nfprozentige Prioritäts⸗Obligation — Rorsgnusn. Erfucte Eisenbahn⸗Gesellschaft 8 r
8 —
* Einhundert Toaler Preußisch Courant.
— ——
; ieser Obligation hat auf Höhe von Einhundert Thalern grascc bonrem Antheil an dem in Fehnasdet des umstehend gedruckten Allerhöchsten Privilegiums emittirten Kapitale von 400, . Thalern. Die Zinsen mit fünf Prozent für das Jahr sind gegen. ie ausgegebenen, am 2. Januar und 1. Juli jeden Jahres zahlbare 8b ’e zu erheben. 88 —“ Nordhausen, den 8 1
Die Nordhausen⸗Erfurter Eisenbahn⸗Gesellschaft. cer e Die Direktion. .“ NN E1“M“
8 1 8
Controle fol..
Der Controlbeamte NXN. 88 Dieser Obligation sind 20 Zinscoupons für 1 ahre, vom 2. Zleür 1871 bis 31. Dezember 1880, beigefügt.
2 Thlr. 15 Sgr. Schema B.
Serie J... ter Zinscoupon zur fünfprozentigen Prioritäts „Obligation der Nordhausen⸗Erfurter Eisenbahn⸗ Gesellschaft.
ic
cht binnen
r Verfallzeit zur
ird ungült sentirt wird.
—,-—
Zwei Thaler fünfzehn Silbergroschen hat Inhaber dieses vom. 8 ab bei unserer Gesellschaftskasse zu erheben.
Nordhausen, den ten...
Die Nordhausen⸗Erfurter Eisenbahn⸗Gesellschaft 8 Der Verwal'ungsrath. Die Direktion.
rockener Stempel.) beilärt facsimtlirt. 2 1 Ausgeferiigt: 1 8 Controle LZI“
1 Schema C. aian
ünfproze tigen Prioritäts⸗Obligation o. der Nordhausen⸗ öbe 8 Prfurter Eisenbahn⸗Gesellschaft,
wenn er ni
en nach de
ã
2A
— — —₰ * — — ₰ 42 8 — L —
a — — —2 —+ — b28 * — — 3Z (X
ie
D 4 Jahr Zahlung pr
über 100 Thaler Preußisch Courant. .X“
——
b ängt gegen diesen Talon nach Maßgabe des § 3 des 1“ 88 “ 18öbe unserer Gesellschafts⸗ kasse die „Iie Serie der Zinscoupons zur obigen Prioritäts⸗Obligation der Nordhausen⸗Erfurtc Eisenbahn. Gestüͤschaft.
ausen, den ten 8. 8 1113““ Eisenbahn⸗Gesellschaft. (Trockener Stempel.) Der “ Die 8.
facsimilirt. Ausgefertigt: Controle fol
3 facstmilirt. 1
amtliches. .“ Berlin, 16. März. Gemäß Artikel VII. der Friedenspräliminarien vom 26. Februar 1871 soll die Eröffnung der Verhandlungen, betreffend den definitiven Frieden, welcher auf Grundlage vorgenannter Präliminarien abzuschließen ist, nach Ratifi⸗ kation der letzteren durch die Nationalversammlung zu Bor⸗ deaux und Seine Majestät den Deutschen Kaiser, in Brüssel stattfinden. Nachdem diese Ratifikationen am 1. März in Bordeaux und am 2. in Versailles vollzogen worden, sind nun⸗ mehr von den beiderseitigen Regierungen zur Führung der weiteren Verhandlungen Bevollmächtigte ernannt worden und zwar französischerseits der bisherige Gesandte in Athen, Baude, unter Ernennung zum Gesandten in Brüssel, General Callié, de Goulard, Mitglied der National⸗Versammlung, und Declerq, Botschafter, — und von Seiten des Deutschen Reiches als Spezialbevollmächtigter der bisherige Gesandte des Norddeut⸗ schen Bundes in Rom, Harry Graf von Arnim, sowie der Norddeutsche Gesandte am Königlich belgischen Hofe, von Balan. Erst nach Abschluß und Ratifikation des definitiven Frie⸗ densvertrages wird — gemäß Artikel VIII. der vorbezeichneten Präliminarien — die Administration der Departements, welche noch von deutschen Truppen besetzt bleiben sollen, den franzö⸗ sischen Behörden wieder übergeben werden. Die Räumung der französischen, bei Abschluß der Prä⸗ liminarien durch die deutschen Truppen besetzten Gebiete sollte laut Art. III. derselben nach Ratisikation des Vertrages vom 11A“ 11““ 1“ 11““ 8 1“
8 “ “ E1“
Februar Seitens der in Bordeaux tagenden National⸗ versammlung beginnen. Dem entsprechend haben, wie es in dem eben angezogenen Art. III. ausgesprochen, die deutschen
ruppen am 3. März das Innere der Stadt Paris sowie un⸗- darauf die 8 linken Ufer der Seine Forts Orne, Sarthe, Eure et Loir, Loiret, Loir et Cher, Indre et Loire, Yonne gänzlich und die Departements Seine infsrieure, Eure, Seine et Oise, Seine et Marne, Aube, Côte d'or bis
verlassen und alsdann successive die Departement
zum linken Ufer der Seine geräumt.
