1871 / 32 p. 6 (Deutscher Reichsanzeiger, Sat, 10 Jun 1871 18:00:01 GMT) scan diff

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ständniß und dem Gebrauch fremder Sprachen, sowie in den wich⸗ tigsten Schulwissenschaften auf der erforderlichen Bildungsstufe sich befindet. §. 13. (Eleven, welche das Examen nicht bestehen.) Hat der Eleve in der Prüfung nicht genügt, so darf er sich in der Regel erst nach Jahresfrist von Neuem zum Examen melden. Vermag derselbe auch bei der zweiten Prüfung seine Qualifikation nicht darzuthun, so wird er aus dem Verhältniß als Posteleve entlassen, kann aber bei vorhandener praktischer Brauchbarkeit in das Verhaäͤltniß als Post⸗ gehülfe übernommen werden. Nach gleichen Grundsätzen wird ver⸗ fahren, wenn ein Eleve sich nach Ablauf von sechs Post⸗Dienstjahren überhaupt nicht zur Ablegung des Examens meldet. 14. (Post⸗Praktikant.) Die Posteleven, welche das Postsekre⸗ tär-Examen bestanden haben, erhalten das Prädikat »Post⸗Prakti⸗ kant«; sie werden grund ätzlich zur Wahrnehmung von Hülfsarbeiter⸗ Stellen und zu Stellvertretungen verwendet und empfangen 1 Thlr. ro Tag. BE 8 §. 15. (Weitere Laufbahn der Post⸗Praktikanten.) Bei befriedi⸗ ender Führung werden die Post⸗Praktikanten, nach Maßgabe ihres jenstalters als solche, etatsmäßig als Postsekretäre angestellt; vor der Anstellung muß die definitive Erledigung der Militärpflicht statt⸗ efunden haben. 8 Das Vorrücken der Postsekretäre in diejenigen höheren Dienststellen, welche für sie ohne Ablegung des höheren Postverwal⸗ tungs⸗Examens zugänglich sind, ist, näͤchst der Qualifikation, von der vorhandenen Pegenben abhängig und erfolgt mit thunlichster Rück⸗ t auf das Dienstalter. sich uf1e (Höheres Examen.) Zur Ablegung des höheren Post⸗ verwaltungs⸗Examens können sich solche Beamte, welche in allen Theilen des Postsekretär⸗Examens mindestens die Censur »gut- erhal⸗ ten haben, frühestens zwei Jahre, die anderen Veamten frühestens drei Jahre nach bestandenem Sekretär⸗Examen melden.

Die Anforderungen in der höͤheren Prüfung sind darauf berech⸗ net, gebildete Fachmänner, welche alle Zweige des Postdienstes theo⸗ retisch und praktisch gründlich kennen gelernt und darüber hinaus sich die erweiterte administrative Ausbildung für die schwierigeren und vielseitigeren Geschäftskreise erworben haben, zur uuu““ be⸗ treffenden höheren Stellen der Verwaltung zu gewinnen. ie Post⸗ dienst⸗Instruktion, welche bei jedem Postamte und bei jeder Post⸗ verwaltung vorhanden ist, giebt Auskunft über die auf die hoöhere Prüfung sic beziehenden Vorschriften. Im Allgemeinen wird be⸗ merkt, daß die Zulassung zur höheren Prüfung wesentlich durch die von dem betreffenden Beamten bewiesene Brauchbarkeit, Ausdauer, Berufsliebe und Führung bedingt wird.

SF. 17. (Beamte, welche das höhere Examen bestanden habenn.) Der Beamte, welcher das höhere Examen bestanden hat, rückt nach Maßgabe der hierbei erworbenen Anciennetät und der sich darbieten⸗ den Gelegenheit, seine befriedigende dienstliche und außerdienstliche ührung vorausgesetzt, in eine der betreffenden oberen Stellen der

erwaltung ein.

