begegnen wir in unserem Streben,
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aber meinen, daß kanzler
Gerichtsverfassung, nicht, welche eh eh diese allgemeine t
Ferner zu §. 3 nach dem Abg. Lesse: b H. freue mich, 85 dem Herrn Abg. Reichen⸗ Vaen mich einverstanden erklären zu können in Betreff der großen edeutung der Staatsanwaltschaft für die Civilsachen. Allein wir * einer so lebhaften Gegenströmung in Deutschland, daß in dieser Richtung foͤrderlich zu sein für die nicht glücklich sein werden. Nun weiß ich aber Ererane 8 3 hn. Die Staatsanwaltschaft als solche wird ja anerkannt; der Herr Ab⸗ a18 nur Zweifel in Betreff der Besetzung. Ich sollte man in dieser Beziehung doch zu dem Herrn Reichs⸗ Vertrauen hegen könne. Der Herr Abgeordnete geht davon aus, daß zur Zeit blos ein Mitglied des Bundes⸗Ober⸗Handelsgerichts genaue Kenntniß habe von dem rechtlichen Stande der Dinge. Ob das richtig ist, vermag ich nicht zu übersehen, jedenfalls übersieht er aber, daß weitere Besetzungen bevorstehen. Dann aber gehe ich von einem ganz anderen Gesichtspunkte bei dieser Frage aus, als der Herr Abg⸗ Reichensperger. Meiner Ueberzeugung nach ist aus sachlichen Gründen das Bundes⸗ Ober⸗Handelsgericht reichlich so gut geeignet für Elsaß in oberster Instanz Recht zu sprechen, als der Kassationshof zu Paris. Meines geringen Erachtens kommt bei der Besetzung der Mitglieder des obersten Gerichtshofes viel weniger das Maß der Kenntnisse der Details des Landesrechts in Betracht, als eine allgecKin juristische Bildung, welche allerdings nur durch das Studium des positiven Rechts gewonnen wird. Das gilt ganz insbesondere in Betreff eines obersten Gerichtshofes, welcher Kassationsinstanz ist. Der Pariser Kassationshof har nur darüber zu entscheiden, ob ein Gesetz verletzt ist, er ubt also eine Au gabe der Kritik. Diese Aufgabe der Kritik setzt ganz vorzugsweise allgemein juristische Bildung voraus und kann unter dieser Voraussetzung von dem Einen ebenso gut wahr⸗ genommen werden wie von dem Andern. Allerdings muß Zemand das Recht kennen, welches er auslegen soll, allein der Code civil ist denn doch kein mit sieben Siegeln ver⸗
schlossenes Buch. Es besteht neben
geordnete macht
dem Code civil eine reiche wissenschastliche Lite⸗ ratur, und insonderheit liegt die Jurisprudenz des Pariser Kassations⸗ hofes so offen, wie die Jurisprudenz keines anderen Gerichtshofes. Detailkenntniß kommt besonders bei Rechtsinstitutionen lokaler und provinzieller Natur in Frage, weil diese eng zusammenhängen mit der Sitte, mit den Lebens⸗ und Verkehrsverhältnissen eines Ortes, oder einer Provinz; allein von diesen Rechtsinstitutionen, deren Cognition überhaupt besser jedem obersten Gerichtshofe ent ogen wird, weil sie am Besten von dem Richter erkannt werden, welcher ihnen am nächsten steht — ich sage, von diesen Institutionen ist in dem Code civil Kraft seines revolutionären Prinzips sehr wenig die Rede. Ich fürchte meinerseits auch nicht eine s. g. Referentenwirth⸗ schaft für das Bundes⸗Ober⸗Handelsgericht, welche etwa von dem einen