“ 1
Verschiedene B machungen. 8
[1390] Betkanntmachung. Der Posten eines ersten Bürgermeisters in Görlitz, welcher mit dem 1. Juli d. J. erledigt wird, soll baldigst wieder besetzt werden. Das Gehalt beträgt 3000 Thlr. jährlich. Bewerber, welche die Qualifikation zum höheren Staatsdienst besitzen und sich bereits Er⸗ fahrungen im Verwaltungsfache erworben haben, wollen ihre Mel⸗ dungen unter Einreichung aller nöthigen Schriftstücke bis zum 1. Junt d. J. dem Stadtverordneten⸗Vorsteher G. Halberstadt hier zugehen
Görlitz, den 2. Mai 1871. * Der Magistrat. [14151 Kölnische Maschinenbau⸗Aktiengesellschaft. Generalversammlung. ““ Die fünfzehnte ordentliche Generalversammlung der Aktivnäre
1 der Kölnischen Maschinenbau⸗Aktiengesellschaft, wird
8 8 8
Samstag, den 27. Mai d. J., Vormittags 10 Uhr, im Lokale des A. Schaaffhausen’'schen Bankvereins hier⸗
selbst, stattfinden.
Unter Hinweisung auf die §§. 28 bis incl. 34 unserer Gesell⸗ schaftsstatuten, laden wir die dazu berechtigten Aktionäre ein, an dieser ilzunehmen, mit dem Bemerken, daß die
11““
Eintrittskarten und Stimmzettel, am Freitag, den 26. Mai cr., Vormittags von 9 bis 12 Uhr und Nachmittags von 3 bis 6 Uhr, auf ein Attest der hiesigen Bankhäuser, Sal. Oppenheim jun. & Cie., J. H. Stein oder des A. Schaaffbausen’schen Bankvereins, über die, bei einem derselben wenigstens acht Tage vor der Generalversamm⸗ lung erfolgte Hinterlegung der Aktien⸗Dokumente, in dem Effekten⸗ Bureau des A. Schaaffhausen'schen Bankvereins in Empfang ge⸗ nommen werden können, womit zugleich die Bilanzaufstellung pro 1870 verabreicht werden wird. — Tagesordnung: 1““ 1) Bericht über die Lage des Geschäfts im Allgemeinen und über die Resultate des verflossenen Geschäftsjahres insbesondere; 2) Wahl von Mitgliedern des Verwaltungsrathes; 3) Berathung und Beschlußnahme über den Antrag Alktionäre auf: “
a) Revision der Statuten, “
v
8 pb) frühere Mittheilung der J ahresberichte und der Bilanzen
““ an die eingeschriebenen Aktionäre; 4) Wahl von drei Kommissarien zur Revision Dechargirung des Verwaltungsrathes. Cöln, den 3. Mai 1871. Der Verwaltungsrath.
der Bilanz und
8
Bekanntmachung. Berlin⸗Stettin
ner Eisenbahn.
25
2*
Die ordentliche Generalversammlung der Berlin⸗Stettiner Eisenbahn⸗Gesellschaft findet in diesem Jahre
am 25. Mai cr., Vormittags 10 Uhr, hier, im Börsenhause 8 8
Wir laden 2 b diese Generalversammlung gegen Präsentation der Aktien
in Berlin am 20. Mai c.,
statt.
zu derselben ergebenst mit dem Bemerken ein, daß die Feststellung des Stimmrechts und die Aushändigung der Eintritts⸗
Vormittags von 9 bis 12
3 bis 5 Uhr, in unserem dortigen Bahnhofsgebäͤude
Carlstraße 1, waͤhrend der vorgedachten Stunden erfolgt.
8
Generalversammlung ein ferneres Stimmrecht nicht ertheilt werden.
SEs werden dabei die Aktien, auf welche Eintrittskarten ertheilt sind, mit einm die Jahreszahl 1871 enthaltenden Stempel in rother Farbe versehen und kann auf so gestempelte Aktien bei ihrer etwaigen abermaligen Produktion für diese
In der Generalversammlung werden zur Verhandlung kommen:
2) Die Feststellung der Dividende.
garantirten Zweigbahnen derselben durch Erhöhung des Stammaktien⸗Kapitals
4) Die Wahl eines Mitgliedes des Direktoriums.
5) Die Wahl von 4 Mitgliedern des Verwaltungsrathes. 8 u11“ Die Tagesordnung, sowie die für diese Generaloersammlung erstatteten Verwaltungsberichte können in den letzten 8 Tagen vor
9) Der Bericht des Verwaltungsrathes und des Direktoriums. 3) Die Bewilligung der Geldmittel für die Vermehrung der Lokomotiven und Wagen der Stammbahn und der
n s im Nominalbetrage von 500,000 Thlrn.
vI14“*“ 8 8
der Generalversammlung in dem Sekretariatslokale des Verwaltungsgebäudes unserer Gesellschaft hierselbst entgegengenommen werden.