Bis dahin wird derselbe, nach dienstlichem Bedürfnisse, vorzugs-

weise zu Stellvertretungen in derartigen Dienststellen verwendet.

II. Bedingungen für Postgehülfen.

§. 18. (Schulbildung.) Junge Männer, welche als Postgehülfen

85 in den Postdienst eintreten wollen, haben mindestens folgenden An⸗

forderungen zu genügen: 1 Sie müssen richtig und zusammenhängend Deutsch schreiben und sprechen, mit den gewöͤhnlichen Rechnungsarten bis einschließlich sur ezimalbruch⸗ und Verhältnißrechnung vollständig vertraut sein, eine deutliche Handschrift besitzen, die Lage der wichtigsten Orte kennen und französische Adressen, Länder⸗ und Ortsnamen zu verstehen und ver⸗ ständlich auszusprechen im Stande sein.

Wird der Besitz dieser Vorbildung durch Schulzeugnisse dar⸗ gethan, so bedarf es eines weitern Nachweises nicht. Können ge⸗ nügende Schulzeugnisse nicht beigebracht werden, so hat der Bewerber in einem Tentamen, in der Regel bei der Ober⸗Postdirektion oder nach Bestimmung derselben bei einem Postamts⸗Vorsteher oder bei einem Aufsichtsbeamten des Bezirks, den Nachweis der vorbezeich⸗ neten Vorbildung zu führen.

§. 19. (Beschäftigung vor der Anmeldung zum Postdienste.) Da ein junger Mann die im §. 18 bezeichnete Schulbildung in der

Regel vor dem Lebensalter, in welchem er in den Postdienst eintreten

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kann (§. 20 zu 1), erworrden haben wird, so muß Werth darauf ge⸗

legt werden, daß derselbe in der Zwischenzeit einer geschäftlichen

Thätigkeit sich gewidmet hat, welche als eine gute Vorbereitung für seine künftige Beschäftigung angeseben werden kunn, z. B. als Protokoll⸗ führer, Schreiber u. s. w. bei anderen Behörden, namentlich aber in der Eigenschaft als Schreibhülfe bei einer Postanstalt.

§. 20. (Sonstige Anforderungen) Außerdem gelten für die An⸗ nahme als Postgehülfe durchgängig folgende Bedingungen: 1) der Anzunehmende darf nicht jünger als 17 Jahre sein, er muß köͤrperlich gesund, den Jahren angemessen kräftig gebildet, persönlich für den Postdienst geeignet, von entstellenden Gebrechen frei sein und ein un⸗ geschwächtes Seh⸗ und Gehörvermögen besitzen; 2) es muß feststehen, daß er sich in seinen bisherigen Lebens verhältnissen durchaus achtbar hewiesen hat, auch daß er frei von Schulden ist; 3) er muß bei seinem Eintritt in den Postdienst eine Kaution von 100 Thalern bei⸗ bringen. Dieselbe ist durch Hmterlegung von auf den Inhaber lau⸗ tenden Oblig tionen über Schulden des Bundes oder eines einzelnen Bundesstaats nach deren Nennwerthe zu leisten.

§. 21. (Anmeldung.) Die Meldung zum Eintritt als Post⸗ gehülfe geschteht durch Vermittelung der Postanstalt des Orts, an welchem oder in dessen Nähe der Bewerber wohnt, bei der Ober⸗

Postdirektion des Bezirks.

