zeugniß (Taufschein), b) ein Einwilligung ziehungsweise des Vormnundes, c) ein Unbescholtenheitsze welches für Zöglinge von höheren Schulen (Gymnasien, Reatschulen, Progymnasien und höheren Bürgerschulen) von dem Direktor, be⸗ ziehungsweise dem Rektor der betreffenden Lehranstalt, für alle übrigen jungen Leute von der Polizei⸗Obrigkeit auszustellen ist, und d) ein Schulzeugniß beigefügt sein müssen, ist die Aufgabe des Rechts, an der Loosung Theil zu nehmen, verbunden. Die unterzeichnete Kommission, welche im Monat August oder September cr. zusammentritt, fordert Diejenigen, welche die Ver⸗ ünstigung des einjährig freiwilligen Militärdienstes nachsuchen wol⸗ len, oder die Eltern oder Vormünder derselben hierdurch auf, die durch die Militär⸗Ersatz⸗Instruktion vorgeschriebenen vier Atteste im Laufe dieses Monats bis spätestens den 1. f. Mts. in unserem Ge⸗ schäftslokale — Niederwallstr. Nr. 39 — einzureichen. 8 Auf diese Gesuche werden, wenn der Nachweis der wissenschaft⸗ ichen Qualifikation durch Ablegung einer besonderen Prüfung geführt werden muß, zu dem hierzu anzuͤberaumenden Termin seiner Zeit besondere Vorladungen ergehen. Später 171n Gesuche werden erst für den nächst⸗ folgenden Prüfungstermin berücksichtigt werden. 4 Wer seine wissenschaftliche Qualifikation durch Schulzeugnisse nachweist, ist von der gewöhnlichen Gestellung vor die unterzeichnete Prüfungs⸗Kommission entbunden und erhält auf Grund derselben den Berechtigungsschein zum einsährig freiwilligen Militärdienst zu⸗ Berlin, den 3. Juli 1871. ““ Kdeoͤnigliche Prüfungs⸗Kommission für einjährig Freiwillige. 8e
1 Bekanntmachung. 8 Die neuen Coupons zu dem vormals Herzoglich Nassauischen 4 proz. Staatsanlehen von 4,000,000 Fl. d. d. 17. Juni 1861 Serie I. Nr. 1 bis 8 nebst Talons, werden vom 1. August d. J. ab . pegen Rückgabe der alten Coupons⸗Anweisungen bei dem Bankhause der Herren M. A. von Rothschild & Sahne in Frankfurt a. M. usgereicht werden.
Es können diese Coupons auch durch die Königlichen Regierungs⸗ e. und die Königlichen Bezirks⸗Hauptkassen zu Hannover,
üneburg und Osnabrück bezogen werden.
Wer die Coupons durch eine dieser Kassen beziehen will, hat der⸗ selben die alten Talons mit einem doppelten Verzeichnisse einzureichen. Das eine Verzeichniß wird, mit einer Empfangsbescheinigung ver⸗ sehen, sogleich zurückgegeben und ist bei Ausreichung der neuen Coupons wieder abzuliefern. Formulare zu diesen Verzeichnissen sind bei den gedachten Provinzialkassen unentgeldlich zu haben.
Der Einreichung der Schuldverschreibungen bedarf es zur Erlan⸗ gung der neuen Coupons nur dann, wenn die alten Coupons⸗An⸗ weisungen abhanden gekommen sind; in diesem Falle sind die be⸗ treffenden Dokumente an das Königliche Regierungs⸗Präsidium zu Wiesbaden mittelst besonderer Eingabe einzureichen.
Die entstehenden Porto⸗Auslagen haben die Coupons zu ersetzen. ö11““
Wiesbaden, den 2. Juni 1871.
Der Regierungs⸗Präsident. Graf Eulenburg. 3
neuen
NRNichtamtliches.
Deutsches RNReich.
