1871 / 72 p. 6 (Königlich Preußischer Staats-Anzeiger) scan diff

2 28. (Prüfung der Feldbücher ꝛc.) Bei der Revision sind vom Revisor zunächst auch die Feldbücher, Berechnungen u. s. w. einzu⸗ sehen und einer Prüfung zu unterwerfen.

§. 29. (Revisionsverhandlung.) Die Resultate der Revision und die gefundenen Maße sind in einer Verhandlung ausführlich darzu⸗ legen. Diese Verhandlung ist, wenn der Feldmesser, dessen Arbeit revidirt wird, oder ein Vertreter desselben anwesend ist (§. 27), von dem Feldmesser oder seinem Bertreter mit zu unterzeichnen.

Bei den auf der Karte aufzutragenden Revistonslinien sind die bei der Nachmessung gefundenen Maße genau einzuschreiben. Wo der Raum dies nicht gestattet, oder wo durch die Einschreibung Undeut⸗ lichkeiten herbeigeführt werden können, sind die Revisionslinien be⸗ sonders und darin die gegen die früheren Messungen gefundenen Differenzen einzutragen.

§. 30. (Fehlergrenzen.) Die Messung wird als richtig ange⸗ sehen, wenn bei der Revision die Differenzen nicht größer gefunden werden, als:

a) bei Längenmessungen n. 8 auf ebenem und wenig kupirtem Terrain 1009 der wirklichen Länge, auf beraigem, sehr unebenem und kupirtem Terrain 0cob der wirk⸗ lichen Länge;

b) bei Flächenmessungen unter und bis einschließlich 1 Hektar pro r 1,4 Meter, von mehr als 1 bis einschließlich 10 Hektaren pro Ar. 0,8 über 10 Hektaren pro Ar 0,7

c) bei Höhenmessungen 8 auf Längen bis zu 20 Meter einschl. im Ganzen.. 4 Millimeter,

über 20 bis einschl. 45 M. im Ganzen 6 1 1 G11“ 100 ““ .“ 14 250 20 500 1000 2000 3000 8 4000 6 5000 .“

» 6000 690 » 5 1“

Zur Revision eines Nivellements sind ganz besonders zuverlässige und zweckentsprechende Instrumente anzuwenden. ,

§. 31. (Revisionskosten.) Ergiebt die Revision nicht größere als die vorbezeichneten Differenzen, so ist der Extrahent die Kosten zu tragen verpflichtet.

§. 32. Finden sich dagegen größere Differenzen, so fallen dem Feldmesser, der die ungenaue Arbeit ausgeführt hat, die Revisions⸗ kosten zur Last, überdies ist derselbe zur unentgeltlichen Vervollstän⸗ digung der Arbeit verpflichtet. .

.33. (Unbrauchbarkeit von Feldmesser⸗Arbeiten.) Uebersteigen die Differenzen das Doppelte der nach § 30 zulässigen, so ist die Arbeit entweder ganz oder theilweise unbrauchbar. Der Revisor hat sich in seinem Gutachten ausführlich und motivirt darüber zu äußern, wiefern die Arbeit üͤberhaupt noch für brauchbar zu erachten sei, und es ist demnächst von der Behörde, welche die Revision veranlaßt hat (§. 26), hierüber Entscheidung zu treffen. Auch bleibt es deren Be⸗ stimmung überlassen, ob die Rektifikation der Arbeit durch den Feld⸗ messer, welcher die Arbeit ausgeführt bat, oder für seine Rechnung durch einen anderen bewirkt werden soll.

§. 34. (Rekurs gegen den Revisionsbescheid.) Der Rekurs gegen den in Folge des Revisionsverfahrens ergehenden Bescheid (§. 26) ist bei solchen Arbeiten, welche im Auftrage einer Auseinandersetzungs⸗ behörde ausgeführt sind, bei dem Ministerium für die landwirthschaft⸗ lichen Angelegenheiten, ir allen anderen Fällen aber bei dem Mini⸗ sterium für Handel, Grwerbe und öffentliche Arbeit anzubringen.