sehen, daß dem Vorsteher der Postanstalt un

Dem schrifilich abzufassenden Antrage des Bewerbers müssen bei⸗ gefügt sein: 1) die Schulzeugnisse des Bewerbers, 2) der Lebenslauf des Bewerbers, von ihm gefertigt und geschrieben, 3) wenn der Be⸗ werber nicht unmittelbar aus der Schulanstalt in den Postdienst tritt, für die Zwischenzeit amtliche oder sonst glaubhafte Atteste, welche über seine Beschäftigung und Führung seit seinem Ausscheiden von der Schulanstalt einen vollständigen und bestimmten Nachweis liefern, 4) ein von einem Staats⸗Medizinalbeamten ausgestelltes oder be⸗ stätigtes Zeugniß über den Gesundhe'tszustand des Bewerbers, in welchem der Beschaffenheit des Seh⸗ und Gehörvermögens ausdrück⸗ lich erwähnt sein muß, 5) der Nachweis des Alters durch Taufschein oder Geburtszeugniß, falls das Alter nicht aus anderen vorgel gten dienstlichen Papieren sich ergiebt; bei Minorennität des Bewerbers außerdem das Einverständniß des Vaters oder Vormundes mit dem Eintritt des jungen Mannes als Postgehülfe.

In dem Antrage muß der Bewerber die Versicherung abgegeben haben, das er frei von Schulden sei.

§ 22. (Persöͤnliche Vorstellung.) Sofern sich nach den beige⸗ brachten P pieren keine Erinnerungen ergeben, veranlaßt die Ober⸗ Postdirektion den Bewerber, sich persönlich bei der Ober⸗Postdirektion oder einem ihm bezeichneten Vorsteher einer Postanstalt oder dem be⸗ treffenden Bezirks⸗Aufsichtsbeamten vorzustellen

§. 23. (Zulassung zum Dienste) Erscheint der Bewerber zur Annahme geeignet, so genehmigt die Ober⸗Postdirektion, insofern ein dienstliches Bedürfniß dazu vorhanden ist, seine Zulassung als Post⸗ gehülfe nach vorangegangener Kautioneleistung.

Der Eintritt erfolgt in der Regel bei einer Postverwaltung oder bei einer Post⸗Expedition als Privatgehülfe, ausnahmsweise auch bei einem Postamte als überzähliger Arbeiter zur Erlernung des Dienstes.

§. 24 (Beschäftigung bei Postverwaltungen und Post⸗Exprditio⸗ nen.) Die Beschäftigung des Gehülfen bei den Postoerwaltungen bezw. den Post⸗Expeditionen beruht auf einem Engagement (einem vrioft⸗ Dienstverhältniß) bei dem Vorsteher der betceffenden Post⸗ anstalt.

Zur Erlangung eines solchen Engagements ist die Ober⸗Post⸗ direktion dem Gehüͤlfen insofern behülflich, als sie ihm die vorkom⸗ menden und geeigneten Vakanzen, soweit solche derselben amtlich be⸗ kannt werden, bezeichnet.

Die Kosten der Reise nach dem Orte der ersten Beschäftigung hat der Gehülfe zu tragen; für Reisen beim späteren Engagementswechsel kann nach Umständen eine Entschädigung aus der Postkasse gewährt werden.

§. 25. (Engagements⸗Bedingungen.) Die Bedingungen, unter welchen von dem Vorsteher der Postverwaltung bezw. der Post⸗Expe⸗ dition das Engagement des Postgehülfen erfolgt, sind Gegenstand der Vereinbarung zwischen dem Vorsteher der betreffenden Postanstalt und dem Postgehulfen. Dies gilt insbesondere davon, ob und welche Natural⸗Entschädigung oder baare Remuneration der Vorsteher der Postanstalt dem Postgehülfen gewähren will. Die Ober⸗Postdirektion überwacht solches nur im Allgemeinen.

Als stillschweigende Bedingung des E“ ist aber anzu⸗

dem Postgehülfen eine Kündigungsfrist von drei Monaten zusteht, und daß die Ober⸗Post⸗ direktion des Bezirks ermächtigt ist, das Engagement ohne vorher⸗ gegangene Kündigung aufzuheben, sofern sie es etwa für nöthig hält, den Postgehülfen gegen unmittelbaren Bezug von Diäten aus der Postkasse in Beschäftigung treten zu lassen.

