1871 / 115 p. 2 (Königlich Preußischer Staats-Anzeiger) scan diff

onate dreimal wsöchentlich statt. Vorerst ist der Fahrplan folgender: Abgang aus Stralsund: Montag und Don⸗ nerstag mit Tagesanbruch, nach Ankunft des letzten, 88 s nkun in Malmoe: Montag und Donnerstag gegen Mittag, zum den um 2 Uhr Nachmittags abgehenden Abgang aus Malmoe:

vorher von Berlin abgegangenen Eisenbahnzuges.

Anschluß an nach Stockholm.

Dienstag und Freitag mit Tagesanbruch, nach des Schnellzuges aus Stockholm. Ankunft in sund: Dienstag und Freitag gegen Mittag, zum

Ankunft Stral⸗ Anschluß

an den um 1241 Uhr Mittags nach Berlin abgehenden Schnell⸗

ug; in Berlin direkte Anschlüsse an

die Abends abgehenden

ourier⸗ bezw. Schnellzüge nach Cöln, London, Paris, Frank⸗ furt a. M., Basel, Königsberg i. Pr. und St. Petersburg,

Breslau und Wien. . Durch die Dampfschiffahrten Malmoe wird im Anschluß an die zwischen Malmoe

zwischen Stralsund und

und Ko⸗

penhagen coursirenden Dampfer zugleich eine günstige Reise⸗

gelegenheit mit Dänemark geboten.

Personengeld zwischen Stralsund und Malmoe:

5 Thlr., II. Platz 3 ½ Thlr., Vordeckplatz 2 Ihir.;

Retourbillets, 14 Tage gültig: I. Platz 8 Thlr., General⸗Postamt.

I. Platz

Tour⸗ und

II. Platz

Ministerium für Handel, Gewerbe und öffeutliche

Arbeiten.

8 Der Berg⸗Assessor Schröcker ist zum Berg⸗Ins nannt und ihm die Stelle werks bei Erfurt übertragen worden.

pektor er⸗

des Dirigenten des Steinsalzberg⸗

Der Bergfaktor Müller zu Elmen bei Schönebeck ist zum

Berg⸗Inspektor ernannt worden. 1 Der Baumeister Konrad Kruhl zu Stettin

ist zum

Königlichen Landbaumeister ernannt und demselben die von ihm seither kommissarisch verwaltete technische Hülfsarbeiter⸗ Stelle bei der Königlichen Regierung daselbst verliehen worden.

Abgereist: Se. Excellenz der Staats⸗ und Minister für

Handel, Gewerbe und öffentliche Arbeiten, Graf vo plitz, nach Carlsbad.

Se. Excellenz der General der Infanterie und komm

n Itzen⸗

andirende

General des XV. Armee⸗Corps, von Fransecky, nach Straß⸗

burg.

Berlin, 1. Mai. Se. Majestät der Kön

ig haben

Allergnädigst geruht, den nachbenannten Offizieren und Mann⸗

schaften zur Anlegung Majestät ihnen verliehenen

der von des Königs von Sachsen Dekorationen Allerhöchstihre Ge⸗

nehmigung zu ertheilen, und zwar: des Komthurkreuzes erster Klasse des Albrechts⸗Ordens mit Kriegsdeko⸗ ration: dem General⸗Major von Scherbening, Commandeur der Artillerie des IV. Armee⸗Corps; des Komthurkreuzes

zweiter Klasse desselben Ordens: dem Ober

sten von

Bonin, Commandeur des 1. Thüringischen Infanterie⸗Regiments Nr. 31; des Ritterkreuzes desselben Ordens: dem Haupt⸗

mann Sucro vom 3. Hannoverschen Infanterie⸗

Regiment

Nr. 79, kommandirt als Adjutant zum General⸗Kommando

IV. Armee⸗Corps, dem Hauptmann von Heinece

ius vom

Generalstabe des IV. Armee⸗Corps, dem Seconde⸗Lieutenant von Werder vom Westfälischen Dragoner⸗Regiment Nr. 7, kommandirt als Adjutant zur 7. Infanterie⸗Division, dem Hauptmann von Lucadou, dem Seconde⸗Lieutenant der