Dem Ministerium bleibt es überlassen, auf Grund der vorhan⸗ denen Vorlagen Entscheidung zu treffen oder Behufs derselben eine neue Revision durch einen zweiten Revisor, unter Zuziehung des ersten Revisors und des Feldmessers, welcher die Arbeit ausgeführt hat, zu veranlassen. 1

Durch den Rekursbescheid des Ministeriums wird nicht nur über die Beschaffenheit der Arbeit, über die gegen die Richtigkeit der Revi⸗ sion erhobenen Einwendungen und über die etwa nöthig werdende Rektifikation, Vervollständigung oder Neufertigung der Arveit schließ⸗ lich entschieden, sondern auch in Betreff der sämmtlichen Kosten dar⸗ über Festsetzung getroffen, wem dieselben zur Last zu legen, resp. wie sie zu repartiren sind. 1 1 (GSegen diese Entscheidung findet keine weitere Berufung statt.

8 §. 35. (Verfahren im Fall von Zweifeln über die Zuverlässigkeit oder Befähigung von Feldmessern.) Werden bei der Reviston Diffe⸗ renzen gefunden, welche das Doppelte der nach §. 30 zulässigen über⸗ steigen, oder werden sonst die Arbeiten eines öffentlich angestellten Feldmessers so unrichtig und mangelhaft besunden, daß in Betreff der Zuverlässigkeit oder der Befähigung desselben Zweifel entstehen, so sind die Arbeiten und die darüber gepflogenen Verhandlungen durch die betreffende Regierung (Landdrostei) dem Ministerium für Handel, Ge⸗ werbe und öffentliche Arbeiten zur Beschlußnahme vorzulegen, ob 65 u.“ wegen Zurücknahme der Bestallung (§. 4) einzu⸗

eiten sei.

IV. Bezahlung der Feldmesserarbeiten.

§. 36. (Anzuwendende Bestimmungen) Hinsichtlich der bei den Auseinandersetzungssachen und den Wasserstau⸗, Ent⸗ und Bewässe⸗ rungsangelegenheiten in der Provinz Hannover beschäftigten Feld⸗ messer verbleibt es mit Bezug auf die Bezahlung ihrer Arbeiten bei den Vorschriften des Gemeinheitstheilungsgesetzes vom 30. Juni 1842 16 Gesetz⸗Samml. 1842 Abth. I. S. 145) und des Gesetzes über

* 8

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wässerung ꝛc. vom 22. Au 1847 (Hann. Gesetz⸗Samml. 1847

Abth. I. S. 263), hinsichtlich der Gebühren des Landgeometers in Frankfurt a. M. bei der Verordnung, betreffend die Bildung der Feld⸗ gerichte ꝛc., vom 10. März 1825 (Frankfurter Gesetz⸗ und Statuten⸗ Sammlung Bd. IV. S. 7 27) und hinsichtlich der Gebühren ꝛc. für die bei der Veranlagung der Grundsteuer vorkommenden geometrischen Arbeiten bei der Verordnung vom 4. Juli 1863 (Preuß. Gesetz⸗ Samml. 1863 S. 486) und bei den auf Grund dieser Verordnung erlassenen ergänzenden Bestimmungen.

Im Uebrigen gelten für die Bezahlung der nach der Publikation dieses Reglements im Auftrage von Staatsbehörden angefertigten Feldmesserarbeiten, sofern nicht besondere Entschädigungssätze vorher vereinbart sind, nachstehende Bestimmungen (§§. 37 bis 54).

§. 37. (Art der Bezahlung.) Die Feldmesserarbeiten werden entweder nach Gebührensätzen oder nach Diätensätzen bezahlt.

§. 38. (Gebührensätze.) Bei Vermessungen, welche den Be⸗ dinguͤngen entsprechen, die an eine für eine Auseinandersetzungs⸗ Angelegenheit bestimmte Aufnahme gestellt werden müssen, wird bei ebenem Terrain 5 Sgr. pro Hektar gezahlt, in kupirtem oder bergi⸗ e kann der Gebührensatz bis zu 6 Sgr. pro Hektar erhöht werden. §. 39. Wenn in einer Haupt⸗Feldabtheilung die Zahl der Par⸗ zellen, deren Aufnahme und Berechnung nothwendig war, das Dop⸗ pelte der Zahl der Hektaren erreicht, so wird eine Zulage von 8 Pfen⸗ nigen pro Hektar gewährt.