§. 26. (Diätarische Verwendung.) Wenn das dienstliche Bedürf⸗ niß es erheischt, Postgehülfen gegen unmittelbaren Bezug von Dääten aus der Postkasse zu beschäftigen, so werden dazu vorzugsweise die⸗ jenigen Gehülfen gewählt, welche sich am meisten als brauchbar, zu⸗ verlässig und diensteifrig bewiesen und in den verschiedenen Zweigen des technischen Postdienstes die natbig⸗ Kenntniß und hinlängliche Gewandtheit erworben haben. Die Diäten betragen 15 bis 20 Sgr., 83 1 Kostspieligkeit des Lebensunterhaltes am Orte bis

gr. §. 27. (Disziplinar⸗Verhältniß.) Der Postgehülfe ist den für Postbeamte bestehenden allgemeinen Gesetzen und Disziplinar⸗Be⸗ stimmungen unterworfen.

Derselbe kann bei mangelhafter Dienstführung oder aus anderen dienstlichen Gründen ohne weiteres Verfahren und zu jeder Zeit von der vorgesetzten Ober⸗Postdirektion aus dem Postdienste entlassen wer⸗ den; er darf in solchem Falle auch bei keiner Postanstalt eines andern Bezirks wieder in Beschäftigung treten.

§. 28. (Prüfung zum Postamts⸗Assistenten und weitere Lauf⸗ bahn.) Der Postgehuͤlfe wird nach einer vierjährigen Dienstzeit, von welcher ein Theil in einer diätarischen Dienststelle zugebracht sein muß, zur Postamts⸗Assistentenprüfung zugelassen. Dieselbe erstreckt sich auf die Ausführung praklischer Arbeiten in allen Zweigen des technischen Dienstes, auf die Anfertigung von Schriftstücken über Gegenstände des postdienstlichen Gebiets und auf die Aufstellung von Liquidationen zc., ferner im mündlichen Theile auf alle Zweige der eigentlichen postdienstlichen Technik und auf postalische Geographie.

Besteht der Gehülfe die vorgeschriebene Pruͤfung nicht, so kann er nur einmal zur Wiederholung derselben nach Ablauf der von der Ober Postidirektion bestimmten Frist verstattet werden.

Der Postgehülfe, welcher die Prüfung besteht, wird zum Post⸗ amts⸗Assistenten ernannt, bleibt als solcher zunäͤchst in diätari cher Beschäftigung, erlangt aber die Aussicht, nach einigen Jahren bei fort⸗ gesetzter guter Führung angestellt zu werden. Die Anstellung, welcher die definitive Erledigung der Militärpflicht vorhergegangen sein muß,

kann erfolgen: als Post⸗Expediteur, als Postamts⸗Arsinent bei einer

Postverwaltung oder einem Postamte, als Bureau⸗Assistent bei einer Ober⸗Postdirektion.

u anderen als den vorbezeichneten Dienststellungen können Post⸗ gehülfen nicht gelangen. 8

seiner Körperbeschaffenheit den Anforderungen wachsen sein und ein ausreichendes Seh⸗ und Gehörvermögen besitzen.

§. 29. (Anstellungs⸗Berechtigung.) Der Militär⸗Anwärter muß den Anspruch auf Versorgung oder Anstellung im Civildienste nach Maßgabe der bestehenden Vorschriften erworben haben. .30. (Körperliche Qualifikation.) Der Bewerber muß nach des Postdienstes ge⸗

§. 31. (Unbescholtenheit.) Es muß feststehen, daß der Bewerber sich in seinen bisherigen Lebensverhältnissen durchaus achtbar be⸗ wiesen hat und daß er frei von Schulden ist.

§. 32. (Kaution.) Behufs des Eintritts in den Postdienst ist eine Kaution von 100 Thlrn. in auf den Inhaber lautenden Obliga⸗ ionen über Schulden des Bundes oder eines einzelnen Bundesstaats nach deren Nennwerthe zu bestellen.

