1871 / 76 p. 5 (Königlich Preußischer Staats-Anzeiger) scan diff

———, —- -

Geld-Sorten und Banknoten. m Kön jali P isch 12785o fFriedrichsd'or 113 Hollars 1 120 1 8 1“ niglich reußi do. 83 5 bz G sdold-Kronen9 8 ½ G mperials p. Pf. 464 ½ bz 8* *%„ do. 855 86 Louisd'or. 111 ¾ G remd. Bankn. 99 bz do. 82 G HQHucaten p. St. do. einlösb. dc. [93 G Sovereigns. 6 24 ½ 6 Leipziger 99 bz do. 973etwhz Napoleonsd'or5 115 bz (Oest. Bankn. 81 % bz . Privilegium wegen Emission von 400,000 Thalern Prioritäts⸗ 88 97 etwhz IImperials 5 16 ¾⅔ G uss. Bankn. 80 bz Dbrggstzaterdar I111““ Eisenbahn⸗Gesellschaft.

0. sFsüber in Barr. u. Sort. p. Pfd. f. B r. Thlr. 29.24. 8 ir ilhelm, von Gottes Gnaden König von Preußen ꝛc. vor Ablauf der Verjähru ist bei Direkii ürn

ve. Finsfuss d P. Bank f. Wechsel 4. f. Lombard 5 pCt. b Nachdem von Seiten der Nordhausen⸗Erfurter Eisenbahngesell⸗ und den dürdrecabür. ug fiiscft 8 schaft auf Grund des von der Generalversammlung ihrer Aktionäre Verjährungsfrist der Betrag der angemeldeten und bis dahim hicht

Eisenbahn-Prioritäts-Aktien und Obligationen.

Niederschl.-Märk. I. Serie Amsterdam 250 Fl. Kurz. do. II. Ser. à 62 ¾ Thlr. I. 250 rI. 2 M. do. Oblig. L. u. HI. Ser. Hamburg. 300 Mk. Kurz. do. III. Ser. do. 300 Mk. 2 Mt. do. IV. Ser. London 1 L. Strl. 3 Mt. Niedersehlesische Zweigb. Paris 300 Fr. 10 Tg. S80 42 do. Lit. D. 19. .. 300 Fr. 2 Mt. Obersehl. Lit P. Belg. Bankplätze 300 Fr. 10 Tg. do. Lit. B... do. do. 300 Fr. 2 Mt. 4 do. b96

Wechsel.

H

*

Zinscoupons und Talons können weder aufgeboten noch amo tisirt werden. Demjenigen, welcher den Verlust von Zinscoupons

Wien, öst. W. 150 Fl. 8 Tage do. do. 150 Fl. 2 Mt.

Aebars. südd.

Frankfurt a. M.,

südd. Währ. 100 Fl. 2 Mt. uss 100 Thl. 8 Tage

Leipzig, 14 Thlr.

ussH 100 Thl. 2 Mt. Petersburg. 100 S. R. 3 Wch. . 100 S. R. 3 Mt. 90 S. R. 8 Tage 100 T. G. 8 Tage 110 8bz 3 Mi. [109 G

Em. v. 1869. do. kleine.. Oberschl. (Brieg-Neisse) do. (a a. b. do. do. III. Em... do. do. IV. Em.. do. Stargard-Poszen do. II. Em.. do. III. Em... Ostpreuss. Südbah...

do. do. Lit. B.. Rheinische

do. v. St. garant. do. 3. Em. v. 58 u. 60

N

Aachen-Mastriehter. kleine

II. Em.

1. III. Em. Bergisch-Märk. I. Ser. do. II. Ser.

do. III. Ser. v. Staat 3 ¾ gar. do. Lit. B.

V. Serie

8 VI. Serie Aach. Düsseld. I. Em. do. II. Em.

do. III. Em. 4

Düsseld.-Elbf. Priorit. do. II. Serie Dortmund-Soest. do. do. II. Serie do. Nordb. Fr.-W. do. Ruhr.-C.-K.-Gld. I. Ser. do. II. Ser. do. III. Ser. Berlin-Anhalter. Lit. B.. Berlin-Görlitrer Berlin-Hamburger.. do. II. Em. do. III. Em. B.-Potsd.-Magd. Lit. A. u. B. do. Lit. C... do. CC“ Berlin-Stettiner I. Serie do. II. Serie .“ do. kl. do. III. Serie do. kl. IV. S. v. St. gar.