§. 40. Kommen in einer Feldmark einzelne, über 15 Hektaren große Flächen vor, bei welchen nur der Umfang und die etwa die Fläche durchschneidenden Hauptlinien gemessen werden durften, so werden nach Maßgabe der Terrainbeschaffenheit (§. 38) nur 3 Sgr. 4 Pf. resp. 4 Sgr. pro Hektar gezahlt.

.41. Für die vorstehend bezeichneten Sätze hat der Feldmesser folgende Gegenstände, gehörig geordnet, abzuliefern: a) die nach §. 12

aufgenommenen Verhandlungen und Erläuterungen, sowie die bei 8

Ausführung des Geschäfts geführten Akten; b) die sämmtlichen, im §. 13 bezeichneten Vermessungsmanuale (Feldbücher), ebenso die etwat⸗ gen Berechnungen, trigonometrischen Satze, sowie die speziellen Flächen⸗ berechnungen, dieselben mögen nach Original⸗ oder Zirkelmaßen oder mit besonderen, zur Flaͤchenberechnung geeigneten Instrumenten be⸗ wirkt sein; c) das Brouillon des Vermessungsregisters in der für die Auseinandersetzungsarbeiten erforderlichen Form und eine Reinschrift desselben; d) einen nach §. 16 vorschriftsmäßig ö“ und deutlich, ohne Färbung zu großer Flöchen, gezeichneten Brouillonplan; e) eine Kopie der Brouillonkarte, als Reinkarte gezeichnet, ohne Ein⸗ tragung der Stationslinten, jedoch mit Angabe und Eintheilung der gemessenen oder trigonometrisch berechneten Hauptlinien und Dreiecke.

Sowohl zum Brouillonplane als zur Reinkarte muß Velinpapier guter Qualität genommen werden, welches auf feiner Leinewand oder Kattun so lange Zeit vor dem Gebrauch sorgfältig aufgezogen sein muß, daß ein nachtheiliges Verziehen nicht mehr stattfinden kann.

§. 42. Für Anfertigung von Vermessungsregistern nach fertigen Karten wird, ohne Preiserhöhung für kupirtes oder bergiges Terrain, ein CC der in den §§. 38 bis 40 festgestellten Gebührensätze ezahlt. 8 §. 43. Das Kopiren von Karten wird nach folgenden Sätzen bezahlt: für den zehnten Theil eines Quadratmeters des bezeichneten Raumes, wobri die Schrift in mäßiger und der Deutlichkeit ent⸗ sprechenden Größe mitgerechnet wird, bei einem Maßstabe

von ½ % der natürlichen Größe 1 Thlr. 2 Sgr. 6 Pf., 1“ 82 11 5ö111I1“ „„1ö.“ 3 *“ 6 /755 Kopien nach anderen Maßstäben sind gegen Diätensätze zu bewirken.

§. 44. (Bezahlung nach Diätensätzen.) Alle Flächenvermessungen anderer als der im §. 38 bezeichneten Art, z. B. die Aufnahme von städtischen Grundstücken, Dorflagen, Gärten und Worthen, desgleichen die Eintheilung von Feldmarken, ferner Fluß⸗ und Stromvermessun⸗ gen, die Aufnahme von Wegen, einzelnen Linien u. s. w. sowie alle Nivellements werden, wenn nicht etwas anderes vereinbart ist, nach Diätensätzen bezahlt. 8

§. 45. Bei Beschäftigung gegen Diäten muß jeder Feldmesser täglich mindestens 8 Stunden arbeiten.

§. 46. Das Tagebuch, welches von dem Feldmesser zu führen und jeden Abend pflichtmäßig zu vervollständigen ist, und die Feld⸗ bücher, Nivellementstabellen, trigonometrische Flächen⸗ und Einthei⸗ lungsberechnungen müssen am Schluß jedes Tages das Geleistete voll⸗ ständig nachweisen. ft Das Tagebuch ist den einzelnen Diätenliquidationen stets beizu⸗

gen.

