82 85
Art. 11. In den im vorhergehenden Artike tements macht sich die französische Regierung verbindlich, auf ihre Kosten, ein meublirtes, gchristes und erleuchtetes Lokal in den ver⸗ schiedenen Garnisonsplätzen oder Stabsquartiersorten zu beschaffen, ein Lokal, wo sich die Offiziere bei Tage versammeln und ihre Mahl⸗ zeit gemeinschaftlich einnehmen können, sowie auch eine Küche. In dem Fall, in welchem die Regierung selbst für die Ernährung der deutschen Truppen sorgt, aber nur in diesem Fall, zahlt sie für jeden Offizier und die, welche Offtziersdienst thung 5 Franken täglich an Schadloshaltung für Verpflegung, und der Stärkebestand der zu ver⸗ pflegenden Truppen wird nach Art. 4 des gegenwärtigen Abkommens — 82 Zahl der Offiziere vermindert, welche diese Entschädigung erhalten.
Art. 12. Die Entschädigungen, welche für die von den deutschen Truppen bei ihren Mansvern an den Feldern verursachten Verluste zu bewilligen sind, werden durch zwei vereidete Sachverständige, von welchen jeder der (kontrahirenden) Theile einen ernennt, abgeschätzt. Wenn diese sich nicht einigen können, werden sie einen dritten Sach⸗ verständigen zur Entscheidung hbinzuziehen. Der Betrag wird durch die deutsche Intendantur erstattet. In dem Fall, daß die Manöver Errichtung von Bivouaecs erforden würden, wird die französische Re⸗ gierung das nöthige Stroh und Holz gemäß den preußischen Regle⸗ ments liefern, welche der französischen Regierung mitgetheilt werden.
Art. 13. Wenn der Miethpreis von Pferden und Wagen, deren die deutschen Truvpen zu ihren Transporten bedürfen, 40 Centimes für die Halfter und den Kilometer (für die leere Rückfuhr wird nichts bewilligt) übersteigen sollte, so wird dieser Umstand durch die Muni⸗ zipalbehörde bestätigt und die französische Regierung wird den Mehr⸗ fostenaufwand tragen. 1 Art. 14. Die französische Regierung wird in den geräumten Departements für die Sicherheit und Ruhe der Militär⸗Spitäler so wie auch für die Mitglieder der freiwilligen Huülfsgesellschaft Gewähr leisten, welche mit regelmäßigen Papieren versehen sind. Ein ganz besonderer SFaß wird noch den nicht transportablen Kranken, welche in den geräumten Departements verbleiben, zugesichert. Es werden Sanitätszüge aus Deutschland für Ueber⸗ führung dieser Kranken in die Spitäler gesandt werden können.
alls deren Evacuation auf diese Art nicht möglich ist, verpflichtet sich die franzoͤsische Regierung, dieselbe mit allen zur Sicherheit und Schnelligkeit erforderlichen Umständen in jedem Fall auszuführen, in welchem die Kranken transportabel werden. Die nicht transportablen Kranken, welche die deutsche Armee jetzt oder später in den geräumten Departements zurücklassen wird, werden bis zu ihrer Evacuation auf Kosten der französischen Regierung unterhalten.
Art. 15. Alle französischen Kassen sind verpflichtet, das in Silber oder deutschen und preußischen Bankbillets durch die Intendantur oder durch die Truppenchefs präsentirte Geld zu folgendem Cours anzu⸗ nehmen oder zu wechseln: 3 ö.
1 Thaler = 3 Francs 75 Centimes, “ 1 deutscher Gulden = 2 Francs 15 Centimes.
Dieses Silber und Bankbillets können zum selben Cours zur
ahlung der Kriegskontribution verwandt werden, welche die franzoö⸗ sische Regierung der deutschen Regierung schuldet.
Art 16. Siehe Anbang Nr. III. 6
Art. 17. Die französische Verwaltung wird schon von jetzt ab his zum definitiven Friedensschluß ihre Telegraphenlinien in dem be⸗ setzten Gebiet herstellen und benutzen können, wenn sie sich den nach⸗ stehenden Bedingungen fügt:
1) Die Leitungsdrähte, Apparate und Stationen der deutschen Behörden bleiben unangerührt und werden respektirt. Die zu diesem Behuf der franzoͤsischen Verwaltung in kürzester Frist bezeichneten Drähte werden durch letztere in gutem Stande erhalten.
