Eisenbahn-Prioritäts-Aktien und Obligationen.
Geld-Sorten und Banknoten.
Amsterdam 250 Fl. do. ..250 Fl.
Hamburg.
London. Park 300 Fr. 660 Pr. Belg. Bankplätze 300 Er. do. do. 300 Fr. Wien, öst. W. 150 Fl. do. do. 150 Fl. Augsburg, südd. ühr. 100 Fl. Frankfurt a. M., südd. Wäühr. 100 Fl. 3 Lchanlg. 14 Thlr. uss...
ipzig, 14 Thlr.
uss..
Warschau..
Kurz. 2 Mt. 300 Mk. Kurz. do. 300 Mk. 2 Mt. 1 L. Strl. 3 Mt. 10 Tg. 2 Mt. 10 Tg 2 Mt. 3 Tage 2 Mt.
2 Mt. 2 Mt. . 100 Thl. 8 Tage
1 .100 Thl. 2 Mt. Petersburg 100 S. k. 3 Wch. do.5ñ 100 S. R. 3 Mt. 90 S. R. 8 Tage Bremen 100 T. G. 8 Tage 8. “ 3 Mt.
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.Fpril. Niederschl.-Märk. 1. Serie
142½ bz 141 ½ bz 150 ⅛ bz 150 ½ bz
80zabz 80 bz
81 ½ bz 80 ½ bz 56 22 G 56 22 G 99 ½bz
UE 8
87 bz 86 5bz 79 ½ bz B 110 ½ bz 109 ½ bz
do. II. Ser. à 62 ½ Thlr. do. Oblig. I. u. II. Ser. do. III. Ser. do. IV. Ser.
6 23 ½⁄ bz Niederschlesische Zweigb.
Oberschl. Lit A.. do. Lit. B. do. Lit. C. do. PD. do. Ee““ do. EPö“ do. .1“ do. EE111“““ do. Em. v. 1869.. do. do. kleine.. Oberschl. (Brieg-Neisse) do. 8* -0d.) do. do. III. Em.. do. do. IV. Em.. do. ZET“ do. do. leine. Stargard-Posen. TqA1ö1“” do. Hl. Em..
Eisenbahn-Prioritäts-Aktien und Obligationen.
Ostpreuss. Südbahn.. do. do. Lit. B.
Rheinische
kleine
II. Em.
III. Em.
I. Ser.
II. Ser.
o. III. Ser. v. Staat 3 ¼ gar. . Lü. B.
Aachen-Mastriehter.
Lit. C. IV. Serie
V. Serie
28 .„
do III. Em.
8 lsseld.-Elbf. Priorit.“
E do. II. Serie Dortmund-Soest...
do. II. Serie
do. Nordb. Fr.- W....
40
36. Rubr.-C.-K.-G14.L Ser. do. II. Ser. do. III. Ser.
do. Berlin-Anhalter
022 252222—2
IIlI. Ea.
B. PTotsd.-Magd. Lit. A. u. B. 3 do. E1““ 3 do. L“ Berlin-Stettiner I. Serie do. II. Serie do. kl.
III. Serie
do. KI.
IV. S. v. St. gar. VI. do. do. kl. Breslau-Schweid.-Freib.. 1 do. Lit. G. Cöln-Crefelder Cöln-Mindener E
von 1870
Wittenberge agdeb.-Leipz. III. Em. ittenberge.
PEXFFS
VI. Serie do. Aach. Düsseld. I. Em. II. E
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1/1 u. 7. 78 etwbz B
do. do. do. do. do. do. do. do. do. do. do. do. do. do. do. do. do. do. do.
79 B
87 ½8 87 bz
92 ½ G 91¼ G 75 ½ bz 75 ½ bz
74 B
84etwbz G
8
do. v. St. garant. do. 3. Em. v. 58 u. 60 do. do. v. 62 u. 64 do. do. v. 1865 . do. v. St. garant.
