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Tax⸗Skala für von Holz gebaute Segelschiffe.
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B
Standard⸗Werth
ö für veeeEAs iffe erster Klasse Alter I“ -
4000 Pfd. Preußisch;
Schiffe bis einschließ⸗ über lich 250 Last.
Schiffes.
Erster Zuschlag. Zweiter Zuschlag. Dritter Zuschlag. Erster Abschlag Zweiter Abschlag. S.
80 Z 2
1 Jahr alt 125 Thlr.
;
zum
120 115 110 105 102 ½1
Germanischen
im
7
zum Standard⸗Werthe. ⸗Werthe, nachdem, wo
der ist das be⸗
hhe berechnet.
6 1
chläge gemacht sind.
Schiffe 3. Klasse oder gar nicht klassisizirte Schiffe 30 Prozent vom
Standard⸗Werthe, nachdem, wo erforderlich, vorher die Zuschläge gemacht sind.
s
ber 250 hinaus zu einem um 10 Thaler Fahrt begriffen oder dafür ausgerüstet,
„nur 17 ½ Prozent Prozent resp. 22 ½˖ Prozent erhöht worden.
n ü Werthe. chiffe mit Kupfer⸗ oder Metallbeschlag 20 Prozent großen
₰ * C
GLongcoursw), o
2
250 Lasten werden die ersten 250 Lasten
e alt
5 Prozent vom Standard
Jahr 1
Veritas L.
ff auf de derlich, vorher die Zu
sse
pro Last geringeren Wer
⸗Werthe, die Laste ber 2 erfor
ü ff bei
d klassifizirte Schi so sollen diese Zuschläge auf 25
“
Fuüͤr Schiffe mir Zink, Eisen oder anderer Masse beschlagen, 5 Prozent; ist der
chiffen von mehr als Beschlag über 3 Jahre alt, nur 2 ½ Prozent zum Standard⸗Werthe.
Für kupfer⸗ oder metallfeste Schiffe ohne Beschlag 10 Prozent zum Standard⸗
der Beschlag
2
ei S vollen Standard Für kupfer⸗ oder metallfeste ist Hat das Schi Lloy Für Schiffe 2. Kla Für
UgFkttich dehe tse billiger rößere Schiffe sich im Lastenpreise bi stellen goütn bei deffe cen nur die ersten 250 Lasten zum Tax⸗ werthe berechnet werden, während für die darüber hinausgehende Lastenzahl ein Abschlag von 10 Thalern pro Last eintritt. Beispiels⸗ weise ist ein 7 Jahre altes Schiff von 300 Lasten, wie folgt, zu
tagiren: 250 gasten à 100 Thaler = 25/000 Thaler, 80 „ 3à 99 „» 46500 . zusamm̃eñn 2V50o Thaler.
Bei Feststellung des Alters der Schiffe gelten dieselben bis Ablauf des Kalenderjahres, in welchem sie vom Stapel gelassen sind, für neu, und das erste Jahr ihres Alters endigt mit dem nächstfolgen⸗ den Kalenderjahre. Dagegen wird das Jahr der Fortnahme als ver⸗ strichen betrachtet und für voll gerechnet. Beispielsweise ist demnach ein Schiff, das im Juli 1868 vom Stapel lief und im August 1870
2 Jahre alt. genos)wgil 5S 1 br Klasse gelten die Klassifikationen des »Veo⸗
d des »Germanischen Lloyd⸗; danach gehören zur u“.“ bbes „Veritas⸗ 16 bei »Germ. Lloyd«
1. Klasse 1 5 2. Klasse 1
0 uch die entsprechenden . säcrn ac den Amerikanischen und anderen an⸗ erkannten Klassifikations⸗Gesellschaften von Guülrigkeit sein. 1u 4) Der Werth von Dampfschiffen und eisernen Segelschiffen ist durch eine Tax⸗Skala nicht festzustellen, sondern muß in jedem ein⸗ Falle nachgewiesen werden. “”“ zeincg Die Bachsann Meßbriefe sind für die Bestimmung der Größe des Schiffes maßgebend, alle abweichenden Vermessungen werden auf die jetzt übliche Last von 4000 Preußischen Pfunden reduzirt.