2) Die deutschen Telegraphenbeamten haben das Recht, an den Heneitgecher des Departements den Telegraphendienst bezüglich des
nhalts der Depeschen und der Uebermittelungsbefehle zu überwachen
3) Die deutschen Telegramme genießen wie die Staatsdepeschen die Portofreiheit und werden mit Vorzugsrecht befördert.
Art. 18. Die französische Verwaltung kann von jetzt ab bis zum definitiven Friedensschluß die Benutzung des Postdien es in dem besetzten Gebiet wieder übernehmen, wenn sie sich nachstehenden Be⸗ dingungen fügt:
So lange der deutsche Postdienst den Betrieb fortsetzt, schuldet ihm die französische Verwaltung ausreichenden Schutz. Ueberall, wo der franzoͤsische Postdienst durch französische Agenten wieder auf⸗ enommen wird, haben die deutschen Behörden die Ausübung er Kontrolle mittelst ihrer Beamten. Jede zur Okkupationsarmee gehörige Person hat das Recht auf Gratisbeförderung ihrer Privat⸗ Korrespondenz, ebenso bezüglich der Geld⸗ und Werthsendungen; diese Sendungen werden scdoch nach den Begrenzungen des fran⸗ zösischen Postdienstes eingeschränkt. Im Fall eines Verlustes hat die französische Verwaltung gegen über den deutschen Absendern dieselbe Verantwortlichkeit, wie gegenüber den französischen.
Ark. 19. Allen Kaufwaaren, Waffen, Kleidungs⸗ und Equipirungs⸗ süücken, welche für die deutsche Armee bestimmt sind und an die Militär⸗ eommandos adressirt werden, wird Zollfreiheit zugestanden.
Art. 20. Die Bezeichnung als Offiziere in diesem Ueberein⸗ kommen soll auch Aerzte, höhere Militärbramte und die, welche Offiziersdienst thun, begkeifen. Unterbeamte, Marketender und Fuhr⸗ leute werden als Truppenmannschaften angesehen.
Doppelt Fiegefrtigh Schloß ee den 11. März 1871.
* Jukes Favre. Skosch. Engelhardt. 11“
— 12. April, Mittags. Seit gestern Abend unaus⸗ gesetzte Kanonade zwischen den Forts Issy, Vanvres und Mont⸗ rouge einerseits und den Batterien der Versailler Truppen
qTqTEEI“ 82 8 8. 4
l bezeichneten Depar.
8 1ö1“ “ — 8 23 ¹ 8 andererseits. Auch bei Chatillon standen Truppen beider Theil
im Gefechte und wurde daselbst ein unausgesetztes Gewehrfeuer Seit 5 Uhr Morgens wurde die Kanonade
unterhalten. zwischen dem Mont Valérien und den Batterien der Versailler
Truppen bei Neuilly und Courbevoie mit den bei den Thoren
von Maillot, Neuilly und Ternes errichteten Batterien der Nationalgarden wieder aufgenommen. Im Bois de Bou⸗ logne sowie in Asnières wird ebenfalls mit wachsen⸗ der Heftigkeit gekämpft. Die Ambulanzen bringen zahlreiche Verwundete nach Paris. Wie es heißt,
— Das »Journal officiel⸗der Kommune meldet: »Gestern Abend Kanonade gegen die Forts im Süden der Stadt. Ein lebhaf⸗ ter Angriff zurückgewiesen.“ — Eine offtzielle, nicht unterzeich⸗ nete Depesche lautet: »Mitternacht. Mein Adfutant kommt
soeben aus den Forts mit Berichten von drei Kommandanten
und von General Eudes. Alles geht gut. Der Feind wurde
auf der ganzen Linie zurückgeworfen: Der Angriff der Ver⸗ sailler Truppen wurde zwischen den Forts Issy und Vanvres
unternommen. Nachdem der Feind bis auf 100 Metres von
den Verschanzungen vorgegangen war, wurde er mit beträcht⸗ Unser Verlust fast Null.“
lichen Verlusten zurückgeworfen.
Statistische Nachrichten.