8 Preußen. Berlin, 6. Juli. Se. Majestät der Kaiser und König haben die Nacht gut geschlafen. Die rheumatischen Schmerzen traten zwar noch zeitweilig ein, jedoch in geringerer Heftigkeit. Das Allgemeinbefinden ist gut. Heute ormittag nahmen Se. Majestaͤt die Vorträge des Kriegs⸗Ministers, des General⸗Lieutenants von Podbielski und des General⸗Lieutenants von Tresckow entgegen. Um 1 Uhr sind Se. Majestät nach otsdam gefahren, um Ihrer Majestät der vrwittweten önigin einen Besuch abzustatten.
— Ihre Majestät die Kaiserin⸗Königin empfing
Fitern den Besuch Sr. Majestät des Kaisers Alexander von ußland, der in Begleitung Sr. Königlichen Hoheit des Groß⸗ herzogs von Baden und der Großfürsten Wladimir und Alexis bei Ihrer Majestät dinirte und den Abend zubrachte.
In den Nachmittagsstunden verweilten die Allerhöchsten Personen auf der Villa Chreptowitsch bei Lichtenthal. Heute nach dem Dejeuner bei der Kaiserin⸗Königin begleitete Ihre Majestät Ihre hohen Gäͤste auf die Eisenbahn.
— Ihre Kaiserlichen und Königlichen Hoheiten der Kronprinz und die Kronprinzessin trafen mit Höchstihren Kindern — Vormittag 10 ¾ Uhr in Cöln ein, wurden von dem au dem Perron der Rheinischen Central⸗ Station verfammelten Publikum mit lebhaftem Hoch begrüßt, vehzneng “ 1eee- “ des Stations⸗
n die Reise mit dem 11 Uhr nach Belgien abgehenden Zuge fort. Ur 8
— Die vereinigten Ausschässe des Sundesrathes fü Elsaß⸗Lothringische Angelegenheiten und für das desszes * die Festungen — sowie fuͤr Elsaß⸗Lothringische Angelegenheiten 8 und für Zoll⸗ und Steuerwesen hielten heute Sitzu en ab.
provinztalständischen
“
7 Provinzial⸗Landtag der Mark Branden⸗ burg und des rsvSe pe Nieder⸗Lausitz erle⸗ digte in seiner Plenarsitzung am 29. Juni c. geschäftliche An⸗ gelegenheiten und nahm sodann einige ihm obliegende Wahlen vor, nämlich von einem Mitgliede des ständischen Ausschusses zur Vertheilung der Kriegsleistungen auf die einzelnen Kreise der Provinz nach §. 5 Nr. 2 des Gesetzes vom 11. Mai 1851, von den Mitgliedern der Bezirkskommissionen für die klassifizirte Einkommensteuner in dem Regierungsbezirk Potsdam — 12 Mitglieder und 6 Stellvertreter —, in dem Regierungsbezirk Frankfurt a. d. O. — 9 Mitglieder und 6 Stellvertreter —, für die Stadt Berlin — 6 Mitglieder und 3 Stellvertreter —, und zwar zu einem Drittel gus in den betreffenden Bezirken wohnhaften Mitgliedern der Provinzialvertretung, zu zwei Dritteln aus den Einkommensteuerpflichtigen des Bezirks unter möglichster Berücksichtigung aller Kategorien der Be⸗ steuerten, während für die Altmark bie Provinzial⸗Landtags⸗ Abgeordneten dieses Landestheiles in einem besondern Konvent 3 Mitglieder und 2 Stellvertreter der Bezirkskommisston des Regierungsbezirks Magdeburg zu wählen hatten; ferner von 2 Mitgliedern und 2 Stellvertretern zum Behuf der durch §. 5 des Gesetzes vom 2. März 1850 der Provinzial⸗Vertre⸗
schäften der Direktion der Rentenbank, endlich von einem Kurator des ständischen Archivs. Sämmtliche Wahlen waren von den betreffenden Ausschüssen des Landtags unter sorgfäl⸗ tiger Erwägung aller einschlagenden Verhaͤltnisse vorbereitet und erfolgten mit Stimmen⸗Einhelligkeit.
