odann ist unter Ziff. III. weiter gesagt:
gn- “ auf ee. Formation, Ausbildung und Gebüͤhren wird Bayern volle Uebereinstimmung mit den für das Bundesheer bestehenden Normen herstellen, und endlich in Ziffer 7 dem angefügt: Vorstehende Bestimmungen treten mit dem 1
Cirksamkeit. b 8 .e latn h, ich zu, aus dieser letzteren Bestimmung hätte man den Schluß ziehen koͤnnen, daß das vorliegende Pensions⸗ gesetz in Bayern vor dem 1. Januar 1872 nicht hätte in Wirksam⸗ keit treten können, wenn Bayern dazu seine Zustimmung nicht gegeben hätte. Dieser Gedanke ist auch im Schooß des Bundesraths sehr wohl erwogen und vielfach besprochen worden, und ich habe die Ueberzeugung, daß, wenn von Seiten Bayerns ein hierauf bezüg⸗ licher Antrag gestellt worden wäre, man dem im Bundesrath ohne allen Anstand entgegengekommen wäre. Die bayerische Regierung hatte aber ihrerseits keinen Anlaß gefunden, diesen Antrag zu süelen. Es war von Anfang an von dem Gedanken ausgegangen worden, keine Trennung der Invalidenpensionen für den vergangenen Krieg und der 1 zu machen, und von diesem Standpunkt aus mußte natürlich Bayern die Sache beurtheilen, wenn es sich um Abgabe seines Votums handelte. Was wäte nun die Folge gewesen, wenn wir einen Antrag, der eine Vertagung bis zum 1. Januar 1872 bezielt haben würde, gestellt hätten? Die Folge wäre einfach die ge⸗ wesen, daß vorerst unsere bayerischen Invaliden auf 6, möglicherweise 7 Monate hinaus in einer weniger günstigen Lage gewesen wären, als die Invaliden der übrigen deutschen Staaten. Meine Herren! Unsere deutschen Brüder haben zusammen ge⸗ stritten und gelitten, und wenn das Vaterland einen Theil des Dankes, welchen es seinen tapfern Kriegern abzutragen schuldig ist, wenigstens in materieller Beziehung darch dieses Gesetz abzutragen sucht, dann, meine Herren, würden die bayerischen Vertreter es niemals mit ihren Gefühlen haben vereinigen können, den bayerischen Invaliden auch nur eine zu verzögern, die ihnen durch dieses Gesetz zu Theil werden sollen. ns Es 18 888 in geschäftlicher Beziehung, meines Erachtens, ein danke gewesen, wenn wir uns auf diesen Standpunkt llen. Ich weiß nicht, ob der Plan, einen allgemeinen nds zu gründen, zur Ausführung kommen wird, es ist im Bundesrath noch keine Beschlußfassung hierüber getroffen, aber der Gedanke ist gefaßt und liegt sehr nahe. In diesem Falle würden wir genöthigt gewesen sein, später zu beantragen, daß unsere Invali⸗ den das plus, welches ihnen durch das gegenwärtige Gesetz zu Theil werden soll, nachträglich gezahlt erhalten, und das Hohe Haus kann sich denken, welche E der eu“ mit dem künftigen Invalidenfonds daraus hervorgehen würden. G 8 Nun son der Herr Vorredner sich nicht allein auf diesen Gesichts⸗ punkt beschränkt, sondern hat noch eine andere Seite hervorgehoben, daß es nämlich möglich oder wenigstens wünschenswerth gewesen wäre, das Gesetz, wie vorhin erwähnt, in zwei Theile zu theilen. Ich
- Ch P’ beeüeeereIeen vn .⸗rz1, Icugcnerier folgen Es sagt der Vertrag, wie ich vorhin vorzuͤlesen die Ehre hatte, »Bayern wiro volle Uebereinstimmung mit den fuͤr das Bundesheer bestebenden Normen in Bezug auf Gebühren heestellen.“« Nun, meine Herren, steht doch mit den Gebühren die Pensionsfrage in einem so innigen Zusammenhange, daß es ganz unmöglich wäre, die beiden Dinge von einander zu trennen, sofern man nicht in eine vollständige Ungleich⸗ heit, die ja zu beseitigen beabsichtigt ist, gerathen will. Wenn man nun mit dieser Bestimmung die unter I. getroffene zusammenhält, in welcher gejagt ist: »Bayern behält zunächst seine Militär⸗ Gesetzgebung bis zur verfassunzsmäßigen Beschlußnahme über die der Bundesgesetzgebung anheimfallenden Materien«, so war die Lage der Verhältnisse nach unserer Anschauung nicht der Art, sich der verfassungsmäßigen Beschlußnahme über die vorli gende Materie zu entziehen; im Gegentheil, wir hatten dazu um so weniger Grund, als in diesem Falle das eigenthümliche Verhältniß eingetreten wäre, daß im Reichstage ein Gesetz zur Verabschiedung gelangt wäre, bei welchem wir nicht mitzuwirken gehabt hätten, und daß wir so⸗ dann, wenn die Gleichstellung der Gebühren in Bayern eintritt, ein bereits vereinbartes Gesetz, ohne dabei mitzuwirken, einfach und pure als ein fait accompli zu übernehmen gehabt haben würden.