— ᷣ — —₰ — — —. So
Gesetz, betreffend die Beschaffung von Betriebsmitteln für die 1 3 Ulennbahnen in Elsaß und Lothringen. Vom 14. Juni 1871. . Wir Wilhelm, von Goͤttes Gnaden Deutscher Kaiser, König von Preußen ꝛc., verordnen im Namen des Deutschen Reichs, nach erfolgter Zustimmung des Bundesrathes und des Reichstages, was folgt: 1 1 . Der Reichskanzler wird ermäch⸗ tigt, den Bedarf für die Ausrüstung der an Deutschland ab⸗
—
Gesetz, betreffend die Gewährung von Beihülfen an
1““ 8
tretenen Eisenbahnen in Elsaß und Lothringen mit Betriebs⸗ Watteln bis Habr von fünf Millionen Thalern aus den bereitesten Mitteln der von Frankreich zu zahlenden Kriegs⸗ entschädigung vorschußweise zu bestreiten.
Urkundlich unter Unserer Höchsteigenhändigen Unterschrift
und beigedrucktem Kaiserlichen Insiegel.
Gegeben Berlin
„den 14. 1871
rankreich ausgewiesenen Deutschen. 8- Vom 14. Juni 1871.
.Wir Wilhelm, von Gottes Gnaden Deutscher Kaiser, König von Preußen ꝛc., verordnen im Namen des Deutschen Reichs, nach erfolgter Zustimmung des Bundesrathes und des
Reichstages, was folgt:
Art. 1. Zur Gewährung von Beihülfen an die während
es letzten Krieges aus Frankreich ausgewiesenen Deutschen dengd den füͤr diesen Zweck in Frankreich erhobenen be⸗ sonderen Kontributionen eine Summe von zwei Millionen Thalern aus den bereitesten Mitteln der von Frankreich zu zah⸗-
lenden Kriegsentschädigung verwendet.
Art. 2. Der Bundesrath ordnet die Vertheilung der im Art. 1 bestimmten Mittel durch die einzelnen deutschen Regie⸗
rungen an. Die letzteren sind berechtigt, die von ihnen etwa geleisteten Vorschüsse in Abzug zu bringen.
Urkundlich unter Unserer Höchsteigenhändigen Unterschrift und beigedrucktem Kaiserlichen Insiegel. Gegeben Berlin, den 14. Juni 1871. eeu.“ Wilhelm. Fürst v. Bismarck.
betreffend den Erweiterungsbau für das Dienstgebäude Ceset Ertes des Reichskanzler⸗Amtes. 2 Vom 14. Juni 1871. —2 Wir Wilhelm, von Gottes Gnaden Deutscher Kaiser, König von ꝛc. verordnen im Namen des Deutschen
Reichs, nach erfolgter Zustimmung des Bundesrathes und Der Reichskanzler wird ermächtigt,
des 1 Felate nziger Artikel. ur 1 des Dienstgebäudes des Reichskanzler⸗Amtes 8 Jahre 1871 als erste v1 den Betrag von Ein⸗ derttausend Thalern zu verwenden. — 6g Die Mittel 82 Bestreitung dieser Ausgabe sind durch Bei⸗ träge der einzelnen Bundesstaaten nach Maßgabe ihrer Bevöl⸗ kerung aufzubringen. g. ng:n eich 18” Unserer Höchsteigenhändigen Unterschrift und beigedrucktem Kaiserlichen Insiegel. 8 Gegeben Berlin, den 14. Juni 1871. Fürst v. Bismarck.
Allerhöchster Erlaß vom 30. Mai 1871 — betreffend die Rang⸗ bac Ulen,rlas Bernalsüsf eder Militär⸗Justiz⸗Beamten.
Auf Ihren gemeinschaftlichen Bericht vom 19. d. Mts. will Ich, um die den gegenwärtigen Verhältnissen nicht mehr entsprechende Stellung der Militär⸗Justiz⸗Beamten angemessen
zu verbessern und dadurch die bei Wiederbesetzung vakanter
Auditeurstellen in neuerer Zeit hervorgetretenen Schwierigkeiten eitigen “
9 8 8— Räthen des General⸗Auditoriats, unter gleichzeitiger Beilegung des Titels: »Geheimer Justiz⸗Rath«, den Rang der Räthe dritter Klasse verleihen, auch dem entsprechend das Durch⸗ schnittsgehalt derselben, unter Anrechnung des Servises, auf 2000 Thlr. mit einem Maximalbetrage von 2200 Thlr. und einem Minimalbetrage von 1800 Thlr. erhöhen
2) Ich will ferner den Corps⸗Auditeuren und dem Gou⸗ vernements Auditeur von Berlin, unter Beilegung des Amts⸗
charakters »Ober⸗ und Corps⸗ resp. Gouvernements⸗Auditeur«,
den Rang zwischen den Räthen dritter und vierter Klasse, saecg den 15 Divisions-, Gouvernements⸗ und Garnison⸗ Auditeuren, welche ein Gehalt von 1000 Thlr. beziehen, mit der Befugniß, die Uniform und die Abzeichen der Corps⸗Audi⸗ teure zu tragen, den Rang der Räthe vierter Klasse verleihen.
