tanten an dem entsprechenden statutenmäßigen Bande auch den nachstehend aufgeführten Fer verleihen:
8 ) Allen denjenigen Hof⸗ und Civil⸗Staatsbeamten, sowie den Angestellten der Privat⸗Eisenbahngesellschaften, welche in Folge des Krieges in Frankreich dienstlich verwendet worden sind und vor dem 2. März d. J. die Grenze Frankreichs über⸗ schritten haben.
2) Allen denjenigen Johanniter⸗ und Maltheser⸗Rittern, sowie den im Dienste dieser Orden oder der freiwilligen Kranken⸗ pflege gestandenen und von Meinem Kommissar und Millitär⸗ Inspecteur der freiwilligen Krankenpflege legitimirten Aerzten, Seelsorgern, Krankenträgern, Krankenwärtern, Frauen und Jungfrauen, welche während des Krieges 1870/71 auf den Gefechtsfeldern oder in den in Feindesland etablirten Kriegs⸗ Lazarethen bis zum 2. März d. J. thätig gewesen sind.
Die Bestimmungen der Abschnitte 4 bis inkl. 8 des Statuts vom 20. Mai d. J. finden auch auf diese Personen Anwen⸗ dung. Auch will Ich gestatten, daß Mir von Meinem Kom⸗ missar und Militär⸗Inspecteur der freiwilligen Krankenpflege Personen, welche zur Betheiligung an der freiwilligen Kranken⸗ pflege ordnungsmäßig zugelassen und, ohne zu den gemäß der Festsetzung sub 2 berechtigten Personen zu gehören, in Frank⸗ reich vor dem 2. März d. J. oder mindestens vier Wochen lang auf deutschem Gebiete für die Zwecke der freiwilligen Krankenpflege besonders erfolgreich thätig gewesen sind, zur Be⸗ leihung mit der Krec ensh sse für Nichtkombattanten in Vorschlag gebracht werden dürfen.
Sie haben wegen der weiteren Bekanntmachung dieser Meiner Ordre das Erforderliche zu veranlassen. .
An den Reichskanzzter. 88 ö11X“ 8
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8 Betkanntmachung. “
Nach einer Mittheilung der französischen Regierung ist durch Circular der Zollverwaltung vom 26. Mai angeordnet worden, daß alle vertragsmäßigen Bestimmungen, welche vor dem Kriege auf die Handelsbeziehungen zwischen Deutschland und Frankreich Anwendung fanden, sofort wieder in Kraft zu setzen sind. Demgemäß ist im deutschen Zollgebiete der Zoll⸗ satz von 2½ Thlr. vom Centner für französischen Wein wieder in Wirksamkeit getreten. 2 1“ Berlin, den 6. Junt 821.
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Das Reichskanzler⸗Amt. Delbrück.
Königreich Preußen.
Se. Majestät der König haben Allergnädigst geruht: Dem Dirigenten der Geheimen Kalkulatur bei der Haupt⸗ Verwaltung der Staatsschulden, Rechnungs⸗Rath Arndt, so wie dem Rendanten der Staatsschulden⸗Tilgungs⸗Kasse, Rech⸗ nungs⸗Rath Altmann zu Berlin den Charakter als Geheimer Rechnungs⸗Rath, und dem Ober⸗Buchhalter bei der Staats⸗ schulden⸗Tilgungskasse Kerstan, so wie dem Buchhalter bei der allgemeinen Wittwen⸗Verpflegungs⸗Anstalt Zindler zu Berlin den Charakter als Rechnungs⸗Rath zu verleihen; und
Den bisherigen Stadt⸗Rath Kaufmann F. W. Höller
zu Solingen, der von der Stadtverordneten⸗Versammlung da⸗ selbst getroffenen Wahl gemäß als unbesoldeten Beigeordneten der Stadt Solingen für die gesetzliche sechsjährige Amtsdauer zu bestätigen.
Ministerium für Handel, Gewerbe und öffentliche 8 Arbeiten.