Reserve Graser und dem Seconde⸗Lieutenant

von Nostitz

vom 1. Magdeburgischen Infanterie⸗Regiment Nr. 26, den Hauptleuten von Hering und von Schweinichen, sowie

den Premier⸗Lieutenants von Werder und La⸗ vom 3. Magdeburgischen Infanterie⸗Regiment Nr. Hauptmann Vahlkampf vom 3. Westfälischen Regiment Nr. 37, den Hauptleuten von Werd Witzleben und dem Premier⸗Lieutenant von Bra

demann 66, dem Füsilier⸗ er, von ckel vom

2. Magdeburgischen Infanterie⸗Regiment Nr. 27, dem Haupt⸗ mann von Hagen, dem Premier⸗Lieutenant von Rohr⸗ scheidt und dem Seconde⸗Lieutenant Fels vom Anhaltischen Infanterie⸗Regiment Nr. 93, dem Hauptmann Sänger vom

Magdeburgischen Feld⸗Artillerie⸗ Regiment Rittmeister Schenk vom 2.

Nr.. Pommerschen Ulanen⸗Regi⸗

4, dem

ment Nr. 9, kommandirt als Adjutant zur 8. Infanterie⸗

Division, dem Hauptmann Laube vom Magdeburgi

schen Feld⸗

Artillerie⸗Regiment Nr. 4, dem Oberst⸗Lieutenant von Petery) dem Hauptmann Grafen von Herzberg und dem Premier⸗ Lieutenant Freiherrn von Egloffstein vom 1. Thüringischen Infanterie⸗Regiment Nr. 31, den Hauptleuten Gaillard, von Loefen und Oesterley vom 3. Thüringischen Infanterie⸗ Regiment Nr. 71, dem Hauptmann Freiherrn von Reibnitz vom Magdeburgischen Jäger⸗Bataillon Nr. 4, dem Hauptmann Dieckmann vom Magdeburgischen Feld⸗Artillerie⸗Regiment Nr. 4, dem Premier⸗Lieutenant von Albedyll vom Grenadier- Regiment König Friedrich Wilhelm IV. (I. Pommerschen) Nr. 2, kommandirt als Adjutant zur 16. Infanterie⸗Brigade, dem Major Freiherrn von Boyneburgk, dem Hauptmann von Leßel und dem Premier⸗Lieutenant Höoffmann vom Schles⸗ wig⸗Holsteinschen Füsilier⸗Regiment Nr. 86, dem Oberst⸗Lieute⸗ nant von Nitsche, dem Hauptmann Henke und dem Premier⸗-Lieutenant von Brandenstein vom 7. Thüringi⸗ schen Infanterie⸗Regiment Nr. 96, so wie den Hauptleuten Zschetzschingck, von Schultzendorff, Bode II. und den Premier⸗Lieutenants Balcke und Wygnanki vom Magde⸗ burgischen Feld⸗Artillerie⸗Regiment Nr. 4; der goldenen St. Heinrichs⸗Medaille: den Feldwebeln Bergemann vom 1. Magdeburgischen Infanterie⸗Regiment Nr. 26, Kober vom 1. Thüringischen Infanterie⸗Regiment Nr. 31 und Mache⸗ mehl vom Magdeburgischen Jäger⸗Bataillon Nr. 4; der sil⸗ bernenSt. Heinrichs⸗Medaille: dem Sergeanten Steffens vom 1. Magdeburgischen Infanterie⸗Regiment Nr. 26, den Feld⸗ webeln Schlüter vom 3. Magdeburgischen Infanterie⸗Regiment Nr. 66, Laaß und Herrmann vom 2. Magdeburgischen In fanterie⸗Regiment Nr. 27, dem Unteroffizier Höde vom An haltischen Infanterie⸗Regiment Nr. 93, dem Feldwebel Ottili vom Magdeburgischen Feld⸗Artillerie⸗Regiment Nr. 4, dem Ser geanten Enterlein vom 1. Thüringischen Infanterie⸗Regimen Nr. 31, dem Unteroffizier Moebius vom 3. Thüringischen Infanterie⸗Regiment Nr. 71, dem Unteroffizier Prym vom Schleswig⸗Holsteinschen Füsilier⸗Regiment Nr. 86, dem Feld⸗ webel Küstner und dem Lazarethgehülfen Storm von 7. Thüringischen Infanterie⸗Regiment Nr. 96, und den Sergeanten Wiese vom Magdeburgischen Feld⸗Artillerie⸗ Regiment Nr. 4; der goldenen Albrechts⸗Medaille dem Musketier Linke vom Anhaltischen Infanterie⸗Regimen Nr. 93, dem Feldwebel Hartung vom Magdeburgischen Feld Artillerie⸗Regiment Nr. 4, dem Sergeanten Franz vom 3. Thüringischen Infanterie⸗Regiment Nr. 71, dem Feldwebel Oßmann vom 7. Thüringischen Infanterie⸗Regiment Nr. 9 und dem Vize⸗Feldwebel Körner vom Magdeburgischen Feld⸗ Artillerie⸗Regiment Nr. 4; der silbernen Albrechts⸗Me⸗ daille: dem Sergeanten Lehmann und dem Unteroffizier Kin⸗ dermann von der Infanterie⸗Stahswache des IV. Armec⸗Corps, dem Musketier Brüggemann und dem Füfilier Küster vom 1. Magdeburgischen Infanterie⸗Regiment Nr. 26, den Feldwebeln Schrader und Klipp, sowie dem Sergeante Schulze vom 3. Magdeburgischen Infanterie⸗Regiment Nr. 66, dem Feldwebel Schmidt und dem Unteroffizier Wehrfeld vom 2. Magdeburgischen Infanterie⸗Regiment Nr. 27, den Gefreiten Siemer und Borrmann, sowie dem Musketier Selzer vom Anhaltischen Infanterie⸗Regiment Nr. 93, dem