§. 33. ö“ In Bezug auf den Bildungsgrad wird verlangt, daß der Bewerber richtig Deutsch spricht, eine Verhandlung oder einen leichten Aufsatz in deutscher Sprache richtig abfassen kann,

eine deutliche Handschrift besitzt, mit den gewöhnlichen, im bürgerlichen

Leben vorkommenden Rechnungsarbeiten vertraut ist, von der Länder⸗ eintheilung in Europa, von den hauptsächlichen Gebietseintheilungen in den außereuropäischen Ländern und von der Lage der wichtigeren Verkehrsorte in Europa, ferner der größeren Verkehrsorte außerhalb Europas, gehörige Kenntniß hat, sowie französische Adressen, Länder⸗ 8 zu verstehen und verständlich auszusprechen im ande ist.

§. 34. (Anmeldung) Sofern der Militäranwärter sich nicht be⸗ stimmungsmäßig durch seine vorgesetzte Militärbehörde an die Post⸗ behörde überweisen zu lassen hat, sondern überhaupt zu einer direkten Meldung bei der Postbehörde berechtigt ist, geschieht dieselbe bei der Bezirks⸗Ober⸗Postdirektion unmittelbar oder durch Vermittelung der des Orts, an welchem oder in dessen Nähe der Bewerber wohnt. 3

Einer solchen direkten Meldung des Bewerbers müssen alsdann beigefügt sein: a) die Papiere zur Begründung des Versorgungs⸗ oder Anstellungsanspruchs, b) die militärischen Führungszeugnisse, c) der Lebenslauf des Bewerbers, von ihm gefertigt und geschrieben, d) ein von einem Staats⸗Medizinalbeamten ausgestelltes oder bestätigtes Zeugniß über den Gesundheitszustand des Bewerbers, in welchem der Beschaffenheit des Seh⸗ und Gehörvermöͤgens ausdrücklich erwähnt sein muß, e) wenn der Bewerber nicht unmittelbar nach seinem Aus⸗ scheiden aus dem aktiven Militärdienste in den Postdienst übertritt, außerdem für die Zwischenzeit amtliche oder sonst glaubhafte Atteste, welche über seine Beschäftigung und Führung seit seinem Ausscheiden aus dem Militär einen vollständigen und bestimmten Nachweis liefern, f) der Taufschein oder das Geburtszeugniß, insofern das Alter nicht aus den sonstigen vorgelegten amtlichen Papieren sich ergiebt.

In dem Antrage muß der Bewerber die Versicherung abgegeben haben, daß er frei von Schulden sei.

§. 35. (Tentamen.) Den Nachweis der im §. 33 bezeichneten Vorbildung hat jeder Militär⸗Anwärter ohne Unterschied, ob derselbe sich direkt hat melden dürfen, oder ob seine Ueberweisung auf dienst⸗ lichem Wege erfolgt ist, in einem Tentamen, nach Bestimmung der Ober⸗Postdirektion, vor dem Vorsteher einer Postanstalt oder vor einem Bezirks⸗Aufsichtsbeamten zu führen.

§. 36. (Probezeit.) Nach der Erfüllung jener Anforderungen tritt die Einberufung des Bewerbers zur Ableistung des Probedienstes ein. Zu diesem Behufe erfolgt seine Annahme und Beschäftigung als Post⸗Anwärter; die Heranbildungs⸗ und Probezeit dauert für ihn ein Jahr. Es wird ihm während dieser Zeit aus der Postkasse zu den

osten seines Unterhaltes bei vorhandener Bedürftigkeit und tadelloser

Führung eine Beihülfe gewährt, deren Höhe sich zunächst nach den oͤrtlichen Verhältnissen richtet.