VI. do. 1 do. kl. Breslau-Schweid.-Freib.. do. Lit. G. Cöln-Crefelder. Cöln-Mindener I. Em. ““ do. II. Em. do. II. Em. do. IUIUIl. Em. 0o. do. Kl. 8 IV. Em. do. K. V. Em. Magdeburg-Halberstädter do. von 1865 do. von 1870

do. Wittenberges:

Magdeb.-Leipz. III. Em.. Magdeburg-Wittenberge.

0. 1/1 u. 7. d

FSF=⸗

ehʒmAA

1/1 u. 7. do. do. do. do. do. do. do. do. do. do. do. do. do. do. do. do. do. do.

do. do. do. do. do. do. do. do. do. do. do. do. do. do. [99 G do.

1/4A u1081X B do. 81 ½8

91 0 1/4 u 10 81 bz

100 G 83 B 82 ½ G

90 ¾Re G

1/1 u. 7—- do. 9743 bz 1/1. 68 ½ B⸗

1/4 u10 90 G

1/1 u. 7.922 bz G

3 Schleswig-Holsteiner.. TLhüringer I. Ser.. ..

Charkow-Krementschug.

90 7etwbz

do. do. v. 62 u. 64 do. do. v. 1865 .—

do. v. St. garant. Rhein-Nahe v. St. gar. do. do. II. Em.

do. I. Ser... do. III. Ser.. do. IV. Ser... do. à& V. Ser..

1/4 u 10 1/1 u. 7.

ʒ6ʒEE6ʒÖêêq=ÖSEÖE=EII —ö

—q— e

wn 228

12A

do.

II. Nichtamtlicher Theil.

do. Deutsche Fonds.

do. 981 Gothaer St.-Anl. 5 do. NIManheimerStadt-Anl. 421/1. u. 17. 93 ½1 B

do. Ausländische Fonds.

Finn. 10 Rb.-L. pr. Stück [7 5 bz

Nezpol. Pr.-A.. 5 do. Warschauer Pfandbr. 5 1/4. u. 1/⁄10. [66 ¾ G Schwed. 10 Rthl. Pr. A. pr. Stück

do.

——

IIeb-Siemu

Div. pro 1869/18700

Cref. Kr. Kemp.

do. do. St. Pr.

Schweiz. Westb.

Warsch.-Bromb. 4

Wsch. Ldz.vSt. g. 5 1

1/1 u. 7. 1/2 u. 8.

Ungar.-Galiz... Oest.-Frz. St.-B.

́UrS U

Priorit

38 F

2.21842½ ½

8 Boxtel-Wesel do. 91 ½ Oesterr. Nordwestbh.. do. Belg. Obl. J. de IEst... do. 2 1 do. Samb. u. Meuse do. Holländ. Staatsbahlhn Oester.-Französ. 8

1/1 u. 7. 70 G 1/3 u. 9.

1/1ü b.7. 94 bz G 1/3 u.9.278 3 bz

Dux-Bodenbarrch Fünfkirchen-Bares Galiz. 1“ do. do. „Em. Kaschau-Oderberger.. Ostrau-Friedlander Ungar. Nordostbahn.. do. Ostbahn Lemberg-Czernowitz.... ö1eEm. Mähr.-Schles. Centralbahn Mainz-Ludwigshafen Oestr.-franz. Staatsbahn. Kronprinz Rudolf-Bahn.. do. 69 er Südöstl. Bahn (Lomb.). do. Lomb.-Bons 1870, 74 do. CöF do. do. v. 1876. do. do. v. 1877, 78 do. do. Oblig. Charkow-AsowV.. do. in Lyvr. Strl. à 6.24

Jeler -Orel Jelez-Woronesch Koslow-Woronesch Kursk-Charkow.. Kursk-Kiew do. kleine. Mosco-Rjäasden. Mosco-Smolensckkk.. Rjisan-Koslow.. Schuia-Ivanowo. do. Warschau-Terespol.. do. kleine Warschau-Wiener I.... v“*“* 460. C.““ kleine

1/1u. 7076 2 1/¼4 10 1/1 u. 7. 84 bz

1/4u 10072 G

12vi 8886G Rockford, Rock Island..

