Eisenbahn-Prioritäts-Aktien und Obligationen.
Geld-Sorten und Banknoten.
Amsterdam 250 Fl. do. ..250 Fl. Hamburg 300 Mk. do.. 300 Mk. London 1L. Strl. Paris 300 Fr. do. 300 Fr. Belg. Bankplätze 300 Fr. do. do. 300 Fr. Wien, öst. W. 150 Fl. do. do. 150 Fl.
Augsburg, südd. 100 Fl.
100 Fl.
Frankfurt a. M., südd. Wühr. Leipzig, 14 Thlr. Fuss. 100 Thl. Leipzig, 14 Thlr. Petersburg 100 S. R. do. 100 S. R. Warschau 90 S. R. Bremen 100 T. G. do. 100 T. G.
143 ½ bz 142 ½ bz 151¼ B 150 ½ bz 6 23 ½ bz 80 ⅔ bz 79 ½bz
80 ½ bz 80 i bz 81 %ͥ bz 81 ½ B
56 22 bz 56 24bz 99 ⅔6G
Eisenbahn-Prioritäts-Aktien und Obligationen.
Aachen-Mastrichter.. do. kleine Bergisch-Märk. I. Ser. do. II. Ser.
do. III. Ser. v. Staat 3 ⅞ gar. do. do. Lit. B. do. do. Lit. C. V. Serie g VI. Serie Aach. Düsseld. I. Em.
do. II. Em.
do. III. Em. Düsseld.-Elbf. Priorit. do. II. Serie Dortmund-Soest..
do. do. II. Serie do. Nordb. Fr.-W.. do. Ruhr.-C.-K.-Gld. I. Ser. do. do. II. Ser. do. do. III. Ser. Berlin-Anhalter do. u“
do. Lit. B.. Berlin-Görlitzer.. Berlin-Hamburger. do. II. Em. B.-Potsd.-Magd. Lit. A. u. B 8 do. IMtt. C...
„ 2 222
1. Serie
Berlin-Stettiner I.. Serie
do. kl. III. Serie
IV. S. v. St gar.
VI. do. do. kl. reslau-Schweid.-Freib. 8 Lit. G. Cöln-Crefelder..... I. Em. II. Em. II. Em. III. Em. III. Em. do. kl. IV. Em. do. kl. Magdeburg-Halberstädter do. von 1865 do. von 1870 do. Wittenberge Magdeb.-Lei z. III. Em.. Magdeburg-Wittenberge.
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1/1 u. 7.89 G do. 89 G
SsScchuia-vanowo 8 8 VeeAI. Taeepel 1u““
Warschau-Wiener
Niederschl.-Märk. I. Serie do. II. Ser. à 62 ¼ Thlr. do. Oblig. I. u. Il. Ser. do. III. Ser. do. IV. Ser. Niederschlesische Zweigb. do. Lit. D. Oberschl. Lit P...
Em. v. 1869. do. kleine.. Oberschl. (Brieg-Neisse) do. (Cosel-Od.).. do. do. III. Em... do. do. IV. Em... do. . Stargard-Poesen.. do. II. Em... do. III. Em... Ostpreuss. Südbahn... do. do. Lit. B.. Rheinische. do. v. St. garant... do. 3. Em. v. 58 u. 60 do. do. v. 62 u. 64 do. do. v. 1865. do. v. St. garantkt. Rhein-Nahe v. St. gar.. do. do. H. Em. Schleswig-Holsteiner... Thüringer I. Ser II. Ser. III. Ser. IV, Ser.
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97 ½ 8 97 ½ 6
Dux-Bodenbach Fünfkirchen-Bares. Galiz. Carl-Ludwigsb... do. do. „Em. Kaschau-Oderberger... Ostrau-Friedlander. Ungar. Nordostbahn. do. Ostbahhhn Lemberg-Czernowitz. do. II. Em. do. III. Em. Mähr.-Schles. Centralbahn Mainz-Ludwigshafen Oestr.-franz. Staatsbahn. Kronprinz Rudolf-Bahn.. do. 69er Südöstl. Bahn (Lomb.).ü do. Lomb.-Bons 1870, 74 do. do. v. 1875. do. do. v. 1876. do. do. v. 1877, 78 do. do. Oblig... Charkow-Asow . do. in Lvr. Strl. à 6.24 Charkow-Krementschug.. Jelez-Orel.. Jelez -Woronesch.. Koslow-Woronesch.