Dieser Standpunkt war derjenige, von welchem wir ausgegangen sind, und ich glaube, daß der Herr Vorredner sich in einem Mißver⸗ ständniß über die bezügliche Bestimmung des §. 5 Ziffer I. befindet; wenigstens ist mir nicht ganz klar, in welchem Sinne die verfassungs⸗ mäßige oder vertragsmäßige Beschlußfassung verstanden worden ist. Meines Erachtens ist es ganz richtig, daß zur ver⸗ fassungsmäßigen Beschlußfassung auch das Kriterium der Vertrags⸗ mäßigkeit gehört, und ich habe die Ueberzeugung, daß, wenn über einen bestimmten Punkt ein Reservatrecht ausbedungen ist, dann ver⸗ fassungsmäßig eine entgegenstehende Beschlußfassung über diesen Gegenstand nicht eintreten kann. Im Uebrigen kann ich unter »ver⸗
fassungsmäßig« nichts anderes verstehen, als die durch die gesetzgeben⸗ den Faktoren des Reiches in der verfassungsmäßigen Art und Weise erlassenen Gesetze.
Der Herr Vorredner hat einen Antrag nicht gestellt, ich bin da⸗ her nicht in der Lage, eine weitere Erklärung abzugeben, und muß mich darauf beschränken, ebenso wie der Herr Vorredner seinen Stand⸗ punkt wahren zu müssen geglaubt hat, was ich vollkommen ehre, hier auch den meinigen gewahrt zu haben.
— In der Diskussion über §. 2 der Gesetzesvorlage nahm der Bundesbevollmächtigte, Staats⸗Minister v. Roon über den Herzschen Antrag das Wort:
Meine Herren! Ich würde das Wort in dieser Frage nicht zum zweiten Male ergriffen haben, nachdem mir bei der zweiten Lesung
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Januar 1872 in
Veranlassung gegeben war, mich über das Amendement, welches zur Bistnlalsn eegauszusprechen, wenn es nicht wiederholt wäre, und zum Theil mit anderen Gründen, als das erste Mal.
Ich muß meinerseits ausdrücklich bemerken, daß von Seiten der verbündeten Regierungen derselbe Standpunkt inne zu halten ist, den ich mir erlaubte, bei der zweiten Lesung zu accentuiren.