[Rhein-Nahe v. St. gar...
do. do. II. Em.
Sechleswig-Hoksteiner... Thüringer
I1. Bey..... do. I. Ser.... do. III. Ser... do. IWV. Ser.. do. V. Uo.....
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I17’85 25z
do. do. do. do. do. do. do. do. do. 1/4u 10
0.
1/ 1u. 7. do. do. do. do. do. do. do.
88 G
91 zetwbz 89 ⅔ B
n' 91 bz G kl. 9 91 bz G 8
LDouisd'or..
1 1
G Fortel-Wesel...
Frie drichsd'or
Gold -Kronen
Ducaten p. St. Sovereigns.. Napoleonsd'or
Imperialal — —
Dollaras Imperials p. Pf. 464 etwbz Fremd. Bankn. 99 ¼ G
I 12 ½1 B
do. einlösb.
I 99 ⁄1 bz
Oest. 8 Russ. Bankn. 79 ½ b2z Siber in Barr. u. Sort p. Pfd. f. Bankpr. Thlr. 29.24. Linsfuss d. P. Bank f. Wechsel 4. f.
ankn. 81 bz
ombard 5 pCt.
II. Nichtamtlicher Theil.
Deutsche Fonds.
Gothaer St.-Anl]....
5 — Srhnen, gerat. Aai 4 1ℳ4. u. 1/7.
98 ½ bz
Ausländische Fonds.
Finn. 10 Rb.-J‧. — Neapol. Pr.-A.. 5
Schwed. 10 Rthl. Pr. A. —
Warschauer Pfandbr. 5 1/4. u. 1/10.
pr. Stück do.
pr. Stück
Eisenbahn-St
amm-Aktien.
Cref. Kr. Kemp. do. do. St. Pr. Schweiz. Westb. Warsch.-Bromb. Wsch. Ldz. vSt. g. Ungar.-Gasiz.. Oest.-Frz. St.-B. 12
Div. pro 1869 7
11 22— —
1/2 u. 8. — — 34 bz
vnnnrnSn
7. 223 ½n 225 ˖1b
4 . — 2 Priori 2
täten.
Oesterr. Nordwesib. 8 b . Belg. Obl. J. de lEst..
Holländ. Staatsbahn. Oester.-Franzuͤas.
Dux-Bodenbarcbh Fünfkirchen-Bares. Galiz. Henlawz6. 5
do. do. .Em.
Kaschau-Oderberger. Ostrau-Friedlander. Ungar. Nordostbahn. do. Ostbahhhn. Lemberg-Czernowitz.. 1“ III. Em. Mähr.-Schles. Centralbahn Mainz-Ludwigshafen Oestr.-franz. Staatsbahn. Kronprinz Rudolf-Bahn.. do. 69er Südöstl. Bahn (Lomb.).. do. Lomb.-Bons 1870, 74 do. do. v. 1875. do. do. v. 1876. do. do. v. 1877, 78 do. do. Oblig.. Charkow-Asow do. in Lyvr. Strl. à 6.24 Charkow-Krementschug. Jelez-Onel Jelez-Woronesch . Koslow-Woronesch Kursk-Charkow do. kleinhe Mosco-Rjäsan Mosco-Smolenskkk do. kleine. a Rjäisan-Koslow Schuia-Ivanowow. do. kleine... Warschau-Terespol. do. kleine Warschau-Wiener II... do. kleine do. II. do. Meine
&ÆℛhRRRUAGhREʒRüE NRʒRʒõRʒRoRMRRʒRRSRUR”Unnennnnnnnnnnnnnnnnnn.
. 72 bz 1/4u 10773 B 69 bz G
1
67 % bz
68 etwbz do. 98 bz
1/32. 9.
1/4 u 10 do. 7
1/1u. 7.
1/3Zu. 9. do.