Sobald der Anwärter eine unentbehrliche Arbeitsstelle befriedigend ausfüllt, empfängt er während der Probezeit eine Remuneratson bis zu 20 Sgr. täglich, bei besonderer Kostspieligkeit des Lebensunterhalts im Orte bis zu 25 Sgr. täglich.

§. 37. (Bestätigung.) Diejenigen Anwärter, welche während der Probezeit sich ihrer Ausbildung für den Postdienst mit gehörigem Eifer und genügendem Erfolge gewidmet haben, so daß auf ihre Qualifikation, namentlich bei längerer Uebung und Beschäftigung, mit Vertrauen gerechnet werden kann, und sich zugleich durch ein befrie⸗ digendes Verhalten im Dienste, sowie durch ihre außerdtenstliche Führung bewährt haben, erhalten mit Ablauf der Probezeit die Be⸗ stätigung als Postamts⸗Assistent.

Solche Anwärter, welche während des Probejahrs jenen An⸗ forderungen nicht in dem Maße entsprochen haben, um die Bestäti⸗ gung erlangen zu können, werden vor oder spätestens mit Ablauf des Probejahrs aus dem Dienstverhältnisse bei der Post entlassen.

38 (Weitere Laufbahn.) Die bestätigten Postamts⸗Assistenten rücken nach Maßgabe der Vakanzen und der durch die Bestätigung erworbenen Anciennetät, bei befriedigender dienstlicher und außerdienst⸗ licer Führung in die etatsmäßige Anstellung ein Von der Bestäͤti⸗ ung bis zur ersten Anstellung empfängt der Postamts⸗Assistent eine emuneration von jährlich 300 Thalern.

Die Anstellung kann erfolgen: a) in einer Postamts⸗Assistenten⸗

stelle bei den Postämtern oder bei den Postverwaltungen, b) in einer

Bureau⸗Assistenten⸗ oder Kanzlistenstelle bei den Ober⸗Postdirektionen.

Die etatsmäßigen Kanzlistenstellen bei den Ober⸗Postdirektionen, welche nur mit Versorgungsberechtigten besetzt werden, sind vorzugs⸗ weise ü Postamts⸗Assistenten aus der Zahl der Militär⸗Anwärter zugänglich.

Die Anstellung als Bureau⸗Assistent oder Kanzlist erfolgt un⸗ widerruflich, diejenige als Postamte⸗A’sistent auf dreimonatliche Kün⸗ digung. Bei Postamts⸗Assistenten, welche sich gleichmäßig und dauernd durch ihre dienstliche und außerdienstliche Führung empfeylen, wird

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Nr. 70 wieder angestellt.

jedoch berechtigung umgewandelt. 1 de ganmg nn ssistenten bezw. Büreau⸗Assistenten und Kanzlisten

können auch als Felenaes angestellt werden, wenn sie das Post⸗ sekretär⸗Examen (§. 12) bestehen.

Der Postamts⸗Assistent ist verpflichtet, auf Verlangen der Post⸗ 2 auch der Erlernung des Telegraphendienstes sich zu unter- Berlin, den 23. Mai 1871.

General⸗Postamt. 8 3 e Stephan.

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Personal-Veränderungen in der Armee.

Offiziere, Portepee⸗Fähnriche ꝛc. A. Ernennungen, Beförderungen und Versetzungen. Den 27. Mai. v. Basse, Port. Fähnr. vom 1. Westf. Inf. Regt. Nr. 13, zum Sec. Lieut., Lucas, Vize⸗Feldw. vom 2. Bat. (Warendorf) 1. Westfäl. Landw Regts Nr. 13, Hindenberg, Vize⸗ Feldw. vom 1. Bat. (Münster) 1. Westfäl. Landw. Regmts. Nr. 13, zu Sec. Lts. der Res, des Westfäl. Inf. Regts. Nr. 13, Moeller, Vize⸗Feldw. vom 2. Bat. (Gumbinnen) 2. Ostpr. Landw. Rgts. Nr. 3,

Reubekeul, Vize⸗Feldw. vom 1. Bat. (Insterburg) dess. Regts., zu Sec. Lts. der Res. des 2. Ostpreuß. Gren. Regts. Nr. 3, Freytag, Nr. 33, zum Sec. Lt. der Res. des 6. Ostpreuß. Inf. Regts. Nr. 43, Knost, Vize-Feldw.