*Wenn ich den Zusat, der, wenn ich nicht irre, ganz genau der⸗ selbe ist wie bei der zweiten Lesung, ins Auge fasse, so enthält der⸗ selbe durchaus gar nichts, was nicht 88 Weiteres zu acceptiren wäre, wie ich auch schon das erste Mal gesagt habe. Allein in den Kon⸗ sequenzen, die daraus gezogen worden sind und daraus gezogen wer⸗ den können, liegt das Bedenkliche dieses nach meiner Auffassung vollständig überflüssigen Zusatzes. Nach den Grundsätzen, welche durch diesen Zusatz repeäsentirt werden sollen, ist jeder Zeit ver⸗ fabren worden. Es kommt ja darauf an, daß die Kriterien, welche zur Penstonirung herangezogen werden, von irgend einer Behörde beurtheilt werden, und wenn also hier eins von den Kriterien gefun⸗ den wird von Seiten der dienstlich dazu berufenen Bebörde, so kann natürlich die Pensionirung eintreten; darüber kann ja auch gar kein Zweifel sein. Ich finde es also in der That — wenn der Herr An⸗ tragsteller nicht noch etwas hinzufügt, was die Machtvollkommenheit der Dienstvorgesetzten beschränkt — an sich ganz gleichgultig sein, ob der Zusatz gemacht wird oder nicht. Das scheint indeß nicht sein Zweck zu sein. Indem ich noch einmal über diesen Gegenstand spreche, will ich mich nur verwahren, daß man nicht solche Konse⸗ quenzen zieht, welche in einer der Armee höchst schädlichen Weise die bisher meist sehr mäßig geübte diskretionäre Gewalt des Armee⸗ Kommandos zu schädigen im Stande sein würden.
— Zu §. 47 erklärte der Staats⸗Minister v. Roon, an⸗ knüpfend an den von dem Bundeskommissar geäußerten Wunsch, daß § 47 im Interesse einzelner Klassen von Stabs⸗ offizieren noch erweitert werden möchte: 1“
Meine Herren! Ich wollte nur darauf hinweisen, daß es im Interesse der Gerechtigkeit wäre, wenn eine solche Bestimmung getrof⸗ fen würde. Es war ursprünglich der finanzielle Gesichtspunkt oder der prinzipmäßige (von dem ich bei meiner neulichen Besprechung dieses Gegenstandes sprach) für uns maßgebend. Daß man nun nicht allein die Aerzte in Beziehung auf ihr pensionsfähiges Diensteinkommen nicht auf ihr wirkliches etatsmäßiges Einkommen beschränken solle, sondern daß man, in Bezug
auf die in dem §. 10 getroffene desfallsige Bestimmung doch in Betreff derjenigen Klassen von Offizieren, deren mein Herr Kommissarius eben gedacht hat, ohne die Prinzipmäßigkeit der Vor⸗ lage zu alteriren, eine gerechtere Bestimmung treffen möge, ist die Absicht des Vorschlages. Es heißt im §. 10: »das chargenmäßige Ge⸗ halt nach den Saͤtzen für Infanterie⸗Offiziere« soll als pensionsfaͤhiges Diensteinkommen zu Grunde gelegt werden, und weiter: »wo das wirklich bezogene etatsmäßige Gehalt niedriger ist, dieses letztere.« Diese Bestimmung sieht nicht im Einklang mit der Erweiterung, die das Hobe Haus dem ½ 47 in Beziehung auf die Aerzte ge⸗ geben hat. Es würde also meines Erachtens nur ein Akt der Gerechtigkeit sein, wenn dieselben Gründe, welche dort dazu geführt haben, eine weitergehende Bewilligung für die Aerzte auszu⸗ sprechen, nun hier auch Anwendung fänden auf die genannten Offizier⸗ chargen. Es wüͤrde ja bei den Aerzten eine seolche extraordinäre Be⸗ willigung gar nicht nöthig gewesen sein, wenn die Aerzte die ihrem Mititärrange entsprechenden Kompetenzen bereits bezoͤgen; da dies bisher eben noch nicht verwirklicht werden konnte, so sollte die Un⸗ gleichheit in Bezug auf die Pensionen, die der Charge gebühren, in dieser Beziehung ausgeglichen werden. Das war die ratio, die den Reichstag bestimmte, eine Erweiterung des § 47 eintreten zu lassen. Ich glaube also, es liegt in den eigenen Intentionen des Reichstags, daß hier, wo dieselben Verhältnisse vorliegen, daß auch die Mittel noch nicht ausgereicht haben, um diese ganz abweichenden, etatsmäßigen Positionen zu erhöhen, wenigstens die Pensionssätze denen der gleich⸗ stehenden Chargen gleichgemacht werden.