Sstettin, den 17. April 1871.
Der Verwaltungsrathh—
n⸗Stettiner Eisenbahn⸗Ge
88 Pitzschky.
Schlutow.
üegcrsan - 8
Erfurter anz pro Betriebsjahr 1870
Pe⸗ Güterverkehr
Verschiedene Einnahmen
11123
Allgemeine Verwaltung
Bahnverwaltung...
Transporrverwaltung
Zurückgestellte, noch nicht liqguide Ausgaben .
welcher durch 1 pCt. an die Stamm⸗Prioritäts⸗Aktien zu zahlende Dividende
und Vortrag auf 1871 ausgeglichen ist mit Die den Stamm⸗Aktien garantirten 4 pCt. Dividende Nordhausen, im April 1871.
Eisenbah
„
70 245 Thlr. 14 Sgr. 1“ 18,214 2252
einiger
und P
u der von
Sa. der Einnahme 152,993 Thlr. 24 Sgr,. 13,944 Thlr. 14 Sgr. 1 Pf. 1 der Ausgabe
XX“
Ueberschuß:- 15/,007 Thlr. 8 Sgr. 15,000 Thlr. — Sgr. 2 Pf. „ã
607 » 8 »
8 1 15,607 Thlr. eingezogenen gen bezahlt. b ö .“ Die Direktion.
8 Sgr.
mächtige
Ihrem Ermessen zu bestimmen.
Das Abonnement beträgt 1 Thlr. 7 Sgr. 6 Pfg. für das Vierteljahr.
Insertionspreis für den Raum einer Druckzeile 2 ½ Sgr.
Alle Post-Anstalten des In⸗ und Auslandes nehmen Hestellung an fuͤr Berlin die Expedition:
Zieten⸗Platz Nr. 3.
Se. Majestät der König haben Allergnädigst geruht:
Dem Geheimen Hofrath Koch von der Abtheilung für die ersönlichen Angelegenheiten im Kriegs⸗Ministerium den Rothen dler⸗Orden zweiter Klasse mit Eichenlaub, und dem Polizei⸗
Direktor a. D., Strafanstalts⸗Direktor von Bosse zu Lichten⸗
burg im Kreise Torgau, den Rothen Adler⸗Orden dritter Klasse
mit der Schleife zu verleihen.
Se. Majestät der König haben Allergnädigst geruht: den nachbenannten Personen die Erlaubniß zur Anlegung der von des Königs von Bayern Majestät ihnen verliehenen De⸗ korationen zu ertheilen, und zwar: des Großkreuzes des
Verdienst⸗Ordens der bayerischen Krone: dem Staats⸗
und Finanz⸗Minister Camphausen und dem Staats⸗Minister räsidenten des Bundeskanzler⸗Amtes, Delbrück, sowie des Groß⸗Comthurkreuzes des Verdienst⸗Ordens vom heiligen Michael: dem Geheimen Ober⸗Regierungs⸗ Rath und vortragenden Rath im Bundeskanzler⸗Amte, Eck.
Se. Majestät der König haben Allergnädigst geruht,
den nachbenannten Offizieren ꝛc. die Erlaubniß zur Anlegung
der von des Großherzogs von Mecklenburg⸗Schwerin König⸗
llcchen Hohelt ihnen verliehenen Dekorationen zu ertheilen, und
endischen Krone: dem General⸗Major Klotz, Inspecteur der 4. Ingenieur⸗Inspektion, kommandirt zum Kriegs⸗Ministe⸗ rium; des Militär⸗Verdienstkreuzes zweiter Klasse: dem Major von Kotze, dem Hauptmann von Marées dem Premier⸗Lieutenant Delius, den Seconde⸗Lieutenants von Othegraven, du Troussel, dem Schütz,
dem Unteroffizier Bartsch, dem Gefreiten Sommer, den
e. des Groß⸗Comthurkreuzes des Hausordens der
Füsilieren Stephani und Brandt, sämmtlich vom 5. Rhei⸗
nischen Infanterie⸗Regiment Nr. 65, und dem Wehrmann
[Schlimbach vom 2. Bataillon (Deut) 6. Rheinischen Land⸗ wehr⸗Regiments Nr. 68.
Se. Majestät der König haben Allergnädigst geruht: es Fürsten zu Hohenzollern Königlichen Hoheit eschlossenen Verleihung des Ehrenkreuzes dritter Klasse mit
Schwertern des Fürstlich Hohenzollernschen Hausordens an den
Premier⸗Lieutenant Freiherrn von und zu Egloffstein des
1. Magdeburgischen Infanterie⸗Regiments Nr. 26 Allerhöchst⸗
ihre Genehmigung zü ertheilen.