1/3u. 9. 271 bz 1/410 7obz Fo. vro 180 1870

4/1u. 7. 1/3u. 9.

1/1 u. 7. 1/3 u. 9.

1/5 u 11 1/3u. 9. 84 1/1 u. 7. Henrichshütte.. 1/5 u 11 1/2 u. 8.

1/5 u 11 1/4u 10

RUURURURoFMURRüoʒUURʒMʒRRʒSʒʒðʒRʒʒRRSnannnnnnnnnnsnn

IAIIScnn

0

1/1 u. 7. 71 bz B do. 81 ½ B 1/5 u 11 83 ½ bz 1/4 u 10[59 G 1/1 u. 7. 71 ⁄⅞ bz do. 73 bz 1/4 u 1072 ½ B 1/5 u 11 61 ⅞bz G 1/2 u. 8. 58 ⅞bz 1/1 u. 7. 68 ½ bz G 1/4 u10 46 bz

do. do neue.. Alabama u. Chatt. garant. Calif. Extension Chicago South. West. gar. do. 81 G 88 ayne Mouncie.. do. 72 bz B Sehes BIö6“ .

83 regon-Cali‚k.V do. 68⁄¼ 6 Pors Huron Peninsular.

8 South-Misscouri 5 Port-Royal.. 6928

5nSöSSISSnEnP 80

Bank- und Industrie-Papiere.

1/1. 106 G 1/10. 131 bz G 1/10. 20/4. 112 % bz 95 B 1/4. 97 ½ B 1/1 u. 7. 82 B 1/1. 109 bz 74 B 1/1. 61 ½ bz G 41/1. 97 z2 bz

112 ½ G

860 G 100 B

do. Blerl. Aquarium. do. Br. (Tivoli) do. Br. Friedrh. do. Badische Bank. do. ůBB Böhm. Brauh.-G. do. Berl. Bock-Brau. Berl. Immobil.-G. do. Pferdeb... do. DHDess. Kredit-B.. do. EHIffekt-Liz. Eichb.

FElbing. Eisenb. B. Harpen. Bgb. Ges.

1IIIEeellll

TTITTIIIIIIIIIIII8

Hoerd. Hütt.-V.

IMgd. F.-Ver.-G. do. (do. Bankver.. do. Moldauer Bank. A. B. Omnibus-G. Brl. Passage-Ges. do. Brl. Centralstr. G. Renaissance-G.. Obschl. Eisenb. B. Pomm. Hyp. Pfd. Sächs. Hyp. Pfdb. Berl. Wasserwk. B. Maschinen-G. Boch. Gussstahl Westend Km.-G. Vereinsb. Quist.. Wilhelmshütte.

22 2280

EE Ex - &ᷓ̃hSURüiPFExnE

96 B

71 bz

50 G

96 G

95 ½3 bz G Z5hbzn 15 ½ G

101 bz 135 G

200 bz G 1/1. [101 G 15/4.

11eSilIIIIIIg= ã&̃ &̃F &FEðRAAAðUʒüRʒ

Redaction und Rendantur: Schwieger.

Berlin, Druck und Verlag der Königlichen Geheimen Sber⸗Hofbuchdruckerei

(R. v. Decker).

2

Hier folgt die Beilage und die Verlust⸗Liste Nr. 222.