„Nach der kürzlich aufgestellten provisorischen Abrechnung über die gemeinschaftliche Einnahme des Zollvereins an Rübenzuckersteuer für die Betriebsperiode vom 1. Sep⸗ tember bis ult. Dezember 1870 sind in sämmtlichen Vereins⸗
staaten 303 Rübenzuckerfabriken (davon 226 in Preußen) im Betriebe gewesen, von welchen überhaupt 33,011,408 Ctr. rohe Runkelrüben
(davon 24,201,922 Ctr. in Preußen) auf Zucker verarbeitet worden
sind. Der Betrag der hiervon aufgekommenen Rübenzuckersteuer be⸗- lief sich einschließlich der Defekte und nach Abzug der Restitutionen
auf 8,803,042 Thlr. Hiervon kommen ferner in Abzug die Beaufsichtigungskosten der Fabriken und die für ausgeführten Rübenzucker gezahlten Bonifikationen mit zusammen 500,356 Thlr., so daß sich die zur Theilung zu stellende Einnahme auf 8,302,686 Thlr. beläust, wovon 7,991,802 Thlr. auf die Nord⸗
deutschen Bundesstaaten, 8529 Thlr. auf Luxemburg, 42,798 Thlr. auf Bayern, 199,630 Thlr. auf Württemberg und 59,877 Thlr. auf Die Antheile der einzelnen Vereinsstaaten nach Maßgabe ihrer Bevölkerung sind berechnet für: den Norddeutschen Bund auf 6,394,810 Thlr., Luxemburg auf 43,344 Thlr., Bayern
Baden entfallen.
auf 1,045,827 Thlr., Württemberg auf 385,497 Thlr., Baden auf
310,741 Thlr., Hessen füdlich vom Main auf 122,467 Thlr. Da die der Rübenzuckersteuer in Luxemburg und den süddeutschen Staaten hinter den Antheilen derselben erheblich zurückgeblieben, so 1 sind zur Ausgleichung der zwischen beiden bestehenden Differenzen vom Norddeutschen Bunde im Ganzen 1,596,992 Thlr. an die ge⸗-
Erträge
dachten Staaten herauszuzahlen. Wenn man die Resultate, welche die Rübenzuckersteuer im Jahre 1870 geliesert, mit denen des Vorjahres vergleicht, so ergiebt sich
Folgendes: Von sämmtlichen Rübenzuckerfabriken des Zollvereins sind
im Jahre 1870 51,689,431 Ctr. Rüben auf Zucker verarbeitet worden gegen 51,544,582 Ctr. in 1869, so daß alse nur eine geringe Mehr⸗
verwendung von 144,849 Ctr. Rüben zu konstatiren ist. Unter der
Annahme, daß Lurchschnittlich 12 ½ Ctrr. roher Rüben zur Herstellung von 1 Ctr. Rohzucker erforderlich sind, berechnet sich sonach für 1870
eine Produktion von 4,135 154 Ctr. Rohzucker, während dieselbe in
1869 nur 4,123,566 Ctr., mithin 11,588 Ctr weniger betragen hat. Der Bruttoertrag der Rübenzuckersteuer war im
13,783,849 Thlr. oder 10,79 Sgr. für jeden Kopf der Bevölkerung
gegen 13,436,331 Thlr. oder 10,582 Sgr. pro Kopf in 1869. Es
ergiebt sich sonach für 1870 ein Mehrertrag von 347,518 Thlr oder 0,27 Sgr. pro Kopf, für welchen, da die Rübenverarbeitung nur un⸗ erheblich gestiegen ist, hauptsächlich die mit 1. September 1869 ein⸗ getretene Erhöhung der Rübenzuccer⸗Steuer in Betracht kommt. Nach
Abzug der für ausgeführten Rübenzucker Legahlten Bonifikationen und
der Ausfuhrvergütungen verbleibt für 1870 eine Netto⸗Einnahme von 2,208,609 Thlr. oder 9,56 Sgr. pro Kopf gegen 11,815/820 Thlr. oder 9,25 Sgr. pro Kopf in 1869. Wenn der Nettoertrag verhältniß⸗ mäßig ein günstigerer gewesen, als der Bruttoertrag, so beruht dies lediglich in dem Umstande, daß im Jahre 1870 etwas weniger Aus⸗ fuhrbonifikationen als im Jahre 1869 gezahlt worden sind. Der Betrag derselben belief sich in 1870 auf 1,214,451 Thlr., während 1869: 1,263,736 Thlr, also fast 50,000 Thlr mehr gezahlt worden sind. Nach der Höhe der