— In der Diskussion über §. 62, den Rechtsweg gegen Entscheidungen über die Invalidität betreffend, ergriff der bW1.““ von Roon nach dem Abg. von Winter das
ort: 1
Meine Herren! Ich glaube, die Verhandlungen in diesem Hause haben doch wesentlich den Zweck, daß wir der enhes, Sac wenn Mißverständnisse vorkommen, so ist Jeden, sie möglichst aufzuklären. Ich bin nun der Meinung, daß der Herr Vorredner sich in einem großen Miß⸗ verständniß bewegt in Beziehung auf das Zedlitz'sche Amendement. Ich schicke das voraus, um in dieser Beziehung, was die Annehmbar⸗ teit des Amendements anbelangt, durch mein Auftreten kein Präjudiz zu schaffen. Ich glaube zwar allerdings, daß das Zedlitzsche Amende⸗ ment in gewissem Grade annehmbar ist; allein Sie werden begreifen, daß die Wiederherstellung der Regierungsvorlage immer dasjenige ist, wofür von unserer Seite am meisten einzusetzen wäre.
Der Herr von Winter versteht das Amendement, wie ich glaube, unrichtig; er ist selbst Landrath gewesen, er weiß, wie die Geschäfte verlaufen. Wenn das Amendenzent sagt: »Auf Antrag des Pensio⸗ nirten findet eine Revision der über die Klassifizirung ergangenen Ent⸗ scheidung durch die Ersatzbehörden in dem für das Ersatzgeschäft selbst vorgeschriebenen Verfahren und Instanzenzug statt⸗, so schlägt er da⸗ mit vor, etwas gesetzlich festzustellen, was in der That praktisch schon so ist. Die Vorstellung begreife ich daher nicht ganz, die Herr von Winter in Bezug auf die Entschetdungen des kommandirenden Generals und auf die etwanigen dagegen gerichteten Anträge des Be⸗ zirks Commandeurs zu haben scheint. Es handelt sich ja dabei nicht um
das Recht haben, sondern um das Rechtthun,; glaubt denn der
nteresse sih v hat, und er wird durch einen Antrag des Bezirks⸗Com⸗
es die Pflicht eines
Vorredner nicht, daß der kommandirende General dafür das⸗ ber hat, wie Jeder in diesem Hause? Wenn er
mandeurs und der betreffenden Ersatzkommission darauf aufmerksam gemacht, so wird er mit Freuden das Rechte thun, was er aus Miß⸗ verstand oder verleitet durch eine unrichtige Beurtheilung des Falles bisher nicht gethan hat. Ich finde daher, jeder Zusatz, der etwa Be⸗ zug nimmt auf das dienstliche, auf das Anziennetätsverhältniß kann hier nicht Platz greifen, durchaus nicht.
Nun meine ich, das Mißverständniß dreht sich noch um einen an⸗ dern Punkt. Wenn Herr v. Winter, der selbst Landrath gewesen ist, sich dessen erinnert, was er in seinem damaligen Dienstleben erfahren hat, so wird er wissen, daß die Anerkennung der Invaliden einmal erfolgt auf den Antrag des Truppentheils durch das General⸗Kom⸗ mando. Wenn nämlich der Invalide, sobald er sich invalide füdlt, den Antrag während seiner Anwesenheit bei der Fahne durch seinen Compagnie⸗Chef resp. durch seinen Regiments⸗Commandeurzur Geltung bringt. Dann werden die nöthigen Untersuchungen angeordnet, um zu konstatiren: liegt eine Dienstbeschädigung vor? ist der Mann in⸗ valide? in welchem Grade ist er es? in welchem Grade ist er erwerbsunfähig? zu welcher Klasse der Invalkidenpenston hat er also ein Anrecht? Mit dieser Entscheidung verläßt er seine Gar⸗ nison, er tritt in seine bürgerlichen Verhältnisse. Nach einiger Zeit wird ihm deutlich gemacht oder es wird ihm durch eigenes Nachden⸗ ken deutlich — der erstere Fall ist der gewöhnliche — man hat dir Unrecht gethan, du hättest müössen, statt in die dritte, in die zweite Klasse kommen, du hättest statt 2 Thaler, 3 Thaler oder 5 Thaler be⸗ kommen müssen — dann geht der Mann zu seinem Bezirks⸗Com⸗ mandeur, stellt den Antrag, wird beschieden zur Zeit der Sitzung der
Ersatzkommifsion, um festzustellen, inwieweit die aͤrztlichen Atteste, auf
denen die erste Anerkennung beruhte, inzwischen durch die Verände⸗ rung des körperlichen Zestandes etwa einer Modifikation bedürfen. Und, wie ich das schon neulich auseinandergesetzt habe, der Instanzen⸗ zug ist damit nicht erschöpft. Wenn der betreffende Mann sich durch die Entscheidung des Arztes der Kreis⸗Ersatzkommission und der Kom⸗ mission selbst nicht befriedigt findet, so hat er den Rekurs zunächst an die Departements⸗Kommission, die ähnlich zusammengesetzt ist wie die Kreis⸗Ersatzkommission, d. h. gemischt aus Militär und Civil, und wenn selbst diese Kommission ihn nach seiner Meinung nicht richtig beurtheilt, so hat er noch den Appell an das General⸗Kommando oder schließlich an den Kriegs⸗Minister.