1

werden auf Kosten des Empfängers neue dergleichen ausgefertigt.

am 30. April 1870 gefaßten Beschlusses darauf angetragen worden ist, ihr zur Bestreitung von noch nicht gedeckten Bahnbaukosten die Aufnahme einer Anleihe gegen Ausstellung auf den Inhaber lauten⸗ der und mit Zinscoupons versehener Prioritäts⸗Obligationen zu ge⸗ statten, wollen Wir in Gemäßheit des § 2 des Gesetzes vom 17. Juni 1833 (Ges. Samml. Seite 75) durch gegenwäͤrtiges Privilegium Unsere landesherrliche Genehmigung zur Emission derartiger Obligationen in einer Gesammthöhe von 400,000 Thalern, geschrieben: »Vier⸗ hunderttausend Thalern⸗« unter den folgenden Bedingungen ertheilen:

§. 1. Die in Höhe von 400,000 Thalern zu emittirenden Obli⸗ ationen, auf deren Rückseite dieses Privilegium abzudrucken ist, wer⸗ en nach dem beiliegenden Schema A. in Appoints zu 100 Thir. unter Nr. 1 bis 4000 ausgefertigt und von den Vorsitzenden des Ver⸗ waltungsrathes und der Direktion, sowie von einem Controlbeamten der Gesellschaft unterzeichnet. Die Unterschriften der beiden Erstgenannten können im Facsimile, die Unterschrift des Controlbeamten muß im Original erfolgen.

§. 2. Die Inhaber der zu emittirenden Obligationen sind auf Höhe der darin verschriebenen Kapitalbeträge und der dafür nach §. 3 zu zahlenden Zinsen Gläubiger der Nordhausen⸗Erfurter Eisenbahn⸗ Gesellschaft. Sie baben in dieser Eigenschaft vor den Inhabern der Stamm⸗Prioritäts⸗Aktien und der Stamm⸗Aktien ein unbedingtes Vorzanarege 88

.3. Die Obligationen werden mit fünf Prozent jährlich verzinst. Zur Erhebung der Zinsen werden den Obligationen zünachse für

abre 20 halbjährige, am 2 Januar und 1. Juli der betreffenden ahre zahlbare Zinscoupons Nr. 1 bis 20 nebst Talon nach den unter und C. beigefügten Schemas beigegeben.

Beim Ablaufe dieser und jeder folgenden zehnjährigen Periode werden nach vorgängiger öffentlicher Bekanntmachung neue Zins⸗ coupons für anderweite 10 Jahre ausgereicht. Die Ausreichung er⸗ folgt an den Präsentanten des Talons, durch dessen Rückgabe zugleich über den Empfang der neuen Serie Zinscoupons nebst Talon quittirt wird, sofern nicht vorher dagegen von dem Inhaber der Obligation unter Präsentation derselben, bei der Direktion der Gesellschaft schrift⸗ lich Widerspruch erhoben worden ist. Im Falle eines solchen Wider⸗ spruches erfolgt die Ausreichung einer neuen Serie Zins coupons nebst Talon an den Inhaber der Obligation.

§. 4. Die Anspruͤche auf Zinsvergütung erlöschen zu Gunsten 5 EE 1eöö wenn die Sins⸗

nnen ahren nach der Verfallzei

präsentirt werden. ee wca c ihc

§. 5. Die Verzinsung der Obligationen hört an dem Tage auf, an welchem dieselben zur Zurückzablung fällig sind. Wird diese in Empfang genommen, so müssen zugleich die ausgereichten Zins⸗ coupons, welche später als an jenem Tage verfallen, mit den fälligen Obligationen eingereicht werden; geschieht dies nicht, so wird der Be⸗ trag der fehlenden Zinscoupons von dem Kapital gekürzt und zur Einlösung dieser Coupons verwendet.

. 6. Zur allmählichen Tilgung der Schuld wird vom Jahre 1876 ab jährlich mindestens ein halbes Prozent von dem gesammten Nominalbetrage derselben nebst dem Betrage der durch die bereits ge⸗ tilgten Obligationen entstehenden Zinsersparniß verwendet. Außerdem steht der Gesellschaft eine allgemeine sechsmonatliche Kündigung der Oblig ationen mit Genehmigung Unseres Handels⸗Ministers zu.