1/5 u 11 85 ⅓ bz ½ bz
G
8 8
do. do Calif. Extension
Fort Wayne Mouncie.. Brunswic Cansas Pacisie . Oregon-Calif. EETETTT“ Port Huron Peninsular.. Roecekford, Rock Island.. South-Missouriai Port-Royal
0 9%°˙3922 0˙0⏑⏑ m⏑ο
do. Samb. u. Meuse
neue.. Alabama u. Chatt. garant.
C1869 South. West. gar.
1/1a77070 — 5 1/3 u. 9. 77 ¾ G
5 1/3 u. 9. do. 1/1 u. 7. 71 bz
do. 84 ½ bz 1/5 u 1187 ½ G 1/4 u 10 63 3 bz 1/1 u. 7. 772 ⅞ bz G
do. 76 ⁄ bz 1/4 u 10 74 5 bz 1/5 u 11 66 G 1/2 u. 8. 54 ½ bz 1/1 u. 7. 72 G 1/4 u 10 41 G
So”N0’”’
Bank- und Industrie-Papiere.
Ahrens' Brauerei — Berl. Aquarium. 12 do. Br. (Tivoli) 12 ½ do. Br. FEriedrh. — Badische Bank. Böhm. Brauh.-G. Berl. Boeck-Bran. Berl. Immobil.-G. do. Pferdeb... Dess. Kredit-B.. Effekt-Liz. Eichb. Elbing. Eisenb. B. Harpen. Bgb. Ges. Henrichshütte .. Hoerd. Hütt.-V. Mgd. F.-Ver.-G. 0. Bankver.. Moldauer Bank. A. B. Omnibus-G. Brl. Passage-Ges. Brl. Centralstr. G. Renaissance-G.. Obschl. Eisenb. B. Pomm. Hyp. Pfd. Sächs. Hyp. Pfdb. Berl. Wasserwk. B. Maschinen-G. Boch. Gussstahl Westend Km.-G. Vereinsb. Quist.. Wilhelmshütte.
Constantia«
Ei
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IIEIIVTNII I V
Div. pro 1869/1870
v8
14. 97 ½ bz G 1/1. 100 B 1/10. 137 bz 1/10. 97 B 20/4. 113 ½ bz — 94 B 1/1.
1/1 u. 7. 1/1.
1/1. 1/1. 1/1 u.7. 1/1.
1/7 1/1 u. 7. do. 1/ü u¹0 1/1. 1/1 u. 7. 1/1. 1/7. 1/7.
11, 15/4.
Berlin,
Redaction und Rendantur:
Schwie
ger.
8
Druck und Verlag 8 Kö
R. v. Decker ). Folgen
niglichen Geheimen Ober⸗Hofbuchdruckerei
Thaler
Koͤniglich Preußischen
Freitag den 21. April.
Allerhöchster Erlaß vom 3. April 1871, betreffend die An⸗
wendung des Expropriationsverfahrens auf die nach dem Gesetze vom
8. März 1871 (Gesäetz⸗Samml. S. 154) im Preußischen Staatsgebiete auszuführenden Bahnbauten.
Aluf den Bericht vom 16. März d. Is. bestimme Ich, daß au die durch das Gesetz vom 8. März cr., betreffend den 1e. 2n Eisenbahn von Hanau nach Offenbach, die Herstellung einer Verbin⸗ dungskurve zwischen der Frankfurt⸗Offenbacher und der Main⸗Neckar⸗ Bahn, die Anlage eines zweiten Geleises auf einer Strecke der Frank⸗ furt⸗Offenbacher Eisenbahn und den Ankauf des Großherzoglich hessi⸗ schen Theils dieser Bahn, sowie die Vermehrung des Betriebsmaterials der Staatsbahnen, genehmigten Bahnbauten, soweit solche im Preu⸗ ßischen Staatsgebiete ausgeführt werden, das Expropriations⸗Verfah⸗ ren nach Maßgabe der durch die Verordnung vom 19. August 1867 (Gesetz⸗Sammlung Seite 1426) für die neu erworbenen Landestheile in Kraft getretenen Vorschriften des Gesetzes uͤber die Eisenbahn⸗ Unternehmungen vom 3. November 1838 Anwendung finden soll.