90902929⸗2*
Kursk-Charkov. sRlAursk-Kiew
kleine.
do.
Mosco-RjäsenP. 8 Mosco-Smolensk... . Poti- Tifi..V
29
Rjisan-Koslow
do. Heine...
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do.
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1/1u. 7.169
1/3u. 98
18B 1
48 36 G
1/1u. 7. 85 G
85 ¾˖ G
1
Nedaction und Rendantur: Schwieger.
Alabama u. Chatt. garant. (Calif Extension
1 [Cansas Paciie. soregon-Calikt.
8 d. F.-Ver.-G.
Friedrichsd'or 113 ½R G Gold-Kronen9 8 ⅔˖ G Louisd'or. 111 ⅔ G Ducaten p. St. — — Sovereigns.. .6 24 ½ G Napoleonsd’'or5 12 bz Imperials 5 16 ⅔ G
Silber in Barr. u. Sort.
Dollars... mperials p. Pf. Fremd. Bankn.
do.
Uss.
120 4644 bz 99 ⅛ bz
dinläa, Leipziger 99 ⁄ G Oest. Bankn. S1 % bz
Bankn. 80 ½ bz
Pfq. f. Bankpr. Thlr. 29.24. Zinsfuss d. P. Bank f. Wechsel 4. f. Lombard 5 pCt. 88
II. Nichtamtlicher Theil.
Deutsche Fonds.
Gothaer St.-Anl. 5
Manheimer Stadt-Anl. 4½1/1. u. 1/7.
Ausländische Fonds.
Finn. 10 Eb.-I... Neapol. Pr.-A.. . Warschauer Pfandbr.
pr. Stück 8
d
0.
5 1/4. u. 1/10. 66 bz G Schwed. 10 Rthl. Pr. A. — pr. Stück
Eisenbahn-Stamm-Aktien.
Cref. Kr. Kemp. do. do. St. Pr. Schweiz. Westb. Warsch.-Bromb. Wsch. Ldz. vSt. g. Ungar.-Galiz... Oest.-Frz. St.-B.
12
Div. pro1869 1870
1/1 n2 —
1/2 u. 8. — 41/1. 34 G 1/1.
1/1 u. 7.
Prioritäten.
Boxtel-Wesel..
Fort Wa
Rockford, Rock Island. South-MissvouriP Port-Royal
Badische Bank. Böhm. Brauh.-G. Berl. Bock-Brau. 73 etwbz B sddo. Pferdeb... Dess. Kredit-B.. Erffekt-Liz. Eichb. FElbing. Eisenb. B. Harpen. Bgb. Ges. fHenrichshütte..
do. Samb. u. Meuse
Holländ. Staatsbahn..
neue.
Oester.-Französ.... do. do
Chicago South. West. gar. e Mouncie...
Brunswic 0 09 %9 9%˙9%˙2à˙2 ⏑£§°⏑°⏑ —
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Port Huron Peninsular.
sgoesterr. Nordwestbh 5 1 FBelg. Obl. J. de IEst. 4
4
0
1
1/1n.7 1/3u.9. 2783 bz
/1 u. 7. /73 u. 9.
do
1/1 u.T7 2 3 bz
do. 83 G 5 u 1 83 5. bz G
1/4 u 10 59 ¼ G 1/1 u. 7. 71 bz G
do. 73 ½ bz G
8
1/4 u 10172 ½ bz 1/5 u 161 5 bz
Bank- und Industrie-Papiere.
12
do. Br. (Tivoli) 12 ¾
do. Br. Friedrh.
Berl. Immobil.-G.
Hoerd. Hütt.-V.
SIIII12eel IIII
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aüahig-ngEmnmmsssmssasgsees RcmmScacgcanre†n
0. Bankver.
Moldauer Bank. A. B. Omnibus-G. Brl. Passage-Ges. Brl. Centralstr. G. Renaissance-G.. Obschl. Eisenb. B. Pomm. Hyp. Pfd. Sächs. Hyp. Pfdb. Berl. Wasserwk. B. Maschinen-G, Boch. Gussstahl Westend Km.-G. Vereinsb. Quist., Wilhelmshütte.
2
IIeSIIIIIIIIS=e
Fv. pro 1869 1870
Berl. Aquarium.
105etwbz 131 3 97B 112 ½ bz 95à95 5 bz G 98 bz
1/1.
1/10. 1/10. 20/4.