Wenn es sich nun aber um Pensionirungen handelt, die gar nicht beantragt wurden, so lange der Mann bei der Fahne war, so wird natürlicherweise das Generalkommando auch in seinen Entscheidungen noch gar nicht engagirt sein, sondern der erste Antrag erfolgt dann von dem Wehrmann oder Reservisten an seinen betreffenden Bezirks⸗ Commandeur, und alsdann wird die Kreis⸗Ersatzkommission zunächst befinden. Ist der Mann mit der Anerkennung, die ihm von da aus⸗ gesprochen wird, zufieden, so ist die Sache ja erschöpft; ist er es nicht, so geht er weiter. Der Grad und die Anerkennung seiner Erwerbsunfähigkeit, seiner Dienstbeschädigung wird ja, wie ich bemerke, in solchem Falle richtig gewürdigt, und das General⸗Kommando stellt nun fest, was dem Mann gebührt. Es ist bei seinen Entscheidungen also wesentlich angewiesen auf die Bexichte der betreffenden Kreis⸗Ersatzkommission oder Departementskommission. Partei in der Sache in es also unter allen Umständen nicht. Wird es als Beschwerde⸗Instanz angerufen, so wird eine Superrevision angeordnet durch obere Militärärzte, welche nun den Grad der Er⸗ werbsunfähiskeit des betreffenden Mannes noch einmal feststellen, ent⸗ weder im Widerspruch mit den vorliegenden Arbitrien oder in Ueber⸗ einstimmung damit, und es ist in jedem einzelnen Falle noch immer⸗ hin möglich, daß der Mann sich an das Kriegs⸗Ministerium wendet, um sich über die Entscheidung, die seine Sache beim General ⸗Kommando gefunden hat, zu beschweren, in welchem Falle freilich wieder nichts übrig bleibt, als ein Super⸗ arbitrium durch den Generalarzt des Armee⸗Corps und durch eine ärztliche Kommission herbeizuführen; denn über die andern Fragen, die der §. 115 dem Richter als solche bezeichnet, daß seine Entscheidung danach sich richten müsse, ist niemals Streit; niemals Streit darüber, ob der Mann eine Dienstbeschädigung erlitten hat, oder davongetragen hat; darüber, ob der Mann Inrvalide ist, oder ob er es nicht ist, ist niemals Streit, sondern immer blos über den Grad der Invalidität, d. h. über den Grad der Erwerbsunfähigkeit. Und wie gesagt, diese Verhältnisse würden, nach meiner Meinung, nur durch den Zedlitzschen Antrag nun gesetzlich geordnet werden und, wenn ich auch gewünscht hätte, daß das Amendement in dieser Beziehung deutlicher, unzweideutiger, vollständiger ge⸗ wesen wäre, so muß ich doch auf der anderen Seite bemerken, daß die Absicht des Amendements keine andere ist, als die Dinge, wie sie praktisch gemacht werden, nun gesetzllich festzulegen und zu regeln So lange eine solche Regelung nicht stattgefunden hat, wird auch im Verwaltungswege dieser ganze Instanzenzug möglicher⸗ weise geändert werden können; in sofern also glaube ich, hat Herr v. Winter den Hrn. v. Zedlitz nicht ganz verstanden. Ich habe das nur anführen wollen, damit nicht aus Mißverstand die vielleicht sonst vorhandene Uebereinstimmung der Absichten ausgeschlossen werde.