Ich bewillige endlich:
4) denjenigen 40 jüngeren Auditeuren, welchen eine Ge⸗ haltsaufbesserung im Jahre 1869 noch nicht hat zu Theil wer⸗ den können, eine solche von 100 Thlr. 7
Die zur Gewinnung der von Mir ad 1 und 4 bewillig⸗ ten Gehaltsverbesserungen erforderliche Summe von 4500 Thlr. ist auf den Etat der Militär⸗Justizverwaltung zu bringen.
Sie haben hiernach das Erforderliche zu veranlassen und
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will Ich der Vorlegung der für die bezüglichen Rät Ge⸗ neral⸗Auditoriats, die Corps⸗Auditeure vesh den ments⸗Auditeur von Berlin, so wie die 15 ältesten Divisions⸗ ꝛc.
der von Mir Ihnen verlieh enen Rang⸗ den Patente zu Meiner Vollziehung ent⸗ —*
Auditeure in Betreff
8*
Königreich Preußen.
Konzessions⸗ und Bestätigungsurkunde, betreffend den Bau
nd Betrieb einer Eisenbahn von Magdeburg nach Neu 8 und darüber hinaus, bis zum Anschlusse an die Seeae, aadeshee gher Bahnen durch die Magdeburg⸗Halberstaͤdter Eisenbahngesellschaft und einen Nachtrag zum Statut der Letzteren. Vom 7. Juni 1871.
Wir Wilhelm, von Gottes Gnaden, König von Preußen 8
Nachdem die Magdeburg⸗Halberstaͤdter Eisenbahngesellschaft in der
General-Versammlung ihrer Aktionäre vom 12. März 187 b und Betrieb einer Eisenbahn von Magdeburg nach Reubaldengtehan und darüber hinaus bis zum Anschlusse an die Verlin⸗Hannoverschen Bahnen beschlossen hat, wollen Wir der gedachten Gesellschaft zu dieser Erweiterung ihres Unternehmens die landesherrliche Genehmi⸗ gung unter den in dem anliegenden (a), von Uns hierdurch bestätigten Statut⸗Nachtrage enthaltenen Bedingungen ertheilen und ihr zugleich das Recht zur Expropriation und vorübergehenden Benutzung der für 2 Anlage “ Grundstücke nach Maßgabe des V er die Eisenbahn⸗Unternehm lecauc⸗ hmungen vom 3. November 1838 b ie gegenwärtige Urkunde ist nebst dem tut⸗ rch die Gesetz⸗Sammlung zu veröfferstlicsbft 1u““ Urkundlich unter Unserer Höchsteigenhändigen Unt gedrucktem Königlichen Insiegel. “ Gegeben Berlin, den 7. Juni 1871. 11A“ Wilhelm. Gf. v. Itzenplitz. Dr. Leonhardt.
1 Neunter Nachtrag “ zu dem Statute der Magdeburg⸗Halberstädter Eisenbahngesellschaft. 1 Das Unternehmen der Magdehurg⸗Galberstadhen Gefeschaht⸗ gesellschaft wird ausgedehnt: auf den Bau und den Betrieb einer Eisenbahn von Magdeburg nach Neuhaldensleben und darüber hinaus
bis zum Anschluß an die Berlin⸗Hannoverschen Bahnen.
„Die spezielle Richtung der vorbezeichneten Batzn wird von dem Königlichen Handels⸗Ministerium festgestellt; Abweichungen von dem festgesetzten Bauplane bedürfen der besonderen Genehmigung desselben.