Der Königliche Eisenbahn⸗Baumeister Koschel zu Gnesen ist zum Königlichen Eisenbahn⸗Bau⸗Inspektor ernannt und unter gleichzeitiger Verleihung der Betriebs⸗Inspektor⸗Stelle zu Osnabrück zur Hannoverschen Staats⸗Eisenbahn⸗Verwaltung versetzt worden.
Der bisherige Königliche Eisenbahn⸗Baumeister Heege⸗ waldt zu Königsberg i. Pr. ist zum Königlichen Eisenbahn⸗ Betriebs⸗Inspektor ernannt und demselben die Betriebs⸗Inspek⸗ torstelle bei der Ostbahn zu Insterburg verliehen worden.
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Dem Fabrikanten Heinrich Bertrams zu Kaltenherberg,
im Kreise Solingen, ist unter dem 3. Juni 1871 ein Patent
auf eine durch Zeichnung und Beschreibung erläuterte, für
neu und eigenthümlich erachtete mechanische Vorrichtung zur Anfertigung von Knieblechröhren, und ohne Jemand in der
Benutzung bekannter Theile zu beschränken,
auf drei Jahre, von jenem Tage an gerechnet, un
Umfang des preußischen Staats, ertheilt worden.
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“ Ninisterium des Innern.
8 Bekanntmachung.
Den Herren Mitgliedern beider Häuser des Landtages werden zur Theilnahme an den bevorstehenden Einzugsfeierlich⸗ keiten Billets (für ihre Person) reservirt.
Zur Sicherung derselben ist jedoch die Anmeldung seitens der betreffenden Herren bis zum Dienstag, 14. d. M., Abends, bei dem Bureau⸗Chef des Herrenhauses, Geheimen Regierungs⸗Rath Dr. Metzel, Leipziger Straße 3, erforderlich. Berlin, den 6. Juni 1871.
Preußische Bank 1 Bekanntmachung. Auf die für das Jahr 1871 festzusetzende Dividende der Preußischen Bankantheils⸗Scheine wird vom 15. dieses Monats ab die erste halbjährige Zahlung von Zwei und Ein Viertel Prozent oder „ 22 Thlr. 15 Sgr. Courant⸗
8* 1
Berlin, bei den Provinzial⸗Bank⸗Comtoiren zu Breslau, Cöln, Danzig, Königsberg i. Pr., Magdeburg, Münster, Posen und Stettin, sowie bei den Bank⸗Kommanditen zu Aachen, Altona, Bielefeld, Bromberg, Cassel, Coblenz, Cöslin, Crefeld, Dortmund, Düsseldorf, Elberfeld, Elbing, Emden, Essen, Frankfurt a. d. O., Flensburg, Gleiwitz, Glogau, Görlitz, Graudenz, Halle a. S., Hannover, Insterburg, Landsberg a. W., Liegnitz, Memel, Minden, Nordhausen, Osnabrück, Siegen, Stralsund, Stolp, Thorn und Tilsit erfolgen. * Berlin, den 2. Juni 1871. 6.
88 — Der Ausschuß
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Chef der Preußischen Bank. Graf von Itzenpliz.
Abgereist: Der Präsident des Haupt⸗Bank⸗Direktoriums, von Dechend, nach dem Elsaß.
3
Preußen. Berlin, 6. Juni. Se. Majestät der Kaiser und König empfingen heute früh 10 Uhr die Hof⸗ marschälle, den Polizei⸗Präsidenten von Wurmb und ließen Allerhöchstsich durch den General⸗Lieutenant von Tresckow und den Oberst von Albedyll Vortrag halten, welcher um 11 Uhr durch militärische Meldungen und den im Beisein Sr. Kaiser⸗ lichen und Königlichen Hoheit des Kronprinzen gehaltenen Vor⸗ trag des General⸗Lieutenants von Podbielski unterbrochen und demnächst weiter fortgesetzt wurde.