Gefreiten Haverland vom Westfälischen Dragoner⸗Regiment

Nr. 7, dem Gefreiten Lindner vom Magdeburgischen Pionier⸗ Bataillon Nr. 4, den Musketieren Rautz und Hirschfeld, sowie dem Gefreiten Marhold vom 1. Thüringischen Infanterie⸗ Regiment Nr. 31, dem Gefreiten Bindernagel und dem

Füsilier Guschinski vom 3 Thüringischen Infanterie⸗Regi⸗

ment Nr. 71, dem Wachtmeister Boettcher vom Thüringischen Husaren⸗Regiment Nr. 12, dem Feldwebel Müller vom Magdeburgischen Feld⸗Artillerie⸗-Regiment Nr. 4, den Sergean⸗ ten Lange und Bestgen, sowie dem Unteroffizier Neikes vom Schleswig⸗Holsteinschen Füsilier⸗Regiment Nr. 86, dem

Vize⸗Feldwebel Findeisen vom 7. Thüringischen Infanterie- Regiment Nr. 96, den Unteroffizieren Weppner, Ziemann

und Claus vom Magdeburgischen Feld⸗Artillerie⸗Regiment Nr. 4, dem Wachtmeister Herwig vom Magdeburgischen Train⸗Bataillon Nr. 4 und dem Ober⸗Gensdarm Gut⸗ fahr vom Feldgensd’'armerie⸗Detachement des IV. Armee

8 Bekanntmachunng— Am 1. Mai cr. wird im Börsengebäude des neuen Vieh marktes vor dem Rosenthaler Thore hierselbst eine Telegraphen⸗ Station mit vollem Tagesdienst eröffnet.

