1871 / 97 p. 13 (Königlich Preußischer Staats-Anzeiger) scan diff

Ui⸗ Urbarmachung der Retzbrüche und die Koloni⸗

sation daselbst unter König Friedrich II 2 1—

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Innerhalb der Stadt⸗ und Kämmerei⸗Besitzungen von

Friedeberg wurden überhaupt 15,222 Morgen vollständig urbar gemacht. Diese in großartigem Maße ausgeführte Kultur des Bodens gereichte bald im Allgemeinen und auch für den Einzelnen zum Segen und zum fühlbaren Nutzen; denn nicht blos, daß zweckmäßige Anlagen zur Entwässerung und je nach dem Bedarf auch wieder zur Bewässe⸗ rung der Niederungen diese eigentlich erst nutzbar machten, und daß die Aufhebung der Gemeinschaft an den Wiesen und Hütungen dem erlangten Eigenthum die größere Pflege des Besitzers zuwendete, daß viele größere Grundbesitzer hier durch eigene Uebernahme und geräumter Auenflächen ihre Ackerwirthschaften auf der Höhe ausgedehnter und einträg⸗ licher betreiben konnten, und daß der unermüdliche Brenkenhof durch fortgesetzte, oft sehr nachdrückliche Ermahnungen und das eigene Beispiel auf seinen umfangreichen Besitzungen fördernd und belebend einwirkte; auch die stetig wachsende Menge fleißi⸗ ger und nach und nach zu guten Verhältnissen gelangender Bewohner der neuen und erweiterten Kolonien und der alten Dörfer waren durch die Nähe ihrer Wohnsitze und den das

städtische Gewerbe schützenden Zwang der Bannmeile auf den

Ankauf der Erzeugnisse dieser Gewerbe auf Friedeberg gewiesen und trugen zur gebung des Wohlstandes dieser Stadt ganz außerordentlich bei.

„Ein großer Theil der in den Brüchen angesiedelten Kolo⸗ nisten erhielt zwar außer den Landungen und Wohn⸗ und Wirthschaftsgebäuden noch Vorschüsse zur Anschaffung des Wirthschaftsviehes und der ersten Einrichtung überhaupt aus

der sog. Netz⸗Verwaltungskasse. Brenkenhof aber widmete ihrem Fortkommen die weitgehendste Sorgfalt, unterrichtete sie mit allen Vortheilen der Bodenkultur und der Viehzüchtung oft durch persönliche Anleitung, besaß für jede begründete Klage ein offenes Ohr und bewirkte ihre Abhülfe, soweit es möglich war. Durch dies Alles erwarb er sich das Vertrauen und die herzliche Anhänglichkeit der Kolonisten, wußte aber auch 3 durch weise Strenge auf pünktliche Beobachtung seiner An⸗ ordnungen zu halten und fahrlässige oder absichtliche Beschädi⸗ gungen der Schutz⸗Anlagen des Bruches empfindlich zu bestrafen. Nach einem Jahrzehend etwa sah Brenkenhof die Früchte seiner mit unermüdlicher Sorgfalt überwachten und gepflegten Schöpfung sich allmählich hoffnungsvoll entwickeln. Wo meilen⸗ weite Dickichte mit trägen Wasserpfühlen und Morästen bisher nur dem Sport einiger Gutsbesitzer in der Umgegend gedient und die ersten Kolonisten noch das Raubthier von ihren schlecht verwahrten Hütten abzuwehren gehabt, da hatten Axt und Feuc: ugerall geräumt, führten zahlreiche Gräben und Kanäle das entbehrliche Wasser in die Netze ab, und standen Hunderte von einzelnen Holländereien und lange Reihen kleiner Kolo⸗ nistenhäuser, zumeist noch von hohen Elsen und mächtigen Weiden, auf den Werdern auch von Gruppen alter Linden und Eichen umgeben. Dazwischen ragte hin und wieder eine Kirchthurmspitze empor und die geraden Binnen⸗Dämme mit den uniformen Weidenreihen unterbrachen die meilenweiten Flächen nutzbar gewordener Wiesen und Triften. Wenn auch noch rastloser Fleiß gefordert wurde, um das was das Leben 11““ brhasrgen so doch Tausende hier 1 Heerd gefunden, und ihre Mühen schon dem folgenden Geschlecht zu gut. öö“