Um 2 Uhr nahmen Se. Majestät die Meldung des Erb⸗ grafen zu Stolberg⸗Stolberg, der als Lieutenant à la suite des Magdeburgischen Kürassier⸗Regiments Nr. 7 angestellt wor⸗ den ist, entgegen und empfingen dann den Oberstkämmerer Grafen Redern Um 5 Uhr dinirten Se. Majestät bei Seiner Durchlaucht dem Fürsten v. Pleß.
— Ihre Majestät die Kaiserin⸗Königin empfing gestern durch den Abgesandten Sr. Majestät des Königs von Sachsen, General⸗Majors und Ober⸗Stallmeisters von Thielau, die Insignien des Königlich sächsischen Sidonien⸗Ordens. Aller⸗ höchstdieselbe wird auf der Hinreise nach Berlin in Coblenz übernachten und Ihre Majestät die Kaiserin
— des Bundesrathes für Zoll⸗ und Steuerwesen und die vereinigten Ausschüsse desselben für das Landheer und die Festungen und für Rechnungswesen hielten heute Sitzungen ab.
— Das Staats⸗Ministerium trat gestern zu einer Sitzung zusammen.
— FIm weiteren Verlauf seiner gestrigen Sitzung gelangte der Deutsche Reichstag bis zu §. 32 des Militär⸗Pensions⸗ gesetzes, und genehmigte ausschließlich einiger Paragraphen, über welche die Beschlußfassung ausgesetzt wurde, durchweg die Vorlage mit einigen Abänderungen, welche die freie Kommission des Hauses oder einzelne Mitglieder derselben vorgeschlagen hatten, während die von der Fortschrittspartei eingebrachten Amendements abgelehnt wurden. Aus den Beschlüssen des Hauses, denen die Vertreter des Bundesrathes entweder ihre Zustimmung ertheilten oder denen sie wenigstens keinen ent⸗ schiedenen Widerspruch entgegensetzten, ist zunächst hervorzuheben die Definition der Dienstbeschädigung in §. 3:
„Als Dienstbeschädigungen (§. 2) gelten a) die bei Ausübung des aktiven Militärdienstes im Kriege oder Frieden erlittene äußere Be-
schädigung, b)
anderweite durch die Eigenthümlichkeiten
8 “
für den Dividendenschein Nr. 49 bei der Hauptbank⸗Kasse .
Der Minister für Handel, Gewerbe und öffentliche Arbeiten.
von Rußland in
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des Militärdienstes, sowie durch epidemische oder endemische Krank⸗ heiten, welche an dem zum dienstlichen Aufenthalte angewiesenen Orte herrschen, insbesondere durch die kontagiöse Augenkrankheit hervor⸗ gerufene bleibende Störung der Gesundheit, wenn durch sie — 2 und p — u. s. w.«, wie im Entwurf.
Ferner der von dem 8 Buhl beantragte, durch gesperrte Schrift bezeichnete Zusatz zu §. 6:
Die Höhe der Pension wird bemessen nach der Dienstzeit und dem Durchschnitts⸗Einkommen der innerhalb des Etats bekleideten Charge. Die Beförderung über den Etat, die bloße Charakter⸗ Erhöhung während des Dienstes oder beim Ausscheiden aus dem⸗ selben, sowie die vorübergehende Verwendung in einer höher dotirten Stelle gewähren keinen höberen Pensionsanspruch. Soweit jedoch das früher bezogene höhere Diensteinkommen aus Dienst⸗ zulagen besteht, wird die Pension nur je nachdem es für den zu Pensionirenden vortheilhafter ist, nach dem frühe⸗ ren, höheren Diensteinkommen und der bis dahin zurück⸗ gelegten Dienstzeit, oder nach dem zuletzt bezogenen Diensteinkommen und der gesammten Dienstzeit be⸗
rechnet. 1 Dann der §. 9, der die Reduktion der von den Regierun⸗
gen vorgeschlagenen Progression um ¼, auf ⅛¼ reduzirt und nunmehr also lauten soll:
Die Pension beträgt, wenn die Verabschiedung nach vollendetem zehnten, jedoch vor vollendetem eilften Dienstjahre eintritt, 2 ⅞ und steigt von da ab mit jedem weiter zurückgelegten Dienstjahre um ½¼, des pensionsfähigen Diensteinkommens. Ueber den Betrag von 6 %, dieses Einkommens hinaus findet eine Steigerung der Pension nicht statt. In dem im §. 2 erwähnten Fall der Invalidität durch Be⸗ schädigung bei kürzerer als 10 jähriger Dienstzeit beträgt die Pension 2 % des pensionsfaͤhigen Dienst⸗Einkommens, in dem Falle des §. 5 höchstens 2 %0 derselben.