Bonifikationen berechnet sich die zur Ausfuhr gekommene Menge Rü⸗
benrohzucker für 1870 auf 387,591 Ctr. gegen 426,253 Ctr. in 18690,
ist aiso um 38,662 Ctr. geringer gewesen. Aus der Provinz Sachsen sind im Jahre 1870: 27,247 Ctr. Hutzucker, 59,686 Ctr. anderer Kon⸗ sumzucker und 41,256 Ctr. Rohzucker gegen Bonifikation exportirt worden, die ersteren Mengen hauptsächlich nach Hamburg, Fremen England, Schweden, Italien und der Schweiz, während der Rohzucker zumeist nach England bestimmt gewesen ist. Bringt man die oben angegebene Ausfuhr von Rübenroßzucker von dem Produktionsquan⸗ tum in Abzug, so berechnet sich der zur Konsumtion des Zollvereins verbliebene Rübenzucker für 1870 auf 3,747,563 Ctr. oder 9,78 Pfd. auf den Kopf der Bepölkerung gegen 3697,313 Ctr. oder 9,68 Pfd. pro Kopf in 1869. Der Konsum ist also in 1870 um 50,250 Ctr. oder 0,13 Pfd. pro Kopf höher gewesen, wobei zu berücksichtigen, daß
8 8 * ““
ahlreiche sollen die Föderirten in der verflossenen Nacht den Park von Issy, in welchem sie seit drei Tagen verschanzt waren, verloren haben.
ahre 1870
4½ 4161
auch die Einfuhr ausländischen Zuckers
na
gangszolles gegen 1869 um etwas gestiegen ist.
Feststellungen betrug nämlich der Import 29, Zucker und 48,957 Ctr. Rohzucker, während im J und Kandiszucker und 51,675 Ctr. Rohzucker und 8 Farin zum Eingange verzollt worden sind.
Ctr. Brod⸗, Hut⸗
IETE11““ ch Herabsetzung des Ein⸗ Nach den vorläufigen 124 Ctr. raffinirter ahre 1869 nur 6106
— Das ⸗Militärwochenblatt« enthält eine Zusammenstellung des
höchsten Krankenstandes,
den die deutschen Armeen während
des ganzen Feldzuges gehabt haben (verglichen mit dem Krankenstande stehende Reihen⸗ folge: Der höchste Stand der Kranken und Verwundeten betrug in Pgrozenten von der Kopfstärke: I. Bayerisches Armee⸗Corps 11. Dezbr.
am 19 Februar 1871).
52 pCt. (19.
III. A. C. 20. Jan. 39 (30); VII A. C. 31. Dezbr. 33,7 20. Dezbr. 33/5 (22,7); Badische Division 30. Dezbr. 32 20. Septbr. 32 (15,/s); 17. Inf. Division 20. Jan 20. Nopbr. 27,2 (15,3); Garde⸗Corps inkl. 3 Kavallerie⸗Brigaden
Hiernach ergiebt sich nach
Febr. 21 pCt.); XI. Armee⸗Corps 20. Dezbr. 42/7 (26,2); (26/4); X. A. C.
32); V. A C.
uar 29 (21); IX. A. C.
31. Dezbr. 26,2 (20,6); XII. A. C. 31. Dezbr. 26 (22,2); VIII. A. C.
0 Jan. 25 (22);
v. Zimmermann 30 Januar 23,4 (23,4); 30. Januar 20,2 (20,2); I. Armee⸗Corps 31. Etappentruppen 25. Novbr. 19/8 (7,4); 4. Reserve⸗Division 30. Jan. 18,7 (18,7); Württembergische Division 31. Dezbr 17,6 (13,5); Be⸗ lagerungs⸗Corps vor Belfort 30. Jan. 17,6 (17,6);
ernement Lothringen 8. November 17,2 (11/5);
Kav. Brigade 17. Aug. 15 (12); 31. Jan. 14,5 (13,8);
Division 20. Jan. 13,5 (7);
5. Kav. Division 16. Aug. . Div. 10. Jan. 13,7 (8,3); 2 Kav. Div. 25. Dez. 13,6 (10); 1. Kav. IV. Armee⸗Corps 31. Dezbr. 13,2 (10); Truppen im Bouvernement Reims 20. Dezbr. 13,1 (9,8); II. Baye⸗ risches Armee⸗Corps 1. Nov. 13 (6,5); VI Armee⸗Corps 10. Dezbr. 11,2 (7,9); 3. Reserve⸗Diviston 10. Okt. 11 ( 26. Nov. 11 (8); Truppen im Gouvernemen