Bis zur Erlegung der in Artikel II. bestimmten Kriegs⸗
kosten oder deren Theilzahlungen bleibt ein gewisser Theil fran⸗- zösischen Gebietes als Pfandobjekt von den deutschen Heeren besetzt. Artikel III. präzisirt diese Okkupation ihrer Zeit wie ihren Modalitäten nach genau, und unterscheidet dieselbe wesentlich in drei verschiedene Stadien, deren jedes durch eine Ratenzahlung der von Frankreich dem Deutschen Reiche zu ent⸗ richtenden fünf Milliarden begrenzt wird. 1 Das erste Stadium beginnt mit der Räumung der oben bereits näher bezeichneten Positionen und reicht bis zur Zahlung der ersten halben Milliarde (130 Millionen Thaler). Fs entspricht die Lage der territorialen Verhältnisse während desselben ungefähr der gegenwärtigen Situation: es wird nur das linke Seine⸗Ufer geräumt. Die I. Armee hält die Stellungen nördlich der Seine inne, südöstlich schließen sich an diese die bisherige Maas⸗Armee und die III. Armee an; vom Einfluß der Aube in die Seine bis zur Cöte d'or reichen die Stellungen der II. Armee, während die Süd⸗Armee den linken Flügel dieser ganzen Linie bildet, die von Rouen durch die mittleren Provinzen Ostfrank⸗ reichs bis Dijon sich ausdehnt. — Die Stadt Paris liegt während dieses ersten Stadiums noch unter den deutschen Geschützen, welche von den Nord⸗ und Ostforts aus (Forts Charenton, Nogent, Rosny
Noisy, Romainville, Aubervillers, Befestigungen von St. Denis)
namentlich die unruhigen Stadttheile derselben (Montmartre, La⸗ Villette, Belleville) beherrschen. Die Stärke der deutschen Truppen auf dem okkupirten Gebiete ist während dieses ersten Stadiums unbeschränkt, während die französischen Truppen gehalten sind, Paris nur mit 40,000 Mann Linientruppen b setzt zu halten, im Uebrigen aber südlich der Loire stehen zu bleiben, welche sie erst nach Unterzeichnung des definitiven Frie⸗ densvertrages überschreiten dürfen. Das zweite Stadium beginnt mit der Zahlung der ersten halven Milliarde und läuft mit der Erlegung weiter
zwei Milliarden ab. Sobald die erstere entrichtet ist, räumen
die deutschen Truppen die auf dem rechten Seine⸗Ufer gelegenen Forts von Paris, die nämlichen Theile der Departements Seine, Seine inférieure, Seine et Oise und Seine et Marne, sowie außerdem die Departements Somme und Oise. — Auch während dieses zweiten Stadiums, welches voraussichtlich Frankreich aus eigenem Interesse das laufende Jahr nicht wird überdauern lassen, obwohl es bis Ablauf 1871 nur zur Zahlung einer Milliarde Francs verpflichtet ist, sind alle politischen und stra⸗ tegischen Rüͤcksichten ins Auge gefaßt, welche zu berücksichtigen die zur Zeit in Frankreich und namentlich in Paris herrschen⸗ den Stimmungen geboten haben. Die Okkupationsgrenze ist nur im Norven auf Deutschland hin zurückgezogen, die Grenz⸗ linie erstreckt sich noch von der Gegend um Cambray bis über Dijon hinaus, in Laon, La Fore ꝛc. stehen die deutschen Trup⸗ pen nur einige Tagemärsche von Paris, die Zahl derselben ist in keiner Weise beschränkt.