§. 10 der Regierungsvorlage lautet:
»Als pensionsfähiges Diensteinkommen (§ 9) wird in Anrechnung gebracht: a) das chargenmäßige Gehalt nach den Sätzen für Infan⸗ terie⸗Offiziere oder, wo das wirklich bezogene etatsmäßige Gehalt nie⸗ driger ist, dieses letztere; b) der mittlere Stellen⸗ beziehungsweise Chargen⸗ (Personal-) Servis; c, für die Offiziere vom Brigade⸗Com⸗ mandeur einschließlich aufwärts die im Etat ausgeworfenen Dienst⸗ zulagen; d) für die Offiziere vom Regiments⸗Commandeur einschließ⸗ lich abwärts der Werth der Bedienung durch einen dienstfreien Burschen; e) für die Premier⸗ und Seconde⸗Lieutenants der etatsmäßige Werth ihrer Berechtigung zur Theilnahme an dem gemeinschaftlichen Offtziertische; f) für die unter e’ aufgeführten Chargen, sowie für die Hauptleute dritter Klasse der Werth ihrer Be⸗ rechtigung zur Aufnahme in das Lazareth gegen eine billige Durch⸗ schnittsvergütung.
Hierzu hat der Abg. Richter den Antrag gestellt, den Ab⸗ satz Lit. d. zu streichen, und Abg. von Bonin beantragt, die Lit. d. zu fassen, wie folgt: „d) für die Offiziere vom Haupt⸗
mann erster Klasse einschließlich abwärts eine Entschädigung e
für Bedienung.«
Der Antrag des Abg. Richter wurde abgelehnt und §. 10 mit der vom Abg. von Bonin im Namen der freien Kom⸗ mission vorgeschlagenen Modifikation angenommen.
Die §§. 12, 19 und 21 wurden ebenfalls in der Fassung angenommen, welche die freie Kommission vorgeschlagen hat:
§. 12. Jeder Offizier oder im Offizierrang stehende Militärarzt, welcher nachweislich durch den Krieg invalide oder zur Fortsetzung des aktiven Militärdienstes untauglich geworden ist, erhält eine Erhöhung der Pension: a) wenn dieselbe 550 Thlr. und weniger beträgt, um 250 Thlr. jährlich, b) wenn dieselbe zwischen 550 und 600 Thlr. be⸗ trägt, auf 800 Thlr. jährlich, c) wenn dieselbe zwischen 600 und 800 Thlr. beträgt, um 200 Thlr. jährlich, d) wenn dieselbe zwischen 800 und 900 Thlr. beträgt, auf 1000 Thlr. jährlich, e) wenn dieselbe 900 Thlr. und mebr beträgt, um 100 Thlr. jährlich.