Mitgliede ausgeübt werden soll, welches den Code civil genau kennt und dessen Recht geübt hat “ In dem Bundes⸗Ober⸗Handelsgericht — wie man auch über die Insti⸗ tution denken mag — ist eine große Masse juristischer Intelligenz vertreten; eine solche juristische Intelligenz duldet keine Referenten⸗ wirthschaft. Ich habe auch in dieser Richtung Erfahrungen gemacht, als ich nämlich die Ehre hatte, während eines Zeit⸗ raums von neun Monaten Präsident des hiesigen Over⸗Ap⸗ pellationsgerichis zu sein. Das Ober⸗ Appellationsgericht er⸗ streckte seine Wirksamkeit auf verschiedene Territorien; Mit⸗ glieder dieser verschiedenen Territorien waren Mitglieder desselben, diese hatten gemeinsam Recht zu sprechen über die Rechtsverhältnisse, welche aus den einzelnen Territorien herstammten; aus den betreffen⸗ den Territorien war der Senat höchstens mit zwei, meist nur mit einem Mitgliede besetzt. Ich habe aber nie die Wahrnehmung gemacht, daß diese eine zu geringe Zahl gewesen wäre, vielmehr geglaubt, daß das Recht am Besten gefördert werden würde, wenn von verschiedenen Seiten nach allgemeinen Erwägungen eine ruhige und unbefangene Würdi⸗ gung eintrete. Von Referentenwirthschaft war im Ober⸗Appellations⸗ gericht, das kann ich bezeugen, nie die Rede. Die Herren, welche die Sache vorgetragen haben, welche das Recht desjenigen Landestheils, aus welchem sie stammten, zum Gegenstande hatten, werden gewiß nicht behaupten können, daß ihrer Ansicht ein zu großer Einfluß bei⸗ gelegt wäre. — Nach dem Abg. Lasker nahm der Bundesbevollmächtigte, Geh. Ober⸗Justiz⸗Rath Dr. Falk das Wort: Mir scheint, daß der Herr Abgeordnete für Crefeld sich ebenso in einem Mißverständniß befunden hat, wie vorher der Herr Abgeordnete für Olpe. er Letztere warf dem Entwurf eine Lücke vor, die ich als solche icht anerkennen kann. Ich kann ihm versichern, die Frage, die er angeregt hat, ist mündlich und schriftlich behandelt worden, und sie wird da, wo sie hingehört — auf dem Gebiete der Landesgesetz⸗ — wie ich hoffe, eine gedeihliche Erledigung finden. Was inwand des anderen Herrn Abgeordneten betrifft, so er das Wort »Erfahrung⸗« in den Motiven in einer eigenthümlichen Weise ausgelegt. Es handelt sich bei der Erfahrung, von der die Motive sprechen, nicht darum, festzustellen, ob das de Institut der Staatsanwaleschaft Anwendung finden solle oder nicht, welches drei Viertel Jahrhunderte lang anderwärts thätig gewesen ist ondern einfach um die faktische Erfahrung, wie viel Material auf⸗ ommen wird und bewältigt werden muß, ob es so groß ist, daß man einen besonderen Staatsanwalt anstellt oder nicht. Ich glaube, daß in Bezug auf den ersten Satz eine vollkommene Klarheit in diesem Hohen Hause noch nicht obwaltet. Der erste Satz des 8.3 bezieht sich nicht blos auf Elsaß und Lothringen, sondern soll die eigenthümliche Buntheit, die in Bezug auf die Staatsanwaltschaft bei dem Bundes⸗Ober⸗ Handelsgericht existirt, öͤglicher Weise beseitigen helfen. Ich erinnere daran: in Han⸗
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Anstellung gesprochen.