Kunst und Wissenschaft. 1 Berlin, 13. Juni. In der letzten Sitzung der Berliner Gesell⸗ schaftfür Anthropologie, Ethnologie und Urgeschichte über⸗ gab der Vorsitende Dr. Virchow einen Brief des Dr. E. Fischer zu Neu⸗ Strelitz nebst dazu gehöriger Abbildung, betreffend ein längliches, an einer Seite sägeartig eingekerbtes Knochengeräth, welches bei Georgen⸗
hof in der Nähe von Neu⸗Strelitz nach Abräumung einer ctwa fünf Fuß dicken Torsschicht und einer darunter stehenden zehn Fuß dicken
Kalkschicht auf dem unter letzterer befindlichen festen Boden gefunden wurde. Dr. Virchow erinnerte dabei an ein ähnliches Geräth aus einer analogen Fundstätte, das von Hrn. Lisch mit einem von Nilsson abgebildeten und als Pfeilspitze oder Harpune gedeuteten Werkzeuge verglichen wurde. Sodann sprach derselbe weiterhin über ein Gräberfeld aus römischer Zeit in Ostpreußen. Dasselbe be⸗ findet sich bei Gruneiken, in der Gegend, wo der Darkehmer, Goldaper und Angerburger Kreis aneinanderstoßen. Unter den in den Urnen gefundenen Gegenständen verdienen besondere Erwähnung eine silberne Münze von der Größe eines Zweipfennig⸗ stücks und ein Bronce, beide mit dem Bildniß der Faustina, Ge⸗ mahlin des Antoninus Pius (138 — 161), ferner zwei Silbermünzen des Constantinus (337 — 361) und eine mit Si ber ausgelegte, neun Centimeter lange Fibula, deren Material sich in seiner chemischen Zu⸗ sammensetzung den bekannten römischen Funden annähert und nament⸗ lich im Gegensatz zu unserer gewöhnlichen alten Bronce sehr wenig Zink, dagegen außer Blei einen erheblichen Bruchthell von Zinn ent⸗ hält, also eigentlich als Messing bezeichnet werden muß. Bei der sehr großen Ausdehnung des Gräberfeldes läßt sich weiterhin annehmen, daß nicht blos ein kurzer, vorübergehender Besuch dieser Stelle die Veranlassung zu der Errichtung der Gräber gewesen ist; es scheint vielmehr ein größerer bewohnter Ort gewesen zu sein, und wenn man hinzunimmt, daß auch in der Nͤhe andere Funde entsprechender Art gemacht worden sind, so darf man wohl schließen, daß es sich um dauerhafte Ansiedelungen handelt.
Hr. Copeland (von der deutschen Nordpol⸗Expedition) berichtete über einige Funde von Werkzeugen der Eskimos. Dieselben sind theils von Stein, theils von Wallroßzahn. Die letzteren waren sämmtlich durchbohrt und sind diese Durchbohrungen in einigen Fällen sehr regelmäßig durch die ganze Länge eines Wallroßzahns dicht an ein⸗ ander gereiht; in einem Falle war dann der Zahn mit Gewalt durch⸗ brochen worden. Hr. Kap tän Koldewey knüpfte daran einige Be⸗ merkungen über die auf der Expedition untersuchten Hüttenansiedelun⸗ gen. Hr. Hartmann übergab einige Gegenstände für die Sammlungen der Gesellschaft und sprach sodann über die Turcos nach den Ergeb⸗ nissen eigener Unterhaltungen mit gefangenen Afrikanern. Von Inter⸗ esse war die Noti;, daß nach der Mittheilung eines (maurischen) Sergeant-Majors unter denselben Individuen aus Centralafrika, z. B. aus Bornu, Kanem, Hausso, Baghirni und Wadai sich befinden.
Verkehrs⸗Anstalten.