Aus dem gleichzeitig vorgetragenen Bericht des bisherigen Kurators des ständischen Archivs, welcher zum großen Bedauern des Landtags an der Fortführung der Kuratel behindert ist, entnahm die Versammlung mit Genugthuung, daß das reich⸗ haltige Archiv in den letzten Jahren nicht nur vermehrt, weiter geordnet und durch Aufstellung eines Haupt⸗Repertoriums und eines alphabetischen Repertoriums zugänglicher gemacht, son⸗ dern auch für amtliche und wissenschaftliche Zwecke vielfach benutzt worden ist. Auf Grund eines Beschlusses des letzten Provinzial⸗Landtages hat der Kommunal⸗Landtag der Kurmark die für beide Versammlungen bestehende Geschäftsordnung, dem gegenwärtigen Bedürfnisse entsprechend revidirt, resp. abgeän⸗ dert und die danach erfolgte Redaktion zunächst für sich in Wirksamkeit gesetzt. Diese, inzwischen durch Druck vervielfäl⸗ tigte neue Redaktion wurde nach dem Vorschlage des Aus⸗ schusses auch für den Provinzial⸗Landtag adoptirt.
Als der Verein zur besondern Fürsorge für das III. (Bran⸗ denburgische) Armee⸗Corps, während des Krieges mit Frank⸗ reich seine Sammlungen veranstaltete, sah die Verwaltung der
— assen sich veranlaßt, aus denselben den Betrag von 2000 Thlr. dem gedachten Verein zur Disposition zu stellen. Der Landtag ertheilte unter Anerkennung des pa⸗ triotischen, die Provinz nahe berührenden Zweckes zur Veraus⸗ gabung dieses Betrages die erbetene nachträgliche Genehmigung.
Sodann wurde uͤber die Einführung der Städte⸗Ordnung im Flecken Plaue im Havellande verhandelt, und beschlossen, die snlcen her i, Nnee Ordnung. vom 30. Mai 1853, und
n ohne kollegialisch formirten Ge ’
Vorstand, so wie die in Aussicht 880 2S e. age, dem Kommunal⸗ und Provinzial⸗Landta Ortes zu befürworten. 4 “ Bundesgesetzes über den Unterstützungs⸗Wohnsitz vom 8. Mär d. J. soll für jede Provinz oder für einen oder chrase Regierungsbezirke eine Deputation für das Heimathswesen zur Entscheidung von Streitigkeiten zwischen den Armenverbänden und zu einigen andern Funktionen gebildet werden, in welcher neben einem richterlichen Beamten und einem Verwaltungs⸗ beamten drei nebst Stellvertretern von der Provinzial⸗ Vertretung gewählte Mitglieder zu fungiren haben. Die Staatsregierung hat sich dafür entschieden, daß für die ganze Provinz Brandenburg, also für die Regierungsbezirke Potsdam und Frankfurt, sowie die Stadt Berlin nur eine Deputation, mit dem Sitze in Berlin, gebildet werde, und ist der Provinzial⸗Landtag durch das Allerhöchste Propositions⸗ dekret zur Wahl der Deputationsmitglieder aufgefordert worden. Sowohl in dem Ausschußgutachten, als bei der Plenarverhand⸗ lung wurden ohne Widerspruch große Bedenken darüber geltend macht, daß grade für die Provinz Brandenburg, wo die esidenzstadt Berlin den Zusammenfluß subsistenzloser Indi⸗ viduen in ganz ungewöhnlichem Grade befördere, und die Verwaltung der Armenverbände der Stadt Berlin, sowie der Kurmark, der Neumark und der Niederlausitz außerordent⸗ liche hohe Budgets und eine sehr erhebliche Geschäftslast aufzu⸗
der Befugniß,
weisen hätten, nur eine Heimat s. Deputation beliebt, und v on
11“
tung eingeräumten Mitwirkung und Kontrole bei den Ge⸗
genommene Ordnung der von Plaue im Stande der Städte auf dem Freis⸗
Nach §. 40 des Gesetzes, betreffend die Ausführung des 8