§. 19. Bei Berechnung der Dienstzeit kommt auch die Zeit in An⸗ rechnung, während weicher ein Offtzier oder im Offtzierrange stehender Militärarzt a) im Militärdienste eines Bundesstaates oder der Regie⸗ rung eines zu einem Bundesstaate gehörenden Gebietes sich befunden oder b) mit Gehalt vorübergehend oder für die Dauer eines Jahres zur Disposition gestanden hat. 1
§. 21. Die Zeit, während welcher ein mit Pensionsansprüchen aus dem aktiven Dienst geschiedener Offizier oder im Offizierrange stehender Militärarzt zu demselben wieder herangezogen worden ist und in einer etatsmaͤßigen Stellung Verwendung findet, begründet bei einer Gesammtdienstzeit von mindestens zehn Jahren mit jedem weiter erfüllten Dienstjahre den Anspruch auf Erhöhung der bisher bezogenen Pension um ⅛&, des derselben zum Grunde liegenden pen⸗ sionsfähigen Diensteinkommens. Wenn jedoch denjenigen Offizieren oder im Offizierrange stehenden Militärärzten, welche nach früheren Gesetzen oder Reglements pensionirt sind, nach Maßgabe der betreffen⸗ den Gesetze, Reglements oder Bestimmungen der Anspruch auf eine höhere Pension zusteht, so verbleibt ihnen derselbe. b
In den §§. 27 und 28, welche von der Befreiung vom Nachweise der Invalidität nach vierzigjähriger Dienstzeit han⸗ deln, wurde auf den Antrag des Abg. Lasker beschlossen, an die Stelle dieser Dienstzeit das Lebensalter von sechzig Jahren zu setzen. .
Um 3 ⅞ Uhr wurde die Sitzung geschlossen. .
— Die heutige (50.) Plenar⸗Sitzung des Deutschen Reichs⸗ tages wurde um 11 Uhr durch den Präsidenten Dr. Simson
eröffnet.
Am Tische des Bundesrathes befanden sich die Bundes⸗ bevollmächtigten Staats⸗Minister von Roon und von Suckow, Oberst Fries und mehrere Bundeskommissarien.
Ein Schreiben des Reichskanzlers an das Präsidium des Hauses theilt mit, daß die für den Bau des neuen Parlaments⸗ gebäudes eingesetzte Kommission von Mitgliedern des Bundes⸗ rathes und des Reichstages durch den technischen Beirath des Geh. Ober-⸗Reg. Rath v. Wolff, des Polizei⸗Präsidenten von Wurmb, des Geh. Baurathes Hermann, des Geh. Reg. Rathes Hitzig und des Reg. Rathes Dr. Stüve verstärkt werden soll.
Im weiteren Verlauf der zweiten Berathung des Militär⸗ Pensionsgesetzes wurde auf den Antrag des Abg. Herz be⸗ schlossen, im §. 39, der von den Bewilligungen für die Hinter⸗ bliebenen handelt, die Großeltern mit aufzunehmen.
§. 41 handelt von den besonderen Beihülfen, die den im Wittwenstande bleibenden Wittwen der gefallenen oder an den Folgen des Krieges im Laufe eines Jahres nach dem Friedens⸗
schluß gestorbenen Offiziere gewährt werden sollen.
Die freie Kommission (Abg. von Bonin und Gen.) hat dazu vorgeschlagen, daß die Beihülfe im Falle der Wiederver⸗ heirathung noch für ein Jahr, der Abg. Lucius, daß der drei⸗ fache Betrag ihrer jährlichen Pension als Gnadengeschenk ge⸗ währt wird, der Abg. Frhr. von Ketteler (Paderborn), den Zusatz zu machen: die gleichen Beträge erhalten die Eltern, deren Er⸗ nährer die oben genannten Offiziere oder Militärärzte waren.
Den Antrag des Abg. Lucius bezeichnete Abg. Georgi (Sachsen) als verletzend für das Gefühl aller deutschen Frauen, indem man ihnen das Angebot mache, den Tod ihres im Felde gefallenen Gatten gleichsam zu kapitalisiren. Auf die Anregung des Abg. Dr. Wehrenpfennig ging das Centrum auf den Vor⸗ schlag ein, den Antrag v. Kettelers wenigstens fakultativ zu fassen, um für einzelne seltene Fälle die Möglichkeit zu schaffen, daß der Staat auch als Ernährer der Eltern eintritt; außerdem wurden auf den Wunsch des Bundeskommissars Majors v. Kirchbach die Ernährer als veinzige« bezeichnet. Die Beschlußfassung über den so modifizirten Antrag wurde auf den Vorschlag des Abg. Lasker bis zu §. 95 ausgesetzt und §. 41 mit dem Zusatze der freien Kommission angenommen, dagegen das Amendement Lucius abgeworfen. Bei Schluß des Blattes war die Be⸗
rathung bis zum Abschnitt von der Marine (§. 47 u. ff.) vor⸗
gerückt.