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Die direkten Steuern im Königreich Bayern.*)

Die direkten Steuern im Königreich Bayern setzen sich zu⸗ sammen aus der Grundsteuer, der See neh 8. steuer, den Personalsteuern und der Kapitalrentensteuer. Der Gesammtertrag dieser Staatsauflagen, welchen bis 1855/ 1856 auch noch die sog. Dominikalsteuer, sowie die Wittwen⸗ und Waisenfonds⸗Beiträge der Staatsdiener zugerechnet wurden, hat sich von 6,610,572 Fl. im Jahre 1838/1839 auf 10,275,576 Fl. im Jahre 1868, also um 55,44 pCt., gehoben, während die Bevölkerung des Königreichs nur von 4,315,469 Einw. im Jahre 1837 88 4,824,421 Einw. im Jahre 1867, also um

8 8 *²*) Bearbeitet nach dem in der Zeitschrift des Königl. bayer. st tistischen Bureau (Nr. 2. April⸗Juni 1870) enthaltenen A ffaße »Statistik des bayerischen St atshaushalts 2 nng Vock P1

11,79 pCt., gestiegen ist. Die Differenz zwischen diesen Prozent⸗

von 1 Fl. 32 Kr. für den Kopf der Bevölkerung im Jahre 1838/1839 auf 2 Fl. 7 ¾ Kr. im J. 1868 findet vihrf 88 verschiedenen Ursachen her. Die erste wesentliche Veränderung in der Besteuerung trat im Jahre 1848 ein, als an die Stelle der früheren Familiensteuer die allgemeine Einkommen⸗ und die Kapitalrentensteuer traten. An sie schließen sich die Umge⸗ staltung der Gewerbesteuer im J. 1852 und die Aufhebung der allgemeinen Einkommensteuer im J. 1855/1856 an, von

zugsweise von Besoldungen und vom Tagelohn, übrig blieb. Die bedeutendste Steigerung erfuhr aber der Steuerertrag durch die allgemeine Erhöhung der direkten Abgaben im Jahre 1851/52. Will man also gleichartige Größen vergleichen, so muß die Periode der Aenderungen in der Gesetzgebung über⸗ sprungen werden; es bilden sich dann zwei Gruppen, welche eine nähere Betrachtung zulassen. Es stiegen Steuern und Be⸗ völkerung in 10 Jahren von 1838/39 mit 6,610,572 Fl. und 4,315,469 Einwohner bis 1847/48 mit 6,740,710 Fl. und 4,504,874 Einwohner um 1,97 pCt. und 4,39 pCt.; dagegen in den 12 Jahren von 1855/56 mit 9,275,996 Fl. und 4,541,556 Einwohner bis 1868 mit 10,275,576 Fl. und 4,824,421 Einwohner um 10,78 pCt. und 6,23 pCt. An dem geringen Wachtsthum des Steuerertrages in der ersten Periode 1838/48 gegenüber jenem der Volkszahl ist hauptsächlich die Steuergesetzgebung jener Zeit Schuld, welche der Entwickelung der Steuerfähigkeit nicht zu folgen vermochte. Dagegen ist für die zweite Periode 1855/68 das überwiegende Wachsthum des Steuerertrages, obwohl die zunehmende Sicherheit im Vollzuge der neuen Gesetze zweifellos das ihrige dazu beigetragen hat, doch hauptsächlich auf Rechnung des steigenden Wohl⸗ standes und der wachsenden Steuerkraft zu setzen. Be⸗ trachtet man das Wachsthum im Einzelnen bei den verschiede⸗ nen Steuergattungen, so zeigt sich dasselbe gering bei der Grundsteuer (von 6,544,185 Fl. in 1855/56 auf 6,658,102 Fl. in 1868) wegen der ihr anhaftenden Unveränderlichkeit. Da⸗ gegen ist es sehr beträchtlich bei den übrigen, eines verhältniß⸗ mäßigen Wachsthums fähigeren Steuern, und namentlich bei der allgemeinsten derselben, bei der Häusersteuer, welche von 787,818 Fl. in 1855/56 auf 1,018,848 Fl. in 1868, also um fast 30 pCt. gestiegen ist. Da nun aber die Grundsteuer reich⸗ lich zwei Drittel des gesammten Steuerertrages liefert, das Ge⸗ sammtwachsthum des letzteren aber hauptsächlich von dem übri⸗ gen Drittel herrührt, so darf mit ziemlicher Sicherheit ange⸗ nommen werden, daß die Zunahme der nationalen Wohl⸗ eine dreifach stärkere gewesen ist, als die des Steuer⸗ Bayern nimmt übrigens mit 2 Fl. 7 ¾ Kr. pro Kopf sei⸗