aauf den Anerben unter gesetzlich geordneter Abfindung der Miterben
bezirk Potsdam mit Berlin und für den Regierungs⸗ egehenn O. einzusetzen, kein Gebrauch gemacht sei. Es wurde deshalb einstimmig beschlossen, diese Bedenken, zu deren vollkommen rechtzeitiger Geltendmachung dem Landtage keine Gelegenheit gegeben werden konnte, weil das neue Gesetz chon am 1. Juli d. J. in Kraft zu treten hat, in einer Immediatpetition an Allerhöchster Stelle vorzutragen und um die Errichtung von zwei Deputationen für die beiden Regie⸗ rungsbezirke der Provinz zu bitten. Auch entschied sich die Mehrheit der Stimmen für die sofortige Absendung der
mmediaipetition, obwohl Gründe der Zweckmäßigkeit dafür zur Sprache gebracht wurden, daß die Angelegenheit erst mit zer Gesammtheit der dazu gecigneten Landtagsbeschlüsse vorge⸗ tragen werde. Demgemäß wurde die Immediatpetition von sämmtlichen Mitgliedern vollzogen und wegen der Wahl der Deputationsmitglieder, welche zur Erledigung des Allerhöchsten Propositionsdekrets unter allen Umständen stattzufinden hat, in Erwartung des Allerhöchsten Bescheides das Weitere vor⸗
behalten. Breslau, 5. Juli. In der am 3. d. stattgehabten 8.
arsitzung des Provinzial⸗Landtages erklärte sich die Preen dnarh der proponirten Vertretung der Städte Myslowitz, Kattowitz, Königshütte und Friedland auf dem Provinzial⸗Landtage einverstanden und befürwortete, daß erstere dem städtischen Kollektiv⸗ Wahlbezirke Gleiwitz, letztere dem städtischen Kollektiv⸗Wahlbezirke Neustadt zugeschlagen werden. Bezüglich der Provinzial⸗Land⸗Feuersozietät nahm der Landtag von dem günstigen Resultat der Verwaltung auch in den Jahren 1867 bis 1870 Kenntniß, stellte den bisherigen Etat auch für das Jahr 1871 und eventuell auch pro 1872 fest. Nachdem inzwischen die Ernennun und Absendung einer Deputation zur Beglückwünschung de General⸗Landschafts⸗Direktors und Wirklichen Geheimen Raths Grafen von Burghauß zu seiner 50 jährigen Jubelfeier beschlossen worden war, wurde von den Ergebnissen der Ver⸗ waltung der Provinzial⸗Städte⸗Feuersozietät Kenntniß ge⸗ nommen. Hinsichtlich der Verwaltung des Provinzial⸗ Irren⸗ wesens wurden die verschiedenen Rechnungen der Anstalten aus den Jahren 1865 bis 1868 resp. 1869 und 1870 dechargirt, die vorgekommenen Etatsüberschreitungen wurden genehmigt und zu verschiedenen Bauten und Reparaturen die erforderlichen Mittel be⸗ willigt. Der Landesdeputation wurde ferner der Auftrag ertheilt: dem nächsten Landtage Vorschläge zu neuen Kolonie⸗Häusern bei der Irren⸗Pflegeanstalt Bunzlau oder Erweiterung der Anstalt Plagwitz vorzubereiten, und Schritte zur Erlangung höherer Staatszuschüsse für das Irrenwesen zu thun. . ferner dahin wirken, daß bei Aufnahme von Kranken in die rren⸗Heilanstalten weniger erschwerend verfahren werde. Ier die einzelnen Anstalten zu Leubus, Brieg, Bunzlau und Plagwitz wurden die Mitglieder und Stellvertreter in die erwaltungs⸗Kommission gewählt. Auch bezüglich der Rechnun⸗ gen über Verwaltung des Landarmenwesens und der Anstalten u Schweidnitz und Treuzburg wurde für die Jahre 1867 und 1868 theils mit, theils ohne Vorbehalt Decharge ertheilt. annover, 4. Juli. In der gestrigen Sitzung des tal⸗Landtages wurde der Entwurf einer Verord⸗ nung über die Einrichtung und Verwaltung des Landarmen⸗ wesens in zweiter Berathung ohne Debatte geneymigt. In heutiger Sitzung wurden zuerst die Verhältnisse der bäuerlichen Höfe behandelt. Nachdem mehrere Redner das Wort ergriffen, wurde zur Abstimmung geschritten; der Antrag auf Niedersetzung einer Kommission wurde abgelehnt, darauf trat namentliche Abstimmung ein über folgenden Antrag,