8— 8 . b delssachen kann Staatsanwalt nur sein ein Mitglied, in Nach⸗ drucksachen ein substituirter Staatsanwalt oder Advokat, in Sachen, die die Konsulargerichtsbarkeit betreffen, ein vom Präsidenten er⸗ nanntes Mitglied, Anwalt oder Advokat. Es ist in der That mög⸗ lich, daß die ganze Funktion der Staatsanwaltschaft zusammengefaßt eine Persönlichkeit ausreichend beschäftigt; die Moöglichkeit, einen der⸗ artigen Beamten besonders anzustellen, würde aber mit jenen Ge⸗ setzen in Widerspruch stehen, und um diesen Widerspruch zu beseitigen, ist dieser erste Satz hingestellt. Wie später die Arbeit von der Staats⸗ anwaltschaft erledigt werden wird, das ist eine Frage, die wir nicht beantworten können, as e the nisse begründete Bedürfniß augenblicklich noch nicht übersehen. Ich glaube aber, daß die Fassung schon genügend ausdrückt — das gestatte ich mir dem Herrn Abg. Lesse zu erwidern — 2K sicht der verbuͤndeten Regierungen liegt, sich durch Anstellung von Beamten oder gar durch eine prinzipielle Entscheidung, über die Stellung der Staatsanwaltschaft für die Zukunft die Hände zu binden. ar nicht umsonst ist der Ausdruck »beauftragt⸗, der alle Weisen der Anstei⸗ lung und Beschäftigung umfaßt, gewählt worden; es ist nicht von Die Sache wird später bei dem Etat zurn Erörterung kommen, und da wird es sich auch darum handeln, fest⸗ zustellen, ob man wirkliche definitive Anstellungen aussprechen kann. Es werden sich danach die Summen verschieden stellen, die eventuell im Etat zur Erscheinung kommen. .
Wenn ich nun noch etwas nachholen darf, so ist es in Bezug auf die Frage des Herrn Abg. Bamberger die Bemerkung, daß ich nicht verfehlen werde, dasjenige, was er in Bezug auf das Admissions⸗
verfabren vorgetragen hat, zur Kenntniß des hessischen Hrn. Bundes⸗ 8
bevollmächtigten zu bringen. Zu §. 9 erklärte über den Antrag des Abg. P. 1 Niederlassung am Sitze des Gerichtshofes« zu streichen.
würde doch den Wunsch aussprecea, die Worte stehen zu lassen; die Worte haben ja eine Geschichte. Wäre res integra, so stände die Sache vielleicht anders. Ich habe mir früher bereits er⸗ laubt zu bemerken, daß sich die Wortfassung dieses Entwurfs, soweit es angänglich war, an das Gesetz anschließt, welches die Errichtung des Bundes⸗Ober⸗Handelsgerichts ursprünglich zum Gegenstande hatten Die verbündeten Regierungen legten den §. 10 dieses Gesetzes ohne diese Worte vor, dieselben sind im Norddeutschen Reichstagt in das Gesetz hinein genommen werden, obwohl doch dah mals ebenfalls der Artikel 3 der v1Löö“ für den ganzen Norddeutschen Bund galt und obwohl sogar noch 1 der Fall war, es galt auch schon das Freizuügigkeitsgesetz. Eine Deß batte über den Satz hat nicht stattgehabt. Mir scheint aber, derß Grund der Aufnahme war der, es ließe sich behaupten: diese alle gemeinen Bestimmungen haben Privatrechte der einzelnen Personen im Auge; sie handeln aber nicht von den Fällen, in welchen die Wahl eines, wenn auch vielleicht nicht amtlichen, doch immerhit dienstlichen Wohnsitzes in Frage kommt. Diesen Grund würde i wenigstens für einen möglichen halten. Jedenfalls glaube ich, daß wenn Sie gegenüber der Vorschrift des §. 10 jenes Gesetzes hier d Worte streichen, man nothwendig auf den Gedanken kommen muf
der Geh. Ober⸗Justiz⸗Rath Dr. Falk
sie sollen nicht gelten, und das ist vor allen Diagen dasjenige, wah
vermieden werden muß.