Das dritte der Okkupationsstadien ist das wichtigste, da es voraussichtlich von der längsten Dauer sein, vielleicht sogar drei Jahre und jedenfalls bis zur Deckung der Kriegskosten oder der Erlegung diesseits acceptirter finanzieller Garantien währen wird. Nach der Zahlung von zwei Milliarden wird die deutsche Okkupation nur noch die Departements Marne, Ardennes, Haute⸗Marne, Meuse, Vosges, Meurthe so wie die Festung Belfort mit deren Gebiete umfassen, welche als Pfand für die dann noch rückständigen Summen dienen
sollen. Die Ostgrenze der vorgenannten Departements, im
Norden die Festungen Sedan und Rocroy, im Süden Langres und Belfort, der Besitz von Reims, Epernay, dem Lager von Chalons, all' diese Punkte lassen die Bedeutung des okkupirten Territoriums erkennen, das an Areal über 700 Meilen umfaßt, also annähernd der Provinz Schlesien gleichkömmt. — Die Zahl der auf diesem Gebiete befindlichen deutschen Truppen wird 50,000 Mann nicht überschreiten, eine Stärke, welche in Anbetracht der immobilen französischen Armee sowie der starken im Elsaß sich befindlichen Reserven aber bedeutend genug und jedenfalls ausreichend ist. 1 1 1 Mit der Räumung des linken Seine⸗Ufers, bezüglich mit dem Eintreffen der Ober⸗Befehlshaber der Armeen oder der kommandirenden Generale in den ihnen wie vorstehend angf geben zugewiesenen Bezirken gehen die Funktionen der Genera
—6
Gouvernements zu Versailles, Rheims und Nancy auf jene
über. Durch Allerhöchste Kabinetsordre vom 5. d. M. ist daher
die Auflösung der genannten General⸗Gouvernements sowie der Präfekturen der zu evakuirenden Gebietstheile Frankreichs und die Uebertragung deren Funktionen auf die Ober⸗Befehlshaber der Armeen genehmigt, für die Beantragung der Auf⸗ lösung der Präfekturen aber und die Führung rechtlicher, administrativer oder diplomatischer Verhandlungen mit dem französischen Gouvernement der Königlich sächsische General⸗Lieutenant und Kriegs⸗Minister, bisherige General⸗ Gouverneur in Versailles, von Fabrice, zum Ver⸗ treter des Reichskanzlers ernannt worden. Die deutschen Militär⸗ Behörden werden sich der Einwirkung auf die laufende Ge⸗ meinde⸗ und Departemental⸗Verwaltung, sowie auf Schule und Kirche enthalten, dagegen bleiben erstere befugt, die Verwaltung, mit Ausnahme der Steuererhebung, den französischen Behörden wieder abzunehmen, falls diese den Bedürfnissen der deutschen Armeen nicht genügen. Die hohe und Preßpolizei, die Kontrole der niederen Polizei und die Mitbeaufsichtigung des Post⸗, Eisenbahn⸗ und Telegraphenwesens endlich sind neben den fran⸗ zostschen Behörden durch die deutschen Oberkommandos aus⸗ zuüben.
E““
Se. Königliche Hoheit der Kronpri hat am 3. März folgenden Tagesbefehl an die Maas⸗ Armee erlassen: a⸗Das deutsche Heer hat den höchsten Preis des Sieges errungen. Der bezwungene Feind bittet um Frieden, seine Kaiserlichen, wie
die Heere seiner Republik sind geschlagen, gefangen, oder auf fremdes Gebiet geflüchtet, Tausende von Geschützen sind in unsern Händen,
8
ein Drittheil Frankreichs mit seinen Festungen ist von uns besetzt, und längst abgetrennte Provinzen kehren zum Deutschen Reiche zurück. Soldaten der Maas⸗Armee!
Auch die Maas⸗Armee hat ihren Ehrentheil am Siege. Neu ge⸗ schaffen nach den ersten Ruhmestagen der II. Armee hat sie sich an den Ufern der Maas, in den Schlachten von Beaumont und Sedan ihren Namen erkämpft, ihre Banner getragen bis an die Ufer der Seine und Marne.