§. 47. Der Feldmesser ist für die Richtigkeit der Angaben im Tagebuche, im Feldbuche und in den Berechnungen verantwortlich.

Bei absichtlich unrichtigen Angaben ist jederzeit das Verfahren wegen Zurücknahme der Bestallung (§. 9 einzuleiten.

§. 48. Mit den Zeichnungen der Aufnahmen und den vollendeten

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Arbeiten sind auch die Vermessungs- und Nivellements⸗Manuale

(Feldbücher), desgleichen die Meßtischblätter, überhaupt alle Arbeiten, die zur Auftragung gedient haben, sowie die trigonometrischen Flächen⸗ upd öö Berechnungen, vollständig geordnet und übersichtlich, abzuliefern.

§. 49. Wenn bei der Ertheilung des Auftrags nicht besondere Bestimmungen stattgefunden haben, so kommt dem Feldmesser sowohl für den Arbeits⸗ als für den Reisetag, ohne Unterschied, ob an dem letzteren auch gearbeitet worden oder nicht, ein Diätensatz von zwei Thalern und 15 Sgr. zu.

Diese Diäten können bei Arbeiten außerhalb des Wohnorts des Feldmessers auch 1) für solche Tage, an denen die Witterung das

Arbeiten im Felde verhindert, 2) für die zwischen den Arbeitstagen

liegenden Sonn⸗ und Festtage mit Ausschluß derjenigen Fälle, in denen ein Sonn⸗ und ein Festtag oder mehrere Festtage unmittelbar auf einander folgen, liquidirt werden, insoweit diese Tage von dem venwmefler außerhalb seines Wohnorts haben zugebracht werden müssen.

Dagegen darf neben den Diäten (für die volle Zahl der Kalender⸗ tage) niemals eine Bezahlung für Ueberstunden gefordert werden, soweit solche nicht in einzelnen Fällen auf Grund des §. 36 dieses Reglements zugesichert ist.

§. 50. (Diäten der Vermessungsrevisoren.) Vermessungsreviso⸗ ren beziehen bei den Geschäften und Reisen, welche ihnen behufs Fest⸗ stellung der Richtigkeit der von anderen Feldmessern ausgeführten Messungen und Berechnungen übertragen werden, drei Thaler Diäten.

Wird den Vermessungsrevisoren die Rektifikation der als unrich⸗ tig erkannten Arbeiten übertragen, so erhalten dieselben dafür nur den nach §. 49 zu gewährenden Däätensatz

§. 51. (Feldzulage.) Außer den Diäten erhält der Feldmesser wie der Revisor für jeden Kalendertag, welchen er im Interesse der Arbeiten ganz oder theilweise, und zwar in mehr als ¼ Meile Ent⸗ fernung, außerhalb seines Wohnorts nothwendig hat zubringen müssen, eine Feldzulage von funfzehn Silbergroschen.

Für Tage aber, welche lediglich auf solche Stubenarbeiten ver⸗ wendet worden sind, die der Feldmesser oder Revisor eben so gut an seinem Wohnorte hätte erledigen können, kann die Feldzulage nicht

liquidirt werden. b Denjenigen in Auseinandersetzungssachen beschäftigten Feldmessern,

welche nach §. 5 des Kostenregulativs vom 25. April 1836 (Preuß. Gesetz⸗Samml. S. 181) die Gewährung freier Wohnung nebst Heizung und Erleuchtung von den Interessenten zu fordern haben, steht hier⸗

neben ein Anspruch auf Feldzulage nicht zu.

§. 52. nslgen Wenn den Feldmessern und Revisoren die u den Arbeiten auf dem Felde erforderlichen brauchbaren und ge⸗ übten Handarbeiter nicht gestellt werden, so können sie dieselben für Rechnung der Interessenten in der nothwendigen Zahl annehmen und denselben, wegen der schwierigeren und mehr Geschicklichkeit erfordern⸗ den Arbeit, ein, das ortsübliche bis zu fünfundzwanzig Prozent über⸗ steigendes, Tagelohn bewilligen. Auch werden den und Revisoren die Anschaffungskosten der zu den Vermessungen und Ni⸗ vellements erforderlichen Pfähle, sowie die sonstigen baaren Auslagen für Kahnmiethe, Botengänge u. s. w., insofern die Betheiligten die v.“ und Leistungen ablehnen, gegen quittirte Beläge vergütigt.