— In der Diskussion über den Gesetzentwurf, betreffen V
die Beschaffung von Betriebsmitteln für die Eisenbahnen in Elfaß und Lothringen, erwiderte der Staats⸗Minister Delbrut auf die Anfrage des Abg. Dr. Schleiden, in welchem Sinne daß Wort »vorschußweise« aufzufassen sei:
Der Ausdruck »vorschußweise« ist hier gewählt gerade in de Absicht, um nach beiden Seiten hin jedes Präjudiz auszuschließen über die Frage, was aus dem Vorschuß werden soll. Ob er destnitin, verrechnet oder etwa auf einen anderen künftigen Eigenthümer üb tragen werden soll, wird unter allen Umständen das Haus mit iö entscheiden haben, und eben, beiden Seiten, ist das Wort »vorschußweise⸗ —
— Ueber das französische Eisenbahnmaterial gab der Staats Minister Delbrück auf die Anfrage des Abg. Grafen Rittbeng
folgende Auskunft: Meine Herren! Ich glaube, es ist der Ausdruck, daß Eisenbah
material in Frankreich erbeutet sei, nicht ganz richtig. Es ist in Fra reich ein beträchtliches Eisenbahnmaterial vorgefunden, in Beschlag 9 nommen und benutzt worden. Erbeutet ist es nicht im technische Sinne, denn es war kein Staatseigenthum, sondern Eigenthum d. Privatgesellschaften.
Was insbesondere das Betriebsmaterial der Ostbahn betris welches bei dem in Beschlag genommenen Material die Hauptrch spielt, so ist in dem Friedensvertrag ausdrücklich dessen Rückgabe a bedungen worden, und diese Rückgabe vollzieht sich jetzt.
Kunst und Wissenschaft.
Ein Komet, weccher sich rasch der Sonne nähert und geg Mitte Juni seinen größten Glanz etreichen wird, ist von Winneck! Karlsrüͤhe entdeckt worden. Zu der angegebenen Zeit wird er auc dem bloßen Auge sichtbar sein. Er bewegt sich von dem hellsten Stua im Perseus und Andromeda gegen den Orion und befindet sich voh 12. Mai bis 25. August zwischen Capella im Sternbild Fuhrmal und Alderaban im Stier (am nordwestlichen Himmel).
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hier gewählt worden.
9. Juni. Die Zufuhr zum Weollmarkt, welcher al ginnt, beträgt vom 3. d. M. Les heut früh 7 Uhr 529 ½ Mittel⸗, 65 ordini
Zweite Beilage
Posen,
11. d. M. Ganzen 74 Wollen.
be 1 ½ Centner, davon 147 feine,
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peil wir das durch die thatsächlichen Verhält⸗
daß es durchaus nicht in der Ab⸗ .
Prosch, die Worte »sowie zur
etwas mehh
8 haber lauten.
des Aufsichtsrathes.
um diese Frage offen zu erhalten natt6
8 getragen worden. Verkehrs⸗Anstalten. 1
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Handelsgesellschaft in Firma:
eilage
Reichs⸗Anzeiger und Koͤniglich Preußischen
Sonnabend den 10. Juni.
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entlicher Anzeiger.
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Steckbriefe und Untersuchungs Sachen.
3 Steckbriefs⸗Erledigung. Der hi Emilie Wilhelmine Amalie C“ und hinter den Klempnergesellen wefg Eöö“ unter dem 7. K. II. erlassene Steckbrief wird hierdur ü den 8. Juni 1871. Ksznigliches FE1“
suchungssachen. Kommission II. für Voruntersuchungen.
eeh eneches nterschlagun Larl Loehn wegen Theilnahme a6 d. Mts. in den Akten R. 149 de 71 ; .. Berlin, Abtheilung für Unter⸗
In dem Firmenregister
worden: sind heute
Nr. 475. J. C. Freund
„ 583. Louis Becker, “
„ 877. Julius Marcusi,
» 939. M. Cohn & Co.,
„» 1232. Max vöwenstein, 2424. Lortzing & Co.