Vize⸗Feldw. vom Res. Landw. Bat. Königsberg vom Res. Landw. Bat. Berlin Nr. 35, Smidt, Ordelheid e, Vize⸗

Feldw. vom 2. Bat. (Bielefeld) 2. Westfäl. Landw. Regts. Nr. 15, Pasch, Vize⸗Feldwebel vom Res. Landwehr⸗Bat, Barmen

lande), v. Wiese⸗Kaisers waldau,

die Anstellung auf Kündigung in eine solche mit Pensions⸗

N B Tappen, Vize⸗Feldwebel vom 1. Bataillon (Hilderheim) 3. Han⸗ 1 noverschen Landwehr⸗Regiments Nr. 79, zu Seconde⸗Lieutenants der Res. des 2. Westf. Inf. Regts. Nr. 15 (Prinz Friedrich der Nieder⸗ v. Waldaw, Port. Fähnrs.

vom Königs⸗Gren. Regt. (2. Westpreuß) Nr. 7, zu Sec. Lts., von Natzmer, Unteroff von demselben Regiment, zum Port. Fähnrich,

Schöneich, Polenz, Port. Fähnrs vom 4. Pos. Infanterie⸗Regt.

Nr. 59, zu Sec. Lieuts., v. Homeyer, Unteroff. vom 3. Posenschen

Infanterie⸗Regiment Nr. 58, zum Port. Fähnrich befördert. Seconde⸗Lieuten. von der Reserve des 3 Pos. Infanterie⸗Regiments

Nehse,

Nr. 58, im stehenden Heere, und zwar als Sec. Lt. in diesem Regt.

angestellt. v Wiedebach und Nostitz, Port. Fähnr. vom 2. Bran⸗ denburgischen Ulanen⸗Regt. Nr. 11, zum Sec. Lt, befördert. von Steldern, Sec. Lt. a D., früher im Westfäl. Füs. Regt. Nr. 37,

im stehenden Heecre, und zwar als Sec. Lt. im 8. Rhein. Inf. Regt. . ed Dr. Lommer, Stabsarzt und Dezernent bei der Milit. Medizin. Abtheil. des Kriegs⸗Minist., Dr. Münnich,

Stabs⸗ und Bataillons⸗Arzt vom Kaiser Franz Garde⸗Grenadier⸗

Regiment Nr. 2, zur Zeit beim Dr. Höche, Stabs⸗ u. Bats. Nr. 86, z 8 Stabsärzten beföredert.

Arzt beim 1. Brandenburg. Drag. Regt. Nr. 2, z. Z. als stellvertre⸗

eld⸗Lazareth Nr. 2 des Garde⸗Corps,

izt vom Schlesmig⸗Holst. Füͤs. Regt.

beim Feldlazareth Nr. 8 des IV. Armee⸗Corps, zu Ober. Dr. Simon, Assist. Arzt a. D., früher Assist.

tender Stabsarzt beim Feldlazareth Nr. 8 des II. Armee⸗Corps, unter 1

Befoͤrderung zum Stabsarzt hältniß, beim 1. Bat. (Landsberg) Regts. Nr. 48 einrangirt. Schützen⸗Bat., Dr. Völcker, Unterarzt v. 3. Sanit. Detach. d. Garde⸗C., Dr. Heider, Unterarzt vom Rhein. Feld⸗Artill. Regt. Nr. 8, zu Assist. Aerzten, Dr. Roberz, Unterarzt von der Landw. des 1. Bats. (Neuß) 6. Rhein. Landw. Regts. Nr. 68, z. Z. beim Rhein. Feld⸗ Art. Regt. Nr. 8 dienstleistend, zum Assist. Arzt der Landwehr, Dr. Meistermann, char. Assist. Arzt vom Oldenburg. Inf. Regt. Nr. 91,