§ 53. (Reisekosten.) Feldmesser und Revisoren erhalten, um sich von ihrem Wohnsitze oder von ihrem derzeitigen Aufenthaltsorte an den Ort der Vermessung und zurück zu begeben, inkl. der Fortschaffung der Karten und Instrumente:

a) bei Reisen auf Eisenbahnen oder auf Dampsschiffen auf die Meile 7 Sgr. 6 Pf. und außerdem für jeden Zu⸗ und Abgang nach und von der Eisenbahn zusammen 15 Sgr.; b

b) bei Reisen, welche nicht auf Eisenbahnen oder Dampsschiffen zurückgelegt werden, auf die Meile Einen Thaler. 8

§. 54. (Vergütung für Zeichenpapier.) Für das zu den Karten und Zeichnungen zu verwendende Zeichenpapier bester Qualität wer⸗ den für 0,1 Quadratmeter 3 Sgr. 9 Pf., wenn dasselbe aber auf Kattun oder Leinewand aufgezogen ist, 7 Sgr. 6 Pf. vergütet. An⸗ dere Auslagen für Schreib⸗ und Zeichenmaterialien köͤnnen nicht liquidirt werden. 1u“

§. 55. (Festsetzung von zweifelerregenden Liquidationen.) Ent⸗ stehen Zweifel über die Richtigkeit der von dem Feldmesser für die Ausführung von Aufträgen der Staatsbehörden aufgestellten Liqui⸗ dationen seiner Gebühren, Diäten oder Auslagen, sei es, weil die angesetzten Sätze bestritten oder weil die ungenügende Beschaffenheit der abzuliefernden Gegenstände oder ungenügende Leistungen in der verwendeten Zeit behauptet werden, so erfolgt die Festsetzung der Liquidation durch die Regierung (Landdrostet) resp. die betreffende Auseinandersetzungsbehörde auf Grund des Gutachtens eines von ihr zu bestimmenden Beamten, welcher die Feldmesserprüfung bestanden hat. Dieser Beamte ist verpflichtet, die Arbeiten des Feldmessers mit den Feldbüchern, Tagebüchern und Berechnungen genau zu vergleichen iih 8 die etwa für nöthig erachteten Reduktionen gehörig zu be⸗ ründen.

Die Kosten dieser Revision trägt jedesmal der Extrahent, vorbe⸗

haltlich des Regresses an den Feldmesser. Die Kosten für die von

Amtswegen veranlaßten Prüfungen der Liquidationen der bei den Auseinandersetzungsbehörden beschäftigten Feldmesser werden auf all⸗ gemeine Staatsfonds übernommen.

§. 56. Gegen diese Festsetzung (§. 55) steht bei Arbeiten, welche im Auftrage einer Auseinandersetzungsbehörde ausgeführt sind, der Rekurs an das Ministerium für die landwirthschaftlichen Angelegen⸗ heiten, in allen anderen Fällen an das Ministerium für Handel, Ge⸗ werbe und öffentliche Arbeiten binnen sechs Wochen nach Empfang der Mittheilung über die erfolgte Festsetzung offen. Heger die Entscheidung des Ministeriums findet keine Beru⸗ ung statt.

§. 57. Die obigen Bestimmungen über das Verfahren bei Prü⸗ fung und Festsetzung der Feldmesser⸗Liquidationen (8§ 55, 56) finden in allen Fällen und auch dann statt, wenn andere als die im gegen⸗ wärtigen Reglement festgesetzten Gebühren⸗ oder Diätensätze zwischen der Behörde und dem Feldmesser vereinbart sein sollten, es sei denn, daß durch die betheiligte Behoöͤrde ein Sachverständiger, welcher die

Feldmesserprüfung bestanden hat, zur endgültigen Festsetzung der

Liquidationen ausdrücklich bestimmt ist und der Feldmesser der Fest⸗ setzung seiner Liquidationen durch diesen Sachverständigen mit gänz⸗ lichem Ausschlusse der Reglements⸗Bestimmungen sich rechtsgültig unterworfen hat. 5 Berlin, den 2. März 1871. Der Minister Der Minister für Handel, Gewerbe und für die landwirthschaft⸗ öffentliche Arbeiten. lichen Angelegenheiten. Finanz⸗Minister. Gr. von Itzenplitz. von Selchow. Camphausen.