Berlin, den 3. April 1871.
8— Wilh elm.
““ 3 11A14A4X“ Graf von Itzenplitz. An den Minister für Handel, Gewerbe und öffentliche Arbeiten.
Privilegium wegen Ausgabe von 1,750,000 Gulden oder 1,000,000 nfprozentiger Prioritäts⸗Obligationen der Frankfurt⸗Hanauer “ Eisenbahn⸗Gesellschaft. Vom 3. April 1871.
Wir Wilhelm, von Gottes Gnaden König von Preußen zꝛc.
Nachdem von Seiten der Frankfurt⸗Hanauer Eisenbahn⸗Gesell⸗ schaft auf Grund des in der General⸗Versammlung ihrer Aktionäre vom 9. Juni 1870 gefaßten Beschlusses darauf angetragen worden ist, ihr Behufs Erweiterung der Bahn⸗Anlagen und Vermehrung der Betriebsmittel die Ausgabe von Prioritäts⸗Obligationen im Betrage von 1,750,000 Gulden oder 1,000,000 Thalern zu gestatten, wollen Wir in Gemäßheit des §. 2 des Gesetzes vom 17. Juni 1833 (Gesetz⸗ Sammlung S. 75) durch gegenwärtiges Privilegium Unsere landes⸗ herrliche Genehmigung zur Emission der erwähnten Obligationen unter nachstehenden Bedingungen ertheilen:
1. Die auf Höhe von Einer Million Siebenhundert Fünfzig⸗ tausend Gulden oder Einer Million Thaler zu emittirenden Obliga⸗ tionen werden unter der Bezeichnung: »Prioritäts⸗Obligationen der Frankfurt⸗Hanauer Eisenbahn⸗Gesellschaft Littera H.« nach dem an⸗ liegenden Schema A. in Stücken von Dreihundert Fünfzig Gulden oder Zweihundert Thalern unter fortlaufenden Nummern ausgefer⸗ tigt und mit Zinscoupons nach dem Schema B., so wie mit einem Talon nach dem Schema C. versehen.
Auf der Rückseite der Obligationen wird dieses Privilegium ab⸗ gedruckt. Dieselben werden von zwei Mitgliedern des Verwaltungs⸗ raths unterschrieben. Die erste Serie der Zinscoupons für hehn Jahre nebst Talon wird den Obligationen veigegeben. Beim Ablauf dieser und jeder folgenden zehnjährigen Periode werden nach vorheri⸗ ger öffentlicher Bekanntmachung für anderweite zehn Jahre neue Zinscoupons und Talons ausgereicht. Die Coupons so wie der Talon werden mit der faksimilirten Unterschrift zweier Mitglieder des Verwaltungsraths versehen. Die Ausreichung erfolgt an den Prä⸗ sentanten des Talons, sofern nicht dagegen von dem Inhaber der Obligation gerichtliche Sperre erwirkt ist.
CC““ Prioritäts⸗Obligationen werden mit fünf Prozent jährlich verzinst und die Zinsen in halbjährlichen Terminen post- numerando am 1. Mai und am 1. November jeden Jahres bei der Hauptkasse der Frankfurt⸗Hanauer Eisenbahn⸗Gesellschaft zu Frank⸗ furt a./ M., sowie an den nach dem Ermessen des Verwaltungsraths sonst noch zu errichtenden und gehörig zu publicirenden Zahlstellen ausbezahlt.
Zinsen von Prioritäts Obligationen, deren Erhebung innerhalb 1” “ von den 9 vF besse ce Coupons bestimmten Zah⸗ lungsterminen an gerechnet, ni geschehen ist, verfallen zum Vor⸗ theile der Gesellschaft. 1“ §. 3. Die Prioritäts⸗Obligationen unterliegen der Amortisation, die mit dem Jahre 1875 beginnt und alljährlich den Betrag von einem Prozent unter Zuschlag der durch die ausgeloosten Obligationen ersparten Zinsen umfaßt. Die Amortisation wird durch Ausloosung zum Nennwerth bewirkt.
