les contributions de cette catégorie, dont le montant ne serait pas encore payé, seront annullées de plein droit; celles qui seraient versées ultérieurement par suite d'ignorance de la présente stipulation, devront éötre remboursées. Par contre, les autorités allemandes continueront à prélever les impôts de PEtat dans les territoires occupés. 1

Article IV. ontractantes conserveront le droit de

artir du 3 Mars selon leur convenance ur la reprise des hostilités

Les deux parties c 2 . dénoncer Parmistice à p et avec un délai de trois jours po-

s'il y avait lieu. à Versailles, le 26 Février 1871.

Truppen ausgeschlossen.

Das Ueberschreiten der vorerwähnten Grenzlinien ist den bewaffneten Mannschaften beider Theile ausdrücklich und strenge untersagt. Dagegen wird der Verkehr für alle nicht den Trup⸗ pen angehörige und nicht bewaffnete Personen freigegeben.

DOen deutschen Truppen wird jede Erleichterung gewährt

ßerhalb ihres Okkupationsrayons die Galerieen

werden, um auß 98 des Louvre und das Hötel des Invalides zu besuchen⸗ Die Details derartiger Besuche werden im gegenseitigen Einver⸗

ständniß zwischen den deutschen und französischen Militärbehör⸗ den festgestellt werden. Jedenfalls erscheinen die Mannschaften hierbei ohne Feuergewehre und nur unter der Führung von

. 4. 8 Die deutschen Truppen werden theils in öffentlichen Ge⸗ bäuden, theils bei den Bürgern einquartiert werden. Eine ge⸗ mischte Kommission, bestehend aus Delegirten der Munizipali⸗ tät und einem oder mehreren deutschen Generalstabs⸗Offizieren, wird Dienstag, den 28. d. Mts., um 2 Uhr Nachmittags an der Brücke von Soèvres zusammentreten, um die Details der Einquartierung zu verabredann. Die Verpflegung der in Paris einquartierten Mannschaften iist Sache der deutschen Militärbehörden. (Ohne Unterschrift.) Für Richtigkeit: 86 Blume, Major im Generalstabe.

HOesterreich⸗Ungarn. Wien, 4. März. (W. T. B.) Die morgen erscheinende »Wiener Zeitung« veröffentlicht in ihrem amtlichen Theile eine Kaiserliche Entschließung, durch welche das 34. Linien⸗ Infanterie⸗Regiment die Bezeichnung »Wilhelm I., Deutscher Kaiser und König von Preußen, Nr. 34⸗ und das 20. Linien⸗ Infanterie⸗Regiment die Bezeichnun »Friedrich Wilhelm, Kronprinz des Deutschen Reichs und Kron⸗ prinz von Preußen, Nr. 20¼, zu erhalten haben.

Großbritannien und Irland. London, 4. März. „Reuter's Bureau meldet: Die von mehreren londoner Blättern veröffentlichten Telegramme, welchen zufolge die nur theilweise Besetzung von Paris das Resultat der Intervention Englands

ewesen sein soll, sind unbegründet. England habe einzig und

Fait et approuvé à v. Bismarck. Thiers. Jules Favre.

Allein auf die Frage der Geldentschädigung Einfluß auszuüben versucht. G 1 v“