— Das für den feierlichen Einzug der Truppen in Berlin von fonr “ Festdeputation festgestellte Programm lautet wie folgt:
I. Für den Einzug selbst: Läuten mit sämmtlichen Kirchenglocken beim Beginn des Einzuges am Halleschen Thore. A. Die Triumph⸗ straße am Halleschen Thor bis zum Brandenburger Thor wird in folgender Weise ausgeschmückt sein: 1). Am Halleschen Thor empfängt hinter der erweiterten Brücke die plastische Kolossalgestalt der Berolina, welche rechts und links neben sich reich geschmückte Tribünen hat, das siegteiche Heer und ladet zum Einzug in die Residenz ein. — In diesem Theile der Siegesstraße, soweit der Bau der Tribünen dies
zuläßt, bilden die Gewerke und gewerblichen Vereine mit ihren
sFahnen und Emblemen in der Mitte der Straße ein zusammen⸗ hängendes Spalier, mit der Front nach der Südseite der Straße, in welcher der Einzug der Truppen stattfindet. 2) Am Astkanischen Platze erheben sich in architektonischer Verbindung mit geschmückten Tribünen große Trophäengruppen für die ersten Schlachten und Siege von Weißenburg, Wörth und Spicheren. — Schüler aller Lehr⸗ anstalten Berlins sind auf Tribünen, als die Repräsentanten der
männlichen Schuljugend, aufgestellt. 3) Der Potsdamer Platz gilt
der Feier der drei großen Resultate des ersten Abschnittes des Sieges: Ein sich in der Mitte erhebender Aufbau, dessen untere Terrassen mit Kanonen besetzt sind, gilt dem Siege über die Kaiserliche Armee, dem denkwürdigen Tage von Sedan. Zwei plastische Kolossal⸗Frauen⸗ gestalten versinnbildlichen StraßHburg und Metz, die Repräsentantinnen der Belagerungsgefechte, letztere werden durch größere Banner und Masten, welche die Namender Schlachten bezeichnen, kenntlich gemacht: Gravelotte, Mars la Tour, Sedan, Beaumont ꝛc. Die Häuser dieser Straße werden reich mit Kränzen, Fahnen und Teppichen geschmückt sein. — 4) Auf dem Platze vor dem Brandenburger Thore wird dem Siege über Paris und die Republik Ausdruck gegeben durch sechs Sieges⸗ masten, an denen sich beziehen: a) und b) auf Paris und seine Forts; c) auf die Kämpfe um Orleans, die den Sieg über die Loire⸗Armee entschieden; d) auf Le Mans, welches der West⸗Armee ein Ende machte; e) auf St. Quentin (Amiens), welches des Nordheeres Auf⸗ lösung zur Folge hatte; f) auf Pontarlier (Belfort), welches die Ost⸗Armee über die Schweizer Grenze trieb. B. Die Triumphstraße vom Brandenburger Thor bis zum Schloß wird in folgender Weise dekorirt sein: 1) Der Pariser Platz ist mit zwei amphitheatralischen
Tribünen zur rechten und linken Seite des Thores ausgeschmückt
für diejenigen Personen, welche Seitens der Stadt zur Theilnahme ein⸗ geladen werden. 2) Dem Thore zunächst befindet sich eine Tribüne für die Ehrenjungfrauen und Ehrendamen. Anrede bei Ueberreichung eines Lorbeerkranzes. 3) Vor dem Eingange der Linden werden auf der einen Seite Podien für die Mitglieder der städtischen Behörden, auf der anderen Seite für die Bezirksvorsteher ꝛc. errichtet. Beide Podien werden mit einem gürtelartigen Baldachin, von 4 Säulen getragen, überdeckt sein. Ansprache Seitens der Stadt. — Unter einem hängenden großen Eisernen Kreuze betreten die siegreichen Trup⸗
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