ner Bevölkerung seine Stelle unter den mit heeüah Eee⸗ am wenigsten belasteten europäischen Ländern ein. Es wurden nämlich an solchen Steuern im Jahre 1867 pro Kopf erhoben in: Baden 3 Fl. 31 Kr., Belgien 3 Fl. 15 Kr., Frankreich 3 Fl. 59 Kr., Großbritannien 3 Fl. 44 Kr., Italien 3 Fl. e. 8” 8 89 43 3 Fl. 31 Kr., a 8 r., Preußen 3 Fl. 7 Kr., Sachsen

40 Krg und Würtkeaberg 2 B1. 8 85 Die Verwaltungs⸗Ausgaben für die Erhebung der direkten Steuern haben im Durchschnitt für 1855/65: 247,070 Fl. oder 2,55 pCt. des Gesammtaufkommens, im Jahre 1868: 309,897 Fl. oder 3,041 pCt. betragen. Der hohe, den Durch⸗ schnitt der vorhergehenden Jahre erheblich übersteigende Betrag des letzteren Jahres erklärt sich hauptsächlich durch die Kosten für die in dieses Jahr fallende Neu⸗Regulirung der Gewerbe⸗, Kapitalrenten⸗ und Einkommensteuern. Immerhin ist aber das Ergebniß der Vergleichung der bayerischen Verwaltungskosten mit denen anderer Staaten ein für erstere durchaus günstiges 3 denn es betrugen die Verwaltungskosten für die direkten Steuern nach Kolbs Handbuch: in Preußen 4,89 pCt., in Ba⸗ den 6,09 pCt., in Großbritannien 4,56 pCt. und in Frankreich 5,63 pCt. des Gesammtertrages. Nach Abzug der Verwaltungs⸗ kosten war der reine Ertrag sämmtlicher direkten Steuern in Bayern während der letzten Gesetzgebungsperiode in den Jahren 1855/56: 8,985,144 Fl., 1857,58: 9,118,839 Fl., 1859/60: 9,297,010 Fl., 1861/62: 9,426,426 Fl., 1863/64: 9,758,589 Fl., ““ 1 Tö“ 21199 7965,679, Fl. 8 Gesammt⸗ rf zu 57,2⸗ sind also 17,9 pC 8

rekte aufgebrache No gen 11“ as nun die einzelnen Steuerzweige betrifft, so ist die durch Gesetz vom 15. August 1828 eingeführte 1 weitaus die wichtigste unter den direkten Staatsau agen in Bayern. Die Besteuerung beruht auf genauer S des ganzen Landes, die sich auf alle einzelnen Parzellen erstreckt. Außer dieser Flächenkonstatirung wurde für alle Grundstücke

Regierungs⸗Rath. 86 1

deren natürliche Ertragsfähigkeit in Körne

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n ermittelt welche

verhältnissen, welche ihren genauen Ausdruck in der Zunahme

welcher nur die neue Einkommen⸗ oder Personalsteuer, vor⸗

naeben der Größe die Basis der Besteuerung bildet. Produktions⸗ kosten und Nebennutzungen bleiben dabei außer Ansatz. Das Gesammtareal, von welchem die Grundsteuer entrichtet wird, beträgt 22,333,596 Tagwerk (1 bayer. Tagwerk = 34,07272 Are oder 0,34072 Hektare)

iist 2,291,448 Fl. oder 6,16 Kreuzer pro Tagwerk. Diese Ge⸗ sammtfläche ist nach dem Abschlusst des Steuerkatasters in folgender Weise kultivirt, wobei jedoch die 1866 geschehene Ab⸗ trennung einiger unterfränkischer Bezirke unberücksichtigt ge⸗ blieben: Wohngebäude und Hofräume 109,652 Tgw., Gärten 290,681 Tgw., Hopfen⸗ und Weinland 88,537 Tgw., Aecker 8,988,302 Tgw., Wiesen 3,510,289 Tgw., Wald, Oedungen und Teiche 8,708,968 Tgw., steuerfreie Flächen (Kirchhöfe, Wege,