8 Bekanntmachung.
ens erkannten Strafen durch ihre Entfernung entzogen. Ihr
behörden resp. die Polizeibeamten der In⸗
inländischen Gerichtsbehörden zuzuführen, welche wir um
ebenst bitten:
14 (6);
II. A. C. 20. Novbr. 24,7 (16,6); Detachement Detachement v. d. Goltz Dezember 20 (12);
Truppen im Gou⸗ Truppen in Metz 20. Dezbr. 16,7 (11); 6. Kav. Division 31. Okt. 16 (10,5); 3. Garde⸗ Belagerungs⸗Artillerie . 888 Kav.
7); Garde⸗Landw. Div. t Elsaß 25. Dezbr. 10,9
—
vE“
ch
(7,3); Detachement v. Krenski 20. Jan. 10,5 (6); 3. Kavallerie⸗Div⸗ 19. Nov. 9 (6).
Am 19. Febr. hatten den geringsten Krankenstand die Etappen⸗ truppen der Maas⸗Armee: 3/7 pCt., den höchsten das III. Armee⸗ Corps: 30 pCt
1“
Das II. Heft (Februar⸗März) der Altpreußischen Mo⸗ natsschrift, herausgegeben von Rudolf Reicke und Ernst Wichert. Königsberg i. Pr. (Ferd. Beyer, vorm. Th. Theile’s Buch⸗ handlung) enthält: I. Abhandlungen. Die kurische Nehrung. Zu⸗ stände und Wandelungen. (Fortsetzung) Von L. Passarge.— Die Provinz Preußen in ihrer geschichtlichen Entwickelung. Von O. Biégon von Czudnochowski. Ueber ein Florentiner Manuskript vom Jahre 1442. Von Dr. Lentz. Versuch zur Herstellung eines Vorfluthrechtes der westpreußischen Werder und Niederungen Von C Parey. Der Tod der Maria. Ein mittelalterliches Wandgemälde im Dom zu Ma⸗ rienwerder. Von Rudolf Bergau. II. Kritiken und Referate. Dr. William Pierson, Matthäus Prätorius’ Deliciae Prussicae oder preußische Schaubühne. Von L. P. Franziska Gräfin Schwerin, Woher und Wohin? Von Altpreußischer Perlag (Heinr. Ritsch⸗ mann, Album ausländischer Dichtung. — G. H. F. Nesselmann, Pendnaâmeh, d. i. das Buch des guten Rathes.) Von O Die Kö⸗ nigliche Deutsche Gesellschaft in Königsberg. Von N. Stand der geologischen Untersuchung der Provinz Preußen im Jahre 1870. Al⸗ terthumsgesellschaft Prussta 1871. III“. Mittheilungen und An⸗ hang. Grabhügel im Födersdorfer Forste. Von Prof Dr. J. Bender. Bemerkung zum Münzfund bei Elbing. Von Prediger Dr. Wolsborn. Universitäts⸗Chronik 1870/71. Altpreußische Bibliographie 1870. Pe⸗ riodische Literatur 1870/71. Nachrichten. Anzeigen. 1
Kiel, 11. April. Am Sonntag Abend war hier von 9 bis gegen 12 Uhr ein herrliches Nordlicht sichtbar, um 11 ¾ Uhr trat im Norden eine prägnante Strahlenbildung hervor, während die übrige Himmelsdecke eine blutrothe Farbe annahm.
er Anzeig
Steckbriefe und Untersuchungs⸗Sachen. I“ I 11A1“
1.
Die nachstehend aufgeführten Personen haben sich der Vollstreckung der gegen sie rechtskräftig von
Aufenthaltsort hat nicht ermittelt werden können.