1/01. 1/1 u. 7. 1/1.
11. 1/1.
1/⁄1 70B
0. 1/4 u 10*5
74 G
Berlin, Druck und Verlag der Königlichen Geheimen Ober⸗Hofbuchdruckerei (R. v. Decker
(R. v. +½ ier folgen drei Beilagen und die Verlust⸗Liste Nr. 221
mmesser sind mit Ausnahme a) der bei den Auseinandersetzungsbehörden
theilten Bestallungen können nach Vorschrift der §§. 53. 54 der Ge⸗
schon üblich gewesen, ist die fernere Anwendung dieser Eintheilungs⸗
beste Methode zur Ausführung aller Längen⸗, Flächen⸗ und Höhen⸗
101 Glexel.
8
Ministerium für Handel, Gewerbe und öffentliche Arbeiten.
Reglement für die öffentlich anzustellenden Feldmesser. Vom c März 1871. 8 s
Um das Allgemeine Feldmesser⸗Reglement vom 1. Dezember 1857 (Gesetz⸗Samml. 1858, S. 233) mit der BE für den Norddeutschen Bund vom 21. Juni 1869 (Bundesgesetzbl. S. 245) und der Maß⸗ und Gewichtsordnung vom 17. August 1868 (Bundes⸗ Gesetzbl. S. 473) in Einklang zu bringen, und um die Verhältnisse
der öffentlich angestellten Feldmesser in der ganzen Monarchie gleich⸗
mäßigen Anordnungen zu unterwerfen, wird mit Bezug auf §. 36 der Bundes⸗Gewerbeordnung vom 21. Juni 1869, unter Aufhebung
aller entgegenstehenden Verwaltungsvorschriften, insbesondere des Allgemeinen Feldmesser⸗Reglements vom 1. Dezember 1857, für den ganzen Umfang des Staatesgebiets verordnet, was folgt:
I. Bestellung der Feldmesser.
„S. 1. (Vereidigung und Anstelluang.) Die Vereidigung und öffeatliche Anstellung der Feldmesser (§. 36 der Gewerbe⸗Ordnung für den Norddeutschen Bund vom 21. Juni 1869) erfolgt nach vor⸗ schriftsmäßig bestandener Prüfung durch die Regierungen beziehungs⸗ weise Landdrosteien.
1 §. 2. Die Regierungen (Landdrosteien) dürfen nur solche Per⸗
sonen als Feldmesser vereidigen und öffentlich anstellen, von deren
Unbescholtenheit und Zuverlässigkeit sie sich überzeugt haben.
§ 3. (Disziplinarbehörden.) Die öffentlich angestellten Feld⸗
beschäftigten und b) der bei der Veranlagung und Verwaltung der Grundsteuer angestellten, beziehungsweise beschäftigten Feldmesser der Disziplin der Regierungen (Landdrosteien) und des Ministers für Handel, Gewerbe und öffentliche Arbeiten unterworfen. Dagegen un⸗ terliegen die zu a) gedachten Feldmesser der Disziplin der Auseinan⸗ dersetzungsbehörden und des Ministers für die landwirthschaftlichen Angelegenheiten, die zu b) bezeichneten aber der Disziplin der Regie⸗ rungen (beziehungsweise der Finanzdirektion zu Hannover), des Ge⸗ neral-⸗ Direktors des Rheinisch⸗Westfälischen Grundsteuerkatasters oder der Bezirks⸗Kommissare für die anderweite Regelung der Grundsteuer und des Finanz⸗Ministers. §. 4. (Zurücknahme der Bestallungen.) Die nach §§. 1. 2 er⸗
werbe⸗Ordnung fuͤr den Norddeutschen Bund vom 21. Juni 1869 zuruückgenommen werden. Wird die Zurücknahme der Bestallung gegen solche Feldmesser ausgesprochen, welchen im zzessort des Ministeriums für die landwirthschaftlichen Angelegenheiten Pensionsberechtigung verliehen ist, so erfolgt gegen diese das weitere Verfahren bezüglich der definitiven Entfernung aus dem Staatsdienst durch das Weiniste⸗ rium für die landwirthschaftlichen Angelegenheiten im Disziplinar⸗
wege. II. Ausführung der Feldmesserarbeiten.
§. 5. (Instrumente.) Der Feldmesser muß sich richtiger Instru⸗
mente bedienen und ist für die stete Richtigerhaltung derselben ver⸗ Aah ag g.