§. 2. Für den Beginn, den Fortschritt und die Vollendung der nach §. 1 auszuführenden Bahnanlage steht dem Königlichen Handels⸗
Ministerium auf Grund des §. 21 des Gesetzes vom 3. 2 ber 1838, die Bestimmung der W“ zu; s fvuen 5rpem so
bemessen werden, daß der Gesellschaft für die betriebsfähige Vollen⸗
dung der Bahn drei Baujahre gelassen werden.
§. 3. Für die neu zu erbauende Bahn sind die Bestimmungen
der §§. 6 bis 13 des fünften Nachtrages zum Statut der Magdeburg⸗
Halberstädter Eisenbahngesellschaft vom 13. April 1864 (Gesetz ⸗Samm⸗ lung de 1864 pag. 176 und 177) mit den nachfolgenden Zusätzen gleichfalls maßgebend: a) die Beförderung von Truppen, Militär⸗ effekten und sonstigen Armee⸗Bedürfnissen hat sowohl auf der neuen
Bahnstrecke, als auf den übrigen der Gesellschaft gehörigen Bahnen nach denjenigen Normen und Sätzen stattzufinden, welche auf den
Staatseisenbahnen im Gebiete des früheren Norddeutschen Bundes jeweilig Gültigkeit haben, b) zu Gunsten der Post ist die Gesellschaft
bezüglich der neuen Bahnstrecken zu gleichen Leistungen verpflichtet, wie solche ihr bezüglich der Stammbahn obliegen, c) der Telegraphen⸗
Verwaltung gegenüber hat die Gesellschaft für ihre sämmtlichen Bah⸗
nen diejenigen Verpflichtungen zu übernehmen, welche für die Eisen⸗ bahnen im Gebiete des ehemaligen Norddeutschen Bundes festgestellt sind oder demnächst anderweit festgestellt werden.
§. 4. Die Geldmittel zur Bestreitung der Kosten für die Anlage
und Ausrüstung der im §. 1 angegebenen neuen Bahnstrecke sollen
durch Prioritäts⸗Obligationen beschafft werden, deren Betrag, wie die Bedingungen, unter denen die Emission erfolgen soll, nach Maßgabe des Bedürfnisses durch besonderes Allerhoͤchstes Privilegium festgesetzt
weerden wird.
HK. 5. Die Verzinsung des Anlagekapitals, welches auf die im §. 1 bezeichnete Bahn verwendet ist, fällt bis zu dem auf die Betriebs⸗ eelnun folgenden 1. Januar dem Baufonds zur Last, wogegen
diesem die inmittelst etwa erzielten Betriebsüberschüsse gehören.
hüllung senen französischen Offiziere ihren in Breslau verstorbenen
Breslau, 21. Juni. Heute fand die feierliche Ent⸗ des Denkmals, welches die hier internirt gewe⸗
Kameraden gewidmet hatten, auf dem Neuen Militärki rchhofe att. Auf Anordnung der hiesigen Königlichen Lbe waren von jeder hier garnisonirenden Truppenabtheilung 10 Mann und 1 Unteroffizier zur Enthüllungsfeierlichkeit kommandirt, und außerdem noch das vollständige Musikcorps des 2. Schle⸗ sischen Grenadier⸗Regiments Nr. 1] zur Mitwirkung befohlen worden. — Zur festgesetzten Stunde fiel auf Befehl des an⸗ wesenden Kommandanten, General⸗Majors von Lindern, die das Monument noch verhüllende Decke, und nachdem das Musikcorps den Choral »Jesus meine Zuversicht- intonirt hatte, hielt der General folgende Ansprache; »Den 12 französischen Soldaten, welche treu dem ihrem Kaiser und ihrem Vaterlande geleisteten Eide während des Krieges zum Opfer fielen und hier in Breslau ihren Wunden erlagen, ist von ihren sie ehrenden Kameraden dieses Grabmonument errichtet worden. Es ist woht nicht anzunehmen, daß die in weiter Ferne wohnenden An⸗ gehörigen der Perstorbenen diese Bräber werden pflegen und erhalten können, und darum hat die hiesige Kommandantur diesen Akt der Pietät übernommen, und hoffe ich, daß in Frankreich eine gleiche
Achtung den Gräbern der preußischen Helden widerfahren möge.⸗
8 Hierauf wandte sich der General an einen hier und noch anwesenden Sous⸗Lieutenant vom 44. Linien⸗Regi⸗ ment und bat denselben in französischer Sprache, daß er seinen Kameraden in Frankreich sagen möge, wie Preußen seine, ihrem Eide treu gebliebenen Feinde achte. Nachdem das Musikcorps einen Trauermarsch exekutirt hatte, vollzog der Regens und Domvikar Sambale die Einsegnungs⸗Ceremonie, worauf er in kurzer Rede den Militärbehörden und den An⸗ wesenden im Namen der hinterbliebenen Angehörigen für dicsen. ’ seinen Hant aussprach. Mit einem von
r Regimentsmusik vorgetragenen Schlu iese IZ getrag chlußchoral wurde diese 1“ Großherzog von Baden traf heute mit dem Berliner Courierzuge 8i und fuhr 1el nach dem Bahnhof der Rechte⸗Oder⸗Ufer⸗Bahn, wo das Frü⸗ stück eingenommen wurde. Mit einem inzwischen bereit ge⸗ stellten Extrazuge setzte derselbe seine Fahrt nach Oels fort, um h.pag da nach seinen bei Wartenberg belegenen Gutern zu
Ems, 22. Juni. (W. T. B.) Der Großherzog von Weim
die Großherzogin und die Prinzessin Marie 525 sich 15
Nachmittag nach Weimar zurückbegeben. Coblenz, 21. Juni. Der Kaiser von Rußla .