Alle Gerichts⸗ und Polizei⸗
und Auslande ersuchen wir ergebenst, auf diese Personen zu achten, sie anzuhalten und den nächsten
Vornamen,
und
Stand oder Gewerbe
Heimathsort.
Strafbare Handlung, 888 wegen veren die Strafe 1 111”¹“
Vollstreckung der Strafe und
Nachricht zu unseren Akten S. K. 7 gen. er-
Rechtskräftiges Erkennt⸗
niß oder Mandat, durch
welches die Strafe fest⸗ gesetzt ist.
Strafe. Sub-
Geldbuße. thlr. sg. pf
Gefängniß⸗ strafe.
Halle a S
in Stendal.
Plettner.
Schernebeck.
¹
in Haemerten. Joseph Anton,
in Haemerten.
*
Franz, Schornsteinfegergeselle aus Wülbelm, Fleischergeselle, zuletzt
gebürtig Vschechow in Böhmen, zuletzt
aus Ober⸗Kaiserswaldau, Kreis Goldberg,
1849,
Schlesten unterm 16. Dezember 1870 triget
deutsche Bundesgebiet verlassen und si
den Dienst des stehenden Heeres zu entziehen ge⸗ ist daher hh ben den Häuslersohn Johann Gottlieb Scholz aus Ober⸗ durch Beschluüß des vnterzgsch ehchs u
Kaiserswaldau
29. Dezember 1870 aus §. 140 des Strafgesetz 1870, resp. aus den §§. 4 segq. des Gesetzes vom rsuchung eingeleitet und zur Vekantwortung esselben, sowie zur
8 191
8
Ferdinand, Arbeiter, zuletzt in
Joseph, Schlosser, gebürtig aus Soemmering bei Wien, zuletzt
aus
Joachim Christoph, früher Kossäth und Schneider aus Tornau.
8
8
8
Grober Unfug.
8 1
Verübung groben Unfugs, Vorsätzliche und rechtswidrige Be⸗ schädigung fremder Sachen. Entwendung von Feldfrüchten.
Nächtliche Ruhestörung und Verübung Mandat vom 4. Aug. 1865. 1 — — groben Unfugs. b
Kontravention gegen die Regierungs⸗Mandat vom 6. Jan. 1870. 1 Verordnung über den Verkehr mit Hundefuhrwerken.
Holzdiebstahl un ständen. “
ter erschwerenden Um⸗Erkenntniß vom 2. Mai 1870
33 8 4424. b9
Nr. 97/65
Nr. 21/70.
Werthersa — zg sat 1 Tag.
Geldbuße.) 3 — 2 Tage.
vol. gen. 3. Liste. FKFerkenntniß v. 29. Sept. 1870.
Erkenntniß v. 29. Sept. 1870.] 3 Nr. 99/70.
Desgl. ———
Mandat vom 31.Mai 1870. 5 — —
Nr. 100,70 zu zahl. a. d. Gemeinde⸗
kasse zu
8 Iun biniN 1,981=2. 889 Tornau. 8
8 Königliches Kreisgericht. Erste Abtheilung.
1ö116“*
8 1½8 1924 8
8 8
E“
ist von der Königlichen Staatsanwaltschaft lagt: ohne Er giß da dadurch dem Eintritte in gefucht zu haben. Es
Gerichts vom vom 25. Mai 0. März 1856, die
dittal⸗Citation. Der Hauslersohn Johann Gottlieb Scholz gehoren am 14. März zu Löwenberg in laubniß das
Fen der mündlichen Verhandlung der Sache Termin auf den 16. Mai 1871, Mittags 12 Uhr, in unserem Sivzungssaale Nr. 2 des hiesigen Rathhauses angesetzt worden, zu welchem der Haäuslersohn Johann Gottlieb Scholz unter der Verwarnung vorgeladen wird, daß im Falle seines Ausbleibens gegen ihn mit der Untersuchung und Entscheidung der Sache in contumaciam Ferüahiecb gvexdfn wird. Derselbe hat die zu seiner Verthetdigung dienenden Beweis⸗ mittel mit zur Stelle zu bringen oder solche uns dergestalt zeitig vor dem Termine anzuzeigen, daß sie noch zu demselben herbeigeschafft werden koͤnnen. Goldberg, den 29. Dezember 1870.
Sänigliches Kreisgericht. I. Abtheilung.
stituirte