Handels⸗Register.
Handels⸗Register des Königl. Stadtgeri . gerichts zu 2 In unser Gesellschaftsregister ist eingetragen: 8 v C01. 1. Laufende Nr. 3213 Col. 2. Firma der Gesellschaft: 1 Aktienbrauerei⸗ sgeisas afe Friedri vormals Pa -ol. 3. Sitz der Gesellschaft: “ ö1“ 2 ol. 4. echtsverhältnisse der Gesellschaft: Die Gesellschaft ist eine Aktiengesellschaf Das notariell ste s te fih 1 sich in beglaubter Form Bl. 3 Gesellschaftsregister. Gegenstand des Unternehmens ist,
zu Berlin käuflich zu erwerben, werbenden Grundstücken das
Nebengewerben und den Absatz der Fabrikate zu betreiben. (§. 3.)
Das Unternehmen ist auf bestimmte⸗Zeit nich ü 8 st auf bestimt t beschränkt. (§. 4. mit 350,000 Thlr. (dreihundert see. t⸗ Aktien à 100 Thaler, welche auf In⸗
Das Grundkapital send Thaler) “ in 3500 6.) Die öffentlichen Bekanntmachun en der Gesell di Pofstsche einung g Gese e. ese.h. . — “ Sere eeg die Berliner Bank⸗ und Handels⸗Zeitung, den Berliner — 8 8b 1 die National⸗Zeitung, 11.“ “ (§. 13) .“ 8 „Urkunder, die laut Statut vom Aufsichtsrath zu vollzi müssen die eigenhändige Unterschrift des Vorssgen zun vichen sind, rathes oder eines Stellvertreters und außerdem noch eines zweiten Mitgliedes des Aufsichtsrathes tragen. (§. 24. Die ordentlichen Generalversammlungen beruft der Vorsitzende
Die Bekanntmachung der Berufung zu allen Generalver 3 Den Vorstand bildet ein Direktor und ein a 8 rath gewäyltes zweites Direktionsmitglied. (§. 16:u5 deen Ktusft chs
Alle Urkunden und Erklärungen des Vorstandes für die Gesellschaft, wenn sie unter der Firma der Gesellschaft die eigenhändige Unterschrift der Direktionsmitglieder tragen. (§. 17) di Direktor ist der Kaufmann Albert Salomon zu Berlin; zweites
irektionsmitglied ist der Kaufmann Paul Potocky Nelken zu Berlin. „Eingetragen auf Verfügung vom 7. Juni 1871 am 8. Juni 1871. (Akten über das Gesellschaftsregister Beilageband Nr. 160, S. 65.) Berlin, den 7. Juni 1871. 1uu“ Königliches Stadtgericht. Abtheilung für Civilsachen
Handels⸗Register des Königl. Stadtgerichts zu Berlin. .Die Gesellschafter der hierselbst unter der Firma am 21. April 1871 b 88 8 gen t Apri egründeten Handelsgefellschaft (jetziges äfts⸗ lokal: Beunnenstr 39) gind: 1“ 1) der Kaufmann Friedrich Wilhelm Ehestaedt, 1 2) der Viehhändler Carl Friedrich Franz Brützam, bbeide zu Berlin. Dies ist in unser Gesellschaftsregister unter Nr. 3214 heute ein⸗
In unser Gesellschaftsregister, woselbst unter Nr. 1832 die hiesige J. & A Gutmann v1u6“
vermerkt steht, ist heute eingetragen: XX“ Der Kaufmann Jacob Gutmann ist durch seinen am 1. August
Statut vom 2. Juni 1871 befind bis 29 des Beilagebandes 18 Acet
2 geh die dem Brauereibe Patzenhofer hier früher gehörigen Brauerei⸗ und 111“
darauf und auf anderen noch zu er⸗ Brauereigewerbe nebst dazu ““
find vesbindlich
Ferner sind in dem Prokurenregister fol . 11X““ “ gende Prokuren: Nr. 151. Die Prokura des Hans Peder Kreiner für die “ Firma J. C. Freund & Co.,
Die Prokura des Kaufmanns Gustav Adolph heute gelöscht worden. “
Lüdecke für die Firma Louis Becker Die hiesige Honbetrgese schsfe in Firma ouis E. Lepy & Co. (Nr. 3171 des Gesellschaftsregisters) hat für i 1b te hat hr Handels Frs “ 8— Prsdlatra “ . ist ve cht. Fe nehen 1 . 1758 heute ein Berlin, den 8. Juni 1871. v 8 Königliches Stadtgericht. Abtheilung für Civilsachen.