Dr. Kreimborg, char. Assist. Arzt vom Hannov. Feld⸗Art. Regt. 2

Nr. 10, Dr. Roeben, char. Assist. Arzt vom Feldlaz. Nr. 9 des X. Armee⸗Corps, zu Assistenz⸗ Aerzten der Reserve befördert.

Nachbenannten Unterärzten der Reserve, und zwar: Dr. Zieger vom Garde⸗Kür. Regt., Dr. Disch vom 3. Garde⸗Grenadier⸗Regt. Königin Elisabeih, Dr. Hasse vom 1. Garde⸗Drag. Regt., Dr. Süs⸗

serott, Dr. Hattwich vom 2. Sanit. Detach. des Garde⸗Corps,

Dr. Winselmann vom Gren. Regt. Kronprinz (I. Ostpreuß.) Nr. 1, Dr. Juliusburger vom 1. Niederschles. Infant. Regt. Nr. 46, Dr. Bröer, Dr. Swarzenski vom Westfäl. Füs. Regt. Nr. 37, Dr. Vennemann vom 3. Oberschles. Inf. Regt. Nr. 62, Dr Fuchs vom 1. Säanit. Detachement des VI. Armee⸗Corps, Dr Heggen, Dr. Michel vom 2. Posenschen Infant. Regt. Nr. 19, Dr. Houbé, Dr. Greve vom 2. Rheinischen Infanterie⸗Regiment Nr. 28, Dr. Gerber vom 3. Rheinischen Inf int. Regt. Nr. 29, Dr. Schar⸗ renbroich, Dr. Kremer vom 6. Rheinisch. Infant. Regt. Nr. 68, Dr. Lafon vom 1. Hess. Inf. Regt. Nr. 81, Dr Kohlmann vom Rhein Jäger⸗Bat. Nr. 8, Dr. Mayweg vom Königs⸗Husaren⸗Regt. (1. Rhein.) Nr. 7, Dr. Hoening vom Rhein. Ulnnen⸗Regt. Nr. 7, Dr. Fischer vom 3. Res. Hus. Regt., Dr. Nouprez vom Rhein. Feld⸗Art. Regt. Nr. 8, Dr. Bammann vom Sanit. Detach Nr. 3 des VII. Armee⸗Corps, Dr. Metz vom San. Detach. Nr. 3 des VIII. Armee⸗ Corps, Dr. Jansen vom Feld⸗Laz. Nr. 11 des VII. Armee⸗Corps, Dr. Fehres vom Feldlaz Nr. 1 des VIII. Armee⸗Corps, Dr. Traut⸗ wein vom Feldlaz. Nr. 2 des VIII. Armee Corps, Dr. Herbst, v. Feldlaz. Nr 3 des VIII Armee⸗Corps, Dr. Clasen vom Feldlaz. Nr. 8 des VIII Armee⸗Corps, Dr. Friedrichs vom Feldlaz. Nr 12 des VIII Armec⸗Corps, Dr Frohn vom Feldlaz. Nr 12 des VIII. Armee⸗Corps, Dr. Lesch vom Braunschw. Infanterie⸗Regt Nr. 92, Dr. Münchmeyer vom Feldlazareth Nr. 9 des X. Armee⸗

Corps, Dr Peters vom 2. Pomm. Ul⸗Regt. Nr. 9, Dr. Henne⸗ meyer vom Litth. Ul.⸗Regt. Nr. 12, Dr. Muller vom

und Uebertritt in das Beurlaubt. Ver. 5. Brandenburgischen Landwehr⸗ Dr. Saegert, Unterarzt vom Garde⸗ 8