.6. lnzuwendende Maße) Als Einheit des Längenmaßes muß nach Vorschrift der Maß⸗ und Gewichtsordnung für 88 vacc. deutschen Bund vom 17. August 1868 das Meter in Anwendung
gebracht werden. §. 7. Alles Flächenmaß muß nach Hektaren, Aren und Qua⸗ dratmetern und, wo es nöthig, nach Dezimalbrüchen der letzteren angegeben werden §. 8. Wenn Längen. oder Flächenabmessungen in anderem Maße bezeichnet werden sollen, so muß die Messung doch jederzeit nach dem Metermaß ausgeführt und das andere Maß durch Rechnung er⸗ mittelt werden. b 68 (Angabe der Winkel.) Die Winkel müssen bei allen Ver⸗ messungen in der Regel nach Graden, deren dreihundert und sechszig auf den Kreis gehen, und nach deren sechszigtheiligen Unterabthei⸗ lungen angegeben werden. Nur in denjenigen Landestheilen, in wel⸗ chen die Eintheilung des Quadranten in Einhundert Grade bisher
methode zulässig; jedoch müssen die betreffenden Karten und Berech⸗ nungen stets den ausdrücklichen Vermerk enthalten, daß solches ge⸗ scheden ist.
KS. 10. (Verpflichtungen der Feldmesser in Bezug auf die von ihnen auszufübrenden Arbeiten.) Der Feldmesser ist sür die Richtig⸗ keit aller von ihm ausgeführten Arbeiten verantwortlich.
Derselbe ist verpflichtet, in jedem Spezialfalle die geeignetste und
messungen zu wählen, auch die Zeichnungen und Ausarbeitungen deutlich, korrekt, vollständig, kunstgerecht und tadelfrei zu bewirken.
§. 11. Jeder Behörde bleibt vorbehalten, über die Ausführung der Unter ihrer Aufsicht zu bewirkenden Feldmesserarbeiten besondere Insltruktionen zu erlassen und eine besondere technische Kontrole der Feldmesserarbeiten anzuordnen.
Werden nur generelle Aufnahmen, Zusammenstellungen von Uebersichtsplänen nach alten Karten und andere dergleichen Arbeiten gefordert, bei welchen der im §. 30 vorgeschriebene Grad der Genauig⸗ keit nicht zu erreichen ist, so muß der Feldmesser die Art der Aus⸗ führung, sowie die benutzten älteren Pläne und den Grad der Ge⸗
“
§. 12. Die Ermittelung aller der Thatsachen und Angaben welche durch die Natur des Auftrags bedingt werden, wie z. B. Er⸗ mittelung von Grenzen, Namen der Besitzer von Grundstücken, Hoch⸗ wasserständen und dergleichen mehr, müssen mit der größten Sorgfalt bewirkt und es muß dies durch ausführliche Verhandlungen und Er⸗ läuterungen dargethan werden. Der Feldmesser ist für die Vollstän⸗- “ für die richtige Aufnahme und Dar⸗ ellung der ihm gemachten Angaben in gleicher Weise ve ich, 88 Für 3üe seine übrigen Arbatten acgꝓe 8 öf.13. Der Feldmesser ist verpflichtet, die auf dem Felde zu füh⸗ renden Vermessungs⸗Manuaie (Feldbücher) in Sae 8 hängenden Heften von gutem, festem Papier so deutlich, korrekt und übersichtlich zu führen, daß auch jeder andere Feldmesser im Stande ist, die Auftragung danach zu bewirken. Das Datum, an welchem die Aufnahme geschehen ist „muß ebenfalls deutlich im Feldbuche be⸗ zeichnet werden. Haben bei der Aufnahme Versehen stattgefunden, welche bei einem richtigen Verfahren bei der Aufrragung unbeding: sichtbar werden müssen, so dürfen Rektifikationen niemals durch Ab- Se29g, Verzeichneten bewirkt werden, ind dann besondere deutliche B Nachträge däafge 8 eutliche Bemerkungen oder Nachträge 1““ asselbe (§ 13) gilt auch von den Nivellements⸗ und Peilungs⸗ Manualen und von allen durch den Feldmesser auf dem Felde geführten Arbeitsbüchern, Heften, Meßtischblättern u. s. w. zeit W1 e1ö. und Tabellen müssen jeder⸗ end der Arbeit vollständigz ordne d ü közahen vecder ständig geordnet und übersichtlich „K. 16. Auf den Brouillonplänen müssen die Stationslinien, so⸗ wie sie aus dem Feldbuche aufgetragen sind, mit seinen (in der Regel mit rothen) Linien ausgezogen und, übereinstimmend mit dem Feld⸗ buche, durch Nummern oder Buchstaben bezeichnet werden. §. 