Die Ausloosung findet im Monat Juli statt und die Auszahlung des Nominalbetrags der hiernach zur Amortisation gelangenden Obligationen erfolgt am 1. November desselben Jahres.
Die Ausloosung geschieht durch den Verwaltungsrath in Gegen⸗ wart von Notar und Zeugen in einem mindestens 14 Tage vorher bekannt zu machenden Termine, zu welchem den Inhabern der Prio⸗ ritäts⸗Obligationen der Zutritt gestattet ist.
Der General⸗Versammlung der Frankfurt⸗Hanauer Eisenbahn⸗ Gesellschaft bleibt das Recht vorbehalten, vom 1. Januar 1880 an sowohl den Amortisationsfonds zu verstärken, als auch sämmtliche Prioritäts⸗Obligationen nach vorgängiger sechsmonatlicher, gehörig zu veröffentlichender Kündigung zum Nennwerth einzulösen.
§. 4. Die Nummern der ausgeloosten Prioritäts⸗Obligationen werden binnen 14 Tagen nach Abhaltung des Ausloosungstermins
öffentlich bekannt gemacht. Die Einlösung erfolgt bei der Hauptkasse der Frankfurt⸗Hanauer Eisenbahn⸗Gesellschaft in Frankfurt 8 - 8” dem Nominalwerthe an die Vorzeiger der Obligationen gegen Aus⸗ lieferung derselben und der zugehörigen nicht fälligen Zinscoupons. Werden die Coupons nicht mit abgeliefert, so wird der Betrag der fehlenden von dem Kapitalbetrage der Prioritäts⸗Obligationen gekürzt und zur Einlösung dieser Coupons verwendet.
Die Verzinsung der Obligationen hört an dem Tage auf, an welchem dieselben zur Zahlung fällig sind. Die im Wege der Amor⸗ “.“ Obligationen werden vor Notar und Zeugen
erbrannt.
§. 5. Die Nummern der zur Rückzahlung fälligen, nicht zur Einlösung vorgezeigten Obligationen werden während zehn Jahren jaͤhrlich einmal öffentlich aufgerufen. Gehen sie dessen⸗ ungeachtet nicht spätestens binnen Jahresfrist nach dem letzten öffent⸗ lichen Aufruf zur Realisation ein, so erlischt jeder Anspruch aus den⸗ selben an das Gesellschafts⸗Vermögen, was unter Angabe der Nummern der werthlos gewordenen Obligationen öffentlich bekannt zu machen ist.
§. 6. Sollen angeblich verlorene oder vernichtete Obligationen mortifizirt werden, so wird gerichtliches Aufgebot nach den allgemeinen gesetzlichen Bestimmungen erlassen. Für dergestalt mortifizirte, wie auch für zerrissene oder sonst unbrauchbar gewordene, an die esell⸗ schaft zuruckgelieferte und gänzlich zu kassirende Obligationen werden neue dergleichen auf Kosten der sie requirirenden Personen ausgefer⸗ tigt. Zinscoupons und Talons können weder aufgeboten noch morti⸗ fizirt werden.
§. 7. Die Inhaber der Prioritäts⸗Obligationen sind auf Höhe der darin verschriebenen Kapitalbeträge und der dafür nach §. 2 zu zahlenden Zinsen Gläubiger der Frankfurt⸗Hanauer Eisenbahn⸗Gesell⸗ schaft und haben in dieser Eigenschaft an dem Gesellschaftsvermögen ein unbedingtes Vorzugsrecht vor den Stamm⸗Aktien nebst deren Divpidenden. Dagegen bleibt 1) dem auf Grund des Beschlusses der außerordentlichen Generalversammlung der Frankfurt⸗Hanauer Eisen⸗ bahn⸗Gesellschaft vom 28. Dezember 1853 aufgenommenen Anlehen von 600,000 Gulden, 2) dem auf Grund des Beschlusses der 9. G neralversammlung vom 17. Mai 1858 aufgenommenen Priorität Anlehen von 900,000 Gulden das Vorzugsrecht für Kapital und Zinsen vor den neu auszufertigenden 5000 Stück Prioritäts⸗Obliga⸗ tionen ausdrücklich vorhehalten.