Wiesenertrag 44,554,103 Fl., Holzertrag der Waldungen 31,341,645 Fl., endlich die Erträge der Gärten, des Hopfen⸗ und Weinlandes, sowie jene von anderen Handelsgewächsen, namentlich Flachs, H

Einheiten mit 33 ½ pCt. Zuschlag 6,544,186 Fl., im Jahre

kommen an der Gesammtsteuer⸗Netto⸗Einnahme von 9,975,513 Fl. also 65,3 pCt. oder nahezu zwei Drittheile auf die Grund⸗ steuer.

steuergesetz. Gegenstand dieser Steuer sind Gebäude aller keitsanstalten, Kirchen, sowie der Schulhäuser. Der Maßstab

Lande und bei den für die Landwirthschaft bestimmten Gebäuden

nämlich die Gebäudezahl in den Jahren 1840: 1,353,315, 1852:

und die einfache Grundsteuer (Simplum) davon nach der Budgetvorlage für das Jahr 1870.

Flüsse, Seen) 712,633 Tgw. Der Gesammertrag dieser Flächen nach Abzug der Aussaat wird auf 228,852,082 Fl. geschätzt, nämlich: Getreide, Kartoffeln und Hülsenfrüchte 127,085,414 Fl.,

anf, Tabak und Oelsamen 25,870,920 Fl. Die Grundsteuer für 1855/56 hat bei Erhebung von 2,2

1865/66 bei gleichen Prozenten 6,676,559 Fl. abgeworfen. Der Reinertrag derselben zur Bestreitung der Staatsbedürfnisse be⸗ trug in den Jahren 1855/56: 6,338,990 Fl., 1857/58: 6,377,541 1., 1859/60: 6,435,110 Fl., 1861/62: 6,427,944 Fl., 1863/64: ;491,653 Fl., 1865/66: 6,518,772 Fl. Im letztgenannten Jahre

Gleichzeitig mit dem Grundsteuergesetz erging ein Haus⸗ Art mit Ausnahme derjenigen des Staats, der Wohlthätig⸗

der Besteuerung ist die Miethsertragsfähigkeit, und wird für je einen Gulden Miethsertrag ein Kreuzer Steuer⸗Einheit angesetzt. Wo aber keine Vermiethung, wie auf dem platten

in den Städten, stattfindet, wird die Steuer nach der Größe der überbauten Fläche berechnet. Aus den wirklichen Erträgen der Häusersteuer läßt sich einigermaßen die Entwickelung er⸗ kennen, welche in dem Theile des Nationalvermögens vor sich gegangen ist, aus dessen Ertrag sie geschöpft wird. Es betrug

1,409,627 und 1867: 1,644,282, ist also im Ganzen um 21,50 pCt. gestiegen. Der Ertrag der Steuer war 1840: 580,550 Fl., 1852: 737,165 Fl. und 1867: 989,543 Fl., hat also um 70,45 pCt. zugenommen, während die Zunahme der Bevölkerung in der gleichen Zeit nur 10,37 pCt. betragen hat. Das hier wahrnehmbare Wachsthum der Steuer in der Periode 1840/52 um 26,98 pCt. ist allerdings nicht exzeptionsfrei, weil sie im letzteren Jahre nach anderen Grundsätzen und in etwas erhöhetem Satze (um 11 pCt.) erhoben wurde. Auch im Jahre 1867 ist sie um weitere 3 pCt. erhöht; aber sie zeigt in den Jahren 1852/67 eine Zunahme (um 34,24 pCt.), welche weit üͤber diese, sowie über die der Häuserzahl (16,65 pCt.) und vollends der Bevölkerung (5,84 pCt.) hinausgeht: ein ent⸗ schiedenes Zeichen für das Wachsthum der Wohlhabenheit und der Steuerkraft. 1t

Zur Bestreitung der Staatsbedürfnisse hat die Häusersteuer an Netto⸗Einnahme beigetragen inlden Jahren 1855/56: 763,116 Fg 1857/58: 785,705 Fl., 1859/60: 802,421 Fl., 1861/62: 07,337 Fl., 1863/64: 939,408 Fl., 1865/66: 968,241 Fl. Der Antheil an der Gesammt⸗Nettosteuer für letzteres Jahr beträgt 9,7 pCt., also nahezu ein Zehntel.