Gleich Euren Waffenbruͤüdern der III. Armee habt Ihr die feind⸗ liche Hauptstadt mit eisernem Arme umschlungen, mit gleicher Hin⸗ gebung im feindlichen Geschützfeuer ausgeharrt, wie mit todesmuthiger Tapferkeit jeden Ausfall und Durchbruchsversuch zurückgewiesen und unterstützt von der Kühnheit und Energie der Artillerie, wie dem unermüdlichen Schaffen der Pioniere, keinen Fuß breit Erde der von Anfang besetzten Linie dem Feinde überlassen. .
So hat die Maas⸗Armee fast auf jedem Schritte des weiten, blutgetränkten Bogens von den Höhen von Villiers über den vor⸗ geschobenen Posten von le Bourget bis zum Fuße des Valérien bleibende Denkmale errichtet dem Heldenmuthe ihrer Söͤhne. Kameraden!
Die äußeren Bande, welche uns bisher vereinigt, werden bald gelöst, aber eng verbunden bleibe ich mit Euch im ehrenden Ge⸗ dächtniß an unsre braven gefallenen Brüder, in dankbarer Erinnerung an Euch und Euere Thaten, in dem stolzen Bewußtsein, an Eurer Spitze und durch Euch mitgewirkt zu haben an dem Siegeszug des deutschen Heeres. Deer Oberbefehlshaber der Maasarmee. Albert, 8 Kronprinz von Sachsen⸗
8 CC“
2
— Die Kavallerie⸗Stabswache des Großen Haupt⸗ Quartiers Sr. Majestät des Kaisers und Königs ist Fenfen Mittag auf dem Anhalter Bahnhof hierselbst einge⸗ troffen. 8 —
— In Senlis, Departement Oise, und in St. Denis, Departement Seine, sind Feldpostrelais eingerichtet worden. Dagegen sind die Feldpostrelais in Villeneuve⸗St. Georges, St. Germain⸗en⸗Laye und Etampes aufgehoben. Die Feldpostrelais in Toury und Pithiviers treten am 19. d. M. außer Wirksamkeit.
Danzig, 15. März. (Westpr. Züg. Sr. Maj. Linien⸗ schiff »Renown« hat sich am 11. d. M. in dem Kieler Hafen vor Anker gelegt. Das Kanonenboot »Chamäleon« hat das Kanonenboot »Tiger« als Wachtschiff bei Laboe abgelöst.
Kiel, 15. März. (Kiel. Korr.) Mittelst Allerhoͤchster Ka⸗ binets⸗Ordre d. d. Schloß Ferrières, den 9. März, ist die so⸗
fortige Entlassung der Seewehrmannschaften der Stamm⸗ und
Werftdivision angeordnet worden. — Ueber den
Zeitpunkt der Entlassung der
eserven und ausgedienten Mannschaften ist
noch Bestimmung vorbehalten.
Wilhelmshaven, 14. März. Die s. Z. an Bord der französischen Prise, Bark „Pierre & Adolphe« komm andirten Mannschaften sind hier an Bord S. M. S. »Augusta« wieder h111AA4“ b1“
Straßburg, 14. z. Nach den »Straßburger Amt⸗ lichen Nachrichten« ist für das Departement Deutsch⸗Lothringen nachstehende Kreis⸗Eintheilung, unter Aufhebung der bisherigen Eintheilung in Arrondissements, angeordnet worden:
1) Stadtkreis Metz mit den Kantons Metz I., II. und III., soweit dieselben zum Stadtgebiet gehören. 2) Landkreis Metz mit den Kantons Metz I., II. und III, mit Ausnahme des Stadtgebietes, Gorze, Pange, Verny, Vigy, beide mit dem Haupt⸗ orte in Metz. 3) Diedenhofen mit den Kantons Diedenhofen, Cattenom, Metzerwiese, Sierck und dem Hauptort Diedenhofen. 4) Saarburg mit den Kantons Saarburg, Lorchen (Lorquin), Finstingen, Pfalzburg, Rickingen (Réchicourt) und dem Haupt⸗ ort in Saarburg. 5) Salzburg (Chateau⸗Salins) mit den Kantons Salzburg, Delme, Albersdorf, Dieuze, Vic und dem Hauptort in Salzburg. 6) Bolchen (Boulay) mit den Kan⸗ tons Bolchen, Falkenberg (Faulquemont), Bouzonville und dem Hauptort in Bolchen. 7) Saargemünd mit den Kan⸗ tons Saargemünd, Wolmünster, Bitsch, Rohrbach und dem Faeczagr in Saargemünd. 8) Forbach mit den Kantons
orbach, St. Avold, Saaralbe, Großtännchen (Groß⸗Tenquin), und dem Hauptort in Forbach. 1
Die bisherigen Unterpräfekten in Metz, Diedenhofen, Saarburg, Salzburg und Saargemünd nehmen den Titel »Kreisdirektor« an.