Offiziere, Portepee⸗Fähnriche ꝛc. 8 A. Ernennungen, Beförderungen und Versetzungen.

Den 26. Februar. v. Tresckow, Gen. Lt. und Gen. Adj. Sr. Maj. des Kaisers und Königs, unter Belassung in dem Verhält⸗ niß als vortragender Gen. Adj. Sr. Majestät und als Chef des Milit. Kabinets, von der Stellung als Chef der Abtheil. für die persönl. Angelegenheiten im Kriegs⸗Ministerium entbunden. v. Albedyll, Oberst und Flügel⸗Adjutant Sr. Majestät des Kaisers und Königs und kommandirt zur Dienstl. bei der Abtheil. f. d. persönl. Angeleg. im Kriegs⸗Ministerium, unter vorläufiger Be⸗ lassung in dem Verhältniß ais Commandr. der Leib⸗Gensd'armerie, zum Chef der Abtheil. für die persönlichen Angelegenheiten im Kriegs⸗ Ministerium ernangt. v. Tilly, Oberst und Abtheilungs⸗Chef im Kriegs⸗Ministerium, unter Aggregirung bei dem Kriegs⸗Ministerium, als Abtheilungs⸗Chef dem Mitlit. Kabinet überwiesen. v. Helden⸗ Sarnowski, Hauptm. von der 8. Art. Brig., v. Lessel, Hauptm. vom Schlesw. Holstein. Füs. Regt. Nr. 86, v. Tr esckow, Pr. Lt. vom 2. Niederschles. Inf. Regt. Nr. 47, auf drei Monate zur Dienstl. bei der Abtheil. für die persoͤnl. Angelegenheiten im Kriegsministerium kommandirt. Hesse, Fuß, Port. Fähnrs. vom 3. Westf. Inf. Regt. Nr. 16, zu See. Lts., Reinhard, Vize⸗Feldw. vom 2. Bat. (Unna) 3. Westfäl. Landw. Regts. Nr. 16, zum Sec. Lt. der Res. des 3. Westfäl. Inf. Regts. Nr. 16, v. Schimmelmann, o. Scheffer, Port. Fähnrs. vom 8. Westfäl. Inf. Regmt. Nr. 57, zu Sec. Lts., v. Beughem, Seiffert, v. Uslar, Unteroffiziere von demselben Regiment, zu böb1“ Hülsmann, Vize⸗Feldwebel vom 1 Bataillon (Essen) 8. Westfäl. Landwehr⸗Regiments Nr. 57, Heins I., Vize⸗Feldw. von der Res., zu Sec. Lts. der Res. des 8. Westfäl. Inf. Regts. Nr. 57, Hasse, Port. Fähnr. vom 5. Westfäl. Inf. Regt. Nr. 53, Aemn Sec. Lt., Rohrbeck, Vize⸗Feldw. vom 1. Bat. (Münster) 1. Westfäl. Landw. Regts. Nr. 13, zum Sec. Lt. der Res. des 5. Westfäl. Inf. Regts. Nr. 53, Frhr. v. Diepenbroick⸗ Grüter, Löbbecke, Gr. Bergh⸗ v. Trips, Gr. v. Schmettau, Port. Fähnrs. vom Hannov. Hus. Regt Nr. 15, zu Sec. Lts., Frhr. v. Weichs, Unteroff. von demselben Regt., zum Port. Fähnr., be⸗ foͤrdert. Hoffmeister, Port. Fähnr. von dems. Regt., zum Sec. Lt. befördert und gleichzeitig in das 3. Westfäl. Inf. Regt. Nr. 16 versetzt.