Eine Veräußerung der zum Bahnkörper und zu den Bahnhöfen erforderlichen, der Gesellschaft gehörigen Grundstücke ist unstatthaft, so lange die Prioritärts⸗Obligationen der gegenwärtigen Emission nicht eingelöst oder deren Betrag gerichtlich deponirt ist. Dies bezieht sich jedoch nicht auf die außerhalb der Bahn und den Bahnhöfen befind⸗ lichen Grundstücke, auch nicht auf solche, welche innerhalb der Bahn⸗ höfe etwa an den Staat oder andere juristische Personen zu öffent⸗ lichen Zwecken abgetreten werden möchten.
K. 8. Die Inhaber der Prioritäts⸗Obligationen sind nicht befugt die Zahlung der darin verschriebenen Kapitalbeträge 8 anders, als nach Maßgabe der in § 3 getroffenen Bestimmungen zu fordern, ausgenommen, wenn a) ein Zinszahlungstermin durch Ver⸗ schulden der Eisenbahnverwaltung länger als drei Monate unberich⸗ tigt bleibt; b) der Transportbetrieb auf der Frankfurt⸗Hanauer Eisen⸗ bahn durch Verschulden der Eisenbahnverwaltung länger als sechs Monate gänzlich eingestellt gewesen ist; c) die in §. 3 festgesetzte ö“ gepacten
n den Fäͤllen zu a. und b. bedarf es einer Kündigung nicht sondern das Kapital kann von dem Tage ab, an ühe. 1ggn 88 selben eintritt, zurückgefordert werden und zwar: zu a. bis zur Zah⸗ lung des betreffenden Zinscoupons, zu b. bis zur Wiederherstellung des unterbrochenen Transportbetriebes.
In dem unter c. gedachten Falle ist eine dreimonatliche Kün⸗ digungsfrist zu beobachten, auch kann der Inhaber einer Prioritäts⸗ Obligation von diesem Kündigungsrechte nur innerhalb dreier Monate von dem Tage ab Gebrauch machen, wo die Zahlung des Tilgungs⸗ quantums hätte stattfinden sollen. Die Kündigung verliert indessen ihre rechtliche Wirkung, wenn die Eisenbahnverwaltung die nicht ein⸗ gehaltene Amortisation nachholt und zu dem Ende binnen längstens dreier Monate nach erfolgter Kündigung die Ausloosung der zu amorti⸗ sirenden Prioritäts⸗Obligationen nachträglich bewirkt.
§. 9. Die in den §§. 1 bis 5 vorgeschriebenen öffentlichen Be⸗ kanntmachungen erfolgen durch den Staats⸗Anzeiger oder dasjenige Blatt, welches an seine Stelle tritt, sowie durch die in Frankfurt und Hanau erscheinenden Amtsblätter und Zeitungen. „ Zu Urkund dieses haben Wir das gegenwärtige landesberrliche Privilegium Allerhöchsteigenhändig vollzogen und unter Unserem Königlichen Insiegel ausfertigen lassen, ohne jedoch dadurch den In⸗ habern der Obligationen in Ansehung ihrer Befriedigung eine Gewähr⸗ leistung von Seiten des Staates zu geben oder Rechten Dritter zu präjudiziren.
Das gegenwärtige Privilegium ist durch die Gesetzs⸗Sammlung be⸗ kannt zu machen.
Gegeben Berlin, den 3. April 1871.
8 Wilhelm. Graf von Itzenplitz.
Camphausen.