Die Gewerbesteuer umfaßt nach dem Gesetz vom 28. Mai 1852 alle Erwerbszweige, welche der gewöhnliche Sprach⸗ gebrauch als Gewerbe bezeichnet. Die verschiedenen Arten der steuerpflichtigen Gewerbe sind in einem Tarif zusammengestellt, welcher 672 Nummern aufzählt. Die Besteuerung zerfällt: 1) in eine Normalanlage, welche jedes Gewerbe an sich ohne Rück⸗ sicht auf seine Ausdehnung tragen muß, und welche der Tarif mit Rücksicht auf die Größe des Betriebsortes für jede Gewerbe⸗ art festsetzt; sie steigt von 20 Kreuzer bvis 500 Gulden; 2) in eine Betriebsanlage, welche nach Maßgabe der äußeren Be⸗ triebsmerkmale eeeeen⸗ Vorrichtungen ꝛc.) um so höher steigt, je ausgedehnter der Betrieb ist. Die Anhaltspunkte, in welcher Weise die Betriebsanlage zu berechnen ist, giebt gleich⸗ falls der Tarif für jedes Gewerbe. Sie besteht entweder in einer Vielheit der Normalanlage oder wird nach Verhältniß des muthmaßlichen Ertrags innerhalb eines Spielraums von Klassensätzen gewählt.

Die vor Erlaß des Gesetzes vom 28. Mai 1852 erhobene

seitdem fortwährend und erreichte 1865/66 die Hohe von 1,517,616 Fl., was einer Zunahme von 42,39 pCt., (oder jähr- lich im Durchschnitt 4,2 pCt.) entspricht, wovon zwar 5 pCt. auf Rechnung der Steuererhöhung abgehen, aber genug übrig bleibt, um mit dem Wachsthum der Bevölkerung von 1852 bi 1867 zu 5,81 pCt. verglichen, immerhin ein günstiges Licht auf die Zunahme der Gewerbsthätigkeit und des Volkswohlstande zu werfen. Der der Gewerbesteuer war 1855/56 1,103,191 Fl., 1857/58: 1,160,598 Fl., 1859/60: 1,235,850 Fl. 1561/62: I1,305,663 Fl., 1863/64: 1,390,152 Fl., 1865/66: 1,490,203 Fl., mithin im letzteren Jahre 14,8 pCt. der Ge sammt⸗Netto⸗Einnahme an direkten Steuern. Die Einkommensteuer ist durch Gesetz vom 31. Ma 1856 neu regulirt worden, es unterliegt derselben das Einkom⸗ men: 1) aus Lohnarbeit, 2) aus wissenschaftlicher oder künst⸗ lerischer Beschäftigung, so wie aus anderen nicht mit Gewerbe⸗ steuer belegten Erwerbsarten, 3) aus Besoldungen, Pensione und persönlichen Bezügen und Renten aller Art. Der Be⸗ steuerungsmaßstab ist in der ersten Abtheilung der eintägige Verdienst, also unter Voraussetzung täglich vollständiger Be⸗ schäftigung etwa pCt. des Jahreseinkommens; für die zweite Abtheilung bestehen Klassen, welche mit ¼ pCt. beginnend, bis zu 1 pCt. (bei der XVIII. Klasse zu 4001 bis 5000 Fl. Ein⸗ kommen mit 45 Fl. Steuer) steigen; ebenso ist die dritte Ab⸗ theilung progressiv, indem sie drei Abstufungen enthält mit 9. % und 1 pCt, deren höchste aber schon bei 901 Fl. Einkom⸗ men eintritt, jedoch so, daß bei jedem Steuerobjekt die ersten 600 Fl. nur zu und die nächsten 300 Fl. zu ½ pCt. ver⸗ steuert werden. Der Ertrag der Einkommensteuer ist nur ein geringfügiger, doch ist er von 257,278 Fl. in 1855/56 auf 325,822 Fl. in 1865/66, also in 10 Jahren um 26,64 †Ct., und auf 365,218 Fl. im Jahre 1868, also in 12 Jahren um 41,95 pCt. oder im Durchschnitt jährlich um 3,50 pCt. gestie⸗ gen. Der Reinertrag derselben war 1865/66: 319,481 Fl. ode 3,2 pCt. des gesammten direkten Steueraufkommens.