Zum Kreisdirektor des Kreises Forbach ist der Regierungs⸗ Assessor Spiecker bestellt und mit der einstweiligen Verwal⸗ tung des Kreises Bolchen (Boulay) der Kammergerichts⸗R dar von Saldern beauftragt worden.
Straßburg, den 12. März 1871.
Der Kaiserliche Civil⸗Kommissar im Elsaß: v. Kühlmetter, Reegierungs⸗Präsident.
— Ferner bringen dieselben Nachrichten eine amtliche Ver⸗ ordnung, betreffend die Verlängerung der Frist der Protest⸗ Erhebung nicht bezahlter Wechsel; dieselbe lautet:
Der General⸗Gouverneur, kraft der von Sr. Majestät dem Deut⸗ schen Kaiser und Könige von Preußen ihm verliehenen Machtvoll⸗ kommenheit, verordnet für das General⸗Gouvernement was folgt:
§. 1. Die im Art. 162 des Code de commerce für die Protest⸗ Erhebung nicht bezahlter Wechsel bestimmte Frist wird für die Dauer von 3 Monaten a dato auf 8 Tage festgesetzt.
Diese Verordnung tritt mit dem heutigen Tage in Kraft. Straßburg, den 13. März 1871. Der General⸗Gouverneur im Elsaß: Graf v. Bismarck⸗Bohlen, General⸗Lieutenant.
s
Baden. Karlsruhe, 14. März. Während der gestri⸗ gen glanzvollen Illumination hielt der Großherzogliche Hof eine längere Umfahrt, welche mit der Rückkehr in das Schloß endete, vor welchem der Ober⸗Bürgermeister der Stadt etwa üche- Worte an Se. Königliche Hoheit den Großherzog richtete: 1
»„Bei diesem Friedensfeste, bei diesem Wiegenfeste deutscher Größe bringen wir dem edeln Fürsten, dem deutichen Manne, der als Vor⸗ kämpfer auf den Bahnen des Friedens Deutschlands Größe und Frei⸗ heit erobern half, unserm vielgeliebten Großherzog ein donnerndes jubelndes Hoch!⸗
Von dem großen Schloßplatze ertönten die Jubelrufe des Polkes bis in die Stadt hinein und Se. Königl. Hoheit der Großherzog, Höchstwelcher mit der Familie auf dem Balko 11“ erschienen war, antwortete etwa folgender maßen:
»Bei diesem Feste, welches wir heute feiern, müssen wir vorzugs⸗ weise auch Derer gedenken, durch deren Blut Deutschlands Größe und Einheit erkämpft worden ist. Ich meine die badischen, die deutschen Früshen. und bringe ein Hurrah dem tapfern und siegreichen deutschen Heere!«
Ein dreifaches gewaltiges Hurrah folgte den Fürstlichen Worten und folgten dann noch die Lieder: »Die Wacht am Rhein« und »Nun danket Alle Gott«, mit deren Absingun die Feier schloß.
Württemberg. Stuttgart, 14. März. (St.⸗A.) Se. Majestät der König hat gestern den Justiz Minister v. Mitt⸗ nacht und den Mmister des Innern v. Scheurlen vor ihrer Abreise nach Berlin zur Theilnahme an den Verhandlungen des Bundesrathes des Deutschen Reichs in Audienz empfangen.
Oesterreich⸗Ungarn. Wien, 15. März. (W. T. B.) Die von mehreren hiesigen Blättern gebrachte Meldung, daß der derzeitige österreichische Gesandte in Berlin, Graf Wimpffen, durch Graf Szeesen ersetzt werden solle, entbehrt, wie in gut unterrichteten Kreisen versichert wird, jeder Begründung. An einen Wechsel des Gesandten in Berlin werde nicht gedacht.
— Die »Wiener Zeitung«⸗ veröffentlicht in ihrem amt⸗
lichen Theile einen Erlaß des Finanz⸗Ministeriums, durch
1 8 8