Die Nummern der in einem jeden Jahre zu amortisirenden Obligationen werden alljährlich durch das Loos bestimmt. Die Aus⸗ loosung geschieht Seitens der Direktion mit Zuziehung eines, das Protokcll führenden Notars in einem 14 Tage zuvor einmal öffent⸗ soch ese e gemachten Termine, zu welchem Jedermann der Zutritt

e

Die Bekanntmachung der ausgeloosten Obligationen, sowie einer allgemeinen Kündigung der Obligationen erfolgt durch dreimalige Einrückung in die öͤffentlichen Blätter (§. 11). Die erste Einrückung muß mindestens 6 Monate vor dem bestimmten Zahlungstermine stattfinden. Die Einlösung der ausgeloosten Obligationen geschieht am 2. Januar jeden Jahres, das erstemal am 2. Januar 1877, die Einlösung der gekündigten Obligationen kann sowohl am 2. Januar, als am 1. Juli 1 Jahres stattfinden. Die Rück⸗ zahlung erfolgt in beiden Fäͤllen nach dem Nennwerthe gegen Auslieferung der Obligation nebst Zinscoupons und Talons an den Präsentanten. Die im Wege des Tilgungs⸗Verfahrens einge⸗ lösten Obligationen werden unter Beobachtung der oben wegen der Ausloosung vorgeschriebenen Form verbrannt. Diejenigen, welche im Wege der Kündigung eder der Rückforderung 9) eingelöst wer⸗ dente acnmn E11“ Fecgdr ühsgeben Ueber die Ausführung

ilgun ird dem betreffenden Eisenbahn⸗Kommissari Mähr⸗ lich Nachweis geführt. EEE“

§. 7., Sollen angeblich verlorene oder vernichtete Obligationen amortisirt werden, so wird ein gerichtliches Aufgebot nach den allge⸗ meinen gesetzlichen Bestimmungen erlassen. Für dergestalt amortisirte, sowie auch für zerrissene oder sonst unbrauchbar gewordene, an die Gesellschaft zurückgelieferte und gänzlich zu kassirende Obligationen

13

zum Vorschein gekommenen Zinsco Fe 1 zahlt werden. Zinscoupons gegen Quittung ausge

§. 8. Die Nummern der zur Zurückzahlung fälligen, nicht Einlösung vorgezeigten Obligationen 8 1g der nächgten drei Jahre nach dem Zahlungstermine jährlich einmal von der Direk⸗ tion der Gesellschaft Behufs der Empfangnahme der Zahlung öffent⸗ lich aufgerufen. Die Obligationen, welche nicht innerhalb zehn Jahren nach dem letzten öffentlichen Aufrufe zur Einloͤsung vorgezeigt werden, sind werthlos, und ist dies von der Direktion, unter Angabe beh. ee rnrchles Stücke, alsdann oͤffentlich zu b esellscha at wegen solcher Obligation Ferelde dae Fecsr gen solcher Obligationen keinerlei

§. 9. Außer den im §. 6 gedachten Fällen sind die Inhaber der Obligationen berechtigt, deren Nennwerth in lnd bie Pacgab⸗ von der Gesellschaft zurückzufordern: a) wenn fällige Zinscoupons, un⸗ geachtet solche zur Einlösung präsentirt worden, durch Verschulden der Gesellschaft länger als drei Monate unberichtigt bleiben; b) wenn der Transportbetrieb auf der Nordhausen⸗Erfurter Bahn mit Dampf⸗ wagen oder mit anderen, dieselben ersetzenden Maschinen durch Schuld 89 8. 88 ss Monate ganz aufhört; c) wenn ie i estgesetzte Tilgung der ligati icht i 881 n Ss. g gung Obligationen nicht innege

In den Fällen zu a. und b. kann das Kapital an demselben vaßs 1 Seehe zaeh einer Var Fälle eintritt, zurückgeforderr werden;

e e zu c. ist dagegen eine dreimonatli Kündi fri 8 eh . geg atliche Kündigungsfrist

Das Recht der Zurückforderung dauert in dem Falle zu a. bis zur Bezahlung des betreffenden Zinscoupons, in . Fabe zu b. bis zur Wiederherstellung des unterbrochenen Transportbetriebes, das Recht der Kündigung in dem Falle zu c. drei Monate von dem Tage ab, an welchem die Tilgung der Obligationen hätte erfolgen sollen. Die Kündigung verliert indessen ihre rechtliche Wirkung, wenn die Gesellschaft die nicht innegehaltene Amortisation nachholt und zu dem Ende binnen längstens 3 Monaten nach erfolgter Kündigung die Ausloosung der zu amortisirenden Prioritäts⸗Obligationen nach⸗ träglich bewirkt.