Den 27. Februar. Prinz zu Hohenlohe⸗Ingelfingen, Gen Maj. und General à la suite Sr. Majestät des Kaisers und Königs von der ihm übertragenen oberen Leitung des Artillerie⸗An⸗ griffs auf Paris entbunden und in seine Stellung als Commdr. der Garde⸗Art. Brig. zurückgetreten. v. Pressentin, Großherz. Mecklenb. Ob. Lt. z. Disp., z. Z. milit. Mitgl. der Laz. Komm. in Schwerin, als Ob. Lt. z. Disp., v. Binzer, ehemals Schlesw. Holstein. Haupt⸗ mann a. D., z. Z. beauftragt mit der provisorischen Führung der Landwehr⸗Depot⸗Escadron des 1. Mecklenburgischen Dragoner⸗Re⸗ giments Nr. 17, als Premier⸗Lieutenant a. D. mit dem Charakter als Hauptmann in den Verband der Preußischen Armee aufgenommen.

Den 28. Februar. Se. Maäjestät der König von Württem⸗ berg zum Chef des 1. Rhein. Ing⸗ Regts. Nr. 25 ernannt. v. Gos⸗ lawski, Sec. Lt. vom 4. Pomm. Inf.⸗Regt. Nr. 21, unter Belass. in seinem Kommando bei der Inf. Stabswache des Großen Haupt⸗ Quartiers Sr. Majestät des Kaisers und Königs, als ältester Sec. Lieutenant in das 3. Ostpreuß. Grenadier⸗Regiment Nr. 4 versetzt. Freymark, Unteroff. vom Leib⸗Gren. Regt. (1. Brandenb.) Nr. 8, Pasewaldt, Unteroff. vom 5. Brandenb. Inf. Regt. Nr. 48, zu Port. Fähnrs., v. d. Marwitz, Port. Fähnr. vom 1. Brandenb. Ulanen-⸗Regt. (Kaiser v. Rußl.) Nr. 3, zum Sec. Lt., v. Bismarck, v. Oertzen, v. Tresckow, Gefr. von dems. Regt., zu Port. Fähnrs., v. Reichenau, Vize⸗Feldw. von der Res., zum Sec. Lt. der Res. des Hess. Füs. Regts. Nr. 80, Thiermann, Bickel, Port. Fähnrs. vom 1. Nass. Inf. Regt. Nr. 87, zu Sec. Lts., Schmidt, Hagena, Vize⸗Feldw. von der Res., zu Sec. Lts. der Res. des Kaiser Franz⸗ Garde⸗Gren. Regts. Nr. 2, Liebermann, v. d. Heyde, Meyer, Vize⸗Feldw. vom 2. Bat. (Halle) 2. Magdeb. Landw. Regts. Nr. 27, zu Sec. Lts. der Landw. Inf., Piton, Sec. Lt. von der Inf. des 2. Bats. (Schneidemühl) 3. Pomm. Ldw. Regts. Nr. 14, zum Pr. Lt., Holtz, Vize⸗Feldw. vom 2 Bat. (Cüstrin) 1. Brandenb. Landw. Regts. Nr. 8, Volck, Vize⸗Feldw. vom 2. Bat. (Beuthen) 2. Oberschles. Landw. Regts. Nr. 23, Kothe, Vize⸗Feldw. vom 1. Bat. (Rosen⸗ berg) 4. Oberschles. Landw. Regts. Nr. 63, zu Sec. Lts. der Landw. Inf., Feilhauer, Pr. Lt. von der Inf. des 1. Bats. (Rosenberg) 4. Oberschles. Landw. Regts. Nr. 63, zum Hauptm., befördert. Frhr. Treusch⸗v. Buttlar⸗Brandenfels, Gen. Maj. z. Disp., fruͤher Commdr. der ehemals Kurhess. 1. Inf. Brig., z. Z. stellvertr. Commdr. der 43. Inf. Brig., v. Rozynski⸗Manger, Gen. Maj. z. Disp., zuletzt Commandeur der 8. Art. Brig., z. Z. stellvertretender Com⸗ mandeur der 44 Inf. Brig., der Charakter als General⸗Lieutenant, v. Sänger, Oberst z. Disp., zuletzt à la suite des Pomm. Feld⸗ Art. Regts. Nr. 2 und Kommandant von Erfurt, z. Z. milit. Mit⸗

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