Berlin, den 29. April 1871. Telegraphen⸗Direktion. v11A114“

*

E1““

8

Nichtamtliches.

Preußen. Berlin, 1. Mai. Se. Majestät der Kaiser und König wohnten gestern dem Gottesdienst im Dome bei, empfingen zwei geschäftlich hier anwesende hochgestellte Japanesen, und ertheilten dem Wirklichen Geheimen Rath von Franckenberg⸗Ludwigsdorf Audienz. Nach dem Familien⸗Diner bei Ihren Königlichen Hoheiten dem Prinzen und der Prin⸗ zessin Carl besuchten Allerhöchstdieselben das Schauspielhaus, und Abends hatten Ihre Majestäten eine kleine Gesellschaft zum Thee befohlen.

Heute empfingen Se. Majestät der Kaiser und König den aus Stockholm zurückgekehrten General der Infanterie und General⸗Adjutanten von Bonin, sowie den Königlichen Ge⸗ sandten von Heydebrandt und ließen Allerhöchstsich Vor⸗ träge halten vom General der Infanterie, Kriegs⸗Minister von Roon, vom Geheimen Kabinets⸗Rath von Wilmowski und vom Geheimen Ober⸗Regierungs⸗Rath Wehrmann. Um 4 Uhr erschien der Fürst Reichskanzler zum Bortrag.

Ihre Majestät die Kaiserin⸗Königin wohnte gestern dem Gottesdienste in der Kapelle des Augusta⸗Hospitals bei und besuchte Ihre Majestät die verwittwete Königin in Charlottenburg. Das Familien⸗Diner fand bei Sr. König⸗ lichen Hoheit dem Prinzen Carl statt. Ihre Majestät empfing öö“ die Vorstandsdamen des Vaterländischen Frauen⸗

bereins.

Se. Kaiserliche und Königliche Hoheit der Kron⸗ prinz wohnte am Sonnabend dem Militärvortrage bei Sr. Majestät dem Kaiser bei und dinirte mit Ihrer Kaiserlichen und Königlichen Hoheit der Kronprinzessin bei Ihren Majestäten. Abends besuchte Höchstderselbe die Vorstellung im Königlichen Schauspielhause. Die Gräfin Pappenheim, geb. Gräfin Schlieffen, hatte die Ehre, von Ihrer Kaiserlichen und Königlichen Hoheit der Kronprinzessin empfangen zu werden.

Gestern wohnte Se. Kaiserliche und Königliche Hoheit dem Gottesdienst im Dome bei und empfing zusammen mit Ihrer Kaiserlichen und Königlichen Hoheit der Kronprinzessin den Lieutenant Nabbat von der Reserve des 2. Thüringischen In⸗ fanterie⸗Regiments Nr. 32 und den Lieutenant von Klitzing vom Rheinischen Dragoner⸗Regiment Nr. 5. Vormittags stattete Ihre Königliche Hoheit die Prinzessin Carl im Kron⸗ prinzlichen Palais einen Besuch ab; das Familien⸗Diner fand für die Höchsten Herrschaften bei Sr. Königlichen Hoheit dem Prinzen Carl statt.

Von dem Gemeinderath zu Freiburg in Baden war vor einiger Zeit eine Eingabe an Se. Majestät den Deut⸗ schen Kaiser eingereicht, in welcher die Bitte vorgetragen wurde, bewirken zu wollen, daß die Wiedererrichtung des Deutschen Reichs alljährlich durch ein allgemeines deut⸗ sches Volks⸗ und Kirchenfest gefeiert werde. Darauf ist dem Gemeinderath Freiburgs durch das Bundeskanzler⸗Amt folgender Allerhöchster Erlaß zugegangen:

»„In den durch den Großherzog von Baden, Königliche Hoheit, Mir zugegangenen und beifolgenden 49 Petitionen wird übereinstim⸗ mend Mir die Bitte vorgetragen: »bewirken zu wollen, daß die Wie⸗ dererrichtung des Deutschen Reichs alljährlich durch ein allgemeines deutsches Volks⸗ und Kirchenfest gefeiert werde.“ Es würde Mir eine ungemeine Befriedigung gewähren, wenn das Andenken an die von den Großthaten des letzten Kriegs untrennbare Wiedererrichtung des Deutschen Reichs von dem deutschen Volke aus freiem Antriebe im Gefühle ihrer Be⸗ deutung als Ausgang einer neuen Epoche des nationalen Lebens mit patriotischem Geiste alljährlich durch besondere Kundgebungen in ähn⸗ licher Weise neu geweckt werden sollte, wie es lange Zeit in Deutsch⸗ land allgemein üblich gewesen und in einigen Gegenden noch gebräuch⸗ lich ist, die Erinnerung an die Befreiungsschlacht zu Leipzig wach zu halten. Auf solche Weise würde die Feier sich naturwüchsig aus eigener Sitte der Nation zu einem wahren Volksfeste ge⸗ stalten, während dahin zielende obrigkeitliche Anordnungen Mir nicht angemessen erscheinen. Eben so wenig liegt zur Herbeiführung der Stiftung eines ausschließlich jenem Andenken ge⸗ widmeten Kirchenfestes nach Meiner Auffassung ein genügender Grund vor; es ist zu erwarten, daß auch ohne ein solches bei der Wiederkehr der Zeit der nationalen Erhebung die Geistlichen ohne Rücksicht der Konfession bereitwillig Veranlassung nehmen werden, in wiederholtem Danke für Gottes gnädigen Beistand die Erinnerung an die Neubegründung des Deutschen Reichs zu beleben. Das Weitere bleibt Ihnen überlassen.

Berlin, den 4. April 1871.

An den Reichskanzler. In der (12.) Sitzung des Bundesraths vom 29. April, in welcher der Reichskanzler den Vorsitz führte, fand zunächst

die Wahl eines besonderen Ausschusses für die Errichtung ꝛac.“ eines Reichstagsgebäudes statt. Sodann wurden Mittheilungen

des Präsidenten des Reichstages vorgelegt über a) die un⸗ veränderte Annahme des dem Reichstage vorgelegten Gesetz⸗ entwurfs, betreffend die Beschaffung weiterer Geldmittel zur Bestreitung der Kriegsausgaben; b) den vom Reichstage be⸗ schlossenen Gesetzentwurf wegen Abänderung des Artikels 32 der Verfassung des Deutschen Reiches; c) die Beschlüsse des Reichstages zu dem Gesetzentwurfe wegen anderweiter Fest⸗ stellung der Matrikularbeiträge für 1869; d) den Beschluß des Reichstages wegen der den Spiritusfabrikanten in Italien ge⸗ währten Steuernachlässe; e) den Beschluß des Reichstages über 8 Petition wegen der Hausier⸗Gewerbesteuer der Versicherungs⸗ genten.

Die vorstehend unter b., c. und e. erwähnten Mitthei⸗ lungen sowie die Vorlage des Präsidiums, betreffend einen Additionalartikel zum Postvertrage mit den Vereinigten Staaten von Amerika wurden den betreffenden Ausschüssen, die Mittheilung unter d. dem Bundeskanzler⸗Amte überwiesen. Sodann wurden Ausschußberichte erstattet über 1) die Voraus⸗ setzungen für die Bewilligung des Weinzoll⸗Rabatts; 2) die Gesetzentwürfe, betreffend das Postwesen und das Posttaxwesen; 3) Petitionen wegen der in Frankreich über die Protestirung der Wechsel erlassenen Vorschriften und 4) den Antrag Mecklen⸗ burgs, betreffend die Kommission zur Bearbeitung einer gemein⸗ samen Pharmakopoe für das Deutsche Reich.