17. Bei den für jede größere Vermessung unentbehrlichen Hauptlinfen oder trigonometrisch berechneten Hauptdreiecken sind die Längen der wirklich gemessenen Linen, desgleichen die trigonometrisch desG gangen; so 8b . einzuschreiben. „Die Linien sind in Unterabtheilungen von 200 Meter Lär . fältig 8 einzutheilen. — 1 x18. Die wahre Nordlinie und, bei Aufnahme mit der Boussole, die Abweichung der Magnernadel von muß auf dem Plane möglichst genau bezeichnet werden. §. 19. Außer den durch Pfähle sorgfältig zu bezeichnenden Stationspunkten müssen in den Hauptlinien und in den Winkel⸗ punkten der trigonometrischen Dreiecke noch besonders möglichst un⸗ verrückbare feste Punkte gebildet und es muß die Lage dieser Punkte und Linien durch geschriebene Maßangaben mit anderen unverrück⸗ baren Gegenständen in Beziehung gebracht werden. Ebenso sind die Nivellements an zahlreiche unverruückbare Punkte anzuschließen. §. 20. Ueberhaupt ist der Feldmesser verpflichtet, in jedem ein⸗ E11““ 1“ zu bringen, die a inste Anwendbarkei beutlichkeit und daue ¹ ’ barkeit sriner Arbeit zu sichern. 8 1W §. 21. Wenn nicht durch besondere Anweisungen oder Verein⸗ ““ fecggessit üst, muß zur Auftragung der Flächen⸗ - ederzeit der Maßstab von ¼ er wirkli 2 ’ wat “ 8 v 26e0 der wirklichen Länge ge ö. ie Auftragung der Nivellements erfolgt, sofern nicht abweichende Vorschriften ertheilt sind, in den Längen nach 19. Micht stabe von ⅛ der wirklichen Länge, und in den Höhen nach dem fünfundzwanzigfachen Maßstabe oder ½¾%0 der wirklichen Größe, bei mwelchem fünf Millimeter Ein Meter darstellen. v“ III. Revision der Feldmesserarbeiten. 8 §. 23. Befugniß der Interessenten zum Antrage auf Reviston.) Mit Ausschluß der den Grundsteuer⸗Katastern und Büchern zum Grunde liegenden Vermessungen, hinsichtlich deren Reviston besondere Vorschriften bestehen, kann Jeder, der bei der Richtigkeit einer von einem öffentlich angestellten Feldmesser gefertigten Feldmesserarbeit er⸗ weislich ein Interesse hat, eine Revision derselben verlangen. §. 24. (Revisoren.) Von den Regierungen (Landdrosteien) wer⸗ den, im Einverständniß mit den Auseinandersetzungsbehörden, beson⸗ dere Revisoren aus der Zahl der im Regierungsbezirke arbeitenden Fe ur die von diesen Revisoren ausgeführten Revi vseüäch Beauhen. geführten Revisionen haben K§. 25. 4. ie Revisoren sind für die zweckmäßige Ausführung und Peneh ge der von ihnen vorgenommenen Sen uhe §. 26. (Anbringung der Anträge auf Revision.) Anträge au Revision von Vermessungen sind in dae ec eres . heiten bei der Auseinandersetzungsbehörde, in allen anderen Fällen bei der Regierung (Landdrostei) ayzubringen. Ueber das Ergebniß veö 18 hiernach kompetenten Behörde ittelst Bescheides nach Maßgabe der nachfolgenden (8§. 8 28 Eöe“ 88 8 W“ . S. 27. (Zuziehung des Feldmessers., Der Feldmesser, welcher die Arbeit ausgeführt hat, muß von der bevorstehenden “ zecher in Kenntniß gesetzt und eingeladen werden, derselbven beizuwohnen. Es steht ihm frei, bei der Revision persönlich zu erscheinen oder einen
nigkeit der gelieferten Darstellung auf derselben bezeichnen
anderen Feldmesser zu seiner Vertretung zu bestellen. Im Falle b esser z. Ver r7. Im Falle des Ausbleibens wird mit der Revision dennoch vorgegangen