—- — 8
Die auf die Führung der Handels⸗ und Genossensch bescgeichen eiehc. werden fortan für das laufende Pncaate4 8 reisr chter Neumann unter Mitwirkung des Civilsupernumerar Herrn Ruback bearbeitet. Heiligenbeil, den 6 Juni 1871.
Koͤnigliche Kreisgerichts⸗Deputation.
Zufolge Verfügung vom 5. Juni 1871 ist in das hiesige Firmen⸗ Fegier die in Zempelburg erfolgte 1“ 8 veten Gerbereibesitzer Brasch, Bertha gebornen Heilmann, ebendaselbst
unter der Firma 8
unter Nr. 99 eingetragen. 8 3
Flatow, den 5. Juni 1871. Königliches Kreisgericht.
In unser Genossenschaftsregister ist ufolge Verfü „Seite 12, Cobcbtl 5 erfügung vom 2. Juni cr. folgende Eintragung bew „„In Stelle des ausgeschiedenen F. A. Sperl ist der Stadt⸗ w 5 ze. Geschäftsführer des Sen e asburg i. e - “ g estpr., eingetragene Genossenschaft, Strasburg i. Westpr. den 2. Juni 1871. . Königliches Kreisgericht. Abtheilung I.
Die in unser Firmenregister sub Nr. 10 eingetragene Firma . Ferd Greffrath zu Sa 18 8 ist erloschen.
Eingetragen zufolge Verfügung vom 4. a
Demmin, den 4. Juni 1871. 8 “ Königliches Kreisgericht. I. Abtheilung. Werner.
I. Abtheilung.
1871
Die sub Nr. 57 unseres Firmenregisters eingetragene Firma »Jacob Zehden⸗, Inhaber der Kaufmann Jacob Zeühden, gac zu Greifswald, jetzt zu Berlin, ist erloschen und solches laut Verfügung
vom 3. Juni d. J. bei Nr. 57 des Firmenregi G worden. 9 Firmenregisters heute vermerkt
Greifswald, 5. Juni 1871 Königliches Kreisgericht. I. Abtheilung.
In unser Prokurenregister ist heute zufolge Verfügung vom 1. d. M. unter Nr 27 eingetragen, daß der Kaufmann 12 Iliedrich Wilhelm Kuß hierselbst für seine unter der Nr. 21 des Firmenregisters eingetragene Firma F. F. W Kuß zu Stargard dem Kaufmann Louis Friedrich Carl Kuß hier Prokura AXX“ Stargard i. Pomm, den 2. Juni 1871.
Königliches Kreisgericht. I. Abtheilung.
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In unserem Genossenschaftsregister ist bei der unter Nr. 4 einge⸗ tragenen Genossenschaft »Vorschußverein zu Ziegenhals« in Kolonne 4 Nachst hene⸗ u worden:
. n Stelle des ausscheidenden Gerichts⸗Bureau⸗Assistenten Volke ist der Kaufmann Wilhelm Pöschel zu Ziegenhals als Direktor des Vereins eingetreten
Neisse, den 3. Juni 1871.
1870 erfolgten Tod aus der Handelsgesellschaft ausgeschieden.
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Königliches Kreisgericht.
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