Der Bundesrath trat heute zu einer Sitzung zu⸗ sammen. Der Ausschuß desselben für Justizwesen hielt gestern, der für Eisenbahnen, Post und Telegraphen heute eine Sitzung ab. 1

Der §. 109 des Vereinszollgesetzes behält die Bestim mungen darüber, für welche Gegenstände und unter welchen Bedingungen Privatläger zu errichten sind, der Beschlußnahme des Bundesraths des Zollvereins vor. Diese Beschlußnahme hat der Bundesrath in der Anweisung zu der Ausführung des Vereinszollgesetzes sSub Nr. 18 dahin getroffen, daß sowohl bezüg⸗ lich der Bedingungen, unter welchen Privatläger zu errichten, als hinsichtlich der Gegenstände, für welche Privatläger ohne Mit⸗ verschluß der Zollbehörde zugestanden werden können, die bisherigen Bestimmungen in Kraft bleiben, soweit nicht das Vereinszollgesetz abweichende Vorschriften enthält. In dem Ausschußbericht, welcher die Anweisung zur Ausfüh⸗ rung des Vereinszollgesetzes der Beschlußnahme unterbrei⸗ tet hat, ist als wünschenswerth erkannt worden, daß ur Herstellung der erforderlichen Gleichmäßigkeit die

erhältnisse der Privatläger im Allgemeinen, sowie insbe⸗ sondere jene der Pripat⸗Transitläger und Privat⸗Kreditläger einer besonderen Erwägung zu unterwerfen seien, und hiernach eine gemeinsame Regelung der hierauf bezüglichen Vorschriften vorzubehalten sein werde. Zum Zweck einer solchen Regelung häat das Präsidium des Deutschen Zollvereins dem Bundesrathe unter dem 17. November v. J. ein Regulativ für Privatläger vorgelegt, welches sich im Wesentlichen, abgesehen von den durch das Vereins⸗Zollgesetz erforderlich gewordenen Abänderungen, dem auf den früheren Vereinbarungen beruhenden Regulativ für die Privatläger der Provinz Schleswig⸗Holstein vom 25. August 1867 anschließt. Nachdem die Vorlage von den vereinigten Aus⸗ schüssen für Zoll⸗ und Steuerwesen und Handel und Verkehr einer eingehenden Berathung unterzogen worden, hat der Bundes⸗ rath in der Sitzung vom 17. d. M. beschlossen: I. dem vor⸗ gelegten Entwurfe eines Regulativs für Privatläger unter ein⸗ zelnen Modifikationen die Genehmigung mit der Maßgabe zu ertheilen, daß das Regulativ mit dem 1. Juli d. J. in Kraft zu treten hat, II. die in einer Anlage des Berichtes der bezeich⸗ neten Ausschüsse aufgeführten allgemeinen Grundsätze für Thei⸗ lungsläger als maßgebend bei dem Erlaß der für Theilungs⸗ läger vorbehaltenen näberen Vorschriften zu bezeichnen, III. die Zuständigkeit für die Bewilligung von Privatlägern auslän⸗ dischen oder vereinsländischen Salzes in Abänderung des §. 5 der Anleitung zur Erhebung der Salzabgabe bei den Zoll⸗ und Steuerstellen, welche sich nicht an Salzwerksorten befinden, der Direktivbehörde zuzuweisen. 1

5

Der Deutsche Reichstag gelangte im weiteren Ver⸗ laufe seiner Sitzung vom 29. v. Mts. bis zum §. 4 des Gesetz⸗ entwurfs, betreffend die Verbindlichkeit zum Schadenersatz für die bei dem Betriebe von Eisenbahnen, Bergwerken u. s. w. herbeigeführten Tödtungen und Körperverletzungen, nachdem er den §. 2 unverändert in der Fassung der Vorlage und zwar fast einstimmig angenommen hatte.

Der §. 3 der Vorlage wurde mit einigen von dem Abg. Lasker beantragten redaktionellen Aenderungen angenommen, so daß er nunmehr lautet: »Der Schadenersatz (§§. 1 und 2) ist zu leisten: 1) im Falle der