8 Deutsches RNReich.
Allerhöchster Erlaß vom 29. April 1871, betreffend die
Ausgabe verzinslicher Schatzanweisungen im Betrage von 3,700,000 Thalern. Auf Ihren Bericht vom 28. d. M. genehmige Ich, daß in
Gemäßheit des Gesetzes vom 9. November 1867, betreffend den außerordentlichen Geldbedarf des Norddeutschen Bundes zum
wecke der Erweiterung der Bundes⸗Kriegsmarine und der ene der Küstenvertheidigung (Bundesgesetzbl. vom Jahre 867 S. 157 ff.), und des Gesetzes vom 20. Mai 1869 wegen Abänderung des vorbezeichneten Gesetzes nn7g fc vom Jahre 1869 S. 137) verzinsliche Schatzanweisungen im Gesammt⸗ betrage von drei Millionen siebenhunderttausend Thalern, und
zwar in Abschnitten von je Einhundert Thalern, Eintausend Thalern
und zehntausend Thalern ausgegeben werden. Zugleich er⸗ Ich Sie, den Zinssatz dieser Schatzanweisungen und die Dauer Ihrer Umlaufszeit, welche den Zeitraum eines Jahres nicht überschreiten darf, den Verhältnissen entsprechend, nach
11“ 1SS
Ich überlasse Ihnen, die Preußische Hauptverwaltung der enar Meen “ näbere dcegeisung 8 und Resen r urch das Bundesgesetzblatt bekannt zu machen.
den 29. April 1871. 1 ües
³ b 1
Verordnung, betreffend die Einführun der Fahr. 8 postbeförderung im Elsaß und in Deutsche Lothringen.
In Betreff der Fahrpostbeförderung im Elsaß und in Deutsch⸗Lothringen kommen vorläufig und um bis zur ander⸗ weiten definitiven Regelung den Verkehr thunlichst zu erleich⸗ tern, folgende Bestimmungen in Anwendung.
§. 1. (Annahme von Packeten.) Bei allen denjenigen Postanstalten des Elsaß und Deutsch⸗Lothringens, welche an der Eisenbahn belegen sind, können Packete ohne Werthangabe, sowie Packete mit Werthangabe (Geld⸗ und Werthsendungen) zur Be⸗ förderung nach anderen, an der anstalten des Elsaß und Deutsch⸗Lothringens angenommen werden.
§. 2. (Packetporto.) Das Packetporto wird nach dem Ge⸗ wicht der Sendung erhoben. Dasselbe beträgt, 1 Rücksicht
auf die Entfernung, für je 500 Grammen oder einen Theil —
von 500 Grammen 10 Centimen, im Minimum jedoch 50 ün Centimen. 8
Für die Begleitadresse Ansatz.
Wenn mehrere Packete zu derselben Begleitadresse gehören wird für jedes einzelne Packet die Taxe sellständig Kergehare
.3. (Porto und Versicherungsgebühr für Packete mit Werghangabe) Für Packete mit Werthangabe, gleichviel ob dieselben baares Geld oder andere Gegenstände enthalten, wird erhoben: a) an Porto der nach H2 sich ergebende Betrag, b) an Versicherungsgebühr für je 100 Franken 10 Centimen.
Wenn mehrere Packete mit Werthangabe zu einer Begleit⸗ adresse gehören, wird für jedes Packet die Versicherungsgebü⸗ besonders berechnet. 8 88
§. 4. (Tarif für den Verkehr mit anderen Postgebieten.
m Verkehr der an der Eisenbahn belegenen Poft öoftgebie 9
lsaß und Deutsch⸗Lothringens mit anderen Postgebieten kom⸗ men für die interne Befoörderungsstrecke gleichfalls die in den §§. 2 und 3 enthaltenen Tarifbestimmungen in Anwendung.
§. 5. (Umfang der Garantie.) Für den Verlust und die Beschädigung von Packeten ohne und mit Werthangabe wird im Elsaß und in Deutsch⸗Lothringen nach denselben Grund⸗ sätzen Garantie geleistet, welche bezuͤglich derartiger Sendungen im innern Verkehr Norddeutschlands nach den gesetzlichen Be⸗ stimmungen in Anwendung kommen. S. 6. (Anfangs⸗Termin.) Die vorstehenden Bestimmun⸗ gen treten vom 10. Mai 1871 ab in Kraft. Berlin, den 25. April 1871. 8 Der Reichskanzler. von Bismarck.
Bekanntwhabhung. Einführung der Fahrpostbeförderung für den Ve kehr mit dem Elsaß und Deutsch⸗Lothringen. In Folge der Verordnung Sr. Durchlaucht des Fürsten Reichskanzlers vom 25. April cr., betreffend die Einführung
kommt besonderes Porto nicht in
Eisenbahn belegenen Post⸗