der mit 64 gegen 2 Stimmen angenommen wurde:
»Unter der vorliegenden Petition aus Celle, die Königliche Regierung erneuert und dringend zu ersuchen, daß ein Ge⸗ setzetwurf ausgearbeitet und dem nächsten Provinzial⸗Landtage vor⸗ gelegt werden möge, durch welche die bäuerlichen Rechtsverhältnisse unter Berücksichtigung der in den einzelnen Landestheilen vorhandenen Verschiedenheiten geregelt und die bisherigen Rechtsungewißheiten beseitigt werden; dabei aber gleichzeitig auszusprechen, daß Stände wünschen müssen, dieser Gesetzentwurf möge den ungeiheilten Ueber. gang eines bis dahin der bäuerlichen Erbfolge unterliegenden Hofes
esetzliche Regel für die Intestat⸗Erbsolge beibehalten, im Je 1g 882 Vele⸗ ein unbeschraͤnktes Verfügungsrecht über den Hof im Ganzen und Einzelnen sowohl unter Lebenden, als 95 Todeswegen RS e E8 Regulirung der Hofes⸗ lasten als gesetzliches Erforderniß hinstelle.“. — Darauf .en ein Schreiben des Königlichen Ober⸗Präsi⸗ denten vom 23. Juni 1871, den Entwurf eines Reglements über die Verwaltung des Landarmen⸗ und Korrigendenwesens in der Provinz Hannover betreffend, verlesen, sowie ein länge⸗ rer Antrag der Kommission für das Landarmen⸗ und Korri⸗
gendenwesen, in unveränderter Fassung angenommen.
Dieselbe soll
Einnahme⸗ und Ausgabeposition über das Landarmenwesen⸗ betreffenden Berathung wurde ein Antrag angenommen, die vom Provinzial⸗Landtage vorzunehmenden Wahlen Provinz Hannover zu errichtenden Deputation für das Heimath⸗ wesen betreffend. 2 Den nächsten Gegenstand der Tagesordnung bildete das Deichgesetz, das schließlich mit folgendem Antrage zum Begleit⸗ schreiben zur Annahme gelangte: 1
»Da eine Eindeichung ohne gleichzeitige vollständige Regelung der Entwässerung nur schaͤdlich ist, durch die bestehende Gesetzgebung eine solche Entwässerung indeß nicht genügend gesichert wird, so wird beantragt, das vorliegende Geset nicht vor der eingetretenen Revision der Wassergesetzgebung in Kraft zu setzen, und dabei zugleich der drin gende Wunsch ausgesprochen, daß mit dieser Revision für die Pro⸗
werde. — — — Der ständische Verwaltungsausschuß beschloß in seine gestrigen Sitzung, beim Landtage zu beantragen, für das
gablich und, da gesetzlich die Kosten von den verpflichteten Ver⸗ bänden erstattet werden müssen, auch einnahmlich zu bewilligen. Ferner wurde beschlossen, dem Landtage vorzuschlagen, eine größere Zahl von Wegen im Landdrosteibezirk Lüneburg in den Landstraßen⸗Etat aufzunehmen, und von der gesetzlichen Befugniß Gebrauch zu machen, die von dem Wegeverbande des Amts Wennigsen aufzubringenden Umlagen für das Jahr 1871 wider seinen Willen zu erhöhen, da sonst die Landstraßen des Bezirks nicht genügend unterhalten werden können. Cassel, 4. Juli. In der heutigen öffentlichen Sitzung des Kommunal⸗Landtages wurde über die von dem Ober⸗Präst⸗