Posen, 12. Juni. (Pos. Zig.) Unte⸗ zahlreicher Betheiligung begann gestern der diesjährige Wollmarkt hiesiger Stadt mit einer Zufuhr von 21,345 Ctr. 80 Psd., davon 1200 Ctr. 80 Pfd. extrafeine, 7177 Centner 25 Pfd. feine, 11,773 Ctr. 62 Pfd. Mittel⸗, 1194 Ctr. 13 Pfd. ordinäre Wollen, meist in erster Hand befindlich. Die Wäsche ist als eine im Allge⸗ meinen befriedigende zu konstatiren; vielfache Klagen hingegen über feuchte Beschaffenheit müssen der für Trocknung der Wollen hoͤchst ungünstigen Witterung zugeschrieben werden. — Mit leb⸗ hafter Kauflust auf feine Wollen mit guter Wäsche setzte der Markt mit einem Aufschlage von 3—6 Thlr. über vor⸗ jährige Marktpreise ein und behauptete diese Preisbesserung bis zum Schluß des gestrigen Geschäfts. Käufer für derartige Qualitäten waren hauptsächlich rheinische, belgische und oͤsterreichische Fabrikanten, von denen erstere größere Posten aus dem Markte nah⸗ men. Weniger schlank ging der Verkauf der Mittelwollen von Statten, bei welchen hinsichtlich der Behandlung viel zu wünschen übrig bleibt. Inhaber mußten sich demgemäß zu erheblichen Preis⸗ reduktionen verstehen, um Abschlüsse in größerem Umfange zu ermög⸗ lichen, welche dann auch in den ersten Stunden des Nach⸗ mittags zu vorjährigen Marktpreisen, mißlungene Wäͤsche 1 bis 2 Thlr. unter denselben, zu Stande kamen. Käufer waren großen Theils Semmerfelder und Luckenwalder Fabrikan⸗ ten, auch Großhändler. Recht lebhafter Nachfrage begegnete Rustikal⸗ wolle, welche zu Preisen von 45 — 50 Thlr. (je nach Qualität) willig Nehmer fand. Vorjährige Wollen waren gestern ungefährer Schätzung nach ca. 3000 Centner am Platze. Bis zum Schlusse des Berichts — Abends 8 Uhr — war nahe die Hälfte der Zufuhr aus dem Markte genommen, die Kauflust blieb rege, die Tendenz ein wenig günstiger. Der den Tag über anhaltende Regen hat auf den Verkehr recht ungünstig gewirkt.
— Mittags 12 Uhr. Heute hat die bereits erwähnte Preis⸗ besserung bei recht lebhafter Kauflust sich erhalten, in einzelnen Fällen ist auch wohl eine Avance von 1—2 Thlr. gegen gestrige Preise zu registriren. — Der Verkauf von Mittelwollen ging heute leichter von Staaten, gleichfalls zu anziehenden Preisen. — Anhaltend blieb der Begehr für Rustikalwollen, besonders Seitens sächsischer Fabrikanten. Bis Mittags war nahe ⅞⅔l der Zufuhr geräumt; der Markt neigt sicht⸗ lich dem Schlusse entgegen. Die leider auch heute ungünstige Witterung hat Umsätze immerhin beeinträchtigt, der Regen gab bei Ablieferung der Wollen zu mancherlei Differenzen Anlaß. — Die Stimmung am heutigen Markte ist im Verhältniß zu dem gestrigen als eine wesent⸗ lich bessere zu bezeichnen. Das zugeführte Quantum übersteigt das vorjährige, das Schurgewicht stellt sich als günstig heraus.
— (W. T. B.) Wollmarkt. Der weitere Verlauf des hiesigen Marktes war schleppend, derselbe ist als beendet zu betrachten. Gute Wollen räumten sich zu den etablirten Preisen; schlechte Wäͤschen blieben vernachlässigt. Drei Viertheile des Quantums wurden ver⸗ kauft, der Rest wird dem Berliner Markt zugeführt.
Weimar, 12. Juni. (W. T. B.) Wollmarkt. Wegen un- günstiger Witterung, die indeß den Fortgang des Geschäfts nicht be⸗ hinderte, schwacher Markibesuch. Preisaufschlag gegen das vorige Jahr 1 ½ bis 1 ¼ Thlr. pr. Stein Bessere Qualitäten gingen zu 12. bis 12 ¼, geringere zu 10 bis 11 ½ Th b. Die Wäsche im Allgemeinen befriedigend. .