suchte gestern Nachmittag von Ems aus in Beglatand 8.
Großfürstin Marie und der beiden jungen Großfürsten ij offener Equipage das Barackenlager auf vr. peterbhürse 6d
nahm auf der Rückfahrt die Se ärdiakei ih h enahsit. . ehenswürdigkeiten unserer Stadt
Bgdor Seeroran9r, 21. Junl. Das heute erschienene „Geseheg. und Verordnungsblatt« Nr. 22 enthäl 8 „JI. Bekanntmachung des Ministeriums des Innern: die militärischen Dienstverhältnisse der Großherzoglich badischen Gensd'armerie betreffend. II. Verordnung des Finanz⸗Ministeriums: die Verabfol⸗ gung der Pensionen in das Ausland betreffend. Darnach haben Se. Königliche Hoheit der Großherzog unterm 8. d. Mts. zu beschließen geruht, daß die Bestimmung in der höchsten Ent⸗ schließung vom 23. April 1861, wonach kein Pensionär befugt ist, ohne höhere Erlaubniß seinen Wohnsitz ins Ausland zu verlegen, fortan nach Artikel 3 der Verfassung des Deutschen Reiches in den Fällen keine Anwendung mehr findet, wo ein Pensionär seinen Wohnsitz aus dem Inland in ein anderes Land innerhalb des Deutschen Reichsgebiets verlegt, daß im Uebrigen aber es bei dem Inhalt der gedachten höchsten Ent⸗ schließung sein Verbleiben behält.
Hessen. Darmstadt, 22. Juni. Von Seiten des kom⸗ ndirenden Generals des IX. Armee⸗ Corps, Generals der Infanterie von Manstein, ist folgender Corpsbefehl d. d. Mainz, 15. Juni, an die Großherzogliche (25.) Division gerichtet worden.
»Soldaten der Großherzoglich hessischen (25.) Division! Ihr schei⸗ det mit dem heutigen Tage aus dem Verbande des IX. Armee⸗Corps und kehrt an Ruhm und Ehren reich in Eure Heimath zurück.
Das Vertrauen, welches ich in Euch setzte, als Ihr vor 11 Mo⸗ naten unter meine Befehle gestellt und mit der 18 Division vereint hehs gerdischen Boden betratet, habt Ihr gerechtfertigt; ich danke Euch afür.
Die Reihe Eurer Ehrentage brauche ich nicht aufzuführen. — Ihr werdet sie im Gedächtniß bewahren und dürfet dies mit dem Bewußtsein, daß Jeder von Euch seine Schuldigkeit gethan und seinen Antheil hat an den Erfolgen dieses denkwürdigen Feldzuges. Lasset aber auch die Erinnerung an die Waffenbrüderschaft mit dem IX. Corps nicht schwinden. Indem ich nunmehr den Herren Offizieren, Beam⸗ ten, wie den Mannschaften meinen herzlichen Abschieds⸗Gruß ent⸗
biete, hege ich die lebhaftesten Wünsche für das dauernde Wohl⸗ ergehen Allerrl 8. - Wen