§. 10. Zur Sicherung der Verzinsung und Tilgung der Schuld

wird festgesetzt und verordnet: 2) Die vorgeschreeßeh. Verehüste und Lilgung der Obligationen geht der Zahlung der Dividenden an die Aktionäre der Gesellschaft und der an die Mitglieder des Verwaltungs⸗ b rathes und der Direktion zu zahlenden Tantiéme vor. b) Bis zur Tilgung der Obligationen darf die Gesellschaft keine zur Eisenbahn und zu den Bahnhöfen erforderlichen Grundstücke verkaufen; dies be⸗ zieht sich jedoch nicht auf die außerhalb der Bahn und der Bahnhöfe befindlichen Grundstücke, auch nicht auf solche, welche innerhalb der Bahnhöfe etwa an den Staat oder an Gemeinden zur Errich⸗ tung von Post⸗, Telegraphen⸗, Polizei⸗ oder steuerlichen Einrich⸗ tungen, oder welche zu Packhöfen oder Waaren⸗Niedertagen abge⸗ treten werden möchten. Für den Fall, daß Unsere Gerichte einen Nachweis darüber erfordern sollten, ob ein Grundstück zur Eisenbahn oder zu den Bahnböͤfen erforderlich sei oder nicht, genügt ein Attest des betreffenden Eisenbahn⸗Kommissariates. c) Die Gesellschaft darf keine neuen Prioritätsaktien oder Obligationen creiren, es sei denn, daß für die jetzt zu emittirenden Obligationen das Vorzugsrecht aus⸗ drücklich stipulirt werde. d) Zur Sicherheit für das in §. 9 festge⸗ setzte Rückforderungsrecht ist den Inhabern der Obligationen von der 1“ Eisenbahn⸗Gesellschaft das Gesellschaftsvermögen erpfändet.

Die vorstehend unter b. erlassene Bestimmung soll sich jedoch au diejenigen Obligationen nicht beziehen, die, zur Nar ch-dech fällig erklärt, nicht innerhalb sechs Monaten nach Verfall zur Empfang⸗ nahme der Zahlung gehsrig präsentirt werden.

§. 11. Alle in diesem Privilegium vorgeschriebenen öffentlichen Bekanntmachungen müssen in den Staats⸗Anzeiger, die Berliner Börsen⸗Zeitung, die Nordhäuser Zeitung, die in Sondershausen unte dem Titel: »Der Deutsche« erscheinende Zeitung und die Thüringer Zeitung in Erfurt eingerückt werden. Sollte eines dieser Blätter eingehen, so genügt die Bekanntmachung in den uübrigen bis zur an⸗ derweitigen, mit Genehmigung Unseres Handels⸗Ministers zu treffen den Bestimmung.

§. 12. Auf die Zahlung der Obligationen, wie auch der Zins⸗ coupons kann kein Arrest bei der Gesellschaft angelegt werden.

Zu Urkund dessen haben Wir das gegenwärtige Privilegium Allerhöchsteigenhändig vollzogen und unter Unserem Königlichen In⸗ fiegel ausfertigen lassen, ohne jedoch dadurch den Inhabern der Obli⸗ gationen in Ansehung ihrer Befriedigung eine Gewährleistung von Seiten des Staates zu geben oder Rechten Dritter zu präjudiziren.

Das gegenwärtige Privilegium ist durch die Gesetz⸗Sammlung be⸗ kannt zu machen.

Gegeben Hauptquartier Versailles, den 20. Februar 1871.

tzenplitz. Camphausen.

. 8 8

Graf vo

E1““