wegen Umwandlung des in Hessen geltenden Systems der Per⸗ soralfolien in den General⸗ und Spezial⸗Währschaftsbüchern in das System der Realfolien durch Anlegung von
büchern eine Bestimmung aufgenommen werden solle, n die Rechte der Landes⸗Kreditkasse in Betreff der von ihr gewährten Ablösungsdarlehne dabei behandelt werden sollen. Der Ausschußantrag, welcher dahin ging, 1 vorschrif’ — wonach die Eigenthümer einzelner für Ablösungs⸗ darlehne der Landes⸗Kreditkasse mitverhafteter Grund⸗ stücke, gegen Abtragung des auf solche fallenden Antheils der Gesammtschuld die Freigabe des Grundstücks aus dem Pfand⸗ verbande zu verlangen berechtigt sein, und wegen Zuständigkeit der Generalkommission für Feststellung des Antheilverhältnisses in Streitfällen, so wie wegen des Vertheilungsmaßstabes die mitgetheilten Bestimmungen getroffen werden sollen, — sich ein⸗ verstanden zu erklären, übrigens zugleich dem Wunsche Aus⸗ druck zu geben, daß in ähnlichen Fällen dem Kommunal⸗ Landtage die beabsichtigten Einführungsgesetze selbst zur Erklä⸗ rung vorgelegt werden mögen«, wurde ohne Weiteres ange⸗ nommen. — Endlich wurde die Frage wegen Umgestaltung der kurhessischen General⸗Brandkasse zu einer Frasreheeen
Anstalt in Berathung genommen. 1
8 Wiesbaden, 5. Juli. In der heutigen Sitzung des Kommunal⸗Landtages wurde das Dotationsgesetz nach den Ausschuß⸗Anträgen einstimmig angenommen. Durch das⸗ selbe werden, abweichend von der Regierungs⸗Vorlage, 15 pCt. von der zu Wegbauten vorgesehenen Summe von 123,000 Thlr. dem Kommunal⸗Verband zur anderweiten Disposition über⸗ lassen. Ebenso wird der Entwurf einer Verordnung über die Einrichtung und Verwaltung des Landarmen⸗Wesens und Central⸗Waisenfonds mit den vom Ausschuß beantragten re⸗ daktionellen Aenderungen, sowie der in Verbindung hiermit vom Ausschuß gestellten Anträge bezüglich der Deckung der Kosten durch die Waisenkollekte einstimmig angenommen. 8
Danzig, 5. Juli. (Westpr. Ztg.) Sr. Maj. Korvette „Nymphe⸗ legt morgen nach Neufahrwasser hinaus und wird
dort die Ausrüstung beenden. Sr. Maj. Ende dieser Woche von Kiel aus die Uebungsfahrt antreten. Königshütte, 4. Juli. (Schles. Z) Die Arbeiten in der Königsgrube sind bereits wieder vollständig belegt. Die Förderung hat nahezu ihre alte Höhe erreicht. Weitere Unruhen
ind nicht vorgekommen. 1— nicet 89Jull. (K. Korr.) Die Korvette »Vineta« hat, um ihre Ausrüstung zu vollenden, an die Werft geholt. Die⸗ selbe soll in dem eisernen Schwimmdock, das etwa in nächster Dampfkrahn und die »Gazelle« dürften dort docken. 8n
Bayern. München, 5. Juli. Ueber den Truppeneinzug
ist jetzt Folgendes bestimmt worden: Am 15. Julti erfolgt die ene g9. Kaiserlichen und Königlichen Hoheit des
Nach kurzer, den Finanzetat der Hannoverschen Provinzial⸗ stände sir dans h 1. Januar bis 31 Dezember 1872
8*
Kronprinzen des Deutschen Reichs und von Preußen
1X“ ““ “ “
zu der für die
vinz Hannover nur im Wege provinzieller Gesetzgebung vorgegangen
Landarmenwesen pro 1872 die Summe von 30,000 Thlr. aus-
denten mittelst Schreibens vom 17. v. M. angeregte Frage berathen, ob in dem von der Staatsregierung beabsichtigten Gesetzentwurfe
S. »Niobe« wird,
„mit der Gesetz 8⸗
8
8
die Landesbank⸗Kasse und Forterhebung der
Woche fertiggestellt sein dürfte, docken. Auch der schwimmende