Die Kapitalrentensteuer endlich, durch Gesetz vom 4. Juni 1848 eingeführt und in den Jahren 1850 und 1856 mehrfach, aber nicht wesentlich modifizirt, trifft alle als Kapi⸗ talien im gewöhnlichen Sinne angesehenen Vermögenstheile nach Maßgabe ihres Ertrages. Sie wurde bis 1856 genau nach der Guldenzahl der Rente berechnet, ist seitdem aber nach Klassen regulirt, welche bei einer Rente von 25 bis 50 Fl. mi 30 Kr. beginnend unter steigendem Prozent bei der XVI. Klasse mit 901 bis 1000 Fl. Rente die Maximalbelastung von 3 bi 3 ½ pCt. erreichen. Die Klassenreihe ist indeß unbegrenzt, in⸗ dem über der XXXVII. Klasse für je weitere 10,000 Fl. Rente weitere 300 Fl. Steuer berechnet werden. In den ersten Jah⸗ ren ihres Bestehens machte der Ertrag dieser Steuer nur geringe Fortschritte. In den 10 Jahren 1855/56 bis 1865/66 ist sie aber von 546,006 Fl. auf 690,614 Fl., also uUm 26,48 pCt. und in den 12 Jahren 1856/68 auf 721,413 Fl., somit um 32,13 p. oder durchschnittlich im Jahre um 2,68 pCt. gestie⸗ gen. Nrüänt man nach dem Ertrage von 1865/66 die Durch⸗ schnittssteuer zu 1 ½ pCt. an, da die große Masse der Pflich⸗ tigen in kleinen Beträgen steuert, welche beträchtlich unter dem Maximalprozent stehen, so entspricht der Steuer eine Rente von 46,040,933 Fl., und dieser ein 4 prozentiges versteuertes Ver⸗ mögen von etwas über 1151 Millionen Gulden. Da die ge⸗ sammte Staatsschuld Bayerns im Mai 1866 334,405,150 Fl., wovon jedenfalls ein nicht geringer Theil im Auslande ist, be⸗ tragen hat, so beläuft sich das versteuerte Gesammtvermögen auf das Vier⸗ oder Fünffache der Staatsschuld. .“

An dem Reinertrage aller direkten Steuern partizipirte die Kapitalrentensteuer 1865/66 mit 678,816 Fl. oder 6,8 pCt.

Historische Monumente im Elsaßs.

Auf diesem Boden des Nieder⸗Elsasses, durchwühlt von so vielen Revolutionen und Mißgeschicken; auf diesem Boden, wo die römische Civilisation die druidischen Heiligthümer ver⸗ schwinden machte; wo die römischen Tempel ihrerseits wiederum von den Barbaren umgestürzt wurden; wo die Hungaren die karolingischen Klöster verbrannten; wo die Wirren des Inter⸗ regnums, im 13. Jahrhundert, theilweise wieder zerstörten, was die Kaiser aus sächsischem, fränkischem und schwäbischem Hause errichtet hatten; wo die Banden Coucy's im 14., die Ar⸗ magnacs im 15. Jahrhundert sengend und brennend das Land verwüsteten, was blieb da übrig von diesen Zeugen der Vergangenheit? Ruinen, verfallene Schlösser und Burgen auf den Höhen; romanische und gothische Kirchen in der Ebene; und an den Ufern des Rheins die Kathedrale Erwins, beherr⸗

Gewerbesteuer hatte im Jahre 1851/52: 957,839 Fl. abgeworfen

ddie neue ertrug in ihrem ersten Jahre 1,065,795 Fl., stieg aber

schend, wie eine Königin, ein Gefolge von Tempeln zu ihren Füßen.⸗ 8 116“ CX“ ““